ZK1 2024 1
Regionalgericht Plessur
9. Februar 2024Deutsch15 min
A. B._____, geboren am _____ 1989, und A._____, geboren am _____ 1992, heirateten am _____ 2022 in C._____. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
Source gr.ch
Entscheid vom 9. Februar 2024
Referenz ZK1 24 1
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Aebli, Vorsitzende
Fleisch, Aktuar
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer
Carausch 7, 7203 Trimmis
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer
Quaderstrasse 5, Postfach 123, 7001 Chur
Gegenstand Eheschutz
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 10.10.2023, mitgeteilt am 22.12.2023 (Proz. Nr. 135-2023-166)
Mitteilung 14. Februar 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. B._____, geboren am _____ 1989, und A._____, geboren am _____ 1992, heirateten am _____ 2022 in C._____. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
B. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 reichte B._____ ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen beim Regionalgericht Landquart ein. Darin beantragte sie, dass A._____ zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 1'600.00 pro Monat – rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 – zu verpflichten sei. A._____ beantragte mit Stellungnahme vom 23. Juni 2023 die Ablehnung dieses Begehrens. Eventualiter beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden.
C. Die mündliche Eheschutzverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart fand in Anwesenheit beider Parteien am 22. August 2023 statt. Am 4. September, 5. September und 20. September 2023 erfolgten weitere Eingaben, wobei die Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten.
D. Am 10. Oktober 2023, mitgeteilt am 13. Oktober 2023, erliess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart den Eheschutzentscheid ohne schriftliche Begründung. A._____ verlangte am 17. Oktober 2023 fristgerecht die schriftliche Begründung des Entscheids.
E. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 teilte A._____ dem Regionalgericht Landquart mit, dass ihm von seinem Arbeitgeber auf den 31. Januar 2024 gekündigt worden sei.
F. Der begründete Entscheid folgte am 22. Dezember 2023. Das Dispositiv lautet wie folgt:
1.
Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 5. März 2023 getrennt leben.
2.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin beginnend ab März 2023 bis Ende Februar 2024 monatlich Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'191.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin beginnend ab März 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 448.50 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4.
Die Gerichtskosten für diesen Entscheid in Höhe von CHF 2'000.00 gehen im Betrag von CHF 1'000.00 zu Lasten der Gesuchstellerin und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Gesuchsgegners.
Der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil von CHF 1'000.00 geht mit Rücksicht auf die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-167) einstweilen - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Gesuchstellerin ist zur Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, welche keine Honorarnote eingereicht hat, ist für das Eheschutzverfahren ermessensweise mit CHF 2'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (vgl. Art. 2 ff. HV). Diese Kosten gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Gesuchstellerin ist zur Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
(Rechtsmittelbelehrung)
7.
(Mitteilung)
G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 28. Dezember 2023 Berufung, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte:
1.
Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 10. Oktober 2023, mitgeteilt am 22. Dezember 2023 (Proz. Nr. 135-2023-166) sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Das Gesuch von B._____ um Unterhaltszahlungen sei vollumfänglich abzuweisen.
3.
Das Verfahren beim Kantonsgericht von Graubünden sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden) bzw. bis zum rechtskräftigen Entscheid des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für B._____) zu sistieren.
4.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Landquart und jene des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht von Graubünden seien vollumfänglich B._____ zu auferlegen.
H. Am 18. Januar 2024 reichte der Berufungskläger eine weitere Eingabe ein.
I. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2023-166) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der im summarischen Verfahren ergangene Entscheid vom 10. Oktober 2023, begründet mitgeteilt am 22. Dezember 2023, wurde dem Berufungskläger am 23. Dezember 2023 zugestellt. Seine Berufung datiert vom 28. Dezember 2023 (act. A.1), womit die Berufungsfrist von 10 Tagen (Art. 314 Abs. 1 ZPO) gewahrt ist. Der massgebliche Streitwert ist erreicht (Art. 92 ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. D.2). Auf die Berufung ist somit unter dem Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.2
Betroffen sind vorliegend ausschliesslich Belange, welche das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen. Im Eheschutzverfahren unterliegt der eheliche Unterhalt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272, Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die Zulässigkeit von neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln im Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 317 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz untersteht (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.1 f. = Pra 2013 Nr. 26; 142 III 413 E. 2.2.2; anders bei der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime: BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88).
1.3
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bei Geltung der Untersuchungsmaxime also nach dem Beginn der Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) – entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – respektive bei Beginn der Urteilsberatung – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. BGer 5A_621/2012 v. 20.3.2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N 3 ff. zu Art. 317 ZPO).
2.
Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Die Begründung muss genügend ausführlich, genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist, wobei gegebenenfalls die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, genau zu bezeichnen sind. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; Reetz/Theiler, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO; vgl. BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 5.1). Ob diese Anforderungen im Einzelnen erfüllt sind, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen.
3.
Der Berufungskläger hält in prozessualer Hinsicht dafür, das Verfahren müsse nicht formell sistiert, sondern könne auf die Seite gelegt werden, da die Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung habe. Diese Annahme geht fehl. Gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO hat die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Entscheiden über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ebenso wie bei in einem Scheidungsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügungen um vorsorgliche Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung (vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1; 138 III 565 E. 4.3.1; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 53 zu Art. 315 ZPO m.w.H.). Mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache wird der Sistierungsantrag jedoch ohnehin gegenstandlos.
4.1
Der Berufungskläger verlangt die vollumfängliche Aufhebung des vor-instanzlichen Eheschutzentscheides und wendet sich damit formell auch gegen die Feststellung, wonach die Parteien seit dem 5. März 2023 getrennt leben (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids). Die Berufung enthält weder einen reformatorischen Antrag noch eine Begründung hierzu. Überdies hat der Berufungskläger das Begehren der Berufungsbeklagten, dass das Getrenntleben der Parteien per 5. März 2023 festgestellt werden soll, im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich anerkannt (vgl. RG act. I./2. I. Rechtsbegehren Ziff. 1). Ein gegenteiliges Vorbringen im Berufungsverfahren würde eine Klageänderung darstellen und wäre unzulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Auf diesen Punkt kann folglich nicht eingetreten werden.
4.2
Des Weiteren kritisiert der Berufungskläger die Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheids kurz vor Weihnachten und die darin enthaltenen Schreibfehler (act. A.1 II. A. Ziff. 4 und 5). Allerdings wird nicht ersichtlich, was der Berufungskläger daraus für sich ableiten will bzw. inwieweit dies eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) darstellen soll. Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen.
4.3
Soweit der Berufungskläger behauptet, der Vorderrichter habe für die Berufungsbeklagte Stellung bezogen und anlässlich der Parteibefragung praktisch ausschliesslich mit ihr gesprochen (act. A.1 II. B. Ziff. 3), unterlässt er es darzutun, was er mit diesen Ausführungen bezweckt. Ein Ausstandsbegehren wird nicht gestellt respektive hätte vor dem erstinstanzlichen Gericht gestellt werden müssen (vgl. Art. 49 ZPO).
4.4
Ebenfalls nicht von Belang sind für das vorliegende Eheschutzverfahren die Ausführungen des Berufungsklägers in Zusammenhang mit dem Verfahren des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der eingereichten Strafanzeige der Berufungsbeklagten (act. A.1 II. B. Ziff. 1-3). Im Rahmen der Trennung sind insbesondere die Unterhaltsbeiträge unter den Ehegatten gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu regeln. Da sich die Berufungsbeklagte seit der Trennung unbestrittenermassen weiterhin in der Schweiz aufhält, kann sie sich auf diese Anspruchsgrundlage berufen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6). Ein allfälliger späterer Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vermag daran nichts zu ändern.
4.5
Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wird der Berufungskläger verpflichtet, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten für die Zeit von März 2023 bis Februar 2024 einen monatlichen Betrag von CHF 1'191.00 und ab März 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens CHF 448.50 pro Monat zu bezahlen (Dispositivziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheids). Mit Berufung wird die vollständige Aufhebung der Unterhaltspflicht verlangt. Der Berufungskläger setzt sich in seiner Berufung allerdings nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt insbesondere nicht dar, an welchen Mängeln dieser leiden und weshalb zu Unrecht Ehegattenunterhalt zugesprochen worden sein soll. Zwar hält er fest, dass die Berufungsbeklagte ab dem 1. März 2024 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen und damit ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'400.00 erzielen könne und in der Lage sei, ihre Lebenskosten von CHF 2'137.00 selbst zu decken. Diese Zahlen stimmen soweit mit den Feststellungen im angefochtenen Entscheid überein (vgl. E. 8.1 und 8.2). Die Vorinstanz hat im Weiteren erwogen, dass die Berufungsbeklagte am Überschuss des Berufungsklägers partizipiert, und hat ihr in der zweiten Phase (ab März 2024) zufolge hälftiger Überschussteilung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 448.50 zugesprochen. Dazu äusserst sich der Berufungskläger mit keinem Wort und legt insbesondere nicht dar, weshalb von einer Überschussteilung abzusehen wäre. Ebenso unterlässt es der Berufungskläger, sich zum bis Ende Februar 2024 zugesprochenen Unterhaltsbeitrag, welcher auf einer Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten von 50% basiert, zu äussern. Damit kommt er seiner Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. 2) nicht nach.
4.6
Schliesslich moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz über den Umstand der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2024 hinweggegangen sei und ihn auf ein Abänderungsverfahren verwiesen habe. Vorliegend hat der Berufungskläger der Vorinstanz die am 17. Oktober 2023 ausgesprochene Kündigung mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (RG act. III./11.; act. IV./15.). Die Kündigung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der angefochtene Entscheid bereits getroffen war, und konnte von der Vorinstanz daher nicht mehr beachtet werden. Sie stellt ein echtes Novum im Sinne der vorstehenden Erwägung (vgl. E. 1.3) dar. Als solches könnte sie im Berufungsverfahren grundsätzlich noch berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Allerdings begnügt sich der Berufungskläger mit dem alleinigen Hinweis auf die Kündigung und unterlässt es, konkret darzutun, welche Folgen dies für die Unterhaltsbemessung, namentlich für seine Leistungsfähigkeit, nach sich zieht. Das sind tatsächliche Grundlagen, die für eine genügende Begründung der Berufung unabdingbar wären.
4.7
Zusätzlich reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (act. A.2) eine nicht unterzeichnete, undatierte Verpflichtungserklärung seiner Eltern gegenüber dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden ein, wonach die Kosten der Berufungsbeklagten für den Aufenthalt in der Schweiz übernommen würden. Dasselbe Dokument befindet sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten (RG act. IV./12.). Der Berufungskläger beanstandet, diese Urkunde sei gemäss vorinstanzlichem Aktenverzeichnis unter "Korrespondenz" aufgeführt und vom Vorderrichter zu Unrecht nicht als Beweismittel gewürdigt worden. Auch in der Berufung hat er bereits auf die entsprechende Erklärung hingewiesen (act. A.1 II. B. Ziff. 3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, was aus dieser Verpflichtungserklärung abgeleitet werden soll. Der Berufungskläger legt insbesondere nicht dar, inwiefern eine solche Zusicherung die den Gegenstand des Eheschutzverfahrens bildende Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten tangiert. Ferner fehlt es an einer Unterzeichnung der als Garanten aufgeführten Personen, so dass auch nicht von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung gesprochen werden kann.
5.
Da die Begründungsanforderungen an eine Berufung nach dem Gesagten nicht eingehalten sind, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Infolge offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO).
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 werden vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Berufungskläger erstattet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da keine Berufungsantwort eingeholt wurde und der Berufungsbeklagten folglich kein Aufwand entstanden ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 9
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 92 ZPOart. 92 CPCart. 92 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
BGE 138 III 625ATF 138 III 625DTF 138 III 625
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
5A_621/2012
Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC
Art. 352 ZPOart. 352 CPCart. 352 CPC
Art. 400 ZPOart. 400 CPCart. 400 CPC
Art. 406 ZPOart. 406 CPCart. 406 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_800/2019
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
BGE 137 III 475ATF 137 III 475DTF 137 III 475
BGE 138 III 565ATF 138 III 565DTF 138 III 565
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 Codice civile svizzero
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF