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Entscheid

ZK1 2023 73

Kosten Mittagstisch

5. April 2024Deutsch15 min

1. a) Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und A._____ wird in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur vom 24. März 2021 (Proz. Nr. 135-2020-608) verpflichtet, B._____ mit Wirkung ab 1. Juni 2023 und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den nachehelichen Unterhalt einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'855.00 zu bezahlen.

Source gr.ch

Verfügung vom 13. März 2024

Referenz ZK1 23 73

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Richter, Vorsitzende

Nyfeler, Aktuarin

Parteien A._____

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter

Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR

gegen

B._____

Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg

Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur

Gegenstand Erlass vorsorglicher Massnahmen

Mitteilung 19. März 2024

In Erwägung,

dass B._____, geboren am _____ 1966 (nachfolgend: Ehefrau), und A._____, geboren am _____ 1964 (nachfolgend: Ehemann), am _____ 1988 in C._____ geheiratet haben und aus dieser Ehe die gemeinsamen, inzwischen volljährigen Kinder D._____, geboren am _____ 1997, und E._____, geboren am _____ 1999, hervorgegangen sind,

dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2017 getrennt leben,

dass die Parteien am 30. März 2018 eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung unterzeichneten, in welcher sie unter anderem vereinbarten, dass der Ehemann der Ehefrau rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 4'060.00 leisten würde,

dass der Ehemann am 21. August 2020 beim Regionalgericht Plessur die Scheidungsklage einreichte und in der Folge ein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt wurde (Proz. Nr. 115-2020-43),

dass der Ehemann mit Gesuch vom 21. August 2020 (Proz. Nr. 135-2020-608) beim Regionalgericht Plessur ferner den Erlass vorsorglicher Massnahmen, namentlich eine Reduktion seiner in der Trennungsvereinbarung vom 30. März 2018 vereinbarten monatlichen Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau auf maximal CHF 1'500.00 mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, beantragte und die Ehefrau mit Stellungnahme vom 28. September 2020 den Antrag stellte, das Gesuch sei abzuweisen und der Ehemann dazu zu verpflichten, ihr während der Dauer des Scheidungsverfahrens weiterhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'060.00 zu bezahlen,

dass die Einzelrichterin des Regionalgerichts Plessur das Gesuch des Ehemannes betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Entscheid vom 24. März 2021, mitgeteilt am 17. Mai 2021 (Proz. Nr. 135-2020-608), abwies und diesen (in Dispositivziffer 2 des genannten Entscheids) zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 4'060.00 an die Ehefrau verpflichtete,

dass im soeben genannten Entscheid von einem Einkommen des Ehemannes von total CHF 14'491.00 und einem solchen der Ehefrau von CHF 4'425.00 (für ein 70%-Pensum) sowie einem Bedarf von CHF 6'209.00 seitens des Ehemannes respektive einem solchen von CHF 5'620.00 seitens der Ehefrau ausgegangen wurde,

dass mit Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 15. Dezember 2022, mitgeteilt am 28. April 2023 (Proz. Nr. 115-2020-43), die Ehe der Parteien geschieden wurde und unter anderem der Ehemann verpflichtet wurde, der Ehefrau mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'464.00 zu entrichten,

dass die Parteien den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 15. Dezember 2022 (Proz. Nr. 115-2020-43) mittels Berufungen und Anschlussberufung beim Kantonsgericht von Graubünden anfochten (ZK1 23 72 und ZK1 23 74), wobei der Ehemann mit seiner Berufung vom 31. Mai 2023 (ZK1 23 74) insbesondere die Aufhebung seiner erstinstanzlich festgestellten nachehelichen Unterhaltspflicht verlangte, während die Ehefrau mit ihrer Anschlussberufung vom 3. Juli 2023 (ZK1 23 74) in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids unter anderem eine Erhöhung des monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrags auf CHF 4'060.00 beantragte,

dass der Ehemann mit Eingabe vom 31. Mai 2023 vorliegendes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einreichte, in welchem er die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des vorsorglichen Massnahmeentscheids der Einzelrichterin des Regionalgerichts Plessur vom 24. März 2021 betreffend Regelung der Unterhaltspflicht beantragt und verlangt, es sei festzustellen, dass er der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juni 2023 und für die Dauer des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden keinen nachehelichen Unterhalt, eventualiter einen solchen von höchstens CHF 2'464.00 monatlich, zu bezahlen habe,

dass der Ehemann sein Gesuch sinngemäss und zusammengefasst damit begründet, dass im Zeitpunkt des genannten Massnahmeentscheids ganz andere Verhältnisse vorgeherrscht hätten als heute, ihm ein monatliches Nettoeinkommen von maximal CHF 7'000.00 angerechnet werden dürfe und die Ehefrau – welche einen allfälligen (bestrittenen) karrieretechnischen Nachteil selbst zu verantworten habe – in einem 100%-Arbeitspensum monatlich mindestens CHF 5'800.00 netto verdienen könne, weshalb ihr bei korrekter Berechnung kein Ehegattenunterhalt zustehe; zumindest aber müsse der Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens auf den vorinstanzlich errechneten Betrag von CHF 2'464.00 reduziert werden,

dass der Ehemann in seinem Gesuch die Edition sämtlicher Akten in Sachen der Parteien betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen beantragt,

dass die Ehefrau mit Stellungnahme vom 13. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung des Massnahmegesuchs beantragte,

dass sie zur Begründung insbesondere ausführt, das Gesuch sei bereits deshalb abzuweisen, weil dessen Gutheissung in der gegebenen Situation das Urteil in der Hauptsache unzulässigerweise präjudizieren würde; im Übrigen habe sich die finanzielle Situation gegenüber dem vorsorglichen Massnahmeentscheid nicht geändert und sei somit die Voraussetzung für dessen Abänderung nicht gegeben respektive sei im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nach wie vor von einem Nettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von CHF 14'491.00 auszugehen und ihr ein solches von CHF 3'825.00 (für ein 70%-Pensum) anzurechnen, weshalb der Ehemann, dessen Bedarf sich auf etwa CHF 2'500.00 belaufe – ihr eigener Bedarf betrage CHF 4'755.00 –, ihr einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'060.00 zu bezahlen habe,

dass der Ehemann mit Eingabe vom 21. Juli 2023 die gegnerischen Ausführungen bestreiten liess und insbesondere betonte, der vorsorgliche Massnahmeentscheid präjudiziere den Hauptentscheid keineswegs, sein eigener Bedarf liege (wenn man der Vorinstanz folge) bei monatlich ungefähr CHF 7'300.00 und jener der Ehefrau betrage maximal CHF 4'500.00, weshalb sie diesen mit ihrem eigenen Einkommen bestreiten könne,

dass die Ehefrau mit Eingabe vom 7. August 2023 ihrerseits sämtliche Ausführungen des Ehemannes bestritt und insbesondere ausführte, entgegen seiner Ausführungen gehe die Vorinstanz bei ihm von einem Bedarf von CHF 5'428.00 aus, tatsächlich betrage dieser aber höchstens CHF 3'500.00,

dass die Parteien mit Eingabe vom 20. November 2023 respektive vom 22. November 2023 verschiedene Bemerkungen zu den Verfahren anbrachten,

dass die Akten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2020-608) sowie jene des (vereinigten) Hauptverfahrens ZK1 23 72/74 (inklusive jene des vorinstanzlichen Hauptverfahrens [Proz. Nr. 115-2020-43), beigezogen wurden,

dass die jeweiligen Ausführungen der Parteien im vorliegenden Verfahren inhaltlich im Wesentlichen denjenigen im Hauptverfahren (ZK1 23 72/74) im Unterhaltspunkt entsprechen,

dass gemäss Art. 276 ZPO das mit einem Scheidungsverfahren befasste Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Abs. 1) und es solche Mass­nahmen auch dann anordnen kann, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber noch andauert (Abs. 3),

dass gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 lit. b KGV (BR 173.100) die Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO während der Dauer eines Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht bei der Kammervorsitzenden liegt,

dass Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft für sinngemäss anwendbar erklärt,

dass dieser Verweis in formeller Hinsicht zur Folge hat, dass nebst den Be­stimmungen über das summarische Verfahren, welche beim Erlass vorsorglicher Massnahmen generell gelten (Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. Art. 252 ff. ZPO), die besonderen Bestimmungen des eherechtlichen Summarverfahrens (Art. 272 u. Art. 273 ZPO) zur Anwendung gelangen und dementsprechend die Sachverhaltsfeststellung der sogenannt sozialen Untersuchungsmaxime unterliegt, soweit nicht Kinderbelange zur Diskussion stehen, für welche ohnehin in sämtlichen Verfahren der unbeschränkte Offizial- und Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 296 ZPO),

dass in materieller Hinsicht durch den genannten Verweis sodann klargestellt wird, dass sich die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen und deren Inhalt nicht nach Art. 261 ff. ZPO richten, sondern dafür in erster Linie die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ff. ZGB) anwendbar sind,

dass Letzteres auch gilt, wenn  wie dies vorliegend der Fall ist  über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist und die Ehe (als Folge der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids, der im Scheidungspunkt unangefochten blieb) bereits aufgelöst ist,

dass sich die Voraussetzungen für die Abänderung einer vor oder während des erstinstanzlichen Verfahrens angeordneten Massnahme daher auch in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich nach Art. 179 ZGB richten und eine einmal getroffene Anordnung ihre Wirkung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte behält, sofern nicht eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Anpassung erforderlich macht,

dass in der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden allerdings anerkannt ist, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungspunktes berechtigt ist, unter dem Gesichtspunkt der veränderten Anspruchsgrundlage (Art. 125 ZGB) eine Überprüfung der vorsorglichen Unterhaltsverpflichtung zu verlangen (KGer GR ZK1 15 126 v. 29.9.2016 S. 6 f. m.w.H.),

dass einem derartigen Begehren um Herabsetzung oder Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrages insbesondere dann Erfolg beschieden sein kann, wenn – wie vorliegend – im erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache ein tieferer (oder gar kein) Unterhaltsbeitrag zugesprochen wurde als im erstinstanzlichen Massnahmeentscheid und wenn gleichzeitig angenommen werden kann, dass das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht mit grosser Wahrscheinlichkeit der Überprüfung durch die Berufungsinstanz standhalten wird (sogenannte Hauptsachenprognose),

dass sich die Notwendigkeit einer Abänderung der vorsorglichen Massnahme in einem derartigen Fall sodann daraus ergibt, dass ein zu viel bezahlter vorsorglicher Unterhalt nach geltendem Recht vom Unterhaltsgläubiger nicht mehr zurückbezahlt werden muss (BGE 128 III 121 E. 3c/bb) und vorsorgliche Unterhaltsbeiträge als definitiv zugesprochen gelten, weshalb sie durch das Urteil im Hauptverfahren nicht mehr rückwirkend aufgehoben oder herabgesetzt werden können (BGE 142 III 193 E. 5.3 m.V.a. BGE 141 III 376 E. 3.3.4),

dass dem Unterhaltspflichtigen ohne die Möglichkeit einer Abänderung der vorsorglichen Massnahme daher ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde, indem er selbst bei Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids die zu viel bezahlten Beiträge nicht mehr zurückverlangen könnte,

dass vorliegend, wie bereits erwähnt, das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 die Höhe des Unterhaltsbeitrags auf CHF 2'464.00 festlegte und damit erstinstanzlich ein tieferer Unterhaltsbeitrag zugesprochen wurde als noch im erstinstanzlichen Massnahmeentscheid,

dass das Kantonsgericht von Graubünden mit heutigem Urteil über die genannten Berufungen und die Anschlussberufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 15. Dezember 2022 (ZK1 23 72/74) entscheidet,

dass der Ehemann im genannten Urteil dazu verpflichtet wird, der Ehefrau nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 2'855.00 zu leisten,

dass demnach das Ergebnis des Hauptverfahrens vor der Berufungsinstanz bereits feststeht und sich folglich eine Prognose über dessen Ausgang erübrigt,

dass der Ehemann trotz Erledigung der Hauptsache mit heutigem Urteil nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des vorliegenden Massnahmegesuchs verfügt, zumal nach dem Gesagten vorsorglich zugesprochene Unterhaltsbeiträge durch das Urteil im Hauptverfahren nicht rückwirkend aufgehoben oder herabgesetzt werden können, weshalb einzig im Rahmen der vorsorglichen Massnahmeregelung eine Rückwirkung des zu Gunsten des Ehemannes ausfallenden Entscheids über den Unterhaltspunkt gewährleistet werden kann,

dass entgegen der Ausführungen der Ehefrau ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren das Scheidungsurteil nicht präjudiziert und für das Scheidungsgericht nicht bindend ist (BGE 141 III 376 E. 3.4; BGer 5A 928/2016 v. 22.6.2017 E. 4.1), weshalb keine Abweisung des Massnahmegesuchs aus diesem formellen Grund zu erfolgen hat,

dass demnach eine Abänderung des Massnahmeentscheids vom 24. März 2021 bzw. eine Anpassung der darin vorsorglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu prüfen ist,

dass es sich aufdrängt, auch im vorliegenden Verfahren auf die Erkenntnisse aus dem Hauptverfahren abzustellen und den vorsorglichen Unterhalt in Anlehnung an das Urteil der I. Zivilkammer in Sachen ZK1 23 72/74 festzusetzen,

dass unter diesen Umständen darauf verzichtet werden kann, auf die im vorliegenden Verfahren gemachten Ausführungen der Parteien und die hier eingereichten Unterlagen (nochmals) im Einzelnen einzugehen bzw. dafür auf die Erwägungen im Urteil in der Hauptsache verwiesen werden kann,

dass das Kantonsgericht von Graubünden in seinem Urteil heutigen Datums von einem massgebenden Einkommen des Ehemannes von CHF 11'800.00 und einem solchen der Ehefrau von CHF 5'400.00 (für ein 100%-Pensum) sowie einem Bedarf von CHF 5'220.00 seitens des Ehemannes und einem solchen von CHF 5'005.00 seitens der Ehefrau ausgeht,

dass es sich bei den vorliegend gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, die Änderung (antragsgemäss) auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung respektive auf den dem Gesuch folgenden Monat wirksam werden zu lassen,

dass dementsprechend die Dispositivziffer 2 des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen der Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur vom 24. März 2021 (Proz. Nr. 135-2020-608) dahingehend abzuändern ist, dass der Ehemann zu verpflichten ist, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juni 2023 und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den nachehelichen Unterhalt einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'855.00 zu bezahlen,

dass der Ehemann berechtigt ist, die seit dem 1. Juni 2023 an die Ehefrau nachweislich geleisteten Zahlungen an die vorstehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen und einen allenfalls zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern,

dass das Gesuch des Ehemannes somit teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen ist,

dass es sachgerecht ist, über die Prozesskosten der vorliegenden Verfügung sogleich definitiv zu entscheiden, anstatt von Art. 104 Abs. 3 ZPO Gebrauch zu machen,

dass die Entscheidgebühr vorliegend gestützt auf Art. 13a Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 900.00 festzulegen ist,

dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. nach Massgabe des Verfahrensausgangs aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO), das Gericht aber namentlich in familienrechtlichen Prozessen von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten unter Berücksichtigung weiterer Faktoren nach Ermessen verlegen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO),

dass der Ehemann der Ehefrau gemäss vorliegendem Entscheid monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'855.00 zu leisten hat und damit mit seinem Hauptbegehren, mit welchem er das Absehen von der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags verlangt, vollständig unterliegt sowie mit seinem auf Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 2'464.00 lautenden Eventualbegehren teilweise obsiegt, während die Ehefrau CHF 1'205.00 weniger erhält als gemäss dem Massnahmeentscheid vom 24. März 2021 und damit ebenfalls teilweise unterliegt,

dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, die Verfahrenskosten dem Ehemann zu zwei Dritteln bzw. im Umfang von CHF 600.00 und der Ehefrau zu einem Drittel bzw. im Umfang von CHF 300.00 aufzuerlegen (vgl. KGer GR ZK2 19 36/37 v. 8.11.2019 E. 7.3),

dass der Ehemann der Ehefrau dem Verfahrensausgang entsprechend und in Anwendung der Quotenmethode (vgl. KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2) einen Drittel der ihr entstandenen Aufwendungen zu ersetzen hat,

dass mangels Kostennote des Rechtsvertreters der Ehefrau die Parteientschädigung nach Ermessen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]) und unter Berücksichtigung eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) sowie des mutmasslichen anwaltlichen Aufwandes festzulegen ist,

dass unter Berücksichtigung eines Aufwands von 5 Stunden – welcher namentlich in Anbetracht der Tatsache, dass sich im vorliegenden Massnahmeverfahren im Wesentlichen dieselben Fragen stellten wie in Bezug auf den Unterhaltspunkt im Hauptverfahren und deshalb gewisse Überschneidungen zwischen den in den beiden Verfahren getätigten Aufwendungen bestehen, als angemessen erscheint – sowie unter Einschluss einer Spesenpauschale von 3% und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% insgesamt ein Honorar von gerundet CHF 1'330.00 resultiert,

dass der Ehemann daher zu verpflichten ist, der Ehefrau eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 445.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen (ein Drittel von CHF 1'330.00),

wird erkannt:

Sachverhalt

1. a) Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und A._____ wird in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur vom 24. März 2021 (Proz. Nr. 135-2020-608) verpflichtet, B._____ mit Wirkung ab 1. Juni 2023 und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den nachehelichen Unterhalt einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'855.00 zu bezahlen.

b) A._____ ist berechtigt, die seit dem 1. Juni 2023 an B._____ nachweislich geleisteten Zahlungen an vorstehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen und einen allenfalls zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern.

Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

Die Gerichtskosten von CHF 900.00 werden A._____ zu zwei Dritteln bzw. im Umfang von CHF 600.00 und B._____ zu einem Drittel bzw. im Umfang von CHF 300.00 auferlegt.

A._____ wird verpflichtet, B._____ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 445.00 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

Art. 252 ZPOart. 252 CPCart. 252 CPC

Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC

Erwägungen

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 Codice civile svizzero

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 Codice civile svizzero

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 Codice civile svizzero

BGE 128 III 121ATF 128 III 121DTF 128 III 121

BGE 142 III 193ATF 142 III 193DTF 142 III 193

BGE 141 III 376ATF 141 III 376DTF 141 III 376

BGE 141 III 376ATF 141 III 376DTF 141 III 376

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF