ZK1 2023 57
Berufung ZGB Sachenrecht
1. September 2023Deutsch28 min
A. Bei A._____, geboren am _____ 1962, wurde im Jahre 2010 in der Klinik B._____ eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Im März 2020 wurde A._____ wegen eines akuten Ausbruchs der Erkrankung in Form einer Psychose in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Seitdem gelangte A._____ gegen sechs weitere fürsorgerische Unterbringungen jeweils mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Zuletzt wurde ihre Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 19. April 2023 mit Entscheid vom 2. Mai 2023 abgewiesen (KGer GR ZK1 23 61 v. 2.5.2023).
Source gr.ch
Entscheid vom 6. Juni 2023
Referenz ZK1 23 57
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bäder Federspiel
Gabriel, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg
Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
Gegenstand Errichtung Beistandschaft etc.
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 14.03.2023,
mitgeteilt am 14.03.2023
Mitteilung 07. Juni 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Bei A._____, geboren am _____ 1962, wurde im Jahre 2010 in der Klinik B._____ eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Im März 2020 wurde A._____ wegen eines akuten Ausbruchs der Erkrankung in Form einer Psychose in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Seitdem gelangte A._____ gegen sechs weitere fürsorgerische Unterbringungen jeweils mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Zuletzt wurde ihre Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 19. April 2023 mit Entscheid vom 2. Mai 2023 abgewiesen (KGer GR ZK1 23 61 v. 2.5.2023).
B. Am 7. September 2022 erstattete der Bruder der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos). Hierzu sah sich der Bruder veranlasst, weil er A._____ seit rund zwei Wochen nicht mehr erreichen konnte. Ferner führte er an, seine Schwester sei komplett verwirrt und verfüge über keinen Realitätsbezug mehr. Ihre administrativen Belange wie etwa das Abholen der Post und das Auslösen von Zahlungen könne sie nicht mehr besorgen. Auch die Abwicklung des Nachlasses ihrer im September 2021 verstorbenen Mutter könne so nicht voranschreiten. Darüber hinaus sei A._____ nicht in der Lage, sich selbst mit Nahrung zu versorgen und werde zusehends dünner.
C. Am 9. September 2022 eröffnete die KESB Prättigau/Davos ein Abklärungsverfahren. A._____ wurde anlässlich eines vorangekündigten Hausbesuchs in keiner der zwei von ihr bewohnten Liegenschaften angetroffen. Ebenso leistete sie den Vorladungen der KESB Prättigau/Davos keine Folge.
D. Nachdem A._____ am 14. September 2022 in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht wurde, fand dort am 27. September 2022 ein Erstgespräch mit dem instruierenden KESB-Mitglied statt. Am 4. und 5. Oktober 2022 wurde A._____ betreffend die Anordnung einer ambulanten Begutachtung telefonisch persönlich angehört.
E. Die mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2022 angeordnete und für den Tag darauf anberaumte Begutachtung durch Dr. med. C._____ konnte nicht erfolgen, da A._____ abgängig war und die fürsorgerische Unterbringung durch die ärztliche Leitung der Klinik B._____ am selben Tag aufgehoben wurde.
F. Am 3. November 2022 wurde gegen A._____ und ihren Bruder beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Klage auf Aufhebung von Miteigentum an zwei Stockwerkeigentumseinheiten eingereicht (Proz. Nr. 115-2022-30). Besagte Stockwerkeigentumseinheiten befinden sich im Miteigentum jener Stockwerkeigentümergemeinschaft, zu welcher auch die im Nachlass der Eltern und daher im Gesamteigentum der Geschwister stehende Ferienwohnung in I._____ gehört. Es handelt sich um eine 3 ½-Zimmerwohnung sowie um ein separates Zimmer, welche die gesamte Stockwerkeigentümergemeinschaft zwecks Unterbringung der Hauswartung erworben hatte und nun verkaufen möchte. Da sich (nur) A._____ gegen die Aufhebung des Miteigentums stellte, erhoben die übrigen Stockwerkeigentümer Klage. Das instruierende KESB-Mitglied stellte am 18. November 2022 beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Sistierungsgesuch.
G. Der Bruder von A._____ gelangte am 8. November 2022 erneut an die KEBS Prättigau/Davos und erstattete eine erweiterte Gefährdungsmeldung. Darin beschrieb er in chronologischer Reihenfolge diverse Vorfälle, aufgrund derer er beantrage, dass die KESB Prättigau/Davos eine vorsorgliche Entscheidung treffe und zeitnah eine Beistandschaft errichte, damit seiner Schwester geholfen werde und ihr gesundheitlich sowie finanziell kein Schaden entstehe.
H. A._____ wurde noch am 8. November 2022 zu einer für den 22. November 2022 vorgesehenen Behördensitzung vorgeladen. Dies zwecks Anhörung zur geplanten Errichtung einer vorsorglichen Beistandschaft, dem vorsorglichen Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte und der Anpassung einer ursprünglich ambulanten Begutachtung in eine stationäre Begutachtung. Auf die mit A-Post und per Einschreiben versandte Vorladung an beide ihrer Wohnadressen sowie auf den Hinweis per SMS und E-Mail reagierte A._____ nicht.
I. Mit Entscheid vom 22. November 2022 wurde für A._____ per 28. November 2022 als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) errichtet. Zum Beistand wurde S._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos ernannt. Ihm wurde vorsorglich die Vertretungskompetenz in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, Medizin und Gesundheit sowie öffentliche Verwaltung und Versicherungen eingeräumt. Ausserdem wurde er mit der Interessenwahrung und Vertretung von A._____ in der Erbengemeinschaft der beiden verstorbenen Eltern sowie im Verfahren betreffend Aufhebung von Miteigentum beauftragt. Für letzteres wurde dem Beistand eine Prozessvollmacht inklusive Substitutionsbefugnis erteilt. Auch wurde der Beistand ermächtigt – soweit erforderlich – die Post von A._____ zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten. Des Weiteren wurde zwecks psychiatrischer Begutachtung eine Unterbringung von A._____ in eine Klinik der PDGR verfügt. Mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB Dr. med. C._____ beauftragt. An die Kantonspolizei Graubünden erging der Auftrag, A._____ in eine Klinik der PDGR zuzuführen.
J. Am 23. November 2022 wurde A._____ polizeilich als vermisst gemeldet. Der Beistand wurde am 6. Dezember 2022 informiert, dass sie in D._____ von der Kantonspolizei aufgegriffen und in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (nachfolgend: UPK) in D._____ eingewiesen worden war.
K. A._____ wurde am 14. Dezember 2022 in Begleitung der Kantonspolizei D._____ von den UPK D._____ in die Klinik B._____ nach E._____ verbracht. Gleichentags erfolgte eine Inventaraufnahme in ihren beiden Wohnungen durch den Beistand in Begleitung einer Mitarbeiterin der Berufsbeistandschaft sowie einer Vertreterin des Revisorats der KESB.
L. Der Beistand beantragte am 15. Dezember 2022 bei der KESB Prättigau/Davos, es sei dringend zu prüfen, ob A._____ die Zugriffsrechte auf das für sie eingerichtete Betriebskonto und gegebenenfalls auch für weitere Konten zu entziehen seien. Seinen Antrag begründete der Beistand damit, dass A._____ angedeutet habe, Geld abzuziehen. In Anbetracht der aktuell unklaren Handlungs- und Urteilsfähigkeit der Mandantin sei es notwendig, bis zum Vorliegen des angeordneten Gutachtens die Gelder auf dem Betriebskonto zu schützen.
M. Dr. med. C._____ reichte am 16. Dezember 2022 der KESB Prättigau/Davos ein Kurzgutachten ein, woraufhin A._____ aus der Klinik entlassen wurde. Eine fürsorgerische Unterbringung war nach dem Dafürhalten der Gutachterin nicht mehr indiziert. Die von A._____ gegen die mit Entscheid vom 22. November 2022 angeordnete stationäre Begutachtung beim Kantonsgericht von Graubünden eingereichte Beschwerde wurde damit gegenstandslos und wurde am 13. Januar 2023 am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (KGer GR ZK1 22 198 v. 13.1.2023).
N. Das ordentliche Gutachten von Dr. med. C._____ ging am 14. Februar 2023 bei der KESB Prättigau/Davos ein. Die begutachtende Psychiaterin hielt fest, die Urteils- und Handlungsfähigkeit von A._____ sei aufgrund der Symptome der psychischen Erkrankung beeinträchtigt und eine Beistandschaft stelle die geeignetste Unterstützung dar. Das Gutachten wurde auch dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, Dr. iur. Thomas Castelberg, übermittelt.
O. Der Rechtsanwalt des Bruders von A._____, MLaw F._____, setzte die KESB Prättigau/Davos am 9. März 2023 über die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs auf Erbteilung beim Friedensrichteramt K._____ in Kenntnis.
P. A._____ wurde im Beisein ihres Rechtsvertreters vom Dreierkollegium der KESB Prättigau/Davos zur Prüfung und Errichtung einer Beistandschaft am 9. März 2023 persönlich angehört.
Q. Die KESB Prättigau/Davos entschied als Dreierkollegium am 14. März 2023 was folgt:
1.
Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die mit Entscheid vom 22.11.2022 verfügte vorsorgliche Anordnung (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) von Gesetzes wegen dahinfällt.
Erwägungen
2.
Für A._____ wird per 15.03.2023 eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet.
3.
Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
a.
Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien inkl. Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanz-instituten);
b.
Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. betreutes Wohnen oder Wohnbegleitung organisieren);
c.
Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist;
d.
öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt, Grundbuchämtern;
e.
Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen);
f.
die Interessen von A._____ in der Erbengemeinschaft ihrer verstorbenen Eltern umfassend wahrzunehmen und sie nötigenfalls zu vertreten. Hierfür wird der Beistandsperson eine Prozessvollmacht inkl. Substitutionsbefugnis erteilt;
g.
die Interessen von A._____ im Prozess betreffend Aufhebung von Miteigentum an Stockwerkeigentum Nr. G._____ und Nr. H._____ zu vertreten. Hierfür wird der Beistandsperson eine Prozessvollmacht inkl. Substitutionsbefugnis erteilt;
h.
soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen;
i.
soweit erforderlich die Wohnräume von A._____ zu betreten.
4.
Dispositiv
Betreffend Zugriffsrechte wird verfügt:
a.
A._____ wird der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte – mit Ausnahme des persönlichen Unterhaltskontos – entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB), welche bei der Genehmigung des Eingangsinventars konkretisiert werden.
b.
A._____ wird die Verfügung über sämtliche Grundstücke an denen sie als Eigentümerin oder Miteigentümerin beteiligt ist, entzogen. Die entsprechenden Grundbuchämter werden angewiesen, diese Verfügungssperre (Kanzleisperre, Art. 395 Abs. 4 ZGB) im Grundbuch anzumerken:
I.
Grundbuch der Gemeinde I._____: Stockwerkeigentum Nr. J._____, _____strasse 8 (recte: 38), I._____
II.
Grundbuch der Gemeinde K._____: Miteigentum an Kataster-Nr. L._____, _____strasse, K._____
III.
Grundbuch M._____: Kataster-Nr. N._____, _____strasse 651a, O._____
IV.
Grundbuch der Gemeinde P._____: Grundstück-Nr. Q._____, _____, P._____
5.
S._____ (Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos) bleibt als Beistand von A._____ ernannt.
6.
Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde:
a.
sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen;
b.
die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung bzw. Bezeichnung des Betriebskontos sowie des persönlichen Unterhaltskontos zu informieren;
c.
in Zusammenarbeit mit der KESB per 28.11.2022 ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, zur Genehmigung einzureichen;
d.
die KESB zusammen mit dem Eingangsinventar über bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu informieren;
e.
Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente weiterhin sicher aufzubewahren.
7.
Die Beistandsperson ist gehalten:
a.
der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31.10.2024) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen;
b.
bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen.
8.
(Kosten)
9.
(Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung)
R. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. April 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft.
S. Der Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.00 konnte fristgerecht verzeichnet werden.
T. Die KESB Prättigau/Davos liess sich am 20. April 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen.
U. Die Akten der KESB Prättigau/Davos wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.000]). Angefochten ist der Endentscheid der KESB Prättigau/Davos vom 14. März 2023 betreffend Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme, Errichtung einer Beistandschaft, Auftragserteilung und Ernennung der Beistandsperson, Anpassung der Massnahme, Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte und Grundstücksperre. Hierbei handelt es sich um einen beschwerdefähigen Entscheid.
1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind unter anderem Verfahrensbeteiligte (so Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Als Adressatin der verfügten Erwachsenenschutzmassnahmen ist die Beschwerdeführerhin als unmittelbar betroffene Verfahrensbeteiligte grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Die selbständige Ergreifung eines Rechtsmittels setzt entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Handlungsfähigkeit voraus. Sofern eine handlungsunfähige Person jedoch urteilsfähig ist, kann sie selbständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB und Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO). Im Bereich des Verfahrensrechts werden an die Urteilsfähigkeit als Voraussetzung der Prozessfähigkeit geringe Anforderungen gestellt, wenn es um höchstpersönliche Rechte geht, wozu auch die Befugnis gezählt wird, Rechtsmittel zu erheben. Sachlogisch nicht rechtfertigen liesse sich, im Rechtsmittelverfahren gegen eine Verbeiständung oder im Verfahren auf Aufhebung einer entsprechenden Massnahme unter Berufung auf die fehlende Urteilsfähigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; und zwar gilt das selbst dann, wenn die Eingaben zum Schluss führen, die Person sei urteilsunfähig (Roland Fankhauser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 54 ff. zu Art. 16 ZGB m.w.H.). Vorliegend wird die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die angeordnete Vertretungsbeistandschaft nicht tangiert (vgl. act. B.1, Ziff. 4 in fine sowie unten, E. 2.2.2). Laut der Gutachterin Dr. med. C._____ ist die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der administrativen Belange beeinträchtigt (KESB act. 52, Ziff. VIII Frage 4.c). Das allein rechtfertigt aber wie gesehen nicht, auf das gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten. Dies zumal die Beschwerdeführerin selbst einen Rechtsvertreter bestellt hat. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Kraft Art. 60 Abs. 4 EGzZGB (BR 210.100) gilt kein Fristenstillstand, worauf die Parteien hinzuweisen sind. Mitgeteilt wurde der angefochtene Entscheid am 14. März 2023 (act. B.1). Die Beschwerde wurde mit schriftlicher Eingabe vom 13. April 2023 (Datum Poststempel) und damit noch innert der gesetzlichen Frist anhängig gemacht (act. A.1, Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3.1. Gerügt werden können mit der Beschwerde nach Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3). Art. 450 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum die das Rechtsmittel ergreifende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist
(BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff. S. 7085;
Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360–456 ZGB, Zürich 2010, N 27 zu Art. 450 ZGB).
1.3.2. Im Titel der handschriftlich verfassten Eingabe der Beschwerdeführerin (act. A.1) ist das Anfechtungsobjekt benannt und liegt im Original der Beschwerdeschrift bei (act. B.1). Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist hiermit erfüllt. Die Beschwerdeführerin erklärt sodann: "Ich bin nicht mit I._____ verheiratet und möchte diese unsägliche Kontrolle von meinen Lebenszeichen bei ihnen (gemeint die I._____ oder gar Bündner Behörden) loswerden." Aus diesen Ausführungen sowie auch aus den folgenden Sätzen: "Enteignung gibt es in der Schweiz nicht. [...] Jegliche Sekretariatsarbeiten in meiner Abwesenheit sind zu unterlassen." (act. A.1), ergeht sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin mit der angeordneten Vertretungsbeistandschaft sowie mit dem Entzug des Zugriffs auf ihre Vermögenswerte nicht einverstanden ist.
1.3.3. Nicht ohne Weiteres erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift allerdings, weshalb die Beschwerdeführerin mit den Anordnungen nicht einverstanden ist. An mehreren Stellen verweist sie auf ihren Anwalt. Damit bringt sie (wohl) implizit zum Ausdruck, ihre Interessen würden durch den Rechtsvertreter hinreichend gewahrt und es brauche nicht noch zusätzlich einen Beistand (vgl. auch den handschriftlichen Vermerk bei Dispositivziffer 3.f: "Hier ist mein Anwalt zuständig.", act. B.1). Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wirr und nur schwer nachvollziehbar. Teilweise stehen sie im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung, gegen welche die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde ebenfalls Beschwerde erhoben hatte. So wird ausgeführt:
"Wer sind diese Dritten, die ständig für Freiheitsentzug und Körperverletzung sorgen dürfen? Was wird mir genau vorgeworfen? Abwesenheit des Kunden bei Fernunterricht? Zusätzliche Informationen zur aktuellen Episode entnehmen Sie bitte meinem gestern abgeschickten Brief an das Kantonsgericht Graubünden. Er betraf den Behandlungsplan der Drs. Müller und Darvas, die wieder einmal vergessen haben, warum sie Ärzte werden wollten. Ich bin gegen jegliche Medikamentenversuche an Menschen (auch an mir!)" (act. A.1).
Andernorts beziehen sich die Vorbringen auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid. Die Äusserung "Jede Sekunde im B._____
sowie jede Rechnung der Spital R._____ ist erst mal anzufechten mit Rechtsvorschlag" (act. A.1), dürfte mit der Feststellung zusammenhängen, es gehe aus dem Betreibungsregisterauszug hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Rechnung des Spitals I._____ nicht bezahlt habe. Am 4. Januar 2021 habe sie einen Rechtsvorschlag erhoben (siehe act. B.1, Ziff. I.D). Ferner erklärte die Beschwerdeführerin: "Irgendwann muss sich auch Halsweh und Fussweh sowie Geschlecht und Allergie nicht mehr bei einer fremden Familie entschuldigen vor einem Arztbesuch. Ferien war noch nie verboten" (act. A.1).
Dies ist vor dem folgenden Hintergrund zu lesen: Die Beschwerdeführerin erklärte an der Hauptverhandlung im Beschwerdeverfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung, sich einer Operation an der Speicheldrüse unterzogen zu haben. Dies währenddem sie polizeilich gesucht worden sei (act. 11, S. 2 [ZK1 23 61]). Somit sind die Ausführungen als Begründung für ihre zeitweise völlige Abwesenheit sowie Unerreichbarkeit einzuordnen. Im Wissen um die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin (dazu KESB act. 52, Frage 2) lässt sich aus der Beschwerdeschrift entnehmen, dass sie in Abrede stellt, an einer psychischen Störung und damit an einem Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu leiden. Der vorerwähnte handschriftliche Hinweis auf die Zuständigkeit ihres Anwalts, welcher im Entscheiddispositiv angebracht wurde, lässt sich schliesslich als Rüge einer Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes deuten. Die Anforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde sind damit gerade noch erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung und des EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 60 Abs. 3 EGzZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert (zu letzterer vgl. E. 1.3. soeben). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Droese/Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB).
1.5. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe sinngemäss eine persönliche Anhörung beantragt, welche die KESB Prättigau/Davos in ihrer Stellungnahme unterstützt (vgl. act. A.2 S. 1 Ziff. 1), kann davon aufgrund der Aktenlage abgesehen werden.
2. Für die Beschwerdeführerin wurde eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) unter Einschluss der Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 395 ZGB errichtet.
2.1. Eine Erwachsenenschutzmassnahme wird angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB); bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Eine behördliche Erwachsenenschutzmassnahme hat demnach den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu genügen. Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft KESR, a.a.O., S. 7042). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so hat die anzuordnende Massnahme verhältnismässig, das heisst geeignet und erforderlich zu sein, denn die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 389 Abs. 2 und Art. 388 Abs. 2 ZGB; statt vieler BGE 140 III 49 E. 4.3.1).
2.2. Die Errichtung einer Beistandschaft setzt voraus, dass die zu verbeiständende Person an einem Schwächezustand leidet. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nennt als (dauerhafte) Schwächezustände die geistige Behinderung, die psychische Störung oder einen ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand. Weiter gilt die vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder die Abwesenheit als Schwächezustand (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin weder über Krankheits- noch Behandlungseinsicht verfügt (KESB act. 52, Ziff. VI Frage 2), können einzelne ihrer Vorbringen in der Beschwerdeschrift als Bestreitung des Schwächezustandes verstanden werden (vgl. auch E. 1.3.3 hievor). Als weiteres Beispiel eines solchen Vorbringens angeführt sei hierfür die von der Beschwerdeführerin neben ihre Unterschrift gesetzte Bemerkung: "_____str., D _____ oder welche Psychi auch immer für Legastheniker mit Allergie zuständig sein will".
2.2.1. Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99; Yvo Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 390 ZGB m.H. auf ICD-10: F10–F19; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt das im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch KGer GR ZK1 21 35 v. 27.7.2021 E. 4.1.2; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). Für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Behinderung ist ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mitglied der Behörde, welches beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2 f. = Pra 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.).
2.2.2. Obschon keine umfassende Beistandschaft, sondern einzig eine Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde, hat die KESB Prättigau/Davos die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst. Bei dieser Art von Beistandschaft wird die Handlungsfähigkeit grundsätzlich nicht eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB
e contrario). Falls erforderlich kann die Handlungsfähigkeit aber im Rahmen der dem Beistand übertragenen Aufgabenbereiche durch förmliche Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde eingeschränkt werden. Umfasst die Vertretungsbeistandschaft auch die Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), ist auch innerhalb dieses Aufgabenbereichs eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit zulässig. Jedoch kann der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte der betroffenen Person auch entzogen werden, ohne dass dabei die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird (vgl. Art. 395 Abs. 3 ZGB). Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit muss im Dispositiv des Anordnungsentscheides ausdrücklich festgehalten werden (Biderbost, a.a.O., N 33 zu Art. 394 ZGB). In casu wurde der Beschwerdeführerin der Zugriff auf sämtliche ihrer Vermögenswerte entzogen. Davon ausgenommen ist das für sie eingerichtete persönliche Unterhaltskonto (act. B.1, Dispositivziffer III.4.a). Ebenso wurde für sämtliche in ihrem (Mit-)eigentum stehenden Grundstücke eine Verfügungssperre angemerkt (act. B.1, Dispositivziffer III.4.b). Trotz alledem wurde die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (siehe auch act. B.1, Ziff. II.4 in fine). Für den Nachweis des Schwächezustandes hätte daher nicht zwingend ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
2.2.3. Die begutachtende Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0, KESB act. 52). Den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2010 bis 2020 nie mehr psychiatrisch zwangseingewiesen worden sei –obwohl sie in besagtem Zeitraum die Einnahme einer antipsychotischen Medikation abgelehnt habe –, führt die Gutachterin auf die psychisch stabilisierend und protektiv wirkende persönliche und finanzielle Unterstützung der Eltern zurück. Trotz Aufrechterhaltung partiell produktiver Symptome sei die Beschwerdeführerin daher immer psychisch soweit kompensiert erschienen, dass sie ein sehr zurückgezogenes, jedoch weitestgehend eigenständiges Leben habe führen können. Durch die Pandemie, welche die Beschwerdeführerin als sehr bedrohlich erlebt und empfunden habe, und der damit einhergehenden Schutzmassnahmen sei der persönliche Kontakt zu den Eltern nicht mehr möglich gewesen, was die Einsamkeit und soziale Isolierung der Beschwerdeführerin verstärkt habe. Als beide Eltern sodann in einem Abstand von neun Monaten verstorben seien, sei die Ressource der Kontinuität und Stabilität weggefallen. Die aufgrund der schizophrenen Erkrankung bereits herabgesetzte Vulnerabilität und Stressresistenz habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum akuten Ausbruch der Erkrankung beigetragen. Die Psychose sei aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin seit der ersten fürsorgerischen Unterbringung im März 2020 unbehandelt geblieben. Dies erkläre die darauffolgenden häufigen Hospitalisierungen der Beschwerdeführerin. Dr. med. C._____ kommt zum Schluss, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie schwer genug sei, durch die deutliche Abweichung von Wahrnehmen, Fühlen und in Beziehungen zu anderen, um die soziale und berufliche Funktionsfähigkeit massiv zu beeinträchtigen, resp. zu verunmöglichen (zum Ganzen KESB act. 52, Ziff. VI). Es kann also festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin erwiesenermassen an einer psychischen Störung leidet. Die Voraussetzung eines Schwächezustandes im Sinne des Gesetzes ist gegeben.
2.3. Der Schwächezustand für sich allein genommen genügt für die Anordnung einer Beistandschaft nicht; daraus muss ein teilweises oder gänzliches Unvermögen resultieren, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je in fine; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043; Biderbost, a.a.O., N 2 f. zu Art. 390 ZGB). Das Ausmass dieses Unvermögens und nicht etwa der Schwächezustand ist für die Form der anzuordnenden Beistandschaft entscheidend (Biderbost, a.a.O., N 2 zu Art. 390 ZGB). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die KESB Prättigau/Davos hat in ihrem Entscheid eingehend und zutreffend dargelegt, dass aus dem Schwächezustand eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin resultiert, welche in sämtlichen Belangen, insbesondere in der Bewältigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten besteht (act. B.1, E. II.2). Auf die detaillierten Ausführungen der KESB Prättigau/Davos kann verwiesen werden. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin auch keine Beanstandungen vorgebracht. Die allgemeinen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, nämlich der Schwächezustand und die daraus resultierende Schutz- bzw. Hilfsbedürftigkeit, sind also erfüllt.
2.4. Sinngemäss moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, wenn sie erklärt, für die Interessenwahrung in der Erbengemeinschaft der verstorbenen Eltern sei ihr Anwalt zuständig. Die Grundlage für die Mandatierung eines Beistands findet sich in Art. 406 Abs. 1 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung erfüllt der Beistand die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt soweit tunlich auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Die Beistandsperson muss also in Gewichtung aller massgeblichen Kriterien Zielkonflikte abwägen und in einem objektivierten Sinn die nötigen betreuerischen Entscheidungen treffen oder der betreuten Person in Eigenverantwortung überlassen (Kurt Affolter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 6 zu Art. 406 ZGB). Auch der Anwalt ist zur Wahrung der Interessen seiner Mandanten verpflichtet. Im Unterschied zum Beistand legt indes nicht der Anwalt selbst fest, was bei objektiver Betrachtung die zu wahrenden Interessen seines Klienten sind. Vielmehr bestimmt der urteilsfähige informierte Klient selber, welches seine Interessen sind und erteilt in diesem Rahmen dem Anwalt ein Mandat. Von den durch den Klienten festgelegten Interessen darf der Anwalt nicht abweichen (Kaspar Schiller, Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 9 ff.). Da die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge ihrer psychischen Erkrankung beeinträchtigt ist (so das psychiatrische Gutachten, KESB act. 52, Ziff. VIII Frage 4), ist sie nicht in der Lage, im Rahmen eines Mandatsverhältnisses ihre eigenen Interessen einwandfrei kundzutun und Weisungen zu erteilen. Ihre häufigen Ortsabwesenheiten und die Unmöglichkeit, sie brieflich oder telefonisch zu kontaktieren, erschweren und verunmöglichen das Überwachen einer privaten Vertretung. Eine Unterstützung der Beschwerdeführerin einzig von privater Seite dürfte nur schon an der nicht vorhandenen Einsicht in die eigene Hilfsbedürftigkeit scheitern (vgl. auch Biderbost, a.a.O., N 6 zu Art. 389 ZGB). Da die Beschwerdeführerin keine eigene Vorsorge getroffen hat und die Unterstützung durch ihren Bruder als ihr Angehöriger ausdrücklich ablehnt, scheidet eine Unterstützung von privater Seite als mildere Alternative aus und der Subsidiaritätsgrundsatz ist entgegen der sinngemässen Rüge der Beschwerdeführerin gewahrt.
3. Weitere konkretisierbare Rügen im Sinne von Art. 450a Abs. 1 ZGB gegen den angefochtenen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere setzt sie sich weder konkret mit den im angefochtenen Entscheid in Dispositiv-Ziffer 3 aufgeführten Aufgaben und Kompetenzen des eingesetzten Beistands auseinander noch mit den einzelnen ihr entzogenen Zugriffsrechten in Dispositiv-Ziffer 4. Überdies äussert sie sich nicht zur Person des eingesetzten Beistands. Die Anordnungen der KESB Prättigau/Davos und die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind denn auch nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint die Vertretungsbeistandschaft in ihrer Ausgestaltung verhältnismässig.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde aus den erwähnten Gründen unbegründet und daher abzuweisen.
5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.00 festgelegt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Die Beschwerdeführerin ist vollumfänglich unterlegen und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar verfügt die Beschwerdeführerin nicht über nennenswertes Einkommen (vgl. KESB act. 187; 188; 189). Mit Blick auf die voraussichtliche Höhe des Erbanteils der Beschwerdeführerin (hierzu KESB act. 64) kann aber nicht die Rede sein von besonderen Umständen, welche einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen würden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 Codice civile svizzero
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 Codice civile svizzero
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero
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Art. 378 ZGBart. 378 CCart. 378 Codice civile svizzero
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Art. 67 ZPOart. 67 CPCart. 67 CPC
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Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 Codice civile svizzero
BGE 140 III 49ATF 140 III 49DTF 140 III 49
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BGE 140 III 97ATF 140 III 97DTF 140 III 97
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Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 Codice civile svizzero
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero
Art. 406 ZGBart. 406 CCart. 406 Codice civile svizzero
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Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 Codice civile svizzero
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF