Lexipedia

Entscheid

ZK1 2023 91

Regionalgericht Plessur

15. Mai 2024Deutsch75 min

A. A._____, geboren am _____ (nachfolgend: Ehemann), und B._____, geboren am _____ (nachfolgend: Ehefrau), haben am _____ geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C._____, geboren am _____, D._____, geboren am _____, und E._____, geboren am _____, hervor.

Source gr.ch

Urteil vom 13. Mai 2024

Referenz ZK1 23 91

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitzende

Michael Dürst und Moses

Nyfeler, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli

Aquasanastrasse 8, 7000 Chur

gegen

B._____

Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger

Scalettastrasse 116, 7000 Chur

Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren

Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala vom 6. Juli 2023, mitgeteilt am 13. Juli 2023

(Proz. Nr. 135-2023-37)

Mitteilung 17. Mai 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ (nachfolgend: Ehemann), und B._____, geboren am _____ (nachfolgend: Ehefrau), haben am _____ geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C._____, geboren am _____, D._____, geboren am _____, und E._____, geboren am _____, hervor.

B. Die Parteien unterzeichneten am 17. März 2021 respektive am 30. März 2021 eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung.

C. Am 9. Dezember 2022 reichte der Ehemann beim Regionalgericht Viamala die Scheidungsklage ein (Proz. Nr. 115-2022-21). Das Scheidungsverfahren ist pendent.

D. Mit Gesuch vom 25. Januar 2023 beantragte die Ehefrau beim Regionalgericht Viamala den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. 135-2023-37). Die Stellungnahme des Ehemannes datiert vom 22. Februar 2023.

E. Die Hauptverhandlung im Massnahmeverfahren fand am 21. März 2023 statt. Sie wurde nach einer Unterbrechung am 21. April 2023 fortgesetzt. Anlässlich dieser Verhandlung erfolgte eine Parteibefragung. Am 21. April 2023 erging zudem eine Beweisverfügung.

F. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag betreffend Regelung des Unterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens unterbreitet. Die Parteien teilten mit Eingaben vom 17. Mai 2023 mit, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien.

G. Am 8. Juni 2023 und am 12. Juni 2023 erfolgten Noveneingaben der Ehefrau. Der Ehemann nahm dazu mit Eingabe vom 20. Juni 2023 Stellung und reichte seinerseits ein Novum ein.

H. Mit Entscheid vom 6. Juli 2023, mitgeteilt am 13. Juli 2023, erkannte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala wie folgt:

1.

Auf das Rechtsbegehren von B._____, wonach festzustellen sei, dass sie und A._____ seit dem 1. Juli 2020 getrennt leben, wird nicht eingetreten.

2.

A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ rückwirkend ab dem 1. Juni 2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens (künftig) monatlich im Voraus je auf den ersten des Monats einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

3.

Für die Monate Januar bis und mit Mai 2023 schuldet A._____ B._____ zusätzlich zu den bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen von total CHF 7'600.00 (CHF 2’000.00 im Januar 2023 und je CHF 1'400.00 von Februar bis und mit Mai 2023) einen Betrag von CHF 4'900.00, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ mit dieser Zahlung seiner Unterhaltspflicht seit der Trennung bis und mit Mai 2023 nachgekommen ist.

4.

Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 beruht auf den Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss der Unterhaltsberechnung in E. II.3.11 vorstehend.

5.a)

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.00 (Entscheidgebühr) gehen zu einem Drittel zu Lasten von B._____ und zu zwei Dritteln zu Lasten von A._____. Sie werden mit dem geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 1'000.00 wird A._____ nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids in Rechnung gestellt.

b)

A._____ hat B._____ mit CHF 4'795.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihr den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen.

6.

(Rechtsmittelbelehrungen)

7.

(Mitteilung)

I. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann am 24. Juli 2023 Berufung, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte:

1.

Die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Regionalgerichts Viamala vom 6. Juli 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2023-37) seien aufzuheben.

2.1

Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten rückwirkend ab dem 1. Juni 2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im Voraus je auf den ersten des Monats einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'388.00 zu bezahlen.

2.2

Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, den für die Monate Januar 2023 bis Mai 2023 zu viel bezahlten Unterhalt in Höhe von CHF 1’260.00 an seine zukünftige Unterhaltsschuld anzurechnen.

3.1

Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Juni 2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im Voraus je auf den ersten des Monats einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'017.00 zu bezahlen.

3.2

Für die Monate Januar bis und mit Mai 2023 schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zusätzlich zu den bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen von total CHF 8’200.00 einen Betrag von CHF 1'885.00, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

4.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

J. Mit Berufungsantwort vom 14. August 2023 beantragte die Ehefrau beim Kantonsgericht von Graubünden was folgt:

1.

Die Berufung vom 24. Juli 2023 gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 6. Juli 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren sei abzuweisen.

2.

Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers.

K. Der Ehemann nahm mit Eingabe vom 28. September 2023 zur Berufungsantwort der Ehefrau Stellung, wobei er an seinen in der Berufung vom 24. Juli 2023 gestellten Anträgen festhielt.

L. Die Ehefrau äusserte sich mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Berufung vom 24. Juli 2023 gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 6. Juli 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.

Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers.

M. Der Ehemann nahm dazu mit Eingabe vom 16. November 2023 wiederum Stellung.

N. Am 19. Dezember 2023 erfolgt eine Noveneingabe des Ehemannes.

O. Die Sache erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 135-2023-37) sind beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; RG act. I.28). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (vgl. Art. 92 ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO; act. A.1; act. B.1). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (vgl. act. D.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist, unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. dazu sogleich E. 1.3), einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).

Dispositiv

1.2. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 u. Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_933/2022 v. 25.10.2023 E. 1.4.1).

1.3. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Die Begründung muss genügend ausführlich, genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist, wobei gegebenenfalls die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, genau zu bezeichnen sind. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 5A_141/2014 v. 28.4.2014 E. 2.4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/

Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn, wie vorliegend (vgl. sogleich E. 1.4), die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; Reetz/Theiler, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Ob die genannten Anforderungen im Einzelnen erfüllt sind, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen.

1.4. Strittig ist vorliegend einzig der eheliche Unterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (act. A.1). Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 u. Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinne der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2). Im Rahmen derselben bleibt es – im Gegensatz zur uneingeschränkten Untersuchungsmaxime – Aufgabe der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, das heisst den entscheidrelevanten Sachverhalt vorzutragen und Beweise beizubringen. Das Gericht trifft lediglich eine verstärkte Fragepflicht, es kann und muss sich aber bei anwaltlich vertretenen Parteien zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 = Pra 2016 Nr. 99; BGer 5A_147/2023 v. 3.7.2023 E. 3.3; Rolf Vetterli/Philipp Maier, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl., Bern 2022, N 2 zu Art. 272 ZPO).

1.5. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines neuen Vorbringens oder eines neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 34 zu Art. 317 ZPO m.w.H.; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO). Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der im vorliegenden Verfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel erfüllt sind, wird, falls nötig, nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang geprüft.

1.6. Im summarischen Massnahmeverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsache herbeigeführt zu werden. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2; 138 III 232 E. 4.1.1; BGer 5A_147/2023 v. 3.7.2023 E. 4.1).

2. Gegenstand der Berufung

Anlass zur Berufung geben vorliegend im Wesentlichen die ehelichen Unterhaltsbeiträge während des Scheidungsverfahrens. Konkret stellen sich dabei namentlich Fragen in Bezug auf das Einkommen der Ehefrau (Arbeitspensum und Lohnhöhe), den Bedarf der Ehefrau (Mietzins, Gesundheitskosten und Steuerlast), den Bedarf des Ehemannes (Mietzins und Steuerlast) sowie die Sparquote. Streitig ist sodann die Regelung der Unterhaltsbeiträge von Januar bis und mit Mai 2023. Der Ehemann wehrt sich ferner gegen die vorinstanzliche Kostenregelung (vgl. act. A.1 sowie nachfolgend im Einzelnen E. 4.2 ff.).

3. Beweisverfahren

Die Parteien reichten diverse Urkunden ein (act. B.1-3; act. C.2-7). Darüber hinaus erfolgten keine Beweisofferten. Die Akten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2023-37) sind beigezogen (act. D.1; act. D.3). Es erübrigen sich Weiterungen zum Beweisverfahren.

4. Ehegattenunterhalt

4.1. Rechtliche Grundlagen

4.1.1. Im Ehescheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Dabei sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, in materieller Hinsicht also Art. 176 ff. ZGB, sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben und ist die Aufhebung begründet, sind auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu regeln, darunter der Ehegattenunterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Selbst wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bildet Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (BGE 145 III 169 E. 3.6; BGer 5A_147/2023 v. 3.7.2023 E. 2.1; 5A_850/2020 v. 4.7.2022 E. 3). Für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags geht das Gericht daher grundsätzlich von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung aus, welche die Ehegatten bezüglich der Aufteilung der Aufgaben und Geldmittel unter sich getroffen haben. Festzusetzen ist in dieser Phase der Verbrauchsunterhalt. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach ihren persönlichen Umständen, das heisst nach ihrer Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 163 Abs. 3 ZGB). Dem Gericht steht bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ein weiter Ermessensspielraum zu. Ausgangspunkt einer jeden Unterhaltsberechnung bildet der sogenannt gebührende Unterhalt, der sich anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bemisst. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln – unter Berücksichtigung trennungsbedingter Mehrkosten – beide Ehegatten Anspruch. Gleichzeitig bildet die bisherige Lebensführung die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 293 E. 4.4; 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4; BGer 5A_147/2023 v. 3.7.2023 E. 2.1 m.w.H.; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 276 ZPO).

4.1.2. In bestimmten Konstellationen findet auf den ehelichen Unterhalt der aus dem Scheidungsunterhalt stammende Grundsatz, wonach beide Ehegatten ihren gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (sogenanntes Primat der Eigenversorgung), sinngemäss Anwendung. So ist nach konstanter Rechtsprechung bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit (vgl. sogleich E. 4.1.3) zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann. Dies gilt verstärkt, wenn nicht erst Eheschutzmassnahmen beantragt sind, sondern bereits das Scheidungsverfahren hängig ist, und in dessen Rahmen vorsorgliche Massnahmen verlangt werden. Diesfalls besteht die Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit bereits ab dem Trennungszeitpunkt. Der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag ist subsidiär zur Eigenversorgung und setzt mithin voraus, dass der gebührende Unterhalt trotz zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 308 E. 5.2; BGer 5A_933/2022 v. 25.10.2023 E. 5.1; 5A_147/2023 v. 3.7.2023 E. 2.1; 5A_850/2020 v. 4.7.2022 E. 3 u. 4.3).

4.1.3. Für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität ist zunächst vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, aber ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die Frage, welche Tätigkeit unter den konkreten Umständen aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint, ist Rechtsfrage. Tatfrage ist hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Zur Prüfung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit können unter anderem die Kriterien Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, Berufserfahrung, persönliche und geographische Flexibilität und Arbeitsmarktlage herangezogen werden. Es ist generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich (welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen ist. Von diesem Grundsatz kann aber in begründeten Einzelfällen, etwa bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten, ausnahmsweise abgewichen werden (BGE 147 III 308 E. 5.6 u. 6; 147 III 249 E. 3.4.4; BGer 5A_933/2022 v. 25.10.2023 E. 5.1).

4.1.4. Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Unterhaltsberechnung im gesamten Unterhaltsbereich nach der zweistufigen Methode vorzunehmen. Dabei sind zum einen die den beteiligten Personen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, festzustellen. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sogenannt gebührender Unterhalt). Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (statt vieler BGE 147 III 301 E. 4.3; 147 III 265 E. 6.1 ff.; BGer 5A_274/2023, 5A_300/2023 v. 15.11.2023 E. 3.2; vgl. zur Überschussverteilung sogleich E. 4.1.5). Nach der bundesgerichtlichen Methode ist vorab der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Sodann muss geprüft werden, inwiefern dieser durch die Eigenversorgung der unterhaltsberechtigten Person gedeckt wird respektive zu decken ist. Bleibt eine Unterdeckung, wird die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt. Zu berücksichtigen bleibt, dass Wechselwirkungen zwischen den genannten Variablen bestehen, weshalb es stets einer Gesamtwürdigung bedarf (BGE 140 III 485 E. 3.3; Michael Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020, S. 834 f.).

4.1.5. Der nach der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der beteiligten Personen verbleibende Überschuss ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Ermessen zu verteilen. Dabei bildet, wie eingangs erwähnt, der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard die Höchstgrenze für einen möglichen Unterhaltsanspruch. Kommt es nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (infolge ausgedehnter Erwerbstätigkeit der Ehegatten) zu einer Steigerung des Überschusses, kann dieser demnach nicht einfach hälftig geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher (in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode) der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, welcher sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Aus dem Überschussanteil sind die im familienrechtlichen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten (BGE 147 III 293 E. 4.4).

4.1.6. Die sogenannte Sparquote, also der während gelebter Ehe nicht für den Verbrauch bestimmte Teil des Einkommens, ist – soweit sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten neutralisiert wird, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung oder andere frei werdende Mittel aufgefangen werden können – von der Überschussbeteiligung auszunehmen. Die Behauptungs- und Beweislast für eine weiterbestehende Sparquote trägt der Unterhaltsschuldner. Die beschränkte Untersuchungsmaxime enthebt ihn zwar von der subjektiven Beweislast bzw. Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss. Erlauben die verfügbaren Mittel die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung und wird die nachgewiesene Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht vollständig aufgezehrt, so ist die entsprechende (reduzierte) Sparquote bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen und vorab zuzuweisen. Mit anderen Worten sind die nach Gegenüberstellung sämtlicher Einkommen und Bedarfe resultierenden Überschüsse um eine allfällige Sparquote zu reduzieren. Der die trennungsbedingten Mehrkosten übersteigende Anteil der Sparquote muss mithin nicht mit der anderen Partei geteilt werden, sondern ist dem Ehegatten zu belassen, der die Sparquote generiert, weil nicht durch die Zahlung überhöhten ehelichen Unterhalts die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen werden soll, indem (abgesehen von den trennungsbedingten Mehrkosten) umfangreichere Mittel dem Verbrauch zugeführt werden sollen, als dies während des Zusammenlebens aufgrund expliziter oder stillschweigender Vereinbarung der Fall war. Die verbleibenden Netto-Überschüsse sind nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (BGE 147 III 293 E. 4.4; 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_144/2023 v. 26.5.2023 E. 4.3.2; 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 6.2; Annette Spycher/Moreno Maier, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Kap. 2 Rz. 66 u. 72 ff.; je m.w.H.). Sind beide Ehegatten während der Ehe erwerbstätig, gehen getätigte Ersparnisse auf sie beide zurück. Bei bisher beidseitiger Spartätigkeit sind die entsprechenden Proportionen bei der Zuteilung der (gegebenenfalls mehrkostenbedingt reduzierten) Sparquote beizubehalten (Spycher/Maier, a.a.O., Kap. 2 Rz. 78 m.w.H.; vgl. BGer 5A_231/2023 v. 15.11.2023 E. 5.2). Als Referenzperiode für die Berechnung einer Sparquote dienen in der Regel die letzten zwölf Monate vor der Trennung. Unter Umständen kann aber auch auf einen anderen oder längeren relevanten Zeitraum abgestellt werden (KGer GR ZK1 21 207 v. 27.6.2023 E. 5.1; Stefanie Althaus/Simon Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra.ch 2023, S. 875 ff.; Spycher/Maier, a.a.O., Kap. 2 Rz. 74 m.H.a. BGE 147 III 293 E. 4.4).

4.2. Einkommen der Ehefrau

4.2.1. Vorinstanzlicher Entscheid

Die Vorinstanz ging seitens der Ehefrau von ihrem aktuellen 50%-Arbeitspensum im Pflegebereich aus und erwog, es erscheine glaubhaft, dass eine Erhöhung des Pensums aufgrund der verschiedenen diagnostizierten physischen Einschränkungen nicht möglich sei. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. F._____ vom 16. März 2022 erweise sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Diesem zufolge bestünden verschiedene degenerative Veränderungen vor allem an den Füssen und Schultern sowie eine Arthrose im Bereich des linken Fusses; zudem leide die Ehefrau an chronischen Schlafstörungen, welche unter anderem durch das Restless-Legs-Syndrom bedingt seien. Die körperlichen Leiden seien durch weitere Fachpersonen bestätigt worden. Die festgestellten Krankheiten, welche nicht isoliert betrachtet werden könnten, wirkten sich auf die Arbeit der Ehefrau im körperlich anstrengenden Pflegebereich aus. Ein Wechsel vom Nacht- in den Tagesdienst würde aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten und wegen der Besonderheiten in Bezug auf die Einnahme des gegen die Schlafstörungen benötigten Medikaments keine Verbesserung darstellen. Die verschiedenen Einwände des Ehemannes seien nicht zu hören. Die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau würde auch in anderen Bereichen durch ihre körperlichen Beschwerden eingeschränkt, wobei es für sie ohnehin eher schwierig sein dürfte, als ungelernte Mitarbeiterin im Alter von 61 Jahren noch eine gut bezahlte neue Anstellung zu finden. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Parteien eine klassische Rollenteilung gelebt hätten und kein Mankofall vorliege. Entsprechend rechtfertige es sich nicht, der Ehefrau im Massnahmeverfahren ein höheres Arbeitspensum zuzumuten (act. B.1, E. 3.3).

Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau gestützt auf das Durchschnittseinkommen des Jahres 2022 einen Lohn von netto CHF 3'602.00 an (act. B.1, E. 3.4).

4.2.2. Rügen des Ehemannes

4.2.2.1. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, vorliegend gelte das Primat der Eigenversorgung, zumal keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr bestehe. Es sei der Ehefrau nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie lediglich in einem 50%-Pensum arbeiten könne bzw. aufgrund ihrer Gesundheit dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Arztzeugnisse seien durch die Hausärztin der Ehefrau, zu welcher ein spezielles Vertrauensverhältnis bestehe, erstellt worden; damit habe die Vorinstanz sich nicht auseinandergesetzt. Es sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Die zwei vorliegenden Arztzeugnisse von Dr. F._____ seien überdies identisch und äusserten sich weder zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit und zu deren Grad in einem anderen Tätigkeitsbereich noch dazu, welchen Einfluss die gesundheitlichen Beschwerden konkret auf die Tätigkeit der Ehefrau hätten. Auch enthielten die Zeugnisse keine Angabe dazu, weshalb die Ehefrau genau 10 Nächte und nicht beispielsweise 12 oder 14 Nächte arbeiten könne. Es sei der Ehefrau zumutbar und aufgrund des Personalmangels im Pflegebereich auch möglich, mindestens in einem 70%-Pensum zu arbeiten. Sie habe spätestens seit dem 1. Juli 2020 um die Obliegenheit zur Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität gewusst und habe mithin über ausreichend Zeit verfügt, ihr Arbeitspensum zu erhöhen, sei jedoch einfach untätig geblieben. Hinzu komme, dass die Vorinstanz auf eine Gesamtschau statt auf die einzelnen Krankheiten abstelle, wobei aufgrund der von der Ehefrau während laufendem Prozess produzierten Urkunden – sämtliche Belege beträfen unmittelbar vor der Hauptverhandlung, aber nach Einreichung seiner Stellungnahme entstandene Kosten – klar werde, dass sie keine Einschränkungen in ihrer Erwerbsfähigkeit aufgrund der Probleme mit den Füssen erleide. Keine der vorliegenden Urkunden (ausgenommen die Arztzeugnisse von Dr. F._____) attestiere eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der genannten Probleme. Diese seien behandelbar und nicht derart gravierend, dass sie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau hätten. Letztlich verbleibe einzig das Restless-Legs-Syndrom, welches die Ehefrau über Jahrzehnte hinweg nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt habe und das sich im Übrigen medikamentös behandeln lasse. Das Syndrom bzw. die dadurch bedingte regelmässige Medikamenteneinnahme seien kein Hindernis für eine Tätigkeit der Ehefrau im Tagdienst, da das Arbeitsgesetz eine Ruhezeit von täglich mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden vorsehe. Zudem müsse die Arbeitgeberin aufgrund des Pflegenotstands auf die Forderungen der Ehefrau eingehen bzw. Rücksicht auf ihre Bedürfnisse nehmen. Sofern von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, hätte längst eine Anmeldung bei der IV erfolgen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob ein Ausbau des Arbeitspensums beispielsweise auf 70% möglich sei. Mit einem 70%-Pensum könne die Ehefrau einen Nettolohn von CHF 4'932.59 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) erzielen (act. A.1, III.II.9 ff.).

Der Ehemann rügt weiter, die Vorinstanz habe das Einkommen für ein 50%-Pensum nicht korrekt berechnet, da sie den von der Ehefrau anerkannten Teuerungsausgleich von 2% nicht beachtet habe. Es sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'674.00 auszugehen (act. A.1, III.II.27).

4.2.2.2. Die Ehefrau lässt ausführen, der Ehemann blende aus, dass bei der Regelung des Unterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens nach wie vor Art. 165 [recte: 163] ZGB gelte, womit der Gleichbehandlungsgrundsatz im Vordergrund stehe. Massgebend sei zudem immer der individuelle Einzelfall. Ausserdem dürfe ein hypothetisches Einkommen nicht sofort verlangt werden, sondern müsse eine angemessene Übergangsfrist vorgesehen werden. Den Attesten von Dr. F._____ lasse sich entnehmen, dass eine dauerhafte, allgemeine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% für den Pflegeberuf bestehe; für die Beurteilung einer allfälligen höheren Arbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich sei die Ärztin nicht zuständig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Arztzeugnisse von Hausärzten allgemein Gefälligkeitszeugnisse darstellten. Die Zeugnisse von Dr. F._____ seien nicht isoliert zu betrachten, sondern im Kontext mit den weiteren Diagnosen und Berichten zu würdigen. Die verschiedenen eingereichten Urkunden belegten ihre medizinischen Probleme (Sehnenentzündung und hochgradige Arthrose am linken Fuss), wobei ihre Beweisofferten jeweils in rechtlich legitimer Weise erfolgt seien. Dass die beiden Zeugnisse von Dr. F._____ inhaltlich identisch seien, sei darauf zurückzuführen, dass die Arbeitsunfähigkeit unverändert auf denselben Ursachen gründe und keine Verbesserung eingetreten sei. Dr. F._____ habe aufgrund der verschiedenen, objektiv festgestellten gesundheitlichen Beschwerden auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50% geschlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Gesamtbetrachtung vorgenommen habe; es könne nicht alleine auf das Restless-Legs-Syndrom abgestellt werden. Die Arthrose und die Sehnenentzündung liessen sich nicht einfach behandeln bzw. heilen. Nur aufgrund der Einnahme des Medikaments Sifrol könne sie trotz des Restless-Legs-Syndroms arbeiten; dessen regelmässige Einnahme sei aber nur bei der Verrichtung von Nachtdienst möglich. Aufgrund des Fachkräftemangels könne das Arbeitsgesetz in den Pflegeberufen nicht immer eingehalten werden und sei eine Rücksichtnahme auf ihre Bedürfnisse lediglich beschränkt möglich. Sie sei in der Vergangenheit tatsächlich trotz des Restless-Legs-Syndroms immer arbeitsfähig gewesen, dies jedoch nie im Rahmen eines Vollzeitpensums. Es sei nicht zutreffend, dass bei dauernder Arbeitsunfähigkeit eine IV-Anmeldung hätte erfolgen müssen, zumal die Leistungen der IV grundsätzlich subsidiär zur ehelichen Unterhaltspflicht seien. Ausserdem müsse der Gesundheitszustand im Familienrecht unabhängig von möglichen Ansprüchen gegenüber der IV analysiert werden. Sie habe ihre Arbeitssituation im Hinblick auf die Trennung pflichtgemäss optimiert. Ihr Alter und ihre beeinträchtigte Gesundheit sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit, zumal auch keine Mankosituation gegeben sei. Der Ehemann habe vor der Vorinstanz zum ersten Mal in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2023 die Prüfung eines Arbeitspensums von 70% verlangt, nachdem er zuvor stets eine Arbeitstätigkeit von 100% gefordert habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren seien damit prozessual verspätet erfolgt und eine Arbeitsfähigkeit von 70% könne folglich auch im Berufungsverfahren nicht Prozessthema sein. Ohnehin werde bestritten, dass ein höheres Pensum zumutbar und möglich sein solle. Im Übrigen sei auch die Einkommensberechnung für ein 70%-Pensum nicht zutreffend (act. A.2, III.B.6 ff. u. III.I.45).

Die Ehefrau stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Teuerung um 2% betreffe den Brutto- und nicht den Nettolohn. Unter Berücksichtigung der Teuerung und der (höheren) Lohnabzüge betrage der Nettolohn maximal CHF 3'664.00. Die Differenz im Nettolohn von ca. CHF 62.00 im Vergleich zur vorinstanzlichen Berechnung sei in der Gesamtbetrachtung vernachlässigbar, da gerundet dieselben Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien (act. A. 2, III.B.26 u. III.I.46).

4.2.2.3. Der Ehemann führt dagegen im Wesentlichen aus, eine Hausärztin als Generalistin sei nicht in der Lage, Einschätzungen zur Arbeitsunfähigkeit in den Fachbereichen von Spezialisten abzugeben. Aus den Arztberichten von Dr. G._____ gehe jedenfalls hervor, dass die Symptome behandelbar seien, der Zustand sich bereits gebessert habe und eine weitere Verbesserung möglich sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Gesundheitszustand der Ehefrau zwischen November 2022 und März 2023 absolut unverändert geblieben sei. Sodann sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin – insbesondere bei Bereitschaft der Ehefrau zur Erhöhung ihres Arbeitspensums – bereit wäre, die Ehefrau nach Verlangen nur während einer der Tagesschichten einzusetzen, wodurch die regelmässige Medikamenteneinnahme gewährleistet wäre. Er habe unmissverständlich behauptet, dass die Ehefrau zu einem höheren Pensum als 50% arbeitsfähig sei, weshalb die Geltendmachung eines Erwerbspensums von 70% nicht verspätet sei. Es könne nicht angehen, dass er die Zumutbarkeit jedes Pensums zwischen 50% und 100% behaupten müsse. Es sei zwar korrekt, dass die Ehefrau seit geraumer Zeit nie über 40% gearbeitet habe; unter Berücksichtigung der unbezahlten Arbeit (Kinderbetreuung und Haushaltsführung) sei sie aber sehr wohl in einem höheren Arbeitspensum tätig gewesen, weshalb von einer Optimierung der Arbeitssituation im Hinblick auf die Trennung nicht die Rede sein könne (act. A.3, III.I.4 ff.).

4.2.2.4. Die Ehefrau hält fest, entgegen der Behauptung des Ehemannes komme ihr keine Verhandlungsmacht gegenüber der Arbeitgeberin zu. Mit Dr. G._____ habe sich mittlerweile auch eine Fachärztin zu ihrer Arbeitsfähigkeit geäussert, wobei ihre Fachmeinung sich mit der Einschätzung der Hausärztin decke. Im Bericht von Dr. G._____ werde nur der Behandlungsweg zwecks Verbesserung der Schmerzsymptomatik beschrieben, jedoch keine Erfolgsprognose abgegeben; eine Heilung sei schlicht nicht möglich. Es werde bestritten, dass der Bericht eine Verbesserung ihres Zustands festhalte (act. A.4, III.A.1 ff.).

4.2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz

4.2.3.1. Die Ehefrau ist seit dem Jahr 2003 im Alters- und Pflegeheim H._____ in I._____ tätig, wobei sie ihr Pensum per 1. Juli 2020 auf 50% erhöhte (RG act. III.7).

4.2.3.2. Vorliegend strittig ist die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau, also die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Bestreitung ihres gebührenden Unterhalts aus eigener Kraft. Der Einwand des Ehemannes, dass vorliegend das Primat der Eigenversorgung gilt, ist zutreffend, da keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht. Der Ehemann hat am 9. Dezember 2022 die Scheidungsklage eingereicht und es kann folglich nicht mehr ernsthaft damit gerechnet werden, dass künftig der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen wird. Damit ist die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags bereits im vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahren subsidiär zur möglichen und zumutbaren Eigenversorgung und trifft die Ehefrau demnach unter Umständen eine Obliegenheit zur Ausdehnung ihrer bestehenden Tätigkeit bzw. wird ihr ein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet. Es muss keine eigentliche Mankosituation vorliegen, damit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seitens der Ehefrau in Frage kommt. Ein Unterhaltsbeitrag entfällt vielmehr bereits für den Fall, dass sie ihren gebührenden Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung durch Eigenleistung zu decken vermag. Entscheidend ist somit, ob der Ehefrau in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mehr als die aktuellen Anstrengungen im Umfang eines 50%-Pensums zumutbar sind und ob gegebenenfalls die tatsächliche Möglichkeit einer Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit besteht. Bejahendenfalls wäre ihr ein entsprechend höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu beurteilen, ob die Vorinstanz eine korrekte Würdigung der ärztlichen Zeugnisse vorgenommen hat.

4.2.3.3. In den Akten liegen diverse ärztliche Atteste bzw. Berichte von verschiedenen Fachpersonen. Mit Arztbericht vom 16. März 2022 (RG act. III.36) bestätigte Dr. F._____, dass es der Ehefrau aufgrund mehrerer Beschwerden bzw. Diagnosen bezüglich muskuloskeletalem System, aber auch aufgrund der Schlaf- und psychischen Situation, weiterhin nicht möglich sei, mehr als 50% im Pflegeberuf zu arbeiten. Die Schichtarbeit und die starke körperliche Belastung erforderten insbesondere in einem hohen Pensum sowohl physisch als auch psychisch volle Gesundheit. Sogar in einem 50%-Pensum sei es der Ehefrau aktuell kaum möglich, sich zwischen den Arbeitseinsätzen zu erholen. Es bestünden verschiedene degenerative Veränderungen vor allem der Füsse und Schultern, die regelmässig Beschwerden verursachten. Zudem leide die Ehefrau an chronischen Schlafstörungen, unter anderem auch bedingt durch das Restless-Legs-Syndrom. Ein zweites ärztliches Attest von Dr. F._____ vom 10. November 2022 (RG act. III.15) ist mit dem ersten Arztzeugnis weitgehend identisch. Weiter liegt eine ärztliche Beurteilung durch Dr. J._____, Fachärztin FMH für Rheumatologie, zuhanden von Dr. F._____ vom 22. August 2022 vor (RG act. III.37), in welchem namentlich festgehalten wird, es bestünden chronisch persistierende Fussschmerzen und eine deutliche Schwellung am Fussrist links, eine deutliche Knicksenkfussstellung, Hinweise auf eine Hohlfussproblematik, ganglienartige Ausstülpungen in bestimmten Gelenksbereichen, weitere (weniger starke) Degenerationen sowie eine minime Arthrose in einem Bereich. Eine Infiltration im Bereich der ganglionartigen Ausstülpung an einem Gelenk habe eine prompte Besserung der Beschwerden herbeigeführt; bei Bedarf könne die Infiltration wiederholt werden. In den Akten liegt ferner eine Beurteilung durch den Orthopädie-Techniker-Meister bei der K._____ vom 13. März 2023 (RG act. III.39), in welcher bestätigt wird, dass die Ehefrau seit dem Jahr 2021 Kundin bei der genannten Gesellschaft sei und schon mehrmals mit orthopädischen Einlagen versorgt worden sei. Es bestehe eine Knick-, Senk- und Spreizfuss-Problematik insbesondere beim linken Fuss. Beim Fussabdruck sei eine deutliche Absenkung des Längsgewölbes ersichtlich, wobei der linke Fuss deutlich stärker betroffen sei als der rechte. Diese Fehlstellung führe zu einer Überbelastung im Mittelfuss und verursache der Ehefrau starke Schmerzen, welche durch die Einlagen- und Schuhversorgung etwas gebessert werden könnten. Es liegen auch Quittungen betreffend den Kauf bzw. die Anpassung von orthopädischen Schuheinlagen und Schuhen bei der genannten Gesellschaft durch die Ehefrau vor (RG act. III.32-34). Mit Schreiben vom 24. März 2023 (RG act. III.41) bestätigte Dr. F._____ die bereits jahrelange Einnahme von Sifrol durch die Ehefrau aufgrund eines Restless-Legs-Syndroms unter Hinweis darauf, dass es wichtig sei, das Medikament jeweils möglichst zur gleichen Tageszeit, ungefähr zwei bis drei Stunden vor dem Schlafen, einzunehmen. Da nach der Einnahme häufig eine deutliche Müdigkeit bestehe, müsse die Ehefrau das Medikament nicht direkt vor dem Nachtdienst, sondern zeitversetzt einnehmen, was bei mehreren unregelmässigen Diensten zu einer Verstärkung der Nebenwirkungen oder einer Wirkungsabschwächung mit Zunahme der Beschwerden führen könne.

Ferner liegt eine Beurteilung durch Dr. G._____, Oberärztin Fusschirurgie bei der Praxis L._____, zuhanden von Dr. F._____ vom 12. April 2023 vor (RG act. III.44), in welcher unter anderem festgehalten wird, es bestehe eine ausgeprägte Plattfuss-Problematik linksbetont mit Einsinterung im Mittelfussbereich mit beginnender Arthrose dieser Gelenke und einer zwar noch suffizienten, jedoch schmerzhaften Sehne. Sodann liegt ein weiterer Bericht von Dr. G._____ zuhanden von Dr. F._____ vom 6. Juni 2023 vor (RG act. III.48), in welcher namentlich die Diagnose einer Reizung respektive Überbelastung von Sehnen im linken Fuss sowie einer (hochgradigen) Arthrose an bestimmten Stellen des linken Fusses gestellt wird. Schliesslich reichte die Ehefrau im Berufungsverfahren einen ärztlichen Bericht von Dr. G._____ zuhanden von Dr. F._____ vom 9. August 2023 zu den Akten (act. C.5). Da diese Urkunde erst nach dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheids entstanden ist, handelt es sich dabei um ein echtes Novum. Das Vorbringen der Urkunde im Rahmen der Berufungsantwort ist als unverzüglich zu qualifizieren. Das Novum erweist sich daher nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig und ist mithin zu berücksichtigen. Im Bericht werden einerseits wiederum Fussbeschwerden, namentlich eine (hochgradige) Arthrose und eine Sehnenreizung am linken Fuss, diagnostiziert bzw. bestätigt. Die ergriffenen Massnahmen (Tragen von Einlagen und Physiotherapie) würden helfen; es bestehe jedoch ein deutlicher Leidensdruck. Sodann wird (wie bereits in den beiden früheren Berichten von Dr. G._____) unter anderem auf das Restless-Legs-Syndrom als relevante Nebendiagnose hingewiesen. Schliesslich wird festgehalten, dass das aktuelle 50%-Pensum in der Nachtwache für die Ehefrau zu bewältigen sei, aufgrund des Leidensdruckes des Fusses jedoch nicht überschritten werden sollte.

Der Vollständigkeit halber ist in prozessualer Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Umstände der Einlage der verschiedenen Urkunden betreffend ihre gesundheitlichen Beschwerden durch die Ehefrau grundsätzlich dem gewöhnlichen Prozessverlauf entsprechen. Namentlich wurden gestützt auf die Bestreitungen des Ehemannes im Rahmen des erstinstanzlichen Schriftenwechsels und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie gestützt auf die vorinstanzliche Beweisverfügung die relevanten Urkunden eingereicht (vgl. auch act. A.2, III.B.8; act. A.4, III.A.2 u. III.A.7). Der Vorwurf des Ehemannes, wonach die Ehefrau durch Einholen und Einreichen mehrerer Arztberichte und sonstiger Urkunden offenbar mit jedem Mittel bzw. um jeden Preis versuche, eine Arbeitsunfähigkeit zu konstruieren (vgl. act. A.1, III.II.12 f.; act. A.3, III.III.7), erweist sich demnach als nicht stichhaltig.

4.2.3.4. Das Gericht entscheidet nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO), wobei im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach dem Gesagten kein strikter Beweis erforderlich ist, sondern Glaubhaftmachen genügt (vgl. E. 1.6). Medizinische Erhebungen sind dabei in die Beweiswürdigung einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Arztzeugnisse oder Gutachten handelt. Dies gilt auch für medizinische Berichte von Hausärzten, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wurde, rechtfertigt jedoch keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit die medizinische Erhebung den Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit genügt. Massgebend für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts ist mithin nicht dessen Herkunft oder Bezeichnung, sondern dessen Inhalt. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation klar ist und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind. Keine grosse Beweiskraft kommt demnach einem Arztzeugnis zu, welches ohne weitere Erklärungen auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit hinweist. Aus prozessualer Sicht stellt das Arztzeugnis wie ein Privatgutachten eine – wenn auch substantiierte – Parteibehauptung dar. Bei begründeter Bestreitung durch die Gegenpartei kann das Arztzeugnis allein nicht beweiskräftig sein. Hingegen kommt ihm Beweiskraft zu, sofern es durch Indizien gestützt wird, die ihrerseits durch Beweismittel belegt werden (BGE 136 III 161 E. 3.4.2; BGer 5A_147/2023 v. 3.7.2023 E. 4.2 m.w.H.; 5A_584/2022 v. 18.1.2023 E. 3.1.2; 5A_724/2016 v. 19.4.2017 E. 3.4; KGer GR ZK1 20 75 v. 25.7.2022 E. 4.8.3).

4.2.3.5. Gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung schliesst die Tatsache, dass zwei im Recht liegende ärztliche Zeugnisse von der Hausärztin der Ehefrau stammen sowie von Letzterer eingeholt und in das Verfahren eingebracht wurden, deren Beweiswert nicht per se aus. Zwar mag zutreffen, dass Hausärzte im Zweifelsfall aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses dazu neigen, für ihre Patienten Partei zu beziehen. Nach dem Gesagten ist aber nicht ohne Weiteres bzw. allein aufgrund der Herkunft der vorliegenden ärztlichen Berichte von Gefälligkeitszeugnissen ohne Beweiskraft auszugehen. Der Beweiswert der Berichte ist auch nicht strikt nach den Regeln der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich (vgl. E. 4.2.3.4) zu bestimmen; diese beziehen sich auf die Prüfung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche und sind somit nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden familienrechtlichen Kontext anwendbar. Massgebend ist vielmehr der Inhalt der Arztberichte, welcher im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen ist. Die vorliegenden zwei Arztzeugnisse von Dr. F._____ sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu bezeichnen. In den Zeugnissen wird begründet, weshalb von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau auszugehen ist, respektive aufgrund welcher Beschwerden eine Erwerbstätigkeit im Pflegeberuf lediglich in einem 50%-Pensum möglich ist. Dabei werden die verschiedenen gesundheitlichen Probleme der Ehefrau (degenerative Veränderungen vor allem an den Füssen und Schultern und chronische, durch das Restless-Legs-Syndrom mitbedingte Schlafstörungen) beschrieben, auf die starke körperliche Belastung im Pflegeberuf und insbesondere bei der Verrichtung von Schichtarbeit hingewiesen sowie festgehalten, dass sich die Erholung zwischen den Arbeitseinsätzen sogar mit einem 50%-Pensum schwierig gestalte. Aus der Formulierung, wonach es für die Ehefrau "weiterhin" nicht möglich sei, mehr als 50% im Pflegeberuf zu arbeiten, ergibt sich, dass es sich um eine anhaltende bzw. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit handelt. Damit lassen sich den Zeugnissen, entgegen dem Ehemann, durchaus Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Sodann spricht auch die Identität der zwei Arztzeugnisse vom 16. März 2022 respektive vom 10. November 2022 bei unverändert gebliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegen deren Aussagekraft und Glaubhaftigkeit, ist doch gerade bei chronischen Beschwerden nicht zwingend mit grösseren kurzfristigen Veränderungen zu rechnen. Schliesslich äussern die Arztberichte sich, wie der Ehemann zu Recht festhält, zwar ausschliesslich zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im Pflegebereich. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden und führt nicht dazu, dass die Berichte als unvollständig zu bezeichnen wären, zumal die primäre Aufgabe der Hausärztin nicht darin besteht, in einem Streitfall zum Grad der Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen. Sie durfte sich daher darauf beschränken, sich zur gesundheitlichen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im angestammten bzw. aktuellen Berufsfeld der Ehefrau zu äussern und es bestand für sie kein Anlass, deren Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeitsbereichen zu prüfen.

4.2.3.6. Der Ehemann zog die Beweiskraft der Arztzeugnisse von Dr. F._____ bereits vor der Vorinstanz (vgl. RG act. II.2, III.III.27) sowie erneut vor dem Berufungsgericht (vgl. E. 4.2.2.1) mit verschiedenen Argumenten in Zweifel, weshalb die Zeugnisse nach der Rechtsprechung nur zusammen mit weiteren (belegten) Indizien den Beweis für die behauptete Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau zu erbringen vermögen. Die Arztzeugnisse enthalten einen Verweis auf Diagnosen bezüglich muskuloskeletalem System, Schlaf- und psychischer Situation. Die entsprechenden Diagnosen bzw. Beurteilungen erfolgten teilweise durch andere Ärzte oder sonstige Fachpersonen. Der Inhalt der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. F._____ wird denn auch durch weitere Berichte gestützt, welche in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung durch die Hausärztin stehen und die darin enthaltenen Schlüsse bestätigen. So lässt sich den Berichten von Dr. J._____ und Dr. G._____ sowie der Bestätigung des Orthopädie-Techniker-Meisters der K._____ unter anderem entnehmen, dass die Ehefrau an einer deutlichen Fehlstellung und weiteren Fussbeschwerden (insbesondere Arthrose und Reizung respektive Überbelastung der Sehnen) namentlich am linken Fuss leidet, welche mit Schmerzen und damit einem nicht unerheblichen Leidensdruck für die Ehefrau verbunden sind; Dr. G._____ nimmt in ihren Berichten sodann auf das seit der Kindheit der Ehefrau bestehende Restless-Legs-Syndrom Bezug. Schliesslich wird im aktuellsten Bericht von Dr. G._____ sinngemäss festgehalten, dass die maximale Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im Pflegebereich 50% betrage. Die Arztzeugnisse von Dr. F._____ stimmen demnach mit den (objektiven) Berichten weiterer Fachpersonen überein und erweisen sich im Zusammenspiel mit diesen als geeignet, eine Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im Pflegeberuf im Umfang von maximal 50% als glaubhaft erscheinen zu lassen.

4.2.3.7. Der Ehemann bezweifelt den Einfluss der gesundheitlichen Probleme der Ehefrau auf ihre Arbeitsfähigkeit unter anderem unter Hinweis darauf, dass die im Recht liegenden Urkunden (mit Ausnahme der Zeugnisse von Dr. F._____) keine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Die im Zeitpunkt der Berufung vorliegenden Urkunden von anderen Fachpersonen als der Hausärztin äussern sich effektiv nicht dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die in den jeweiligen Berichten beschriebenen gesundheitlichen Probleme der Ehefrau zu einer Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit führen. Hingegen nimmt Dr. F._____, wie bereits vorstehend erwähnt, bei ihrer Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeit auf die verschiedenen vorliegenden Diagnosen durch weitere Fachpersonen Bezug. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Berichte ergibt sich somit durchaus, dass die verschiedenen festgestellten gesundheitlichen Probleme (namentlich Beschwerden im Bereich der Füsse sowie durch das Restless-Legs-Syndrom mitbedingte Schlafstörungen) eine 50%-Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau zur Folge haben. Neu geht sodann aus dem als Novum eingereichten Bericht von Dr. G._____ hervor, dass auch gemäss der Fachärztin ein Arbeitspensum von 50% nicht überschritten werden sollte.

4.2.3.8. Auch soweit der Ehemann die Würdigung der Arztzeugnisse von Dr. F._____ durch die Vorinstanz respektive deren Erwägungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Gesamtschau abstellte und die verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden nicht einzeln betrachtete, zumal diese sich im Berufsalltag der Ehefrau ebenfalls (teilweise) überschneiden dürften bzw. sich möglicherweise gar gegenseitig verstärken könnten. Was den Hinweis des Ehemannes auf eine allfällige Tätigkeit der Ehefrau in einem anderen Bereich als der Pflege bzw. seine diesbezügliche Rüge am vorinstanzlichen Entscheid anbelangt, so ist festzuhalten, dass er nie substantiiert ausführte, dass bzw. in welchem anderen Bereich die Ehefrau tätig sein könnte. Ausserdem erfolgte keine Auseinandersetzung des Ehemannes mit den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die körperlichen Beschwerden der Ehefrau ihre Arbeitsfähigkeit auch in anderen Tätigkeitsbereichen einschränken würden, sie als ungelernte Mitarbeiterin kaum ein höheres Einkommen erzielen würde und in ihrem Alter Mühe haben dürfte, eine gut bezahlte Anstellung zu finden. Mit Blick auf die Begründungsobliegenheit (vgl. E. 1.3) ist es jedoch nicht ausreichend, die bereits vor erster Instanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen, wie der Ehemann es in dieser Hinsicht getan hat, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.

4.2.3.9. Der Ehemann stellt sich ferner (sinngemäss) auf den Standpunkt, die bestehenden Beschwerden der Ehefrau im Bereich der Füsse könnten mittels Behandlung behoben und somit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (wieder) hergestellt werden. Zwar lässt sich den vorliegenden Berichten entnehmen, dass sich durch entsprechende Behandlungen (Infiltration und Physiotherapie), orthopädische Schuhe bzw. Schuheinlagen und die Verwendung bestimmter medizinischer Produkte eine gewisse Linderung der Symptome (namentlich der Entzündungen und Schwellungen) sowie der Schmerzen erreichen lässt. Eine vollständige Heilung der bestehenden (chronischen) Gesundheitsprobleme dürfte hingegen nicht möglich sein und wird auch in den Arztberichten nicht in Aussicht gestellt. Dass ein Fehlverhalten seitens der Ehefrau, namentlich das Tragen von unpassendem Schuhwerk, die Probleme verursachte, wie dies der Ehemann vorbringt, kann nicht erstellt werden. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Annahme eines hypothetischen Einkommens kein Strafcharakter zukommt respektive die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabhängig davon erfolgt, ob die gesundheitlichen Probleme allenfalls durch die betroffene Person selbst zu verantworten sind. Insgesamt ist damit von einem dauerhaften Einfluss der festgestellten Beschwerden im Fussbereich auf die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau auszugehen.

4.2.3.10. Entgegen dem Ehemann führt im Weiteren der Umstand, dass die Ehefrau bereits seit Jahren am Restless-Legs-Syndrom leidet und eine medikamentöse Behandlung dagegen verfügbar ist, nicht dazu, dass dieses im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau nicht zu berücksichtigen wäre. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt hat, sind die Beschwerden aufgrund des Restless-Legs-Syndroms nämlich nicht isoliert, sondern gemeinsam mit den weiteren gesundheitlichen Einschränkungen zu betrachten. Sodann lässt sich der Bestätigung von Dr. F._____ vom 24. März 2023 in Verbindung mit den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen entnehmen, dass das Medikament Sifrol es der Ehefrau zwar ermöglicht, trotz des Restless-Legs-Syndroms einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, aufgrund der Besonderheiten hinsichtlich der Einnahme dieses Medikaments (regelmässige Einnahme möglichst zur gleichen Tageszeit, jeweils ungefähr zwei bis drei Stunden vor dem Schlafen) aber eben gerade nicht mehr als ein 50%-Pensum erreichbar ist. In diesem Zusammenhang äusserte die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid zutreffend dahingehend, dass eine Arbeit im Tagesdienst (zusätzlich zu Schichten im Nachtdienst) insbesondere aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten keine Verbesserung darstellen würde. Zwar ist mit dem Ehemann davon auszugehen, dass die Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz eingehalten werden und die Ehefrau daher nicht nach einem Spätdienst bis 22.30 Uhr gleich wieder einen Frühdienst ab 6.00 Uhr verrichten muss. Jedoch hat sie glaubhaft dargelegt, dass das Medikament Sifrol regelmässig einzunehmen ist (vgl. auch RG act. III.41) und die Tagesdienste im Gegensatz zu den Nachtdiensten unregelmässig sind (vgl. auch act. I.13, Frage 11). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das Restless-Legs-Syndrom im Rahmen von regelmässigen Nachtdiensten besser behandelbar ist. Daran ändert auch nichts, dass die vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sich allgemein zu einer Tätigkeit im Pflegeberuf und nicht speziell dazu äussern, ob durch einen regelmässigen Dienst während des Tages eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Davon, dass die Ehefrau von ihrer Arbeitgeberin die feste Zuteilung zu einer bestimmten Tagesschicht verlangen könnte, wie dies der Ehemann vorbringt, ist angesichts der im Pflegebereich notorischerweise erforderlichen Flexibilität und der schwierigen Planbarkeit (vgl. auch RG act. III.43) nicht auszugehen. Daran vermögen auch die allgemeinen Darlegungen des Ehemannes zum Pflegenotstand nichts zu ändern, zumal jedenfalls nicht anzunehmen ist, dass die Verhandlungsmacht der Arbeitnehmenden derart gross wäre, dass sie selbst über ihre Arbeitszeiten bestimmen könnten. Dass der Ehefrau bei der Verrichtung von Tagesdienst ein höheres Pensum zumutbar wäre, ist daher nicht glaubhaft. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit im Nachtdienst finanziell lukrativer ist als diejenige während der Tagesschicht, weshalb die Verrichtung von Tagesdienst durch die Ehefrau auch wirtschaftlich betrachtet als nicht gerechtfertigt erscheint. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den durch die Ehefrau in diesem Zusammenhang eingereichten Urkunden (act. C.3 f.).

4.2.3.11. Was den Einwand des Ehemannes anbelangt, wonach bei einer tatsächlich bestehenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung hätte erfolgen müssen, so ist mit der Ehefrau darauf hinzuweisen, dass der Gesundheitszustand im Kontext des familienrechtlichen Unterhalts unabhängig von allfälligen Ansprüchen aus der Invalidenversicherung zu bestimmen ist. So kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, wie sie durch ärztliche Bescheinigungen belegt ist, unter Umständen ausreichen, um davon auszugehen, dass die betreffende Person tatsächlich keine Arbeit finden kann (BGer 5A_88/2023 v. 19.9.2023 E. 3.3.3; 5A_584/2022 v. 18.1.2023 E. 3.1.2). Aus welchen Gründen eine IV-Anmeldung bis anhin unterlassen wurde, ist vorliegend nicht klar. Allerdings kann aus dieser Unterlassung nicht einfach abgeleitet werden, dass die Ehefrau gesundheitlich nicht eingeschränkt bzw. vollständig erwerbsfähig wäre. Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau sind vielmehr unabhängig von einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung gemäss den vorliegend erwähnten Kriterien (vgl. E. 4.1.3) und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

4.2.3.12. Im Ergebnis hat die Vorinstanz es aufgrund der sich in den Akten befindenden medizinischen Berichte – welche sich für eine Beurteilung im summarischen Verfahren als ausreichend erweisen – zu Recht als glaubhaft erachtet, dass der Ehefrau infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verursacht insbesondere durch die Fussbeschwerden und das Restless-Legs-Syndrom, eine Tätigkeit in einem Umfang von mehr als 50% im Pflegebereich nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass die Arbeitsfähigkeit als solche nicht mit dem in familienrechtlicher Hinsicht möglichen und zumutbaren Arbeitspensum gleichzusetzen und von den Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzugrenzen ist. Sie ist bloss unter dem Aspekt der Gesundheit neben verschiedenen anderen Kriterien mit Blick auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines hypothetischen Einkommens zu würdigen. Die Vorinstanz hat denn auch nicht allein auf die Arztzeugnisse abgestellt, sondern auch weitere Umstände wie die Ausbildung und Berufserfahrung der Ehefrau, ihr Alter, die gelebte Rollenverteilung sowie die Absenz eines Mankofalls berücksichtigt. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und werden vom Ehemann überdies auch nicht substantiiert gerügt. In einem anderen Tätigkeitsbereich verfügt die Ehefrau weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung. Es dürfte für sie aus diesen Gründen sowie aufgrund ihres Alters äusserst schwierig sein, eine andere Anstellung zu finden. Ausserdem dürfte im (mangels Ausbildung und Berufserfahrung) für eine andere Tätigkeit in Frage kommenden Tieflohnbereich selbst mit einer Arbeit in einem höheren Pensum kein höheres Einkommen erzielbar sein als mit der aktuellen Tätigkeit im Nachtdienst, die mit verschiedenen Zuschlägen abgegolten wird. Im Weiteren kann nach der Rechtsprechung, soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit möglich wäre, bei einem wie hier nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten ausnahmsweise von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen werden (vgl. E. 4.1.3). Sodann dauerte das eheliche Zusammenleben mehr als 30 Jahre und entsprach es der bis zur Trennung gelebten Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten, dass die Ehefrau hauptsächlich für die Betreuung der drei ehelichen Kinder und die Führung des Haushalts zuständig war, daneben einer Erwerbstätigkeit im Pensum von maximal 50% nachging und jeweils in der Nachtschicht arbeitete (vgl. RG act. I.13, Frage 9; RG act. I.16, S. 3; RG act. II.1, III.A.3 u. III.D.13; RG act. II.2, III.I.9 u. III.1.12; RG act. II.4, S. 3 ff.). Diese Umstände dürfen, auch wenn das Primat der Eigenversorgung gilt, in die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit einbezogen werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, reichen das tatsächliche Einkommen des Ehemannes und dasjenige der Ehefrau für ein 50%-Pensum schliesslich aus, um zwei Haushalte und die trennungsbedingten Mehrkosten zu finanzieren, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Anlass besteht, der Ehefrau für die kurze Zeit bis zur Pensionierung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Ehefrau ein höheres als das aktuelle Arbeitspensum nicht zuzumuten ist, erübrigt sich eine Prüfung der Folgefrage, in welchem Umfang andernfalls ein höheres Pensum zumutbar gewesen wäre. Es kann der Vorinstanz demgemäss nicht angelastet werden, dass sie diese Frage nicht geprüft hat. Ebenso kann unter diesen Umständen offen gelassen werden, ob der Ehemann ein Pensum von 70% rechtzeitig bzw. rechtsgenüglich behauptet hat. Somit ist für die Dauer der Trennung davon auszugehen, dass die Ehefrau mit ihrem aktuellen Pensum von 50% (im Nachtdienst) ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpft und ihr keine Ausdehnung zumutbar ist. Demzufolge ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen, weshalb auch nicht über eine entsprechende Übergangsfrist zu befinden ist.

4.2.3.13. Was die Höhe des Einkommens der Ehefrau für ein 50%-Pensum anbelangt, so ist zugestanden, dass sie im Jahr 2023 einen Teuerungsausgleich im Umfang von 2% erhalten hat (vgl. RG act. I.13, Frage 8). Dies gilt es vorliegend bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen, auch wenn die Differenz hinsichtlich des (hier relevanten) Nettoeinkommens eher gering ausfällt. Der vormalige Bruttolohn der Ehefrau (ohne Zulagen) belief sich auf CHF 3'581.00 (RG act. III.7 f.). Unter Berücksichtigung einer Teuerung von 2% ergibt sich ein Bruttolohn von rund CHF 3'653.00; die Differenz zum früheren Bruttolohn beträgt mithin CHF 72.00. Nach Vornahme von Lohnabzügen von 15.6% (geschätzt auf Grundlage der bisherigen Lohnabrechnungen; vgl. RG act. III.8) resultiert eine zu berücksichtigende Differenz von netto gerundet CHF 61.00, welche dem Netto-Teuerungsausgleich entspricht. Wird dieser Betrag zum vormaligen Nettoeinkommen (inklusive Zulagen und Anteil am 13. Monatslohn) von CHF 3'602.00 (vgl. RG act. III.8; vgl. bereits act. B.1, E. 3.4) hinzugerechnet, ergibt sich ein aktuelles Nettoeinkommen von gerundet CHF 3'665.00.

4.3. Bedarf der Ehefrau

4.3.1. Vorinstanzlicher Entscheid

Die Vorinstanz ging von einem Bedarf der Ehefrau von total CHF 4'574.00 aus. Sie berücksichtigte unter anderem Mietkosten in Höhe von CHF 1'329.00 und hielt diesbezüglich fest, dass es sich dabei um den Betrag nach Anpassung an den Referenzzinssatz handle. Ferner rechnete sie der Ehefrau Gesundheitskosten von total CHF 200.00 an, welche sich aus CHF 100.00 für nicht versicherte Gesundheitskosten und aus CHF 100.00 für den Selbstbehalt bzw. die Franchise (gleich wie beim Ehemann) zusammensetzten. Die Vorinstanz ging sodann von einer monatlichen Steuerlast der Ehefrau von CHF 904.00 aus, dies unter Annahme eines Einkommens von total CHF 73'889.45 und Abzügen von total CHF 13'741.56 bzw. eines steuerbaren Einkommens von CHF 60'147.89 sowie eines steuerbaren Vermögens von CHF 400'000.00 (act. B.1, E. 3.5 u. 3.11).

4.3.2. Rügen des Ehemannes

4.3.2.1. Der Ehemann bringt vor, die Anpassung der Mietkosten der Ehefrau an den Referenzzinssatz sei erst per 1. Oktober 2023 erfolgt. Bis Ende September 2023 habe der Mietzins sich auf CHF 1'270.00 belaufen. Hinzu komme, dass die Ehefrau die Mietzinserhöhung zwar als Novum in den Prozess eingegeben, daraus jedoch keine neuen Anträge abgeleitet habe, weshalb unter Geltung der Dispositionsmaxime auf den alten Mietzins abzustellen sei (act. A.1, III.III.28).

Der Ehemann rügt ferner eine Verletzung der Dispositionsmaxime dadurch, dass die Vorinstanz der Ehefrau insgesamt CHF 200.00 für nicht durch die Versicherung gedeckte Gesundheitskosten zugesprochen habe, obwohl sie lediglich CHF 178.65 geltend gemacht habe. Beim letztgenannten Betrag handle es sich um einen Durchschnittswert der Jahre 2020 bis 2022, wobei insbesondere im Jahr 2021 hohe, offensichtlich unnötige Gesundheitskosten angefallen seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb auf den Durchschnittswert der letzten drei Jahre und nicht auf das Jahr 2022 abgestellt werde. Sodann habe die Ehefrau für die Schuh- und Einlagenversorgung eine Kostengutsprache der Invalidenversicherung erhalten, weshalb von tieferen als den angegebenen Gesundheitskosten auszugehen sei. Aufgrund der gegebenen finanziellen Verhältnisse sei es der Ehefrau schliesslich zumutbar, allfällige über die ausgewiesenen Kosten für das Jahr 2022 hinausgehende Kosten aus dem Grundbetrag oder ihrem Überschuss zu bezahlen. Entsprechend seien bei der Ehefrau lediglich CHF 87.00 für nicht versicherte Gesundheitskosten zu berücksichtigen (act. A.1, III.III.29).

Sodann macht der Ehemann geltend, die Steuerbelastung der Ehefrau sei unter Berücksichtigung ihres korrekt bezifferten Einkommens sowie von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von jährlich CHF 16'656.00 zu berechnen. Ausserdem belaufe sich der zu berücksichtigende Abzug für die auswärtige Verpflegung auf CHF 1'980.00 anstatt CHF 1'320.00, jener für die private Vermögensverwaltung auf CHF 1'000.00 anstatt CHF 397.00 und sei überdies ein Abzug für die allgemeinen Berufsauslagen von CHF 3'100.00 vorzunehmen (act. A.1, III.III.30 ff.).

4.3.2.2. Die Ehefrau führt aus, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren Mietkosten inklusive Nebenkosten von CHF 1'370.00 geltend gemacht, womit die Vorinstanz, welche ihr einen Mietzins von CHF 1'329.00 angerechnet habe, insgesamt unter ihrem Antrag geblieben sei. Es liege ferner im Ermessen der Vorinstanz, keine Phasen-Berechnung zu tätigen, dies insbesondere angesichts der marginalen Differenz. Sodann habe sie nicht auf eine Berücksichtigung der Mietzinserhöhung in ihrem Bedarf, sondern einzig auf eine Erhöhung der Unterhaltsforderung bzw. auf eine Klageänderung verzichtet, andernfalls die Eingabe keinen Sinn ergeben hätte (act. A. 2, III.C.27).

In Bezug auf die Gesundheitskosten stellt die Ehefrau sich auf den Standpunkt, dass auch seitens des Ehemannes CHF 100.00 für den Selbstbehalt bzw. die Franchise berücksichtigt worden seien, womit das Gleichbehandlungsprinzip gewahrt sei. Sie habe zudem insgesamt CHF 278.65, nämlich CHF 178.65 für nicht versicherte Gesundheitskosten und CHF 100.00 für Selbstbehalt und Franchise, geltend gemacht. Damit habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime nicht verletzt, wobei im Unterhaltskontext ohnehin nicht einzelne Bedarfspositionen, sondern die Rechtsbegehren insgesamt massgebend seien. Es sei korrekt, bei den schwankenden Gesundheitskosten auf Durchschnittswerte abzustellen. Die Vor-instanz habe ferner bereits eine Reduktion nach Ermessen getätigt. Ausserdem würden die von ihr zu tragenden Kosten künftig zunehmen. Es sei ihr nicht zuzumuten, nicht versicherte Gesundheitskosten aus ihrem Überschuss oder dem Grundbetrag zu bezahlen; diese gehörten zum erweiterten Existenzminimum (act. A.2, III.C.28).

Hinsichtlich der Steuerberechnung führt die Ehefrau aus, die Vorinstanz habe die praxisüblichen Steuerabzüge berücksichtigt. Sodann sei auch beim Ehemann kein Abzug für allgemeine Berufsauslagen getätigt worden und sei bei ihm ebenfalls ein Abzug für die Vermögensverwaltung von lediglich CHF 397.00 berücksichtigt worden, wodurch die Gleichbehandlung der Parteien gewährleistet sei. Bei Berücksichtigung der Einwände des Ehemannes würde eine monatliche Steuerlast von gerundet CHF 807.00 resultieren; die Differenz zu der vorinstanzlich berechneten Steuerlast liege damit bei monatlich CHF 97.00 und sei vernachlässigbar. Die Steuerberechnungen des Ehemannes würden bestritten (act. A.2, III.C.29 u. III.I.46).

4.3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz

4.3.3.1. In Bezug auf die Noveneingabe der Ehefrau betreffend Mietzinserhöhung (RG act. II.13 m.V.a. RG act. III.50) kann festgehalten werden, dass sie damit ihren Willen auf Berücksichtigung des höheren Mietzinses in ihrem Bedarf hinreichend klar ausgedrückt hat. So führte sie in der fraglichen Noveneingabe explizit aus, der erhöhte Mietzins sei in ihrem Bedarf zu berücksichtigen, zwecks Vermeidung einer Verlängerung des Verfahrens verzichte sie jedoch auf eine Klageänderung bzw. auf eine Anpassung des beantragten Unterhaltsbeitrags. Hätte die Ehefrau tatsächlich auf jegliche Berücksichtigung der höheren Mietkosten verzichten wollen, hätte sich ausserdem die gemachte Noveneingabe als wenig sinnvoll erwiesen, wie die Ehefrau zutreffend ausführt. Da der zugesprochene Unterhaltsbeitrag im Ergebnis unter der durch die Ehefrau beantragten Summe liegt, ist auch keine Verletzung der Dispositionsmaxime auszumachen. Die Dispositionsmaxime bezieht sich im Unterhaltskontext indes ohnehin nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen, sondern auf die Rechtsbegehren der Parteien insgesamt (vgl. BGer 5A_165/2018 v. 25.9.2018 E. 3.4; 5A_310/2010 v. 19.11.2010 E. 6.4.3; KGer GR ZK1 18 94/96 v. 14.2.2020 E. 3.5.3). Schliesslich lag es im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz, bei der Veränderung einer Bedarfsposition im fraglichen Umfang, namentlich bei einem Differenzbetrag von CHF 59.00 pro Monat, keine zweite Berechnungsphase vorzusehen. Vorliegend wird dem anfänglich noch tieferen Mietzins durch Abrundung des Unterhaltsbeitrags (vgl. nachfolgend E. 4.6) Rechnung getragen.

4.3.3.2. Auch in Bezug auf die Gesundheitskosten ist keine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz auszumachen, da seitens der Ehefrau Kosten von insgesamt CHF 278.65 (zusammengesetzt aus CHF 178.65 Gesundheitskosten und CHF 100.00 Franchise/Selbstbehalt) geltend gemacht wurden (RG act. II.1, III.D.16 u. IV.4) und es, wie soeben ausgeführt, ohnehin nicht auf die einzelnen Positionen ankommt. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz für die Bestimmung der Höhe der Gesundheitskosten auf den Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2022 und nicht bloss auf das Jahr 2022 abgestellt hat. So steht fest, dass bei der Ehefrau unter anderem aufgrund der vorstehend thematisierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. E. 4.2.3.2 ff.) immer wieder Gesundheitskosten anfallen, wobei davon auszugehen ist, dass nicht sämtliche Behandlungen und Anschaffungen jedes Jahr erforderlich sind und die Kosten damit gewissen Schwankungen unterliegen. Ausserdem hat die Vorinstanz gegenüber dem durch die Ehefrau geltend gemachten Betrag gestützt auf die Kostengutsprache der Invalidenversicherung für die Schuh- und Einlagenversorgung (vgl. RG act. II.12, S. 2 m.V.a. RG act. III.48) bereits eine Reduktion im Umfang von CHF 78.65 vorgenommen. Hinzu kommt, dass die KVG-Prämie der Ehefrau auf einer Franchise von CHF 2'500.00 und einem Selbstbehalt von 10% beruht (RG act. III.10). Da aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der Ehefrau glaubhaft ist, dass sie regelmässig Arztbesuche wahrnimmt, ist von einer Ausschöpfung der Franchise auszugehen, weshalb bereits unter diesem Aspekt die Anrechnung monatlicher Kosten von insgesamt CHF 200.00 gerechtfertigt erschiene. Schliesslich handelt es sich bei den gesundheitlichen Problemen der Ehefrau um solche dauerhafter Natur (vgl. E. 4.2.3.5 u. 4.2.3.9), weshalb damit zu rechnen ist, dass auch künftig Gesundheitskosten im bisherigen Umfang anfallen werden.

4.3.3.3. Die Steuerlast bedeutet eine nicht zu vernachlässigende Bedarfsposition für die ganze Familie (vgl. statt vieler BGE 147 III 265 E. 7.2). Nichtsdestotrotz ist die Steuerberechnung, insbesondere aufgrund der Abhängigkeit von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, letztlich stets mit Annahmen und Pauschalisierungen verbunden. Es kann mithin nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Vielmehr hat es die mutmassliche Steuerlast ermessensweise auf realistischen Grundlagen, mithin realitätsnah, festzulegen (zum Ganzen KGer GR ZK1 21 207 v. 27.6.2023 E. 7.3.2.4 m.w.H.). Was die vom Ehemann gerügten Abzüge betrifft, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die steuerpflichtige Person jeweils die vollen zulässigen Abzüge geltend macht. Vorliegend handelt es sich dabei konkret um einen Abzug von CHF 1'980.00 (132 Tage à CHF 15.00) für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, einen Pauschalabzug von CHF 3'100.00 für die allgemeinen Berufsauslagen sowie einen Abzug von CHF 1'000.00 für die Vermögensverwaltung. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau in früheren Jahren teilweise auch selbst die genannten Maximalabzüge vorgenommen hat (vgl. RG act. IV.33; RG act. IV.34, S. 4 u. 9). Es rechtfertigt sich deshalb, diese auch bei der vorliegenden Berechnung der Steuerlast zu berücksichtigen. Damit ergibt sich für die Ehefrau unter Zugrundelegung eines jährlichen Nettoeinkommens von CHF 43'980.00 (vgl. E. 4.2.3.13) und Unterhaltsbeiträgen von jährlich rund CHF 29'000.00 (vgl. E. 4.6), unter Berücksichtigung der weiteren, unbestrittenen Abzüge sowie eines steuerbaren Vermögens von CHF 400'000.00, die folgende Steuerberechnung (unter Verwendung des Steuerrechners für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/berechnen/Seiten/einkommens_und_vermoegenssteuer.aspx [zuletzt besucht am 10.4.2024], Steuertarif der Gemeinde I._____, Alleinstehendentarif und römisch-katholische Konfession, mit gerundeten Beträgen):

Einkommen

Nettoeinkommen

43'980

Unterhaltsbeiträge

29'000

Total Einkommen

72'980

Abzüge

Berufsauslagen Fahrten

700

auswärtige Verpflegung

1'980

Pauschalabzug

3'100

Säule 2

Säule 3a

6'734

Versicherungsprämien

4'400

Gesundheitskosten

91

private Vermögensverwaltung

1'000

freiwillige Zuwendungen

100

Total Abzüge

18'105

Steuerbares Einkommen

54'875

Steuerbares Vermögen

400'000

Total Steuern jährlich

9'475

Total Steuern monatlich

790

Auch wenn bei Steuerberechnungen im Unterhaltsrecht nach dem Gesagten letztlich immer gewisse Pauschalisierungen und Schätzungen vorgenommen werden und vom Gericht keine exakte Berechnung der Steuerlast verlangt werden kann, hat vorliegend eine Anpassung der entsprechenden Position im Bedarf der Ehefrau zu erfolgen. Dies, da nicht nur gewisse Korrekturen bei den Steuerabzügen vorzunehmen sind, sondern die Steuerberechnung auch an die geänderten Unterhaltsbeiträge (vgl. E. 4.6) anzupassen ist. Demnach ist bei der Ehefrau eine monatliche Steuerlast von rund CHF 790.00 zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der durch die Ehefrau in diesem Zusammenhang eingereichten Urkunde (act. C.6).

4.4. Bedarf des Ehemannes

4.4.1. Vorinstanzlicher Entscheid

Die Vorinstanz ging von einem Bedarf des Ehemannes von total CHF 4'899.00 aus und berücksichtigte dabei unter anderem Wohnkosten in Höhe von insgesamt CHF 1'800.00 (Mietzins CHF 1'500.00, Nebenkosten CHF 200.00 und Parkplatz CHF 100.00). Sie rechnete dem Ehemann damit nicht den gesamten geltend gemachten Mietzins in Höhe von CHF 1'725.00 an und führte diesbezüglich aus, es sei nicht einzusehen, weshalb er eine 4.5-Zimmerwohnung mit einem separaten Zimmer für den in M._____ wohnhaften, erwachsenen Sohn benötige; dieser verfüge über ein eigenes Einkommen und könne sich deshalb gegebenenfalls an den Wohnkosten beteiligen. Ausserdem solle für beide Parteien ungefähr der gleiche Standard gelten. Über den berücksichtigten Betrag hinausgehende Kosten seien aus dem Überschuss zu bezahlen. Die Vorinstanz berücksichtigte ferner eine monatliche Steuerlast von CHF 751.00 (act. B.1, E. 3.10 u. 3.11).

4.4.2. Rügen des Ehemannes

4.4.2.1. Der Ehemann rügt, die Kürzung des effektiven Mietzinses sei zu Unrecht erfolgt. Er benötige ein Büro für seine selbständige Erwerbstätigkeit sowie ein Zimmer für den Sohn, welcher auch nach seinem Auszug im Herbst 2022 wöchentlich bei ihm übernachte; entsprechend sei er auf eine 4-Zimmerwohnung angewiesen. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien seien die Wohnkosten, welche in N._____ tendenziell höher ausfielen, nicht übersetzt und bestehe mithin keine Rechtfertigung für eine Reduktion. Im Bedarf zu berücksichtigen seien die effektiven Wohnkosten von CHF 1'925.00 bis Ende September 2023, CHF 1'988.00 ab Oktober 2023 und CHF 2'057.00 ab April 2024 (act. A.1, III.IV.37 ff.; act. A.6).

Der Ehemann verlangt ferner die Korrektur der in seinem Bedarf berücksichtigten Steuerlast bzw. deren Anpassung an die neu zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge (act. A.1, III.IV.41 ff.).

4.4.2.2. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, zu berücksichtigen seien angemessene und dem eigentlichen Wohnzweck dienende Kosten. Als Alleinstehender benötige der Ehemann keine 4.5-Zimmerwohnung; der geltend gemachte Mietzins sei übersetzt. Die Vorinstanz habe die Grundmiete des Ehemannes in Beachtung der ehelichen Lebenshaltung und der finanziellen Verhältnisse sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu Recht auf CHF 1'500.00 reduziert. Für Übernachtungen des Sohnes, welche teilweise auch bei ihr stattfänden, sei kein separates Zimmer erforderlich. Werde ein Teil der Wohnung effektiv als Arbeitsort genutzt, sei der entsprechende Mietzins-Anteil von den Wohnkosten abzuziehen und durch die Geschäftstätigkeit des Ehemannes zu finanzieren. Die überhöhten Kosten für die (unabhängig vom Wohnungsmarkt) offensichtlich zu teure Mietwohnung seien aus dem Überschuss zu finanzieren (act. A.2, III.D.32).

Die durch den Ehemann getätigten Steuerberechnungen würden bestritten, zumal sie auf unzutreffenden und nicht anerkannten Grundlagen beruhten (act. A.2, III.D.33).

4.4.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz

4.4.3.1. Zu berücksichtigen sind im familienrechtlichen Existenzminimum grundsätzlich die tatsächlichen und nicht die am betreibungsrechtlichen Existenzminimum bemessenen Wohnkosten. Es kann jedoch eine ermessensweise Herabsetzung auf einen den konkreten Verhältnissen angemessenen Betrag erfolgen, wenn die Kosten angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien und des jeweiligen Wohnungsmarktes als übersetzt erscheinen (OGer ZH LY180053 v. 26.2.2019 E. 4.4.8; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Vorliegend erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung des im Bedarf des Ehemannes berücksichtigten Mietzinses angesichts der konkreten Umstände als gerechtfertigt. Zwar erscheinen die effektiven Wohnkosten (vgl. RG act. IV.51) von etwas über CHF 2'000.00 (inklusive Nebenkosten und Parkplatz) angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien noch als angemessen, hingegen erweisen sie sich unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Parteien – die Wohnkosten der Ehefrau belaufen sich auf gesamthaft CHF 1'329.00 (RG act. III.50) – als übersetzt. Die vorinstanzlich berücksichtigten Mietkosten von total CHF 1'800.00 entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Ehemannes sowie dem eigentlichen Wohnzweck. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Ehemann zusätzlich zum Schlafzimmer und dem Wohnzimmer noch zwei weitere Zimmer benötigen würde. Namentlich hat der Ehemann keinen Anspruch auf ein zusätzliches Zimmer zur Beherbergung des volljährigen, er­werbstätigen Sohnes der Parteien. Sollte dieser regelmässig beim Vater übernachten und ein eigenes Zimmer beanspruchen, so kann dafür eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Gerechtfertigt ist lediglich ein weiteres Zimmer – und damit eine 3.5-Zimmerwohnung – für die Geschäftstätigkeit des Ehemannes, da bisher, soweit ersichtlich, keine Abrechnung eines Büros über das Unternehmen des Ehemannes erfolgt (vgl. RG act. IV.7). Die vorinstanzlich berücksichtigten Mietkosten gewährleisten sodann auch die Aufrechterhaltung des ehelichen Standards, zumal dem Ehemann während der Ehe nicht mehr Räume zur Verfügung standen bzw. kein höherer Wohnkostenanteil auf ihn entfiel. Indem dem Ehemann Mietkosten von total CHF 1'800.00 und der Ehefrau solche von CHF 1'329.00 angerechnet werden, ist auch dem Umstand, dass Wohnungen in N._____ tendenziell teurer sind als solche in I._____, hinreichend Rechnung getragen. Mit der Vorinstanz und der Ehefrau rechtfertigen die vorliegenden Umstände demnach keine Berücksichtigung des gesamten tatsächlichen Mietzinses im Bedarf des Ehemannes. Unter diesen Umständen ist auf die durch die Parteien in diesem Zusammenhang eingereichten Urkunden (act. B.3; act. C.7) nicht weiter einzugehen.

4.4.3.2. Auch beim Ehemann hat eine Anpassung der Steuerlast an die mit vorliegendem Urteil neu festgelegten Unterhaltsbeiträge zu erfolgen. Sodann ist – im Sinne der Gleichbehandlung – seitens des Ehemannes ebenfalls ein Abzug für private Vermögensverwaltungskosten in Höhe von CHF 1'000.00 zu tätigen; der Ehemann ging denn auch selbst von einem entsprechenden Abzug aus (act. A.1, III.IV.42 f.). Damit ergibt sich für den Ehemann unter Zugrundelegung eines (unbestritten gebliebenen) jährlichen Nettoeinkommens von 107'160.00 und zu leistenden Unterhaltsbeiträgen von jährlich rund CHF 29'000.00 (vgl. E. 4.6) sowie unter Berücksichtigung der übrigen relevanten Parameter (unbestrittene Abzüge, steuerbares Vermögen von CHF 400'000.00, Steuertarif der Gemeinde N._____, Alleinstehendentarif und römisch-katholische Konfession) die folgende Steuerberechnung (mit gerundeten Beträgen):

Einkommen

Nettoeinkommen

107'160

Unterhaltsbeiträge

-29'000

Total Einkommen

78'160

Abzüge

Berufsauslagen Fahrten

auswärtige Verpflegung

Pauschalabzug

Säule 2

7'000

Säule 3a

6'365

Versicherungsprämien

4'400

Gesundheitskosten

private Vermögensverwaltung

1'000

freiwillige Zuwendungen

100

Total Abzüge

18'865

Steuerbares Einkommen

59'295

Steuerbares Vermögen

400'000

Total Steuern jährlich

9'037

Total Steuern monatlich

753

Im Bedarf des Ehemannes ist demnach eine Steuerlast von monatlich CHF 753.00 zu berücksichtigen.

4.5. Sparquote

4.5.1. Vorinstanzlicher Entscheid

Die Vorinstanz hielt fest, dass für die Berechnung einer Sparquote für das Jahr vor der Trennung Behauptungen in den Rechtsschriften fehlen würden. Bei einem Vergleich anhand der ausgewiesenen und behaupteten Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 – im Privatvermögen habe ein Vermögensabbau stattgefunden und lediglich das Geschäftsvermögen habe zugenommen – resultiere je nach Berechnungsart keine Sparquote oder werde diese durch die trennungsbedingten Mehrkosten konsumiert. Unter Berücksichtigung des Zuwachses des Geschäftsvermögens ergebe sich für das Jahr 2019 eine Sparquote von CHF 1'451.42, welche durch die Mehrkosten im Umfang von total CHF 2'835.00 aufgebraucht werde (act. B.1, E. 3.13).

4.5.2. Rüge des Ehemannes

4.5.2.1. Der Ehemann bringt vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe er eine Sparquote behauptet respektive in seiner Stellungnahme vor der Vor-instanz Ausführungen zur Sparquote bzw. dem zuletzt gelebten ehelichen Standard gemacht. Sodann werde die Sparquote nicht vollständig durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht; die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz erweise sich als falsch und stelle eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Zusätzlich zum Vermögenszuwachs zwischen den Jahren 2018 und 2019 von CHF 17'427.00 seien Einzahlungen in die Säulen 3a und in seine Lebensversicherung getätigt und die Privatschulden reduziert worden. Entsprechend habe die Sparquote im Jahr 2019 CHF 3'114.90 pro Monat betragen und werde sie durch die trennungsbedingten Mehrkosten von CHF 2'835.00 nicht vollständig aufgebraucht. Die verbleibende Sparquote von CHF 280.00 pro Monat sei ihm zu belassen (act. A.1, III.V.44 ff.).

4.5.2.2. Die Ehefrau führt aus, der Ehemann habe vor der Vorinstanz zwar allgemeine Ausführungen zur Sparquote in den Jahren 2017 bis 2019 gemacht, zum massgebenden Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 1. Juli 2020 aber keine Behauptungen aufgestellt. Er habe auch nicht dargetan, weshalb vorliegend nicht auf diese Referenzperiode abgestellt werden könne. Sodann habe der Ehemann die Sparquote vor der Vorinstanz nicht beziffert und in seiner Berechnung keine solche aufgeführt, sondern lediglich allgemein Ersparnisse aufgezeigt und anhand derselben eine Begrenzung ihres Überschussanteils auf CHF 965.00 begründet. Die Begrenzung des ehelichen Unterhalts aus Gründen einer nachgewiesenen Sparquote und die Begrenzung wegen einer nachgewiesenen begrenzten Überschussbeteiligung seien dogmatisch nicht dasselbe. Gegen die vorinstanzliche Berechnung des Überschusses vor der Trennung sowie die Ablehnung einer Begrenzung auf diesen Betrag bringe der Ehemann nichts vor, weshalb diese als anerkannt gelten würden. Die nun erfolgte Berechnung bzw. die Bezifferung der Sparquote mit monatlich CHF 3'114.90 anhand der (falschen) Referenzperiode von Ende 2018 auf Ende 2019 sei neu und damit prozessual unzulässig. Ausserdem erweise sich die Berechnung als falsch, da die Rückstellungen in das Vorsorgesparen 3a bereits bei den Bedarfspositionen der Parteien berücksichtigt worden seien und jene der Ehefrau ausserdem zu ihrem Sparvermögen zähle. Folglich wäre die Sparquote selbst für den Fall der Zulässigkeit der Vorbringen des Ehemannes auf maximal CHF 2'023.00 pro Monat zu reduzieren und würde diese daher durch die anerkannten Mehrkosten von CHF 2'835.00 vollständig konsumiert. Ohnehin hätten die Parteien während der Ehe gemeinsam gespart, weshalb der Ehemann eine allfällige Sparquote nicht für sich alleine beanspruchen könne (act. A.2, III.E.34 ff.).

4.5.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz

4.5.3.1. Zunächst ist im Sinne einer Vorbemerkung darauf hinzuweisen, dass, wie die Ehefrau zu Recht vorbringt, eine Begrenzung des Überschusses aufgrund des während gelebter Ehe zur Verfügung stehenden Überschussanteils nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (vgl. für das vorinstanzliche Verfahren noch act. B.1, E. 3.14-3.16). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wurden durch den Ehemann nicht beanstandet. Im Berufungsverfahren umstritten ist demnach einzig noch die Sparquote respektive die Frage, ob vor der Überschussteilung ein Anteil von CHF 280.00 zu Gunsten des Ehemannes auszuscheiden ist.

4.5.3.2. Die Vorinstanz stützte sich für die Berechnung der Sparquote auf das Jahr 2019. Die gewählte Referenzperiode ist entgegen der Ehefrau nicht zu beanstanden. Zwar dienen in der Regel die letzten zwölf Monate vor der Trennung als Referenzperiode (vgl. E. 4.1.6), was vorliegend angesichts der Trennung der Parteien bzw. der Auflösung des gemeinsamen Haushalts am 1. Juli 2020 der Periode vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 entsprechen würde. Es erscheint allerdings als zulässig und – namentlich mit Blick auf verschiedene jeweils nur per Jahresende erstellte Abrechnungen, Erklärungen und sonstige Belege – praktikabel, auf das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung abzustellen, in casu also auf das Jahr 2019 (vgl. Althaus/Mettler, a.a.O., S. 878 f.; vgl. zudem RG act. I.16, S. 7, wonach auch gemäss der Ehefrau die Sparquote "maximal für das Vorjahr der Trennung" zu ermitteln sei; ferner RG act. II.2, III.VI.46, wo der Ehemann das Jahr 2019 als Referenzjahr vor der Trennung bezeichnet).

4.5.3.3. Entgegen den Ausführungen der Ehefrau hat der Ehemann vor der Vor-instanz eine Bezifferung der behaupteten Sparquote vorgenommen. Angesichts seiner Selbständigkeit bzw. des schwankenden Einkommens der Parteien stellte er dafür auf die Jahre 2017 bis 2019 ab. Die Sparquote wurde folglich anhand dieser Jahre dargestellt und für das Jahr 2019 beispielsweise mit CHF 37'379.00 beziffert. Allerdings nahm der Ehemann dann in seiner Unterhaltsberechnung keine Vorabzuteilung beim Überschuss vor, sondern benutzte die Sparquote als Argument für eine Plafonierung des Überschussanteils der Ehefrau mit der Begründung, dass vorliegend die durch den Ausbildungsabschluss der Kinder freiwerdenden Mittel nicht einfach durch die Parteien verbraucht worden wären, sondern zur Bildung von Ersparnissen geführt hätten (RG act. I.12, S. 9; RG act. II.2, III.VI.43 ff.). Im Schlussvortrag hielt der Ehemann dann aber fest, dass der Überschuss nicht zu teilen sei (RG act. I.12, S. 9). Diese Ausführungen sind vorliegend (im Geltungsbereich der sozialen Untersuchungsmaxime) als ausreichende Behauptung und Bezifferung zu betrachten.

4.5.3.4. Der Ehemann bringt zu Recht vor, dass bei der Berechnung der Sparquote zusätzlich zum Vermögenszuwachs zwischen den Jahren 2018 und 2019 die Reduktion der Privatschulden und insbesondere die Einzahlungen in die Säulen 3a und in seine Lebensversicherung zu berücksichtigen sind. Zur Berechnung der Sparquote (vgl. im Einzelnen Althaus/Mettler, a.a.O., S. 881 ff.) ist zunächst die Vermögensveränderung anhand der Steuerveranlagungen zu ermitteln bzw. der Stand der relevanten Aktiven und Passiven jeweils per Ende 2018 und 2019 zueinander in ein Verhältnis zu setzen. Dies ergibt – bezieht man das Geschäftsvermögen des Ehemannes mit ein – einen Vermögenszuwachs im Jahr 2019 von insgesamt CHF 21'427.00 bzw. von CHF 1'786.00 pro Monat (vgl. RG act. III.16 f.; RG act. IV.14).

2018

2019

Differenz

Aktiven

Geschäftswertschriften und Guthaben

30'384

50'883

20'499

übrige Geschäftsaktiven

10'568

17'516

6'948

Privatwertschriften/Guthaben

275'033

289'549

14'516

übrige Vermögenswerte

23'856

-23'856

Vermögen total

339'841

357'948

18'107

Passiven

Geschäftsschulden

-9'785

-10'465

-680

Privatschulden

-729'000

-725'000

4'000

Schulden total

-738'785

-735'465

3'320

Vermögensveränderung total

21'427

In einem zweiten Schritt sind sodann grundsätzlich die getätigten Einzahlungen in die Säulen 3a sowie in die Lebensversicherung des Ehemannes zu addieren bzw. bei der Sparquote zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LE210005 v. 24.9.2021 E. III.3.4 m.w.H.; Althaus/Mettler, a.a.O., S. 884 ff.). Es handelt sich hierbei nämlich um Zahlungsflüsse ausserhalb des Wertschriften-/Guthaben- oder Schuldenverzeichnisses, da die Guthaben der Säule 3a darin nicht aufgeführt sind. In der Berechnung der Vorinstanz, welche auch bezüglich der Position "Vorsorge und Hypothek" auf die Differenz zwischen den Jahren 2018 und 2019 abstellte – wobei sich hier aufgrund der gleich hohen Einzahlungen in beiden Jahren keine Differenz ergibt –, wird daher nicht korrekt abgebildet, dass in diesen Jahren unter dem genannten Titel durchaus Ersparnisse gebildet wurden. Auch bei den Prämien für die Lebensversicherung des Ehemannes rechtfertigt sich eine gesonderte Aufrechnung. Hier findet sich in den Steuererklärungen zwar eine entsprechende Vermögensposition, doch entspricht die Differenz der Jahre 2018 und 2019 mehr als der geleisteten Prämie von CHF 2'853.00 und damit mehr als dem effektiv gesparten – und somit nicht für die Lebenshaltung verbrauchten – Betrag. Bei Berücksichtigung der Einzahlungen in die Säulen 3a der Parteien sowie in die Lebensversicherung des Ehemannes ergäben sich weitere Ersparnisse in Höhe von insgesamt CHF 15'952.00 bzw. von monatlich CHF 1'329.00.

weiteres Sparen

3. Säule Ehemann

6'365

3. Säule Ehefrau

6'734

Lebensversicherung Ehemann

2'853

Weiteres Sparen total

15'952

Es würde mithin im Prinzip eine Sparquote von total CHF 3'115.00 pro Monat resultieren (vgl. jedoch sogleich E. 4.5.3.5), wie sie auch der Ehemann geltend gemacht hat.

4.5.3.5. Wie die Ehefrau zu Recht einwendet, würde eine Berechnung gemäss den vorstehenden Ausführungen bzw. unter Einrechnung der gesamten getätigten Sparbeiträge in casu indessen zu einer (unzulässigen) doppelten Berücksichtigung der Rückstellungen für die Säule 3a führen. So berücksichtigte die Vor-instanz die geleisteten Einzahlungen in die Säule 3a bereits im Bedarf beider Parteien, obschon diese bei der Ehefrau nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum gehört (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_231/2023 v. 15.11.2023 E. 4.2.3; OGer ZH LE210005 v. 24.9.2021 E. III.3.4 u. III.14.4). Dies erfolgte wohl aus Gründen der Gleichbehandlung und blieb vorliegend ungerügt. Wenn nun aber die Beiträge an die Säule 3a bereits im Bedarf der Parteien angerechnet wurden, kann nicht gleichzeitig eine Berücksichtigung bei der Sparquote erfolgen. Daher ist die zuvor errechnete Sparquote von monatlich CHF 3'115.00 um die Einzahlungen in die Säule 3a oder CHF 1'092.00 zu vermindern. Es ergibt sich somit eine Sparquote von monatlich CHF 2'023.00, welche durch die trennungsbedingten Mehrkosten von CHF 2'723.00 pro Monat (um CHF 700.00 höhere Grundbeträge, zusätzliche Mietkosten von CHF 1'647.00 sowie um CHF 376.00 höhere Steuern; vgl. vorstehend E. 4.3.3.3 u. 4.4.3.1 f.; vgl. bereits act. B.1, E. 3.13) vollständig konsumiert wird. Ohnehin ist aber darauf hinzuweisen, dass selbst bei Verbleiben einer (geringen) Sparquote diese nicht einfach allein dem Ehemann zuzuschlagen gewesen wäre. Diesfalls hätte vielmehr geprüft werden müssen, welcher Partei eine solche in welchem Umfang zugestanden hätte. Eine (in casu nicht gegebene) verbleibende Sparquote wäre proportional zum Einkommen der Parteien aufzuteilen respektive der Anteil aus der Einzahlung in die Säule 3a der Ehefrau vorab zuzuteilen gewesen (vgl. E. 4.1.6). Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen und folglich keine Vorabzuteilung des Überschusses an den Ehemann vorzunehmen. Die Frage, ob das Geschäftsvermögen des Ehemannes überhaupt zu berücksichtigen wäre, kann angesichts dessen offen bleiben.

4.6. Fazit Unterhaltsberechnung

Gemäss den vorstehenden Ausführungen bzw. unter Vornahme der erforderlichen Anpassungen im Vergleich zur vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung:

Ehemann

Ehefrau

Total

Einkommen

Nettoeinkommen

8'930

3'665

12'595

Total Einkommen

8'930

3'665

12'595

Bedarf

Grundbetrag

1'200

1'200

2'400

Wohnkosten

1'500

1'329

2'829

Nebenkosten

200

200

Parkplatz

100

100

Krankenkasse KVG

234

227

461

Krankenkasse VVG

109

53

162

Selbstbehalt/Franchise

100

100

200

Gesundheitskosten

75

100

175

Versicherung/Kommunikation

100

100

200

Sparen 3

530

561

1'091

Steuern

753

790

1'543

Total Bedarf

4'901

4'460

9'361

Überschuss / Manko

4'029

-795

3'234

Überschussanteil

1'617

1'617

3'234

Unterhaltsberechnung

Bedarf

4'901

4'460

9'361

Überschussanteil

1'617

1'617

3'234

abzüglich Einkommen

-8'930

-3'665

-12'595

Unterhalt

-2'412

2'412

0

Im Ergebnis resultiert ein monatlich durch den Ehemann an die Ehefrau zu leistender Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 2'400.00 (vgl. zur Abrundung vorstehend E. 4.3.3.1). Dieser ist ab dem 1. Juni 2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldet.

4.7. Unterhaltsbeiträge von Januar bis und mit Mai 2023

4.7.1. Vorinstanzlicher Entscheid

Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Ehemann der Ehefrau für die Monate Januar bis und mit Mai 2023 zusätzlich zu den bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen von total CHF 7'600.00 (CHF 2’000.00 im Januar 2023 und je CHF 1'400.00 von Februar bis und mit Mai 2023) einen Betrag von CHF 4'900.00 schulde (5 Monate à CHF 2'500.00 abzüglich CHF 7'600.00), zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids. Es wurde davon Vormerk genommen, dass der Ehemann mit dieser Zahlung seiner Unterhaltspflicht seit der Trennung bis und mit Mai 2023 nachgekommen sei (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3 u. E. 3.17).

4.7.2. Rüge des Ehemannes

Der Ehemann macht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe er von Januar bis Mai 2023 insgesamt CHF 8'200.00 an die Ehefrau bezahlt. Ausserdem verlangt er eine Anpassung der Berechnung für die Monate Januar bis und mit Mai 2023 an die neu festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (act. A.1, III.VII.51 f.).

4.7.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz

Die durch den Ehemann behaupteten Zahlungen in Höhe von CHF 8'200.00 für die Monate Januar bis und mit Mai 2023 (je CHF 2’000.00 für Januar und Februar 2023 sowie je CHF 1'400.00 von März bis und mit Mai 2023) sind ausgewiesen (act. B.2). Der genannte Betrag ist an den für diese Zeit geschuldeten Unterhalt, welcher in Anpassung an die mit vorliegendem Urteil neu festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge auf insgesamt CHF 12'000.00 (5 Monate à CHF 2'400.00) festzulegen ist, anzurechnen. Damit hat der Ehemann der Ehefrau noch die Differenz von CHF 3'800.00 zu bezahlen. Nach Leistung dieses Betrags wird der Ehemann seiner Unterhaltspflicht seit der Trennung bis und mit Mai 2023 vollumfänglich nachgekommen sein.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Vorinstanzliches Verfahren

5.1.1. Entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, so befindet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Zu den Prozesskosten zählen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen verteilen.

5.1.2. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 zu zwei Dritteln dem Ehemann und zu einem Drittel der Ehefrau. Begründend führte sie aus, der Ehemann habe sich gegen die Zusprechung jeglichen Unterhalts gewehrt respektive sich eventualiter zur Bezahlung eines monatlichen Betrages von CHF 267.00 bereit erklärt, während die Ehefrau die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 2'900.00 pro Monat gefordert habe und demnach als überwiegend obsiegend zu betrachten sei. Es sei jedoch auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass beide Parteien ein erhebliches Interesse an der gerichtlichen Festsetzung des Unterhalts gehabt hätten. Entsprechend rechtfertige sich die Auferlegung der Gerichtskosten an den Ehemann zu zwei Dritteln respektive an die Ehefrau zu einem Drittel. Sodann wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'795.55 zu bezahlen (act. B.1, Dispositivziff. 5 u. E. 4).

5.1.3. Da der Ehemann vorliegend nur eine geringfügige Korrektur des angefochtenen Entscheids erwirkt, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung anzupassen. Eine hälftige Kostenaufteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigungen, wie der Ehemann sie verlangt, erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht als angezeigt. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist mithin zu bestätigen.

5.2. Berufungsverfahren

5.2.1. Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 f. ZPO gelangen auch bei der Kostenverteilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Das Unterliegen der Parteien beurteilt sich dabei nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2).

5.2.2. Im Berufungsverfahren strebte der Ehemann im Hauptpunkt – der Frage der Höhe der monatlichen Unterhaltsbeiträge – mit seinem Hauptantrag im Wesentlichen die Reduktion der monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge von CHF 2'500.00 auf CHF 1'388.00 bzw. um rund CHF 1'100.00 an, wobei er im Betrag von CHF 100.00 respektive zu rund 9% obsiegt. Zudem obsiegt der Ehemann auch im Nebenpunkt – hinsichtlich der Frage der Nachzahlung der Unterhaltsbeiträge von Januar bis und mit Mai 2023 – teilweise, indem er der Ehefrau für diesen Zeitraum zusätzlich zu den bereits geleisteten Beiträgen neu nur noch einen Betrag von CHF 3'800.00 anstatt CHF 4'900.00 gemäss der vorinstanzlichen Regelung zu leisten hat. Da er gemäss Hauptantrag die Anrechnung zu viel bezahlten Unterhalts in der Höhe von CHF 1'260.00 anstrebte, liegt sein Obsiegen hier im Bereich von 18%. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden, zu neun Zehnteln bzw. im Umfang von CHF 2'700.00 dem Ehemann und zu einem Zehntel bzw. im Umfang von CHF 300.00 der Ehefrau aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden mit dem durch den Ehemann geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Ehefrau ist zu verpflichten, dem Ehemann den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen.

5.2.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Ehemann der Ehefrau eine Parteientschädigung im Umfang von vier Fünfteln ihrer Parteikosten zu leisten (vgl. zu dieser sogenannten Bruchteilsverrechnung KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b). Rechtsanwältin Honegger macht in ihrer Kostennote vom 27. November 2023 einen Aufwand von total CHF 9'281.90 (30.99 Stunden à CHF 270.00 zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3% und Mehrwertsteuer von 7.7%) geltend (act. G.3.1). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von CHF 270.00 geht aus der in den Akten liegenden Honorarvereinbarung (act. G.2) hervor. Damit resultiert ein massgebliches Honorar von total CHF 9'281.90, wovon der Ehemann der Ehefrau vier Fünftel und damit einen Betrag von CHF 7'425.50 zu ersetzen hat.

Demnach wird erkannt:

Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen.

Die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala vom 6. Juli 2023 (Proz. Nr. 135-2023-37) werden aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

2.

A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ rückwirkend ab dem 1. Juni 2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im Voraus je auf den ersten des Monats einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 zu bezahlen.

3.

Für die Monate Januar bis und mit Mai 2023 schuldet A._____ B._____ zusätzlich zu den bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen von total CHF 8'200.00 (je CHF 2’000.00 für Januar und Februar 2023 und je CHF 1'400.00 von März bis und mit Mai 2023) einen Betrag von CHF 3'800.00, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ mit dieser Zahlung seiner Unterhaltspflicht seit der Trennung bis und mit Mai 2023 nachgekommen ist.

4.

Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 beruht auf den Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss der Unterhaltsberechnung in E. 4.6 des kantonsgerichtlichen Urteils.

Im Übrigen wird die Berufung von A._____ abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu neun Zehnteln, mithin im Umfang von CHF 2'700.00, zu Lasten von A._____ und zu einem Zehntel, mithin im Umfang von CHF 300.00, zu Lasten von B._____.

Die Verfahrenskosten werden mit dem durch den Ehemann geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen.

A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'425.50 zu leisten.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 43

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 92 ZPOart. 92 CPCart. 92 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

5A_933/2022

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

5A_141/2014

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301

BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569

5A_147/2023

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 138 III 625ATF 138 III 625DTF 138 III 625

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

BGE 138 III 232ATF 138 III 232DTF 138 III 232

5A_147/2023

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 Codice civile svizzero

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 Codice civile svizzero

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 Codice civile svizzero

BGE 145 III 169ATF 145 III 169DTF 145 III 169

5A_147/2023

5A_850/2020

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 Codice civile svizzero

BGE 148 III 358ATF 148 III 358DTF 148 III 358

BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293

BGE 137 III 385ATF 137 III 385DTF 137 III 385

5A_147/2023

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

BGE 148 III 358ATF 148 III 358DTF 148 III 358

BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308

5A_933/2022

5A_147/2023

5A_850/2020

BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

5A_933/2022

BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_274/2023

5A_300/2023

BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485

BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293

BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293

BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485

5A_144/2023

5A_112/2020

5A_231/2023

BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC

BGE 135 V 465ATF 135 V 465DTF 135 V 465

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

BGE 136 III 161ATF 136 III 161DTF 136 III 161

5A_147/2023

5A_584/2022

5A_724/2016

5A_88/2023

5A_584/2022

5A_165/2018

5A_310/2010

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_231/2023

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

BGE 145 III 153ATF 145 III 153DTF 145 III 153

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF