ZK1 2024 172
Berufung OR Pacht/Leihe/Darlehen
4. Dezember 2024Deutsch20 min
A. A._____, geboren am _____, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 13. September 2024 für die Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die ärztliche Einweisung mit einer akuten Psychose, konkret einer bereits bekannten Schizophrenie, sowie einer Selbst- und Fremdgefährdung.
Source gr.ch
Entscheid vom 24. September 2024
Referenz ZK1 24 172
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bäder Federspiel
Schuler, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 13.09.2024
Mitteilung 2. Oktober 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 13. September 2024 für die Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die ärztliche Einweisung mit einer akuten Psychose, konkret einer bereits bekannten Schizophrenie, sowie einer Selbst- und Fremdgefährdung.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 13. September 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. September 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Am 17. September 2024 wurde die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien, ersucht. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik C._____ am 18. September 2024 dem Kantonsgericht ein.
D. Mit Verfügung vom 19. September 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Das Gutachten ging innert Frist am 23. September 2024 ein.
E. Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 24. September 2024 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung fern.
F. Nach durchgeführter Urteilsberatung aufgrund der Akten wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der psychiatrischen Klinik C._____ noch am selben Tag zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 13. September 2024 (act. 01.1). Das Kantonsgericht ist für diese Beschwerde die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 16. September 2024 (act. 01) und damit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf den Akten, persönlichen Gesprächen mit dem Pflegepersonal in der Klinik C._____ vom 20. September 2024 sowie der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 20. September 2024 (siehe act. 06). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
3.1
Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein-weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2
Jeder im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung ist zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB). Als Ärzte der Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 KESV (BR 215.010) solche mit dem Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin (lit. a). Dr. med. B._____ ist ein im Kanton Graubünden zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin. Damit war er zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 13. September 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 13. September 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden.
4.1
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1
Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classification of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
4.2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit bei den C._____ aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F.20.1) in Behandlung ist. Letztmalig hat sich der Beschwerdeführer vom 14. bis 22. April 2024 in stationärer Behandlung befunden (act. 03.3). Nebst der hebephrenen Schizophrenie wurden beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F17.2), Opioide und Cannabinoide (schädlicher Gebrauch, ICD-10: F11.1 und F12.1) diagnostiziert. Zudem enthält der Eintrittsstatus diverse weitere Nebendiagnosen somatischer Natur (vgl. zu alldem act. 03.4). Dr. med. D._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 23. September 2024 aufgrund der Vorakten, einem Gespräch mit dem Pflegepersonal in der Klinik C._____ sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. September 2024 ebenfalls zum Schluss, dass bei diesem eine hebephrene Schizophrenie vorliege (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 1). Zudem bestätigte er die verschiedenen Nebendiagnosen der Klinik C._____. Bei der diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Die von den behandelnden Ärzten sowie dem Gutachter gestellte Diagnose ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden muss.
4.3.1
Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen.
4.3.2
Der Beschwerdeführer zeige laut dem Bericht der behandelnden Chefärztin und des Oberarztes der Klinik C._____ vom 18. September 2024 (act. 03) weiterhin psychotische Symptome. Während des stationären Aufenthalts habe sich der Beschwerdeführer bisher agitiert, angespannt und motorisch unruhig gezeigt, wobei er im Kontakt aggressiv und extrem fordernd imponiere. Er nehme die Medikamente weiterhin nur teilweise ein und sei eingeschränkt kooperativ. Der Beschwerdeführer sei bezüglich seines aktuellen Gesundheitszustandes weiterhin als akut eigen- und fremdgefährdend einzuschätzen, weshalb die Voraussetzungen für die ärztliche fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien. Zudem sei bei einem vorzeitigen Austritt aus der Klinik damit zu rechnen, dass es zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers käme. Ziel der vorliegenden Behandlung sei insbesondere die Krisenintervention und Stabilisation mit Hilfe von adäquater psychopharmakologischer Therapie (zum Ganzen act. 03).
4.3.3
Zu beachten ist die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen Störungen in erster Linie auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Auch der Gutachter kommt in seinem Kurzgutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer derzeit ein dringender Bedarf an einer psychotherapeutischen Behandlung im stationären Rahmen bestehe. Der Beschwerdeführer müsse dabei dringend medikamentös behandelt werden, um eine ausreichende psychische Stabilität zu erhalten (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 2). Eine ambulante Behandlung sei aufgrund des noch instabilen psychischen Zustands nicht zumutbar (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 6 und 7).
4.3.4
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Eine Anhörung ist jedoch nicht immer möglich und sinnvoll. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dies nur "in der Regel" vor (Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person jede Aussage verweigert oder aus gesundheitlichen Gründen, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen die Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, kann und muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB; vgl. ausserdem Botschaft, a.a.O., S. 7080).
Dispositiv
Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2024 (act. 05) wurden die Anforderungen in Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt. Am Tag vor der Behandlung wurde das Kantonsgericht durch die Klinik C._____ darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung unsicher sei, da er mitgeteilt habe, an der Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen. Am darauffolgenden Tag erschien der Beschwerdeführer nicht zur angesetzten Verhandlung. Aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers ist eine persönliche Anhörung weder möglich noch sinnvoll. Ungeachtet dessen hat sich das Kantonsgericht als einzige Beschwerdeinstanz mit der Beschwerde zu befassen. Wenn der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigert, kann dies nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten entschieden werden muss (BGE 116 II 406 E. 2). Folglich wird im vorliegenden Fall Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ausnahmsweise damit Genüge getan, dass aufgrund der Akten entschieden wird.
4.3.5. Aus dem Kurzbericht der Klinik C._____ sowie dem Gutachten von Dr. med. D._____ geht klar hervor, dass für den Beschwerdeführer eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik notwendig ist, wobei eine medikamentöse Behandlung im Vordergrund steht. Auch eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers lässt sich anhand des Gutachtens und der Gesamtumstände des vorliegenden Falls erkennen. So führt der Gutachter aus, dass bei ausbleibender medikamentöser Behandlung des Beschwerdeführers eine rasche Verschlechterung seines Krankheitsbilds nicht ausgeschlossen werden könne (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 3). Gestützt auf die gutachterliche Umschreibung des aktuellen Zustands des Beschwerdeführers ergibt sich für das Kantonsgericht jedoch, dass eine solche Verschlechterung zum Schutz des Beschwerdeführers verhindert werden muss. So beschreibt der Gutachter den Beschwerdeführer in seinem jetzigen, psychotischen Zustand als gereizt, lärmempfindlich, schnell erregbar und sehr anspruchsvoll. Er verliere im Laufe des Gesprächs mehrheitlich den Faden zwischen realem und psychotischem Zustand und berichte von fremden Stimmen und seiner Fähigkeit, Gedanken zu lesen (act. 06, S. 2). Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vermehrt betont, dass seine psychotischen Symptome ihn ablenken bzw. plagen würden (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 5). Die Schilderungen der behandelnden Ärzte in der Klinik C._____ zeichnen ein ähnliches Bild. Demnach zeigt der Beschwerdeführer Symptome wie Agitation, Anspannung, motorische Unruhe und Aggression. Zudem wird er von den Ärzten als extrem fordernd beschrieben (act. 03). Gestützt auf diese Ausführungen ist es für das Kantonsgericht auch nachvollziehbar, dass der Gutachter in seinem Kurzgutachten zum Schluss kam, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers in seinem jetzigen, psychotischen Zustand nicht denkbar (act. 06, S. 2) und auch eine ambulante Behandlung derzeit nicht zumutbar sei (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 7), selbst wenn diese im Wohnheim E._____ der C._____ erfolgen würde.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Klinik – und dem Wiedereintritt in das Wohnheim E._____ – die verschriebenen Medikamente nicht weiter einnehmen würde, ergibt sich sodann aus den Akten klar. Zum einen beschreibt der Gutachter den Beschwerdeführer als vollständig krankheits- und behandlungsuneinsichtig (act. 06, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Frage 5), obschon er seit geraumer Zeit an einer hebephrenen Schizophrenie leidet und mittlerweile auch im Wohnheim E._____ lebt. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer die Einnahme seiner Medikamente bereits vor einiger Zeit eingestellt hat und sie auch im Rahmen der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung lediglich teilweise und nur unter Aufsicht zu sich nimmt (act. 03 sowie 06, S. 2). Dass bei ausbleibender medikamentöser Behandlung mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu rechnen ist, zeigt sich für das Kantonsgericht schliesslich auch daran, dass der Beschwerdeführer bereits im April desselben Jahres (14. bis 22. April 2024) in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht war (act. 03.3).
4.3.6. Sodann muss nebst der Selbstgefährdung auch die vom Beschwerdeführer ausgehende, akute Fremdgefährdung in die vorliegende Beurteilung miteinbezogen werden (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Gutachter führt in seinem Kurzgutachten aus, dass vom Beschwerdeführer während einer akuten Psychose, wie im konkreten Fall, eine starke Gefährdung für das Leben und die körperliche Integrität Dritter ausgeht. Eine solche Fremdgefährdung bestätigt sich für das Kantonsgericht auch aus dem Umstand, dass im Zimmer des Beschwerdeführers im Wohnhaus E._____ ein Messer gefunden wurde und ihm unterstellt wird, eine Waffe bei einem Waffenhändler bestellt zu haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits polizeikundig ist, da er im April 2024 Passanten körperlich angriffen hat (act. 03.3).
4.3.7. Unter Würdigung all dieser Umstände kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass im Hinblick auf die wieder vorzunehmende medikamentöse Einstellung bzw. regelmässige Einnahme von Medikamenten durch den Beschwerdeführer selber eine weniger einschneidende Massnahme als dessen stationäre Unterbringung zur Betreuung und Behandlung zum Zeitpunkt des Entscheids nicht angezeigt ist.
4.4. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik C._____ stellt für die aktuelle Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ein geeignetes Setting dar (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 7).
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung sowie Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich und die Klinik C._____ ist zur Behandlung der psychischen Störung geeignet. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.
5. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer – der zurzeit eine volle Invalidenrente bezieht – nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'625.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'125.00, vgl. zu letzteren act. 06.1) beim Kanton Graubünden.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 12
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
5A_532/2020
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
BGE 148 III 1ATF 148 III 1DTF 148 III 1
BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
BGE 145 III 441ATF 145 III 441DTF 145 III 441
5A_288/2016
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
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BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101
BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
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BGE 116 II 406ATF 116 II 406DTF 116 II 406
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BGE 116 II 406ATF 116 II 406DTF 116 II 406
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Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF