ZK1 2024 88
Berufung OR AG/andere Handelsgesellschaft/Genossenschaft
8. Oktober 2024Deutsch3 min
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Source gr.ch
Entscheid vom 19. September 2024
Referenz ZK1 24 88
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Vertretungsbeistandschaft
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 04.06.2024, mitgeteilt am 12.06.2024
Mitteilung 20. September 2024
In Erwägung,
dass für A._____, geb. _____ 1937, seit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos), vom 22. November 2021 eine Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht besteht,
dass die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos bei der KESB Prättigau/Davos am 23. September 2023 beantragte, in sämtlichen laufenden Massnahmen den Zugriff der ihr betreuten Klientinnen und Klienten auf die jeweilig eingerichteten Betriebskonti zu entziehen,
dass dieser Antrag auch für A._____ gestellt wurde,
dass die KESB Prättigau/Davos mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 4. Juni 2024, mitgeteilt am 12. Juni 2024, auf den Antrag "Prüfung Anpassung bestehende Massnahme" nicht eintrat,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit persönlich überbrachter Eingabe vom 15. Juli 2024 beim Kantonsgericht unter Hinweis auf den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 4. Juni 2024 geltend machte, betreffend ihr Konto bei der B._____ Bank in C._____ mit dem Hauptsitz in D._____ müsse sie gemäss einem neu eingeführten Gesetz persönlich dort vorbeigehen, was ihr einen ungebührlichen und unverhältnismässigen Zeit- und Kosten-/Spesenaufwand verursache,
dass Gegenstand des Entscheids der KESB Prättigau/Davos lediglich die Frage des Zugriffs auf das Betriebskonto der Beschwerdeführerin bildete,
dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber beim Kantonsgericht über ein in C._____ befindliches Konto beschwert,
dass letzteres jedoch gar nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht sein kann, wenn es nicht Gegenstand des Entscheids der KESB Prättigau/Davos vom 4. Juni 2024 war,
dass auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2024 (Beschwerdeverfahren ZK1 24 88) somit nicht eingetreten wird,
dass das Beschwerdeverfahren ZK1 24 101, in welchem die Beiständin der Beschwerdeführerin den Entscheid der Kollegialbehörde vom 4. Juni 2024, angefochten hat, vom vorliegenden Entscheid unberührt ist und folglich weitergeführt wird,
dass vorliegend keine Kosten erhoben werden, nachdem dem Kantonsgericht durch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2024 kein nennenswerter Aufwand entstanden ist,
dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
wird erkannt:
Auf die dem Kantonsgericht persönlich überbrachte Eingabe von A._____ vom 15. Juli 2024 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Erwägungen
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF