ZK1 2024 223
Regionalgericht Maloja, Einzelrichter
28. Mai 2024Deutsch19 min
A. Am 28. Oktober 2024 wurde A._____, geboren am _____ 1981, von Dr. med. B._____ in der Klinik C._____ der D._____ (nachfolgend: D._____) fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 7. November 2024 (ZK1 24 198) hiess das Kantonsgericht von Graubünden die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die fürsorgerische Unterbringung auf. Zur Begründung führte das Kantonsgericht aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand vor, eine konkrete Selbstgefährdung und/oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass sei jedoch nicht nachgewiesen.
Source gr.ch
Entscheid vom 10. Dezember 2024
Referenz ZK1 24 223
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Moses
Thoma, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 27.11.2024
Mitteilung 12. Dezember 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 28. Oktober 2024 wurde A._____, geboren am _____ 1981, von Dr. med. B._____ in der Klinik C._____ der D._____ (nachfolgend: D._____) fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 7. November 2024 (ZK1 24 198) hiess das Kantonsgericht von Graubünden die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die fürsorgerische Unterbringung auf. Zur Begründung führte das Kantonsgericht aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand vor, eine konkrete Selbstgefährdung und/oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass sei jedoch nicht nachgewiesen.
B. Am 27. November 2024 wurde A._____ von Dr. med. B._____ erneut für eine Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht.
C. Gegen die erneute fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. November 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
D. Am 29. November 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2024 beim Kantonsgericht ein.
E. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 6. Dezember 2024 beim Kantonsgericht ein.
F. Am 10. Dezember 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin, der Klinik C._____ sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) am 11. Dezember 2024 zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 27. November 2024 (vgl. act. 01.1; Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin am 28. November 2024 (act. 01) und damit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf den Verfahrensakten, den Akten der Klinik C._____ sowie einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2024 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 10. Dezember 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (siehe act. 10).
3.1
Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
Dispositiv
3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als stellvertretender Amtsarzt der Region F._____ demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. In der Einweisungsverfügung hat er unterschriftlich bestätigt, dass er die Beschwerdeführerin am Tag der Einweisung persönlich ärztlich untersucht hat. Zudem enthält die Verfügung vom 27. November 2024 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 01.1). In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden.
4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
4.2.2. Dr. med. B._____ hat die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 27. November 2024 aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht. In der Verfügung ist von einer "psychotischen Entwicklung mit Wahnvorstellungen bei Verdacht auf akute Psychose bei bekannter Schizophrenie mit Wahnvorstellungen (hört Stimmen)" die Rede (act. 01.1). Im Eintrittsbericht vom 27. November 2024 der Klinik C._____ wird als Hauptdiagnose eine paranoide Schizophrenie (F20.0) und im Behandlungsplan vom 27. November 2024 der Klinik C._____ wird als Hauptdiagnose Verdacht auf paranoide Schizophrenie (F20.0) angegeben. (act. 04.1 und act. 04.6). Der Gutachter Dr. med. E._____ attestiert der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (F20.0). Er führt aus, dass er bei seiner Exploration vom 4. Dezember 2024 hätte feststellen können, dass Verfolgungswahnideen sowie Beeinträchtigungswahnideen und megalomanischen Wahnideen eruierbar seien. Gedankeneingebungen und Gedankenentzug könnten vermutet werden. Akustische Halluzinationen seien ebenfalls feststellbar. Die Verwandlungen, worauf sich die Beschwerdeführerin beziehe, könnten als Ich-Störungen interpretiert werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Verwandlungen und alle anderen psychischen und körperlichen Prozesse, wodurch sie müsse, als Heilungsprozesse verstehe, welche sie freiwillig erlebe, vermittle sie den Eindruck, unter der Kontrolle einer fremden Macht zu stehen. Sie sei in ihrer Beurteilungsfähigkeit und in ihrem Realitätsbezug massiv eingeschränkt (act. 07, S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin ist dagegen nicht der Ansicht, dass sie an einer paranoiden Schizophrenie leide. Sie kritisiert, dass sie weder in der Klinik C._____ noch mit dem Gutachter je ein längeres Gespräch geführt habe. Eine solche Diagnosestellung setze eine längeren Untersuchungszeit voraus (vgl. act. 10). In der Tat geht aus den Akten nicht hervor, dass jemals eine eingehende Untersuchung der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, die über ein Kurzgutachten hinausgeht. Bereits im Entscheid vom 7. November 2024 (ZK1 24 198) führte das Kantonsgericht aus, dass sich die Frage stelle, ob nicht eine eingehendere – ambulante oder stationäre – Begutachtung angezeigt wäre, um eine klarere Einschätzung über den Schwächezustand der Beschwerdeführerin zu erhalten. Der Gutachter kommt zwar erneut zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie vorliegt. Das Kantonsgericht hält jedoch eine eingehende Prüfung der Situation hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin weiterhin für erforderlich, da insbesondere auch unklar ist, was genau zu Hause bei der Familie vorgefallen ist bzw. wie sich die Beschwerdeführerin verhalten hat. Ob bzw. welcher Schwächezustand vorliegt, kann angesichts der fehlenden akuten und konkreten Selbst- und Fremdgefährdung (vgl. dazu nachstehend E. 4.3.4) offenbleiben. Dieser Entscheid wird direkt der KESB Nordbünden zugestellt, damit diese die Situation prüft und gegebenenfalls eine Begutachtung oder geeignete ambulante Massnahmen anordnen kann (Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 55 ff. EGzZGB). Die KESB Nordbünden wird darauf hingewiesen, dass für eine Begutachtung keine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist (vgl. Art. 449 ZGB).
4.3.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen. Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 f. zu Art. 426 ZGB).
4.3.2. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte während der Verhandlung grundsätzlich kontrolliert. Sie konnte den Ausführungen des Vorsitzenden folgen und ihre Ansichten in der Regel verständlich darlegen. Es machten sich ein gesteigerter Drang zur Sprachäusserung und inhaltliche Wiederholungen bemerkbar. Dies zeigte sich insbesondere darin, dass sie dem Gericht wiederholt ausführlich erklärte, vor drei Jahren bei der KESB eine Meldung über einen sexuellen Übergriff erstattet zu haben, den sie in der Familie ihres Mannes beobachtet habe. Die Familie ihres Mannes wolle sich nun rächen und verbreite daher unter anderem falsche Informationen über sie. Sie erwähnte auch, dass gegen sie schwarze Magie ausgeübt worden sei, was sie ebenfalls der Familie ihres Mannes zuschrieb. Ihre ältere Tochter werde auch von der Familie ihres Mannes manipuliert. Zudem sei ihr Partner gewalttätig gegenüber ihr geworden. Zur Selbst- oder Fremdgefährdung führte sie aus, dass sie für niemanden eine Gefahr darstelle, auch nicht für sich selbst und insbesondere nicht für ihre Kinder (zum Ganzen act. 10).
4.3.3. Im Bericht der Klinik C._____ wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht krankheits- und behandlungseinsichtig sei. Es bestehe weiter ein psychotischer Zustand, der kontinuierliche antipsychotische Medikation erfordere (act. 04). Dr. med. E._____ bejaht in seinem Gutachten die Notwendigkeit einer Behandlung. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren psychiatrischen Erkrankung, welche in der akuten Phase, wie die jetzige, dringend einer stationären Behandlung bedürfe, bei welcher eine kontinuierliche Beobachtung, Betreuung, Unterstützung und medikamentöse Behandlung durchgeführt werden könne (act. 07, Antwort auf Frage 2). Die Beurteilung der Klinik C._____ und des Gutachters sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthaltes, ausgegangen werden muss.
4.3.4. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführerin ein gesundheitlicher Schaden drohe, wenn keine Behandlung durchgeführt werde. Die Studien würden beweisen, dass die Nicht-Behandlung mittels Medikamente von psychotischen Symptomen in diesem Ausmass zu einer Verschlechterung der Prognose, längerem Klinikaufenthalt und allenfalls auch zu einer Chronifizierung der Symptome führe. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin ohne medikamentöse Behandlung ihr Leben sowie das Leben ihrer minderjährigen Tochter gefährde, da die Beschwerdeführerin die Realität wenig adäquat einschätzen könne und ihre Kritikfähigkeit ebenfalls eingeschränkt sei. Das Risiko sei, aufgrund des sich verschlechternden Verlaufs, als ziemlich hoch einzuschätzen. Konkret zur Selbstgefährdung befragt, führte er aus, dass die Beschwerdeführerin, da sie nicht urteilsfähig sei, die Konsequenzen ihrer Handlungen nicht korrekt einschätzen könne und unter Wahnvorstellungen sowie akustischen Halluzinationen leide, nicht in der Lage sei, für ihre Gesundheit zu sorgen und auch nicht fähig sei, Situationen korrekt einzuschätzen, die ihren Körper gefährden könnten (act. 07, Antwort auf Frage 3 und 4). Im Bericht der Klinik C._____ wird ausgeführt, dass bei einer vorzeitigen Entlassung ins familiären Umfeld erneut eine Dekompensation mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung zu befürchten sei (act. 04).
Konkrete und akute Gefährdungsszenarien ergeben sich aus dem Gutachten, dem Bericht der Klinik C._____ und der Anhörung der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch nur sehr bedingt. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine mögliche Chronifizierung der psychischen Erkrankung bei unterbleibender medikamentöser Behandlung stellt eher eine generelle Gefahr dar, welche grundsätzlich bei den meisten psychischen Erkrankungen anzunehmen ist. Die Klinik C._____ spricht sodann wenig konkret nur von einer potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung, die zu befürchten sei. Es fällt auch auf – wenn auch nur bedingt relevant für das vorliegende Verfahren –, dass im Austrittsbericht der Klinik C._____ zur letzten fürsorgerischen Unterbringung vermerkt wurde, dass bei der Entlassung am 8. November 2024 kein Hinweis auf eine akute Selbstgefährdung bestand (act. 04.4). Sollte von der Beschwerdeführerin zudem eine allfällige Gefahr für ihre Töchter ausgehen, wäre ein Eingreifen der KESB erforderlich. Eine fürsorgerische Unterbringung ist hierfür aber nicht notwendig. Die fürsorgerische Unterbringung dient in erster Linie dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung. Mit anderen Worten ist für das Kantonsgericht eine akute und konkrete Selbstgefährdung nicht hinreichend erstellt. Aufgrund des Fehlens einer konkreten akuten Selbst- und Fremdgefährdung und angesichts der Schwere eines solchen Eingriffs in die Freiheit der Beschwerdeführerin erweist sich eine Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung im vorliegenden Fall nicht als verhältnismässig.
5. Fehlt es an einer konkreten Selbst- und Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass, sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht mehr gegeben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Folglich ist die Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____ zu entlassen. Die KESB Nordbünden wird jedoch angehalten, die vorliegende Situation eingehend zu prüfen, sowohl hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der allgemeinen Familiensituation, und die notwendigen Massnahmen – siehe auch vorstehend Erwägung 4.2.2 – anzuordnen.
6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00 [vgl. zu letzteren act. 07.1]) zu Lasten des Kantons Graubünden.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu-lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 11
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF