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Entscheid

ZK1 2023 70

Berufung ZGB Eherecht

1. Juni 2023Deutsch25 min

A. A._____, geboren am _____ 1975, wurde durch Dr. med. B._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Verfügung vom 14. Mai 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit zunehmenden Wahnvorstellungen seit mehreren Wochen und einer möglichen Schizophrenie.

Source gr.ch

Entscheid vom 1. Juni 2023

Referenz ZK1 23 70

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Nydegger und Hubert

Arpagaus, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad

c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 148, 7001 Chur

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 14.05.2023

Mitteilung 08. Juni 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1975, wurde durch Dr. med. B._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Verfügung vom 14. Mai 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit zunehmenden Wahnvorstellungen seit mehreren Wochen und einer möglichen Schizophrenie.

B. Ebenfalls am 14. Mai 2023 wurde A._____ von der Klinik C._____ in die Klinik D._____ verlegt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 wurde A._____ von Dr. med. E._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, in der Klinik D._____ zurückbehalten.

C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Mai 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

D. Am 23. Mai 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis am 24. Mai 2023 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik D._____ am 24. Mai 2023 ein.

E. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Das von ihm verfasste Kurzgutachten wurde dem Kantonsgericht am 30. Mai 2023 überbracht.

F. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 1. Juni 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen.

G. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 1. Juni 2023 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.

H. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter sowie der Psychiatrischen Klinik D._____ noch gleichentags mitgeteilt.

I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Kurzgutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts bei einer fürsorgerischen Unterbringung beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 22. Mai 2023 wurde die besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend wurde ein psychiatrisches Kurzgutachten angeordnet. Der Gutachter Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete dieses am 30. Mai 2023, nachdem er den Beschwerdeführer in der Klinik D._____ am 27. Mai 2023 persönlich untersucht hatte (vgl. act. 10). Dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens wurde damit Genüge getan.

2.3

Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 1. Juni 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. B._____ war als stellvertretender Amtsarzt Plessur i.S.v. Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB berechtigt, die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers anzuordnen. Gestützt auf diese Bestimmungen wurde der Beschwerdeführer am 14. Mai 2023 für die Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ untergebracht. Die Verfügung der ärztlichen Einweisung vom 14. Mai 2023 enthält alle von Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 04.1).

In der Folge erliess der Amtsarzt des Kantons G._____, Dr. med. E._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, am 19. Mai 2023 erneut eine Verfügung zur fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers (act. 06.2). Es stellt sich somit die Frage, in welchem Verhältnis die fürsorgerische Unterbringung vom 14. Mai 2023 und die Verfügung von Dr. med. E._____ vom 19. Mai 2023 zueinander stehen. Angesichts des Hinweises in der Verfügung vom 19. Mai 2023, dass die amtsärztliche

Beurteilung auf Bitte hin ausgefertigt worden sei (act. 06.2), ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung vom 14. Mai 2023 handelt. So kommt Dr. med. E._____ in seinen Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit, jedoch höchstens für sechs Wochen, in der Klinik D._____ "zurückbehalten" werden solle (act. 06.2). Daneben geht die amtsärztliche Beurteilung vom 19. Mai 2023 nicht über das hinaus, was mit der fürsorgerischen Unterbringung vom 14. Mai 2023 bereits festgelegt worden ist. Sie vermag die Unterbringungsverfügung vom 14. Mai 2023 damit nicht aufzuheben respektive nicht zu ersetzen. Unbesehen davon dürfte eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 f. ZGB i.V.m. Art. 51 EGzZGB von maximal sechs Wochen ohnehin nicht durch eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB verlängert werden, andernfalls damit die Absicht des Gesetzgebers, eine ärztliche Unterbringung nur für eine beschränkte Dauer zu ermöglichen, offensichtlich unterlaufen würde (vgl. Daniel Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, 2. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 429/430 ZGB). Dasselbe gilt für eine Zurückbehaltung im Sinne von Art. 427 ZGB (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 14 zu Art. 429/430 ZGB). Mit anderen Worten darf eine Verlegung in eine andere Einrichtung oder eine erneute Untersuchung nicht dazu führen, dass die Maximalfrist von sechs Wochen überschritten wird. Mit Ablauf dieser Frist fällt die Wirksamkeit der Unterbringung automatisch dahin, wenn bis dahin nicht gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (vgl. zum Ganzen KGer GR ZK1 19 68 v. 1.5.2019). Die von Dr. med. E._____ ausgestellte Verfügung für weitere sechs Wochen ab dem 19. Mai 2023 ist damit für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Für die Behandlung der Beschwerde ist auf die fürsorgerische Unterbringung vom 14. Mai 2023 abzustellen.

3.2

Noch am selben Tag wie dem der fürsorgerischen Unterbringung, am 14. Mai 2023, verfügte die Klinik C._____ die Verlegung des Beschwerdeführers in die Klinik D._____ in H._____. Begründend wurde ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeite auf der geschlossenen Station I._____ der Klinik C._____, weshalb eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers auf dieser Abteilung kontraindiziert sei.

Art. 52 EGzZGB sieht vor, dass es für die Verlegung in eine andere Einrichtung eines neuen Unterbringungsentscheids bedarf (Abs. 1). Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich nach jener für die Entlassung (Abs. 2). Im Falle der behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, vgl. Art. 428 ZGB). Hat die KESB die Zuständigkeit i.S.v. Art. 428 Abs. 2 ZGB übertragen, so entscheiden die diensthabenden Chefärztinnen und Chefärzte oder deren Stellvertretung über das Entlassungsgesuch und folglich auch über den Verlegungsentscheid (Art. 23 Abs. 1 lit. b KESV [BR 215.010]). Unterschrieben wurde die Verlegungsverfügung der Klinik C._____ vom 14. Mai 2023 vorliegend von Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (act. 06.1). Dr. med. J._____ ist an der Klinik C._____ in der Funktion als Oberarzt tätig und – jedenfalls soweit aus den Akten ersichtlich – nicht als stellvertretender Chefarzt. Da es vorliegend – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – an den Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung fehlt, erübrigen sich weitere Ausführungen und Untersuchungen zur konkreten Funktion von Dr. med. J._____.

4.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich die Geeignetheit der Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (sog. Verhältnismässigkeitsprinzip; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2

Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

Die Klinik D._____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer im Kurzbericht vom 24. Mai 2023 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2; act. 06). Der Gutachter bestätigte in seinem Kurzgutachten vom 30. Mai 2023 das Vorliegen einer psychiatrischen Störung, diagnostizierte anders als die Klinik D._____ aber eine Manie mit synthymen psychotischen Symptomen (ICD-10: F30.20). Anlässlich der Exploration habe sich der Beschwerdeführer logorrhoisch gezeigt sowie insgesamt tachypsychisch und sei in seinem Sprachfluss beschleunigt gewesen. Sein formaler Gedankengang sei trotz der Betonung, ruhig und gelassen zu sein, eher sprunghaft und weitschweifig gewesen. Vordergründig habe sich der Beschwerdeführer zugänglich, freundlich und jovial gezeigt, sei innerlich jedoch sehr angespannt gewesen und habe bei kritischen Themen schnell gekränkt oder gereizt reagiert. Weiter bestünden beim Beschwerdeführer inhaltliche Denkstörungen und ein übersteigertes Selbstwertgefühl mit den Grössenideen, sehr mächtig, reich und influent zu sein (act. 10, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer selbst anerkennt einen Schwächezustand, sieht diesen aber in der Überforderung seines Umfelds durch ihn. Weil die Voraussetzungen für eine weitere Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung aber ohnehin fehlen, muss das Kantonsgericht den Schwächezustand der psychischen Störung nicht näher festlegen.

4.3

Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Der Gutachter führt in seinem Kurzgutachten aus, aktenanamnestisch sei eine psychische Störung des Beschwerdeführers seit 2020 bekannt. Der Beschwerdeführer sei wegen einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen vom 26. September 2020 bis zum 7. Oktober 2020 in der Klinik K._____ sowie vom 8. Oktober 2020 bis zum 12. Oktober 2020 in der Klinik C._____ untergebracht gewesen (act. 10, S. 7). Anlässlich der Exploration des Beschwerdeführers am 27. Mai 2023 habe erneut ein manisches Zustandsbild mit psychotischen Symptomen festgestellt werden können. Dabei handle es sich um eine ernsthafte psychiatrische Erkrankung, welche dringend einer stationären Behandlung bedürfe. Angezeigt seien eine kontinuierliche Beobachtung, Betreuung und Unterstützung des Beschwerdeführers sowie dessen medizinische und psychiatrische Versorgung (act. 10, S. 10). Auch die Klinik D._____ bejaht in ihrem Kurzbericht die Notwendigkeit einer Behandlung des Beschwerdeführers (act. 06). Der Behandlungsplan der Klinik D._____ sieht eine multimodale Therapie des Beschwerdeführers mit Medikamenten und psychotherapeutischen Gesprächen vor (act. 06.3).

Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der Akten ist für das Kantonsgericht die grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall als verhältnismässig erscheint.

4.4

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur so lange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

4.4.1

Zum Hergang der fürsorgerischen Unterbringung führt die Klinik D._____ in ihrem Verlaufsgutachten aus, fremdanamnestisch sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe sich seiner Familie gegenüber verbal aggressiv verhalten und sei bedrohlich aufgetreten, so dass es zur Einschaltung der Polizei gekommen sei. Nach Auffinden des Beschwerdeführers in der Nähe seines Autos (nach Fahren unter dem Einfluss von Alkohol) habe dieser fürsorgerisch untergebracht werden müssen. Im Verlauf der fürsorgerischen Unterbringung habe sich der Beschwerdeführer abwechselnd freundlich und fordernd-gereizt gezeigt, wobei er auch bedrohlich aufgetreten sei. Auch für die Medikamenteneinnahme habe man den Beschwerdeführer täglich mehrmals motivieren müssen. Am ausbleibenden therapeutischen Erfolg sowie an den weiter bestehenden hochgereizten Reaktionen des Beschwerdeführers habe schliesslich erkannt werden können, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nur vordergründig eingenommen, nicht aber runtergeschluckt habe. Gemäss der leitenden Ärztin der Klinik D._____, Dr. med. L._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sei das Vorliegen von Fremdaggressivität des Beschwerdeführers entsprechend als wahrscheinlich einzuschätzen. Hingegen bestünden keine Hinweise auf eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Suizidalität (act. 06). Eine mögliche Eigengefährdung sei aber in der Ausgabe von übermässig viel Geld zu erkennen (act. 06.3). Zusammengefasst sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer die stationäre Behandlung umgehend abbrechen und aus der Klinik austreten würde, weshalb keine Alternative für die gegenwärtige Behandlung des Beschwerdeführers mittels fürsorgerischer Unterbringung bestehe (act. 06).

4.4.2

Auch gemäss dem Kurzgutachten von Dr. med. F._____ befindet sich der Beschwerdeführer in einem deutlich reduzierten psychischen Zustand, welcher seinen Realitätsbezug und seine Urteilsfähigkeit deutlich einschränke und ihm nicht erlaube, für sich und seine Gesundheit zu sorgen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Konsequenzen seiner Handlungen korrekt einzuschätzen, weswegen eine weitere Behandlung in stationärem Rahmen zur Verbesserung und Stabilisierung seines psychischen Zustandes erforderlich sei (act. 10, S. 9). Anders als die Klinik D._____ beurteilt der Gutachter das Vorliegen einer Selbstgefährdung aber als akut, zumal der Beschwerdeführer dazu neige, sich zu überschätzen und die Risiken der Wirklichkeit zu unterschätzen oder sogar überhaupt nicht wahrzunehmen (act. 10, S. 8). Weiter bestünden aktuell zwar keine klaren Hinweise auf Fremdaggressivität, diese könnten bei emotionalen Belastungen des Beschwerdeführers aber nicht ausgeschlossen werden (act. 10, S. 9 f.). Eine stationäre Therapie sei unbedingt notwendig, da der Beschwerdeführer andernfalls die konkrete Gefahr laufen würde, die Medikation wieder abzusetzen, seiner eingeschränkten Realitäts- und Urteilsfähigkeit ausgeliefert zu sein und in diesem Zustand akut selbstgefährdend und eventuell auch fremdgefährdend zu sein (act. 10, S. 10). Das Risiko, dass sich diese Gefahr realisiere, sei aufgrund des jüngsten Verlaufs als hoch einzuschätzen. Entsprechend könne eine alternative ambulante Behandlung und Betreuung die erwähnte konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers zurzeit nicht vorbeugen. Erst nach der Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers und der Organisation der Nachbetreuung sei eine ambulante Therapie möglich und sinnvoll. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer weder krankheitseinsichtig noch behandlungswillig oder zur Kooperation fähig sei (act. 10, S. 11).

4.4.3

Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 1. Juni 2023 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Die ihm gestellten Fragen konnte er in adäquater Weise beantworten. Aus seinen Ausführungen waren die klare Forderung und das Bestreben zu erkennen, so schnell wie möglich aus der Klinik D._____ auszutreten. Für den Fall seiner Entlassung habe er vorgesorgt, indem er nicht in die gemeinsame Familienwohnung zurückkehre, sondern im Haus seines Geschäftspartners im Tessin übernachten könne (act. 16, S. 7). Er anerkenne, teilweise "sehr

schnell unterwegs" zu sein und damit sein Umfeld zu überfordern. Aus diesem Grund wolle er sich bei seiner Psychiaterin, Frau Dr. med. M._____, in ambulante Therapie begeben und dazu ein bis zwei Mal pro Woche eine Sitzung vereinbaren (act. 16, S. 7). Die ihm in der Klinik D._____ verschriebenen Medikamente habe er nach einem schweren Sturz in der Dusche selbstständig abgesetzt. Auch wenn er seit zwölf Tagen keine Medikamente mehr zu sich nehme, fühle er sich ruhig und stabil (act. 16, S. 8). Diesen Eindruck erhielt auch das Kantonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung, wo sich der Beschwerdeführer – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem relativ guten Allgemeinzustand befand.

4.4.4

In Anbetracht der Ausführungen des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und des Eindrucks des Gerichts an der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2023 ist für das Kantonsgericht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ein gewisses Behandlungsbedürfnis aufweist. Hingegen schien der in den Akten beschriebene Grössenwahn des Beschwerdeführers jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr vorhanden zu sein. Auch war die für die fürsorgerische Unterbringung geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Die Begründung des Gutachters, wonach der Beschwerdeführer ausserhalb des stationären Settings die konkrete Gefahr laufen würde, seine Medikation wieder abzusetzen, seiner eingeschränkten Realitäts- und Urteilsfähigkeit ausgeliefert zu sein und in diesem Zustand akut selbstgefährdend und eventuell auch fremdgefährdend zu sein, erscheint vor dem Hintergrund der Schwere des Eingriffs als zu vage. Die fehlende Einnahme von Medikamenten kann für sich allein nicht ausreichen, um eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits seit zwölf Tagen keine Medikamente mehr zu sich nimmt und sich entgegen der Vorhersage des Gutachters nicht in einem konkret selbst- oder fremdgefährdendem Zustand zu befinden scheint. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls anzuerkennen, dass die Klinik D._____ für den Beschwerdeführer trotz der Verweigerung der Medikamenteneinnahme keine Behandlung ohne Zustimmung anordnete. Vielmehr liess sie den Beschwerdeführer unbegleitet von H._____ an die Verhandlung nach Chur anreisen. All diese Umstände führen zu dem Schluss, dass eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 1. Juni 2023 nicht besteht. Nur am Rande sei erwähnt, dass der in den Akten umschriebenen Eigengefährdung, der Beschwerdeführer würde übermässig viel Geld ausgeben, bereits mit der Bezeichnung eines Vermögensbeistands durch die KESB begegnet worden ist.

5.

Es ist dem Kantonsgericht nicht verborgen geblieben, dass sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist und der Beschwerdeführer auch selbst eine Behandlungsbedürftigkeit erkannte. Dieser Umstand alleine rechtfertigt jedoch noch keine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB. Eine Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht fallen. Indessen sind vorliegend die für die fürsorgerische Unterbringung wesentlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da es an einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass fehlt und im Weiteren auch die Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer bereit ist, sich ambulant behandeln zu lassen. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich folglich im Zeitpunkt der Verhandlung – allein dieser ist für das Kantonsgericht massgebend – als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben.

Dispositiv

6.1. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz-rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik D._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 4'000.00 (bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'500.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.

6.2. Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich, weshalb maximal CHF 270.00 pro Stunde zugesprochen wird, falls eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad hat mit Honorarnote und vom 1. Juni 2023 einen Aufwand von 7.7 Stunden à CHF 270.00 in Rechnung gestellt. Eine entsprechende Honorarvereinbarung liegt bei den Akten. Nachdem sich der zeitliche Aufwand als angemessen erweist, wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'306.25 (CHF 2'079.00 zzgl. 3 % Spesen und 7.7 % MwSt.) zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 4'000.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'500.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'306.25 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse Kantonsgericht) entschädigt.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

5A_532/2020

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BGE 148 III 1ATF 148 III 1DTF 148 III 1

BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

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