Lexipedia

Entscheid

ZK1 2024 68

Zivilprozessordnung

27. Juni 2024Deutsch30 min

A. A._____, geboren am _____ 1998, wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2024 von Dr. med. C._____ für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit einer akuten Psychose und einer nicht auszuschliessenden Selbst- und Fremdgefährdung. Gemäss handschriftlichem Vermerk auf der Einweisungsverfügung erfolgte die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung auf Alarmierung durch die Mutter hin.

Source gr.ch

Entscheid vom 27. Juni 2024

Referenz ZK1 24 68

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Schuler, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 13.06.2024 / Anordnung Behandlung ohne Zustimmung vom 14.06.2024

Mitteilung 02. Juli 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1998, wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2024 von Dr. med. C._____ für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit einer akuten Psychose und einer nicht auszuschliessenden Selbst- und Fremdgefährdung. Gemäss handschriftlichem Vermerk auf der Einweisungsverfügung erfolgte die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung auf Alarmierung durch die Mutter hin.

B. Nach Erstellung eines Behandlungsplans ordnete die Chefärztin der Klinik D._____ am 14. Juni 2024 eine Behandlung ohne Zustimmung an.

C. Sowohl gegen die fürsorgerische Unterbringung als auch gegen die Behandlung ohne Zustimmung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 20. Juni 2024 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern die Voraussetzungen für die weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. Am 19. Juni 2024 reichte die psychiatrische Klinik D._____ den angeforderten Bericht sowie die anderen Unterlagen ein.

E. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 20. Juni 2024 und 21. Juni 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung und der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten erfolgte innert Frist am 24. Juni 2024.

F. Am 26. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 21. Juni 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik D._____ am darauffolgenden Tag zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 13. Juni 2024 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1) und zum anderen gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 14. Juni 2024, was der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2024 ausdrücklich erklärte (act. 04.3 und act. 11, S. 3 f.). Das Kantonsgericht ist für beide Beschwerden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2024 (siehe act. 08). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 26. Juni 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 11).

3.1

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein-weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2

Dr. med. C._____ ist ein im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 13. Juni 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 13. Juni 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden.

4.1

Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2.1

Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classification of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

4.2.2

Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 23. Juni 2024 aufgrund der Vorakten sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2024 zum Schluss, dass bei diesem eine bipolare affektive Störung vorliege, wobei sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in einer manischen Episode mit synthymen psychotischen Symptomen befinde (ICD-10: F31.20; act. 08, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Frage 1). Dieselbe Diagnose stellte auch die Klinik D._____ (act. 04.2). Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Sie ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden muss.

4.3.1

Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).

4.3.2

In der Stellungnahme der Klinik D._____ wird festgehalten, dass die manisch-psychotische Symptomatik beim Beschwerdeführer derzeit, trotz täglicher Medikation, weiterhin so ausgeprägt sei, dass eine weitere Behandlung auf der geschlossenen Akutstation mit regelmässiger Einnahme der Medikamente weiterhin notwendig sei. So sei er nach wie vor selbst- und fremdgefährdend und zudem nicht krankheits- und behandlungseinsichtig, wobei er in seinem derzeitigen Gesundheitszustand auch nicht in der Lage sei, die Konsequenzen und Tragweite seiner Handlungen sowie Entscheidungen einzusehen (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Auch Dr. med. B._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten die Notwendigkeit einer sowohl medikamentösen als auch psychologischen Therapie des Beschwerdeführers im stationären Rahmen, da dieser eine kontinuierliche Beobachtung, Betreuung, Unterstützung und medizinische und psychotherapeutische Überwachung benötige (act. 08, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 2). Würde diese Behandlung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden, so würde er die konkrete Gefahr laufen, die Medikation wieder abzusetzen und seiner eingeschränkten Realitäts- und Kritikfähigkeit ausgeliefert zu sein und in diesem Zustand seine Gesundheit und sein Leben zu gefährden und gegenüber Dritten ebenfalls akut fremdgefährlich zu sein. Dabei betont der Gutachter, dass diese Gefahr als hoch einzuschätzen sei, wobei er auf die Androhung einer Selbstverletzung des Beschwerdeführers, sein Risikoverhalten sowie sein aggressives Verhalten während des aktuellen Klinikaufenthaltes verweist (act. 08, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 3). Angesichts der Stellungnahme der Klinik D._____, des Gutachtens und der Akten scheint eine Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers bis zum Abklingen der psychotischen Phase aus medizinischer Sicht eindeutig notwendig zu sein.

4.3.3

Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung.

4.3.4

Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2024 konnte sich das Kantonsgericht ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer machte einen gepflegten Eindruck und wirkte, zumindest zu Beginn der Verhandlung, kontrolliert. Seine Antworten waren jedoch sehr ausschweifend, gingen oft an der Fragestellung des Vorsitzenden vorbei und wirkten zusammenhanglos. Zwar gab sich der Beschwerdeführer während der Verhandlung insoweit krankheitseinsichtig, als er die Diagnose des Gutachters einer bipolaren affektiven Störung mit einer gegenwärtig manischen Episode bestätigte. Als der Vorsitzende ihn jedoch darauf ansprach, dass der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers behandelt werden müsse, warf der Beschwerdeführer dem Gutachter vor, an einer kognitiven Dissonanz zu leiden. Auch als ihn der Vorsitzende auf die vom Gutachter erwähnte Selbst- und Fremdgefährdung seinerseits ansprach, zeigte sich der Beschwerdeführer verständnislos. Er schlug seinen Kopf in die Hände, lachte laut, bis er schliesslich, nachdem der Vorsitzende vergebens versucht hatte, die Befragung fortzusetzen, laut zu beten begann (zum Ganzen act. 11, S. 4). Auch als der Vorsitzende ihn auf die Situation mit dem Basketballkorb, von welchem er nur unter Polizeiaufgebot runtergeholt werden konnte, ansprach, vermochte er die dadurch geschaffene Gefahr nicht zu erkennen. So betonte er, dass er als ehemaliger Dachdecker ohne Probleme aus dem dritten Stock des Gebäudes in die Freiheit hätte "rutschen" können oder vom Basketballkorb mit einem "Backflip" hätte runterspringen können (act. 11, S. 4).

Gemäss dem Gutachten von Dr. med. B._____ sei sodann eine stationäre Behandlung mit medikamentöser und psychologischer Therapie für den Beschwerdeführer unerlässlich und seien weniger einschneidende Massnahmen zur Zeit nicht möglich (act. 08, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Frage 6). Aus der Stellungnahme der Klinik D._____ geht sodann hervor, dass sich der selbst- und fremdgefährdende Zustand des Beschwerdeführers trotz medikamentöser Behandlung bis anhin noch nicht ausreichend verbessert habe, so dass eine Lockerung des Settings noch nicht möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer sich nach wie vor auf der geschlossenen Aktustation der Klinik befinde, wo er aufgrund seines auffälligen Verhaltens zeitweise auch in einem Sicherheitszimmer habe isoliert werden müssen (act. 04).

4.3.5

Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Klinik D._____, dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ sowie dem gewonnenen Eindruck des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2024 kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass die psychotische Phase des Beschwerdeführers eine stationäre Behandlung weiterhin unumgänglich macht. Der Beschwerdeführer zeigte anlässlich der Verhandlung keine Behandlungseinsicht und er legte ein Verhalten an den Tag, das die Ausführungen in den Akten grösstenteils zu stützen vermag. Würde die notwendige Behandlung ausbleiben, bestünde ein hohes Risiko der Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustandes. Angesichts dieses Umstands und der in den Unterlagen der Klinik sowie im Gutachten beschriebenen Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung erachtet das Kantonsgericht eine unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung als erstellt (siehe für weitere Ausführungen zur Selbstgefährdung auch E. 6.2.3). Eine weniger einschneidende Massnahme als die stationäre Unterbringung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt.

4.4

Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik D._____ der PDGR stellt für die aktuelle Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ein geeignetes Setting dar (act. 08, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 7).

4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich und die Klinik D._____ ist zur Behandlung der psychischen Störung geeignet. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.

5.1

Im Weiteren ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung zu beurteilen. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).

5.2

Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB).

5.3

Wie aus den vorangehenden Erwägungen ergeht, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung am 14. Juni 2024 zur Behandlung seiner psychischen Störung in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht (E. 3.1 ff. hiervor). Die Anordnung wurde vom Oberarzt sowie von der Chefärztin Dr. med. E._____ unterschrieben (act. 04.3). Der Behandlungsplan vom 13. Juni 2024 sieht eine psychopharmakologische Therapie in erster Linie mit Olanzapin bis maximal 40 mg/Tag oder Quetiapin bis zu 1200 mg/Tag oder Lithium mit individueller Dosierung gemäss Medikamentenspiegel (Ziel therapeutischer Blutspiegel 0.6-1.2 mmol/l) oder Risperidon bis zu 12 mg/Tag oder Paliperidon bis zu 12 mg/Tag und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden genannten Substanzen intermuskulär jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intermuskulär alle drei Tage (act. 04.2) vor. Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigerte und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordnete die Klinik am 14. Juni 2024 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Behandlungsplan vom 13. Juni 2024 vorgesehen wurde (act. 04.3). Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben.

Dispositiv

6.1.1. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müssen zusätzlich zu den vorstehend genannten (E. 5.2) allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Demnach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).

6.1.2. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die Chefärztin der Klinik D._____ im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt. In ihrer Verfügung vom 14. Juni 2024 führte sie ergänzend aus, der Beschwerdeführer weise ein manisch-psychotisches Zustandsbild auf, im Rahmen dessen er sich unter anderem logorrhoisch, in der Stimmung euphorisch-gereizt, mit gesteigertem Antrieb und im Distanzverhalten enthemmt zeige. Im formalen Gedankenductus imponiere er beschleunigt und sprunghaft, teilweise mit Grössenideen. Letztere könnten unter einem Grössenwahn subsumiert werden. In der gegenwärtigen psychischen Verfassung sei der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig und nicht behandlungseinsichtig, ebenso bestehe kein Krankheitsgefühl und er sei nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Handlungen und Entscheidungen einzusehen (zum Ganzen act. 04.3).

6.1.3. Sowohl in seiner Beschwerde als auch während der Hauptverhandlung betont der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er sich vor Medikamenten fürchte. Diese auf Medikamente bezogene Phobie, wie er sie selbst bezeichnet, gehe auf seine Kindheit zurück. Er leide seit seiner Kindheit an Asthma, weshalb er bereits früh viele Medikamente habe einnehmen müssen (act. 11, S. 3). In seiner Beschwerdeschrift betont der Beschwerdeführer zudem, dass er seit der Einnahme der Medikamente Angstzustände und "Selbstbewusstseins Probleme" habe und die Medikamente seine Persönlichkeit negativ beeinflussen würden (act. 01).

6.2.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.).

6.2.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik D._____ ergeht, dass bei Unterbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Manie und Psychose mit der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen und einer Verschlechterung der Prognose zu rechnen sei (act. 04.3). Dr. med. B._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten ebenfalls, dass der Beschwerdeführer ohne die Therapie die konkrete Gefahr laufen würde, die Medikation wieder abzusetzen, womit er seiner eingeschränkten Realitäts- und Kritikfähigkeit ausgeliefert und in diesem Zustand seine Gesundheit und sein Leben gefährdet wären, wobei er auch gegenüber Dritten akut femdgefährlich wäre (act. 08, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 3 und 4).

6.2.3. Wie bereits ausgeführt, hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2024 persönlich befragt. Für den dabei entstandenen Eindruck des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen oben verwiesen (E. 4.3.4).

Die Ausführungen der Klinik D._____ und des Gutachters zeigen klar auf, dass bei ausbleibender Medikation mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers gerechnet werden müsse. Diese trete sowohl durch selbst- als auch durch fremdgefährdendes Verhalten in Erscheinung. Aus der Stellungnahme der Klinik D._____ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Klinik aufgrund seiner Neigung zur Selbstüberschätzung zeitweise in einem Sicherheitszimmer isoliert werden musste und der Beschwerdeführer auch im direkten Kontakt mit den Mitpatienten sowie dem Personal, krankheitsbedingt, als verbal beleidigend, bedrohlich und aggressiv anmutend imponiere. Auch fremdanamnestisch zeige sich eine deutliche Belastung des direkten Umfelds des Patienten, wobei diese über stark vermehrte Geldausgaben und umtriebiges distanzloses Verhalten seitens des Patienten berichten würden (act. 04). Für das Kantonsgericht ist die Einschätzung der Klinik D._____ und auch des Gutachters, insbesondere in Bezug auf eine allfällige Selbstgefährdung des Beschwerdeführers bei unterbleibender Behandlung, nachvollziehbar, zumal sich der Beschwerdeführer auch anlässlich der Hauptverhandlung keineswegs behandlungseinsichtig gab und den Eindruck vermittelte, die mit seiner psychischen Erkrankung einhergehenden Gefahren für die eigene Gesundheit und die Folgen seines eigenen Handelns nicht ausreichend abschätzen zu können, was unter anderem durch die bereits geschilderte Situation auf dem Basketballkorb deutlich wird (siehe hierzu die Ausführungen in E. 4.3.4).

6.3.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Botschaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB).

6.3.2. Die Klinik D._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe derzeit urteilsunfähig, da er die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen ablehne (act. 04.3). Auch gemäss dem Gutachter ist die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbedürftigkeit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Krankheitseinsicht, und er sei nicht fähig, die Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Entscheidung einzusehen und sich um seine persönlichen Belange zu kümmern (act. 08, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 5). Der Beschwerdeführer gab sich anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf die vom Gutachter gestellte Diagnose insoweit einsichtig, als diese der Schulmedizin entspreche (act. 11, S. 4 f.). Die Anhörung des Beschwerdeführers zeigte jedoch, dass dieser nicht in der Lage ist, die Tragweite seiner psychischen Erkrankung zu verstehen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. So stritt er sowohl seine Behandlungsbedürftigkeit als auch die von ihm krankheitsbedingt ausgehende Selbst- und Fremdgefährdung vehement ab. Darüber hinaus scheint sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner tatsächlichen Einstellung zu den verordneten Medikamenten selbst nicht im Klaren zu sein. So betonte er während der Hauptverhandlung ausdrücklich, grosse Angst vor Medikamenten zu haben, wies aber nur wenig später darauf hin, dass er die bis anhin verabreichten Medikamente freiwillig eingenommen habe, zumal sie ihm dabei helfen würden, seine Gedanken zu ordnen. Auch versicherte er, die Medikamente auch ausserhalb des stationären Rahmens freiwillig einzunehmen, solange er in der Entscheidung frei sei (act. 11, S. 3 und S. 5). Insoweit sind für das Kantonsgericht keine Gründe ersichtlich, um von der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik D._____ und dem Gutachter betreffend die Urteilsunfähigkeit abzuweichen.

6.4.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme verhältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.).

6.4.2. Die Klinik D._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers führen würde und andere weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien. Insbesondere werde auch die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung durch die medikamentöse Behandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 04.3). Auch der Gutachter bestätigte, dass eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers mit medikamentöser und psychologischer Therapie unerlässlich sei und derzeit keine weniger einschneidende Massnahme möglich sei (act. 08, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 6). Aufgrund der Angaben in der Verfügung der Klinik D._____ und auch im Kurzgutachten ist es offensichtlich, dass nur eine regelmässige Einnahme der verschriebenen Medikamente in der von der behandelnden Ärztin verschriebenen Dosis eine Wirkung hervorzubringen vermag, die eine ernsthafte gesundheitliche Schädigung des Beschwerdeführers abwendet. Der Beschwerdeführer beteuerte anlässlich der Hauptverhandlung zwar, er würde die Medikamente auch freiwillig einnehmen, solange er in seiner Entscheidung frei sei. Nur kurz zuvor betonte er jedoch, grosse Angst vor der Einnahme der Medikamente zu haben und diese nicht einnehmen zu wollen (act. 11, S. 3 f.). Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung keineswegs behandlungseinsichtig. Würde die Medikation dem Beschwerdeführer selbst überlassen, besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts damit ein hohes Risiko, dass er die Einnahme der dringend nötigen Medikamente unterlassen und sein jetziger psychotischer Zustand über einen längeren Zeitraum unbehandelt bleiben würde. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan.

7. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, die aufgrund der beigezogenen Steuerfaktoren des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00, vgl. zu letzteren act. 08.1) beim Kanton Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 16

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

5A_532/2020

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

BGE 148 III 1ATF 148 III 1DTF 148 III 1

BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero

Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero

Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero

Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC

Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 145 III 441ATF 145 III 441DTF 145 III 441

5A_288/2016

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 433 ZGBart. 433 CCart. 433 Codice civile svizzero

Art. 433 ZGBart. 433 CCart. 433 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 435 ZGBart. 435 CCart. 435 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

BGE 127 I 6ATF 127 I 6DTF 127 I 6

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 16 ZGBart. 16 CCart. 16 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 435 ZGBart. 435 CCart. 435 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 435 ZGBart. 435 CCart. 435 Codice civile svizzero

Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF