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Entscheid

ZK1 2024 178

Strafprozessordnung

21. November 2024Deutsch21 min

A. Am 26. März 2024 nahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), eine Gefährdungsmeldung von B._____ betreffend seinen Sohn A._____, geboren am _____ 1986, entgegen. Daraufhin wurde ein Abklärungsverfahren eröffnet und mit Entscheid vom 30. April 2024 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) errichtet. Mit der Mandatsführung, welche unter anderem die Bereiche Wohnen und Vermögensverwaltung umfasst, wurde die Berufsbeiständin C._____ betraut.

Source gr.ch

Entscheid vom 09. Oktober 2024

Referenz ZK1 24 178

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende

Nydegger und Moses

Thoma, Aktuar ad hoc

Parteien A._____,

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 26.09.2024

Mitteilung 15. Oktober 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 26. März 2024 nahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), eine Gefährdungsmeldung von B._____ betreffend seinen Sohn A._____, geboren am _____ 1986, entgegen. Daraufhin wurde ein Abklärungsverfahren eröffnet und mit Entscheid vom 30. April 2024 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) errichtet. Mit der Mandatsführung, welche unter anderem die Bereiche Wohnen und Vermögensverwaltung umfasst, wurde die Berufsbeiständin C._____ betraut.

B. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wurde A._____ von Dr. med. D._____, aufgrund des Befundes einer psychischen Störung und schwerer Verwahrlosung für eine Dauer von maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik E._____ untergebracht.

C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. September 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

D. Mit Schreiben vom 02. Oktober 2024 wurde die Klinik E._____ unter Fristansetzung bis zum 03. Oktober 2024 ersucht, die wesentlichen Klinikakten sowie einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben seien, einzureichen. Am 03. Oktober 2024 reichte die Klinik E._____ den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Akten dem Kantonsgericht ein.

E. Mit prozessleitender Verfügung vom 03. Oktober 2024 wurde Dr. med. F._____ mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung beauftragt. Das Gutachten wurde innert Frist erstellt und eingereicht.

F. Am 09. Oktober 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 07. Oktober 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, der Klinik E._____, der Beiständin C._____ sowie der KESB Nordbünden gleichentags zugestellt.

G. Die Akten der KESB Nordbünden wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 26. September 2024 (vgl. act. 01.1; Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 27. September 2024 (act. 01) und damit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. F._____ ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04. Oktober 2024 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 09. Oktober 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (siehe act. 10).

3.1

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein-weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

Dispositiv

3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. D._____ war als Amtsarzt demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Aus den KESB-Akten ergibt sich, dass Dr. med. D._____ am 26. September 2024 beim Beschwerdeführer zu Hause vor Ort war (vgl. KESB act. 116 und 120). Zudem hat Dr. med. D._____ in seiner Verfügung unterschriftlich bestätigt, dass er den Beschwerdeführer am Tage der Einweisung persönlich ärztlich untersucht hat. Im Übrigen enthält die Verfügung vom 26. September 2024 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 01.1). Auch wenn es unter den vorliegend gegebenen Umständen fraglich erscheint, ob es notwendig war, den Amtsarzt und insbesondere die Polizei zur Einweisung des Beschwerdeführers aufzubieten (vgl. KESB act. 116), zumal die KESB auch selbständig fürsorgerische Unterbringungen anordnen kann, ist die fürsorgerische Unterbringung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzens-berger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Suchterkrankungen gelten ebenfalls als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes (BGE 137 III 289 E. 4.2, noch in Bezug auf aArt. 397e Ziff. 5 ZGB, welcher den fürsorgerischen Freiheitsentzug regelte).

4.2.2. Dr. med. D._____ hat den Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 26. September 2024 aufgrund einer psychischen Störung sowie einer schweren Verwahrlosung fürsorgerisch untergebracht. In der Verfügung ist vermerkt "Schizophrenie, Alkoholkonsum". Im Eintrittsbericht sowie im Behandlungsplan vom 26. September 2024 der Klinik E._____ wird als Hauptdiagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F10.1) genannt und als Nebendiagnose der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) angegeben (act. 04.1 und 04.2). Der Gutachter Dr. med. F._____ hält zunächst fest, dass die Kriterien für die Diagnose einer eigentlichen Alkoholabhängigkeit vorliegend nicht erfüllt seien, da einerseits kein Entzug aufgetreten sei und offenbar auch nicht ein permanenter Zwang zum Trinken bestehe. Der übermassige Alkoholkonsum könne auch als Selbstbehandlungsversuch gewertet werden. Die Diagnose psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F10.1) wird bestätigt. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Allerdings könne er keine paranoide Symptomatik feststellen. Der Lebenslauf zeige, dass ein deutlicher Knick in der Lebenslinie erfolgt sei und der Beschwerdeführer deutliche Negativsymptome zeige in der Form von Antriebsstörungen und Verwahrlosungstendenzen. Somit liege aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf eine Schizophrenia simplex (F20.6) vor (act. 07, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Anhörung vom 9. Oktober 2024, dass er teilweise zu viel Alkohol getrunken hatte, verneinte jedoch das Vorliegen einer Schizophrenie (act. 10, S. 3).

4.2.3. Die Diagnosen bzw. Verdachtsdiagnosen des Gutachters und der Klinik E._____ betreffend die Schizophrenie sind nicht deckungsgleich. Welche Diagnose im vorliegenden Fall nun zutrifft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Ausführungen des Gutachters zur höchstwahrscheinlich vorliegenden schizophrenen Erkrankung des Beschwerdeführers, insbesondere auch zum Knick in der Lebenslinie, sind nachvollziehbar. Für das Kantonsgericht steht aufgrund der Aussagen des Gutachters und der Klinik E._____ fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet, auch wenn die genaue Diagnose noch nicht abschliessend geklärt worden ist. Die Verwahrlosung und der Alkoholkonsum können als Folge dieser psychischen Störung betrachtet werden (vgl. act. 07, S. 3 und S. 5). Ob im vorliegenden Fall auch selbständig von einer schweren Verwahrlosung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden könnte, kann offen bleiben. Zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass dieser – wie auch der Beschwerdeführer selbst einräumt – zwar problematisch ist, jedoch nicht ein Ausmass erreicht hat, dass allein deshalb von einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden könnte.

4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Mass­nahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Die Person muss gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen.

4.3.2. Aus den KESB-Akten lässt sich der Zustand der Wohnung des Beschwerdeführers am Tag der Einweisung in die Klinik E._____ entnehmen. Die Bilder zeigen, dass die Wohnung in G._____ stark vermüllt war (vgl. KESB act. 120). Aus den Akten der KESB geht zudem hervor, dass bereits die Wohnung in H._____, welche der Beschwerdeführer bis im Februar 2024 bewohnte, stark vermüllt war und das zur Verfügung gestellte Mobiliar beschädigt war (vgl. KESB act. 52 und 72). Weiter ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich weigerte, mit der Beiständin zusammenzuarbeiten, und nicht auf deren Anrufe oder Mails reagierte (vgl. KESB act. 106).

4.3.3. Dem Kurzbericht der Klinik E._____ lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile auf der offenen Station befindet und sich frei auf dem Areal bewegen darf. Er habe eine eingeschränkte Sicht auf die vorliegende Problematik, wobei er in diesem Rahmen seine Fähigkeiten für die Selbstfürsorge überschätze. Der Beschwerdeführer zeige sich zu keiner Zeit aggressiv oder ausfallend, es würden jedoch auch hier Rückzugs- und Verwahrlosungstendenzen auffallen. Die Körperhygiene halte der Patient äusserst eingeschränkt ein. Es scheine ihm schwerzufallen, sich am Alltag zu beteiligen, wobei er die meiste Zeit am Laptop im Zimmer verbringe. Eine antipsychotische Therapie sei vom Patienten bei fehlendem Krankheitsgefühl bis anhin abgelehnt worden, die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung seien aus Sicht der Behandler aktuell noch nicht gegeben. Bei einem vorzeitigen Austritt sei damit zu rechnen, dass es zu einer erneuten Verschlechterung mit Verwahrlosung und Deprivation käme. Ziel der Behandlung soll insbesondere die Krisenintervention und Stabilisation sein, im Verlauf Etablierung einer medikamentösen Therapie, Motivation zur Zusammenarbeit mit der Beistandschaft und Findung einer geeigneten, möglicherweise betreuten, Wohnform (act. 04).

4.3.4. Gemäss dem Gutachter Dr. med. F._____ würde grundsätzlich ein Bedarf an einem Versuch mit einer neuroleptischen Behandlung bestehen. Die Erfolgsaussichten seien aber eher gering, weshalb eine Behandlung gegen den Willen nicht indiziert sei. Wenn die neuroleptische Behandlung unterbleibe, bestehe weder eine Gefahr für den Beschwerdeführer noch für Dritte. Das Hauptproblem des Beschwerdeführers sei seine Wohnsituation. Falls diese gelöst werden könne, bestehe kein Bedarf mehr für eine stationäre Unterbringung. Kurzfristig könne eine Wohnform in einem Hotel oder über die Notschlafstelle organisiert werden. Später sei das Ziel eine eigene Wohnung. Wichtig sei eine gewisse Betreuung in Form eines betreuten Einzelwohnens, um eine erneute Verwahrlosung zu verhindern. Wenn dies unterbleibe, sei mit einer erneuten Verwahrlosung zu rechnen. Dies könne zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen, bedeute jedoch keine Lebensgefahr. Ansonsten bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Selbstgefährdung (act. 07, S. 3 ff.).

4.3.5. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 09. Oktober 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer machte auf das Gericht einen durchwegs guten Eindruck. Er antwortete angemessen und ohne auszuschweifen auf die gestellten Fragen, seine Gedankengänge waren nachvollziehbar und psychotische Zustände nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er es sinnvoll fände und bereit sei, so lange freiwillig in der Klinik E._____ zu bleiben, bis eine passende Wohngelegenheit für ihn gefunden sei. Er bejahte die Gefahr der Verwahrlosung. Er habe sich aber vorgenommen, disziplinierter zu sein. Weiter sagte der Beschwerdeführer, dass er gerne eine Person hätte, die ein bis zwei Mal pro Woche in der Wohnung vorbeikomme und ihn unterstütze. Eine medikamentöse Behandlung lehnte der Beschwerdeführer ab (act. 10).

4.3.6. Gemäss dem Gutachter und der Klinik E._____ ist eine medikamentöse Behandlung wünschenswert. Beide sehen jedoch die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung nicht als gegeben, weshalb der Beschwerdeführer aktuell auch keine Medikamente einnimmt. Da der Beschwerdeführer keine Medikamente einnimmt und dies auch nicht geplant ist, besteht aktuell auch kein Behandlungsbedarf, welcher eine fürsorgerische Unterbringung notwendig macht. Dagegen hält der Gutachter fest, dass eine gewisse Betreuung in Form eines betreuten Einzelwohnens wichtig sei, um eine erneute Verwahrlosung zu verhindern. Der Betreuungsbedarf ergibt sich auch aus den KESB-Akten, welche den Zustand der Wohnungen in H._____ und G._____ belegen, sowie dem Kurzbericht der Klinik E._____, welcher die Verwahrlosungstendenzen des Beschwerdeführers beschreibt. Der Beschwerdeführer zeigt sich diesbezüglich auch einsichtig und wäre um Unterstützung froh. Unterbleibt das betreute Einzelwohnen, könnte dies gemäss dem Gutachter zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen, bedeute jedoch nicht eine konkrete Lebensgefahr. Abgesehen von der Verwahrlosung bestehe keine Selbstgefährdung. Aufgrund dieser Schilderungen steht für das Kantonsgericht fest, dass die Selbstgefährdung nicht ein Ausmass erreicht hat, das eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen würde, zumal die Verwahrlosung des Beschwerdeführers auch nicht unmittelbar nach der Entlassung aus der Kinik eintreten würde.

Zudem hält der Gutachter ausdrücklich fest, dass die fürsorgerische Unterbringung nur so lange aufrechterhalten werden müsse, bis eine geeignete Wohnform, ein betreutes Einzelwohnen, gefunden sei. Notfalls könne dies auch in einem Hotelzimmer oder in der Notschlafstelle erfolgen. Eine mildere Massnahme wäre daher vorliegend eindeutig möglich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer, als sich abzeichnete, dass er Anfang Oktober ohne Wohnung dastehen würde, selbst um eine Anschlusslösung bemühte und für einige Tage ein Hotelzimmer reservierte und bezahlte (vgl. act. 10, S. 2, sowie KESB act. 117).

4.4. Damit sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend nicht mehr gegeben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Folglich ist der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik E._____ zu entlassen. Vorbehalten bleibt ein freiwilliger längerer Aufenthalt des Beschwerdeführers, bis für ihn eine geeignete Wohngelegenheit gefunden ist (siehe Erwägung 4.3.5). Dass der Beschwerdeführer Unterstützung benötigt, ist ausgewiesen und hat sich seit längerer Zeit abgezeichnet. Der Beschwerdeführer ist nicht mit allen Massnahmen der KESB Nordbünden einverstanden, weshalb sich vermutlich auch die Zusammenarbeit mit ihm schwierig gestaltete. Hinsichtlich der Wohngelegenheit einschliesslich der Betreuung sah indessen auch der Beschwerdeführer seit Beginn des Abklärungsverfahrens der KESB Nordbünden Unterstützungsbedarf und teilte dies der KESB Nordbünden sowie der Beiständin mehrfach mit (vgl. KESB act. 92 und 105). Es erstaunt daher, dass für den Beschwerdeführer bislang noch keine geeignete Wohngelegenheit gefunden werden konnte bzw. ihm bislang nicht die benötigte Hilfe zugekommen ist. Die KESB Nordbünden sowie die Beiständin werden daher angehalten, rasch für eine geeignete Wohngelegenheit einschliesslich ambulanter Massnahmen zu sorgen (Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 54 ff. EGzZGB).

5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'833.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'333.00) zu Lasten des Kantons Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'833.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'333.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu-lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 12

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

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Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

5A_532/2020

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

BGE 148 III 1ATF 148 III 1DTF 148 III 1

BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero

Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero

Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero

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Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC

Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 145 III 441ATF 145 III 441DTF 145 III 441

5A_288/2016

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 137 III 289ATF 137 III 289DTF 137 III 289

Art. 397e ZGBart. 397e CCart. 397e Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 437 ZGBart. 437 CCart. 437 Codice civile svizzero

Art. 54 EGzZGBart. 54 EGzZGBart. 54 LICC

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF