ZK1 2024 198
Arzt/Ärztin (FU)
26. November 2024Deutsch18 min
A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ der D._____ (nachfolgend: D._____) fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund der psychotischen Entwicklung und des Verdachts auf eine akute Schizophrenie mit Wahnvorstellungen.
Source gr.ch
Entscheid vom 7. November 2024
Referenz ZK1 24 198
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Moses
Fleisch, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 28.10.2024
Mitteilung 14. November 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ der D._____ (nachfolgend: D._____) fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund der psychotischen Entwicklung und des Verdachts auf eine akute Schizophrenie mit Wahnvorstellungen.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Am 30. Oktober 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2024 beim Kantonsgericht ein.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 5. November 2024 beim Kantonsgericht ein.
G. Am 7. November 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 5. November 2024 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik C._____ am nächsten Tag zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 28. Oktober 2024 (vgl. act. 01.1; Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2024 (act. 01) und damit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. E._____ ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. November 2024 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 7. November 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (siehe act. 10).
3.1
Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
Dispositiv
3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als stellvertretender Amtsarzt der Region F._____ demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 28. Oktober 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 28. Oktober 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden.
4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
4.2.2. Dr. med. B._____ hat die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2024 aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht. In der Verfügung ist von einem Verdacht einer "akuten Schizophrenie mit Wahnvorstellungen" die Rede (act. 01.1). Im Eintrittsbericht sowie im Behandlungsplan vom 28. Oktober 2024 der Klinik C._____ wird als Hauptdiagnose eine paranoide Schizophrenie (F20.0) und anhaltende wahnhafte Störungen (F22) angegeben (act. 04.4 und 04.5). Der Gutachter Dr. med. E._____ attestiert der Beschwerdeführerin ebenfalls eine paranoide Schizophrenie (act. 07, S. 26). Die Beschwerdeführerin ist dagegen nicht der Ansicht, dass sie an einer paranoiden Schizophrenie leide (act. 10 S. 4). Etwas ungewöhnlich erscheint die Tatsache, dass bei ihrem letzten Aufenthalt trotz ähnlicher Symptome bzw. Verhaltensweisen keine Schizophrenie diagnostiziert wurde, sondern als Hauptdiagnose eine mittelgradig depressive Episode (F32.1) festgestellt worden war (act. 04.2). Unter diesen Umständen – und da es sich nur um ein Kurzgutachten handelt – kann aus Sicht des Kantonsgerichts nicht ohne Weiteres auf eine paranoide Schizophrenie als Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB geschlossen werden. Diese Frage kann aber – angesichts der fehlenden akuten und konkreten Selbst- und Fremdgefährdung (vgl. dazu nachstehend E. 4.3.4) – offengelassen werden. Trotzdem stellt sich die Frage, ob aufgrund der unterschiedlichen Diagnosen bei gleichbleibender Symptomatik nicht eine eingehendere – ambulante oder stationäre – Begutachtung angezeigt wäre, um eine klarere Einschätzung über den Schwächezustand der Beschwerdeführerin zu erhalten.
4.3.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).
4.3.2. Im Bericht der Klinik C._____ wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht krankheits- und behandlungseinsichtig sei. Die bestehende psychotische Störung müsse dringend medikamentös behandelt werden (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Dr. med. E._____ bestätigt in seinem Gutachten die Notwendigkeit einer Behandlung. Aktuell sei die gegenwärtige stationäre Behandlung indiziert, genauso wie eine medikamentöse neuroleptische Behandlung (act. 07, Ziff. 6.2). Die Beurteilung der Klinik C._____ und des Gutachters sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, der festgestellten psychischen Störung ausgegangen werden muss.
4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hielt dazu fest, dass eine unbehandelte psychotische Symptomatik, abhängig von der Dauer, zu nicht mehr reversiblen neuropsychologischen Einschränkungen führen könne. Diese Gefahr nehme ab, je rascher und konsequenter eine psychotische Symptomatik neuroleptisch ausreichend behandelt werde. Die Behandlung sei also für die längerfristige Prognose wesentlich. Das seien aber Schwierigkeiten, die sich eher im längerfristigen Verlauf zeigen würden. Kurzfristig sei es so, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie nun unbehandelt wieder nach Hause entlassen würde, für ihre Umgebung eine sehr grosse Belastung darstellen würde. Im gegenwärtigen Zustand sei die Beschwerdeführerin sicher nicht in der Lage, ihre täglichen Aufgaben zu erfüllen und für die Kinder da zu sein, der Ehemann sei nur sehr beschränkt in der Lage, das aufzufangen. Aufgrund der Wahnsymptomatik seien aber auch kurzfristige selbst- und fremdgefährdende Aktionen durchaus möglich, die Wahrscheinlichkeit dafür sei relativ hoch. Was genau passieren werde, könne man nicht voraussagen. Aufgrund der bisherigen Ereignisse sei aber davon auszugehen, dass die Gefahr für ähnliche Aktionen (Feuer legen in der Wohnung) relativ hoch sei und im weiterhin unbehandelten Zustand noch zunehmen werde (act. 07, Ziff. 6.3 und 6.4). Im Bericht der Klinik C._____ wird keine Selbst- oder Fremdgefährdung erwähnt (act. 04). In der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer psychotischen Symptomatik intermittierend fremdaggressiv wie auch selbstgefährdet gewesen sei, bspw. durch das nächtliche Verbrennen von Satan in ihrer Wohnung (act. 04.6). Somit gehen sowohl der Gutachter als auch die Klinik C._____ von einer Selbstgefährdung und einer Fremdgefährdung aus.
Konkrete und akute Gefährdungsszenarien ergeben sich aus dem Gutachten und dem Bericht der Klinik C._____ nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch nur bedingt. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine mögliche Chronifizierung der psychischen Erkrankung bei unterbleibender medikamentöser Behandlung stellt eher eine generelle Gefahr dar, welche grundsätzlich bei den meisten psychischen Erkrankungen anzunehmen ist. Dass die Beschwerdeführerin für ihre Umgebung eine sehr grosse Belastung darstellen würde, leuchtet ein, genauso wie die Tatsache, dass sie nur bedingt in der Lage ist, ihre täglichen Aufgaben zu erfüllen und für die Kinder da zu sein. Eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung, welche eine fürsorgerische Unterbringung und somit einen Freiheitsentzug rechtfertigen würde, lässt sich darin aber nicht erkennen. Für die Unterstützung im Alltag stehen andere Massnahmen wie bspw. die Errichtung einer Beistandschaft zur Verfügung. Die fürsorgerische Unterbringung dient nicht dazu, um den Ehemann oder die Familie der betroffenen Person zu entlasten. Ein konkreter Anhaltspunkt für eine drohende Selbst- oder Fremdgefährdung liesse sich also höchstens aus dem angeblichen Legen von Feuer in der Wohnung ableiten. Darauf ist im nächsten Abschnitt näher einzugehen.
4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. November 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte während der Verhandlung grundsätzlich entspannt und kontrolliert. Sie konnte den Ausführungen des Vorsitzenden folgen und ihre Ansichten in der Regel verständlich darlegen. Sie verneinte zwar das Vorliegen einer Schizophrenie, war sich aber bewusst, dass durch ihre spirituellen Verhaltensweisen ein solcher Eindruck bei Dritten entstehen könne. Sie rede auch oft über dunkle Mächte, Satan und dergleichen. Allerdings treffe es nicht zu, dass sie Satan verbrennen wolle. Sie schreibe lediglich ihre Wünsche auf einen kleinen Zettel, welchen sie anschliessend unter die Erde lege und am nächsten Tag anzünde. Dadurch solle der Wunsch in Erfüllung gehen. Dies praktiziere sie bereits seit mehreren Jahren so und werde auch von anderen spirituellen Menschen so gehandhabt. Die Beschwerdeführerin sprach in der Verhandlung auch über die eingepflanzten Chips, wobei ihren Ausführungen dazu nicht schlüssig gefolgt werden konnte. Aus der Befragung der Beschwerdeführerin ergeben sich für das Gericht keine Hinweise für eine konkrete und unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung. Das Ritual, welches von Dritten als das Verbrennen von Satan gedeutet wurde, konnte sie in nachvollziehbarer Weise erklären. Aus dem Verbrennen kleiner Zettel mit den eigenen Wünschen eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zu konstruieren, scheint etwas weit hergeholt, zumal die Beschwerdeführerin dies offenbar schon seit längerer Zeit praktiziert und die angebliche Gefährdung hauptsächlich auf die Schilderungen ihres Partners zurückgeführt werden, welcher offenbar schon länger auf eine Intervention drängt (vgl. act. 04.1). Aufgrund des Fehlens einer konkreten akuten Selbst- und Fremdgefährdung und angesichts der Schwere eines solchen Eingriffs in die Freiheit der Beschwerdeführerin erweist sich eine Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung im vorliegenden Fall nicht als verhältnismässig.
5. Im Ergebnis kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand besteht. Keine hinreichend konkreten Feststellungen enthält das Gutachten allerdings dazu, welche akute Selbstgefährdung sich aus diesem Schwächezustand zu ergeben droht, wenn die notwendige Behandlung unterbleibt. Eine solche lässt sich auch durch die Befragung der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Somit ist eine konkrete Selbstgefährdung und/oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass nicht nachgewiesen. Die materiellen Voraussetzungen an die fürsorgerische Unterbringung sind daher nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben.
6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'000.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'500.00) zu Lasten des Kantons Graubünden.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'000.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'500.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 10
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
5A_532/2020
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
BGE 148 III 1ATF 148 III 1DTF 148 III 1
BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
BGE 145 III 441ATF 145 III 441DTF 145 III 441
5A_288/2016
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101
BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF