ZK1 2024 207
Zivilprozessordnung
28. Oktober 2024Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 12. November 2024
Referenz ZK1 24 207
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Fleisch, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Anordnung C._____ vom 31.10.2024
Mitteilung 13. November 2024
In Erwägung,
dass A._____ am 28. Oktober 2024 fürsorgerisch in die Klinik B._____ der C._____ eingewiesen wurde,
dass sie dagegen gleichentags Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob (ZK1 24 198),
dass die Chefärztin der Klinik B._____, Dr. med. D._____, am 31. Oktober 2024 gegenüber A._____ eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB anordnete,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen am 31. Oktober 2024 ebenfalls Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (ZK1 24 207), welche beim Kantonsgericht allerdings erst am 6. November 2024 einging,
dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 7. November 2024 die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung guthiess und die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin aufhob,
dass Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung die fürsorgerische Unterbringung ist (Art. 433 Abs. 1 ZGB),
dass mit der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung am 7. November 2024 auch die Voraussetzungen für die am 31. Oktober 2024 verfügte Behandlung ohne Zustimmung dahingefallen sind und diese damit aufgehoben wurde,
dass somit die gegen die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung erhobene Beschwerde (ZK1 24 207) gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero
Art. 433 ZGBart. 433 CCart. 433 Codice civile svizzero
Erwägungen
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF