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Entscheid

ZK1 2024 72

Zivilprozessordnung

13. August 2024Deutsch20 min

A. Am 21. Mai 2024 reichte die Mutter von A._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos), eine Gefährdungsmeldung ein. In der Folge eröffnete die KESB Prättigau/Davos ein Verfahren betreffend Errichtung einer Beistandschaft, nahm von Amtes wegen Abklärungen vor und hörte am 17. Juni 2024 auch A._____ an.

Source gr.ch

Entscheid vom 12. August 2024

Referenz ZK1 24 72

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Bäder Federspiel

Thoma, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Errichtung Beistandschaft

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 21.06.2024, mitgeteilt am 24.06.2024

Mitteilung 13. August 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 21. Mai 2024 reichte die Mutter von A._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos), eine Gefährdungsmeldung ein. In der Folge eröffnete die KESB Prättigau/Davos ein Verfahren betreffend Errichtung einer Beistandschaft, nahm von Amtes wegen Abklärungen vor und hörte am 17. Juni 2024 auch A._____ an.

B. Am 21. Juni 2024 entschied die Kollegialbehörde der KESB was folgt:

1. Für A._____ wird per 25. Juni 2024 eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet.

2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (ins­besondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprü­chen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finan­zinstituten);

b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren);

c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesund­heitliche Wohl von A._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (ins­besondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist;

d. Arbeit, Bildung und Beschäftigung: stets für eine geeignete Berufs- oder Beschäftigungssituation bzw. Aus- und Weiterbildung für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Arbeitsverhältnis, Beschäfti­gung, Bildungsinstitutionen, Stellensuche);

e. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;

f. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssi­tuation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkas­sen);

g. soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen;

h. soweit erforderlich die Wohnräume von A._____ zu betreten.

3. A._____ wird der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos für ihn zu führende «Betriebskonto» entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB).

4. F._____ (Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos) wird zum Beistand von A._____ ernannt.

5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der

Ernennungsurkunde:

a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;

b. ein Betriebskonto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars bzw. des Budgets über die Eröffnung zu informieren;

c. ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars zu informieren;

d. in Zusammenarbeit mit der KESB per 25. Juni 2024 ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsur­kunde zur Genehmigung einzureichen;

e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen;

f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren.

6. Die Beistandsperson ist gehalten:

a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Mai 2026) die Rechnung samt Belegen sowie einen schrift­lichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen;

b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen.

7. Die Kosten im Verfahren "Errichtung Beistandschaft / Auftragserteilung / Ernennung Beistandsperson" werden auf Fr. 500.— festgesetzt und beim Fall belassen.

8. (Rechtsmittelbelehrung).

9. (Mitteilung).

C. Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Juni 2024 an die KESB Prättigau/Davos, welche die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden zur Beurteilung überwies. Der Beschwerdeführer machte geltend, er widerrufe seine mündliche Zustimmung zur umfassenden Beistandschaft, da er unter Medikamenteneinfluss gestanden habe. Er befinde sich aktuell auf freiwilliger Basis in einer stationären Behandlung. Er sei der Meinung, dass er die Beistandschaft nicht benötige.

D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die KESB Prättigau/Davos, welche die Eingabe wiederum an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2024 beantragte die KESB Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

F. Die Verfahrensakten sowie die Akten des beim Kantonsgericht von Graubünden vom Beschwerdeführer angehobenen Beschwerdeverfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung und eine Behandlung ohne Zustimmung (ZK1 24 153) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 21. Juni 2024 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft, die Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft sowie die Ernennung eines Beistandes. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 KGV [BR 173.100]).

1.2

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 zugestellt. Mit schriftlicher Eingabe vom 24. Juni 2024 bei der KESB Prättigau/Davos gilt die Frist als gewahrt.

1.3

Beschwerdelegitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen. Als Adressat der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme ist der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Verfahren betroffen und daher beschwerdelegitimiert.

1.4

Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum die das Rechtsmittel ergreifende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff. S. 7085; Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360–456 ZGB, Zürich 2010, N 27 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe, wenn auch sehr kurz, dargelegt, weshalb er mit dem Entscheid nicht einverstanden ist bzw. eine Beistandschaft aus seiner Sicht nicht notwendig ist (vgl. act. A.1). Somit hat er seine Beschwerde in groben Zügen begründet und daher eine für einen Laien gerade noch genügende Beschwerde eingereicht. Darauf ist einzutreten.

2.

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Zu beachten sind insbesondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Droese, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. und N 40 ff. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

3.1

Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Dabei muss es sich um eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder einen ähnlichen, in der Person liegenden Schwächezustand handeln (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Als weitere Gründe für eine Verbeiständung kommen die vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder die Abwesenheit in Frage (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99). Darunter fallen – obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch Suchtkrankheiten wie Drogenabhängigkeit, wenn sie der medizinischen Umschreibung von Sucht entsprechen, weil auch diese unter den Begriff der psychischen Störung fallen (Yvo Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 390 ZGB m.w.H.; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt das im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch KGer GR ZK1 21 35 v. 27.7.2021 E. 4.1.2; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). Für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Behinderung ist ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mitglied der Behörde, welches beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2 f. = Pra 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.). Im Übrigen räumt Art. 446 Abs. 2 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde jedoch den Spielraum ein, nach eigenem Ermessen über die erforderlichen Abklärungen zu befinden. Ein Sachverständigengutachten ist nur nötigenfalls einzuholen (Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB).

3.2

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er widerrufe seine mündliche Zustimmung zur umfassenden Beistandschaft. Er habe unter Medikamenteneinfluss gestanden, sei aufgrund seines psychischen Zustands nicht zurechnungsfähig gewesen und mit seiner Zustimmung nicht mehr einverstanden. Aktuell befinde er sich in stationärer Behandlung, und zwar auf freiwilliger Basis. Dadurch sei er der Meinung, dass er die Beistandschaft nicht benötige (act. A.1).

Dispositiv

3.3. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass vorliegend die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt worden ist und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine umfassende Beistandschaft errichtet worden ist (vgl. KESB act. E.1 E. 3). Wäre die Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden, so hätte dies im Dispositiv des Anordnungsentscheides ausdrücklich festgehalten werden müssen (Biderbost, a.a.O., N 33 zu Art. 394 ZGB). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft durfte demnach ohne vorgängige Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Schwächezustand erfolgen.

3.4. Die KESB erwog in ihrem Entscheid, unter Hinweis auf die Gefährdungsmeldung von E._____, der Mutter des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer keine eigene Vorsorge getroffen habe und aktuell nicht mehr in der Lage sei, eine selbst ernannte Vertretung zu überwachen und Weisungen zu erteilen (act. E.1 E.1). Im Weiteren sei der Beschwerdeführer in finanziellen und administrativen Angelegenheiten überfordert. Ihm fehle Energie für Abklärungen, er könne sich nicht um Wohnmöglichkeiten kümmern. Es bestehe eine etablierte Verwahrlosung der eigenen Körperhygiene und der Wohnung, die Überforderung zur Bewältigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten und eingeengte Gedankengänge, was eine selbständige Erledigung der alltäglichen, finanziellen und administrativen Belange verunmögliche (act. E.1. E.2).

Eine ärztliche Kurzbeurteilung des Schwächezustands des Beschwerdeführers wurde, soweit ersichtlich, nicht eingeholt. In den Akten befinden sich jedoch verschiedene Fotos, welche einen Zustand der Verwahrlosung in der Wohnung des Beschwerdeführers dokumentieren (vgl. KESB act. 28 und 29 S. 54 ff. und KESB act. 48 S. 202 f.). Zudem ist dem Kantonsgericht aus den Akten des Verfahrens ZK1 24 153 (Vgl. KGer GR ZK1 24 153 v. 29.7.2024 E. 4.2.2.) folgendes bekannt: Im Eintrittsbericht vom 8. Juni 2024 der Klinik D._____ wird dem Beschwerdeführer eine akute vorübergehende psychotische Störung attestiert (F23; act. 05.2). Im Behandlungsplan vom 8. Juni 2024 wird als Hauptdiagnose der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) genannt (act. 05.4). Dr. med. B._____ hält in der ärztlichen Einweisungsverfügung vom 12. Juli 2024 fest, dass der Patient psychotisch mit Wahnvorstellungen sei (act. 01.1). Dr. med. C._____ bestätigt im Kurzgutachten vom 27. Juli 2024 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) und führt aus, dass die anlässlich des ersten Aufenthaltes in der PDGR im Jahr 2021 gestellte Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie nach dem nun ausreichenden Beobachtungszeitraum mit äusserst einschlägiger Symptomatik mühelos in die paranoide Schizophrenie umzuwandeln sei (act. 09 S. 7). Für das Kantonsgericht ist diese Diagnose nachvollziehbar. Ein Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist somit sowohl für den Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft wie zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids ausgewiesen.

3.5. Der Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft nicht; daraus muss ein teilweises oder gänzliches Unvermögen resultieren, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je in fine; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043; Biderbost, a.a.O., N 2 f. zu Art. 390 ZGB). Das Ausmass dieses Unvermögens und nicht etwa der Schwächezustand ist für die Form der anzuordnenden Beistandschaft entscheidend (Biderbost, a.a.O., N 2 zu Art. 390 ZGB). Die Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass der Betroffene nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag, es beispielsweise aufgrund seines Schwächezustandes unterlässt, einen berechtigten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder gegenüber Sozialversicherungen geltend zu machen, sei es aus Nachlässigkeit oder Überforderung, sei es aus Unwilligkeit, und so in eine finanzielle Notlage gerät (Biderbost, a.a.O., N 18 zu Art. 390 ZGB m.w.H.). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Zu wahren sind ebenfalls die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit.

3.6. Die KESB führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Angelegenheiten in relevanten Lebensbereichen selbstständig und angemessen zu besorgen. Die etablierte Verwahrlosung der eigenen Körperhygiene und der Wohnung, die Überforderung zur Bewältigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten – insbesondere auch der Kontakt mit Behörden, Versicherungen und Ämtern – sowie die eingeengten Gedankengänge verunmöglichten eine selbständige Erledigung seiner alltäglichen, finanziellen und administrativen Belange. Der Beschwerdeführer benötige daher Unterstützung in den Bereichen der Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen in Form einer Vertretung (act. E.1. E.2). Auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts sei die Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer angezeigt (act. E.1. E.1).

3.7. Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, er sei in stationärer Behandlung, weshalb es keiner Beistandschaft bedürfe.

3.8. Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Schwächezustands bereits am 8. Juni 2024 in die Klinik D._____ begeben hatte und sich derzeit unfreiwillig immer noch dort befindet (vgl. act. 14 [ZK1 24 153]). Aus den Akten geht zudem klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Wohnsituation zu regeln, und auch die finanziellen Belange nicht in den Griff bekommt. Der Beschwerdeführer wurde immer wieder finanziell von seinen Eltern unterstützt, kam in den letzten Jahren seiner Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung nicht mehr nach und hat nach eigenen Angaben Schulden. Auch beruflich konnte der Beschwerdeführer nie Fuss fassen. So schloss der Beschwerdeführer seine Berufslehre nicht ab, nach Angaben seiner Mutter verursacht sein gegründetes Unternehmen nur Kosten und habe keine Funktion und nach Angaben des Beschwerdeführers hat er seit 2019 nur Nebenjobs ausgeführt, welche nicht so viel Einkommen generiert hätten (vgl. KESB act. 48. S. 197 ff.; KESB act. 42 S. 101; act. 11 S. 2 [ZK1 24 153]). Gemäss dem Kurzbericht der PDGR war der Beschwerdeführer bei seiner Aufnahme am 8. Juni 2024 stark verwahrlost, litt unter ausgeprägten Schlafstörungen und hatte in den vorangegangenen Monaten stark an Gewicht verloren. Der Beschwerdeführer habe sich anfangs äusserst desorganisiert gezeigt und sei nicht in der Lage gewesen, Zimmerordnung und Körperhygiene einzuhalten. So habe er insbesondere Kotreste im Patientenzimmer verteilt. Formalgedanklich sei er eingeschränkt gewesen auf eine Lebensversicherung, welche er nicht rechtzeitig eingezahlt habe (act. 05 [ZK1 24 153]). Nach Ansicht der Gutachterin Dr. med. C._____ ist aus gutachterlicher Sicht die Gefährdungsmeldung unbedingt zu unterstützen, damit weitreichende Folgen der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers aufgefangen werden könnten. Bereits während des stationären Aufenthaltes sei dem Beschwerdeführer dringend die sozialarbeiterische Unterstützung anzuraten. Es sei von sehr grosser Bedeutung, dass zeitnah eine Anmeldung bei der SVA erfolge zwecks beruflicher Massnahmen, da der Beschwerdeführer seine Berufsausbildung krankheitsbedingt nicht abgeschlossen habe und krankheitsbedingt eingeschränkt sei, um auf dem freien Arbeitsmarkt für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Wohnsituation müsse geregelt und an seinen psychischen Zustand resp. seine Bedürfnisse angepasst werden (act. 09 S. 9 [ZK1 24 153]).

In Würdigung der Verfahrensakten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten, namentlich im Bereich der Vermögensverwaltung, der Wohnsituation, seiner Gesundheit, seiner Arbeits- bzw. Beschäftigungssituation sowie des Kontakts mit Behörden und Versicherungen selber regeln kann. Da die freiwilligen Unterstützungsleistungen – namentlich seiner Mutter – nicht ausreichend waren, ist kein milderes Mittel als eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht erkennbar. Die Rügen des Beschwerdeführers – welche sich letztlich im Argument des stationären Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik erschöpfen – erweisen sich somit als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer seine Zustimmung für eine umfassende Beistandschaft widerrufen haben will, ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine solche gar nicht errichtet worden ist.

4.1. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach Art. 391 Abs. 1 ZGB umschreibt die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche umfassen gemäss Art. 391 Abs. 2 ZGB die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.

4.2. Der angefochtene Entscheid sieht vor, dass der ernannten Beistandsperson die Kompetenz zur Beratung, Unterstützung und soweit nötig zur Vertretung des Beschwerdeführers in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit, Bildung und Beschäftigung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen sowie – soweit erforderlich – Öffnen der Post und Betreten der Wohnräume übertragen wird. Es handelt sich dabei um diejenigen Bereiche, in denen der Beschwerdeführer die erforderlichen Handlungen zur Wahrung seiner Interessen nicht vornehmen kann. Mit anderen Worten umfassen die Bereiche der Vertretungsbeistandschaft jene Belange, in denen auch das Unvermögen des Beschwerdeführers vorliegt. Die Massnahme ist also nicht etwa überschiessend ausgestaltet. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Eingabe denn auch nicht im Einzelnen dagegen ausgesprochen.

Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wird ausserdem nicht eingeschränkt. In sämtlichen Bereichen bleibt es dem Beschwerdeführer trotz Vertretungsbeistandschaft also möglich, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Lediglich der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft für ihn zu führende Betriebskonto wurde ihm entzogen. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft stellt also sicher, dass die den Rechtsverkehr sowie die Vermögens- und Personensorge betreffenden Interessen des Beschwerdeführers gewahrt werden können, schränkt dabei aber die Selbstbestimmung nur soweit nötig ein. Auch unter diesem Gesichtspunkt hält die angeordnete Beistandschaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.

4.3. Keine Rügen wurden gegen die Einsetzung von F._____ als Beistand und zu dessen Aufgaben erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die KESB Prättigau/Davos diesbezüglich fehlerhaft gehandelt hätte, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchdringt. Die Einsetzung einer Beistandschaft mit den im angefochtenen Entscheid umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen einer Vertretungsbeistandschaft sowie der Entzug des Zugriffs auf das zu führende Betriebskonto erweisen sich weder als rechtswidrig noch als unangemessen. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6. Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Es ist jedoch (analog dem Verfahren ZK1 24 153) zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, weil dieser eigenen Angaben zufolge Schulden hat und seit 2019 nur Nebenjobs ausgeübt hat, welche nicht viel Einkommen generiert hätten (act. 11 S. 2 [ZK1 24 153]). Aus den Verfahrensakten ergibt sich zudem, dass die Eltern den Beschwerdeführer immer wieder finanziell unterstützt haben (KESB act. 48 S. 200). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 12

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 Codice civile svizzero

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero

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Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b Codice civile svizzero

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Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

5A_922/2015

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Art. 360 ZGBart. 360 CCart. 360 Codice civile svizzero

Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero

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Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero

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Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero

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BGE 140 III 97ATF 140 III 97DTF 140 III 97

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

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Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero

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Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 Codice civile svizzero

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Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

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