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Entscheid

ZK1 2024 61

1C_635/2024 vom 14.08.2025

27. September 2024Deutsch42 min

A. C._____ (nachfolgend C._____), geboren am _____ 2019, ist der Sohn von B._____ (nachfolgend Mutter) und A._____ (nachfolgend Vater). Die Eltern waren zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet. Nach der Geburt stand C._____ unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter.

Source gr.ch

Urteil vom 16. Oktober 2024

Referenz ZK1 24 61

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitzende

Cavegn und Michael Dürst

Schuler, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid

Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur

gegen

B._____

Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Hanselmann

bürki bolt rechtsanwälte, Auerstrasse 2, 9435 Heerbrugg

Gegenstand Erlass vorsorglicher Massnahmen

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 20.02.2024, mitgeteilt am 17.05.2024 (Proz. Nr. 135-2023-411)

Mitteilung 22. Oktober 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. C._____ (nachfolgend C._____), geboren am _____ 2019, ist der Sohn von B._____ (nachfolgend Mutter) und A._____ (nachfolgend Vater). Die Eltern waren zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet. Nach der Geburt stand C._____ unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter.

B. Am 6. bzw. 9. Mai 2020 erklärten die Eltern, die elterliche Sorge über C._____ gemeinsam auszuüben. Mit Entscheid vom 28. September 2021 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos) die alternierende Obhut der Kindseltern über C._____ per 1. Dezember 2021 an. Das Regionalgericht Prättigau/Davos regelte mit Entscheid vom 18. Januar 2023 (Proz. Nr. 115-2022-35) sodann die Unterhaltspflicht des Vaters für C._____ gestützt auf eine von den Parteien getroffene Vereinbarung neu. Gemäss Dispositiv Ziffer 2 dieses Entscheids wurde der Vater zur Leistung von Barunterhalt (monatlich CHF 928.00 vom 20. Juni 2022 bis 31. Juli 2024, CHF 960.00 vom 1. August 2024 bis 30. November 2029 und CHF 1'000.00 ab 1. Dezember 2029 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) und von Betreuungsunterhalt (monatlich CHF 1'643.00 vom 20. Juni 2022 bis 31. Oktober 2022 und CHF 622.00 vom 1. November 2022 bis 31. Juli 2024) verpflichtet.

C. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 teilte die KESB Prättigau/Davos die Obhut über C._____ dem Vater zu und regelte zugleich den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und der Mutter. Gegen diesen Entscheid der KESB Prättigau/Davos erhob die Mutter Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Der Rechtsstreit ist heute vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängig (ZK1 23 149).

D/a. Da der erwähnten Beschwerde seitens der KESB Prättigau/Davos die aufschiebende Wirkung entzogen wurde und C._____ ab 4. Oktober 2023 folglich unter der alleinigen Obhut des Vaters stand, leitete dieser beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Verfahren auf Abänderung des Unterhaltsentscheids vom 18. Januar 2023 ein (Proz. Nr. 115-2024-10). Sodann stellte der Vater beim Regionalgericht Prättigau/Davos am 17. November 2023 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2023-411) mit folgenden Anträgen:

1.

Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2023, Dispositiv-Ziffer 2, sei aufzuheben.

2.

Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens an den Unterhalt des Sohnes C._____, geb. _____ 2019, ab Dezember 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 615.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

3.

Vorstehende Ziffern 1 und 2 seien superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

D/b. Mit Entscheid vom 22. November 2023 wurde das Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen und der Mutter Frist für eine Stellungnahme angesetzt.

E. Am 15. Dezember 2023 reichte die Mutter ihre Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1.

Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2023 vorsorglich aufzuheben und der Gesuchsteller zu verpflichten, für den Barunterhalt von C._____ aufzukommen.

2.

[unentgeltliche Rechtspflege]

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Barauslagen) zu Lasten des Gesuchstellers.

F. Die Parteien wurden am 4. Januar 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Februar 2024 vorgeladen.

G. Mit Entscheid vom 20. Februar 2024, mitgeteilt am 17. Mai 2024, fällte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos folgenden Entscheid (Proz. Nr. 135-2023-411):

1.

Der Antrag der B._____, es sei auf das Gesuch des A._____ vom 17. November 2023 nicht einzutreten, wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des A._____ wird teilweise gutgeheissen und es wird Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos 115-2022-35 vom 18. Januar 2023, mitgeteilt am 19. Januar 2023, mit Wirkung ab 1. Dezember 2023 aufgehoben.

Die definitive Unterhaltspflicht wird im Hauptverfahren festgesetzt.

3.

Es wird festgestellt, dass A._____ neben dem Naturalunterhalt auch für den Barunterhalt seines Sohnes C._____ aufkommt. Dies mit Wirkung ab 1. Dezember 2023.

Die definitive Unterhaltspflicht wird im Hauptverfahren festgesetzt.

4.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten von B._____.

Die zu Lasten von A._____ gehenden CHF 2'000.00 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Gestützt auf die B._____ gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-473) gehen die auf sie entfallenden CHF 2'000.00 - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen B._____ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

6.

Rechtsanwalt Christoph Hanselmann wird gestützt auf die B._____ gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-473) - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden vom Regionalgericht Prättigau/Davos mit CHF 2'977.00 entschädigt. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen B._____ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

(Rechtsmittelbelehrung)

8.

(Rechtsmittelbelehrung)

9.

Dieser Entscheid ist vollstreckbar.

10.

(Mitteilung)

H. Gegen diesen Entscheid legte der Vater am 31. Mai 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgenden Anträgen ein:

1.

Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides vom 20. Februar 2024 (Proz. Nr. 135-2023-411) sei aufzuheben.

2.

Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens betreffend Abänderung Unterhalt (Proz. Nr. 115-2024-10) an den Unterhalt des Sohnes C._____, geb. am _____ 2019, ab Dezember 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 769.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

I. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde der Mutter die Berufung zugestellt und ihr Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort gesetzt. Eine solche wurde in der Folge nicht eingereicht. Am 27. Juni 2024 teilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer am Kantonsgericht von Graubünden den Parteien mit, dass innert Frist keine Berufungsantwort der Mutter eingegangen sei. Ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen und die Angelegenheit spruchreif.

J. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 ersuchte die Mutter um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort. Dabei machte sie geltend, dass ihr von Seiten des Kantonsgerichts von Graubünden noch keine Frist zur Berufungsantwort angesetzt worden sei. Die Postsendung vom 3. Juni 2024 habe keine entsprechende Aufforderung enthalten, sondern lediglich die Berufungsschrift, das Beweismittelverzeichnis zur Berufung sowie die Verfügung an den Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses. Zudem stellte die Mutter ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

K. Am 8. Juli 2024 teilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer der Mutter mit, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Versand der Aufforderung zur Berufungsantwort ordnungsgemäss erfolgt sei, zumal nach der Praxis des Kantonsgerichts der Gegenpartei das Doppel der Berufung stets gleichzeitig mit der Aufforderung zu deren Beantwortung zugestellt werde. Da sich jedoch ein Fehler beim Versand vorliegend nicht vollständig ausschliessen lasse und der Nachweis dafür, dass die Postsendung vom 3. Juni 2024 auch die Aufforderung zur Berufungsantwort enthielt, nicht erbracht werden könne, müsse die Annahme einer ordnungsgemässen Zustellung als widerlegt geltend. Daher beginne die Frist zur Einreichung der Berufungsant-wort erst mit der Zustellung dieses Schreibens zu laufen.

L. Mit Berufungsantwort vom 19. Juli 2024 beantragte die Mutter Folgendes:

1.

Die Berufung sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Barauslagen) zulasten des Berufungsklägers.

M. Am 12. August 2024 nahm der Vater zur Berufungsantwort der Mutter vom 19. Juli 2024 sowie zu deren Eingabe vom 1. Juli 2024 Stellung. Dazu reichte die Mutter am 6. September 2024 ihrerseits eine Stellungnahme ein.

N. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 gewährte die Vorsitzende der I. Zivilkammer der Mutter mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Christoph Hanselmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (KGer GR ZK1 24 79 v. 23.7.2024).

O. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2023-411) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet allein der Kindesunterhalt. Somit liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 116 II 493 E. 2). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Grenzwert ist in Anbetracht der ungewissen Dauer der vorsorglichen Unterhaltspflicht erreicht (Art. 92 Abs. 2 ZPO).

1.2

Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 20. Februar 2024 wurde den Parteien am 17. Mai 2024 mit Begründung mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 21. Mai 2024 zu (act. B.2). Die von ihm dagegen am 31. Mai 2024 erhobene Berufung erfolgte somit fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.

1.3

Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).

1.4

Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor­instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).

1.5

Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass es im vorliegenden Berufungsverfahren um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016 [zit. Schweighauser, ZPO-Kommentar], N 3 u. N 5 zu Art. 296 ZPO). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; KGer GR ZK1 16 105 v. 17. 9.2018 E. 2.2.2). Die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind somit zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen.

Dispositiv

1.6. Für die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere den Bedarf und die Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt im Massnahmeverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung (Schweighauser, ZPO-Kommentar, N 16 u. N 22 zu Art. 303 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3; 120 II 393 E. 4c).

1.7. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die vorsorgliche Unterhaltspflicht der Mutter während des Verfahrens betreffend Abänderung des Kindesunterhalts vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos (Proz. Nr. 115-2024-10). Vorliegend nicht mehr bestritten ist die vorsorgliche Aufhebung der Unterhaltspflicht des Vaters (vgl. B.1, Dispositiv-Ziffer 2).

2. Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 303 ZPO i.V.m. Art. 261 ff. ZPO

2.1. Nach Art. 303 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Person, steht das Kindesverhältnis fest, verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Voraussetzung für den Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen ist das Feststehen eines Kindesverhältnisses, die Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB sowie ein Gesuch durch die klagende Partei (Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 303 ZPO; Sébastien Moret/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 u. N 16 zu Art. 303 ZPO). Ausserdem muss der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen, wobei ein solcher Nachteil unter Berücksichtigung der Natur des Unterhaltsanspruchs regelmässig zu bejahen ist. An diesem Erfordernis fehlt es höchstens dann, wenn sich das Kind oder der andere Elternteil im Vergleich zum Unterhaltsschuldner in besonders guten finanziellen Verhältnissen befindet. Eine Gefährdung des Anspruchs oder eine Notlage ist nicht erforderlich (Moret/Steck, a.a.O., N 18 zu Art. 303 ZPO m.w.H.; Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 13 zu Art. 303 ZPO; Schweighauser, ZPO-Kommentar, N 15 zu Art. 303 ZPO). Vorausgesetzt ist schliesslich eine positive Hauptsachenprognose. Das Hauptbegehren muss als begründet erscheinen, indem sowohl die Unterhaltspflicht als solche als auch die Höhe des Unterhalts glaubhaft gemacht werden (Moret/Steck, a.a.O., N 17 u. N 19 zu Art. 303 ZPO; Schweighauser, ZPO-Kommentar, N 16 zu Art. 303 ZPO). Die vorsorglichen Massnahmen werden für die Dauer des Prozesses verfügt, frühestens von der Erhebung der Klage an und spätestens bis zur rechtskräftigen Erledigung. Wird das Begehren erst im Lauf des Prozesses eingereicht, kann in Analogie zu BGE 115 II 201 eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klage, längstens aber auf ein Jahr vor Einreichung des Gesuches gefordert werden (Art. 303 ZPO i.V.m. Art. 279 ZGB; Pfänder Baumann, a.a.O., N 6 zu Art. 303 ZPO; Moret/Steck, a.a.O., N 23 zu Art. 303 ZPO; Schweighauser, ZPO-Kommentar, N 24 zu Art. 303 ZPO). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO), ergänzt durch Art. 296 ZPO betreffend den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Schweighauser, ZPO-Kommentar, N 11 zu Art. 303 ZPO; Moret/Steck, a.a.O., N 15 zu Art. 303 ZPO). Beantragt der Gesuchsteller im Zuge einer Abänderungsklage eine vorsorgliche Unterhaltsanpassung, hat er darzulegen, dass sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft geändert haben, damit eine positive Hauptsachenprognose angestellt werden kann (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB; Stefan von Aarburg, Vorsorgliche Massnahmen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung unter Berücksichtigung der Schutzschrift [Art. 261–240 ZPO und Art. 303 ZPO], Zürich 2023, Rz. 605).

2.2 Die Vorinstanz berechnete den vorsorglichen Unterhaltsanspruch von C._____ nach der vom Bundesgericht grundsätzlich für verbindlich erklärten Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung (vgl. dazu BGE 147 III 265). Hinsichtlich der diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen (Art. 276 und Art. 285 ZGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B.1, E. 4.1 – 4.3).

3. Einkommen der Mutter

3.1. Die Vorinstanz rechnete der Mutter ein monatliches Einkommen von CHF 3'234.00 an. Dies entspricht dem tatsächlichen Lohn der Mutter von Januar 2024 mit einem 80 %-Pensum als Service-Aushilfe im Hotel D._____ in E._____. Sie sah davon ab, der Mutter ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, was sie damit begründete, dass die Mutter das Arbeitspensum ab Oktober 2023 bereits von sich aus massiv erhöht habe und es sich vorliegend um eine vorsorgliche Massnahme handle, die lediglich für eine beschränkte Dauer, nämlich jene des Hauptverfahrens, Geltung habe (act. B.1, E. 4.4.1).

3.2. Hiergegen bringt der Vater in seiner Berufung vor, dass die Mutter grundsätzlich verpflichtet wäre, Geldunterhalt zu leisten, da er selbst seinen Unterhaltsbeitrag zurzeit allein durch Pflege und Erziehung vom C._____ leiste (act. A.1, Rz. 11). Dieser Einwand des Vaters ist grundsätzlich zutreffend. Stehen Kinder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, leben sie folglich in dessen Haushalt und werden sie durch den anderen Elternteil nur im Rahmen eines Besuchs- und Ferienrechts betreut, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er den Kindern Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls ist der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt im Grundsatz vollständig vom anderen Elternteil zu tragen. Allerdings gilt dies nur, sofern der andere Elternteil auch entsprechend leistungsfähig ist. Ausserdem kann und muss das Gericht vom erwähnten Grundsatz abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 u. 8.1; BGer 5A_926/2019 v. 30.6.2020 E. 6.3 je m.w.H.; KGer GR ZK1 21 167 E. 6.3).

Vorliegend hätte damit im Grundsatz, wie es der Vater richtig vorbringt, die Mutter für den Barunterhalt von C._____ aufzukommen, da dieser zurzeit unter der alleinigen Obhut des Vaters steht und sie folglich keinen Naturalunterhalt leistet. Allerdings ist die Mutter, wie noch aufzuzeigen sein wird, nicht leistungsfähig und der Vater gleichzeitig wesentlich leistungsfähiger, weshalb die Vorinstanz zu Recht von diesem Grundsatz abgewichen ist.

3.3.1. Der Vater bringt weiter vor, der Mutter sei ein hypothetisches Einkommen für ein 100 %-Pensum anzurechnen, da es ihr durch den Wegfall des Betreuungsaufwands für C._____ seit nunmehr acht Monaten möglich gewesen wäre, ihr Arbeitspensum auf 100 % aufzustocken. Sie habe aber keine entsprechenden Anstrengungen unternommen, obwohl eine Aufstockung in der Hotelbranche ohne weiteres möglich sei. Lediglich der Umstand, dass sie das Pensum bereits auf 80 % erhöht habe, reiche nicht aus, um von der Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens abzusehen. Auch eine mögliche Umteilung der Obhut nach Abschluss des aktuell hängigen Beschwerdeverfahrens könne nicht als Begründung für ein tieferes Pensum herangezogen werden. Ebensowenig dürfe der Ausgang des Hauptverfahrens abgewartet werden, zumal dessen Dauer nicht zuverlässig abgeschätzt werden könne. Das hypothetische Einkommen der Mutter sei gemäss dem L-GAV aufgrund ihrer beruflichen Grundausbildung mit einem eidg. Fähigkeitszeugnis auf netto CHF 4'197.58 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) festzulegen (act. A.1, Rz. 12 ff.).

Die Mutter hält fest, sie arbeite weiterhin in einem (schwankenden) Pensum von 80 %, da sie bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin das Arbeitspensum nicht noch weiter aufstocken könne bzw. auf Abruf arbeite. Ausserdem sei es ihr nicht zumutbar, eine zusätzliche Stelle zu suchen oder die aktuelle Arbeitsstelle zu kündigen, zumal sie bei ihrer aktuellen Stelle die Möglichkeit habe, wieder zu reduzieren, sobald C._____ wieder ganz (oder zumindest alternierend) von ihr betreut werde. Die Vorinstanz habe sodann zu Recht auf das Nettoeinkommen von Januar 2024 abgestellt, da dieses in etwa einem durchschnittlichen 80 %-Pensum entspreche. Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seien vorliegend nicht gegeben, da die tatsächlichen Einkommen bzw. der Überschuss des Vaters von monatlich CHF 4'701.00 ausreichen würden, um den Bedarf des unterhaltsberechtigten C._____ zu decken. Ausserdem könne gemäss konstanter Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend angerechnet werden. Aufgrund der unklaren Situation hinsichtlich der künftigen Betreuung von C._____ sei sie bislang nicht verpflichtet gewesen, ihr Arbeitspensum noch mehr zu erhöhen, als sie es bereits aus eigener Initiative getan habe. Weiter hält sie fest, dass ihr Mindestlohn gemäss dem L-GAV, entgegen den Behauptungen des Vaters, bei monatlich brutto CHF 4'018.00 und nicht bei CHF 4'470.00 liege, da sie lediglich über eine zweijährige Lehre als Serviceangestellte verfüge (act. A.3, Rz. 10 ff.).

In seiner Stellungnahme hält der Vater an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens fest. Zudem bestreitet er, dass er sich in einer besonders guten finanziellen Situation befinde und einen Überschuss erziele. Da auch die Kindsmutter ihren Teil an den Unterhalt des gemeinsamen Kindes beizutragen habe, sei es sodann nicht massgeblich, ob ein allfälliger Überschuss ausreiche, um den Barunterhalt von C._____ zu decken (act. A.4, Rz. 8 ff.).

3.3.2. Im Rahmen von Unterhaltsberechnungen ist grundsätzlich von demjenigen Einkommen auszugehen, das der Unterhaltspflichtige tatsächlich erzielt (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGer 5A_90/2017 v. 24.8.2017 E. 5.1). Allerdings darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Elternteils abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Elternteil unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4a je m.w.H.; Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 18 zu Art. 285 ZGB). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit durch den Unterhaltspflichtigen zu stellen. Verlangt wird die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist folglich nicht leichthin zu verzichten, vorab in jenen Fällen, in denen wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_35/2018 v. 31.5.2018 E. 3.1; Fountoulakis, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB).

3.3.3. Vorliegend wurde die Obhut über C._____ mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 4. Oktober 2023 (RG act. II./3) allein dem Vater zugesprochen und der Mutter lediglich ein Besuchsrecht für C._____ gewährt. Ab Oktober 2023 konnte die Mutter ihr Arbeitspensum aufstocken und arbeitet aktuell rund 80 %. Sie erzielte mit ihrer Tätigkeit folgende Löhne: November 2023 CHF 565.00, Dezember 2023 CHF 2'889.00, Januar 2024 CHF 3'234.00, Februar 2024 CHF 2'681.00, März 2024 CHF 3'498.00, April 2024 CHF 1'629.00, Mai 2024 CHF 1'305.00 (RG act. III.18; act. C.5). Die Vorinstanz stellte wie erwähnt auf den Lohn von Januar 2024 von CHF 3'234.00 ab, womit sich die Mutter – obwohl sie in der Zwischensaison deutlich weniger verdient – in ihrer Berufungsantwort einverstanden erklärt (act. A.3, Rz. 10).

Das Abstellen auf das tatsächliche Einkommen der Mutter durch die Vorinstanz bzw. der Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist nicht zu beanstanden. Dem Vater ist zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich nicht (allein) ausschlaggebend sein kann, dass das tatsächliche Einkommen des Vaters zur Deckung des Barbedarfs von C._____ ausreichend ist, da die Mutter ihre Erwerbskraft ebenfalls ausschöpfen muss und bei gegebener Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtig wäre (vgl. E. 3.2). Zudem wäre es der Mutter im Moment prinzipiell möglich, ein Arbeitspensum von 100 % zu leisten. Allerdings ist vorliegend eine vorsorgliche Regelung für die Dauer des (Unterhalts-)Hauptverfahrens zu treffen und der Kindesunterhalt daher lediglich für einen beschränkten Zeitraum festzusetzen. Zudem ist die Beschwerde der Mutter gegen den KESB-Entscheid betreffend die Zuteilung der Obhut über C._____ und die Regelung des persönlichen Verkehrs beim Kantonsgericht aktuell noch hängig (ZK1 23 149) und folglich noch nicht klar, wie die Obhut über C._____ und dessen Betreuung künftig geregelt sein wird. In diesem Sinn ist für die Mutter nicht absehbar, ob von ihr in Zukunft zufolge fehlender Obhut eine 100%-ige Erwerbstätigkeit verlangt werden wird. Daher erscheint die Kündigung der aktuellen Arbeitsstelle, um eine 100%-Stelle zu finden – gemäss Mutter ist eine Aufstockung der aktuellen Stelle nicht möglich –, bzw. die Suche einer zusätzlichen 20 %-Stelle nicht zumutbar. Die Vorinstanz hat der Mutter folglich zu Recht kein hypothetisches Einkommen für ein 100%-Pensum angerechnet. Hypothetische Einkünfte dürften grundsätzlich ohnehin nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angenommen werden. Ausnahmen sind zwar denkbar, bspw. bei einem freiwilligen Einkommensverzicht oder bei Vorhersehbarkeit der geforderten Einkommenserhöhung (vgl. Philipp Maier/Rolf Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 34c zu Art. 176 ZPO; BGer 5A_549/2017 v. 11.9.2017 E. 4). Unter den gegebenen, vorher erwähnten Umständen kann indes nicht ohne weiteres von einem freiwilligen Verzicht der Mutter auf höhere Einkünfte bzw. von einer klaren Vorhersehbarkeit ihrer Pflicht, künftig in einem Vollzeitpensum zu arbeiten, ausgegangen werden. Wie hoch ein möglicher Lohn gemäss L-GAV wäre, kann bei Abstellen auf den tatsächlich erzielten Lohn offen bleiben.

4. Bedarf der Mutter

4.1. Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf der Mutter von CHF 3'923.00. Der Grundbetrag der Mutter beträgt dabei CHF 1'200.00, die Mietkosten belaufen sich auf CHF 1'300.00. Die Prämien der Grundversicherung der Krankenkasse betragen CHF 398.00, die Prämien für die Zusatzversicherung CHF 49.00. Hinzu kommen Fahrkosten in der Höhe von CHF 557.00 sowie Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 und der geschätzte Steueraufwand in der Höhe von monatlich CHF 200.00 (act. B.1, E. 4.4.2).

4.2.1. Der Vater rügt, die Vorinstanz habe das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu Unrecht mit dem familienrechtlichen Grundbedarf erweitert, obwohl klar ein Mankofall vorliege. Positionen wie die Zusatzversicherung der Krankenkasse oder die Steuern hätten beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden dürfen (act. A.1, Rz. 16 f.).

Die Mutter hält hierzu fest, es handle sich vorliegend nicht um einen Mankofall, da der Vater über ein genügend hohes Einkommen verfüge, um den familienrechtlichen Grundbedarf von ihm und C._____ zu decken. Bei Abstellen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum sei der Überschuss des Vaters noch höher, was offensichtlich nicht dem Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 265) entspreche (act. A.3, Rz. 14).

Der Vater hält entgegen, dass der von der Mutter angeführte Entscheid des Bundesgerichts, BGE 147 III 265, vorliegend nicht anwendbar sei, da die Eltern nicht miteinander verheiratet seien. Bei ungenügendem Einkommen könne bei der Mutter kein erweitertes Existenzminimum berücksichtigt werden. Sodann habe sie keinen Anspruch auf Unterstützung durch den Vater (act. A.4, Rz. 12).

4.2.2. Grundsätzlich ist BGE 147 III 265 als Leitentscheid zur Unterhaltsberechnung auch auf unverheiratete Eltern anwendbar (zur Überschussverteilung bei unverheirateten Eltern vgl. konkretisierend BGE 149 III 441). Dem erwähnten Entscheid lässt sich entnehmen, dass dem oder den Unterhaltsverpflichteten vorab stets (lediglich) das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist und aus den weiteren Mitteln – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (hier nicht zur Diskussion stehender) (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken ist. Erst nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aller Berechtigten können verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufgenommen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Demnach ist der Einwand des Vaters korrekt, dass zunächst auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen ist. Allerdings kann die Mutter mit ihrem Einkommen ihr eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht decken. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde es sich angesichts der deutlich höheren Leistungsfähigkeit des Vaters im Übrigen nicht ohne Weiteres rechtfertigen, ihr bloss das nackte Existenzminimum zu belassen. Vielmehr wäre der Unterhalt anhand einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Verhältnisse aller Beteiligten festzulegen (vgl. auch KGer GR ZK1 21 167 E. 6.5.2; Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022 [zit. Schweighauser, FamKomm], N 53n zu Art. 285 ZGB).

4.3.1. Weiter rügt der Vater, die Vorinstanz verkenne, dass die Mutter auch mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit gelangen könne. Die Mutter habe vor Vor-instanz nicht genügend substantiiert dargelegt, inwiefern sie auf ein Fahrzeug zur Bewältigung ihres Arbeitsweges angewiesen sei. Damit sei ihr Bedarf in der Position "Fahrkosten Mutter" auf die monatlichen Kosten eines Bündner Generalabonnements in der Höhe von CHF 147.00 zu reduzieren (act. A.1, Rz. 18 ff.).

Die Mutter wendet hiergegen ein, die Fahrkosten seien korrekt, da sie vom Vater selbst zuerst mit CHF 557.00 beziffert worden seien und die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegend nicht zumutbar sei, zumal sie dadurch viel Zeit verlieren würde. Hinzu komme, dass sie oftmals bis spät am Abend bzw. in der Nacht (manchmal bis 23 Uhr) arbeiten müsse und danach die Heimreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr gewährleistet sei (act. A.3, Rz. 15).

4.3.2. Grundsätzlich können die mit der Benutzung eines Autos anfallenden Kosten (Auslagen für Benzin, Fahrzeugsteuern, Versicherung, angemessener Betrag für die Instandhaltung) für ein bedarfsgerechtes Fahrzeug als Teil der unumgänglichen Berufskosten nur dann im Existenzminimum Berücksichtigung finden, wenn das Fahrzeug einen berufsbedingten Charakter hat. Kompetenzcharakter hat ein Fahrzeug dann, wenn es für die Berufsausübung zwingend erforderlich ist. Dies kann aufgrund besonderer Arbeitszeiten (Schichtbetrieb), eines übermässig langen Arbeitsweges oder wenn das Fahrzeug beispielsweise im Aussendienst eingesetzt wird der Fall sein (BGE 140 III 337 E. 5.2; BGer 5A_78/2019 v. 25.7.2019 E. 4.3.1 m.w.H.; vgl. zur Frage des Kompetenzcharakters auch Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 23 zu Art. 92 SchKG). Somit sind nur bei Vorliegen des Kompetenzcharakters die tatsächlich anfallenden Fahrzeugkosten von Bedeutung. Wird der Kompetenzcharakter des Fahrzeuges verneint, müssen die dadurch entstehenden Kosten bei der Bedarfsberechnung ausser Ansatz bleiben und die Kostenanrechnung erfolgt wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

4.3.3. Der Vater hat der Mutter in seinem Gesuch vor der Vorinstanz die Kosten für ein eigenes Fahrzeug zugestanden (RG act. I.1, Rz. 20), so dass jener nicht vorgeworfen werden kann, dass sie diese Kosten in ihrer Stellungnahme nicht näher substantiierte. Nachdem der Vater die Fahrkosten im Plädoyer vor der Vor-instanz dann erstmalig bestritt (RG act. VII.2, Rz. 15), bekräftigte die Mutter anlässlich der Hauptverhandlung den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs sodann (RG act. VII.1, S. 4). Zur Einlegung von Arbeitsplänen bestand bis zur Hauptverhandlung kein Anlass.

Die Vorinstanz hat der Mutter zu Recht die Kosten für ein privates Fahrzeug angerechnet. Einerseits birgt die Fahrt mit dem privaten Fahrzeug erhebliche Zeiteinsparungen von rund 40 Minuten pro Weg (20-25 Minuten mit dem Auto gegenüber rund 1 h mit den öffentlichen Verkehrsmitteln). Andererseits hat die Mutter glaubhaft dargelegt, dass sie teilweise bis um 22 Uhr oder länger arbeiten muss. Unter der Woche hätte sie abends um 21.57 Uhr die letzte Verbindung, mit welcher sie innerhalb von 1:14 h in F._____ am Bahnhof wäre, von wo aus sie noch zu ihrer Wohnung an der G._____ laufen müsste. Damit bestände unter der Woche für den Fall, dass die Mutter bis 22 Uhr oder länger arbeiten muss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln keine Verbindung mehr, weshalb dem Auto in casu ein berufsbedingter Charakter zukommt und die Kosten für den Arbeitsweg mit dem Auto als Teil der unumgänglichen Berufskosten im Existenzminimum Berücksichtigung finden können. Allerdings ist die Höhe der anrechenbaren Kosten um einen Fünftel auf CHF 445.00 zu reduzieren, da die Kosten vom Vater und von der Vor-instanz auf der Basis eines 100 %-Pensums der Mutter berechnet wurden (act. RG act. I.1, Rz. 20; act. B.1, E. 4.4.2).

4.4. Ansonsten ist der Bedarf der Mutter unbestritten geblieben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie, wie auch von ihr selbst vor der Vorinstanz bereits zugestanden, weiterhin eine individuelle Prämienverbilligung erhalten wird. Diese dürfte sich ungefähr im gleichen Rahmen wie bisher in einer Höhe von CHF 240.00 bewegen (vgl. RG act. III.13; zwar verfügt die Mutter 2024 über ein höheres Einkommen, jedoch fliessen ihre keine Unterhaltsbeiträge von Seiten des Vaters mehr zu), was bei einer Prämie von CHF 398.00 zu Kosten für die Krankenkasse von CHF 158.00 führt. Insgesamt beläuft sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Mutter somit auf CHF 3'323.00 pro Monat.

5. Einkommen des Vaters

5.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Vater nach wie vor ein Arbeitspensum von mindestens 50 % versehe und erachtete seine Behauptung anlässlich der Hauptverhandlung, dass er nur noch zu 25 % erwerbstätig sei, als nicht glaubhaft. Sie rechnete dem Vater, gestützt auf die Erfolgsrechnung des Unternehmens des Vaters aus dem Jahr 2020, das in seinem Gesuch selbst angegebene Einkommen in der Höhe von CHF 6'962.95 an (RG act. I.1, Rz. 9). Darüber hinaus, so die Vorinstanz weiter, lägen keine (aussagekräftigen) Urkunden vor, um eine entscheidrelevante Aussage über das aktuelle Einkommen des Vaters machen zu können (act. B.1, E. 4.5.1).

5.2. Der Vater bringt in seiner Berufung vor, er verfüge über keine die Jahre 2022 und 2023 betreffende Unterlagen. Es sei aber aufgrund der alternierenden Obhut über C._____ seit Mai 2022 sowie der Alleinobhut seit Oktober 2023 schlüssig, dass er sein bisheriges Arbeitspensum und sein bisheriges Einkommen nicht aufrechterhalten könne. Abzustellen sei auf 50 % des Jahreseinkommens von 2021, also CHF 4'845.00 pro Monat, zumal er zufolge der Alleinobhut und aufgrund des Schulstufenmodells des Bundesgerichts gar nicht arbeitstätig sein müsse. Ausserdem habe er anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, dass er noch zu ca. 25 % arbeitstätig sei (act. A.1, Rz. 22 ff.).

Die Mutter bemängelt in ihrer Berufungsantwort die fehlende Akteneinlage des Vaters. Zudem weist sie darauf hin, dass dieser selbst in seinem Gesuch auf das Einkommen von 2020 abgestellt habe, obwohl er offensichtlich schon dannzumal Kenntnis von seiner Steuererklärung aus dem Jahr 2021 gehabt habe. Darüber hinaus betont sie, dass der Lebensstandard des Vaters so hoch sei, dass er diesen unmöglich mit einem Arbeitspensum von 25 % aufrechterhalten könne (act. A.3, Rz. 17 ff.).

In seiner Eingabe vom 12. August 2024 bestreitet der Vater die Ausführungen der Mutter zu seinem Lebensstandard (act. A.4, Rz. 15 f.). Ausserdem reichte er die Steuerveranlagung 2023 ins Recht (act. B.4). Aus dieser geht für das Jahr 2023 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 124'708.00 hervor, was einem monatlichen Einkommen von CHF 10'392.00 entspricht. Hierzu hält der Vater fest, dass er infolge laufender Aufträge bis Ende 2023 in beinahe unverändertem Pensum weitergearbeitet habe. Ab Januar 2024 habe er sein Pensum weiter reduzieren können, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch keine Fremdbetreuung mehr notwendig gewesen sei. Er betreue C._____ zur Hauptsache selber. Sodann weist er darauf hin, dass seine jetzige Lebenspartnerin C._____ nicht in nennenswertem Umfang betreue (act. A.4, Rz. 5 ff.).

In ihrer Stellungnahme vom 6. September 2024 hält die Mutter fest, dass der vor-instanzliche Entscheid im Ergebnis richtig sei, da die eingereichte Veranlagungsverfügung zeige, dass der Vater sein Erwerbspensum weder nach Einräumung der alternierenden Obhut noch nach Zuteilung der alleinigen Obhut geändert habe. Sodann betont sie, dass der Vater sein Einkommen für das Jahr 2024 nach wie vor nicht offengelegt habe, weshalb ein reduziertes Einkommen nicht auf der Hand liege. Aus diesem Grund sei auf das in der Vergangenheit effektiv erzielte Einkommen abzustellen (act. A.5, Rz. 5).

5.3. Was das Arbeitspensum des Vaters betrifft, so erscheint die vorinstanzliche Erkenntnis, dass eine Tätigkeit von lediglich 25 %, die der Vater an der Hauptverhandlung angab, aufgrund der Gesamtumstände nicht glaubhaft ist, nachvollziehbar. Dies wird vom Vater auch nicht substantiiert gerügt, verweist er doch in erster Linie auf seine Aussagen anlässlich der Parteibefragung. Ausserdem kann angenommen werden, dass C._____ ab August 2024 den Kindergarten besucht, da er noch im Jahr 2024 das fünfte Altersjahr erfüllen wird und daher auf Beginn des Schuljahres in den Kindergarten eintreten konnte (vgl. Art. 12 Abs. 1 Schulgesetz [BR 421.000]; KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.04./11.10.2021 E. 8.1). Es besteht daher trotz alleiniger Obhut des Vaters kein Grund, dass dieser lediglich noch in einem 25%-Pensum tätig sein sollte. Vielmehr ist von einem 50%-Pensum auszugehen.

In Bezug auf die erzielbaren Einkünfte erscheint es für das Kantonsgericht glaubhaft, dass der Vater nicht mehr das Einkommen des Jahres 2020 von rund CHF 167'000.00 bzw. monatlich CHF 13'917.00 erzielen kann, da er seit Mai 2022 C._____ zu 50 % betreute und seit Oktober 2023 die Alleinobhut hat. Dies berücksichtigte auch die Vorinstanz, indem sie ihm, in Übereinstimmung mit den Angaben des Vaters selbst in seinem Gesuch vom 17. November 2023, die Hälfte dieses Einkommens, konkret CHF 6'962.95, anrechnete. In seiner Berufung beantragt der Vater nun jedoch, die Hälfte des Einkommens des Jahres 2021 von CHF 116'281.00, nämlich CHF 4'845.00 pro Monat, anrechnen zu lassen. Es rechtfertigt sich allerdings nicht, allein auf das (tiefste) Einkommen des Jahres 2021 abzustellen. An sich wäre beim Vater als Selbständigerwerbenden vielmehr eine Durchschnittsrechnung über mehrere Jahre anzustellen. Dies erweist sich indessen als schwierig, weil der Vater einerseits die Zahlen des Jahres 2022 nach wie vor nicht offengelegt hat und er anderseits seit 2022 in einem reduzierten Pensum arbeitet, so dass die Vergleichbarkeit der verschiedenen Jahreseinkommen nicht gegeben ist. Unklar ist aufgrund der vagen bzw. teilweise widersprüchlichen Angaben des Vaters sodann, in welchem Pensum er in den letzten Jahren tätig war. So führt er zum einen aus, dass er bereits bei Erteilung der alternierenden Obhut im Mai 2022 sein Arbeitspensum bzw. seine Aufträge habe reduzieren müssen. Seit der Alleinobhut im Oktober 2023 habe er sein Pensum dann "nochmals stärker" reduzieren müssen (act. A.1, Rz. 23). Zum anderen macht er geltend, dass er aufgrund laufender Aufträge bis Ende des Jahres 2023 noch in "beinahe unverändertem" Pensum weitergearbeitet habe (act. A.4, Rz. 5). Fest steht, dass er im Jahr 2023 mit einer bereits reduzierten Tätigkeit immer noch ein Einkommen von CHF 10'400.00 pro Monat erzielte. Der vom Vater geltend gemachten weiteren Reduktion des Pensums im 2024 wird mit der Annahme eines monatlichen Einkommens von CHF 6'963.00 seitens der Vorinstanz ausreichend Rechnung getragen. Davon ist folglich auszugehen.

6. Bedarf Vater und C._____

6.1. Der Bedarf des Vaters von CHF 1'285.00 (betreibungsrechtliches Existenzminimum) bzw. CHF 2'262.00 (familienrechtlicher Grundbedarf) ist unbestritten. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbedarf von CHF 850.00, Wohnkosten von CHF 183.00, Prämien für die Grundversicherung der Krankenkasse von CHF 252.00 sowie, im familienrechtlichen Grundbedarf ebenfalls berücksichtigt, aus den Prämien für die Zusatzversicherung von CHF 64.00 und den Steuern in der Höhe von CHF 913.00.

6.2. Unbestritten ist zudem der vorinstanzlich berechnete Bedarf von C._____. Hier ist allerdings zu beachten, dass darin Fremdbetreuungskosten von CHF 400.00 enthalten sind, von denen der Vater im Berufungsverfahren angab, solche seien seit anfangs 2024 nicht mehr notwendig (act. A.4, Rz. 5 f.). Es ist daher von der Anrechnung eines entsprechenden Betrags abzusehen, so dass ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von C._____ von CHF 584.00 und ein familienrechtlicher Grundbedarf von CHF 649.00 resultiert. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 400.00, Wohnkosten von CHF 92.00, Prämien für die Grundversicherung der Krankenkasse von CHF 92.00 sowie, im familienrechtlichen Grundbedarf ebenfalls berücksichtigt, aus den Prämien für die Zusatzversicherung von CHF 15.00 und einem Steueranteil in der Höhe von CHF 50.00 (vgl. act. B.1, E. 4.5.2).

7. Unterhaltsberechnung

Gestützt auf die obigen Erwägungen sowie die unangefochtenen Bedarfspositionen ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung (sämtliche Beträge in CHF):

Vater

C._____

Mutter

Total

Einkommen

Pensum 50 %

Pensum 80 %

Nettoeinkommen (inkl. 13. Ml.)

6'963.00

3'234.00

Kinderzulagen

230.00

Einkommen Total

6'963.00

230.00

3'234.00

10'427.00

Betreibungsr. Existenzminimum

Grundbetrag

850.00

400.00

1'200.00

2'450.00

Wohnkosten inkl. Nebenkosten

183.00

92.00

1'300.00

1'575.00

KK (KVG ./. IPV)

252.00

92.00

158.00

502.00

Auswärtige Verpflegung

220.00

220.00

Arbeitsweg

445.00

445.00

Bedarf Total

1'285.00

584.00

3'323.00

5'192.00

Überschuss/Manko

5'678.00

-354.00

-89.00

5'235.00

familienrechtl. Grundbedarf

betreibungsr. Existenzminimum

1'285.00

584.00

3'323.00

5'192.00

VVG

64.00

15.00

49.00

128.00

Steuern

913.00

50.00

200.00

1'163.00

Bedarf Total

2'262.00

649.00

3'572.00

6'483.00

Überschuss/

Manko

4'701.00

-419.00

-338.00

3'944.00

Berücksichtigt man in einem ersten Schritt bei sämtlichen Beteiligten das betreibungsrechtliche Existenzminimum, ergibt sich bei der Mutter bei einem Einkommen von CHF 3'234.00 und einem Bedarf von CHF 3'323.00 ein Manko von rund CHF 90.00. Sie verfügt folglich nicht über eine ausreichende Leistungsfähigkeit, um während des Unterhaltsabänderungsverfahrens an den Barunterhalt von C._____ beizutragen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bildet, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, die Schranke für die Unterhaltspflicht (Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 37 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Schweighauser, FamKomm, N 53n zu Art. 285 ZGB).

Demgegenüber verfügt der Vater mit einem Einkommen von CHF 6'963.00 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 1'285.00 über einen monatlichen Überschuss von CHF 5'678.00. Er ist daher deutlich leistungsfähiger als die Mutter, weshalb es sich auch aus diesem Grund rechtfertigt, dass er trotz Alleinobhut den ungedeckten Barbedarf von C._____ von CHF 354.00 übernimmt. Er verfügt danach immer noch über einen Überschuss von CHF 5'324.00. Selbst wenn man dem Vater und C._____ den familienrechtlichen Grundbedarf anrechnen würde, bliebe dem Vater bei einem Bedarf von CHF 2'262.00 ein Überschuss von CHF 4'701.00 bzw. nach Übernahme des ungedeckten Barunterhalts von C._____ ein solcher von CHF 4'282.00. Im Übrigen würde sich an der im Vergleich zur Mutter deutlich höheren Leistungsfähigkeit des Vaters auch dann nichts ändern, wenn man ihm lediglich das von ihm geltend gemachte Einkommen von CHF 4'845.00 anrechnen würde, zumal in einem solchen Fall auch seine Steuerbelastung deutlich tiefer ausfallen dürfte. Der Vater ist folglich in der Lage, während des Verfahrens für den Barunterhalt von C._____ aufzukommen. Auf eine Offenlegung seiner Vermögenswerte in der Schweiz (Wohnwagen und/oder Auto) und in Deutschland, wie sie von der Mutter angestrebt wird (act. A.5, Rz. 7 u. 10), kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen besteht kein Anlass, das vorinstanzliche Urteil zu korrigieren. Vielmehr bleibt es dabei, dass für die Dauer des Verfahrens betreffend Abänderung des Unterhalts die Pflicht des Vaters, der Mutter für C._____ Unterhalt zu leisten, aufgehoben wird, er aber selbst für den Barunterhalt von C._____ aufzukommen hat. Dass die veränderten Verhältnisse zu einer Unterhaltspflicht der Mutter im Umfang von CHF 769.00 führen, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Es fehlt diesbezüglich an einer positiven Hauptsachenprognose, wie auch an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Demzufolge ist die Berufung abzuweisen.

8. Kosten

8.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung wurde von den Parteien nicht angefochten. Zudem besteht beim vorliegenden Verfahrensausgang kein Anlass, an der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten von Amtes wegen etwas zu ändern.

8.2. Zu regeln verbleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Infolge Abweisung der Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ist auch unter Einbezug der finanziellen Verhältnisse der Parteien und des in familienrechtlichen Streitigkeiten bestehenden Ermessens festzuhalten (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Dieser Betrag ist mit dem vom Berufungskläger am 6. Juni 2024 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

8.3. Ausserdem hat der unterliegende Berufungskläger der Berufungsbeklagten die im vorliegenden Verfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Mit Honorarnote vom 25. September 2024 macht der Rechtsvertreter der Mutter, Rechtsanwalt Christoph Hanselmann, ein Honorar von insgesamt CHF 3'698.75 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 11.75 h à CHF 280.00, Barauslagen von CHF 131.60 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 277.15 (act. G.4.1). Zu beachten ist, dass die Honorarnote erst nach Ablauf der zu deren Einreichung angesetzten Frist eingereicht wurde. Die Frage, ob sie unter diesen Umständen noch berücksichtigt werden muss bzw. darf, kann indes offen bleiben. Zum einen gilt das Nichteinreichen einer Kostennnote nicht als Verzicht auf eine Entschädigung und hat keine Verwirkungsfolgen, sondern führt lediglich dazu, dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund des kantonalen Tarifs und dem aus den Akten ersichtlichen und erfahrungsgemäss anfallenden Aufwand nach Ermessen festsetzt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 105 ZPO). Zum anderen entspricht der in der erwähnten Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand dem, was das Gericht bei einer ermessenweisen Festsetzung der Parteientschädigung angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der eingereichten Rechtsschriften als angemessen erachtet hätte. Allerdings ist mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz in der Höhe von CHF 240.00 sowie von einer Spesenpauschale von 3 % auszugehen (vgl. Art. 2 ff. der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]; KGer GR ZK2 22 6 v. 8.9.2022 E. 3.3.2 m.w.H). Damit resultiert ein Honoraranspruch in Höhe von gerundet CHF 3'140.00 inkl. Spesen und 8.1 % MwSt. (11.75 h à CHF 240.00 = CHF 2'820.00, Barauslagen CHF 84.60, Mehrwertsteuer CHF 235.30). Der Vater wird verpflichtet, die Mutter für das Berufungsverfahren im entsprechenden Umfang zu entschädigen.

8.4. Die Vorsitzende der erkennenden Kammer bewilligte der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 23. Juli 2024 die unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 24 79). Da die Berufungsbeklagte mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie keine Prozesskosten zu tragen und erhält eine Parteientschädigung zulasten des Berufungsklägers zugesprochen (soeben vorstehend E. 8.2 f.). Nichtsdestotrotz muss vorliegend die Entschädigung, welche ihrem Rechtsvertreter aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu-enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist die Uneinbringlichkeit in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 11.75 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 2'350.00. Hinzu treten die Barauslagen von CHF 70.50 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 196.10. Die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung ist damit auf gerundet CHF 2'617.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Demnach wird erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet.

A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'140.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten.

Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt Christoph Hanselmann, gestützt auf die mit Verfügung vom 23. Juli 2024 (ZK1 24 79) gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 2'617.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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