ZK1 2023 98
Strafprozessordnung
14. Dezember 2023Deutsch30 min
A. A._____ und B._____ haben am _____ geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind C._____, geboren am _____, hervorgegangen.
Source gr.ch
Entscheid vom 14. Dezember 2023
Referenz ZK1 23 94/98
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Aebli, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Guetg, Aktuar
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein
c/o Mengiardi Fey & Partner, Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur
Gegenstand Eheschutz
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 06.06.2023, mitgeteilt am 28.07.2023 (Proz. Nr. 135-2022-499)
Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 18.07.2023, mitgeteilt am 21.07.2023 (Proz. Nr. 135-2023-436)
Mitteilung 14. Dezember 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ und B._____ haben am _____ geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind C._____, geboren am _____, hervorgegangen.
B. Am 12. Juli 2022 reichte A._____ beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein.
C. Mit Eheschutzentscheid vom 6. Juni 2023, schriftlich begründet mitgeteilt am 28. Juli 2023 (Proz. Nr. 135-2022-499), erkannte das Regionalgericht Plessur was folgt:
1.
A._____ und B._____ werden für berechtigt erklärt, getrennt voneinander zu leben. Von der übereinstimmenden Erklärung von A._____ und B._____, dass sie ab 28.06.2022 getrennt voneinander leben, wird Vormerk genommen.
2.
Die eheliche Wohnung an der D._____ in E._____ wird ab dem 01.05.2023 für die Dauer des Getrenntlebens A._____ zugeteilt.
3.
Die elterliche Obhut über C._____, geboren am _____, wird für die Dauer des Getrenntlebens B._____ übertragen.
4.
A._____ ist berechtigt, seinen Sohn C._____ jeweils montags bis freitags, von 17.00 Uhr – 21.00 Uhr sowie jedes erste und dritte Wochenende im Monat von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn für 4 Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
5.
A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____:
a)
für die Monate März und April 2023 monatlich je CHF 2'101.00 (Barunterhalt CHF 702.00, Betreuungsanteil CHF 1'024.00, Überschussanteil CHF 375.00);
b)
für die Monate Mai und Juni 2023 monatlich je CHF 1'402.00 (Barunterhalt CHF 569.00; Betreuungsanteil CHF 758.00, Überschussanteil CHF 75.00);
c)
ab Juli 2023 für die Dauer des Getrenntlebens monatlich insgesamt CHF 2'015.00 (Barunterhalt CHF 569.00, Betreuungsanteil CHF 758.00, Überschussanteil CHF 688.00);
d)
jeweils zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu bezahlen.
e)
[Indexklausel]
6.
Zwischen A._____ und B._____ wird per 01.07.2022 die Gütertrennung angeordnet.
7.
Im Übrigen gelten die Regelungen gemäss dem Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11.08.2022 (vgl. Bst. G der Erwägungen; Beistandschaft).
8.
a)
Die Gerichtskosten betragen CHF 7'051.00. Sie gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und von B._____.
b)
Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
c)
Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'525.50 und die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, von CHF 1'774.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
d)
Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'525.50 und die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein, von CHF 1'164.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
9.
a)
[Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid]
b)
[Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
c)
[Hinweis Fristberechnung]
10.
[Mitteilung]
D. Mit Entscheid vom 18. Juli 2023, mitgeteilt am 21. Juli 2023 (Proz. Nr. 135-2023-436), hiess das Regionalgericht Plessur ein Gesuch von B._____ um Schuldneranweisung gut und wies die Arbeitgeberin von A._____ an, von dessen Lohn für die Lohnauszahlung Juli 2023 und sodann monatlich CHF 2'015.00 zzgl. Kinder-/Ausbildungszulagen für die Dauer des Getrenntlebens zuhanden von B._____ zu überweisen.
E. A._____ (fortan: Berufungskläger) erhob gegen den Schuldneranweisungsentscheid mit Eingabe vom 27. Juli 2023 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 23 94). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 18. August 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
F. Gegen den Eheschutzentscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 9. August 2023 ebenfalls Berufung (ZK1 23 98) mit dem Antrag, die Zuweisung der ehelichen Wohnung (Dispositivziffer 2) und die Unterhaltsregelung (Dispositivziffer 5) seien aufzuheben; für die Zeit von März bis September 2023 sei kein Unterhalt geschuldet und ab Oktober 2023 sei der Unterhaltsbeitrag auf maximal CHF 1'000.00 monatlich (zzgl. Kinderzulagen) festzulegen.
G. Mit Noveneingabe vom 15. August 2023 reichte der Berufungskläger im Verfahren ZK1 23 98 ein ärztliches Zeugnis vom 8. August 2023 ein.
H. Trotz entsprechender Aufforderung liess sich B._____ (fortan: Berufungsbeklagte) in beiden Verfahren (ZK1 23 94 und ZK1 23 98) nicht vernehmen.
I. Mit heutigen Verfügungen der Vorsitzenden der I. Zivilkammer wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers für die Verfahren ZK1 23 94 und ZK1 23 98 bewilligt (ZK1 23 96 und ZK1 23 99).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Die Berufungen richten sich jeweils gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über den Erlass von Eheschutzmassnahmen, da auch die Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB als Eheschutzmassnahme angeordnet werden kann. Der erforderliche Streitwert ist erreicht. Die Berufungen sind damit ohne Weiteres zulässig (Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Sie wurden form- und fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Zu bemerken ist, dass der Ehemann in seiner Berufung betreffend Schuldneranweisung (ZK1 23 94) zwar die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Es fehlt mithin an einem reformatorischen Rechtsbegehren. Aus der Berufungsbegründung, die für die Auslegung des Berufungsantrages beizuziehen ist (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2), wird jedoch hinreichend klar, dass er mit seiner Berufung eine Abweisung des Begehrens um Schuldneranweisung unter Kostenfolge zulasten der Ehefrau anstrebt.
1.2
Auf die Berufungen ist – unter dem Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung und des Vorliegens einer Beschwer – einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.3
Den Berufungsverfahren ZK1 23 94 und ZK1 23 98 liegt ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde und es sind identische Parteien daran beteiligt. Aufgrund des engen Konnexes der beiden Verfahren erscheint deren Vereinigung geboten (vgl. Art. 125 lit. c ZPO). Da eine Schuldneranweisung nur in der Höhe des im Unterhaltstitel festgesetzten Betrags erteilt werden kann, drängt sich vorliegend ein gleichzeitiger Entscheid über beides auf. Es gilt nachfolgend, zuerst die Berufung gegen den Eheschutzentscheid, auf welchem die Schuldneranweisung beruht, materiell zu prüfen.
1.4
Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2).
Dispositiv
1.5. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. In Verfahren betreffend Kinderbelange wird dieses Novenregime jedoch durch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. soeben E. 2.3) durchbrochen mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweisanträge im Berufungsverfahren selbst dann zuzulassen sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88 m.w.H.). Die durch den Berufungskläger neu eingereichten Beweismittel erweisen sich demnach als zulässig.
1.6. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; vgl. BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 5.1). Ob diese Anforderungen im Einzelnen erfüllt sind, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen.
1.7. Was das Beweismass anbelangt, so genügt im Eheschutzverfahren hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen. Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein einer Tatsache herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht darf demnach weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strikten Beweis verlangen (vgl. BGer 5A_1003/2014 v. 26.5.2015 E. 3; BGE 140 III 610 E. 4.1).
2.
Eheliche Wohnung
2.1. Der Berufungskläger verlangt die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids, wonach ihm die eheliche Wohnung an der D._____ in E._____ ab 1. Mai 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zugewiesen wird. Einen reformatorischen Antrag stellt er nicht (vgl. Rechtsbegehren act. A.1 I. Ziff. 1). Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass die eheliche Wohnung dem Ehemann zugewiesen werden soll (act. B.0 E. 2.3 mit Hinweis auf RG act. II/1.). Die Ehefrau habe mitgeteilt, dass sie ab Mai 2023 eine Wohnung für sich und den Sohn gefunden habe, weshalb dem Ehemann die Wohnung ab diesem Zeitpunkt zugeteilt werde (act. B.0. E. 2.3).
2.2. Eine weitere Rechtsmittelvoraussetzung bildet, dass die das Rechtsmittel erhebende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, mit anderen Worten ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids hat. Erforderlich ist das Vorliegen der formellen und der darin in der Regel enthaltenen materiellen Beschwer, ausnahmsweise auch nur der materiellen Beschwer. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheids von den vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung der das Rechtsmittel ergreifenden Person durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen für diese Person nachteilig ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft. Dies kann auch bei einem Dritten der Fall sein, welcher vor der ersten Instanz überhaupt keine Rechtsbegehren stellen konnte, durch den erstinstanzlichen Entscheid jedoch in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird (Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 30 ff. zu den Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO m.w.H.).
2.3. Der Berufungsbegründung lässt sich entnehmen, dass sich der Berufungskläger nicht gegen die Zuweisung der Wohnung an sich wendet. Entsprechend hält er selbst fest, seine Berufung richte sich einzig und allein gegen die Unterhaltsverpflichtung für den Sohn (vgl. act. A.1 II. B. Ziff. 1). Der Berufungskläger führt aus, dass die Wohnung per 1. Mai 2023 nicht bewohnbar gewesen sei, weil sie in einem desolaten Zustand zurückgelassen worden sei und habe geräumt und renoviert werden müssen. Er erachtet eine Aufhebung der betreffenden Dispositivziffer als wichtig, damit nicht der Verdacht aufkomme, er habe ab jenem Datum nur die Hypothekarzinsen für diese Wohnung und keinen Mietzins mehr für die gemietete Wohnung an der F._____ in E._____ bezahlen müssen (act. A.1 II. B. Ziff. 4). Dieser Aspekt betrifft allerdings die Unterhaltsberechnung und wäre – sofern dem Vorbringen gefolgt wird – in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Ein Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Zuweisungsentscheids besteht gemäss der Intention des Berufungsklägers, da er die vormals eheliche Wohnung benützen will bzw. dies bereits tut, nicht. Auf das entsprechende Rechtsbegehren des Berufungsklägers ist somit mangels Beschwer nicht einzutreten.
3.
Kindesunterhalt
3.1.
Einkommen Ehemann
3.1.1. Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann gestützt auf ein 100% Pensum einen monatlichen Nettolohn von CHF 6'700.00 (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Kinderzulage) an. Die Argumentation des Ehemannes, infolge Krankheit nur einer Erwerbstätigkeit von 80% nachgehen zu können, verwarf sie, da dieser das ärztliche Attest vom 10. Oktober 2022 nach 6 Monaten nicht erneuert und die Lohnabrechnung des Monats Februar 2023 nicht eingereicht habe (act. B.0 E. 4.3.1.1). Mit Berufung wird dies gerügt und geltend gemacht, der Berufungskläger könne lediglich eine Arbeitstätigkeit von 80% ausüben. Ferner seien die 6 Monate zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2023 noch nicht abgelaufen gewesen.
3.1.2. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 6. Juni 2023. Nach der Verhandlung vom 28. Februar 2023 folgten noch weitere Eingaben der Parteien, die letzte am 25. Mai 2023 (vgl. RG act. IV/27). Das Verfahren ging somit nach der Verhandlung nicht direkt in der Phase der Urteilsberatung über, so dass Noven noch unbeschränkt hätten vorgebracht werden können (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Entsprechend wäre es dem Berufungskläger unbenommen geblieben, das ärztliche Zeugnis zu erneuern. Im Berufungsverfahren reicht er nun mit Noveneingabe vom 15. August 2023 ein neues ärztliches Attest datierend vom 8. August 2023 von Dr. med. G._____ ein (act. D.2). Darin wird auf das Attest vom 16. August 2022 Bezug genommen und festgehalten, die Gesamtsituation habe sich unter anderem durch Betreuung des Kindes und anhaltende Stresssituation nicht verbessert, sondern es sei eher von einer Verschlechterung auszugehen. Aufgrund der damit verbundenen Gesundheitssituation des Berufungsklägers sei derzeit von einer 70 bis 80%-igen Leistungsfähigkeit auszugehen.
3.1.3. Im neu eingereichten Arztzeugnis ist nicht von Arbeitsfähigkeit die Rede, sondern es wird der Begriff der Leistungsfähigkeit verwendet. Dem Berufungskläger wird im Zeugnis vom 8. August 2023 keine teilweise Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte Dauer attestiert. Denn in zeitlicher Hinsicht wird lediglich von einem derzeitigen Zustand gesprochen, aber nicht von einer zeitlich bestimmbaren Einschränkung. Im Vergleich dazu wurde dem Berufungskläger im Attest vom 16. August 2022 etwa eine Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen bescheinigt (vgl. RG act. II/3/1.). Des Weiteren äussert sich das ärztliche Attest vom 8. August 2023 zur Trennungssituation, aber nicht zum eigentlichen Gesundheitszustand des Berufungsklägers bzw. den konkreten gesundheitlichen Auswirkungen. Die Trennung liegt mittlerweile mehr als ein Jahr zurück. Eine gewisse persönliche Belastung ist einer Trennung inhärent und gerade die Kinderbetreuung erfordert unter den Eltern eine zusätzliche Organisation und Kommunikation. Letzterem sollte vorliegend durch die im Rahmen des Eheschutzverfahrens errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. Entscheid vom 11. August 2022) zumindest in einem gewissem Masse Abhilfe geschafft worden sein. Nach dem Gesagten lässt sich jedenfalls festhalten, dass gestützt auf das ärztliche Attest vom 8. August 2023 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht ist. Die Angaben erweisen sich als zu vage und insbesondere in zeitlicher Hinsicht als unvollständig.
3.1.4. Der Berufungskläger hält weiter fest, der Grund, weshalb er keinem 100% Pensum nachgehe, sei nicht allein krankheitsbedingt, sondern auch der Kinderbetreuung geschuldet. Er betreue seinen Sohn jeden Arbeitstag während drei (recte wohl vier) Stunden. Bei einer solch intensiven Betreuung sei eine volle Arbeitstätigkeit nicht möglich. Auch ohne Krankheit könnte er nebst der Betreuung nicht zu 100% arbeiten. Es sei das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen. Im vor-instanzlichen Entscheid ist die Obhut über C._____ der Mutter zugewiesen und dem Vater ist ein Besuchsrecht von Montag bis Freitag von 17.00 bis 21.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende zugesprochen worden (vgl. act. B.0 Dispositivziffer 3 und 4). Die Vorinstanz erwog, dass der Vater die Betreuung von C._____ montags bis freitags von 17.00 bis 21.00 Uhr übernommen habe, nachdem die Mutter ihre Arbeitstätigkeit aufgenommen habe. Diese arbeite seit Mitte Januar 2023 zu 40% als Facility Mitarbeiterin bei H._____ (vgl. act. B.0 E. 4.3.1.2 und E. 3.2.4). Da der Berufungskläger die Betreuung unter der Woche unbestrittenermassen täglich ab 17 Uhr für jeweils vier Stunden übernimmt, muss er seine Arbeitstätigkeit zwischen 16.00 und 16.30 Uhr beenden, um rechtzeitig bei seinem Sohn zu sein. Der Einwand, dass die zumindest seit anfangs Jahr gelebte Betreuungsregelung die Arbeitszeit tangiert und vom Berufungskläger eine Pensumsreduktion verlangt, erweist sich als berechtigt. Die Betreuung des Kindes vermag im vorliegenden Fall eine eingeschränkte Arbeitstätigkeit zu rechtfertigen. Dass der Berufungskläger im Übrigen ab August 2022 einem 80% Pensum nachgeht, hat seine Arbeitgeberin bestätigt (RG act. II/2/7.) und ergibt sich überdies auch aus den Lohnabrechnungen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1.5). Entsprechend ist ab März 2023 – ab diesem Zeitpunkt wird der Unterhalt durch den angefochtenen Entscheid geregelt bzw. die Anpassung der Unterhaltspflicht verlangt – von einem Erwerbseinkommen des Berufungsklägers von 80% auszugehen.
3.1.5. Der Berufungskläger reicht mit Berufung die Lohnabrechnung der Monate Februar, Juni und Juli 2023 ein (act. B.3-B.5). Darin wird ein Nettolohn von CHF 4'711.95 bzw. im Juli 2023 ein solcher von CHF 4'323.00 ausgewiesen. Der reduzierte Betrag im Monat Juli ist auf eine Lohnpfändung des Betreibungsamts Plessur von CHF 388.95 zurückzuführen (act. B.5). Unter Berücksichtigung des anteilsmässigen 13. Monatslohnes von CHF 413.00 (ohne BVG-Abzug, vgl. RG act.II/3/2.) und des anteilsmässigen Bonus von CHF 102.00 (vgl. RG act. II/3/3.) ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von CHF 5'227.00. Unter Abzug der Pfändung ergibt sich im Juli 2023 ein Nettolohn von CHF 4'838.00. Die Einkommenspfändung ist längstens auf ein Jahr beschränkt (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Der Berufungskläger äussert sich nicht zur Dauer der Lohnpfändung. Er beziffert das monatliche Nettoeinkommen in der Berufung auf CHF 4'711.95 (ohne 13. Monatslohn und ohne Bonus) und lässt die Pfändung dabei unberücksichtigt (vgl. act. A.1 II. B. Ziff. 5). Ferner erklärt er, ab Oktober 2023 einen Unterhalt von CHF 1'000.00 bezahlen zu können, sofern die Pfändung aufgehoben werde (vgl. act. A.1 II. B. Ziff. 6). Aufgrund fehlender Ausführungen zur Dauer der angeordneten Pfändung kann diese gestützt auf die Akten (act. B.5) nur für den Monat Juli 2023 berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung ist in Anbetracht der finanziellen Mittel – das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien wird gedeckt und es verbleibt ein Überschuss (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.3) – möglich (zur Frage der zeitlichen Abfolge und des Vorrangs einer Anweisung gegenüber einer Lohnpfändung im Rahmen der Notbedarfsberechnung vgl. ZK1 23 98 Verfügung vom 18. August 2023 E. 4.5). Da eine fortgesetzte Pfändung weder behauptet noch belegt ist, ist ab August 2023 wieder auf das höhere Einkommen von CHF 5'227.00 monatlich abzustellen.
3.2.
Bedarf Ehemann (Wohnkosten)
3.2.1. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsberechnung in drei Phasen unterteilt. In der ersten Phase von März bis April 2023 hat sie dem Berufungskläger die effektiven Wohnkosten der Mietwohnung an der F._____ in E._____ und damit den monatlichen Mietzins von CHF 1'840.00 angerechnet. Bei der Berufungsbeklagten und C._____ hat sie die Wohnkosten der vormals ehelichen Wohnung an der D._____ in E._____ von gesamthaft CHF 1'299.00 berücksichtigt. In der zweiten Phase, dauernd von Mai bis Juni 2023, hat die Vorinstanz im Bedarf des Berufungsklägers die Wohnkosten für beide Wohnungen im Gesamtbetrag von CHF 3'139.00 eingesetzt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass dem Berufungskläger der Auszug der Berufungsbeklagten aus der ehelichen Wohnung erst am 28. April 2023 mitgeteilt worden sei und er seine Mietwohnung nicht bereits vorzeitig auf den 1. Mai 2023 habe verlassen können. Ab Juli 2023 rechnete die Vorinstanz dem Berufungskläger die Kosten für die eheliche Wohnung an der D._____ an und ging davon aus, dass er sein Mietverhältnis frühzeitig hätte auflösen und auf diesen Zeitpunkt einen Nachmieter hätte finden können. Dass er sich um einen Nachmieter bemühen müsse, habe ihm seit der Kenntnis des Auszugs der Berufungsbeklagten klar sein müssen. Weiter sei ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2023 (RG act. V/18.) seitens des Gerichts mitgeteilt worden, dass er infolge der Schadenminderungspflicht gehalten sei, zügig einen Nachmieter zu finden, was in der Zeit der Wohnungsknappheit möglich sein müsse.
3.2.2. Hiergegen wendet sich der Berufungskläger und macht geltend, die eheliche Wohnung sei in einem desolaten Zustand zurückgelassen worden und habe zuerst noch geräumt und renoviert werden müssen. Er habe seinen Mietvertrag für die Wohnung an der F._____ in E._____ erst auf Ende September 2023 kündigen können, womit er für die Zeit von Mai bis und mit September 2023 zwei Wohnungen habe bezahlen müssen. Die Situation ändere sich erst ab Oktober 2023. Ab diesem Zeitpunkt betrage sein Existenzminimum CHF 3'309.00, davon Wohnkosten von CHF 1'299.00, wie von der Vorinstanz berechnet.
3.2.3. Der Berufungskläger setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach er gehalten gewesen wäre, einen Nachmieter zu suchen und ein solcher angesichts der Wohnungsknappheit auf den 1. Juli 2023 hätte gefunden werden können. Damit genügt er der Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. 1.6) nicht. Er legt insbesondere nicht dar, dass er sich erfolglos um einen Nachmieter bemüht habe. Selbst wenn sich die Wohnung im Übrigen nach dem Auszug der Berufungsbeklagten per Ende April 2023 in einem renovationsbedürftigen Zustand befunden haben mag, tut der Berufungskläger nicht dar, dass eine solche Räumung und Renovation mehr als zwei Monate in Anspruch genommen haben soll und die Wohnung somit ab dem 1. Juli 2023 nicht bewohnbar gewesen wäre. Ferner dürfte es mit Blick auf den Kindesunterhalt ebenfalls in seinem Interesse liegen, dass die Berufungsbeklagte für sich und C._____ eine sehr kostengünstige Wohnung gefunden hat.
3.2.4. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen. Der Mietzins für die Wohnung an der F._____ ist entsprechend nur bis Ende Juni 2023 im Bedarf des Berufungsklägers anzurechnen. Die übrigen Parameter der Unterhaltsberechnung werden seitens des Berufungsklägers nicht beanstandet. Damit bleib es für die Monate März und April 2023 bei einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 3'670.00, für die Monate Mai und Juni 2023 bei einem solchen von CHF 4'969.00 und ab Juli 2023 von CHF 3'129.00 (vgl. act. B.0 E. 4.3 - 4.5).
3.3.
Unterhaltsberechnung
3.3.1. Ausgehend von einem Einkommen des Berufungsklägers von CHF 5'227.00 resultiert für die Monate März und April 2023 ein Überschuss von CHF 1'557.00 pro Monat (Differenz Einkommen ./. Bedarf). Es verbleibt angesichts der verfügbaren Mittel kein Raum, das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum der Parteien zu berücksichtigen oder einen Überschuss zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7; 140 III 337 E. 4.2.3 m.w.H.). Das Gesamteinkommen beläuft sich auf CHF 7'157.00 und der Gesamtbedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum) auf CHF 7'146.00. Mit dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1'550.00 können der Barunterhalt von C._____ von CHF 702.00 bzw. aufgerundet CHF 706.00 (zzgl. Kinderzulagen) sowie der Betreuungsunterhalt von CHF 844.00 gedeckt werden (vgl. act. B.0 E. 4.3).
3.3.2. Für Mai und Juni 2023 ergibt sich bei einem Gesamteinkommen von CHF 7'157.00 und einem Gesamtbedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum) von CHF 8'046.00 eine Unterdeckung von CHF 889.00 pro Monat. Der Barbedarf von C._____ beläuft sich auf CHF 569.00 (zzgl. Kinderzulagen) und der Betreuungsunterhalt auf CHF 578.00 (vgl. act. B.0 E. 4.4). Da das Existenzminimum des Berufungsklägers zu wahren ist (BGE 144 III 502 E. 6.4), kann in dieser Phase ausgehend von einem Einkommen von CHF 5'227.00 und einem Bedarf von CHF 4'969.00 des Berufungsklägers lediglich der Barunterhalt von C._____ im Umfang von CHF 258.00 gedeckt werden. Es besteht ein Manko von CHF 311.00 betreffend den Barunterhalt und ein Manko von CHF 578.00 betreffend den Betreuungsunterhalt.
3.3.3. Im Juli 2023 erzielt der Berufungskläger bei einem Einkommen von CHF 4'838.00 (vgl. vorstehend E. 3.1.5) und einem Bedarf von CHF 3'309.00 einen Überschuss von CHF 1'529.00. Die verfügbaren Mittel lassen nun eine Berücksichtigung des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten zu, da das Gesamteinkommen CHF 6'768.00 und der Gesamtbedarf (familienrechtliches Existenzminimum) CHF 6'566.00 beträgt. Es verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 202.00. Der Sohn C._____ ist – aufgrund des Verzichts auf Ehegattenunterhalt – im Umfang von 1/3 und damit von CHF 67.00 am Überschuss zu beteiligen, während dem Berufungskläger ein Anteil von CHF 135.00 zusteht. Es ist ein Barunterhalt von CHF 636.00 (inkl. Überschussanteil von CHF 67.00; zzgl. Kinderzulagen) und ein Betreuungsunterhalt von CHF 758.00 für C._____, total CHF 1'394.00, geschuldet (vgl. act. B.0 E. 4.5).
3.3.4. Ab August 2023 gilt sodann Folgendes: Es kann wiederum das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Ausgehend von einem Einkommen von CHF 5'227.00 und einem Bedarf von CHF 3'309.00 resultiert ein monatlicher Überschuss des Berufungsklägers von CHF 1'918.00. Der Gesamtüberschuss beträgt CHF 591.00 (Gesamteinkommen von CHF 7'157.00 und Gesamtbedarf von CHF 6'566.00), wovon CHF 197.00 auf C._____ und CHF 394.00 auf den Berufungskläger – was nebenbei bemerkt etwa der Summe der Lohnpfändung entsprechen würde – entfallen. Für die Zeit ab August 2023 ist monatlich ein Barunterhalt von CHF 766.00 (inkl. Überschussanteil von CHF 197.00; zzgl. Kinderzulagen) und ein Betreuungsunterhalt von CHF 758.00 für C._____, total CHF 1'524.00, geschuldet.
3.3.5. Schliesslich ist die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids (act. B.0 Dispositivziffer 5e) von Amtes wegen an den aktuellen Stand anzupassen (Oktober 2023 106.4 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung 1. Januar 2025).
4.
Schuldneranweisung
4.1. Die Berufung im Verfahren ZK1 23 98 ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und der Kindesunterhalt entsprechend der vorherigen Ausführungen zu reduzieren. Damit steht gleichzeitig auch fest, dass der Titel für die angeordnete Schuldneranweisung entfällt. Der Unterhaltstitel vom 6. Juni 2023 (Proz. Nr. 135-2022-499) wird durch den Berufungsentscheid (ZK1 23 98) ersetzt, welcher mit Eröffnung direkt vollstreckbar ist (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG). Entsprechend drängt es sich auf, die Schuldneranweisung (ZK1 23 94) an den neuen Vollstreckungstitel anzupassen. Die jeweilige Arbeitgeberin des Berufungsklägers, zurzeit die I._____, ist demnach anzuweisen, vom Lohn des Berufungsklägers ab sofort monatlich CHF 1'524.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zuhanden der Berufungsbeklagten zu überweisen (zur Zulässigkeit der Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber vgl. KGer GR ZK1 19 169 v. 11.11.2019 E. 4.2 f.).
4.2. Im Berufungsverfahren ZK1 23 94 bestreitet der Berufungskläger nicht, die Unterhaltspflicht nicht erfüllt zu haben. Indes macht er einen Eingriff in sein Existenzminimum geltend. Diese Rüge ist, zumindest was den Zeitpunkt ab August 2023 angeht, unbegründet, was der vorstehenden Unterhaltsberechnung (E. 3.3.4) entnommen werden kann und auch in der Verfügung vom 18. August 2023 betreffend aufschiebende Wirkung nach einer summarischen Prüfung festgestellt wurde. Nichtsdestotrotz erfolgt wie erwähnt eine Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge, so dass es auch im Verfahren ZK1 23 94 als Folge des Ausgangs des Eheschutzverfahrens zu einer teilweisen Gutheissung kommt. Die Schuldneranweisung ist zwar für die Zukunft zu bestätigen, allerdings wird der Anweisungsbetrag reduziert.
5.
Kosten- und Entschädigungsfolge (allgemein)
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und den Parteientschädigungen, wobei die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt werden und die Parteientschädigung nur auf Antrag und nach Tarifen zugesprochen wird (Art. 95 ZPO i.V.m. Art. 105 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
6.
Kosten- und Entschädigungsfolge Proz. Nr. 115-2022-49
und
Proz. Nr. 135-2023-436 (konkret)
Die von der Vorinstanz gesprochenen Gerichtskosten, bestehend aus CHF 6'000.00 (Gerichtsgebühr) sowie CHF 1'051.00 (Übersetzungskosten) im Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 115-2022-49) sind angemessen und werden auch nicht beanstandet. Sie gehen je hälftig zulasten der Parteien und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet. Daran vermag der Ausgang des Berufungsverfahrens nichts zu ändern. Angesichts der verhältnismässig geringfügigen Änderung lediglich betreffend den Unterhaltspunkt und in Ausübung des bestehenden Ermessens gibt es keinen Anlass, auf die Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren zurückzukommen. Unter Berücksichtigung des Ausganges des vorliegenden Berufungsverfahrens sowie der jeweiligen Anträge der Parteien bleibt der Berufungskläger im Schuldneranweisungsverfahren (Proz. Nr. 135-2023-436) im Ergebnis unterliegend. Eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenverteilung kann unterbleiben.
7.
Kosten- und Entschädigungsfolge Berufungsverfahren
7.1. Die Kosten der Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 9 VZG (BR 320.210) auf total CHF 3'000.00 festgesetzt (ZK1 23 94: CHF 1'000.00; ZK1 23 98: CHF 2'000.00). Angesichts des Verfahrensausganges erscheint das Obsiegen des Berufungsklägers im Verfahren ZK1 23 94 mit Blick auf den gestellten Antrag marginal, sodass er als vollumfänglich unterliegend gilt. Im Verfahren ZK1 23 98 ist von einer Obsiegensquote von ½ auszugehen. Mithin gehen die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 23 94 vollumfänglich und diejenigen für des Verfahrens ZK1 23 98 zu ½, das heisst im Umfang von CHF 1'000.00, zulasten des Berufungsklägers.
7.2. Fraglich ist, ob ein Teil der Verfahrenskosten (ZK1 23 98) der Berufungsbeklagten, welche keine Anträge gestellt und sich am Verfahren nicht beteiligt hat, auferlegt werden können. Die ZPO regelt nicht, ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren das Kostenrisiko durch Distanzierung, das heisst durch Verzicht auf eine Berufungs- oder Beschwerdeantwort sowie auf die Stellung von Anträgen, vermeiden kann. Da eine solche Distanzierung aber nicht zum Verlust der Parteistellung führt, kann sie nur im Rahmen einer Ermessensverteilung nach Art. 107 ZPO berücksichtigt werden (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 106 ZPO; vgl. auch Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO m.w.H.). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Da die Berufungsbeklagte sich mit dem angefochtenen Eheschutzentscheid nicht identifizierte, ist aus Billigkeitsgründen davon abzusehen, ihr einen Teil der Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Die restlichen Kosten des Verfahrens ZK1 23 98 gehen daher im Umfang von ½ zu Lasten des Kantons Graubünden.
7.3. Die Berufungsbeklagte partizipierte in keinem der beiden Berufungsverfahren. Ihr sind mithin keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Letztlich fehlt es an einem entsprechenden Antrag auf Entschädigung.
7.4. Dem Berufungskläger ist – aufgrund der praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Bruchteilsverrechnungsmethode (vgl. KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15.b) – keine Parteientschädigung zuzusprechen, liegt sein Obsiegensanteil im Verfahren ZK1 23 98 doch bei nur ½ (½ Obsiegen Berufungskläger - ½ Obsiegen Berufungsbeklagte = 0).
7.5. Mit heutigen Verfügungen der Vorsitzenden der I. Zivilkammer wurden die Gesuche des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsverfahren ZK1 23 94 und ZK1 23 98 gutgeheissen (vgl. ZK1 23 96 und ZK1 23 99). Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Pius Fryberg, reichte in keinem der beiden Berufungsverfahren eine Honorarnote ein. Sein Honorar ist ermessensweise auf pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen (CHF 500.00 für das Verfahren ZK1 23 94 und CHF 1'500.00 für das Verfahren ZK1 23 98).
7.6. Die dem unentgeltlich prozessführenden Berufungskläger auferlegten Gerichtskosten sowie die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung in den Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung ZK1 23 94 wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 1 des Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 18. Juli 2023, mitgeteilt am 21. Juli 2023 (Proz. Nr. 135-2023-436), wird aufgehoben.
3. Der jeweilige Arbeitgeber von A._____, zurzeit die I._____, wird angewiesen, vom Lohn von A._____ für die Lohnauszahlung ab Dezember 2023 und sodann monatlich CHF 1'524.00 zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen für die Dauer des Getrenntlebens zuhanden von B._____ auf das Konto der J._____bank Nr. _________________ zu überweisen. Der angewiesene Arbeitgeber wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Nichtbefolgen dieser Anweisung eine Doppelzahlung zur Folge haben kann.
4. Im Übrigen wird die Berufung ZK1 23 94 abgewiesen.
5. Die Berufung ZK1 23 98 wird teilweise gutgeheissen.
6. Die Dispositivziffern 5a bis c und 5e des Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 6. Juni 2023, mitgeteilt am 28. Juli 2023 (Proz. Nr. 135-2022-499), werden aufgehoben.
7.1. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____
- für die Monate März und April 2023 monatlich je CHF 1'550.00 (Barunterhalt CHF 706.00, Betreuungsunterhalt CHF 844.00),
- für die Monate Mai und Juni 2023 monatlich je CHF 258.00 (Barunterhalt; Manko Barunterhalt CHF 311.00, Manko Betreuungsunterhalt CHF 578.00),
- für den Monat Juli 2023 CHF 1'394.00 (Barunterhalt CHF 636.00 [inkl. Überschussanteil von CHF 67.00], Betreuungsunterhalt CHF 758.00),
- ab dem Monat August 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens CHF 1'524.00 (Barunterhalt 766.00 [inkl. Überschussanteil von CHF 197.00], Betreuungsunterhalt CHF 758.00),
zu bezahlen.
7.2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2023 von 106.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende per November des Vorjahres wie folgt anzupassen:
Neuer UB = alter UB x neuer Index
alter Index
Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung.
8. Im Übrigen wird die Berufung ZK1 23 98 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
9.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 23 94 von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____.
9.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 23 98 von CHF 2'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden.
9.3. Für die Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9.4. Die A._____ auferlegten Kosten der Berufungsverfahren ZK1 23 94 (CHF 1'000.00) und ZK1 23 98 (CHF 1'000.00) sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung, Rechtsanwalt Pius Fryberg, von CHF 2'000.00 (ZK1 23 94 CHF 500.00 und ZK1 23 98 CHF 1'500.00, jeweils inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen gestützt auf die mit Verfügungen vom 14. Dezember 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 23 94 und ZK1 23 99) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
10. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffenden Entscheidungen kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
11. Mitteilung an:
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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 Codice civile svizzero
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
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BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
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BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
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BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569
5A_800/2019
5A_1003/2014
BGE 140 III 610ATF 140 III 610DTF 140 III 610
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
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Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
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Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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