ZK1 2024 48
mehrfache fahrlässige Körperverletzung
24. Mai 2023Deutsch8 min
A. A._____ und C._____ sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern von D._____, geboren am _____, und E._____, geboren am _____.
Source gr.ch
Entscheid vom 29. Mai 2024
Referenz ZK1 24 48
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Casutt, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
gegen
B._____
Beschwerdegegner
Gegenstand Ausstand
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 09.04.2024
Mitteilung 30. Mai 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ und C._____ sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern von D._____, geboren am _____, und E._____, geboren am _____.
B. Nachdem bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (fortan KESB Nordbünden), eine Gefährdungsmeldung betreffend D._____ eingegangen war, errichtete die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 12. September 2023 für D._____ eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen in den Bereichen persönlicher Verkehr und medizinische Behandlung/Betreuung mit Aussenwirkung. Nach einer zweiten Gefährdungsmeldung ordnete die KESB Nordbünden mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2024 für D._____ und E._____ eine Kindesvertretung an und ernannte F._____ als Kindesvertretung. A._____ erhob dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 24 27).
C. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024, eingegangen am 26. Februar 2024, stellte A._____ ein Ausstandsbegehren gegen das verfahrensleitende Behördenmitglied der KESB Nordbünden, B._____. Die KESB Nordbünden wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 9. April 2024 ab und auferlegte A._____ die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00.
D. Am 18. April 2024 (Poststempel) ging beim Kantonsgericht von Graubünden eine Beschwerde von A._____ (fortan Beschwerdeführerin) ein.
E. Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
F. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte auch B._____ (fortan Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
G. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, ist nachfolgend zu eruieren.
1.2
Beim vorliegend angefochtenen Entscheid über den Ausstand handelt es sich um einen Entscheid über einen prozessualen Antrag während laufendem Verfahren bei der Vorinstanz und damit um einen Zwischenentscheid. Gegen einen derartigen prozessleitenden Entscheid steht nach bündnerischem Recht ebenfalls die Beschwerde nach Art. 60 EGzZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB offen, und zwar innert einer Frist von 10 Tagen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB).
1.3
Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB m.H.a. BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016, E. 5.1). Von der beschwerdeführenden Partei ist jedoch trotzdem darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich immerhin mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und auch darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, wenn das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus dem Schreiben hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Droese, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PQ190046 vom 31. Juli 2019, E. 2.1 m.H.a. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Dementsprechend kann erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Beschwerdeeingabe mit den Begründungen im angefochtenen Entscheid insoweit auseinandersetzt, als sie zu erklären hat, inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend oder unzutreffend sein soll.
1.4
Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB ist das Kantonsgericht an die Parteianträge nicht gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. Offizial- und Untersuchungsmaxime); neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen. Damit wiederholt das kantonale Recht die bundesrechtlichen Verfahrensmaximen, welche in Art. 446 ZGB dem Wortlaut nach zwar nur für das Verfahren vor der KESB geregelt sind, infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde jedoch auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gelten (vgl. BGer 5A_447/2022 v. 2.9.2022 E. 3.4.2; 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5.1). Im Übrigen erklärt Art. 60 Abs. 5 EGzZGB die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung für sinngemäss anwendbar, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht.
1.5
Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist folglich ein vollkommenes Rechtsmittel. Die Beschwerdeinstanz überprüft den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (BGer 5A_318/2021 v. 19.5.2021 E. 3.1.3; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085). Dennoch ergibt sich aus der Aufzählung der Rügegründe insofern eine Einschränkung der Untersuchungs- und Offizialmaxime, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren darf (vgl. Droese, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB).
1.6
Im angefochtenen Entscheid wurde das im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsgesuch beurteilt und wurden insbesondere die Voraussetzungen für einen Ausstand mit einer konkreten Beurteilung behandelt. Mit der Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin nur ansatzweise erkennen, dass sie mit dem angefochtenen Ausstandsentscheid nicht einverstanden ist. Die Beschwerde steht unter dem Titel "Gesuch Sorgerecht" und nimmt vor allem auf das Kindeswohl Bezug. Es enthält allgemeine Ausführungen betreffend Ungerechtigkeiten zum Nachteil von D._____ und E._____, welche sich in keiner Weise mit den im angefochtenen Entscheid aufgeworfenen Fragen des Ausstands auseinandersetzen. Lediglich die Ausführungen, wonach die Kollegialbehörde "nicht rechtens" sei, die Erwähnung des im angefochtenen Entscheids BGer 4A_220/2009 sowie die nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehende "Objektivität einer bewussten, manipulativen falschen Aussage von G._____" könnten überhaupt in den Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid gebracht werden. Ausserdem führt sie aus, dass gewisse Wörter problematisch seien. Substantiiertere Rügen gegenüber dem angefochtenen Entscheid – erneut sei erwähnt, dass vorliegend lediglich der Entscheid der KESB Nordbünden betreffend das Ausstandsbegehren zur Diskussion steht – sind der Eingabe nicht zu entnehmen. Vielmehr beantragt die Beschwerdeführerin am Ende der Eingabe die Erteilung des alleinigen Sorgerechts für die Kinder D._____ und E._____ (act. A.1), was wiederum in keinem Zusammenhang mit dem Zwischenentscheid der KESB Nordbünden vom 9. April 2024 steht.
Mit anderen Worten geht aus der Eingabe weder das Anfechtungsobjekt hervor noch ist ein begründeter Antrag bezüglich des abgewiesenen Ausstandsgesuchs ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt gänzlich. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vermag somit selbst den geringen Anforderungen bei Laien an eine Eingabe gegen einen Entscheid der KESB nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) besagt, dass die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt. In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 verbleiben damit beim Kanton Graubünden.
3.
Gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz bei einem offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 6
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero
Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
5A_922/2015
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
5A_447/2022
5A_922/2017
Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
5A_318/2021
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
4A_220/2009
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF