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Entscheid

ZK1 2023 93

Regionalgericht Landquart, Einzelrichter

4. Oktober 2023Deutsch38 min

A. A._____, geb. am _____ (fortan Beschwerdeführer), ist der gemeinsame Sohn von C._____ (fortan Kindsmutter) und B._____ (fortan Kindsvater). Die Kindseltern liessen sich 2016 scheiden.

Source gr.ch

Entscheid vom 16. Oktober 2023

Referenz ZK1 23 93

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Bäder Federspiel

Coray-Mosele, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein

c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur

in Sachen

B._____

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Davide Scardanzan

Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen

C._____

Gegenstand Wechsel behördliche Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 12.07.2023, mitgeteilt am 14.07.2023

Mitteilung 19. Oktober 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geb. am _____ (fortan Beschwerdeführer), ist der gemeinsame Sohn von C._____ (fortan Kindsmutter) und B._____ (fortan Kindsvater). Die Kindseltern liessen sich 2016 scheiden.

B. Mit Entscheid vom 11. März 2016 ordnete das Kreisgericht D._____ für den Beschwerdeführer eine Erziehungsbeistandschaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen an. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region E._____ vom 1. Februar 2018 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und der Beschwerdeführer im F._____ untergebracht. Am 28. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer fürsorgerisch in die Klinik G._____ eingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region E._____ vom 6. Oktober 2020 in der Jugendstation H._____ in I._____ untergebracht worden war, ersuchte diese die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (fortan KESB Nordbünden), um Übernahme der Massnahme. Diese erfolgte mit Entscheid vom 7. Oktober 2021.

C. Ab Februar 2023 verhielt sich der Beschwerdeführer auf der Jugendstation H._____ unangemessen und missachtete Regeln. Er entfernte sich zwei Mal unerlaubt von der Jugendstation H._____ und musste polizeilich zurückgeführt werden. Aufgrund des Verdachts auf Teilnahme an einem Raub wurde am 15. Februar 2023 das Zimmer des Beschwerdeführers durchsucht und er wurde einvernommen. Auch zwei Timeouts konnten die Situation nicht entschärfen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Rückkehr in die Jugendstation H._____ und hielt sich in der Folge bei den Kindseltern auf. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 kündigte die Leitung der Jugendstation H._____ den Heimaufenthalt des Beschwerdeführers. Es folgten verschiedene Abklärung für eine Anschlusslösung. Nach einem Vorstellungsgespräch im J._____ in K._____ beantragte der Beistand einen Wechsel der behördlichen Unterbringung in diese Institution.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung der KESB Nordbünden vom 26. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt Lorenz Raschein als Kindsvertreter im Sinne von Art. 314abis Abs. 1 ZGB eingesetzt.

E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 12. Juli 2023 hob die KESB Nordbünden die behördliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der Jugendstation H._____ auf und ordnete jene in der offenen Wohngruppe L._____ des J._____, K._____, an. Weiter ordnete sie unter anderem an, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindseltern bleibe entzogen. Einer Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1.

Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 12.07.2023, mitgeteilt am 14.07.2023, sei aufzuheben.

2.

Die behördliche Unterbringung von A._____ in der offenen Wohngruppe L._____ des J._____ (K._____) sei sofort aufzuheben.

3.

Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über A._____ sei aufzuheben.

4.

Die alleinige Obhut über A._____ sei B._____ (Vater) zu erteilen.

5.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen.

6.

Ziff. 12 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 12.07.2023, mitgeteilt am 14.07.2023, sei dahingehend aufzuheben, dass der vorliegenden Beschwerde wiederum aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

7.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

G. Mit Stellungnahmen vom 7. August 2023 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, während der Kindsvater die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2023 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Gesetz.

I. Der Kindsvater nahm mit Eingabe vom 28. August 2023 (Datum Poststempel) Stellung und beantragte das Folgende:

1.

Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 12.07.2023, mitgeteilt am 14.07.2023, sei aufzuheben.

2.

Die behördliche Unterbringung von A._____ in der offenen Wohngruppe L._____ des J._____ (K._____) sei sofort aufzuheben.

3.1

Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über A._____ sei aufzuheben.

3.2

Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über A._____ sei aufzuheben.

3.3

Eventualiter sei A._____ beim Kindsvater B._____ vor Ort fremd zu platzieren;

4.1

Für A._____ sei eine Jugendbegleitung durch die M._____ anzuordnen und der Beistand sei anzuweisen, die Finanzierung sicherzustellen;

4.2

Eventualiter sei für A._____ eine Sonderbeschulung in der Nähe des Wohnortes des Vaters anzuordnen;

4.3

Subeventualiter sei für die Klärung des Sachverhaltes eine Begutachtung von A._____ anzuordnen, der Jugendcoach sei davor anzuhören;

5.

Die voranstehenden Ziffern 2 bis 4 seien vorsorglich anzuordnen;

6.

Ziff. 12 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 12.07.2023, mitgeteilt am 14.07.2023, sei dahingehend aufzuheben, dass der vorliegenden Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

7.

Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (zzgl. MwSt.)

J. Mit Eingabe vom 13. September 2023 reichte der Kindsvater eine weitere Stellungnahme ein, in welcher er über die neusten Entwicklungen des Beschwerdeführers informierte.

K. Die Kindsmutter liess sich nicht vernehmen.

L. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintretensvoraussetzungen

1.1

Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 12. Juli 2023, welcher sich auf Bestimmungen des Kindesrechts stützt. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit beim zuständigen Gericht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit gemäss Art. 6 KGV (BR 173.100) bei der I. Zivilkammer.

1.2

Der angefochtene Entscheid datiert vom 12. Juli 2023 und wurde am 14. Juli 2023 mitgeteilt (KESB act. 117). Mit schriftlicher Eingabe vom 24. Juli 2023 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB bzw. diejenige betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 450c ZGB) begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB) beim Kantonsgericht eingereicht. Die Beschwerde wurde somit form- und fristgerecht erhoben.

1.3

Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Vorliegend tritt das betroffene Kind, vertreten durch die ihm von der KESB Nordbünden beigeordnete Kindsvertretung, als Beschwerdeführer auf. Der Kindsvertreter kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Art. 314abis Abs. 3 ZGB) und ist daher legitimiert, im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde zu erheben.

1.4

Der Kindsvater beantragte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2023, es sei für den Beschwerdeführer eine Jugendbegleitung durch die M._____ anzuordnen, und er verlangte vorsorgliche Massnahmen (act. A.5 S. 2 Ziff. 4.1 und 5).

2.

Verfahrensbestimmungen

Dispositiv

2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, ist die ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts Anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB gelten neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.

2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 40 zu Art. 446 ZGB).

2.3. Die Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass Noven im gerichtlichen Beschwerdeverfahren voraussetzungslos zuzulassen sind (vgl. dazu Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 7 zu Art. 450a ZGB m.w.H.). Dies hat das Bundesgericht in Bezug auf die subsidiär anwendbare Regelung für die Berufung (Art. 317 ZPO) in Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime klargestellt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Ebenfalls geklärt hat das Bundesgericht die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt allfällige Noven im Berufungsverfahren spätestens vorgebracht werden können. Demzufolge ist es den Parteien verwehrt, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist. In dieser Phase soll es nicht mehr möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413 E. 2.2). Dieser sog. Aktenschluss gilt nach der Praxis der erkennenden Kammer auch bei Verfahren, welche der unbeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, muss doch auch in derartigen Fällen der Prozessstoff – d.h. der für die materielle Beurteilung relevante Sachverhalt – in der Phase der Urteilsberatung abschliessend fixiert sein (KGer GR ZK1 20 140 v. 2.3.2021 E. 1.5; ZK1 18 144 v. 5.5.2020 E. 3.2). Dabei meint der Begriff der "Urteilsberatung" nicht den effektiven "Beratungsakt" des Gerichts (mündliche Beratung oder Zirkulation eines Entscheidantrags), sondern er entspricht dem Verfahrensstadium, das auf den Schluss des Schriftenwechsels oder – im Berufungsverfahren – der Berufungsverhandlung folgt. Entsprechend knüpft auch das Bundesgericht in seinem soeben zitierten Leitentscheid an die "Spruchreife der Sache" an (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Eine andere Definition des Beginns der Beratungsphase würde Sinn und Zweck des Aktenschlusses widersprechen.

3. Rügegründe

3.1. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit der angefochtene Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann. Erweisen sich die Rügen als begründet, fällt die Beschwerdeinstanz in aller Regel einen reformatorischen Entscheid. Eine Rückweisung an die KESB ist zwar nicht ausgeschlossen, soll aber die Ausnahme bleiben (Droese, a.a.O., N 12 zu Art. 450 ZGB). Dank der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz, welche nach den einschlägigen Verfahrensregeln auch selber Beweise abnehmen kann, können allfällige Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens in zweiter Instanz grundsätzlich geheilt werden, so dass sich eine Rückweisung regelmässig erübrigt (vgl. für die Berufung BGer 5A_983/2020 v. 25.11.2020 E. 2).

3.2. Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Droese, a.a.O., N 10 f. zu Art. 450a ZGB m.w.H.).

3.3. Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Droese, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB).

3.4. Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ermöglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann gegebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (Droese, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rechtsmittelinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rechtsmittelinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; Droese, a.a.O., N 19 zu Art. 450a ZGB).

Aus Gesagtem erhellt, dass sich das Kantonsgericht von Graubünden bei der Angemessenheitsprüfung des angefochtenen Entscheids aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung übt. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB).

4. Aufschiebende Wirkung

4.1. Die KESB Nordbünden hat einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung entzogen, um die Eingewöhnungsphase vor dem Schulbeginn anfangs August 2023 zu gewährleisten und damit die neue Beistandsperson mit ihrem erweiterten Aufgabengebiet ihre Tätigkeit im Interesse des Beschwerdeführers unverzüglich aufnehmen kann (act. B.1 II.12). Der Kindsvertreter wie auch der Kindsvater beantragten die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. A.1 S. 3 und S. 4 f.; act. A.3).

4.2. Mit Erlass des vorliegenden Endentscheids werden die Anträge auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Gleiches gilt für den vom Kindsvater gestellten Antrag betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens.

5. Aufenthaltsbestimmungsrecht / Obhut

5.1. Sowohl der Kindsvertreter wie auch der Kindsvater beantragten, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindseltern über den Beschwerdeführer sei aufzuheben. Weiter verlangte der Kindsvertreter, dem Kindsvater sei die alleinige Obhut über den Beschwerdeführer zu erteilen (act. A.1 S. 3 Ziff. 1, 2 und 4; act. A.5 S. 2 Ziff. 1, 3.1 und 3.2).

5.2.1. Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht geht es um die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Seit der Sorgerechtsrevision ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mehr Inhalt des Obhutsrechts, sondern vielmehr ein Element des elterlichen Sorgerechts (Art. 301a Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 121 E. 3.2.2; 144 III 10 E. 4; 142 III 612 E. 4.1), welches den Eltern durch entsprechende Beschränkung der elterlichen Sorge entzogen werden kann. Mit der Obhut wird demnach (noch) gesagt, in wessen Haushalt das Kind lebt (BGE 147 III 265 E. 5.5; BGer 5A_218/2023 v. 19.4.2023 E. 4; 5A_230/2022 v. 21.9.2022 E. 5.1.1; 5A_534/2021 v. 5.9.2022 E. 3.1; 5A_157/2021 v. 24.2.2022 E. 3.2.1).

5.2.2. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist Gegenstand von Art. 310 Abs. 1 ZGB. Die dort enthaltene Regelung sieht vor, dass die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_379/2023 v. 26.9.2019 E. 3.4.1; 5A_153/2019 v. 3.9.2019 E. 4.3; 5A_540/2015 v. 26.5.2016 E. 4.4; 5A_188/2013 v. 17.5.2013 E. 3; 5A_701/2011 v. 12.3.2012 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

5.2.3. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird (BGE 120 II 384 E. 4d). Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden. Ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen BGer 5A_199/2020 v. 28.5.2020 E. 3.1.1 f. m.w.H.).

5.3. Den letzten Entscheid betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bildete der Beschluss der KESB Region E._____ vom 6. Oktober 2020 mit der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Jugendstation H._____ in I._____. Darin wurde den Eltern des Beschwerdeführers nach einem Abklärungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Beschwerdeführer weiterhin entzogen. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein klar strukturiertes Setting in einer Kleingruppe brauche, andernfalls sein Kindeswohl gefährdet sei (KESB act. 1).

5.3.1. Bereits als der Beschwerdeführer in der Jugendstation H._____ in I._____ untergebracht war und drei Mal monatlich das Wochenende sowie die Ferien beim Kindsvater verbrachte, berichtete die damalige Bezugsperson des Beschwerdeführers im Oktober 2021, dieser erlebe wenig Struktur beim Kindsvater (KESB act. 17). Dies hat sich seit seinem Fortgang von der Jugendstation H._____ im März 2023 nicht geändert. Der Beschwerdeführer wohnte teils bei der Kindsmutter, teils beim Kindsvater. Die Kindsmutter berichtete gegenüber der KESB Nordbünden am 27. April 2023, der Beschwerdeführer habe keine Tagesstruktur, kein geregeltes Essen, sei immer am Handy (zocken), habe Gewicht verloren und sei untergewichtig. Er rauche auch mal, liege nur herum, sei schwach und könne nicht längere Strecken gehen (KESB act. 32). Auch Ende Mai 2023 fehlte aus Sicht der Kindsmutter die Tagesstruktur des Beschwerdeführers (KESB act. 43). Ebenso ging aus dem Telefonat der KESB Nordbünden mit dem Kindsvater Ende Juni 2023 hervor, der Beschwerdeführer sei zu Hause, werde nicht beschult, bleibe oft im Bett und verfüge über keine Tagesstruktur (KESB act. 71). Die fehlende Tagesstruktur ging so weit, dass es beim 14-jährigen Beschwerdeführer zu einer Tag-Nacht-Umkehr kam (KESB act. 111). Soweit der Kindsvertreter vorbringt, eine – für den Moment – fehlende Tagesstruktur reiche allein nicht aus, um den Tatbestand einer Gefährdung des Kindswohls im Sinne von Art. 307 ZGB zu erfüllen (act. A.1 Rz. 28), ist ihm entgegen zu halten, dass es sich vorliegend nicht um eine kurzfristig fehlende Struktur in kleinerem Ausmass handelt, sondern um gänzliche Strukturlosigkeit und dies über viele Wochen. Die skizzierten Zustände sind im Hinblick auf die gesunde körperliche und geistige Entwicklung des Beschwerdeführers besorgniserregend.

5.3.2. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, sich während eines Aufenthalts bei den Kindseltern Anfang 2023 an einem Raub beteiligt zu haben. Diesbezüglich wurde er von der Polizei befragt und sein Zimmer in der Jugendstation H._____ wurde am 15. Februar 2023 durchsucht. Das Verfahren bei der Jugendanwaltschaft N._____ ist hängig (KESB act. 55). Im Nachgang dieses Ereignisses brach der Beschwerdeführer seinen Kontakt zum Kindsvater ab (KESB act. 28). Dies bildet ein Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer in die falsche Richtung entwickelt, diese Entwicklung korrigiert werden muss und entsprechende Massnahmen notwendig sind.

5.3.3. Der Beschwerdeführer berichtete anfangs Juni 2023, er habe mit dem Kindsvater gestritten. Nach nur zwei Tagen sei es eskaliert, weil er nachts zu laut gewesen sei und die Regeln nicht habe akzeptieren wollen (KESB act. 47). Daraufhin wohnte der Beschwerdeführer bei der Kindsmutter (KESB act. 28 und 32). Es bleiben daher grosse Zweifel, dass die Stabilität und Kontinuität, welche der Beschwerdeführer neben der klaren Struktur und engen Betreuung offensichtlich unbedingt braucht, bei den Kindseltern gewährleistet werden kann. Auch das Verhältnis zwischen der Kindsmutter und dem Kindsvater ist immer wieder als hoch konflikthaft beschrieben worden bis hin zu gänzlichen Unterbrüchen in der Kommunikation – dies zuletzt im Mai 2023 (KESB act. 17, 26, 28 und 36), womit die kontinuierliche Kommunikation nicht gewährleistet ist. Auch insofern besteht Sorge, dass die Kindseltern Mühe haben werden, sich zu einigen und eine klare gemeinsame Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nur einzunehmen, sondern auch durchzusetzen.

5.3.4. Dem Kindsvater wird nicht per se abgesprochen, erziehungsfähig zu sein. Erziehungsfähig und in der Lage zu sein, das Kind zu betreuen, ist für den Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aber nicht allein entscheidend (vgl. BGer 5A_463/2017 v. 10.7.2018 E. 4.5.2, nicht publ. in BGE 144 III 442). Die involvierten Fachpersonen betonten durchwegs die hohe Wichtigkeit klarer und starker Strukturen für den Beschwerdeführer. So wies die Bezugsperson in der Jugendstation H._____ bereits 2021 darauf hin (KESB act. 17) und findet dies ebenso im Verlaufsbericht vom April 2023 Erwähnung (KESB act. 28). Der Beistand führte im Juni 2023 aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich minimale eigene Struktur zu geben und sei auf enge Betreuung und ganz klare Strukturen angewiesen (vgl. KESB act. 55). Dass sie einer so engen und intensiven Betreuung des Beschwerdeführers nicht beikommen können, wie sich gezeigt hat, wird den Kindseltern – insbesondere aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit und den Verpflichtungen gegenüber den Geschwistern des Beschwerdeführers – nicht vorgeworfen, ist aber zu berücksichtigen.

5.3.5. Wie die Zeit des Beschwerdeführers bei den Kindseltern gezeigt hat, ist eine Kindswohlgefährdung zu bejahen. Es trifft daher nicht zu, dass – wie der Kindsvertreter ausführte – der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts einzig aufgrund der Zerstrittenheit der Kindseltern und deren Uneinigkeit über die Erziehung besteht (act. A.1 Rz. 27). Aufgrund des Ausgeführten spielt keine Rolle, dass die Kindseltern ihr Einverständnis zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückgezogen haben.

5.3.6. Der Beschwerdeführer räumte ein, in verschiedener Hinsicht auffällig geworden zu sein. Soweit er festhält, dass er diese Fehler einsehe und sich bewusst sei, dass er sich ein solches Verhalten nicht mehr erlauben könne (act. A.1 Rz. 28), wäre dies eine erfreuliche Entwicklung. Den Akten können jedoch keine Anhaltspunkte für die Umsetzung dieser Einsicht während seiner Zeit bei den Kindseltern entnommen werden. Vielmehr berichtete die Kindsmutter Anfang Juni 2023, der Beschwerdeführer "flippe" immer wieder vollkommen aus (KESB act. 47). Inwiefern bei der Beurteilung des Vorliegens einer Kindswohlgefährdung in der elterlichen Obhut zu berücksichtigen sein soll, dass sich der Beschwerdeführer seine Verhaltensänderung in der Jugendstation H._____ nicht erklären könne, wie er vorbringt (act. A.1 Rz. 29), erschliesst sich dem Gericht nicht. Soweit Heimweh als Ursache genannt wird (act. A.1 Rz. 29), überzeugt dies nicht, hat er sich doch auch von den Kindseltern während dem Aufenthalt bei ihnen wenig sagen lassen und fand der mutmassliche Raub ebenfalls dann statt.

5.3.7. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach Geborgenheit in elterlicher Umgebung sehnt, wie der Kindsvertreter vorbringt (act. A.1 Rz. 32). Dies sowie Liebe und Zuwendung sind zentral und dem Beschwerdeführer unbedingt im überfliessenden Ausmass zuzugestehen. Im Hinblick auf seine gesunde Entwicklung zu einem verantwortungsbewussten und selbständigen Erwachsenen, was das Absolvieren einer Ausbildung beinhaltet, ist für ihn jedoch eine Struktur – wie aufgezeigt – unumgänglich. Wie bereits mehrmals erwähnt, zeigte der Aufenthalt bei den Kindseltern, dass es mit Liebe und Zuwendung allein ohne die für den Beschwerdeführer notwendigen starken Strukturen zu einer Situation führt, die seine Entwicklung ernsthaft gefährdet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Obhut seiner Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die für die Abänderung der Kindesschutzmassnahme notwendige dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten kann daher vorliegend nicht bejaht werden.

5.3.8. Der Kindsvertreter sowie der Kindsvater rügen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, zumal sich die Vorinstanz auf den Abklärungsbericht der Klinik O._____ vom 27. August 2020 stütze, welcher vor drei Jahren erstellt worden sei und damit als veraltet zu gelten habe. Der Entscheid der KESB Nordbünden sei folglich bereits aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufzuheben (act. A.1 Rz. 23 ff.; act. A.5 Rz. III.A.3). Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich nicht allein auf den Abklärungsbericht gestützt, sondern die gesamte aktuelle Situation und Entwicklung des Beschwerdeführers als Entscheidgrundlage herangezogen (vgl. act. B.1 E. II.1). Wie auch die voranstehenden Erwägungen aufzeigen, ist vorliegend insbesondere aufgrund der Situation in den letzten Monaten eine Kindswohlgefährdung und damit eine fehlende dauernde und erhebliche Veränderung der Situation auch ohne den Abklärungsbericht der Klinik O._____ zu bejahen.

5.3.9. Der Kindsvater beantragte eine Begutachtung des Beschwerdeführers nach Anhörung des Jugendcoaches (act. A.5 S. 2 Ziff. 4.3). Eine Notwendigkeit, beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der anschliessenden Fremdplatzierung den Entscheid auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu stützen, besteht nicht (BGer 5A_300/2018 v. 28.5.2018 E. 5.2). Dies muss auch gelten, wenn es um die Aufrechterhaltung einer bestehenden Massnahme geht. Inwiefern sonst ein mangelhafter Sachverhalt bestehen soll, wie der Kindsvater moniert, weswegen gar nicht abgeschätzt werden könne, ob eine Kindswohlgefährdung vorliege (act. A.5 Rz. III.B.2), ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich. Auch wurden (neben dem Antrag des Kindsvaters auf Begutachtung) keine weiteren Beweisanträge gestellt, welche aufzeigen würden, was die Parteien für die entscheidrelevante Vervollständigung des Sachverhalts als erforderlich erachten, und ist nicht ersichtlich, inwiefern die festgestellte Kindswohlgefährdung bei weiterer Sachverhaltsabklärung relativiert würde, womit auch eine Beweiserhebung von Amtes wegen auf der Grundlage des Untersuchungsgrundsatzes ausser Betracht fällt. Der Antrag des Kindsvaters auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers nach Anhörung des Jugendcoaches, welcher nach eigenen Ausführungen dem Beschwerdeführer zudem erst einmal beim Kennenlerngespräch begegnet ist (act. A.5 Rz. III.B.4.2), ist daher abzuweisen.

5.3.10. Soweit der Kindsvertreter vorbringt, eine Kindswohlgefährdung allein reiche für eine Fremdplatzierung nicht aus (act. A.1 Rz. 34), ist ihm zuzustimmen. Es ist die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (BGer 5A_379/2023 v. 26.9.2019 E. 3.4.1). Der Kindsvertreter moniert dabei, die Vor-instanz habe es unterlassen, nach anderen Lösungen (nicht Internat) zu suchen (act. A.1 Rz. 36). Zudem sei das von den Kindseltern und vom Verfahrensbeistand vorgeschlagene Sonderschulsetting im Sinne eines Externats nie versucht worden (act. A.1 Rz. 38). Aufgrund der skizzierten Umstände während der Zeit, als der Beschwerdeführer bei den Kindseltern war (vgl. E. 5.3.1 ff.), wie auch in der letzten Zeit in der Jugendstation H._____ in I._____, erscheint es nach Ansicht des Kantongerichts als schlicht unrealistisch, dass eine ambulante Beschulung erfolgreich verlaufen würde. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sah die Jugendstation H._____ keinen zielführenden Aufenthalt mehr (KESB act. 28 und act. 41). Auch der Beistand führte aus, der Beschwerdeführer benötige eine engere Betreuung und klarere Strukturen, als dies in einer Sonderschule vorhanden sei. Aus diesem Grund sei er auch in der Jugendstation H._____ untergebracht worden. Es habe sich aber gezeigt, dass auch diese Strukturen nicht ausreichen würden (KESB act. 55). Der Kindsvater erachtet es zu Recht als sehr wichtig, dass in der entscheidenden Phase, in welcher der Beschwerdeführer jetzt steckt, keine Versuche mit ungewissem Ausgang unternommen werden, sondern Konstanz gewahrt werden müsse. Der Beschwerdeführer, der im Frühjahrssemester im 8. Schuljahr Schulstoff der 4. Klasse bearbeitet hat (KESB act. 54), war im Frühlingssemester nicht genügend beschult worden – das Homeschooling während der Zeit bei den Kindseltern scheiterte ebenfalls –, womit eine grosse Dringlichkeit bestand und besteht, die Beschulung für das Herbstsemester bzw. die Zukunft sicherzustellen, ansonsten sich der Lernrückstand und damit auch die Probleme bei einer Wiedereinschulung noch weiter vergrössern würden. Die Vorinstanz hat verschiedene Schulen und Lernstätten geprüft (siehe auch Ausführungen in E. 6.3.3). Die vom Kindsvater angefragte P._____ Schule in Q._____ bietet gemäss Informationen auf der Homepage keine Sonderbeschulung an (<https://www.______>, zuletzt besucht am 6. Oktober 2023). Es wurde auch nicht geltend gemacht, dass mit der Schule die spezielle (Lern-)situation des Beschwerdeführers besprochen wurde und sich diese in Kenntnis aller vorliegenden Umstände als geeignet und im Stande erachtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Die grossen Zweifel an der Geeignetheit dieser Schule lassen sich auch nicht durch eine vom Kindsvater vorgeschlagene parallele Unterstützung des Beschwerdeführers durch die M._____ ausräumen. Die Wahrnehmung solcher Unterstützung bedarf bereits einer minimalen Strukturiertheit, welche der Beschwerdeführer in aktueller Zeit nicht unter Beweis gestellt hat. Dem Kindsvater wird ohne Zweifel attestiert, dass er sich redlich bemüht und sich liebevoll um seinen Sohn kümmert. Dennoch wäre bei einer Beschulung im Sinne eines Externats aufgrund der vorliegenden Umstände und des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Gefährdung seiner schulischen Entwicklung konkret zu befürchten. Somit ist die an die Bedürfnisse des Beschwerdeführers angepasste Beschulung und Betreuung zur Abwendung der Kindswohlgefährdung sicherzustellen. Eine geeignete ambulante Alternative ist nicht ersichtlich, womit eine stationäre Beschulung mit starker Struktur und mit für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers geschulten Pädagogen die einzig ersichtliche Variante ist. Nachdem die Kindseltern zuerst ein ambivalentes Verhalten in Bezug auf einen künftigen Heimaufenthalt an den Tag gelegt (KESB act. 49) und dann klar gezeigt haben, dass sie eine stationäre Beschulung im Sinne eines Internats nicht dauerhaft mittragen würden – sie verlangen eine Beschulung, welche die Unterbringung des Beschwerdeführers beim Kindsvater beinhaltet (KESB act. 105, 110 und 111) –, erweist sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts weiterhin als notwendig, um der Gefährdung des Beschwerdeführers zu begegnen. Neben der fehlenden dauerhaften und erheblichen Veränderung der Gegebenheiten kann vorliegend aufgrund des Ausgeführten keine positive Zukunftsprognose bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zum Kindsvater gestellt werden. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindseltern und der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Kindsvater (act. A.1 S. 3 Ziff. 1, 3 und 4) abzuweisen und der Entscheid der KESB Nordbünden zu bestätigen.

6. Behördliche Unterbringung

6.1. Sowohl der Kindsvertreter wie auch der Kindsvater beantragten, die behördliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der offenen Wohngruppe L._____ des J._____ (K._____) sei sofort aufzuheben (act. A.1 S. 3 Ziff. 1 und 2; act. A.5 S. 2 Ziff. 1 und 2).

6.2. Die Eignung der Institution beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (BGer 5A_188/2013 v. 17.5.2013 E. 5.1).

6.3.1. Dass der Beschwerdeführer die von der KESB beschlossene Fremdplatzierung im J._____ klar ablehnt, vermag entgegen der Ansicht der Kindsvertretung (act. A.1 Rz. 15) keine Kindswohlverletzung zu begründen. Die Fremdplatzierung ist aufgrund der Eignung auszuwählen, auch wenn die betroffene Person sich dagegen ausspricht (vgl. BGer 5A_188/2013 v. 17.5.2013 E. 5).

6.3.2. Der Kindsvater brachte vor, das Gutachten aus dem Jahr 2020 sei veraltet, weshalb es unmöglich sei, zu wissen, ob und allenfalls was für Bedürfnisse der Beschwerdeführer habe und welche Unterstützung er benötige (act. A.5 Rz. III.A.3.2). Der Beschwerdeführer war bis anfangs Jahr in der Jugendstation H._____ in I._____ während dreier Jahre untergebracht und unterrichtet worden. Den Berichten dieser Einrichtung kann entnommen werden, was für Bedürfnisse er hat. So enthält der ausführliche Bericht zur Standortbestimmung vom 30. Oktober 2021 (KESB act. 26) unter anderem einen schulischen sowie sozialpädagogischen Bericht und es wird der pädagogische Handlungsbedarf aufgezeigt. Im Verlaufsbericht vom 4. April 2023 (KESB act. 28) sind weitere Hinweise enthalten, u.a. wird auf die Wichtigkeit klarer Strukturen hingewiesen. Angesichts dessen trifft nicht zu, dass unmöglich ist, zu wissen, ob und allenfalls was für Bedürfnisse der Beschwerdeführer hat und welche Unterstützung er benötigt. Dass der Beschwerdeführer seit 2018 nun in der vierten Institution untergebracht ist, rührt nicht daher, dass niemand weiss, ob und welche Unterstützung er benötigt, wie dies der Kindsvater vortragen lässt (act. A.5 Rz. III.A.3.2). Der Beschwerdeführer war von Januar 2018 bis Mai 2020 im F._____, bevor er vom Amtsarzt in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik O._____ eingewiesen wurde. Die dortigen Fachpersonen rieten von einer Rückkehr ins F._____ ab (KESB act. 26). Der Aufenthalt in der Jugendstation H._____ in I._____ ab Oktober 2020 verlief bis anfangs 2023 gut, als der Beschwerdeführer plötzlich eine Kehrtwende vollzog und sich sein Verhalten trotz zwei Timeouts dahingehend änderte, dass er nicht mehr tragbar war (vgl. KESB act. 28). Wie bereits ausgeführt, zeigt sich aufgrund der Entwicklung in diesem Jahr, dass der Beschwerdeführer eine enge Betreuung mit ganz klaren Strukturen benötigt. Zudem bedarf es einer Institution, die nicht nur sehr individuellen und massgeschneiderten schulischen Unterricht anbietet – der Beschwerdeführer bearbeitet im Herbstsemester 2023 im 9. Schuljahr Schulstoff der 5. Klasse –, sondern auch über Personal verfügt, welches nicht nur die Kapazität, sondern auch die entsprechende Ausbildung für den Umgang mit Jugendlichen hat, welche eine besonders enge und klare Betreuung benötigen. Es wurde bereits begründet, weshalb ein Externat und ebenfalls die vom Kindsvater vorgeschlagene P._____Schule in Q._____ – auch in Kombination mit dem Jugendcoach – nicht als geeignet erachtet wird (vgl. E. 5.3.10). Möglichst zu berücksichtigen ist der Wunsch des Beschwerdeführers und der Kindseltern, eine Institution in der Nähe des Kindsvaters zu finden, wie dies der Kindsvater eventualiter beantragte (act. A.5 S. 2 Ziff. 3.3).

6.3.3. Der Beistand sowie die KESB Nordbünden haben verschiedene Möglichkeiten in Bezug auf die Unterbringung und Beschulung des Beschwerdeführers abgeklärt (vgl. act. B.1 S. 6). Obwohl der Kindsvater dem Beistand das F._____ in R._____ vorschlug (KESB act. 49), gab die Schule zu bedenken, dass die älteste Tochter der Kindseltern dort untergebracht gewesen sei, als sie schwanger geworden war. Es bestehe ein sehr schwieriger Kontakt mit den Kindseltern und eine extreme Opposition sei zu befürchten (KESB act. 50). Das von den Kindseltern vorgeschlagene S._____ in T._____ verfügte bei der Anfrage über keine freien Plätze. Zudem ist es während den Ferien und jedes zweite Wochenende geschlossen, was die Betreuung durch die Kindseltern in dieser Zeit notwendig macht (KESB act. 49). Gerade aufgrund der Erfahrung, wie die Zeit bei den Kindseltern verlief, ist eine Betreuung durch die Kindseltern während der ganzen Ferienzeit ohne Möglichkeit von bedarfs- und situationsbedingten Anpassungen in der momentanen Situation als für die Entwicklung des Beschwerdeführers nicht förderlich anzusehen. Insbesondere die Kindsmutter stiess an ihre Grenzen, wenn sie den Beschwerdeführer z.B. wegen Ferienabwesenheit des Kindsvaters betreute. Die Klinik U._____ bietet demgegenüber stationäre Kinder- und Jugendpsychiatrie an und ist daher nicht für einen permanenten Aufenthalt geeignet. Darüber hinaus will weder der Beschwerdeführer nach U._____ (KESB act. 43) noch zeigte sich der Kindsvater offen, führte er doch aus, der Beschwerdeführer sei mit Medikamenten "aufgepumpt" worden und hätte dort negativ beeinflussende Kollegen kennen gelernt (KESB act. 71). Das Heim V._____ in W._____ hat erst per Januar 2024 einen freien Platz und kommt derzeit für eine Unterbringung nicht in Frage (KESB act. 49).

6.3.4. Der Kindsvertreter monierte, er sei erst einen Monat nach der Anfrage zur behördlichen Unterbringung des Beschwerdeführers im J._____ mandatiert worden. Die kurzfristige Mandatierung habe keine angemessene Vertretung des Beschwerdeführers ermöglicht. Insbesondere habe keine Möglichkeit mehr bestanden, subsidiäre und alternative Massnahmen zu prüfen. Allein deshalb sei der Entscheid infolge Unangemessenheit aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. A.1 Rz. 21 f.). Es ist dem Kindsvertreter zuzustimmen, dass es sich um eine kurzfristige Mandatierung handelt. Doch selbst in den Fällen von Art. 314abis Abs. 2 ZGB hat das Gericht weder automatisch einen Kindesvertreter zu bezeichnen noch ist es verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen. Vielmehr handelt es sich um eine Möglichkeit, die im Ermessen des Gerichts liegt (PKG 2017 Nr. 12). Noven sind im vorliegenden Verfahren zudem bis zur Urteilsberatung zuzulassen (vgl. E. 2.3). Dem Kindsvertreter wäre es daher ab seiner Mandatierung am 26. Juni 2023 bis zur Urteilsberatung offen gestanden, weitere Unterbringungsmöglichkeiten, die er als geeignet ansieht, einzubringen, sodass diese hätten geprüft werden können.

6.3.5. Der Kindsvertreter führte aus, sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Kindseltern hätten sich stets gegen die Unterbringung des Beschwerdeführers im J._____ gewehrt (act. A.1 Rz. 40). Dies zeigt für sich allein aber noch keine Unangemessenheit der Unterbringung auf. Der Beschwerdeführer wie auch die Kindseltern fürchten sich vor negativen Einflüssen anderer Jugendlicher im J._____, da dieses auch für den Massnahmenvollzug für Fälle im Jugendstrafrecht zuständig ist (act. A.1 Rz. 19 und 40; act. A.5 Rz. III.A.3.3). Das J._____ bietet die Unterbringung in sowohl offenen wie auch geschlossenen Wohngruppen an. Der geschlossene Bereich dient zur Abklärung der eingewiesenen Jugendlichen, zur Vorbereitung einer Massnahme, zur Überbrückung oder Versetzung sowie zum Vollzug von Freiheitsstrafen und Untersuchungshaft. Demgegenüber sind im offenen Bereich Jugendliche für die Durchführung längerfristiger Erziehungsmassnahmen, zur Abklärung, zur Vorbereitung einer Massnahme, zur Überbrückung oder Versetzung untergebracht. Es stehen eine interne Oberstufenschule sowie Werkschule und Ausbildungsplätze in Lehrbetrieben zur Verfügung (KESB act. 64). Der Beschwerdeführer ist in einer offenen Wohngruppe untergebracht und damit nicht im gleichen Bereich wie Jugendliche, die Freiheitsstrafen zu verbüssen haben. An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist, in welchem er verdächtigt wird, sich an einem Raub beteiligt zu haben. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer in der Jugendstation H._____ zuletzt provokativ gegenüber anderen Jugendlichen aufgetreten und hat diese gemäss Verlaufsbericht vom 4. April 2023 auch geschlagen (KESB act. 28). Wie der Beistand zu Recht erwähnte, besteht im J._____ nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer "untragbar" wird und ihm aus diesem Grund ein weiterer Wechsel zugemutet werden muss (KESB act. 58). Vielmehr bestehen hier nicht nur geeignete Strukturen und Betreuungsschlüssel, sondern auch die Möglichkeit zur Absolvierung einer Lehre und – falls es dazu kommen sollte – selbst zur Verbüssung einer Massnahme oder eines Freiheitsentzugs. Auch weist der Beistand, welcher die Institution für den Beschwerdeführer empfiehlt, darauf hin, dass eine therapeutische Abklärung wie auch Behandlung im J._____ möglich ist (KESB act. 58), um den Beschwerdeführer bestmöglich abzuholen und zu unterstützen. Es besteht damit begründete Aussicht, dass er durch die enge Betreuung die obligatorische Schule abschliessen und eine Ausbildung absolvieren kann sowie lernt, sich selbständiger zu strukturieren. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im J._____ in unmittelbarer Nähe zum Kindsvater untergebracht, welcher in X._____ wohnhaft ist und damit nur rund zehn Minuten mit dem Auto bzw. 15 Minuten mit dem Fahrrad entfernt. Es handelt sich also um eine Institution, welche die notwendige Struktur sicherstellt und nicht nur von der Einrichtung und dem Personal für die Betreuung des Beschwerdeführers geeignet ist, sondern auch die von den Parteien gewünschte geographische Nähe gewährleistet, sodass der Beschwerdeführer seine Beziehung mit dem Kindsvater und den dort wohnhaften Brüdern pflegen kann und ihm so oft wie möglich die direkte Liebe und Zuneigung der Familie zuteil wird.

6.3.6. Der Kindsvater gibt zu bedenken, dass der Beschwerdeführer schon in der ersten Woche, die er im J._____ verbrachte, tätlich angegangen und bedroht worden sei (act. A.5 Rz. III.A.2). Gemäss Notiz betreffend das Telefonat der KESB Nordbünden mit dem J._____ vom 2. August 2023 habe ein anderer Jugendlicher den Beschwerdeführer bedroht und von ihm Kleider eingefordert (act. A.2.1). Es versteht sich von selbst, dass ein solches Verhalten sich negativ auf das Opfer auswirkt und nicht toleriert werden kann. Die Mitarbeiterin hat denn auch betont, dass der Vorfall ernst genommen, mit allen Beteiligten besprochen und der Täter zur Verantwortung gezogen werde. Der Kindsvater setzte das Gericht mit Eingabe vom 13. September 2023 weiter darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer "zum zweiten Mal tätlich angegriffen" worden sei und Beschimpfungen an der Tagesordnung seien (act. A.6). Der Kindsvater hat Anzeige erstattet (act. C.3.b). Das J._____ wird auch diese Vorfälle ernst nehmen. Bedauerlicherweise beschränken sich solche Vorfälle erfahrungsgemäss nicht nur auf Institutionen wie das J._____, sondern kommen auch in "normalen" öffentlichen wie privaten Schulen vor. Auch in der Jugendstation H._____ in I._____ stellte sich beispielsweise heraus, dass der Beschwerdeführer andere Jugendliche tätlich angegangen hatte (KESB act. 28). Dass die Gesamtsituation für den Beschwerdeführer nicht (mehr) zumutbar wäre, ist jedoch (auch aufgrund der knapp gehaltenen Ausführungen) nicht ersichtlich. Es ist aber unerlässlich, die Umstände sehr ernst zu nehmen und die Entwicklung laufend zu überwachen.

6.3.7. Im Ergebnis erweist sich das J._____ aktuell als geeignete Institution. Alternative, ebenso geeignete Institutionen wurden weder durch die Parteien vorgeschlagen noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, wie das der Kindsvertreter beantragte (act. A.1 S. 3 Ziff. 5), ausser Betracht. Sollten sich die Verhältnisse dauernd und erheblich ändern, drängt sich indes eine Neubeurteilung der Situation auf.

6.3.8. Somit ist die Beschwerde in Bezug auf den Antrag zur Aufhebung der behördlichen Unterbringung des Beschwerdeführers in der offenen Wohngruppe L._____ des J._____ (K._____) sowie der Rückweisung des Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (act. A.1 S. 3 Ziff. 2 und 5) abzuweisen. Der Entscheid der KESB vom 12. Juli 2023 ist zu bestätigen.

7. Kosten

7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Der Stundenansatz von Rechtsanwalt Lorenz Raschein als Kindsvertreter beträgt CHF 200.00 (zzgl. MwSt. und Spesenpauschale von 3 %). Rechtsanwalt Lorenz Raschein machte mit Honorarnote vom 1. September 2023 (act. G.2) einen Aufwand von insgesamt 10.5 Stunden geltend, woraus sich eine Entschädigung in Höhe von total CHF 2'329.55 ergibt (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % MwSt.). Diese erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen.

7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies betrifft auch die Kosten des Kindsvertreters, welche ebenfalls Verfahrenskosten darstellen (Beat Reichlin, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 7.66; BGer 5A_840/2011 v. 13.1.2012 E. 6). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann indes gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 bzw. für Alleinstehende unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Dies ist vorliegend der Fall, zumal beide Elternteile über kein steuerbares Vermögen verfügen (KESB act. 59 und 87). Eine mutwillige oder trölerische Einleitung des Verfahrens ist zu verneinen. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie diejenigen für den Kindsvertreter beim Kanton Graubünden, wobei sie aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt werden. Zumal der Kindsvater mit seinen Anträgen unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'829.55, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und den Kosten des Kindsvertreters von CHF 2'329.55, verbleiben beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht).

Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein (Kindesvertreter) ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 2'329.55 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

B._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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5A_534/2021

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5A_379/2023

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Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF