ZK1 2024 163
Bauen ausserhalb der Bauzonen
27. August 2024Deutsch22 min
A. Für A._____, geboren am _____ 1959, besteht seit dem 2. Februar 2017 eine Vertretungsbeistandschaft unter teilweisem Entzug der Handlungsfähigkeit. Mit der Mandatsführung sind die Beistände B._____ und C._____ beauftragt. B._____ ist für die Bereiche Einkommens- und Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherungen zuständig. Ausserdem ist B._____ berechtigt, die Post von A._____ falls erforderlich zu öffnen und soweit erforderlich ebenfalls die Wohnräume von A._____ zu betreten. C._____ ist für Aufgaben im Zusammenhang mit der D._____ AG zuständig, bei welcher A._____ Aktionärin und Verwaltungsrätin ist.
Source gr.ch
Entscheid vom 4. September 2024
Referenz ZK1 24 163
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Thoma, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 19.08.2024, mitgeteilt am 19.08.2024
Mitteilung 6. September 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Für A._____, geboren am _____ 1959, besteht seit dem 2. Februar 2017 eine Vertretungsbeistandschaft unter teilweisem Entzug der Handlungsfähigkeit. Mit der Mandatsführung sind die Beistände B._____ und C._____ beauftragt. B._____ ist für die Bereiche Einkommens- und Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherungen zuständig. Ausserdem ist B._____ berechtigt, die Post von A._____ falls erforderlich zu öffnen und soweit erforderlich ebenfalls die Wohnräume von A._____ zu betreten. C._____ ist für Aufgaben im Zusammenhang mit der D._____ AG zuständig, bei welcher A._____ Aktionärin und Verwaltungsrätin ist.
B. A._____, wurde am 8. Juli 2024 durch Dr. med. E._____, leitende Ärztin Innere Medizin Praxis F._____, für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik G._____ untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund von akuter Selbstgefährdung und Verwahrlosung bei vorbestehender paranoider Schizophrenie.
C. Mit Antrag vom 29. Juli 2024 ersuchte die Klinik G._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos), um behördliche Unterbringung nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung. Nach ihrer fachärztlichen Beurteilung sei eine weitere stationäre Behandlung und/oder Betreuung erforderlich.
Erwägungen
D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 teilte die KESB Prättigau/Davos A._____ mit, dass ein Abklärungsverfahren zur Überprüfung der Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung eröffnet worden sei. Am 5. August 2024 wurde Dr. med. I._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Kurzbegutachtung von A._____ beauftragt. Das Gutachten ging am 12. August 2024 bei der KESB Prättigau/Davos ein.
E. Am 14. August 2024 fand die persönliche Anhörung von A._____ durch die Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos statt.
F. Mit Entscheid vom 19. August 2024, gleichentags mitgeteilt, erkannte die KESB Prättigau/Davos, was folgt:
1.
A._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik G._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 ZGB).
Dispositiv
2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:
a.
Zuständig für die Entlassung ist die KESB.
b. Die Leitung der G._____ wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 22. Januar 2025.
3. Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren Dr. iur. H._____ als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB).
4. Die Kosten im Verfahren "Fürsorgerische Unterbringung" (inkl. Drittkosten von Fr. 1'416.— für das Kurzgutachten von Dr. med. I._____) werden auf Fr. 2'216.— festgesetzt und beim Fall belassen.
5. (Rechtmittelbelehrung)
6. (Mitteilung)
G. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. August 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
H. Mit Verfügung vom 26. August 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die KESB Prättigau/Davos unter Fristsetzung bis zum 28. August 2024 um Einreichung einer Beschwerdeantwort und sämtlicher Verfahrensakten.
I. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 beantragte die KESB Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, und übermittelte dem Kantonsgericht sämtliche Verfahrensakten.
J. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. L._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten wurde innert Frist erstellt und eingereicht.
K. Am 4. September 2024 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 30. August 2024 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm in Begleitung ihrer Vertrauensperson, Rechtsanwalt Dr. iur. H._____, persönlich daran teil und wurde richterlich befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin, der KESB Prättigau/Davos, der Klinik G._____, Rechtsanwalt Dr. iur. H._____ sowie der Beiständin B._____ noch gleichentags zugestellt.
Erwägungen
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung der KESB Prättigau/Davos gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BG 210.100]).
1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 19. August 2024 eine Verlängerung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. Dagegen können die Betroffene, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 450b Abs. 2). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erfolgte die Beschwerde durch die betroffene Person frist- und formgerecht.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. L._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 31. August 2024 (siehe act I.1). Damit ist dem Erfordernis eines aktuellen Sachverständigengutachtens Genüge getan. Zudem hat bereits die Vorinstanz ein Gutachten erstellen lassen, welches auf einer persönlichen Anhörung vom 6. August 2024 basiert (siehe KESB act. 15).
2.3. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der Hauptverhandlung am 4. September 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
3.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classification of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Suchterkrankungen gelten ebenfalls als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes (BGE 137 III 289 E. 4.2, noch in Bezug auf aArt. 397e Ziff. 5 ZGB, welcher den fürsorgerischen Freiheitsentzug regelte).
3.2.2. Im Eintrittsbericht vom 8. Juli 2024 der Klinik G._____ sowie im Behandlungsplan vom 9. Juli 2024 wird der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F.20.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) attestiert (act. C.1 und C.2). Dr. med. I._____, die vorinstanzliche Gutachterin, stellte die gleichen Diagnosen (KESB act. 15 S. 44). Die Gutachterin Dr. med. L._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 2. September 2024 aufgrund der Vorakten, einem Gespräch mit J._____ von der Klinik G._____ sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 31. August 2024 zum Schluss, dass die hinreichend oft und klar gestellten und bestätigten Diagnosen übernommen werden können (act. I.1 S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der Anhörung, dass sie seit 55 Jahren unfallbedingt Medikamente nehme und dies bezeichne man als Krankheit. Die paranoide Schizophrenie verneinte sie jedoch und erklärte sich die ihr gestellte Diagnose damit, dass beim Absetzen der Medikamente die gleichen Symptome einsetzen würden wie bei einer paranoiden Schizophrenie. Wenn sie die Schlaftabletten absetze, dann wolle sie z.B. sofort aus einem Flugzeug aussteigen (act. H.1 S. 4). Die Beschwerdeführerin hält damit zumindest die Suchterkrankung für zutreffend, die auch unabhängig von der paranoiden Schizophrenie eine psychische Störung im juristischen Sinne darstellt. Für das Kantonsgericht sind jedoch beide gestellten Diagnosen – paranoide Schizophrenie sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom – nachvollziehbar, weshalb im Folgenden davon auszugehen ist.
3.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Mass-nahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Die Person muss gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen.
3.3.2. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin machte dem Gericht durchwegs einen guten Eindruck. Sie erschien gepflegt und beantwortete – wenn auch teilweise etwas ausschweifend – die anlässlich der richterlichen Befragung gestellten Fragen angemessen. Psychotische Zustände waren nicht erkennbar. Betreffend die Suchterkrankung war die Beschwerdeführerin einsichtig. Zudem anerkannte sie auch, dass sie in der Vergangenheit psychotische Zustände aufwies, wobei sie deren Ursache der abrupten Absetzung der Medikamente und nicht der paranoiden Schizophrenie zuschrieb. Weiter gab sie zu Protokoll, dass es ihr wichtig sei, selbständig zu leben. Sie habe vorher auch alleine in ihrem grossen Haus gewohnt und sei der Ansicht, dass sie es auch jetzt alleine schaffen würde. Betreffend die Medikamenteneinnahme zeigte sie sich grundsätzlich bereit dazu und erklärte, dies mit Dr. med. K._____ besprechen zu müssen. Sie sei seit Jahren bei Dr. med. K._____ in ambulanter Behandlung und schreibe jeden Abend auf, welche Medikamente sie einnehme. Sie schreibe dies jeweils korrekt auf und zeige dies Dr. med. K._____, welcher sie in diesem Sinne ärztlich überwachen würde. Zu Dr. med. K._____ gehe sie einmal pro Monat, wobei es in der Vergangenheit auch Situationen gegeben habe – beispielsweise als ihre Mutter tödlich verunglückt sei –, in welchen sie öfters zu ihm habe gehen müssen (zum Ganzen act. H.1).
3.3.3. Die Gutachterin Frau Dr. med. L._____ hält sowohl die Suchterkrankung als auch die Schizophrenie für behandlungsbedürftig. Die Schizophrenie veranlasse die Beschwerdeführerin zu teils bizarrem Verhalten und vermindere ihre Fertigkeiten, die die selbständige Wohnfähigkeit bedingten und die Problemsicht verunmögliche. Sollte die Behandlung unterbleiben resp. von der Beschwerdeführerin nach Austritt in eine nicht betreute Wohnsituation sistiert werden, wäre das Durchbrechen von realitätsfremdem, krankhaftem Gedankengut sehr wahrscheinlich, damit erneut bizarres und selbstschädigendes Verhalten mitsamt Beeinträchtigung des näheren Umfelds. Die Beschwerdeführerin sei weder krankheits- noch genügend behandlungseinsichtig. Sie nehme Medikamente nur ein, solange sie in der Klinik und damit unter Beobachtung sei. Daher und aufgrund der Tatsache, dass die Wohnsituation ungewiss sei, erscheine derzeit eine stationäre Behandlung am zweckmässigsten. Ambulante Verhältnisse würde die Beschwerdeführerin per sofort dazu nutzen, sich nicht an Abmachungen zu halten (wie bisher immer) und sich damit selbst gefährden. Aus dem Aktenstudium ergebe sich, dass die behandlungsbedürftige Situation (Gesundheit, Wohnen, Finanzen) der Beschwerdeführerin schon länger hinreichend bekannt sei. Die letzten Austritte aus der Klinik zeigten, dass sich leider keine zweckmässige Änderung habe herbeiführen lassen, die Situation stagniere resp. wiederhole sich unnötig. Wäre die Beschwerdeführerin aktuell bereits in einer fachlichen betreuten Wohnsituation (Heim, Alterswohnung mit häufiger Betreuung oder betreute Wohngemeinschaft), müsste sie (in gegenwärtigem eigentlich recht gutem Zustand) nicht zwingen in stationärem Setting einer Klinik verweilen. Daher solle die KESB die Wohn- und Finanzsituation möglichst rasch dauerhaft organisieren (zum Ganzen act. I.1).
3.3.4. Dr. med. I._____ kam in ihrem von der KESB Prättigau/Davos in Auftrag gegebenen Gutachten zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei und sich das Krankheitsbild bei unterbleibender Behandlung und Betreuung wieder verschlechtere, sodass die Patientin wieder psychotisch und wahnhaft werde. Aktuell solle die Patientin auf der geschlossenen Station in der Klinik G._____ bleiben, bis sich ihr psychischer Zustand stabilisiert habe und auch die medikamentöse Therapie optimiert werden könne. Eine ambulante Behandlung sei derzeit nicht möglich (KESB act. 15 S. 44 f.).
3.3.5. Die Klinik G._____ reichte am 2. August 2024 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Prättigau/Davos ein. Bei zunehmender Verwahrlosung im häuslichen Umfeld und bei einer erhöhten Rückfallgefahr durch eine fehlende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft und dadurch bedingte strikte Medikamentenverweigerung sei eine Selbstgefährdung weiterhin gegeben. Ein geordnetes Gespräch sei derzeit nicht möglich. Im Rahmen der Medikamentenverweigerung und Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin mit zunehmender Verwahrlosung werde ein erhöhter Betreuungsaufwand benötigt. Die Klinik G._____ stellte daher den Antrag, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführerin abzuklären sei (KESB act. 26 S. 108). Dem Verlaufsbericht der Klinik G._____ vom 3. September 2024 lässt sich entnehmen, dass die Einnahme von Zyprexa nach dem stationären Aufenthalt der Patientin fraglich bleibe. Eine Krankheitseinsicht liege zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor. Die Beschwerdeführerin zeige eine starke emotionale Bindung zu der Wohnung und sei der Meinung, dass der Zustand der Verwahrlosung nicht als Problem angesehen werden könne. Eine rasche psychische Verschlechterung nach dem Austritt könne nicht ausgeschlossen werden. Eine Unterstützung für den Haushalt werde von der Patientin bisher abgelehnt (C.3 S. 3 f.).
3.3.6. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. I._____ und die Anträge/Berichte der Klinik G._____. Sie merkte auch an, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 14. August 2024 teilweise zusammenhanglos und nicht nachvollziehbar gewesen seien (act. B.1).
3.3.7. Für das Kantonsgericht steht aufgrund der Aktenlage (Meldung der Kantonspolizei Graubünden, Schreiben der Vermieterin und der Beiständin B._____, Berichte und Anträge der Klinik G._____, Gutachten) ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2024 in einem Zustand befand, welcher eine fürsorgerische Unterbringung notwendig machte. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 4. September 2024 auch zu Protokoll, dass sie sich an gar nichts mehr in diesen 3-4 Tagen erinnern könne und sicher auch eine Psychose gehabt haben müsse (act. H.1 S. 5). Für das Kantonsgericht steht aufgrund der beiden Gutachten und der Anträge/Berichte der Klinik G._____ auch fest, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Störungen behandlungsbedürftig ist und Medikamente einnehmen muss.
Anlässlich der Anhörung vom 4. September 2024 liessen sich jedoch die früheren Aussagen in der Gefährdungsmeldung der Klinik G._____, wonach ein geordnetes Gespräch nicht möglich sei, oder auch die vorinstanzliche Ausführung, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise zusammenhanglos und nicht nachvollziehbar gewesen seien, nicht bestätigen. Dem Gericht präsentierte sich die Beschwerdeführerin in einem guten Zustand und mit ihr war ein normales Gespräch möglich. Es lässt sich somit festhalten, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin gegenüber den in den Verfahrensakten beschriebenen Zuständen stark verbessert hat. Dies stellte auch die Gutachterin Dr. med. L._____ anlässlich ihrer Anhörung fest. Sie führte dazu aus, dass dies einerseits auf die positive Wirkung der momentan eingenommenen Medikation zurückzuführen sei und auch auf das Phänomen der sogenannten doppelten Buchhaltung, womit die Fähigkeit gemeint sei, das psychotische Erleben parallel zur Realität laufen zu lassen und in einer entspannten Situation verbergen zu können. Weiter hält die Gutachterin fest, dass, wenn die Beschwerdeführerin aktuell bereits in einer fachlich betreuten Wohnsituation wäre (Heim, Alterswohnung mit häufiger Betreuung oder betreute Wohngemeinschaft), diese (in gegenwärtig eigentlich recht gutem Zustand) nicht zwingend in stationärem Setting einer Klinik verweilen müsste.
3.3.8. Eine freiheitsbeschränkende Unterbringung ist nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. Die Gutachterinnen und die Klinik G._____ gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente im ambulanten Setting klar nicht mehr einnehmen würde. So schreibt Dr. med. L._____, dass die Beschwerdeführerin das ambulante Setting per sofort dazu nutzen würde, sich nicht an Abmachungen zu halten (wie bisher immer), und sich damit selbst gefährden würde. Diese Aussagen sind für das Kantonsgericht in dieser Deutlichkeit nicht nachvollziehbar und ergeben sich nicht aus den Akten. Es ist zwar zutreffend, dass es im Jahr 2017 einen Rückfall bei der Beschwerdeführerin gab, welcher einen erneuten stationären Aufenthalt zur Folge hatte. Der letzte Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin endete jedoch am 1. Februar 2017, also vor mehr als 7 Jahren. Aus den Akten ergibt es sich nicht, dass die Beschwerdeführerin in diesen 7 Jahren Abmachungen nicht eingehalten hätte, so dass es psychotische Zustände gegeben oder Zustände der Verwahrlosung geherrscht hätten. Die Schlussfolgerung der Gutachterin in der Beantwortung der Frage 6, wonach die Beschwerdeführerin ambulante Verhältnisse dazu nutzen würde, sich nicht an Abmachungen zu halten (wie bisher immer), ist für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar. Insofern kann das Ereignis am 8. Juli 2024 bzw. die unmittelbare Zeit davor nicht als (logische) Fortsetzung früherer Ereignisse betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin scheint im Weiteren ein gutes Verhältnis zu Dr. med. K._____ zu haben, den sie regelmässig und freiwillig aufsucht und mit dem sie das von ihr geführte Medikamentenbüchlein bespricht. Offenbar hat die Gutachterin die aktuelle Situation insofern verkannt, als sie von einem vierten statt einem dritten stationären Aufenthalt ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 8. Juli 2024 ununterbrochen in stationärer Behandlung in der Klinik G._____. Inwieweit gemäss der Gutachterin die letzten Austritte aus der Klinik zeigen würden, dass sich leider keine zweckmässige Änderung habe herbeiführen lassen, die Situation stagniere resp. sich unnötig wiederhole, ist daher nicht nachvollziehbar.
Aufgrund des anlässlich der Hauptverhandlung nach Ansicht des Kantonsgerichts bestehenden aktuell guten Zustandes der Beschwerdeführerin und den Ausführungen der Gutachterin ist für das Kantonsgericht eine mildere Massnahme, nämlich ein ambulantes Setting, durchaus möglich, zumal die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich gegen eine geregelte Medikamenteneinnahme mithilfe der Spitex ist. Die weitere Aufrechterhaltung der stationären Massnahme und der damit verbundene Freiheitsentzug erscheint damit nicht mehr verhältnismässig. Damit sind die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung vorliegend nicht mehr gegeben. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben.
4. Das Kantonsgericht verkennt jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin auf eine Behandlung und Betreuung angewiesen ist und diese ambulanten Massnahmen noch zu organisieren sind. Um das Aufgleisen einer geeigneten Nachbetreuung für die behandlungsbedürftige Beschwerdeführerin zu ermöglichen, ist daher keine sofortige Entlassung anzuordnen, sondern ist der Entlassungszeitpunkt auf den 11. September 2024 festzusetzen. Die KESB Prättigau/Davos sowie die Beiständin werden daher angehalten, in Absprache mit der Klinik G._____ und allenfalls Dr. med. K._____ die ambulante Nachbetreuung im Anschluss an den Klinikaustritt zu regeln und angesichts der unsicheren Mietsituation allenfalls für eine geeignete Wohngelegenheit zu sorgen (Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 54 ff. EGzZGB).
5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'105.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'605.00) zu Lasten des Kantons Graubünden. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet, nachdem Rechtsanwalt Dr. iur. H._____ die Beschwerdeführerin lediglich als Vertrauensperson an die Verhandlung begleitete.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird per 11. September 2024 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'105.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'605.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 432 ZGBart. 432 CCart. 432 Codice civile svizzero
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