ZK1 2024 202
4A_39/2025 vom 22.07.2025
17. Oktober 2024Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 16. Dezember 2024
Referenz ZK1 24 202
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Wechsel der Beistandsperson
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 04.10.2024, mitgeteilt am 07.10.2024
Mitteilung 16. Dezember 2024
In Erwägung,
dass A._____ im Jahre 2013 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos) als Beiständin für ihren Sohn B._____ eingesetzt wurde,
dass die Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos mit Entscheid vom 4. Oktober 2024 A._____ als Beiständin aus den Vertretungsrechten in den Bereichen Vermögensverwaltung, öffentliche Verwaltung, Versicherung und Postöffnung entliess und dafür einen neuen Beistand einsetzte,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob,
dass die KESB Prättigau/Davos mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben 13. Dezember 2024 den Rückzug der Beschwerde erklärte und darum bat, von der Kostenerhebung für allfällige Kosten, welche für ihren Sohn entstanden seien, abzusehen,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Erwägungen
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF