ZK1 2023 82
Regionalgericht Viamala
21. Dezember 2023Deutsch4 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 22. November 2023
Referenz ZK1 23 82
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Gesuchsteller
vertreten durch B._____
wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Denise Galbier
Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 235, 9501 Wil SG 1
C._____
Gesuchsteller
vertreten durch B._____
wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Denise Galbier
Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 235, 9501 Wil SG 1
D._____
Gesuchsteller
vertreten durch B._____
wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Denise Galbier
Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 235, 9501 Wil SG 1
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
Mitteilung 27. November 2023
In Erwägung,
dass A._____, D._____ und C._____, vertreten durch B._____ (Mutter), und wiederum vertreten durch deren Rechtsanwältin lic. iur. Denise Galbier, gegen den Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden (fortan KESB Nordbünden), vom 18. April 2023, mitgeteilt am 20. April 2023, betreffend persönlicher Verkehr/Weisung beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben (ZK1 23 67),
dass A._____, D._____ und C._____ (fortan Gesuchsteller) mit Gesuch vom 20. Juni 2023 (Poststempel) für das Beschwerdeverfahren ZK1 23 67 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Denise Galbier ersuchten (act. A.1),
dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 KGV (BR 173.100) ergibt,
dass gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden im Beschwerdeverfahren (Art. 60 EGzZGB [BR 210.100]) Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ebenfalls Anwendung findet,
dass gemäss der zuletzt genannten Bestimmung bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist,
dass dieser Entscheid betreffend die Verfahrenskosten im Hauptverfahren zu treffen ist, so dass in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur noch die Kosten einer allfälligen Rechtsvertretung betreffen kann (vgl. KGer GR ZK1 13 65 v. 6.8.2013),
dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 23. Juni 2023 (Poststempel) aufgrund der Tatsache, dass sie über keine verifizierten Steuerdaten verfügt, auf eine Stellungnahme verzichtete (act. A.2),
dass der Kammervorsitzende gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren über das Gesuch entscheidet,
dass eine Person gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b),
dass den Gesuchstellern aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ZK1 23 67 (Aufhebung des Entscheids und Kostenverteilung zu Lasten des Kantons Graubünden) für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten ist,
dass diese Entschädigung einbringlich ist,
dass in der Folge das vorliegende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),
wird erkannt:
Das Gesuch von A._____, D._____ und C._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Denise Galbier für das Beschwerdeverfahren ZK1 23 67 vor dem Kantonsgericht Graubünden ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Erwägungen
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF