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Entscheid

ZK1 2024 170

Baueinsprache

8. November 2024Deutsch5 min

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Source gr.ch

Entscheid vom 4. Oktober 2024

Referenz ZK1 24 170

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien A._____

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht

Schiltknecht Rechtsanwälte, Rain 53, Postfach, 5001 Aarau 1

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege

Mitteilung 4. Oktober 2024

In Erwägung,

dass A._____ und B._____ die nicht verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend C._____) sind,

dass mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos), vom 23. April 2024 unter anderem der persönliche Verkehr zwischen C._____ und ihren Eltern geregelt wurde, die für C._____ bestehende Beistandschaft erweitert und die Verwaltung des Kindsvermögens der Beistandsperson übertragen wurde und Feststellungen zum Inhalt der per 1. Mai 2024 angepassten Massnahmen getroffen wurden,

dass A._____ dagegen am 27. April 2024 Beschwerde erhob und verschiedene Anträge stellte, namentlich betreffend die Ausweitung des Besuchsrechts und die Übertragung der Obhut an ihn,

dass A._____ in der Folge weitere Unterlagen einreichte,

dass Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht mit Eingabe vom 13. September 2024 die Vertretung von A._____ anzeigte und um Einsicht in die Akten ersuchte,

dass in der Eingabe vom 13. September 2024 A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ZK1 24 53 ersuchte (ZK1 24 170), da er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge,

dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 KGV (BR 173.100) ergibt,

dass gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 60 EGzZGB (BR 210.100) der Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ebenfalls Anwendung findet,

dass gemäss der zuletzt genannten Bestimmung bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist,

dass dieser Entscheid betreffend die Verfahrenskosten im Hauptverfahren zu treffen ist, so dass in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur noch die Kosten einer allfälligen Rechtsvertretung betreffen kann (vgl. KGer GR ZK1 13 65 v. 6.8.2013),

dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 18. September 2024 die aktuellen Steuerdaten übermittelte, auf eine weitere Stellungnahme zum Gesuch aber verzichtete,

dass der Gesuchsteller – wie sich aus den Gesuchsverfahren eingereichten Unterlagen sowie aus den weiteren Verfahrensakten ergibt – nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt und jedenfalls einzelne Rechtsbegehren zumindest nicht geradezu als aussichtslos erscheinen,

dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) für das Beschwerdeverfahren ZK1 24 53 vor Kantonsgericht somit erfüllt sind,

dass zudem die Bestellung einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall als notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO),

dass die unentgeltliche Rechtspflege demnach mit Wirkung ab Gesuchstellung (13. September 2024) zu gewähren ist, wobei anwaltliche Bemühungen, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift entstanden sind, praxisgemäss von der Bewilligung umfasst werden,

dass die von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckten Kosten nach Massgabe von Art. 122 ZPO zulasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse bezahlt werden (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO),

dass die gewährte unentgeltliche Rechtspflege indessen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO),

dass als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht ernannt wird,

dass ein Wechsel des Rechtsbeistands nur mit Bewilligung des Gerichts erfolgen darf und bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs nur objektive Gründe zu berücksichtigen sind (PKG 2007 Nr. 4 E. 3.c. S. 22),

dass der Stundenansatz des Rechtsbeistands CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer beträgt und keine Zuschläge gewährt werden (Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]),

dass die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Hauptverfahren festgelegt wird,

dass das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entziehen kann, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht und dieser Entzug auch rückwirkend erfolgen kann, wenn der Anspruch nie bestanden hat (Art. 120 ZPO),

dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist und der diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO),

dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),

wird erkannt:

Das Gesuch wird dahingehend gutgeheissen, als A._____ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren ZK1 24 53 vor dem Kantonsgericht von Graubünden unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO gewährt wird.

Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht ernannt.

Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ gehen nach Massgabe von Art. 122 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 12 EGzZPOart. 12 EGzZPOart. 12 LACPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Erwägungen

Art. 120 ZPOart. 120 CPCart. 120 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF