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Entscheid

ZK1 2024 60

Entscheide Obergericht

19. Juni 2024Deutsch17 min

A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 11. Mai 2024 wurde A._____ in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht.

Source gr.ch

Entscheid vom 28. Mai 2024

Referenz ZK1 24 60

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Schuler, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 13.05.2024, mitgeteilt am 13.05.2024

Mitteilung 03. Juni 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 11. Mai 2024 wurde A._____ in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht.

B. Am 13. Mai 2024 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Mai 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

C. Am 17. Mai 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 beim Kantonsgericht ein.

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten ging innert Frist am 27. Mai 2024 beim Kantonsgericht ein.

E. Am 28. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 23. Mai 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik B._____ noch gleichentags zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2024 (Art. 434 ZGB; act. 04.4). Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerde vom 16. Mai 2024 (Poststempel) erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die am 11. Mai 2024 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung. Anlässlich der Hauptverhandlung weist der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass er nicht nur gegen die medikamentöse Behandlung sei, sondern auch gegen die fürsorgerische Unterbringung, weshalb diese aufgehoben ("gestrichen") werden müsse (act. 08, S. 6). Gemäss dem Eintrittsbericht der Klinik B._____ wurde der Beschwerdeführer bei seinem Eintritt in die Klinik von dem behandelnden Arzt explizit auf die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung einzureichen, hingewiesen (act. 04.2). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024 (Poststempel) richtet sich aber ausdrücklich nur gegen die Behandlung ohne Zustimmung, obwohl die Frist für eine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (28. Mai 2024) war die Beschwerdefrist für die fürsorgerische Unterbringung jedoch bereits abgelaufen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht weiter gefolgt werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person auch nach Ablauf der Beschwerdefrist die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 426 Abs. 4 ZGB).

2.

Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Mai 2024 vor (act. 07). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 08). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB).

3.1

Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).

3.2

Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB).

3.3

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Psychose bei Selbst- sowie Fremdgefährdung fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 04.1). Der behandelnde Arzt in der Klinik B._____ diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20; act. 04.2). Dr. med. C._____ kommt in seinem Gutachten ebenfalls zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine akute Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie vor, und bestätigt damit die Diagnose der Klinik B._____ (act. 07, Fragekatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 1). Der Behandlungsplan vom 13. Mai 2024 sieht eine psychopharmakologische Therapie in erster Linie mit Invega bis zu 12 mg/d oder Zyprexa bis zu 40 mg/d oder Risperidon 12 mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden Substanzen intramuskulär jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intramuskulär alle drei Tage vor mit einer sanften Steigerung der Ausgangsregelung in Abhängigkeit der psychischen Verfassung (act. 08). Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigert und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordnete die Klinik am 13. Mai 2024 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Behandlungsplan vom 13. Mai 2024 vorgesehen wurde (act. 01.1). Die Anordnung wurde unter anderem durch die stellvertretende Chefärztin der Klinik B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben.

Dispositiv

4. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müssen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Demnach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).

4.1. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die stellvertretende Chefärztin der Klinik B._____ im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 01.1). In ihrer Verfügung vom 13. Mai 2024 führte sie ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei psychotisch dekompensiert mit formalgedanklichen Störungen, im Rahmen deren er als inkohärent/zerfahren perseverierend und mit paranoiden Überzeugungen imponiere. Er sei im Rahmen der aktuellen Episode insbesondere verbal und physisch aggressiv und übergriffig, wie auch stark angespannt und unruhig. Zudem lasse er ein Gespräch nicht zu und er sei in seinem gegenwärtigen Zustand nicht in der Lage, für sich selbst die Fürsorge zu tragen und die Konsequenzen und die Tragweite seiner Handlungen und Entscheidungen einzusehen.

4.2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung – zulässigerweise – ohne nähere Begründung eingereicht (act. 01). Im Rahmen der Hauptverhandlung begründete der Beschwerdeführer seine Ablehnung gegenüber der angeordneten Medikation hauptsächlich damit, dass die Medikamente mühsam seien und sie ihm die Energie raubten. Insbesondere wenn er sie am Morgen einnehme, fühle er sich den ganzen Tag, als sei er mit "Halbgas" unterwegs. Diese Symptome variierten jedoch, je nachdem, was gerade laufe. Am Abend seien die Medikament weniger störend, da sie dazu beitragen würden, dass er besser runterfahren könne. Zudem habe er nicht das Gefühl, dass er die Medikamente wirklich brauche (act. 10, S. 3).

4.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.).

4.3.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ ergeht, dass bei Unterbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose mit der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen zu rechnen sei (act. 01.1). Dr. med. C._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten ebenfalls, dass bei Unterbleiben der Behandlung ein gesundheitlicher Schaden für den Beschwerdeführer drohe. Er weist dabei darauf hin, dass der Beschwerdeführer eigentlich gerne ein normales Leben führen würde, er jedoch durch seine psychotisch bedingten Symptome in den vergangenen Jahren Beziehungen, Arbeitsstellen und Wohnungen mehrfach verloren habe und erfahrungsgemäss jede erneute Psychose den psychischen Gesamtzustand des Patienten schwäche und die Chancen auf eine Heilung und Wiedereingliederung ins soziale Umfeld schlechter würden, je länger die Psychose andauere (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 3). In Bezug auf eine allfällige Fremdgefährdung hält der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in der Psychose unter starker Anspannung stehe, welche wahrscheinlich durch innere, wahnhaft bedingte Ängste, Misstrauen und Wahngedanken beeinflusst seien. In diesem Zustand sei der Beschwerdeführer unberechenbar, verhalte sich distanzlos und auch bedrohlich gegenüber verschiedenen Personen (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 4).

4.3.3. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung persönlich befragt. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen des Kantonsgerichts dabei zumeist ruhig und reflektiert. Vereinzelt fielen seine Antworten jedoch auch gereizt und in leicht drohendem Ton aus. Insgesamt machte der Beschwerdeführer, wenn auch etwas angespannt, einen kontrollierten Eindruck.

Die Ausführungen der Klinik B._____ und des Gutachters zeigen klar auf, dass bei ausbleibender Medikation mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers gerechnet werden müsse. Diese trete sowohl durch selbst- als auch durch fremdgefährdendes Verhalten in Erscheinung. Aus einem Bericht der Klinik B._____ vom 21. Mai 2024, in welchem sie sich zu der angeordneten Behandlung ohne Zustimmung äussert, geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Klinikaufenthaltes vermehrt verbal aggressiv, beleidigend sowie provozierend zeigte. So musste er am 20. Mai 2024, nur einen Tag, nachdem er auf den offenen Teil der Station verlegt wurde, aufgrund seines distanzlosen, beleidigenden und bedrohenden Verhaltens wieder auf den geschlossenen Teil der Station verlegt werden (act. 04). Der Beschwerdeführer bestritt während der Hauptverhandlung, dass er sich distanzlos und beleidigend gegenüber Dritten verhalten habe. Er betont hierzu aber gleichzeitig, dass er nicht gewalttätig werde und sich stets auf verbale Äusserungen beschränke. Er habe auf dem offenen Teil der Station seinen Standpunkt anbringen wollen (act. 10, S. 3 f.). Es komme halt etwas zurück, wenn man in den Wald schreie (act. 10, S. 3 und 5). Für das Kantonsgericht ist die Einschätzung der Klinik B._____ und des Gutachters Dr. med. C._____, wonach bei unterbleibender Behandlung des Beschwerdeführers ein Schaden insbesondere für Dritte, aber auch den Beschwerdeführer selbst drohe, nachvollziehbar. Daran kann auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts ändern, der Gutachter habe dies gar nicht beurteilen können, da er ihn gar nicht kenne. Auch wenn der Beschwerdeführer das Gespräch mit Dr. med. C._____ nach kurzer Zeit abgebrochen hat, konnte sich der Gutachter aufgrund der Beurteilung der Akten sowie des Gesprächs mit einer Pflegefachperson ein nachvollziehbares Bild des Beschwerdeführers machen.

4.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Botschaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB).

4.4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe urteilsunfähig und lehne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen ab (act. 01.1). Auch gemäss dem Gutachter ist die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbedürftigkeit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Krankheitseinsicht, was er explizit zum Ausdruck bringe, und er verneine auch seine Behandlungsbedürftigkeit (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 5). Der Beschwerdeführer verweigert gemäss den Aussagen der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und dem Gutachter trotz intensiver Aufklärungen über deren Notwendigkeit die Medikation. Während der Hauptverhandlung betont der Beschwerdeführer mehrmals selbst, dass er keine Medikamente brauche. Unter Berücksichtigung des aktuellen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seiner Unfähigkeit zur adäquaten Selbsteinschätzung sowie der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell in Bezug auf die vorgesehene medikamentöse Behandlung urteilsunfähig ist. Die Beurteilung des Gutachters ist für das Kantonsgericht daher nachvollziehbar.

4.5.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme verhältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.).

4.5.2. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne Behandlung zu einer deutlichen Verschlechterung führen würde und andere weniger einschneidende Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung nicht ersichtlich seien. Insbesondere werde die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung durch die Behandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 01.1). Auch der Gutachter bestätigt, dass derzeit keine weniger einschneidende Massnahme als die medikamentöse Behandlung möglich sei (act. 07, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 8). Der Beschwerdeführer erwähnte selber während der Hauptverhandlung auf Frage des Vorsitzenden hin keine Alternative zur antipsychotischen Medikation. Auch auf die Frage hin, ob er sich ambulant behandeln lassen würde, antwortete er zögerlich und abgeneigt. Er brauche das nicht, es sei eine Zeitverschwendung und zudem koste es ihn sowie auch seine Krankenkasse unnötig viel Geld (act. 10, S. 7). Er möchte, so scheint es, auf jegliche Behandlung verzichten. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan.

5. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, weil dieser eigenen Angaben zufolge seit ca. sechs Monaten arbeitslos ist und zum Bestreiten des Lebensunterhalts während dieser Zeit sein Erspartes aufgebraucht hat (act. 10, S. 2). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'812.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'312.00, vgl. zu letzteren act. 07.1) beim Kanton Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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BGE 127 I 6ATF 127 I 6DTF 127 I 6

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Art. 16 ZGBart. 16 CCart. 16 Codice civile svizzero

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