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Entscheid

ZK1 2024 7

Entscheide Obergericht

9. Februar 2024Deutsch14 min

A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 6. Dezember 2023 wurde A._____ in der Klinik B._____ (nachfolgend: B._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. Dezember 2023 verlängerte die KESB Graubünden, Zweigstelle C._____ (nachfolgend KESB C._____), die fürsorgerische Unterbringung, wobei die Entlassungskompetenz bei der KESB C._____ verblieb.

Source gr.ch

Entscheid vom 22. Januar 2024

Referenz ZK1 24 7

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Fleisch, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Anordnung B._____ (B._____) vom 11.01.2024

Mitteilung 24. Januar 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 6. Dezember 2023 wurde A._____ in der Klinik B._____ (nachfolgend: B._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. Dezember 2023 verlängerte die KESB Graubünden, Zweigstelle C._____ (nachfolgend KESB C._____), die fürsorgerische Unterbringung, wobei die Entlassungskompetenz bei der KESB C._____ verblieb.

B. Am 11. Januar 2024 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) noch am selben Tag Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

C. Am 15. Januar 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am selben Tag beim Kantonsgericht ein.

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten ging innert Frist am 19. Januar 2024 beim Kantonsgericht ein.

E. Am 22. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 18. Januar 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie den B._____ noch gleichentags zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 11. Januar 2024 (Art. 434 ZGB; act. 08.1). Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerde vom 11. Januar 2024 erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung der KESB C._____ vom 7. Dezember 2023, da gegen diesen keine Beschwerde eingereicht wurde.

2.

Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgutachten von dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2024 vor (act. 09). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 12). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB).

3.1

Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).

3.2

Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB).

3.3

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund psychischer Dekompensation im Rahmen psychotischer Symptomatik sowie Verwahrlosung mit verbalem, aggressivem Verhalten fürsorgerisch untergebracht (act. 04). Die behandelnden Ärzte in der Klinik B._____ diagnostizieren beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; act. 08). Dipl. med. D._____ kommt in seinem Gutachten ebenfalls zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine psychische Störung vor, und bestätigte die Diagnose der Klinik B._____ (act. 09). Der Behandlungsplan vom 7. Dezember 2023 sieht eine psychopharmakologische Therapie mit Risperidon bis zu 12 mg/d oder Clopixol bis zu 80mg/Tag und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden genannten Substanzen intramuskulär jeweils bis zu zweimal 10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intramuskulär alle drei Tage vor (act. 08). Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigert und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordnete die Klinik am 11. Januar 2024 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Behandlungsplan vom 7. Dezember 2023 vorgesehen war (act. 08.1). Die Anordnung wurde u.a. durch die stellvertretende Chefärztin der Klinik B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben.

Dispositiv

4. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müssen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Demnach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).

4.1. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die stellvertretende Chefärztin im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 08.1). In ihrem Bericht vom 15. Januar 2024 (act. 04) führte die Klinik B._____ ergänzend aus, dass dies der 14. dokumentierte stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik der B._____ sei. Der Patient imponiere im Gespräch bisher anhaltend psychotisch, zerfahren, verbal aggressiv und verweigere sowohl ärztliche Visiten als auch die Einnahme der oralen Medikation.

4.2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung – zulässigerweise – ohne nähere Begründung eingereicht (act. 01). Im Rahmen der Hauptverhandlung begründete der Beschwerdeführer seine Ablehnung gegenüber der angeordneten Medikation hauptsächlich damit, dass diese bei ihm unnötig sei und er nicht mehr psychotisch oder paranoid werde. Zudem deutete er gewisse Nebenwirkungen an (zum Ganzen act. 12, S. 2 f.).

4.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.).

4.3.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ ergeht, dass bei Unterbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose und der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie mit einer Verschlechterung der Prognose zu rechnen ist (act. 08.1). Dipl. med. D._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten ebenfalls, dass bei Unterbleiben der Behandlung des Beschwerdeführers ein gesundheitlicher Schaden drohe. Es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung der Krankheit mit Hirnabbau, suizidalen Verhaltens, zusätzlicher Suchterkrankungen sowie schwerer Verwahrlosung und als Folge auch weiteren schweren körperlichen Erkrankungen (act. 09, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 3). In Bezug auf eine allfällige Fremdgefährdung hält der Gutachter fest, dass es aufgrund von psychotischen Verkennungen der Realität zu Tätlichkeiten kommen könne (act. 09, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 4).

4.3.3. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung persönlich befragt. Der Beschwerdeführer wirkte während der Verhandlung grundsätzlich entspannt, aber stark logorrhoisch. Es war kaum möglich, den Beschwerdeführer in seinem Redefluss zu unterbrechen und die notwendigen Fragen zu stellen. Seinen kaum zielgerichteten Ausschweifungen konnte nur bedingt gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch klargemacht, dass er eine medikamentöse Behandlung ablehne (act. 12, S. 3). Die Ausführungen der Klinik B._____ und des Gutachters zeigen klar auf, dass bei ausbleibender Medikation mit einer Verschlechterung der psychotischen Symptome zu rechnen ist. Diese treten durch selbst- und allenfalls auch fremdgefährdendes Verhalten (ausgelöst durch allfällige Wahnvorstellungen) in Erscheinung. So verweigert der Beschwerdeführer beispielsweise medizinische Untersuchungen, obwohl ein deutlicher Verdacht auf eine Krebserkrankung besteht und er aufgrund einer zurückliegenden Bauchoperation auf regelmässige medizinische Kontrolle angewiesen wäre (act. 09). Aufgrund dieser Umstände ist die Einschätzung der Klinik B._____ und des begutachtenden dipl. med. D._____, wonach bei unterbleibender Behandlung des Beschwerdeführers ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohe, für das Kantonsgericht ohne Weiteres nachvollziehbar.

4.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 34 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Botschaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB).

4.4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe urteilsunfähig und lehne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen ab (act. 08.1). Auch gemäss dem Gutachter ist die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbedürftigkeit nicht gegeben (act. 09, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 5). Der Beschwerdeführer selbst hat während der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er keine Behandlung benötige, da er nicht (mehr) psychotisch oder paranoid sei (act. 12, S. 3). Insoweit sind keine Gründe ersichtlich, um von der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und des Gutachters betreffend Urteilsunfähigkeit abzuweichen.

4.5.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme verhältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.).

4.5.2. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers führen würde und andere weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien (act. 08.1). Auch der Gutachter bestätigt, dass keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung ständen, welche weniger einschneidend seien (act. 09, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 8). Der Beschwerdeführer erwähnt selber keine Alternative zur antipsychotischen Medikation. Er möchte, so scheint es, auf jegliche Behandlung verzichten. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan.

5. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – welcher eine IV-Rente erhält – nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'125.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'625.00, vgl. zu letzteren act. 09.1) beim Kanton Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'125.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'625.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 9

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 435 ZGBart. 435 CCart. 435 Codice civile svizzero

Art. 34 ZGBart. 34 CCart. 34 Codice civile svizzero

BGE 127 I 6ATF 127 I 6DTF 127 I 6

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Art. 16 ZGBart. 16 CCart. 16 Codice civile svizzero

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