ZK2 2015 28
Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur
4. November 2020Deutsch174 min
A.a. Am 3. Oktober 2005 verunfallte L.________ bei der Burgruine M.________ (nachfolgend Burgruine), welche sich östlich des Dorfes P.________ in steilem Gelände befindet, infolge Benutzung einer Warentransportseilbahn schwer. Seine Verletzungen, darunter eine traumatische Hirnverletzung, bewirkten bleibende Nachteile in Form schwerster kognitiver und motorischer Beeinträchtigungen mit völliger Unselbständigkeit in den Alltagsaktivitäten sowie in der Körperpflege und körperlichen Nahrungsaufnahme. L.________ konnte nie behördlich befragt/einvernommen werden. Er lebt seit dem Unfall in einem Pflegeheim und bedarf ständiger Pflege und Betreuung.
Source gr.ch
Urteil vom 26. Oktober 2020
Referenz ZK2 15 28/29/30
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Brunner und Michael Dürst
Lenz, Aktuarin
Parteien A._____,
Beklagte 1 und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____
C._____ AG
Beklagte 2 und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____
E._____
Beklagter 3 und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F._____
G._____
Klägerin und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. H._____
Gegenstand Forderung aus Genugtuung
Anfechtungsobj. Urteil Bezirksgericht Albula vom 16./20.05.2014, 26.06.2014, mitgeteilt am 14.04.2015 (Proz. Nr. 115-2007-5 und Proz. Nr. 115-2008-3)
Mitteilung 27. Oktober 2020
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A.a. Am 3. Oktober 2005 verunfallte L.________ bei der Burgruine M.________ (nachfolgend Burgruine), welche sich östlich des Dorfes P.________ in steilem Gelände befindet, infolge Benutzung einer Warentransportseilbahn schwer. Seine Verletzungen, darunter eine traumatische Hirnverletzung, bewirkten bleibende Nachteile in Form schwerster kognitiver und motorischer Beeinträchtigungen mit völliger Unselbständigkeit in den Alltagsaktivitäten sowie in der Körperpflege und körperlichen Nahrungsaufnahme. L.________ konnte nie behördlich befragt/einvernommen werden. Er lebt seit dem Unfall in einem Pflegeheim und bedarf ständiger Pflege und Betreuung.
A.b. Der Unfall ereignete sich anlässlich einer Baukonservierung der Burgruine, welche die I._____ (nachfolgend Stiftung; diese wurde zwecks Sicherung und Sanierung der Bausubstanz gegründet) in Auftrag gab. Ausgeführt wurde die Baukonservierung durch die Arbeitsgemeinschaft Ruine M.________ (nachfolgend ARGE Ruine M.________), bestehend aus der C._____ AG und der Kollektivgesellschaft A._____. Dazu schlossen die C._____ AG sowie die A._____ mit der Stiftung einen Werkvertrag Nr. 211 ab, und zwar für die 2. Bauetappe (Jahr 2003) am 1. April 2003 (Strafakten 2/16) bzw. für die 4. Etappe (Jahr 2005) am 20. April 2005 (Strafakten 2/17). Die interne Regelung zwischen den beiden Unternehmungen wurde im Arbeitsgemeinschaftsvertrag für Bauunternehmungen (nachfolgend ARGE-Vertrag) vom 1. Juni 2003 (Strafakten 2/22) geregelt.
L.________ wurde durch die Arbeitsvermittlungsfirma J._____ AG für verschiedene Baustellen an die A._____ ausgeliehen, weshalb er, nebst anderen Arbeitern, auch an der Baukonservierung der Bergruine arbeitete. Der Polier E._____ besorgte die fachtechnisch-leitende Ausführung der Arbeiten und war jeweils ebenfalls auf der Baustelle zugegen, so auch am Unfalltag.
A.c. Am Unfalltag benutzten L.________ sowie zwei weitere Arbeiter und E._____ eine Warentransportseilbahn, welche infolge Auftrags der Stiftung im Jahr 2001/2002 von der K._____ GmbH für die örtlichen Verhältnisse individuell hergestellt worden war. Unbestritten und von den Parteien anerkannt ist, dass die Seilbahn gemäss verschiedenen auf ihr bzw. an der Tal- und Bergstation angebrachten Hinweisschildern/Merkblättern nur für Warentransporte, nicht aber für Personentransporte benutzt werden darf. Die Warentransportseilbahn ist rund 90 m lang und führt durch das steile Gelände in direkter Linie von der Kantonsstrasse wenige Meter neben den Hauptturm der Burganlage zu einer eigens dafür erstellten Plattform. Gegen 16:45-16:50 Uhr des 3. Oktober 2005 räumten die Arbeiter auf und begaben sich zur Bergstation der Seilbahn. Nachdem E._____ seine Besprechung mit Personen von der Planung und Projektleitung (Architekt, Bauleiter, Ingenieur etc.) beendet hatte, begab er sich ebenfalls zur Bergstation. Als er bei der Bergstation ankam, waren vier der Arbeiter bereits heruntergefahren, während die Arbeiter L.________, Q.________ und R.________ neben beziehungsweise nach kontroverser Darstellung bereits auf der inzwischen wieder hochgefahrenen Seilbahnplattform standen und warteten. E._____ reichte den Arbeitern zwei Drahtglasscheiben, die zur Talstation zu transportieren waren. Alle vier betraten die Seilbahnplattform, zuerst R.________ und L.________, danach Q.________ und zum Schluss E._____. Einer der drei Arbeiter drückte den Startknopf. Just in dem Moment, in dem sich die Seilbahnplattform zu bewegen begann, setzte E._____ zurück auf die Holzplattform, weil er seinen ersten Aussagen zufolge "aus unerklärlichen Gründen, intuitiv, ein sehr schlechtes Gefühl" und "vielleicht auch das Gefühl hatte, dass die Bahn schneller als sonst angefahren war". Sekunden darauf sprangen die Arbeiter von der fahrenden Seilbahnplattform in die Böschung – zuerst Q.________ (Gefühl, ihm fehle etwas der Boden; Lift sei zu schnell losgefahren; sofort gesprungen), dann R.________ (Lift sei schnell losgefahren; dachte, dass er nicht mehr anhalten könne) und zuletzt L.________. L.________ verletzte sich dabei schwer, die Übrigen blieben unverletzt (E._____) bzw. leicht verletzt (Q.________ und R.________). Die Warentransportseilbahn fuhr normal hinunter zur Talstation. Auch später konnten durch die Herstellerfirma keine Mängel an der Bahn entdeckt werden.
A.d. Der genaue Unfallhergang sowie die Verantwortlichkeiten verschiedenster Personen bzw. Gesellschaften bildeten in der Folge Gegenstand diverser Gerichtsverfahren, darunter eines Strafverfahrens sowie des vorliegend zu beurteilenden Zivilverfahrens.
B. Während der Bezirksgerichtsausschuss Albula S.________ und T.________ mit Urteil vom 8. November 2007 von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freisprach, verurteilte er E._____ wegen desselben Straftatbestandes und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 1'500.00. Die Adhäsionsklagen des Verunfallten L.________, seiner Ehefrau G._____ und deren beiden Töchter U.________ und X.________ gegen die drei Angeklagten wurden infolge Rückzugs abgeschrieben. Die von den Adhäsionsklägern dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SB 08 3/4/5 vom 11. März 2008 und Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2008 vom 12. November 2008).
C.a. Am 2. Januar 2007 leitete die Ehefrau des Verunfallten, G._____, beim Kreispräsidenten M.________ als Vermittler gegen die A._____, die C._____ AG, Y.________ sowie gegen Z.________ ein Sühnebegehren betreffend Forderung ein. Mangels Einigung der Parteien an der Sühneverhandlung vom 30. März 2007 stellte der Vermittler am 14. Juni 2007 den Leitschein mit den folgenden Rechtsbegehren aus:
Klägerische Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagten seien in solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuungszahlung von mindestens CHF 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 02. Oktober 2005 zu bezahlen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Beklagtische Rechtsbegehren:
1.
Die Klage sei abzuweisen.
2.
Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin.
C.b. Insoweit sich der Leitschein vom 14. Juni 2007 gegen den projektleitenden Architekten Z.________ und gegen den bauleitenden Architekten Y.________ richtete, wurde er nicht prosequiert.
C.c. Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 erhob G._____ (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Albula Klage gegen die A._____ (nachfolgend Beklagte 1) und die C._____ AG (nachfolgend Beklagte 2) mit dem identischen Hauptbegehren gemäss Leitschein vom 14. Juni 2007 (Proz. Nr. 115-2007-5). Zudem verkündete sie den Streit an die J._____ AG, ihrerseits mit weiterer Streitverkündung an die Beklagte 1 und die Beklagte 2, sowie an die Stiftung. Die Beklagte 1 verkündete den Streit im weiteren Prozessverlauf an die Stiftung, E._____ sowie an die K._____ GmbH.
C.d. Die Hauptverhandlung gegen die Beklagten 1 und 2 fand am 16. Mai 2014 statt. Die Klägerin änderte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass sie fortan nicht mehr "mindestens CHF 80'000.00", sondern "CHF 80'000.00" forderte.
C.e. Die vollständige und detaillierte vorinstanzliche Prozessgeschichte (Proz. Nr. 115-2007-5) kann im Übrigen dem angefochtenen Entscheid, Sachverhalt D. ff., entnommen werden.
D.a. Nebst der Klage gegen die Beklagten 1 und 2 strengte die Klägerin – nachdem das Strafurteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 8. November 2007 ergangen war – am 13. November 2007 ein weiteres Verfahren gegen E._____ an. Mangels Einigung an der Sühneverhandlung wurde ihr am 6. Februar 2008 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt:
Klägerische Rechtsbegehren
1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuungszahlung von mindestens CHF 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 02. Oktober 2005 zu bezahlen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
Beklagtische Rechtsbegehren:
1.
Die Klage sei abzuweisen.
2.
Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin.
D.b. Ihre Klage gegen E._____ (nachfolgend Beklagter 3) prosequierte die Klägerin mit Eingabe vom 26. Februar 2008 an das Bezirksgericht Albula (Proz. Nr. 115-2008-3) und änderte ihre Rechtsbegehren gemäss Leitschein wie folgt leicht ab:
1.
Der Beklagte sei ihm Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuungszahlung von mindestens Fr. 80'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. Oktober 2005 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt.
Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen:
2.
Es sei die vorliegende Klage mit der bereits seit dem 5. Juli 2007 anhängigen Klage gegen die C._____ AG und A.________ (Proz. Nr. 130-2007-39 [später Proz. Nr. 115-2007-5]) zu vereinigen.
3.
Es sei der Stiftung M.________, Hauptstrasse 42, P.________, der Streit zu verkünden.
4.
Es sei der K.________ [recte: wohl K._____ GmbH] in AA.________ (vertreten durch N._____, Fürsprecher, O._____strasse 12, Postfach 155, AB.________) der Streit zu verkünden.
5.
Vorfrageweise sei die Haftung des Beklagten gegenüber dem Ehemann der Klägerin, dem verunfallten Bauarbeiter L.________, festzustellen.
6.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.
7.
Es seien die Strafakten und die Beilagen des Verfahrens mit der Prozessnummer 110-2007-5 [später Proz. Nr. 115-2007-5] beizuziehen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
D.c. Im weiteren Prozessverlauf verkündete der Beklagte 3 den Streit an die Beklagte 1, die Stiftung sowie die AH.________ Versicherungs-Gesellschaft.
D.d. Im Verfahren gegen den Beklagten 3 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula (identische Zusammensetzung des Spruchkörpers wie im Verfahren gegen die Beklagten 1 und 2) am 26. Juni 2014 statt.
D.e. Die vollständige und detaillierte vorinstanzliche Prozessgeschichte (Proz. Nr. 115-2008-3) kann im Übrigen dem angefochtenen Entscheid, Sachverhalt E. ff., entnommen werden.
E. Nachdem das Bezirksgericht Albula den klägerischen Antrag auf Verfahrensvereinigung mit Beweisverfügung vom 16. Juni 2010 unter Hinweis darauf, dass es sich um eine typische prozessleitende Verfügung handle, auf welche die Prozessleitung und das Gericht jederzeit zurückkommen könnten, verworfen hatte, kam es nach Durchführung der Hauptverhandlungen darauf zurück. Das Bezirksgericht vereinigte die Verfahren in dem Sinne, als dass sie zusammen entschieden und im selben Urteilsdokument behandelt wurden.
F.a. Mit Urteil vom 16./20. Mai 2014, 26. Juni 2014, schriftlich mitgeteilt am 14. April 2015, erkannte das Bezirksgericht Albula, was folgt:
1.
Die Klage von G._____ gegen die A._____ und die C._____ AG (Proz. Nr. 115-2007-5, vormals 110-2007-5) und die Klage von G._____ gegen E._____ (Proz. Nr. 115-2008-3, vormals 110-2008-3) werden vereinigt.
2.
(Unentgeltliche Rechtspflege für G._____)
3.
Die Klagen von G._____ werden teilweise gutgeheissen. Die Beklagten A._____, C._____ AG und E._____ sind solidarisch verpflichtet, G._____ eine Genugtuung von CHF 48'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 03. Oktober 2005 zu bezahlen.
4.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
5. a.
Die Kosten der Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten M.________ von CHF 400.00 (2x CHF 200.00) sowie die Kosten des Bezirksgerichts Albula bestehend aus:
- der Gerichtsgebühr von
CHF
30'000.00
- dem Streitwertzuschlag von
CHF
1'600.00
- den Schreibgebühren von
CHF
7'495.20
- den Barauslagen von
CHF
540.00
total somit
CHF
39'635.20
gehen
zu 3/16, d.h. zu CHF 7'431.60 zu Lasten von G._____
zu 1/16, d.h. zu CHF 2'477.20 zu Lasten der J._____ AG
zu 4/16, d.h. zu CHF 9'908.80 zu Lasten der A._____
zu 3/16, d.h. zu CHF 7'431.60 zu Lasten der C._____ AG
zu 3/16, d.h. zu CHF 7'431.60 zu Lasten von E._____ und
zu 2/16, d.h. zu CHF 4'954.40 zu Lasten der I._____.
[…]
8.
(Rechtsmittelbelehrung)
9.
(Mitteilung)
Das Bezirksgericht Albula bejahte zunächst die Haftung der Beklagten im Grundsatz und bezifferte die der Klägerin zustehende Genugtuung auf CHF 80'000.00, bestehend aus einer Angehörigengenugtuung in Höhe von CHF 60'000.00 und einer Genugtuung für seelischen Schock bzw. posttraumatische Belastungsstörung in Höhe von CHF 20'000.00. Sodann nahm die Vorinstanz eine Kürzung vor, da den verunfallten Ehemann der Klägerin infolge seines Selbstverschuldens (Entscheidung, die Warentransportseilbahn trotz des bekannten Verbotes zum eigenen Transport zu benutzen) eine Mitverantwortung an der schweren Beeinträchtigung der ehelichen/familialen Affektion und an der posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin trage. Die der Klägerin zuzusprechende Genugtuung reduziere sich deshalb auf CHF 48'000.00.
F.b. Gegen dieses Urteil erhoben alle drei Beklagten mittels separaten Eingaben und Rechtsvertretern Berufung (ZK2 15 28/29/30). Die Klägerin erhob in ihren Berufungsantworten jeweils Anschlussberufung. Der Einfachheit halber wird hinsichtlich der Parteibezeichnung darauf verzichtet, die Beklagten als Berufungskläger bzw. Anschlussberufungsbeklagten und die Klägerin als Berufungsbeklagte bzw. Anschlussberufungsklägerin zu bezeichnen und es bleibt bei der vorinstanzlichen Terminologie "Klägerin/Beklagte".
Zusammengefasst machen alle Beklagten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, da die beiden Verfahren in Verletzung der Bündnerischen Zivilprozessordnung erst nach den (separat durchgeführten) Hauptverhandlungen vereinigt worden seien. In der Sache sind sich die Beklagten und die Klägerin vor allem hinsichtlich der Frage des Selbstverschuldens des Verunfallten sowie den Methoden der Genugtuungsberechnung uneinig. Die Rechtsbegehren der Parteien und die Eingaben werden im Folgenden kurz dargestellt:
G.a. Der Beklagte 2 erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 16./20. Mai 2014, 26. Juni 2014, am 13. Mai 2015 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (ZK2 15 28):
1.
Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Albula aufzuheben und an das Bezirksgericht Albula zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Insbesondere sei das Bezirksgericht Albula anzuweisen, bezüglich Antragstellung auf Aufteilung des Anspruchs unter allen drei Streitgenossen gemäss Art. 28 Abs. 3 ZPO GR einen zusätzlichen Schriftenwechsel durchzuführen und in der Folge eine Hauptverhandlung mit allen Prozessbeteiligten in den Verfahren Nr. 115-2007-5 und Nr. 115-2008-3 durchzuführen.
2.
Eventualiter sei Ziff. III./3. des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Klage abzuweisen.
3.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagte[n].
Zusätzlich wurde der Beizug sämtlicher Verfahrensakten im Proz. Nr. 115-2007-5 und Proz. Nr. 115-2008-3 beantragt.
G.b. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 teilte die J._____ AG dem Kantonsgericht mit, dass sie nicht mehr aktiv am Prozess teilnehme, das Urteil aber dennoch akzeptiere. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass gegen die J._____ AG keine Haftungsansprüche gestellt resp. keine Verfehlungen seitens der J._____ AG gerügt worden seien, sodass ihre Haftung ohnehin ausgeschlossen sei. Sollten indessen im Verlaufe des Prozesses Ansprüche gegen sie erhoben werden, so behalte sie sich die aktive Teilnahme am Prozess vor.
G.c. Der Beklagte 3 reichte am 25. Juni 2015 Berufungsantwort ein und verlangte die Abweisung der Klage und Rückweisung an die Vorinstanz (ZK2 15 28 act. A. 3).
G.d. Die Stiftung verzichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2015 auf die Einreichung einer Berufungsantwort zur Berufung der Beklagten 2, da sie keine Rechtsbegehren stellen dürfe, die den Interessen der Beklagten 1 und des Beklagten 3 widersprächen. Sie betont, dass das angefochtene Urteil mit Ausnahme der Kostenfolge ohnehin keine materielle Rechtskraft für sie habe, weshalb sie dadurch auch nicht beschwert sei (ZK2 15 28 act. A. 4).
G.e. Die Beklagte 1 verzichtete am 26. Juni 2015 auf die Einreichung einer Berufungsantwort (ZK2 15 28 act. A. 5).
G.f. Die Klägerin reichte am 29. Juni 2015 ihre ausschweifende, rund 60-seitige Berufungsantwort ein und beantragte, es seien "die Ziffern 1 + 2 der Berufung der Berufungsklägerin 2 vollumfänglich abzuweisen, das Urteil des Bezirksgerichts Albua vom 16./20. Mai zu bestätigen". Zudem erhob sie Anschlussberufung mit den folgenden Anträgen (ZK2 15 28 act. A. 6):
Rechtsbegehren der Anschlussberufung:
2.
Es seien Ziffern 3 und 4 des Urteils vom 16./20. Mai und 26. Juni 2014 aufzuheben, die Klagen der Klägerin vom 5. Juli 2007 und vom 25. Februar 2008 vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagten 1-3 in Abänderung der Urteile vom 16./20. Mai und 26. Juni 2014 vom Bezirksgericht Albula solidarisch zu verpflichten, der Klägerin im Rahmen einer Teilklage eine Genugtuung von CHF 80'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 3. Oktober 2005 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt.
Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen:
3.
Es seien die Verfahren der Berufungskläger 1-3 (ZK2 15 28, ZK2 15 29, ZK2 15 30) zu vereinigen.
4.
Es sei ein öffentliches Verfahren durchzuführen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
5.
Es seien die Strafakten der Strafuntersuchung gegen AC.________/T.________/AD.________ mit der Verfahrensnummer VV 2005.2580 beizuziehen.
6.
Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsanwaltes RA H._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten 2.
G.g. Zur Berufungsantwort des Beklagten 3 vom 25. Juni 2015 nahm die Klägerin am 13. August 2015 Stellung (ZK2 15 28 act. A.7). Weiter reichte sie am gleichen Tag eine weitere Stellungnahme "betreffend Forderung im Hinblick auf die Streitverkündung" ein und kam zum Schluss, dass ihr die K._____ GmbH gestützt auf Art. 41 OR ebenfalls hafte (ZK2 15 28 act. A.8). Gleichentags erfolgte eine dritte Stellungnahme "betreffend Stellungnahme Streitverkündung Stiftung Burg Ruine M.________". Infolge der Streitverkündung (der Beklagten 1 und des Beklagten 3) an die Stiftung sei die Haftung der Stiftung nach Art. 58 OR auch Thema des Berufungsprozesses und müsse behandelt werden. Die Stiftung (Eigentümerin) hafte für ein mangelhaftes Werk (Transportseilbahn) gestützt auf Art. 58 OR (ZK2 15 28 act. A.9).
G.h. Die Parteien ersuchten das Kantonsgericht von Graubünden am 1. September 2015 um Sistierung der Verfahren ZK2 15 28/29/30, da sie Vergleichsgespräche führen wollten.
G.i. Mit Verfügung vom 23. September 2015 vereinigte der damalige Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Verfahren ZK2 15 28/29/30 und sistierte die Verfahren bis zum 31. März 2016.
G.j. Da sich die Parteien in der Folge aussergerichtlich nicht einigen konnten, ersuchte die Klägerin das Kantonsgericht am 29. März 2016 um Wiederaufnahme der Verfahren.
G.k. Die Stiftung verzichtete am 14. September 2015, unter Hinweis darauf, dass sie keine Beklagtenstellung habe und der Klägerin deshalb nicht haftbar sei, auf die Einreichung einer Anschlussberufungsantwort.
G.l. Die Beklagte 2 reichte am 4. Mai 2016 ihre Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort ein. Sie hielt an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufung fest und verlangte die Abweisung der Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (ZK2 15 28 act. A.14).
G.m. Die Klägerin reichte am 16. August 2016 eine rund 90-seitige Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik mit leicht veränderten Rechtsbegehren ein (ZK2 15 28 act. A. 15). In Abweichung von ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort und Anschlussberufung verlangte sie neu die "vollumfängliche" Abweisung der Berufung des Beklagten 2 (anstatt lediglich die Abweisung der Ziffern 1 + 2 der Berufung) und die Aufhebung von "Ziffern 2 und 3" (anstatt 3 und 4) des angefochtenen Urteils.
G.n. Die Beklagte 2 reichte am 2. Februar 2017 ihre Stellungnahme zur Anschlussberufungsreplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein (ZK2 15 28 act. A.16).
G.o. Die Berufungstriplik und Anschlussberufungsduplik der Klägerin erfolgte am 5. April 2017. Sie hielt an ihren "Anträgen der Berufungsantwort und Anschlussberufung" ausdrücklich fest (ZK2 15 28 act. A.17).
H.a. Die Beklagte 1 erhob am 18. Mai 2015 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 16./20. Mai und 26. Juni 2014 mit den folgenden Rechtsbegehren (ZK2 15 29 act. A.1):
1.
Die Berufung sei gutzuheissen, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
2.
Eventuell sei das angefochtenen Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zulasten der Berufungsbeklagten.
Zudem beantragte sie die Einvernahme von AE.________ und AF.________ sowie die Durchführung eines Augenscheins an der Örtlichkeit in P.________.
H.b. Wie bereits im Verfahren ZK2 15 28 (vgl. dazu vorstehend G.b.) verzichtete die J._____ AG mit Schreiben vom 5. Juni 2015 (ZK2 15 29 act. A.2) auf eine Berufungsantwort.
H.c. Die Stellungnahme der Stiftung vom 26. Juni 2015 in ZK2 15 29 ist inhaltlich gleich wie jene des Verfahrens ZK2 15 28 (vgl. dazu vorstehend G.d). Zusätzlich bestreitet die Stiftung die Vorbringen der Beklagten 1, welche in der Berufung erstmals angebliche ausservertragliche Haftpflichtansprüche gegen die Stiftung erhebe (ZK2 15 29 act. A. 3).
H.d. Die Beklagte 2 verzichtete am 29. Juni 2015 unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrer Berufung (ZK2 15 28) auf die Einreichung einer Berufungsantwort (ZK2 15 29 act. A.4).
H.e. Die Klägerin reichte am 29. Juni 2015 ihre über 100-seitige Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Die Anträge ihrer Berufungsantwort lauten wie folgt:
1.
Es sei[en] die Ziffern 1 und 2 der Berufung der Berufungsklägerin 1 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 16./20. Mai zu bestätigen.
Ihre Anschlussberufungsanträge in ZK2 15 29 weichen teils im Wortlaut geringfügig von jenen in ZK2 15 28 ab, sind aber inhaltlich gleich. Es wird daher auf die Anschlussberufungsanträge in vorstehend G.f. verwiesen.
H.f. Gleich wie in ZK2 15 28 (vgl. dazu vorstehend G.g.) reichte die Klägerin am 13. August 2015 eine Stellungnahme "betreffend Forderung im Hinblick auf die Streitverkündung" sowie eine solche "betreffend Stellungnahme Streitverkündung Stiftung Burg Ruine M.________" ein.
H.g. Während die Stiftung am 14. September 2015, gleich wie in ZK2 15 28 (vgl. vorstehend G.k.), auf eine Anschlussberufungsantwort verzichtete, reichte die Beklagte 1, nachdem die Verfahren infolge gescheiterter Vergleichsgespräche wieder aufgenommen worden waren, am 29. April 2016 ihre Replik und Anschlussberufungsantwort ein. Darin hielt sie an ihren Berufungsanträgen fest und verlangte die Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (ZK2 15 29 act. A.12).
H.h. Die Klägerin reichte am 16. August 2016 ihre über 100-seitige Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik ein. Sie hält an ihren Anträgen gemäss Berufungsantwort und Anschlussberufung fest (ZK2 15 29 act. A.13).
H.i. Zur Anschlussberufungsreplik nahm die Beklagte 1 am 2. Februar 2017 Stellung und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
H.j. Die Klägerin reichte am 5. April 2017 ihre Berufungstriplik und Anschlussberufungsduplik ein, wobei sie an den Anträgen der Berufungsantwort und Anschlussberufung festhielt (ZK2 15 29 act. A.15).
I.a. Die Berufung des Beklagten 3 datiert vom 18. Mai 2015 und enthält die folgenden Anträge (ZK2 15 30):
1.
Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Eventualiter sei die Klage abzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten und Klägerin für beide Verfahren.
I.b. Wie bereits in den anderen beiden Verfahren ZK2 15 28/29 (vgl. dazu vorstehend G.b.) verzichtete die J._____ AG mit Schreiben vom 5. Juni 2015 auf eine Berufungsantwort. Die Beklagten 1 und 2 taten es ihr mit Schreiben vom 26. Juni bzw. 29. Juni 2015 gleich.
I.c. Die Klägerin stellte am 29. Juni 2015 in ihrer über 40-seitigen Berufungsant-wort die folgenden Rechtsbegehren:
Berufungsantrag
1.
Es seien die Ziffern 1 und 2 der Berufung der Berufungsklägerin 3 vollumfänglich abzuweisen, das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 16./20. Mai zu bestätigen.
[…]
Sodann erhebt sie, nochmals über rund 20 Seiten, Anschlussberufung mit inhaltlich gleichen Begehren wie in den beiden anderen Verfahren (vgl. vorstehend G.f.).
I.d. Gleich wie in den beiden anderen Verfahren ZK2 15 28/29 (vgl. dazu vorstehend G.g.) reichte die Klägerin am 13. August 2015 eine Stellungnahme "betreffend Forderung im Hinblick auf die Streitverkündung" sowie eine solche "betreffend Stellungnahme Streitverkündung Stiftung Burg Ruine M.________" ein.
I.e. Während die Stiftung am 14. September 2015, gleich wie in den beiden anderen Verfahren ZK2 15 28/29 (vgl. vorstehend G.k.), auf eine Anschlussberufungsantwort verzichtete, reichte der Beklagte 3, nachdem die Verfahren infolge gescheiterter Vergleichsgespräche wieder aufgenommen worden waren, am 28. April 2016 seine Anschlussberufungsantwort ein. Darin verlangte er die Abweisung der Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
I.f. Die Klägerin reichte am 16. August 2016 ihre Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik ein. Sie änderte ihre Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort leicht ab und verlangte neu die "vollumfängliche" Aufhebung der Berufung des Beklagten 3 (anstatt lediglich die Aufhebung von Ziffern 1 und 2). An ihren Anschlussberufungs- und Verfahrensanträgen hielt sie fest.
I.g. Mit Anschlussberufungsduplik vom 20. Dezember 2016 hielt der Beklagte 3 an seinen Anträgen gemäss Anschlussberufungsantwort fest.
I.h. Die Klägerin reichte am 5. April 2017 ihre rund 25-seitige "Berufungstriplik und Anschlussberufungsduplik" ein und hielt an ihren Anträgen gemäss Berufungsantwort und Anschlussberufung fest.
J. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 teilte Kantonsrichter Micha Nydegger den Parteien und weiteren Beteiligten mit, dass er infolge Demission von Kantonsrichter Pritzi (per 31. Dezember 2019) den Vorsitz übernommen habe.
K. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Erwägungen
Dispositiv
1. Das mit Berufung angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Albula (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Albula) vom 16./20. Mai 2014, 26. Juni 2014 wurde den Parteien am 14. April 2015 mitgeteilt und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der Bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO GR; BR 320.000) durchgeführt wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.a), findet auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2.1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) zur Beurteilung einer Berufung oder Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen oder Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
2.2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Berufungsverfahren bildet der Endentscheid des Regionalgerichts Albula vom 16./20. Mai 2014, 26. Juni 2014, im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, mit welchem es die Genugtuungsforderung von G._____ teilweise guthiess und die drei Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 48'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2005 verpflichtete. Gegen diesen Entscheid erhoben alle drei Beklagten Berufung und beantragten in der Sache die vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Klägerin erhob jeweils Anschlussberufung und forderte die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage, d.h. den Zuspruch einer Genugtuung in Höhe von CHF 80'000.00 zuzüglich Zins. Angesichts der im Streit liegenden Forderungssumme von CHF 80'000.00 liegt zweifelsohne eine vermögensrechtliche Streitigkeit über CHF 10'000.00 vor, sodass der für die Berufung vorausgesetzte Streitwert erreicht ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ebenso ist die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 erfüllt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, wonach die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwertes zu enthalten hat).
2.3. Vorliegend wurde das angefochtene Urteil den Parteien am 14. April 2015 mitgeteilt und den Beklagten am 16. April 2015 zugestellt. Die dagegen erhobenen Berufungen vom 13. Mai 2015 (Beklagte 2) bzw. vom 18. Mai 2015 (Beklagte 1 und 3) erweisen sich unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO als frist- und im Übrigen auch als formgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Anschlussberufung kann gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO, wie vorliegend geschehen, in der Berufungsantwort erhoben werden. Für die Anschlussberufung gilt wie für die Berufungsantwort die 30-tägige Frist von Art. 312 Abs. 2 ZPO, weshalb diese innert 30 Tagen seit Zustellung der Hauptberufung zur schriftlichen Stellungnahme zu erheben ist (Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 26 f. zu Art. 313 ZPO m.w.H.). Die Berufungen wurden der Klägerin am 28. Mai 2015 zugestellt, weshalb die am 29. Juni 2015 eingereichten Anschlussberufungen unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurden.
2.4. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger im Sinne einer Eintretensvoraussetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der behaupteten Mängel leidet (vgl. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgericht 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berufungsbegründung vor zweiter Instanz – die sich stark der Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG annähert – wird demnach gefordert, dass die Begründung hinreichend genau und eindeutig ist und von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden kann. Letzteres setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diesem Erfordernis kommt er nicht nach, wenn er in der Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, wenn er sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert. Das Berufungsverfahren soll eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, nicht jedoch ein Neubeginn desselben sein (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 und 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Im Unterschied zum analog anwendbaren Art. 221 ZPO wird in Bezug auf die Berufungsschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung verlangt, es sei denn, es werde der erstinstanzliche Entscheid einzig in tatsächlicher Hinsicht angefochten (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). A maiore ad minus ist möglich, nur auf einzelne Vorbringen bzw. Rügen nicht einzutreten, währenddem auf die Berufung als solche eingetreten wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO). Für die Anschlussberufung gelten die gleichen Anforderungen hinsichtlich Anträgen und Begründung wie bei einer Berufung (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 313 ZPO).
Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, ist auf einzelne Vorbringen der Parteien mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten, während auf die Berufungen und die Anschlussberufungen als solche eingetreten werden kann. Ein Nichteintreten auf einzelne Rügen wird nachstehend im jeweiligen Sachzusammenhang geprüft.
3. Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Demnach können die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel in demselben Verfahren behandelt werden (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 12 zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Für die im Interesse der Prozessökonomie erfolgende Verfahrensvereinigung ist ein sachlicher Zusammenhang vorausgesetzt. Von einem solchen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. Die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen zu beruhen. Überdies muss das Gericht für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, a.a.O., N 10 zu Art. 125 ZPO; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 125 ZPO).
Die Berufungen der Beklagten richten sich alle gegen das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 16./20. Mai 2014, 26. Juni 2014, und haben folglich dasselbe Anfechtungsobjekt. Auch der Verfahrensgegenstand ist teilweise identisch, ist doch in allen Berufungen über die Haftung des Beklagten 3 sowie die indirekt damit zusammenhängende Frage der Haftung der Beklagten 1 und 2 zu entscheiden. Ein enger sachlicher Zusammenhang ist deshalb fraglos gegeben. Schliesslich unterliegen vorliegend alle Berufungen der Beurteilung durch die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, die Berufungsverfahren ZK2 15 28/29/30 zu vereinigen, was den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2015 denn auch bereits mitgeteilt worden und in der Folge, zumindest für das Berufungsverfahren, unbestritten geblieben ist.
4.1. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgerichts 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.2.1, 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 sowie 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
4.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Entscheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen vorausgesetzt, sind unechte Noven – im Gegensatz zu echten Noven – im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1).
Hinsichtlich der von der Klägerin eingereichten Stundenprotokolle der AG.________ (ZK2 15 28 act. C.5) handelt es sich um ein bereits vor der Vorinstanz eingereichtes Beweismittel, welches nicht von der Novenschranke erfasst wird. Anders verhält es sich bei den von ihr eingereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mobiliar (ZK2 15 28 act. C.4), welche bereits mangels Substantiierung der Novenvoraussetzungen nicht beachtet werden können. Gleiches gilt für den von der Beklagten 1 ins Recht gelegten "Fotoausschnitt aus Google Maps mit Messung Weg" (ZK2 15 28 act. B.6), welcher folglich ebenfalls keine Berücksichtigung findet.
Auf die weiteren neuen Beweismittel und Tatsachenbehauptungen wird nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen.
5. Nachdem die im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Beklagten gestellten Adhäsionsklagen infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben worden waren, strengte die Ehefrau (Klägerin) in der Folge zwei separate Zivilverfahren betreffend Genugtuung an: Eines gegen die mit der Bausanierung und zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossenen Unternehmungen (Beklagte 1 und 2; Proz. Nr. 115-2007-5), das andere gegen den auf der Baustelle anwesenden Polier (Beklagter 3; Proz. Nr. 115-2008-3). Nachdem für die beiden Verfahren separate Hauptverhandlungen durchgeführt worden waren, vereinigte die Vorinstanz die Verfahren in dem Sinne, dass sie die Klagen in einem einheitlichen Urteilsdokument abhandelte. Die Vorinstanz hiess die Klagen teilweise gut und sprach der Klägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 48'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2005 zu, unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten. Dagegen erhoben alle drei Beklagten separat Berufung und verlangten in der Sache die vollumfängliche Klageabweisung. Die Klägerin erhob jeweils Anschlussberufung mit dem Antrag auf vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage in Höhe von CHF 80'000.00. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob die materiell-rechtlichen Haftungsvoraussetzungen hinsichtlich der Beklagten 1 und 2 (Art. 55 OR) und des Beklagten 3 (Art. 41 OR) erfüllt sind. Im Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen sind die Streitverkündungen der Parteien (Beklagte und Klägerin) an weitere Beteiligte (J._____ AG, I._____, K._____ GmbH und AH.________ Versicherungs-Gesellschaft). Ebenfalls nicht zu behandeln ist die Frage, ob die K._____ GmbH bzw. die Stiftung haftbar zu machen sind. Das von der Klägerin auch im Berufungsverfahren wiederholt vorgebrachte Argument, dass die Seilbahn ein allgemeines Gefährdungspotential aufweise, weshalb "die K.________" (recte: wohl K._____ GmbH) aus Art. 41 OR hafte und sich das angefochtene Urteil auch auf diese erstrecke (ZK2 15 28 act. A.8), sowie ihre Behauptung, auch die Stiftung hafte als Werkeigentümerin der Seilbahn gestützt auf Art. 58 OR (ZK2 15 28 act. A.9), zielen ins Leere. Die Klägerin kann unbestrittenermassen nur die Parteien haftbar machen, welche sie eingeklagt hat. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2a und e). Ohnehin könnte auf die klägerischen Vorbringen nicht eingetreten werden, da sich die Klägerin in keiner Weise mit der Erwägung 3 des angefochtenen Urteils auseinander setzt, worin die Vorinstanz eingehend erläutert hat, dass und weshalb sich die Urteilswirkungen nur auf die Beklagten 1-3 als von der Klägerin ins Recht gefasste Hauptparteien erstrecken, nicht aber auch auf die übrigen Beteiligten.
Bevor die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR und Art. 55 OR behandelt werden, ist auf die verfahrensrechtlichen Rügen und Anträge der Parteien einzugehen:
5.1. Vorab ist die Rüge des Beklagten 3 im Zusammenhang mit der Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers zu thematisieren. Der Beklagte 3 moniert, dass sich die Vorinstanz den Vorwurf der Befangenheit gefallen lassen müsse, sofern sie am 16./20. Mai 2014 "nur" gegen die Beklagten 1 und 2 ein Urteil gefällt habe. Die Befangenheit der Vorinstanz führe dazu, dass kein unparteiisches Gericht in erster Instanz geurteilt habe. Dieser Mangel sei in der zweiten Instanz nicht mehr heilbar, da dies zu einem Verlust einer ganzen Gerichtsinstanz führen würde (ZK2 15 30 act. A. 1 S. 6 ff.). Zunächst ist dem Beklagten 3 insofern beizupflichten, als dass sich aus dem angefochtenen Urteil und den übrigen Akten nicht ergibt, wann die Urteilsberatung stattfand und ob die beiden vorinstanzlichen Entscheide tatsächlich am selben Tag gefällt worden sind oder nicht. Dies ist vor Kantonsgericht nicht mehr überprüfbar. Es sprechen indessen einige Gründe für die Annahme, dass eine einheitliche Urteilsberatung stattgefunden hat. So wurde zunächst in beiden Verfahren am 18. März 2014 zur Hauptverhandlung auf den 16. Mai 2014 vorgeladen, wobei die Verhandlung gegen die Beklagten 1 und 2 am Vormittag, gegen den Beklagten 3 am Nachmittag hätte stattfinden sollen. Nachdem die Verhandlung gegen die Beklagten 1 und 2 länger gedauert hatte, musste die für den Nachmittag vorgesehene Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beklagten 3 (Proz. Nr. 115-2008-3) aus Zeitgründen am Verhandlungstag abgesagt werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt J.1). Zur neuen Hauptverhandlung wurde am 20. Mai 2014 auf den 26. Juni 2014 vorgeladen (115-2008-3 RG act. X.89). Die zeitliche Nähe der beiden ursprünglich für den selben Tag geplanten Hauptverhandlungen zeigt, dass die Vorinstanz die beiden Verfahren gemeinsam behandeln und in einer gemeinsamen Urteilsberatung entscheiden wollte. Aufgrund der alleinigen Tatsache, dass die beiden Hauptverhandlungen aus Zeitgründen nicht am selben Tag stattfinden konnten, kann nun nicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz von ihrem Vorgehen hätte abrücken wollen, zumal eine zeitliche Nähe der beiden Hauptverhandlungen (16. Mai 2014; 26. Juni 2014) nach wie vor gegeben war. Gewichtiges Indiz für bloss eine Urteilsberatung ist denn auch, dass schlussendlich nur ein Entscheid bezüglich aller Beklagten ausgefertigt wurde. In diesem wird sodann klar – und in der Sache überzeugend – darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Beklagten 3 zuerst, d.h. vor demjenigen der Beklagten 1 und 2, zu beleuchten sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2). Inwiefern unter diesen Umständen Anzeichen für eine Voreingenommenheit bestehen, ist nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Beklagten 3 (26. Juni 2014) bereits über die Haftung der Beklagten 1 und 2 entschieden hatte, bedeutet dies indessen noch nicht per se eine Vorbefangenheit des Gerichts: Der in Art. 30 Abs. 1 BV verankerte Anspruch auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter wird verletzt, soweit bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gerichtsmitglieds begründen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds oder gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden einer Partei; ihr Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet sein. Dabei reicht es praxisgemäss aus, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den blossen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit andern Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Betroffenen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1).
Soweit der Beklagte 3 geltend macht, die Vorinstanz hätte zum Zeitpunkt seiner Hauptverhandlung (26. Juni 2014) bereits über die Haftung der Beklagten 1 und 2 aus Art. 55 OR und damit indirekt auch bereits über seine eigene Haftung aus Art. 41 OR entschieden, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Haftung aus Art. 55 OR setzt nicht voraus, dass die Hilfsperson aus Art. 41 OR haftet. Vorausgesetzt wird nur, aber immerhin, dass der Beklagte Geschäftsherr ist, ein Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und der Hilfsperson besteht, der Schaden in Ausübung der dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung der Hilfsperson geschah und sich der Geschäftsherr nicht von der Haftung befreien konnte (vgl. Roland Brehm, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Auflage, Bern 2013, N 6 ff. zu Art. 55 OR). Insbesondere ist für eine Haftung des Geschäftsherrn gemäss Art. 55 OR nicht erforderlich, dass die Hilfsperson ein Verschulden trifft. Die Haftung des Beklagten 3 hängt damit nicht von jener der Beklagten 1 und 2 ab (und umgekehrt), da für eine Haftung des Beklagten 3 nach Art. 41 OR andere Voraussetzungen massgebend sind. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass ein sogenanntes Drittverschulden (d.h. die solidarische Mithaftung anderer Personen) für die volle Leistungsfähigkeit eines belangten Solidarschuldners grundsätzlich irrelevant ist. Trotz der prozessualen Möglichkeit, durch Anspruchskonkurrenz verknüpfte Ansprüche in einem Prozess geltend zu machen, bestehen die einzelnen Ansprüche materiell-rechtlich unabhängig voneinander (vgl. Frédéric Krauskopf, Der Haftpflichtprozess gegen mehrere Schuldner – erörtert am Beispiel des Prozesses gegen mehrere Solidarschuldner, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2011, Zürich 2011, S. 130 und S. 133). Nach Gesagtem wäre das Gericht also auch frei, über die Haftung der Beklagten 1 und 2 zu befinden und diese, falls die Voraussetzungen von Art. 55 OR erfüllt sind, zu bejahen, wenn die Klägerin den Beklagten 3 nicht ins Recht gefasst hätte. Sofern eine Haftung der Beklagten 1 und 2 aus Art. 55 OR also bereits vor dem 26. Juni 2014 bejaht worden war, konnte das Gericht über eine Haftung des Beklagten 3 aus Art. 41 OR unabhängig davon entscheiden. Die im (ersten) Prozess gestützt auf Art. 55 OR bejahte Haftung der Beklagten 1 und 2 bedeutet daher keine Vorverurteilung des Beklagten 3 und objektive Anhaltspunkte für eine Vorbefassung bestehen damit ebenfalls nicht.
5.2. Die Beklagten machen sodann allesamt geltend, die Vorinstanz habe mit der Zusammenlegung der beiden Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels bzw. (erst) nach der Hauptverhandlung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 95 Abs. 2 ZPO GR verletzt. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2.1. Eine Verletzung von Art. 95 Abs. 2 ZPO GR liegt aus den folgenden Gründen nicht vor:
Art. 95 Abs. 2 ZPO GR steht unter der Marginalie "Prozessvorbereitung" und lautet wie folgt:
In begründeten Fällen kann der Gerichtspräsident den Rechtsstreit jederzeit in mehrere Verfahren trennen oder getrennt eingereichte Verfahren vereinigen.
Einer Verfahrensvereinigung liegen prozessökonomische Überlegungen zugrunde (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZF 07 41/42 vom 18. September 2007 E. 1). Aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass eine Verfahrensvereinigung oder
-trennung "jederzeit" möglich ist. Selbst wenn diese Bestimmung, wie der Beklagte 3 geltend macht, aufgrund der Marginalie "Prozessvorbereitung" nur das Verfahren vor der Hauptverhandlung regelt, kann daraus nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass eine Verfahrensvereinigung nach der Hauptverhandlung ausgeschlossen wäre. Eine solche Regel lässt sich der Bündnerischen Zivilprozessordnung nicht entnehmen. Sie entspräche denn auch nicht dem Wesen der die Verfahrensvereinigung anordnenden Verfügung. Mit deren prozessleitendem Charakter geht nämlich einher, dass die Anordnung jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden kann. Wenn nun aber eine Wiedererwägung jederzeit möglich sein soll, so ist – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – nicht einzusehen, warum dies für die (erstmalige) Anordnung der Verfahrensvereinigung nicht gelten sollte. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese führte nämlich unter Hinweis auf die einschlägige Literatur und kantonale Rechtsprechung zutreffend aus, dass die Tatsache, dass an mehreren getrennt eingereichten Klagen auf der beklagtischen Seite unterschiedliche Parteien teilnähmen, für sich alleine keinen Hinderungsgrund für eine Vereinigung spielen könne. Durch die Vereinigung entstünde vorliegend eine formelle einfache Streitgenossenschaft (subjektive Klagenhäufung). Soweit, wie gegenständlich zutreffend, keine durch das materielle Recht notwendige Streitgenossenschaft vorliege, sei die Prozessführung durch/gegen mehrere Streitgenossen im selben Verfahren zulässig, sofern die gleichen Zuständigkeiten und die gleiche Verfahrensart gegeben seien und zwischen den Klagen ein Zusammenhang bestehe, das heisse, wenn es sich um gleichartige Rechtsansprüche handle, die im Wesentlichen auf den gleichen faktischen oder rechtlichen Gründen beruhten (Art. 28 Abs. 2 ZPO GR). Die Voraussetzungen seien allesamt gegeben (vgl. angefochtenes Urteil E. 2). Dass vorliegend auf Beklagtenseite eine einfache Streitgenossenschaft besteht, wird von den Beklagten zu Recht nicht bestritten. Wie die Vorinstanz richtig anführt, sind die Voraussetzungen der Prozessführung gegen mehrere Streitgenossen im selben Verfahren gegeben. Dass die Beklagten aus unterschiedlichen Rechtsgründen haften, steht einer Verfahrensvereinigung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 302; ferner auch Frédéric Krauskopf, a.a.O., S. 132 f.).
Aus Gesagtem folgt, dass die Verfahrensvereinigung durch die Vorinstanz mit dem kantonalen Prozessrecht vereinbar und insbesondere auch aufgrund der Prozessökonomie geboten war. Der Zeitpunkt der Verfahrensvereinigung (nach der Hauptverhandlung) ist zudem, zumindest mit Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem kantonalen Prozessrecht, nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie die Verfahren erst nach den separat durchgeführten Hauptverhandlungen (das erste Mal mit der Klägerin und den Beklagten 1 und 2; das zweite Mal mit der Klägerin und dem Beklagten 3) vereinigt hatte, das rechtliche Gehör der Beklagten verletzte (vgl. dazu sogleich nachstehend E. 5.2.2).
5.2.2. Zu prüfen bleibt, ob durch die Verfahrensvereinigung (erst) nach der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör der Parteien verletzt wurde. Die Beklagten monieren, sie hätten dadurch nicht Stellung zu den Vorbringen der anderen Partei (nämlich die Beklagten 1 und 2 zu den Vorbringen des Beklagten 3 und umgekehrt) nehmen können, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt sei.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter anderem in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert und beinhaltet insbesondere das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid, das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen des Gegners und dem Beweisergebnis, der Anspruch auf Begründung des Urteils und das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise (vgl. Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, N 16 ff. zu Art. 53 ZPO; vgl. auch die Leitentscheide BGE 96 I 322 ff. sowie BGE 124 I 49 E. 3a). Das rechtliche Gehör gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen vernehmen zu lassen (vgl. Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 6 ff. zu Art. 53 ZPO). Das verfassungsmässige Recht, gehört zu werden, ist zwar an sich formeller Natur; es stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz dessen formellen Charakters indes keinen Selbstzweck dar. Der Gehörsanspruch soll insbesondere im Bereich der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Zivilprozess sicherstellen, dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missachteter Mitwirkungsrechte zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. Ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann nach dieser Rechtsprechung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels angegeben wird, welche Vorbringen in das vorinstanzliche Verfahren hätten eingeführt werden wollen und inwiefern diese erheblich gewesen wären (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 m.w.H.).
Insoweit, als sich die Beklagten mit ihren Rügen, sie hätten durch die Verfahrensvereinigung nicht Stellung zu den Vorbringen der anderen Partei nehmen können, auf ihre gegenseitigen Regressansprüche beziehen, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen werden, da die internen Ansprüche zwischen den Beklagten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, sondern eines zweiten und noch zu instanziierenden Verfahrens. Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob die Klägerin von den Beklagten 1-3 eine Genugtuung fordern kann. Bejahendenfalls haften die Beklagten 1-3 ohnehin solidarisch, sodass die Klägerin von jedem der drei Beklagten einzeln die volle Genugtuung fordern könnte. Die Einwendungen, die die Beklagten einander gegenüber haben könnten, sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Den Beklagten ist schliesslich entgegenzuhalten, dass sie – dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 2 ZPO GR folgend, wonach der Gerichtspräsident die Verfahren vereinigen "kann", aber nicht muss – keinen Anspruch auf Verfahrensvereinigung haben. Insofern vermögen sie auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Zeitpunkt derselben abzuleiten. Wenn sie geltend machen, sie hätten bei der Vorgehensweise der Vorinstanz nicht Stellung zu den Vorbringen der übrigen Beklagten nehmen können, so beanstanden sie damit bei Lichte besehen ohnehin nicht die Verfahrensvereinigung bzw. deren Zeitpunkt, sondern die Tatsache, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Hauptverhandlungen die Verfahren gerade nicht vereinigt gewesen waren. Dies hätten sie jedoch unmittelbar vor bzw. spätestens anlässlich der jeweiligen Hauptverhandlung geltend machen sollen. Denn bei formellen Mängeln bzw. Verfahrensrügen gilt der Grundsatz der Verwirkung bei nicht sofortiger Geltendmachung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 E. 5 mit Bezug auf BGE 135 III 334 E. 2.2).
Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann indessen in casu ohnehin offen gelassen werden, da selbst eine Bejahung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht zu einer Aufhebung des Entscheids und zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen würde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist:
Eine Gehörsverletzung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, und wenn den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben und ist grundsätzlich nur in einem Fall zulässig, in dem die Verletzung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei nicht besonders schwerwiegend ist. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels indes selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 2017 Nr. 2, BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 135 I 187 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; PKG 2016 Nr. 4 E. 2a; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 42 ff. zu Art. 53 ZPO; Myriam A. Gehri, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO).
Im vorliegenden Berufungsverfahren kann das Kantonsgericht, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.1), sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage vollumfänglich überprüfen. Eine Heilung des Verfahrensmangels ist daher im Berufungsverfahren grundsätzlich möglich und im vorliegenden Fall auch sinnvoll. Die Beklagten haben infolge Vereinigung der Verfahren ZK2 15 28/29/30 jeweils umfassend und ausführlich zu den Eingaben der Gegenparteien Stellung genommen und damit ihren Standpunkt im zweitinstanzlichen Verfahren eingehend dargelegt. Es wäre wenig nutzbringend und liefe der Prozessökonomie sogar zuwider, das angefochtene Urteil mit dem Ergebnis aufzuheben, dass die Parteien die bereits jetzt vorliegenden Argumente nochmals in gleicher Weise vor erster Instanz vorbringen müssten. Sofern also die Vorinstanz durch die Verfahrensvereinigung erst nach der Hauptverhandlung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, gilt er als im Berufungsverfahren geheilt.
5.3. Die Beklagte 2 rügt zudem, dass sie erst mit der Urteilsmitteilung Kenntnis von der Verfahrensvereinigung nehmen konnte, sodass sie der Vorinstanz keinen Antrag auf Aufteilung der Verpflichtung unter allen drei Streitgenossen gemäss Art. 28 Abs. 3 ZPO GR habe stellen können. Die Beklagte 2 sieht darin einen schweren Verfahrensfehler, welcher, gleich wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung an die Vorinstanz führe (ZK2 15 28 act. A. 1 S. 4). Zudem liege es nicht im Ermessen des Gerichts, den Parteien ein Antragsrecht gemäss Art. 28 Abs. 3 ZPO GR einzuräumen. Bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft habe ein Streitgenosse gemäss Art. 28 Abs. 3 ZPO das Recht, in der ersten Rechtsschrift das Rechtsbegehren zu stellen, die Aufteilung des Anspruchs oder die Verpflichtung unter den Streitgenossen gerichtlich feststellen zu lassen (ZK2 15 28 act. A. 16 S. 3).
Art. 28 Abs. 3 ZPO GR lautet wie folgt:
Sofern ein Streitgenosse in der ersten Rechtsschrift das Begehren stellt, kann das Gericht die Aufteilung des Anspruchs oder der Verpflichtung unter den Streitgenossen feststellen.
Nicht überzeugend ist zunächst die Auffassung der Beklagten 2, dass das von ihr nicht wahrgenommene Antragsrecht gemäss Art. 28 Abs. 2 ZPO GR dem Umstand zuzuschreiben sei, dass sie erst mit Urteilsmitteilung Kenntnis von der Verfahrensvereinigung genommen habe. Es wäre ihr unbenommen gewesen, diesen Antrag unabhängig von einer Verfahrensvereinigung zu stellen, zumal sie vor Vorinstanz zusammen mit der Beklagten 1 und dem Beklagten 3 unter solidarischer Haftbarkeit eingeklagt wurde. Dass es sich bei der verpassten Möglichkeit der Beklagten 2, einen Antrag auf Aufteilung des Anspruchs unter den Streitgenossen zu stellen, um einen schweren Verfahrensfehler handelt, widerspricht zudem dem Wortlaut der zitierten Bestimmung. Diese sieht vielmehr vor, dass das Gericht über einen solchen Antrag befinden "kann". Selbst wenn also die Beklagte 2 einen entsprechenden Antrag hätte stellen können, wäre es der Vorinstanz ohnehin frei gestanden, die Aufteilung des Anspruchs unter den Streitgenossen festzustellen, oder andernfalls davon abzusehen. Gleiches ist auch der fast identischen Regelung der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden zürcherischen ZPO zu entnehmen: Deren § 41 hält fest, dass "[d]as Gericht auf Begehren eines Streitgenossen […] die Aufteilung des Anspruchs oder der Verpflichtung unter den Streitgenossen feststellen [kann]." Dieses im zürcherischen Recht gleichsam vorgesehene Antragsrecht, womit die Regressquoten bereits im Hauptverfahren festgestellt werden sollen, dient einzig der Prozessökonomie und es liegt im Ermessen des Gerichts, dieses den Parteien einzuräumen, oder eben nicht (vgl. Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, ZPO, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 1 f. zu § 41).
Eine Verletzung von Art. 28 Abs. 3 ZPO GR ist nach Gesagtem nicht gegeben.
5.4. Die Parteien stellen im Berufungsverfahren verschiedene Beweisanträge. Diese Beweisanträge wurden allesamt bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt.
Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (vgl. auch Art. 8 ZGB). Das Recht auf Beweis hindert das Gericht indessen nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind, eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_643/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann die Abnahme eines Beweises somit ablehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Voraussetzung für die Ablehnung weiterer Beweisabnahmen ist die Gewissheit des Gerichts, dass das abgelehnte Beweismittel auch dann nichts mehr an der richterlichen Überzeugung zu ändern vermöchte, wenn die Beweisabnahme die von der Beweis führenden Partei aufgestellte Tatsachenbehauptung stützen würde (sog. Wahrunterstellung; vgl. hierzu Jürgen Brönnimann, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 58 zu Art. 152 ZPO; vgl. auch Philipp Haberbeck, Abgrenzung der zulässigen antizipierten Beweiswürdigung von der Verletzung des Rechts auf Beweis im Zivilprozess, in: Jusletter vom 3. Februar 2014, S. 4).
5.4.1. In ihrer Berufungsduplik zur Berufung der Beklagten 2 und Anschlussberufungsreplik vom 16. August 2016 (ZK2 15 28 act. A. 15) beantragt die Klägerin ein "Gutachten zur Sicherheit der Transportseilbahn". Dieser Antrag wurde von der Vorinstanz mit Beweisverfügung vom 16. Juni 2010 abgewiesen und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr erneuert (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.b), sodass der Antrag der Klägerin im Berufungsverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Hinzuzufügen ist, dass auf die Einholung eines solchen Gutachtens ohnehin in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden könnte, da die Sicherheit der Transportseilbahn vorliegend irrelevant ist. Unbestrittenermassen ist nämlich die Seilbahn nur für Warentransporte vorgesehen, weshalb sie die Sicherheitsanforderungen an eine Personentransportseilbahn nicht erfüllen muss. An der Seilbahn konnten zudem auch keine Mängel festgestellt werden.
5.4.2. Auf die übrigen Beweisanträge der Parteien wird nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen.
5.5. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 115-2007-5 und 115-2008-3) sowie die Strafakten wurden, wie von der Beklagten 1 beantragt, hinzugezogen.
5.6. Schliesslich verlangt die Klägerin im Berufungsverfahren, es sei ein öffentliches Verfahren durchzuführen.
Das Kantonsgericht kann gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden Bei Letzterem findet keine öffentliche Verhandlung statt, wie es Art. 54 ZPO grundsätzlich vorsieht (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach in einer zivilrechtlichen Streitigkeit ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung besteht). Das Öffentlichkeitsprinzip gilt grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren. Ausnahmsweise kann ein Berufungsgericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, insbesondere dann, wenn bereits die erste Instanz öffentlich verhandelt hat oder wenn nur Tat- oder Rechtsfragen strittig sind, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte (auch ohne mündliche Verhandlung) sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b m.w.H., insbesondere auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [nachfolgend EGMR]; vgl. zum Ganzen auch Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 316 ZPO). Als weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nennen Peter Reetz und Sarah Hilber Fälle, in denen die Verhältnisse einfach und übersichtlich sind oder wenn die Parteien im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen und/oder Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht haben (Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 40 zu Art. 316 ZPO).
Die genannten Ausnahmefälle für einen Entscheid aufgrund der Akten sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht erfüllt: Zum einen wurde bereits eine mündliche Verhandlung vor der Vorinstanz durchgeführt, zum anderen sind vorliegend nur Tat- oder Rechtsfragen strittig, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Kommt hinzu, dass die Beweiswürdigung – abgesehen von Sachbeweisen – auf solchen Personalbeweisen beruht, die einigermassen zeitnah erhoben worden sind (insb. die Befragungen im Strafverfahren). Von einer neuerlichen Befragung der Parteien oder anderer Personen ist – nicht zuletzt angesichts des beträchtlichen Zeitablaufs seit dem Unfall – kein Erkenntnisgewinn zu erwarten; der Glaubhaftigkeitsprüfung der im Recht liegenden Partei- und Zeugenäusserungen und damit auch deren unmittelbaren Kenntnisnahme kommt sodann keine entscheidende Bedeutung zu. Des Weiteren sind im vorliegenden Berufungsverfahren keine wesentlichen neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Unter diesen Voraussetzungen würde sich die Hauptverhandlung im Wesentlichen auf das Verlesen der Parteivorträge beschränken, wofür es jedoch nicht der Mündlichkeit bedarf. Gesamthaft betrachtet kann die Streitsache vor Kantonsgericht mithin auch ohne mündliche Verhandlung sachgerecht und angemessen beurteilt werden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht ist daher zu verzichten.
6. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Art. 49 OR kommt nur zur Anwendung, wenn aufgrund einer anderen Bestimmung jemand für eine rechtswidrige Handlung/Unterlassung mit adäquat kausaler und einschlägiger Verletzung (objektive Persönlichkeitsverletzung und subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens) einstehen muss. Mit Bezug auf die Beklagten 1 und 2 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die aufgrund von Art. 49 OR grundsätzlich klageberechtigte Klägerin sich nicht auf vertragliche Haftungsnormen berufen könne, da eine vertragliche Beziehung der Beklagten 1 und 2 lediglich zu ihrem Ehemann (Arbeitsvertrag oder Werkvertrag), nicht aber zu ihr selber, bestehe (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.1). Zu prüfen seien ausservertragliche Haftungsnomen. Die Vorinstanz ging so vor, dass sie zunächst eine Haftung des Beklagten 3 nach Art. 41 OR und alsdann eine solche der Beklagten 1 und 2 nach Art. 55 OR (Geschäftsherrenhaftung) prüfte. Die Geschäftsherrenhaftung sei zwar nicht von einem Verschulden des Arbeitnehmers oder der Hilfsperson abhängig. Dessen ungeachtet würde sich aus einer Bejahung der Haftung des Beklagten 3 aus Art. 41 OR in Bezug auf gewisse Aspekte (Kausalzusammenhang [Art. 55 Abs. 1 OR: Schaden, den Arbeitnehmer/Hilfspersonen verursacht haben]; Stellung/Weisungsbefugnisse; Arbeitszeit; Arbeitsort) bereits eine teilweise Basis für die weitere Prüfung der Haftungsgrundlage von Art. 55 OR gegenüber den Beklagten 1 und 2 ergeben. Ferner seien Beweiswürdigungen vorzunehmen, welche auch im Verhältnis zu den Beklagten 1 und 2 von Bedeutung seien (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2).
6.1. Die Klägerin stellt sich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass ihr auch eine Entschädigung aus Vertrag zustehe, da sich ihre Ansprüche direkt aus den Fürsorgeobliegenheiten der beiden Geschäftsherren ergäben (vgl. ZK2 15 28 act. A.6 S. 71 ff.). Auf die klägerischen Ausführungen zur Haftung der Beklagten gestützt auf Art. 535 i.V.m. Art. 543 OR sowie gestützt auf Art. 101 OR (vgl. ZK2 15 28 act. A.15 S. 23 ff., ZK2 15 29 act. A.13 S. 31 ff.) kann infolge fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (insbesondere E. 7.1 des angefochtenen Urteils) nicht eingetreten werden. Die Klägerin wiederholt nämlich im Wesentlichen bloss über weite Strecken ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente, ohne auch nur ansatzweise auf die Argumentation einzugehen, mit der die Vorinstanz diese Rechtsgrundlagen entkräftet hat. Ohnehin kann der Klägerin in der Sache nicht gefolgt werden: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Angehörigen eines Schwerverletzten aus dem Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem Verantwortlichen für sich keine vertraglichen Ansprüche ableiten. Grundlage für die eine Genugtuung beanspruchenden Angehörigen eines Schwerstverletzten, welche eigene erlittene seelische Unbill geltend machen, bildet Art. 49 OR. Damit besteht auch kein zwingender Grund, für die Modalitäten dieses Genugtuungsanspruchs auf das Vertragsverhältnis abzustellen, bei welchem der Anspruchsberechtigte nicht Partei ist (BGE 123 III 204 E. 2f m.w.H.).
6.2. Die Beklagte 1 stellt sich auf den Standpunkt, ihre Haftung entfalle bereits aus dem Grund, dass sich der Unfall ausserhalb des Arbeitsortes und der Arbeitszeit des Verunfallten ereignet habe. Die Vorinstanz hält diesen Vorbringen detaillierte rechtliche und tatsächliche Ausführungen entgegen und kam zum Schluss, dass der Unfall innerhalb der Arbeitszeit und am Arbeitsort des Verunfallten passiert sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2.e). Die Beklagte 1 macht im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vorinstanz, geltend, der Unfall sei auf dem Heimweg passiert. Nach Arbeitsbeendigung sei jeder Mitarbeitende für sein Tun eigenverantwortlich. Dem Arbeitgeber könne keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. Die Beklagte 1 legt indessen nicht dar, inwiefern die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz falsch sein sollen. Auf diese Rüge kann infolge ungenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, änderten sie nichts an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat eingehend und überzeugend begründet, weshalb der Unfall innerhalt der Arbeitszeit und am Arbeitsort geschah. Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung vollumfänglich an und verweist auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2.e). Dass der Unfall ausserhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsortes des Verunfallten geschehen sei, ist im Übrigen auch deshalb nicht nachvollziehbar, da die Arbeiter (darunter der Verunfallte) zum Unfallzeitpunkt noch Drahtglasscheiben ins Tal zu transportieren hatten. Nachdem die Vorinstanz also im Zivilverfahren festhielt, dass der Unfall innerhalb der Arbeitszeit und am Arbeitsort des Verunfallten geschah, ist auch die weitere Rüge der Beklagten 1, die Vorinstanz wolle im Zivilverfahren von ihren Feststellungen im Strafverfahren – dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus Arbeitsvertrag immer nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bestehe, nicht jedoch in der Freizeit des Arbeitnehmers – nichts mehr wissen, da sie im Zivilverfahren nun eine Verletzung der Fürsorgepflicht bejahe, von Vornherein falsch.
6.3. Zusammengefasst ist hinsichtlich möglicher Haftungsnormen festzuhalten, dass eine Haftung des Beklagten 3 gestützt auf Art. 49 OR i.V.m. Art. 41 OR und eine Haftung der Beklagten 1 und 2 gestützt auf Art. 49 OR i.V.m. Art. 55 OR zu prüfen ist. Sofern eine Haftung der Beklagen 1-3 und ein Genugtuungsanspruch der Klägerin zu bejahen ist, ist sodann zu prüfen, ob und – wenn ja – in welcher Höhe der Klägerin eine Genugtuung zusteht.
7.1. Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, die Widerrechtlichkeit sowie das Verschulden des Schädigers voraus. Hinsichtlich der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit erachtete es die Vorinstanz in beweismässiger Hinsicht als erstellt, dass die verfügungsmässige Verantwortung für die Warentransportseilbahn werkvertraglich von der Stiftung in die Hände der ARGE und damit in jene der Beklagten 1 und 2 gelegt worden sei. Die operative Verantwortung für die Warentransportseilbahn sei von der ARGE kraft des Arbeitsvertrages des Beklagten 3 mit der Beklagten 1, des Werkvertrages und der Organisation der ARGE in die Hände des Beklagten 3 gelegt worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2a). Rechtlich wirft die Vorinstanz dem Beklagten 3 eine Unterlassung vor. Diese bestehe darin, dass er als weisungsbefugter Polier die Arbeiter nicht von der Seilbahnplattform weggewiesen habe. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ergebe sich insbesondere aus Art. 3 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30). Der Beklagte 3 sei nämlich Schlüsselträger der Hütte mit dem Dieselgenerator gewesen, ohne dessen Betrieb die Seilbahn nicht habe bewegt werden können, und sei auf dem Platz als Polier (ein permanent anwesender Bauführer war nicht eingesetzt gewesen) der Weisungsbefugte gewesen. Nebst der Verantwortung für die bautechnisch anspruchsvolle Ausführung der Natursteinmaurerarbeiten habe er auch jene für den Schutz der ihm unterstellten Arbeiter getragen. Im konkreten Fall sei als Schutzmassnahme im Sinne von Art. 3 VUV das Personentransportverbot zentral. Dieses hätte ausnahmslos durchgesetzt werden müssen; vor dem Hintergrund, dass der Beklagte 3 von der (gelegentlichen oder zunehmenden) Umgehung des Transportverbotes Kenntnis gehabt habe, wäre er darüber hinaus verpflichtet gewesen, den Arbeitnehmenden das Personentransportverbot einzutrichtern (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2b).
7.2. Dagegen wendet der Beklagte 3 ein, ihm könne einzig vorgeworfen werden, dass er das Verbot nicht rigoros durchgesetzt habe. Dies sei aber nicht möglich bzw. ratsam gewesen, da er sich sonst zum "Feldweibel" aufgespielt hätte, was auf einer Baustelle nicht ratsam sei. Eine rigorose Durchsetzung des Verbotes habe auch deshalb erhebliche Schwierigkeiten geboten, weil AI.________ und AJ.________ (Stiftung) sich einen Deut um die Sicherheitsvorschriften gekümmert und regelmässig den Lift benutzt hätten. Wenn sogar die Eigentümerin ein schlechtes Vorbild abgebe, sei es schwieriger, sich als Fremder gegenüber den Untergebenen durchzusetzen (ZK2 15 30 act. A. 1 S. 13). Gegen die Feststellung der Vorinstanz, er sei zur Durchsetzung des Personentransportverbotes verpflichtet gewesen, bringt der Beklagte 3 zu Recht nichts vor. Seinen Rügen ist entgegenzuhalten, dass für die Frage, ob ein Verbot durchgesetzt werden soll, nicht massgeblich sein kann, ob man sich damit der Gefahr aussetzt, sich unbeliebt zu machen. Sofern der Beklagte 3 in seiner Position als Polier – die es zwangsläufig mit sich bringt, unbeliebte Anweisungen zu erteilen – generell Unbehagen empfunden haben sollte, so hätte er diese Aufgabe gar nicht erst annehmen dürfen (sog. Übernahmeverschulden). Sodann hätte für den Beklagten 3 auch die Möglichkeit bestanden, bei seinen Vorgesetzten vorstellig zu werden und auf die geringe Akzeptanz des Personentransportverbots hinzuweisen, damit diese im Sinne einer Rückendeckung für den Beklagten 3 die absolute Beachtung des Personentransportverbots eingefordert hätten. Aus einem allfälligen unrechtmässigen Verhalten Dritter vermag der Beklagte 3 ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal dies an seiner eigenen Sorgfaltspflichtverletzung nichts ändert. Die Rügen des Beklagten 3 ändern daher nichts an der Auffassung der Vorinstanz, dass der Beklagte 3 eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassung begangen hat und die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit zu bejahen ist.
7.3. Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen des Schadens bzw. der immateriellen Unbill sowie des Verschuldens des Beklagten 3, welche die Vorinstanz bejahte (vgl. zum Verschulden angefochtenes Urteil E. 8.3 und E. 7.2), erübrigen sich mangels Rügen der Parteien. Auf die Voraussetzung der Kausalität wird nachstehend in E. 12 und E. 13 eingegangen.
8. Als mögliche Haftungsnorm der Beklagten 1 und 2 ist Art. 55 OR zu prüfen. Sie verpflichtet den Geschäftsherrn nicht nur zu Schadenersatz, sondern auch zu Genugtuung für fremde Schadensstiftung (BGE 137 III 303 E. 2.2.2; Roland Brehm, a.a.O., N 4 zu Art. 55 OR). Gemäss Art. 55 Abs. 1 OR haftet der Geschäftsherr für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Der Geschäftsherr kann gemäss Art. 55 Abs. 2 OR auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. Allgemeine Haftungsvoraussetzungen von Art. 55 OR sind die immaterielle Unbill, Widerrechtlichkeit, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Hilfsperson und der immateriellen Unbill. Weiter wird ein Subordinationsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Hilfsperson verlangt. Schliesslich haftet der Geschäftsherr gemäss Art. 55 OR nur dann für die Handlungen seiner Hilfsperson, wenn diese in Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtungen eine immaterielle Unbill verursacht hat (vgl. Martin A. Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, N 6 ff. zu Art. 55 OR). Der Geschäftsherr kann sich indessen von der Haftung befreien, wenn er beweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Vermeidung eines schädigenden Eingriffs aufgewendet hat.
Auf Art. 55 OR kann sich jeder Geschädigte berufen. Es muss nicht eine betriebsfremde Person sein; auch Arbeitskollegen der schadensverursachenden Hilfsperson gelten als Anspruchsberechtigte (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 5 zu Art. 55 OR mit Hinweis auf BGE 68 II 287).
Was die Haftungsvoraussetzungen anbelangt, wird von den Beklagten 1 und 2 in casu lediglich das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses bestritten, weshalb für die übrigen Voraussetzungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3b, c und d). Zudem machen die Beklagten 1 und 2 geltend, sie hätten den Entlastungsbeweis erbringen können. Diese beiden Fragen gilt es nachfolgend zu prüfen (E. 9 und 10). In tatsächlicher Hinsicht sind vorab die Rollen und Verantwortlichkeiten verschiedener Beteiligter zu klären (E. 8.1-8.4):
8.1. Die Vorinstanz erwog, dass die verfügungsmässige Verantwortung für die Materialseilbahn, insoweit sie unternehmerseits zu Zwecken der Restaurationsetappe 4 der Ruine M.________ vertraglich zu benutzen gewesen und tatsächlich regelmässig benutzt worden sei, werkvertraglich von der Stiftung in die Hände der ARGE und damit in jene der Beklagten 1 und 2 gelegt worden sei. Unter Berufung auf den Werkvertrag vom 1. April 2003 (Strafakten 2/16) und die Aktennotiz 34 (115-2007-5 RG act. II.II.14) erwog die Vorinstanz, dass die Unternehmer ihr Baumaterial bis in die Burg und auf die verschiedenen Lagerplätze in und um die Burg zu transportieren gehabt hätten und dabei für Material und Transportarbeit bezahlt gewesen seien. Die Unternehmer hätten vertraglich versprochen, dazu die Seilbahn zu benützen (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2a).
8.2. Die Beklagte 2 moniert, die Stiftung sei Eigentümerin der Warentransportseilbahn. Benützer des Liftes seien entweder durch AJ.________ (Präsident der Stiftung) oder AF.________ (technischer Verantwortlicher) instruiert worden. Auch die Beklagte 1 betont, die Stiftung habe die unmittelbare Sachherrschaft über die Warentransportseilbahn, weshalb sie folglich die Verantwortung für den Betrieb innegehabt habe und nach Art. 41 OR haftbar zu machen sei (ZK2 15 29 act. A. 1 S. 4 ff.). Der prozessuale Antrag der Beklagten 1, welche auch im Berufungsverfahren die Einvernahme von AE.________ AJ.________ (Präsident des Stiftungsrates) und AF.________ (damals Mitglied des Stiftungsrates und technischer Verantwortlicher der Materialseilbahn) als Zeugen verlangt (vgl. ZK2 15 29 act. A. 1), ist abzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3aa), zielen die gemäss Zeugenfragethemen (vgl. 115-2007-5 RG act. II.IV.8) formulierten Fragen darauf ab, zu beweisen, dass die Stiftung die faktische Herrschaft über die Warentransportseilbahn hatte. Ob die Stiftung der Klägerin im vorliegenden Fall haftet, steht indessen mangels Parteistellung der streitberufenen Stiftung nicht zur Diskussion. Der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Verteilung der Verantwortlichkeiten ergibt sich zudem bereits aus dem übrigen Beweismaterial, was schon die Vorinstanz in zutreffender antizipierter Beweiswürdigung festgehalten hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 4e.aa.), und ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts folgt:
Für die vorliegende Haftungsfrage nicht entscheidend ist, wer Eigentümer der Seilbahn ist, wer diese gebaut hat oder wer für deren Wartung zuständig ist. Der Werkvertrag vom 1. April 2003 nennt die Seilbahn als Bauplatzinstallation (vgl. Strafakten 2/16 S. 9) und statuiert, dass das gesamte Material mit dem Transportlift vom Installationsplatz an der Kantonsstrasse bis zum Lagerplatz vor dem Burgzugang zu transportieren sei. Die Bedienung der Transportliftanlage werde einer vom Unternehmen bestimmten Person erläutert. Diese Person übernehme die Verantwortung für die Nutzung der Liftanlage (vgl. Werkvertrag S. 8 [Strafakten 2/16]). Die gegenteilige Behauptung der Beklagten 1, dass das Material ohne die Seilbahn bzw. an den Wochenenden von der Stiftung mit der Seilbahn in Fronarbeit transportiert worden sei, ist vor dieser werkvertraglichen Regelung und mangels Beweisen von der Hand zu weisen. Vielmehr zeigt sich, dass die ARGE die Warentransportseilbahn brauchte, um die aus dem Werkvertrag resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen, d.h. um die Burgruine zu sanieren. Werkvertraglich wurde die Seilbahn damit den Beklagten 1 und 2 zum Gebrauch überlassen, weshalb diese auch dafür zu sorgen hatten, dass aus ihrem Betrieb keine Schäden resultieren.
Ebenfalls nicht überzeugend sind die wiederholten Ausführungen der Beklagten 1 betreffend die Anforderungen an eine Personenseilbahn, da es sich bei der vorliegenden Seilbahn um eine Warentransportseilbahn handelt, welche folglich die behaupteten Sicherheitsanforderungen ohnehin nicht zu erfüllen hat. Zudem gilt es in casu nur zu beantworten, wer für den Schaden haftet, welcher aus der verbotenen Benutzung der Warentransportseilbahn und dem Abspringen von dieser entstanden ist. Nicht zu entscheiden ist, ob die Warentransportseilbahn korrekt instandgehalten wurde bzw. zum Unfallzeitpunkt richtig funktionierte. Es ist aber ohnehin auch unbestritten geblieben, dass die Warentransportseilbahn am Unfalltag normal ins Tal herunterfuhr. An dieser konnten in der Folge auch keine Mängel festgestellt werden.
8.3. Gegen die Feststellungen der Vorinstanz bringt die Beklagte 2 weiter vor, es sei beweismässig erstellt, dass AC.________ im Rahmen der Sanierung der Burgruine nicht Chef der Baustelle gewesen sei. Diese Position sei vom Beklagten 3 wahrgenommen worden. Zwar erwähne der ARGE-Vertrag vom 1. Juni 2003, dass die Funktion des Baustellenchefs der Beklagten 2 zukomme, jedoch existiere dies lediglich auf dem Papier und sei von AC.________ im Einvernehmen mit T.________ nie ausgeübt worden. Die Aufgaben der Beklagten 2 bzw. von AC.________ hätten sich auf die kaufmännische Leitung der ARGE und kleinere logistische Aufgaben wie ausnahmsweise Organisation von fehlendem Material oder kurzfristigen Transporten beschränkt. AC.________ habe auf der Baustelle keinerlei Kompetenzen gehabt. Für den ganzen Betrieb auf der Baustelle und die Einhaltung der Sicherheitsregeln sei der Beklagte 3 verantwortlich gewesen (ZK2 15 28 act. A. 1 S. 5-12).
Diese Ausführungen vermögen an den Feststellungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Zum einen zielen die Ausführungen der Beklagten 2 auf die Behauptung ab, der Beklagte 3 sei auf der Baustelle, d.h. vor Ort, der Baustellenchef gewesen. Dies ist jedoch nichts anderes, als bereits die Vorinstanz feststellte, indem sie erwog, dass die "operative Verantwortung für die Warentransportseilbahn" in die Hände des Beklagten 3 gelegt worden sei, dieser mithin die Ansprechperson und ebenfalls die für die Sicherheit der Arbeitnehmenden verantwortliche Person an Ort und Stelle war. Zum anderen sind für die Organisation und Verteilung der Verantwortlichkeiten die vertraglichen Regelungen massgebend. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus dem vertraglichen Regelwerk (ARGE-Vertrag und Werkvertrag) das Folgende: Die örtliche Baustellenleitung wurde AC.________ (Baustellenchef) übertragen, Stellvertreter war T.________, und der Q-Leiter war ebenfalls T.________ (vgl. Ziff. 4.3 ARGE-Vertrag; vgl. auch Ziff. 21.5 ARGE-Vertrag). Diese wiederum wurde von der Technischen Leitung mit T.________ als Vorsitzenden (vgl. Ziff. 4.2.2 ARGE-Vertrag) überwacht (Ziff. 21.2.1 ARGE-Vertrag). Der Technischen Leitung oblag weiter die Organisation und Leitung der Baustelle. Nebst der Überwachung der örtlichen Baustellenleitung hatte sie auch die Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen und werkvertraglichen Vorschriften zu überwachen (Ziff. 21.2.1 ARGE-Vertrag). Werkvertraglich verpflichteten sich die Beklagten 1 und 2 der Stiftung gegenüber zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen (vgl. Werkvertrag Nr. 211 vom 1. April 2003 unter "Selbstdeklaration/Bestätigung des Anbieters", Seite Z [Strafakten 2/16]). Weiter wurde in Ziffer 15.3 des Werkvertrages festgehalten, dass der Transportlift von der Kantonsstrasse bis vor dem Burgzugang nicht für Personentransporte genutzt werden dürfe. Die Bauherrschaft lehne jegliche Haftung ab (vgl. Werkvertrag Nr. 211 vom 1. April 2003 [Strafakten 2/16]). Dass AC.________ und T.________ auf der Baustelle keinerlei Kompetenzen gehabt hätten, ist angesichts dieser vertraglichen Regelwerke nicht überzeugend. Vielmehr kann daraus ersehen werden, dass die Beklagten 1 und 2 gemeinsam verpflichtet waren, die Baustelle zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Schutzpflichten auf der Baustelle und insbesondere das Personentransportverbot eingehalten werden, damit niemand zu Schaden kommt. Daran ändert nichts, dass die Beklagte 1 behauptet, Ziff. 18.3 des Werkvertrages vom 1. April 2003 folgend – welche bestimmt, dass die Bedienung der Transportliftanlage einer vom Unternehmer bestimmten Person erläutert werde, welche die Verantwortung für die Nutzung der Liftanlage übernehme (vgl. Strafakten act. 2/16 S. 8) – sei dafür der Beklagte 3 bestimmt worden, welcher auch im Besitze des Werkvertrages gewesen sei. T.________ konnte sich nicht mehr erinnern, ob er den Beklagten 3 explizit auf die Verantwortlichkeiten gemäss Ziff. 18.3 des Werkvertrages hingewiesen habe (vgl. Einvernahme von T.________ [Strafakten act. 2/39 S. 3]). Vom Beklagten 3 wird indessen bestritten, den Werkvertrag erhalten zu haben (vgl. Strafakten act. 2/43 S. 2), sodass die Behauptung der Beklagten 1, dem Beklagten 3 sei die (alleinige) Verantwortung für die Seilbahn übertragen worden, mangels ausreichender Beweise als nicht erwiesen gilt.
Der Behauptung der Beklagten 2, massgeblich für die rechtliche Beurteilung sei nicht, was auf dem Papier stehe, sondern was die Beteiligten untereinander in Abänderung der vertraglichen Grundlagen vereinbart hätten, ist entgegenzuhalten, dass die Beklagte 2 die Änderung des ARGE-Vertrages nicht nur behaupten, sondern auch beweisen müsste. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte 3 zwar an Ort und Stelle Ansprechperson für die weiteren Arbeitnehmer war. Dass er weitergehende Kompetenzen gehabt hätte, welche die Organisationsregelung im ARGE-Vertrag ausgehebelt und dazu geführt hätten, dass die Beklagte 2 von ihren Sorgfaltspflichten als Geschäftsherrin befreit wird, ist jedoch durch das Beweisergebnis nicht erstellt. Schliesslich ist der Argumentation der Beklagten 2 auch entgegenzuhalten, dass sich aus ihrer Behauptung, das tatsächlich Gelebte weiche von dem im ARGE-Vertrag Vereinbarten ab, nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt: Sie kann sich ihrer Überwachungspflicht nicht dadurch entledigen, dass sie diese tatsächlich nicht ausgeübt hat, ansonsten jede Vertragsverletzung damit gerechtfertigt werden könnte, tatsächlich sei etwas anderes gelebt worden. Sofern AC.________ seine Kompetenzen nicht wahrnahm, obwohl er vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre, führte dies also einzig dazu, dass er seine Pflichten verletzte, nicht jedoch dazu, dass er nicht Baustellenchef war (vgl. dazu auch die Ausführungen zum Entlastungsbeweis, nachstehend E. 10.4.1).
8.4. Zusammenfassend kann hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen den Parteien festgehalten werden, dass die verfügungsmässige Gebrauchsverantwortung für die Warentransportseilbahn bei der ARGE, d.h. bei den Beklagten 1 und 2, lag. Folglich waren die Beklagten 1 und 2 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass aus dem Betrieb der Seilbahn zwecks Sanierung der Burgruine niemand zu Schaden kommt.
9.1. Weiter umstritten ist, ob zwischen der Beklagten 1 bzw. 2 und dem Beklagten 3 ein Subordinationsverhältnis vorliegt. Während die Beklagten 1 und 2 dies verneinen, ging die Vorinstanz von einem Unterordnungsverhältnis aus. Hinsichtlich der Beklagten 1 erwog die Vorinstanz, dass der Beklagte 3 zum Zeitpunkt des Unfalls mit der Beklagten 1 arbeitsvertraglich verbunden gewesen sei, weshalb das Unterordnungsverhältnis qua Gesetz (Art. 319 ff. OR) gegeben sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2a.aa). Zur Beklagten 2 ging die Vorinstanz von einem Hilfspersonen-Verhältnis aus. Dies begründete die Vorinstanz unter anderem damit, dass sich aus der Ausschreibung, welche Bestandteil des Werkvertrages bilde, eine handschriftliche Notiz befinde, worin AC.________ und T.________ als Bauführer und der Beklagte 3 als Polier aufgeführt worden seien (115-2007-5 RG act. II.II.5 S.12). Mithilfe der Beschreibung eines im Internet abrufbaren Anforderungsprofiles (http://bauliteratur.ch/baupolier.htm) umriss die Vorinstanz die Aufgaben eines Poliers wie folgt: Der Baupolier sei in der Regel Baustellenchef und als solcher Vertreter des Unternehmers auf seiner Baustelle. Damit sei er auch oft Ansprechpartner, Anlaufstelle und Verbindungsperson aller am Bau Beteiligten. Nicht selten stelle er die "Visitenkarte" und das "Aushängeschild" der Unternehmung dar. In Zusammenarbeit mit seinem direkten Vorgesetzten, meistens dem Bauführer, leite er in praktischer und organisatorischer Hinsicht die Baustelle oder einen Teil derselben. Dabei sei er auf die volle Unterstützung seiner Vorgesetzten angewiesen. Das Personal auf der Baustelle unterstehe dem Baupolier. Alle Anweisungen gingen über ihn. Der Baupolier wiederum sei direkt dem Bauführer oder dem Unternehmer unterstellt. Ein Polier, der niemandem unterstellt und obendrein völlig auf sich allein gestellt sei, gebe es daher gar nicht. Weiter erwog die Vorinstanz, werkvertraglich sei die Unternehmerin die ARGE, bestehend aus den Beklagten 1 und 2, welche eine einfache Gesellschaft bildeten und folglich nicht nebeneinander arbeiteten, sondern in der ARGE zusammen und als solche auftretend und zeichnend. Die Beklagten 1 und 2 hätten als sich zusammenschliessende Partner als billigen Ausgleich auch alle Risiken dieses Vorgehens gemeinsam tragen sollen, was auch aus Art. 544 Abs. 3 OR folge. Da T.________ im Namen der ARGE zu handeln berechtigt gewesen sei, habe er auch solidarisch die Beklagte 2 gegenüber der Klägerin, die im Verhältnis zur ARGE als Dritte im Sinne von Art. 544 Abs. 3 OR gelte, verpflichtet. Folgerichtig würden beide Unternehmer grundsätzlich gemeinsam ausservertraglich für die dem Verunfallten widerfahrene Körperverletzung und die der Klägerin zugefügte Persönlichkeitsverletzung haften. Der Beklagte 3 sei von der Beklagten 1 als "Betriebsmittel" in die ARGE eingebracht worden. Die ARGE habe nach ihrem Sinn und Zweck ihre beiden Mitglieder, somit auch die Beklagte 2, berechtigt und verpflichtet. Gemäss Ziffer 25.4.1 des ARGE-Vertrages seien sämtliche Arbeitnehmer der ARGE insgesamt unterstellt. Der Beklagte 3 sei vielleicht nicht Arbeitnehmer der Beklagten 2 gemäss Art. 55 OR, jedenfalls aber deren Hilfsperson im Sinne dieser Bestimmung (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3.a.bb).
9.2. Vorab ist festzuhalten, dass als Geschäftsherr im Sinne von Art. 55 OR unbestrittenermassen auch die einfache Gesellschaft in Frage kommt. Hilfsperson einer ARGE ist in diesem Sinne jeder Arbeitnehmer sowie jede Person, die der Organisation und der Geschäftsführung untergeordnet ist. Folglich spielt es keine Rolle, ob die Hilfsperson zu einem einzelnen Gesellschafter oder zur ARGE in einer (arbeits-)vertraglichen Beziehung steht. Ausschlaggebend ist, wer im konkreten Fall die Möglichkeit hatte, auf die Hilfsperson einzuwirken (vgl. Hannes Müller, Die Arbeitsgemeinschaft, Rechtliche Struktur der ARGE des Baugewerbes, Diss. Zürich 1981, S. 152 m.w.H.). Eine Hilfsperson kann also auch mehreren Geschäftsherren unterstehen, die gemeinsam dafür einstehen müssen, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung durch irgendjemanden aufgewendet wird. Sie haften dem Geschädigten solidarisch und die Schadensverteilung im Innenverhältnis richtet sich nach den zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen (vgl. Walter Fellmann/Andrea Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht Bd. I, Bern 2012, N 737 f. mit Hinweis auf Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Bd. II/1, 4. Auflage, Zürich 1987, N 79 f. zu § 20; vgl. auch Martin A. Kessler, a.a.O., N 11 zu Art. 55 OR). Eine solidarische Haftung der Mitglieder der einfachen Gesellschaft besteht insbesondere auch im Falle einer ausservertraglichen Schädigung durch eine gemeinsame Hilfsperson im Sinne von Art. 55 OR (vgl. Peter Gauch, Der Werkvertrag, 6. Auflage, Zürich 2019, N 248 mit Hinweis auf Hannes Müller, a.a.O., S. 151 ff.; vgl. auch Karin Müller, Das Risiko der Solidarhaftung unter Bauunternehmern, in: Schmid [Hrsg.], Hommage für Peter Gauch, Zürich 2016, S. 160 Fn. 17). Wird eine Drittperson durch eine der ARGE untergeordnete Hilfsperson in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung geschädigt, ohne dass der Entlastungbeweis durch die ARGE erbracht werden kann, so entsteht für den Ersatz des Schadens für die Gesellschafter der ARGE eine Gesellschaftsschuld im Sinne von Art. 544 Abs. 3 OR (vgl. Hannes Müller, a.a.O., S. 153; vgl. auch Walter Fellmann/Karin Müller, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bd. VI/2/8, Bern 2006, N 137 zu Art. 544 OR mit Hinweis auf BGE 72 II 255 E. 4).
Die Voraussetzung des Unterordnungsverhältnisses muss vom Geschädigten bewiesen werden. Das Subordinationsverhältnis ist eine tatsächliche Beziehung, welche auf einem Vertrag basieren kann, aber nicht muss (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 7 zu Art. 55 OR). Massgebend ist folglich immer die faktische Möglichkeit des Geschäftsherrn, der Hilfsperson Weisungen zu erteilen (vgl. Walter Fellmann/Andrea Kottmann, a.a.O., N 739). Als Hilfsperson und nicht als Organ des Geschäftsherrn gelten insbesondere der Gruppenchef oder der Vorarbeiter (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 14 zu Art. 55 OR mit Hinweis auf BGE 68 II 287 E. 3).
9.3. Die Beklagte 1 rügt, sie bestreite nicht, dass der Beklagte 3 ihre Hilfsperson gewesen sei. Es müsse jedoch zwischen einzelnen Tätigkeiten unterschieden werden. Im Zusammenhang mit dem Betrieb des Warentransportliftes, welcher unter der Verantwortung der Stiftung gestanden habe, habe der Beklagte 3 dem Weisungsrecht der Stiftung unterstanden. Insofern sei er in diesem Zusammenhang nicht Hilfsperson der ARGE, sondern der Stiftung gewesen (vgl. ZK2 15 29 act. A.12 S. 12 ff.). Dieses Argument greift zu kurz. Die alleinige Tatsache, dass die Stiftung (angeblich) für den Betrieb der Warentransportseilbahn verantwortlich gewesen sei und den Beklagten 3 (angeblich) als Hilfsperson mit deren Betrieb betraute, ist durch das Beweisergebnis nicht erstellt. Sie führt zudem nicht automatisch dazu, dass der Beklagte 3 nicht als Arbeitnehmer der Beklagten 1 zu betrachten wäre. Zudem ist der Beklagten 1 entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren mangels Parteistellung der Stiftung nicht darum geht, zu beurteilen, ob sie als Geschäftsherrin im Rahmen von Art. 55 OR für den Unfall haftbar gemacht werden könnte. Die Einwendungen der Beklagten 1 ändern nichts an den vorinstanzlichen Feststellungen, dass der Beklagte 3 Arbeitnehmer der Beklagten 1 war und zu dieser in einem Unterordnungsverhältnis stand. Besteht nämlich wie vorliegend ein Arbeitsvertrag, muss das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses nicht mehr bewiesen werden, da es zwangsläufig aus Art. 319 ff. OR entsteht (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 7 zu Art. 55 OR m.w.H.). Damit ist die Voraussetzung des Subordinationsverhältnisses mit Bezug auf die Beklagte 1 ohne Weiteres gegeben.
9.4. Zu prüfen bleibt das Subordinationsverhältnis zwischen der Beklagten 2 und dem Beklagten 3.
9.4.1. Die Beklagte 2 moniert zunächst, dass nicht die rechtliche Qualifikation der Beziehung zwischen Geschäftsherr und der Hilfsperson massgeblich sei, sondern die tatsächlich gelebte Beziehung. Der Beklagte 3 habe als Baustellenchef und technischer Leiter nicht in einem Unterordnungsverhältnis zu ihr gestanden, da AC.________ dem Beklagten 3 zu keiner Zeit Weisungen erteilt habe und Letzterer "über einen maximalen Grad an Selbständigkeit" verfügt habe. Was die Beklagte 2 mit ihrer Argumentation zu Recht nicht bestreitet, ist, dass aus den im Recht liegenden Verträgen unmissverständlich folgt, dass die Beklagten 1 und 2 werkvertraglich Unternehmerinnen der Stiftung (Bauherrin) waren (vgl. Werkvertrag Nr. 211 vom 1. April 2003 [Strafakten 2/16] und Werkvertrag Nr. 211 vom 20. April 2005 [Strafakten 2/17]) und der Beklagte 3 darin als Polier aufgeführt wird, während AC.________ und T.________ als "Bauführer" genannt werden (Werkvertrag Nr. 211 vom 1. April 2003 [Strafakten 2/16 S. 12]). Die Beklagten 1 und 2 schlossen sich zudem im Sinne einer Arbeitsgemeinschaft zu einer einfachen Gesellschaft zusammen (vgl. ARGE-Vertrag vom 1. Juni 2003 [Strafakten 2/22]). Darin wurde AC.________ insbesondere die örtliche Baustellenleitung übertragen (vgl. Ziffer 4.3 des ARGE-Vertrages). Im Aussenverhältnis verantwortlich waren somit nur die Beklagten 1 und 2, nicht jedoch der Beklagte 3. Weiter regelt der ARGE-Vertrag in Ziffer 25.1 die Personalbeschaffung und hält unter anderem fest, dass die Gesellschafter – d.h. die Beklagten 1 und 2 – der ARGE im Verhältnis ihrer Beteiligung "geeignetes Führungs- und Betriebspersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung [stellt]. Mit der Entsendung überträgt der Gesellschafter das ihm zustehende Anordnungs- und Weisungsrecht auf das Führungspersonal der ARGE." (Ziffer 25.1.1). Sodann üben gemäss Ziffer 25.4.1 "[a]lle Arbeitnehmer, die auf der Baustelle beschäftigt sind, […] ihre Tätigkeit im Unterstellungsverhältnis zur ARGE aus und haben ihre Arbeitskraft ausschliesslich dieser zu widmen." Personal und damit der ARGE unterstellte Arbeitnehmer im Sinne von Art. 25.4.1 des ARGE-Vertrages waren nebst dem Betriebspersonal also auch das Führungspersonal, worunter auch der Beklagte 3 zu zählen ist. Eine Unterstellung des Beklagten 3 unter die Beklagten 1 und 2 folgt daher auch aus dem ARGE-Vertrag. Dass der Beklagte 3 auch Ansprechperson der Stiftung war, steht einem Subordinationsverhältnis zwischen dem Beklagten 3 und der Beklagten 2 nicht entgegen, sondern ist vielmehr sinnvoll, da der Beklagte 3 unbestrittenermassen der Fachmann auf der Baustelle war: Gibt beispielsweise ein Besteller die Fertigung einer Skulptur bei einer Aktiengesellschaft in Auftrag, kann der Besteller auch direkt dem zuständigen Skulpturenbauer Weisungen erteilen, ohne dass er den Weg über die Aktiengesellschaft wählen muss. Der Skulpturenbauer wird jedoch dadurch, dass er die Weisungen berechtigterweise entgegennimmt und sodann umsetzt, nicht automatisch Organ der Aktiengesellschaft.
Dass tatsächlich etwas anderes gelebt worden wäre als rechtlich vereinbart wurde und der Beklagte 3 tatsächlich und in entscheidender Weise an der Willensbildung der ARGE beteiligt gewesen wäre und weitergehende Kompetenzen als die Leitung auf der Baustelle gehabt hätte (beispielsweise betreffend die Preispolitik, die Offertstellung, strategische Planung etc.), ist durch die Aktenlage nicht erstellt. Zudem kann auch das Argument der Vorinstanz, der Beklagte 3 könne auch deshalb nicht mit den Beklagten 1 und 2 gleichgesetzt werden, da nur diese die Unternehmensgewinne, aber auch die -risiken teilten, nicht von der Hand gewiesen werden. Die Rolle des Beklagten 3 war vergleichbar mit jener eines Gruppenchefs oder Vorarbeiters, welche wie ausgeführt als Hilfspersonen und nicht als Organ gelten (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 14 zu Art. 55 OR). Dass es sich beim Beklagten 3 zweifelsohne um einen sehr kompetenten und erfahrenen Polier handelt, ändert daran nichts, zumal sich die überdurchschnittliche Fachkompetenz des Beklagten 3 namentlich auf die Restaurationsarbeiten, nicht jedoch auch auf die vorliegend relevante Baustellensicherheit bezog (vgl. hierzu auch angefochtenes Urteil E. 7.3.e.bb).
9.4.2. Weiter argumentiert die Beklagte 2 mit Hinweis auf Roland Brehm, der Beklagte 3 sei (faktisch) Organ der ARGE gewesen (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 41), und fährt, wiederum mit Hinweis auf Roland Brehm (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 13 zu Art. 55 OR), fort, ein Organ des Geschäftsherrn werde selber zum Geschäftsherrn, sodass der Beklagte 3 nicht Hilfsperson im Sinne von Art. 55 OR sein könne (ZK2 15 28 act. A. 1 S. 10 und 15 ff.). Richtig ist an der Argumentation der Beklagten 2 einzig, dass sich die Begriffe "Hilfsperson" gemäss Art. 55 OR und "Organ" i.S. von Art. 55 ZGB gegenseitig ausschliessen (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 13 zu Art. 55 OR). Ist der Beklagte 3 wie erwogen Hilfsperson der Beklagten 1, kann er nicht mehr gleichzeitig Organ der ARGE und damit auch kein Geschäftsherr sein. Die Beklagte 2 macht zur Begründung der Organstellung des Beklagten 3 wiederholt geltend, dass dieser auf der Baustelle in selbständiger Weise wichtige Entscheide in Bezug auf die Arbeiten und deren Ausführung im Rahmen der Sanierung der Burgruine getroffen habe. Wie bereits ausgeführt, trifft dies zu und wurde von der Vorinstanz ebenso festgestellt, indem sie erwog, dass die operative Verantwortung dem Beklagten 3 zugekommen sei, was nichts anderes bedeutet, als dass der Beklagte 3 an Ort und Stelle insbesondere Ansprechperson und Weisungsbefugter gegenüber den Arbeitern war. Dies ist, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, im Übrigen auch typisch für die Stellung eines Poliers und führt nicht dazu, dass dem Beklagten 3 automatisch Organeigenschaft zukommt. Vor dem Hintergrund der Organhaftung gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB ist schliesslich fraglich, was die Beklagte 2 aus der Behauptung, bei dem Beklagten 3 handle es sich um ein Organ, zu ihren Gunsten ableiten will.
9.4.3. Schliesslich rügt die Beklagte 2 eine unrichtige Rechtsanwendung. Art. 544 Abs. 3 OR begründe im Aussenverhältnis nur eine Solidarhaftung des einzelnen Gesellschafters aus Vertrag. Weil weder zwischen der ARGE und der Klägerin noch zwischen dem Beklagten 3 und L.________ ein Vertragsverhältnis bestanden habe, gälten sie nicht als Dritte im Sinne von Art. 544 Abs. 3 OR und eine solidarische Haftbarkeit der Beklagten 2 aus einer unerlaubten Handlung der Beklagten 1 gegenüber der Klägerin lasse sich daher nicht aus Art. 544 Abs. 3 OR herleiten (vgl. ZK2 15 28 act. A. 1 S. 17 und act. A.16 S. 7; vgl. auch ZK2 15 28 act. A.14 S. 12 ff.). Der Ansicht der Beklagten 2 kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend in E. 9.2 unter Hinweis auf die einschlägige Lehre ausgeführt wurde, haften die Mitglieder der einfachen Gesellschaft solidarisch im Falle einer ausservertraglichen Schädigung durch eine gemeinsame Hilfsperson im Sinne von Art. 55 OR, wie es der Beklagte 3 hinsichtlich der ARGE war. Zu Recht wurde von den Beklagten 1 und 2 nämlich nicht bestritten, dass der Beklagte 3 von der Beklagten 1 als eine Art "Betriebsmittel" in die ARGE eingebracht wurde und entsprechend als gemeinsame Hilfsperson der Beklagten 1 und 2 gilt. Zudem ist der Argumentation der Beklagten 2 entgegenzuhalten, dass die Solidarhaftung gemäss Art. 544 Abs. 3 OR auch für Verpflichtungen entsteht, die sich aus dem gesellschaftlichen Betrieb ergeben, worunter auch Haftpflichtschulden fallen (vgl. Christoph M. Pestalozzi/Hans-Ueli Vogt, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N 16 zu Art. 544 OR m.w.H. auf BGE 72 II 255 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 5.1 [nicht publiziert in BGE 140 III 312 ff.]). Eine solche Solidarhaftung zwischen den Beklagten 1 und 2 wurde auch im ARGE-Vertrag explizit statuiert (vgl. Ziff. 18.1 des ARGE-Vertrages [Strafakten act. 2/22]).
9.5. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Beklagten 1 und 2 die Haftungsvoraussetzungen von Art. 55 OR erfüllen. Zu prüfen bleibt, ob sie sich durch den Entlastungsbeweis von einer Haftung befreien können.
10.1. Der Geschäftsherr kann sich von einer Haftung nach Art. 55 OR befreien, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Vorinstanz erachtete die Sorgfaltspflichten der Beklagten 1 und 2 im Hinblick auf die Auswahl (cura in eligendo) als auch hinsichtlich der Instruktion und Weisungen (cura in instruendo) als gegeben. Die Sorgfalt in der Beaufsichtigung, Kontrolle und Überwachung (cura in custodiendo) des Beklagten 3 sei hingegen nicht gewahrt worden. AC.________ sei nach dem ARGE-Vertrag primär zur Überwachung des an Ort und Stelle ausführenden Poliers berufen gewesen; ihm in diesem Bereich übergeordnet sei T.________ als technischer Leiter gewesen (vgl. Ziff. 4.2 des ARGE-Vertrages). T.________ habe daher sicherstellen müssen, dass AC.________ den Beklagten 3 richtig instruiere und überwache. AC.________ habe die organisatorische Kompetenz gehabt, insbesondere die praktische Handhabe der Seilbahn unter die Lupe zu nehmen und gegebenenfalls daran zu erinnern, das Personentransportverbot rigoros einzuhalten. Dass sowohl T.________ als der federführende Geschäftsführer der ARGE als auch AC.________ als designierter Baustellenchef/Bauführer praktisch nie vor Ort gewesen seien und nicht überprüft hätten, ob der Umgang des Beklagten 3 mit der Seilbahn gefahrenadäquat und auch der diesbezügliche Schutz ihrer Arbeiter gegeben war, sei unsorgfältig gewesen (angefochtenes Urteil E. 7.3e.bb, dd und ee).
Die Beklagten 1 und 2 rügen, dass sie den Beklagten 3 genügend überwacht hätten. Näher einzugehen ist auf die cura in custodiendo.
10.2. Bei Art. 55 OR wird die Sorgfaltspflichtverletzung durch den Geschäftsherrn vermutet, diesem aber eine Befreiungsmöglichkeit durch Nachweis erfüllter Sorgfalt eröffnet. Da Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen sind, handelt es sich um eine milde bzw. gewöhnliche Kausalhaftung (BGE 110 II 456 E. 2; Roland Brehm, a.a.O., N 32 zu Art. 55 OR). Die Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 55 OR ist unabhängig von jeglichem Verschulden, d.h. unabhängig vom Verschulden des Geschäftsherrn oder der Hilfsperson. Es genügt daher nicht, wenn der Geschäftsherr sein Nichtverschulden beweist. Er muss vielmehr positiv nachweisen, dass die gebotene Sorgfalt angewendet worden ist (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 45 zu Art. 55 OR). Der Geschäftsherr trägt daher die Beweislast für die Erbringung des Sorgfaltsbeweises (vgl. Heinrich Honsell/Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2013, N 21 zu § 13). Unerheblich ist, von welchem Funktionär in der Hierarchie die Sorgfaltspflicht gewahrt wurde. Massgeblich ist einzig, ob sie erfüllt worden ist (vgl. Karl Oftinger/Emil W. Stark, a.a.O., N 73 zu § 20).
Die Anforderungen des Gesetzes an den Sorgfaltsbeweis sind strenger als beim Beweis der Schuldlosigkeit (= Exkulpationsbeweis). Die Sorgfalt wird nicht nach der persönlichen Situation des Geschäftsherrn bemessen, sondern vielmehr nach der Gesamtheit der objektiv notwendigen und durch die Umstände erforderlichen Massnahmen und ist abhängig von der Grösse der Risiken, welche die auszuführenden Arbeiten schaffen. Bleiben über die entlastenden Tatsachen Zweifel bestehen, muss die Haftung bejaht werden (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 46 ff. zu Art. 55 OR m.w.H.). Da sich Art. 55 OR in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer eigentlichen Organisationshaftung entwickelt hat und die Anforderungen an den Entlastungsbeweis dementsprechend relativ hoch angesetzt werden (vgl. dazu etwa den Leitentscheid BGE 110 II 456 ff [Schachtrahmenfall]), lässt sich dieser in der Regel allerdings nur schwer erbringen (vgl. Thomas Koller, Die Haftung des Arbeitgebers und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 1997 428 ff., S. 433).
Der Umfang der notwendigen Überwachung (cura in custodiendo) hängt von der zugeteilten Arbeit, den Eigenschaften der Hilfsperson (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 70 zu Art. 55 OR) sowie der Eigenart eines Unternehmens und dessen Organisation ab (vgl. Martin A. Kessler, a.a.O., N 20 zu Art. 55 OR). Zuverlässige und langjährige Mitarbeiter sind zwar nicht ständig zu überwachen (BGE 110 II 456 E. 2b), trotzdem entbindet diese Tatsache alleine den Geschäftsherrn nicht von seinen eigenen Überwachungspflichten; auch hochqualifizierte Mitarbeiter sind zu überwachen. Besondere Situationen erfordern besondere Weisungen, deren Befolgung zu überwachen ist (vgl. Karl Oftinger/Emil W. Stark, a.a.O., N 137 zu § 20). Gar keine Überwachung ist nicht empfehlenswert; eine gelegentliche Überwachung weckt das Verantwortungsgefühl und die Sorgfalt der Arbeitnehmer (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 70 zu Art. 55 OR).
Der Geschäftsherr hat sodann eine weitere Entlastungsmöglichkeit, sofern er eine fehlende Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen kann. Wäre der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten, so kann sich der Geschäftsherr von der Geschäftsherrenhaftung befreien. War eine andere Ursache kausal für den Eintritt des Schadens, so entfällt die Haftung des Geschäftsherrn (Karl Oftinger/Emil W. Stark, a.a.O., N 146 ff. zu § 20). Der Geschäftsherr kann sich also auf ein sog. "rechtmässiges Alternativverhalten" berufen (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 91 zu Art. 55 OR). Dem Geschäftsherrn obliegt daher die Beweislast, dass die unterlassenen Vorsichtsmassnahmen nutzlos gewesen wären (vgl. Martin A. Kessler, a.a.O., N 23 zu Art. 55 OR m.w.H. auf BGE 97 II 221 E. 3e).
10.3.1. Gegen die Erwägungen der Vorinstanz bringt die Beklagte 1 zunächst vor, die Baustelle sei durch den Architekten Y.________ und Z.________ in genügendem Masse beaufsichtigt worden, wie sich aus der strafrechtlichen Einvernahme von Y.________ ergebe. Y.________ und Z.________ hätten insbesondere hinsichtlich Sicherheitsaspekten eng mit dem Beklagten 3 zusammen gearbeitet und Y.________ sei gegenüber dem Beklagten 3 weisungsbefugt gewesen. Der Beklagte 3 sei daher als Hilfsperson von Y.________ aufgetreten. Probleme seien sofort besprochen und behoben worden. Y.________ habe sich als Verantwortlicher für Sicherheitsbelange bezeichnet. Es sei gar kein Raum geblieben für weitere Aufsichtsfunktionen. Die klägerische Behauptung, wonach die Beklagte 1 ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, ziele daher ins Leere (vgl. ZK2 15 29 act. A.12 S. 5 f. und act. A.14 S. 2 f.). Auch die Beklagte 2 argumentiert, der örtliche Bauleiter Y.________ habe die Baustelle wöchentlich besucht und wenn er irgendetwas im Sicherheitsbereich festgestellt habe, habe er dies dem Beklagten 3 gemeldet. Insbesondere habe er auch regelmässig auf das Personentransportverbot hingewiesen, wie sich aus den Strafakten ergebe (vgl. Strafakten act. 2.58 S.2). Die Organisation der Baustelle sowie die Überwachung und Instruktion des Beklagten 3 hätten sich daher auch aus diesen Gründen als genügend erwiesen (ZK2 15 28 act. A. 16 S. 16).
Die von den Beklagten 1 und 2 erstmals im Berufungsverfahren geäusserten Tatsachenbehauptungen zu den Verantwortlichkeiten von Y.________ und Z.________ sind aufgrund der Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu hören, zumal die Beklagten 1 und 2 es unterliessen, deren Voraussetzungen zu substantiieren. Dass die Verfahrensakten des Strafverfahrens, worin sich Y.________ und Z.________ zu ihren Verantwortlichkeiten äussern, vor der Vorinstanz ins Recht gelegt wurden, reicht nicht, damit diese Tatsachen als genügend substantiiert in den Prozess eingebracht gelten. Die Tatsachenbehauptungen hätten in der Rechtsschrift selber aufgeführt werden müssen. Sofern die Behauptung der Beklagten 1 und 2 in prozessualer Hinsicht zulässig sein sollte, ist ihnen in der Sache entgegenzuhalten, dass sich, wie vorstehend in E. 8.3 ausgeführt, aus der vertraglichen Regelung (ARGE-Vertrag sowie Werkvertrag vom 1. April 2003) ein anderes Bild der Verantwortlichkeiten ergibt. Die Beklagten 1 und 2 waren demnach verantwortlich, den Beklagten 3 zu überwachen und insbesondere sicherzustellen, dass das Personentransportverbot der Seilbahn eingehalten wird. Ob darüber hinaus auch Y.________ und/oder Z.________ verpflichtet waren, für die Sicherheit zu sorgen bzw. den Beklagten 3 zu überwachen, ist für die Haftbarkeit der Beklagten 1 und 2 nicht relevant.
10.3.2. Weiter argumentiert die Beklagte 1, es habe sich um eine kleine, einfache und übersichtliche Baustelle gehandelt. Zudem sei allen Beteiligten das Personentransportverbot bekannt gewesen. Die ARGE habe sich daher auf die Durchsetzung des allgemein bekannten Verbotes der Nutzung der Warentransportseilbahn verlassen dürfen, zumal sie keine Widerhandlungen gegen dieses Verbot habe feststellen können (ZK2 15 29 act. A. 1 S. 16 f.). Diese Vorbringen überzeugen nicht. Zum einen hat T.________ selber angegeben, er sei im Jahr 2005 lediglich drei Mal auf der Baustelle erschienen, und zwar lediglich zu Presseterminen und auf Einladung der Stiftung. Er habe ansonsten keine Massnahmen für die Arbeitssicherheit getroffen, da er sich lediglich besuchshalber auf der Baustelle aufgehalten habe (vgl. Strafakten act. 2/39 S. 3 und S. 5). Folglich wurde der Beklagte 3 gar nicht überwacht. Zum anderen durfte sich die Beklagte 1 angesichts des Umstandes, dass die Benutzung der Warentransportseilbahn zugegebenermassen verlockend gewesen war, nicht ohne Weiteres auf die Durchsetzung des Personentransportverbotes verlassen und ihre Überwachungspflichten gänzlich vernachlässigen. Ihr Verhalten wurde von der Vorinstanz zu Recht als unsorgfältig taxiert.
10.4.1. Die Beklagte 2 moniert zunächst, sie hätten keine Instruktions- und Überwachungspflichten verletzen können: Die im ARGE-Vertrag aufgeführte Organisation sei bereits zu Beginn der zweiten Bauetappe geändert worden. AC.________ sei gemäss Beweisergebnis – entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen – nicht Baustellenchef gewesen, da der Beklagte 3 selber Baustellenchef und technischer Leiter gewesen sei. Aufgrund der Tatsache, dass AC.________ entgegen den Abmachungen im ARGE-Vertrag nicht Baustellenchef gewesen sei, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, für die Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen bzw. die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften durchzusetzen (ZK2 15 28 act. A. 1 S. 10 und 20). Dem ist entgegenzuhalten, dass es, wie bereits die Vorinstanz erwog, bei der cura in custodiendo nicht um die Kompetenzen auf der Baustelle geht – dass der Beklagte 3 täglich auf der Baustelle als Ausführender für die Sicherheit verantwortlich war, ist vorliegend nämlich unbestritten und gleichsam die Grundlage seiner Haftbarkeit nach Art. 41 OR –, sondern um die Überwachungspflichten über die Baustelle. Der Beklagte 3 war wie aufgezeigt Hilfsperson der Beklagten 2, welche als Geschäftsherrin verschiedene Sorgfaltspflichten, darunter die cura in custodiendo, trifft. Wie vorstehend in E. 8.3 aufgezeigt, ergibt sich anhand der vertraglichen Regelwerke (ARGE-Vertrag und Werkvertrag) in tatsächlicher Hinsicht, dass die Beklagten 1 und 2 zur Überwachung des Beklagten verpflichtet waren. Insbesondere ist die gegenteilige Behauptung der Beklagten 2, dass faktisch etwas anderes gegolten habe, als rechtlich vereinbart worden sei, beweislos geblieben. Die Rüge der Beklagten 2 erweist sich daher als unbegründet.
10.4.2. Die Beklagte 2 macht sodann geltend, dass sie, selbst wenn sie als Geschäftsherrin Sorgfaltspflichten träfen, diese wahrgenommen habe. Zunächst habe sie sich aufgrund der Fachkompetenz und der Zuverlässigkeit des Beklagten 3 auf jeden Fall darauf verlassen dürfen, dass dieser die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durchsetze, ohne ihn ständig ermahnen und überwachen zu müssen. Dies trifft zwar insofern zu, als dass zuverlässige und langjährige Mitarbeiter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ständig zu überwachen sind. Dass solche Mitarbeiter aber gar nicht mehr zu überwachen wären, ergibt sich daraus nicht, zumal, wie vorstehend in E. 10.2 ausgeführt, auch hochqualifizierte Mitarbeiter zu überwachen sind. Hinzu kommt, wie bereits erwähnt, dass sich die (überdurchschnittliche) Fachkompetenz des Beklagten 3 namentlich auf die Restaurationsarbeiten, nicht jedoch auch auf die vorliegend relevante Baustellensicherheit bezog.
10.4.3. Weiter bestreitet die Beklagte 2 die Feststellung der Vorinstanz, die Beklagten 1 und 2 hätten nach eigenem Eingeständnis den Beklagten 3 praktisch nicht kontrolliert oder beaufsichtigt, und behauptet, AC.________ sei mit fünf bis zehn Besuchen regelmässig auf der Baustelle gewesen (ZK2 15 28 act. A.1 S. 22). Unabhängig von ihrer prozessualen Zulässigkeit (Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO) ist die Behauptung der Beklagten 2 durch das Beweisergebnis nicht erhärtet. Der Architekt Y.________ sagte an seiner Einvernahme aus, dass sowohl T.________ als auch AC.________ nie aktiv auf der Baustelle gewesen seien und keine Leitungsfunktionen wahrgenommen oder Anweisungen erteilt hätten (vgl. Strafakten act. 2/58 S. 4 und 5). T.________ war gemäss seinen eigenen Aussagen im Jahr 2005 höchstens drei Mal auf der Baustelle zugegen (vgl. Strafakten act. 2/39 S. 4). Zudem sagte er aus, dass die Beklagte 1 zwar über einen sogenannten COPAS verfüge, dessen Aufgabe es sei, unangemeldet und sporadisch auf den Baustellen aufzutauchen und dort Aspekte der Arbeitssicherheit zu kontrollieren, dieser aber nie auf der Baustelle in P.________ gewesen sei (vgl. Strafakten 2/52 S. 3). Den Beklagten 1 und 2 ist im Weiteren entgegenzuhalten, dass sie, selbst wenn sie die Baustelle einige wenige Male besichtigt hätten, ihren Überwachungspflichten auch damit nicht genügend nachgekommen sind. Zu erinnern ist, dass die Anforderungen an den Entlastungsbeweis hoch sind und der Geschäftsherr aufgrund des strengen Sorgfaltsmassstabes (massgeblich ist die nach den konkreten Umständen objektiv gebotene Sorgfalt) selbst dann haftet, wenn ihm nur eine minimale Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die noch kein Verschulden darstellt. Der Beklagten 2 ist weiter entgegenzuhalten, dass im konkreten Fall eine erhöhte Sorgfalt geboten war, zumal von der Einhaltung des Personentransportverbotes die Sicherheit und die Unversehrtheit von Menschen abhing. Es handelte sich eben gerade nicht um eine gewöhnliche Baustelle, sondern um eine solche mit erhöhtem Gefährdungspotential, weshalb auch eine gesteigerte Überwachungstätigkeit durch die Beklagten 1 und 2 geschuldet gewesen wäre. Die Einhaltung der Überwachungspflichten ist von den Beklagten 1 und 2 zu beweisen. Ihre Behauptung, dem Beklagten 3 sei die Verantwortung für die Warentransportseilbahn übertragen worden, wovon er auch gewusst habe, da er im Besitze des Werkvertrages vom 1. April 2003 gewesen sei, vermag nichts daran zu ändern, dass die Beklagten 1 und 2 verpflichtet gewesen wären, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überwachen. Wie aufgezeigt, kamen sie dieser Pflicht nicht nach.
Die Beklagte 2 argumentiert weiter, dass der Beklagte 3 über das Vorliegen des Personentransportverbotes und seine damit im Zusammenhang stehenden Durchsetzungspflichten ausreichend instruiert worden sei (ZK2 15 28 act. A. 16 S. 6 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz eine abschliessende Beurteilung der cura in instruendo gerade offen liess und folglich auch keine Verletzung derselben feststellte (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3e.cc), erweist sich die Rüge der Beklagten 2 als unbegründet.
Schliesslich muss auch nicht geklärt werden, ob AC.________ – wie die Beklagte 2 anführt (vgl. Einvernahme von AC.________ [Strafakten act. 2/38 S. 2 und S. 4) – vor dem Unfall tatsächlich davon ausging, dass die Warentransportseilbahn nicht für Personentransporte benutzt würde, oder ob er – wie der Beklagte 3 aussagt (vgl. Strafakten act. 2/43 S. 4) – vom Beklagten 3 darauf hingewiesen wurde, dass auch Personen mit der Seilbahn fuhren. Die Benutzung der Seilbahn für Personentransporte war aufgrund diverser Gegebenheiten (namentlich war es aufgrund des steilen Geländes zweifelsohne verführerisch und ebenso menschlich, die Seilbahn zu benutzen, um körperliche Anstrengung zu vermeiden) ohnehin nicht abwegig, sondern nach der allgemeinen Lebenserfahrung voraussehbar und nachvollziehbar, was auch AC.________, wenn auch retrospektiv, in seiner ersten Einvernahme wie folgt zum Ausdruckt brachte: "Es dürfte sich aber schon so verhalten haben, wie dies auch Herr AI.________ der Polizei gegenüber zu Protokoll gegeben hat, nämlich, dass sich dies [Benutzung der Warentransportseilbahn durch Personen] 'trotz gegenteiliger Anweisung so nach und nach entwickelt hat'." (vgl. Strafakten act. 2/21 S. 3). Bereits der Umstand, dass die Benutzung der Seilbahn zweifelsohne als die bequemere Alternative zum Fussweg erscheint, begründet eine Pflicht der Beklagten, sich aktiv darüber zu informieren, ob das Personentransportverbot eingehalten wird, und gleichzeitig die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass es auch durchgesetzt wird. Dass die Durchsetzung des Personentransportverbotes umso wichtiger gewesen wäre, zeigt auch die Tatsache, dass sich die Seilbahn in steilem Gelände befindet und aufgrund ihrer Beschaffenheit das Verletzungsrisiko im Falle einer Störung offensichtlich war.
Ob die Warentransportseilbahn CE-konform ist oder sonstigen Sicherheitsanforderungen genügt, spielt jedoch, entgegen den Ausführungen der Klägerin zur Sicherheit der Transportseilbahn (ZK2 15 28 act. A. 6 S. 37 ff.), für den vorliegenden Fall keine Rolle, zumal die Seilbahn gerade nur für Warentransporte, nicht aber für Personentransporte vorgesehen war, und insofern den Sicherheitsanforderungen einer Personentransportseilbahn ohnehin nicht genügen muss. Vor dem Hintergrund des Gesagten wäre nicht nur ein Einschreiten nach Kenntnisnahme der Verletzung des Personentransportverbotes erforderlich gewesen, sondern die aktive Kontrolle und unter Umständen die Ergreifung von präventiven Massnahmen, dass die Arbeiter nicht mit der Warentransportseilbahn fuhren. Aufgrund des passiven Verhaltens der Beklagten 1 und 2 gegenüber dem Beklagten 3 haben sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt.
10.4.4. Schliesslich rügt die Beklagte 2, die Feststellungen der Vorinstanz stünden im Widerspruch zu jenen des Strafgerichts. Dieses hätte in seiner Erwägung 6.b festgehalten, dass AC.________ und T.________ den Beklagten 3 sorgfältig ausgewählt und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verunfallten nicht verletzt hätten. Weiter habe das Strafgericht in seiner Erwägung 7.b festgehalten, es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Handlungen durch AC.________ und T.________ noch geboten gewesen wären. Diese Feststellungen des Strafrichters, insbesondere ein Freispruch (vgl. Art. 53 OR), sind jedoch für das Zivilgericht nicht bindend und dieses kann auch bei einem Freispruch Schadenersatz zusprechen (vgl. Christoph Müller, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 53 OR; vgl. auch Martin A. Kessler, a.a.O., N 3 zu Art. 53 OR m.w.H. auf BGE 123 III 306 E. 4.a). Von Art. 53 OR nicht geregelt bleiben die Fragen der Bindung des Zivilrichters an ein Strafurteil in Sachverhaltsfragen sowie mit Bezug auf die Problembereiche der Widerrechtlichkeit und des Kausalzusammenhangs (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 22 zu Art. 53 OR). Aus der Tatsache, dass diese Punkte in Art. 53 OR nicht geregelt sind, darf aber nicht e contrario darauf geschlossen werden, dass das Zivilgericht diesbezüglich an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden wäre (BGE 125 III 401 E. 3; vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 23 zu Art. 53 OR; Martin A. Kessler, a.a.O., N 4 zu Art. 53 OR). Die Unabhängigkeit des Zivilgerichts bedeutet indes nicht, dass dieses willkürlich darüber entscheiden darf, ob es ein Strafurteil als verbindlich betrachten will oder nicht. Vielmehr hat es in jedem Fall die Voraussetzungen der Haftpflicht unabhängig und frei zu überprüfen. Es kann sich dabei den tatsächlichen Erkenntnissen und rechtlichen Einschätzungen des Strafgerichts anschliessen. Das Zivilgericht hat aber stets eine eigene Würdigung der Sachlage vorzunehmen und muss daraus eigene Schlüsse ziehen (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 29 zu Art. 53 OR). Nur dann, wenn es – nach einer eigenen Würdigung der Beweislage – zum Ergebnis gelangt, dass die strafgerichtlichen Feststellungen zutreffen, kann es sich diesen anschliessen. Kommt es aufgrund einer eigenen Würdigung zu einer abweichenden Einschätzung, ist es nicht gehalten, sich mit dem strafgerichtlichen Erkenntnis im zivilrechtlichen Urteil auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb sie von diesem abweicht (vgl. auch das Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 3 vom 27. November 2018 E. 8.2). Insoweit kann der Vorinstanz vorliegend kein Vorwurf gemacht werden, hat sie die Voraussetzungen der Haftung doch nach einer eigenen umfassenden Würdigung des Sachverhalts bejaht. Ohnehin ist zu konstatieren, dass der Strafrichter bei der Beurteilung des strafrechtlich relevanten Verhaltens von AC.________ und T.________ im Wesentlichen darauf abstellte, dass diese zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf der Baustelle waren und sie folglich, im Unterschied zum Beklagten 3, keine unmittelbare physische Tatmacht besassen. Dieses Kriterium spielt indessen bei der Beurteilung der Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 55 OR keine Rolle, sodass die Überlegungen des Strafrichters für den vorliegenden Fall nicht tel quel hinzugezogen werden können.
Damit steht ein Freispruch von AC.________ und T.________ – welche im Übrigen nicht identisch sind mit den im Zivilrecht ins Recht gefassten Beklagten 1 und 2 – durch das Strafgericht der Zusprechung einer Schaden- bzw. Genugtuungssumme durch das Zivilgericht zu Lasten der Beklagten 1 und 2 nicht entgegen. Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass im Straf- und im Zivilrecht bekanntlich ein jeweils unterschiedlicher Massstab für die Fahrlässigkeit besteht.
10.4.5. Als Letztes stellt sich die Beklagte 2 auf den Standpunkt, zusätzliche Kontrollen durch AC.________ hätten zur Verhinderung der Verletzung des Personentransportverbotes nichts genützt, weil dieses nach und nach und nicht zuletzt auch aufgrund des nicht vorbildlichen Verhaltens der Bauherrin und ihrer Vertreter erodiert worden sei (ZK2 15 28 act. A. 1 S. 24 f.). Damit stellt sich die Beklagte 2 auf den Standpunkt, der Schaden wäre auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten. Für das Fehlen des Kausalzusammenhanges, welches zu einer Befreiung der Haftung des Geschäftsherrn führte, ist die Beklagte 2 beweisbelastet. Ihre Behauptung ist rein spekulativ und durch keine Akten belegt, sodass sich das Kantonsgericht bereits aus diesem Grund nicht weiter damit auseinanderzusetzen hat. Der Beklagten 2 zu entgegnen bleibt, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten ist, dass die Warentransportseilbahn nicht von den Arbeitern benutzt worden wäre, wenn die Beklagten 1 und 2 ihren Überwachungspflichten nachgekommen wären.
10.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die die Beweislast tragenden Beklagten 1 und 2 den Nachweis, dass sie den Beklagten 3 genügend überwacht haben, nicht erbracht haben. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgehalten, dass die cura in custodiendo nicht gewahrt wurde.
11. Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Rügen der Beklagten 1 und 2 an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts ändern. Sie haften folglich als Geschäftsherren aus Art. 55 Abs. 1 OR für die Folgen der allenfalls als adäquat kausal zu wertenden Unterlassung ihres Poliers, des Beklagten 3. Daher bleibt zunächst zu prüfen, ob die Nichtwegweisung des Verunfallten durch den Beklagten 3 natürlich und adäquat kausal war (vgl. sogleich E. 12) und sodann – bejahendenfalls – ob der Kausalzusammenhang durch ein Verhalten des Verunfallten oder sonstige Umstände unterbrochen worden ist (vgl. nachstehend E. 13).
12.1. Art. 41 OR setzt im Weiteren einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden voraus. Dem Beklagten 3 wird im vorliegenden Fall eine vertragswidrige Unterlassung vorgeworfen, nämlich die Nichtwegweisung der Arbeiter von der Plattform. Bei einer solchen Konstellation stellt sich im Sinne des hypothetischen Kausalzusammenhangs die Frage, ob der eingetretene Schaden bei rechtmässigem Handeln nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung hätte vermieden werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts "ist der Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden dann zu bejahen, wenn die unterlassene Rechtshandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätte" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_49/2016 vom 9. Juni 2016 E. 4.1; 4A_420/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.3.2; 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.3; ferner Wolfgang Wiegand, in: Widmer/Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, N 41 zu Art. 97 OR m.w.H.). Der hypothetische Kausalzusammenhang wird dabei im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs beurteilt. Auch bei der Zurechnung von Schäden zu Unterlassungen ist zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zu unterscheiden (BGE 115 II 440, 447; Urteil des Bundesgerichts 4A_464/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3). Indessen beruht der natürliche Kausalzusammenhang bei einer Unterlassung auf der hypothetischen Annahme, der Schaden wäre bei rechtmässigem Handeln nicht eingetreten (BGE 124 III 155 E. 3d). Daraus ergibt sich die Besonderheit, dass der Sachrichter bereits bei der Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs in der Regel die wertenden Gesichtspunkte der Adäquanz zu berücksichtigen hat, weshalb sich eine zusätzliche Adäquanzprüfung erübrigt (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a; 132 III 715 E. 2.3). Da die Beweislast für den Kausalzusammenhang als Voraussetzung der Haftung beim Geschädigten liegt, ist es grundsätzlich seine Aufgabe, den hypothetischen Kausalzusammenhang zu behaupten und im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (Art. 8 ZGB; vgl. Martin Kessler, in: Widmer/Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, N 15 zu Art. 41 OR m.w.H.; BGE 133 III 153 E. 3.3; 132 III 715 E. 3.2 m.w.H.).
12.2. Die Vorinstanz nannte als Glieder der natürlichen Kausalkette 1. Betreten der Seilbahnplattform, 2. Nichtwegweisung, 3. Fahrt, 4. Absprung, 5. Aufprall, 6. Verletzung. Sie erwog, es sei von den Beklagten und Eingerufenen nicht substantiiert in Abrede gestellt worden, dass die Personenfahrt bei einem Wegweisungsbefehl nicht stattgefunden hätte. Das Nichtwegweisen durch den Beklagten 3 sei insoweit alleinursächlich für die Fahrt. Die Kausalität sei gegeben. Dies wird von den Beklagten nicht gerügt, sodass vorliegend zunächst festgestellt werden kann, dass die Nichtwegweisung ursächlich war für die Verletzungen des Verunfallten. Von den Beklagten wird indessen geltend gemacht, dass die nachgelagerten Glieder in der Kausalkette (Fahrt, Absprung, Aufprall, Verletzung) so schwer gewogen hätten, dass der Kausalzusammenhang in der Folge unterbrochen worden sei. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
13.1. Im Hinblick auf die Prüfung eines von den Beklagten behaupteten kausalitätsunterbrechenden Selbstverschuldens des Verunfallten sind zunächst die vorinstanzlichen und von den Parteien nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen in Erinnerung zu rufen:
An der Plattform der Warentransportseilbahn befindet sich eine Plakette von ca. 13x3 cm mit dem Hinweis "Personentransport verboten" (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt A.2c);
Sowohl bei der Tal- als auch bei der Bergstation war das Merkblatt der Stiftung über die "Betriebsvorschriften für das Benützen de[s] Materialliftes zur Burgruine M.________" angeschlagen, aus dessen Ziff. 2, durch rote Schrift hervorgehoben, folgte, dass mit der Seilbahn keine Personen transportiert werden dürfen (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt A.2c);
Seit Errichtung der Warentransportseilbahn trat mindestens einmal eine Unregelmässigkeit durch Materialüberladung auf, worauf die Plattform zu schnell talwärts fuhr, indessen durch Betätigung der Stopptaste abgebremst und aufgehalten werden konnte (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt A.2c; vgl. dazu auch Unfallrapport der SUVA, welchem sich entnehmen lässt, dass von 2002-2005 an der Seilbahn 3-4 Störungen aufgetreten sind [Strafakten act. 2/30 S. 2]);
Am Ende des Unfalltages räumten die Arbeiter auf und begaben sich zur Bergstation. Der Beklagte 3 stiess ein wenig später dazu. Der Beklagte 3 reichte den Arbeitern Q.________, R.________ und dem später Verunfallten, L.________, zwei Drahtglasscheiben, die zur Talstation zu transportieren waren (vgl. Strafakten act. 2/10, 2/11 und 2/43). Alle betraten die Seilbahnplattform und einer der drei Arbeiter drückte den Startknopf. In dem Moment, als sich die Seilbahnplattform zu bewegen begann, setzte der Beklagte 3 zurück auf die Holzplattform, weil er seinen nachgehenden ersten Aussagen zufolge "aus unerklärlichen Gründen, intuitiv, ein sehr schlechtes Gefühl" und "vielleicht auch das Gefühl hatte, dass die Bahn schneller als sonst angefahren war". Sekunden darauf sprangen die drei Arbeiter von der fahrenden Seilbahnplattform in Fahrtrichtung linksseitig in die Böschung – zuerst Q.________ (Gefühl, ihm fehle etwas der Boden; Lift sei zu schnell losgefahren; sofort gesprungen), dann R.________ (Lift sei schnell losgefahren; dachte, dass er nicht mehr anhalten könne) und zuletzt der Verunfallte (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt 4b.);
Die Bahn fuhr normal hinunter zur Talstation. An ihr konnten auch später keine Mängel festgestellt werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt A.4b.).
13.2. Zwischen den Parteien umstritten sind die folgenden Sachverhaltselemente:
13.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Personentransportverbot erodiert worden sei und gelegentlich alle, sogar der Polier, mit der Seilbahn gefahren seien und dass dem nicht strikt der Riegel geschoben worden sei. Diese objektiv bestehende Inkonsequenz sei gleichzeitig verwirrend und verführerisch gewesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2b.bb). Dass die Seilbahn – wie die Klägerin anführt – praktisch von allen regelmässig oder gar standardmässig als Personenlift benützt worden sei, verwarf die Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.4). Während die Klägerin auch im Berufungsverfahren betont, dass der Lift regelmässig benutzt worden sei, bestreitet die Beklagte 2, dass das Personentransportverbot erodiert worden sei. Aus den Aussagen verschiedener Personen folge, dass der Lift nur ausnahmsweise benutzt worden sei (ZK2 15 28 act. A.16 S. 5).
Weder die Vorbringen der Klägerin noch jene der Beklagten 2 vermögen an den Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern. Wie viele Male die Seilbahn von Personen benutzt wurde, muss nämlich nicht im Detail geklärt werden, da vielmehr entscheidend ist, dass die Seilbahn trotz Personentransportverbot von verschiedenen Leuten benutzt wurde, ohne dass dies verhindert worden wäre. Dies ergibt sich aus den verschiedenen strafrechtlichen Einvernahmen: Q.________ gab an, dass die Arbeiter grundsätzlich zu Fuss zur Ruine hochgegangen seien; manchmal sei aber auch der Lift benutzt worden, vor allem dann, wenn noch Material heraufzubringen gewesen sei. In fünf Wochen sei er vielleicht 2-3 Mal mit dem Lift gefahren. Talwärts sei der Lift aber nie für Personen benutzt worden, zumindest nicht von ihm (Strafakten act. 2.50 S. 2). AF.________ gab in seiner Einvernahme an, es sei nicht ungewöhnlich gewesen, dass auch Personen mit der Seilbahn gefahren seien. Dies sei vermutlich aus Bequemlichkeits- und Zeitgründen geschehen. Er vermute, dass sich dies, trotz gegenteiliger Anweisung, so nach und nach entwickelt habe. Er selber sei auch mit der Seilbahn gefahren, dies jedoch nur zu Kontrollzwecken (vgl. Strafakten act. 2/13 S. 2). Auch AJ.________ bestätigte, dass Personentransporte nicht ungewöhnlich gewesen seien und dass dies vermutlich aus Bequemlichkeits- und Zeitgründen geschehen sei. In der Zeit vor dem Unfall seien seiner Erinnerung nach wiederholt Personen mit der Seilbahn hoch- und runtergefahren. Normalerweise sei aber schon geschaut worden, dass man zur Ruine hoch- und auch wieder hinunterlaufe (vgl. Strafakten act. 2/12 S. 2). Z.________ fuhr ebenfalls zwei Mal mit der Seilbahn (vgl. Strafakten act. 2/59 S. 3). Auch der Beklagte 3 sagte aus, dass diverse Leute, darunter unter anderem solche von der Stiftung sowie einige Arbeiter, mit der Seilbahn gefahren seien. Dies sei vielleicht aus Bequemlichkeit geschehen (vgl. Strafakten act. 2/43 S. 6 f.). Dies deckt sich mit den Aussagen von T.________, welcher aussagte, dass ihm der Beklagte 3 einmal nach dem Unfall erzählt habe, dass der Lift in der Vergangenheit von anderen Personen benutzt worden sei (vgl. Strafakten act. 2/39 S. 4). Angesichts dieser Aussagen kann als erstellt gelten, dass die Seilbahn trotz des Personentransportverbotes von verschiedenen Personen benutzt wurde. Daran ändert auch nichts, dass R.________ etwas Gegenteiliges aussagte – nämlich dass die Arbeiter normalerweise zu Fuss zur Burgruine gelaufen seien, er selber lediglich ein einziges Mal (am Unfalltag) mit dem Lift gefahren sei und er selber nie gesehen habe, wie andere Personen den Lift benutzt hätten, ausser ein Mal, als jemand mit dem Lift hinuntergefahren sei, um Brötchen zu holen, und dass auch der Architekt jeweils zu Fuss zur Ruine hoch gelaufen sei (vgl. Strafakten act. 2/51 S. 2). Auch die Aussage von AC.________, er selber habe nie gesehen, dass Personen die Seilbahn benutzt hätten und auch er selber sei nie damit gefahren, ändert an der Auffassung der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts, dass das Personentransportverbot von verschiedenen Personen missachtet wurde, nichts. AC.________ gab nämlich selber an, sich lediglich fünf bis zehn Mal auf der Baustelle aufgehalten zu haben (vgl. Strafakten act. 2/21 S. 3).
Daher ist mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt A.2c) festzuhalten, dass die Warentransportseilbahn trotz des bekannten Personentransportverbotes verschiedene Male, sei es aus Gewohnheit, Bequemlichkeit oder zwecks Zeitersparnis, zum Transport von Personen benutzt wurde. Insofern ist von einer Erosion des Personentransportverbotes auszugehen.
13.2.2. Die Klägerin macht auch vor Kantonsgericht geltend, L.________ verfüge nur über rudimentärste Deutschkenntnisse, weshalb nach wie vor nicht feststehe, ob er tatsächlich verstanden habe, was auf der Baustelle vorgegangen sei. Sofern die Klägerin damit die Feststellung der Vorinstanz, L.________ habe über genügende Deutschkenntnisse verfügt, die bei der Seilbahn angeschlagenen Schilder betreffend das Personentransportverbot zu verstehen, beanstandet, kann auf ihre Ausführungen mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingetreten werden. Zudem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der klägerische Einwand nicht glaubwürdig ist, da zweifelsohne davon auszugehen ist, dass L.________ anhand der angebrachten Warnschilder auch mit nur geringen Deutschkenntnissen verstanden hatte, dass die Seilbahn nicht zum Transport von Personen benutzt werden darf. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Begriff des Personentransportes in deutscher und portugiesischer Sprache weitgehende Ähnlichkeiten aufweist, sodass es nicht spezifischer Deutschkenntnisse bedurfte, um das Warnschild zu verstehen. Kommt hinzu, dass die Warnschilder an der Seilbahn und auf den tal- und bergseitig angeschlagenen Betriebsvorschriften in roter Farbe gehalten waren, welche als Gefahren- und Verbotsfarbe international üblich und anerkannt ist. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2b.bb).
13.2.3. Weiter sind sich die Parteien auch hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Verhältnisse bei der Burgruine am Unfalltag uneinig.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei der Burgruine nicht um eine "normale" Baustelle handle. Die zu bearbeitende Zitadelle liege vielmehr weit abgelegen auf einem schroffen Berghang. Sie sei nur auf einem gewundenen Bergpfad zu erreichen, was einen Fussweg von rund 20 Minuten bedeute. Die Beklagten 1 und 2 beantragen – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, wo ihr Antrag indessen in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden war (vgl. angefochtenes Urteil E. 4c) – auch im Berufungsverfahren die Durchführung eines Augenscheins durch das Kantonsgericht. Die Beklagte 1 macht geltend, die Kantonsrichter kennten die Örtlichkeiten wohl nicht aus eigener Anschauung. Für die Beurteilung des Sachverhaltes seien die genauen örtlichen Umstände indessen entscheidend, z.B. wo die Baubaracke gestanden habe und in welchem Bereich die Arbeiten zu welchem Zeitpunkt durchgeführt worden seien. Was Teil der Baustelle gewesen sei und was nicht, sei von grosser Bedeutung (vgl. ZK2 15 29 act. A. 1 S. 4). Auch die Beklagte 2 beantragt zum Beweis der Wegzeit und des Wegzustandes die Durchführung eines Augenscheins (ZK2 15 28 act. A. 16 S. 10). Weiter moniert die Beklagte 2, vom Besucherparkplatz führe ein gut ausgebauter und entgegen der tatsachenwidrigen Feststellung der Vorinstanz auch im oberen Teil nicht steiler Fussweg direkt zur Burgruine. Für diesen Weg benötige man lediglich ca. 10 Gehminuten. Zum Beweis legt sie einen Fotoausschnitt aus Google Maps mit einer Wegmessung ins Recht (ZK2 15 28 act. B.6), welcher – wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.2) – infolge der Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. angefochtenes Urteil E. 4c), handelt es sich bei den dem Augenschein zugeordneten Beweissätzen der Beklagten 1 nicht ausschliesslich um Tatfragen (z.B. Örtlichkeiten der Arbeitseinrichtungen), sondern ebenfalls um Rechtsfragen (z.B. Anfang und Ende der Arbeitszeit oder was genau zur Baustelle gehörte), welche eines Beweises nicht zugänglich sind. Die Örtlichkeiten von Container, Baubaracke, Mischplatz und Lagerplätze ergeben sich aus den Strafakten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Unfall längere Zeit zurückliegt, sodass heute andere Verhältnisse als damals zu erwarten sind. Aus einem heutigen Augenschein kann deshalb kein authentischer Überblick über den damaligen Ablauf des Baubetriebs gewonnen werden. Angesichts des Beweismaterials aus dem Strafverfahren und der sich stellenden Tatsachenfragen kann man sich von einem Augenschein nichts Neues und Sachdienliches versprechen. Ausserdem sind die von der Beklagten 1 behaupteten Tatsachen, soweit ersichtlich, unstrittig geblieben, sodass sie ohnehin keines Beweises bedürfen. Auf die Durchführung eines Augenscheins – sofern dieser rechtzeitig und zu rechtserheblichen Tatsachen beantragt wurde, was offengelassen wird – kann im Weiteren auch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da sich die relevanten örtlichen Verhältnisse bereits aus den im Recht liegenden Fotos ergeben (vgl. Strafakten act. 2/24, 2/31; vgl. auch 115-2008-3 act. V.20). Was die Wegzeit anbelangt (gemäss der Klägerin beträgt diese rund 20 Minuten, gemäss den Beklagten aber nur etwa die Hälfte), ist festzuhalten, dass diese nicht festgestellt werden muss. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt (vgl. nachstehend E. 13.5.1), ist es für die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen unerheblich, ob der Fussweg 10 oder 20 Minuten gedauert hat.
13.3. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf Roland Brehm (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 139a zu Art. 41 OR), dass es zur Unterbrechung des Kausalzusammenhanges im vorliegenden Fall eines sehr schweren Selbstverschuldens des Verunfallten bedürfe (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2.b.bb). Sie kam zum Schluss, dass in der Fahrt und im Absprung des Verunfallten im Verhältnis zur kritischen Unterlassung des Beklagten 3 keine kausalitätsunterbrechenden Handlungen des Verunfallten lägen. Soweit ein Selbstverschulden des Verunfallten zur Diskussion stehe, sei dieses im Rahmen der Ersatzbemessung zu prüfen (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 10.4). Auch den Einwand der Beklagten, bei dem Verunfallten müsse der Zufall mitgespielt haben, da die anderen abspringenden Arbeiter keine Blessuren davongetragen hätten, verwarf die Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 8.2.c).
Die Beklagten 1 und 3 machen auch im Berufungsverfahren geltend, der Kausalzusammenhang sei durch das schwere Selbstverschulden des Verunfallten unterbrochen worden. Die Beklagten erachten das schwere Selbstverschulden des Beklagten einerseits im Betreten der Warentransportseilbahn trotz des ihm bekannten Personentransportverbotes, andererseits im Abspringen von der Warentransportseilbahn. Die Beklagte 2 rügt ebenfalls – indessen ohne dies explizit im Zusammenhang mit der Frage nach der Kausalitätsunterbrechung zu tun – L.________ habe selber den Entschluss gefasst, die Seilbahn zu benutzen, anstatt zu Fuss zu gehen.
13.4. Wie das Bundesgericht kritisch festgehalten hat, ist eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges "genau genommen nicht möglich, da die Adäquanz des Kausalzusammenhanges entweder an sich schon fehlt, oder aber trotz anderen Mitursachen vorhanden ist und dann nicht mehr unterbrochen werden kann" (BGE 86 IV 153 E. 1). Die von der Lehre und Rechtsprechung weiterhin verwendete Bezeichnung "Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhanges" besteht darin, dass eine andere adäquate Ursache hinzutritt, welche eine derart hohe Intensität aufweist, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (vgl. Thierry Luterbacher, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, Zürich 2016, N 59 zu Vorbemerkungen zu Art. 754-760 OR mit Hinweis auf BGE 130 III 182 E. 5.4; 116 II 519 E. 4.b; Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 1995, N 138 zu § 3). Zu den Umständen, welche zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges führen können, zählen nebst dem Verschulden eines Dritten, mitwirkendem Zufall und der höheren Gewalt auch das Selbstverschulden des Geschädigten. Die Gerichtspraxis stellt hohe Anforderungen an die Unterbrechung des Kausalzusammenhanges. Die Adäquanz ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, "mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste" (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2012 vom 17. September 2012 E. 3.3). Das Selbstverschulden des Geschädigten kann die Adäquanz daher nur unterbrechen, wenn es einen ganz aussergewöhnlichen Umstand ("une circonstance tout-à-fait exceptionnelle") darstellt, den man nicht erwarten konnte (Urteil des Bundesgerichts 2P.230/2003 vom 23. November 2004 E. 4.3; vgl. auch BGE 127 III 453 E. 7.d). Das Selbstverschulden des Geschädigten vermag den adäquaten Kausalzusammenhang auch dann nicht zu unterbrechen, wenn dieses überwiegt (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 41 OR).
13.5.1. Die erste Handlung des Verunfallten, welche nach Ansicht der Beklagten ein schweres Selbstverschulden begründet, besteht im Betreten der Warentransportseilbahn bzw. im anschliessenden Fahren mit dieser trotz des bekannten Personentransportverbotes. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Verunfallte einerseits zwar vom Personentransportverbot gewusst hatte, andererseits auch Kenntnis davon hatte, dass es erodiert war, indem gelegentlich alle, sogar der Beklagte 3, mit dem Lift gefahren seien. Auch habe insofern ein Gruppendruck bestanden, die Warentransportseilbahn zu benutzen, als dass die restlichen Arbeiter bereits unten an der Talstation gewartet hätten, um gemeinsam mit dem
(Arbeits-)Bus nach Hause zu fahren. Diese Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung E. 8.2b.bb decken sich mit der Auffassung der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts, dass es dem Verunfallten zwar aufgrund des Personentransportverbotes klar war, dass er die Seilbahn eigentlich nicht benutzen dürfte, aber gleichwohl nachvollziehbar ist, dass er die Seilbahn trotzdem benutzte, zumal auch sein Vorgesetzter, der Beklagte 3, unmissverständlich zum Ausdruck brachte, mit der Bahn fahren zu wollen. Mit ihren Ausführungen vermögen die Beklagten nichts an dieser Auffassung zu ändern. Insbesondere muss nicht eruiert werden, ob der Fussweg zur Burgruine nun 10 oder 20 Minuten gedauert hätte. In Anbetracht der gesamten Umstände (der Unfall ereignete sich nach einem regnerischen und zweifelsohne anstrengenden Tag auf der Baustelle, nach welchem die Arbeiter auf schnellstem Weg nach Hause wollten; trotz Benutzung der Seilbahn durch andere Personen passierte nie etwas etc.) und der im Recht liegenden Fotos (vgl. Strafakten act. 2/24, 2/31; vgl. auch 115-2008-3 act. V.20) kann angesichts des steilen Geländes die Verführung, die Seilbahn und nicht den beschwerlicheren Fussweg zu benutzen, nicht wegdiskutiert werden. Deshalb bedarf es hinsichtlich der Eruierung der genauen örtlichen Verhältnisse auch keines Augenscheins (vgl. dazu oben E. 13.2.3). Ebenfalls und aus denselben Gründen irrelevant ist, wo genau sich der Mischplatz befand oder wie die Baustelle im Detail aussah. Die Beklagte 2 moniert sodann, L.________ sei von niemandem, insbesondere nicht vom Beklagten 3, dazu gedrängt worden, die Seilbahn zu benutzen. Er habe selber entschieden, diese verbotenerweise zu benutzen. Dies mag zwar stimmen, ändert aber nichts an der Tatsache, dass L.________ aufgrund des Gesagten kein schweres Selbstverschulden angelastet werden kann. Wie sich dies auf die Höhe der Genugtuung auswirkt bzw. ob diese infolge eines Selbstverschuldens von L.________ gekürzt werden muss, ist eine andere Frage und später zu behandeln (vgl. dazu nachstehend E. 16). In Anbetracht der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung, wonach das Selbstverschulden von L.________ die Adäquanz nur unterbrechen kann, wenn es ganz aussergewöhnlich und nicht zu erwarten war, kann L.________ aus den genannten Gründen darin, dass er die Seilbahn trotz des Personentransportverbotes benutzte, zumindest kein schweres Selbstverschulden angelastet werden, welches den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermöchte. Vor dem Hintergrund, dass auch andere Leute die Seilbahn benutzten (vgl. dazu vorstehend E. 13.2.1), war sein Verhalten nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste.
13.5.2. Das Abspringen des Verunfallten von der Warentransportseilbahn hält der Beklagte 3 für eine "Panikhandlung" und wirft der Vorinstanz vor, sie verniedliche die Widersinnigkeit seines Abspringens (ZK2 15 30 act. A. 1 S. 8). Auch die Beklagte 2 moniert, es habe objektiv kein Anlass bestanden, vom Lift abzuspringen. Es werde bestritten, dass der Lift zu schnell abgefahren sei. Ob die Seilbahn zu schnell abfuhr oder nicht, ist für die Frage des Selbstverschuldens von L.________ letztlich irrelevant und muss deshalb nicht beantwortet werden. Immerhin aber ist daran zu erinnern, dass seit Errichtung der Warentransportseilbahn mindestens einmal eine Unregelmässigkeit durch Materialüberladung auftrat, worauf die Plattform zu schnell talwärts fuhr, indessen durch Betätigung der Stopptaste abgebremst und aufgehalten werden konnte (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt A.2c). Daraus erhellt ein Zusammenhang zwischen Überlastung und überhöhter Geschwindigkeit. Vor diesem Hintergrund kann das Abspringen nicht als widersinnig angesehen werden, wenn die Arbeiter das Gefühl hatten, die Seilbahn sei zu schnell losgefahren. Dass den Verunfallten infolge seines Abspringens keinesfalls ein sehr schweres Selbstverschulden trifft, ist aufgrund der nicht weiter bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen – darunter die Tatsache, dass der Beklagte 3 und seine Arbeitskollegen ebenfalls infolge eines "unguten" Gefühls absprangen – offensichtlich. Dass in einer Gefahrensituation nicht erwartet werden kann, dass der Geschädigte wohlüberlegt und rational handelt, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. dazu auch BGE 102 II 232 E. 3.d) und es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.2b.cc) verwiesen werden.
13.6. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Argumentation der Beklagten, das Verschulden des Verunfallten wiege derart schwer, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei, nicht gefolgt werden kann. Es folgt aus vorstehend Gesagtem, dass die Gerichtspraxis hohe Anforderungen an eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges stellt und dafür aussergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, die man nicht erwarten konnte. Dass die Arbeiter oder andere Personen, insbesondere der Verunfallte, die Warentransportseilbahn trotz Verbot zum Personentransport benutzen würden, war jedoch aus verschiedenen Gründen nicht aussergewöhnlich: Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Versuchung, die direktere, schnellere und bequemere Variante zu wählen (nämlich die Seilbahn, anstatt den Weg zu Fuss zurückzulegen), nicht verlockend gewesen wäre. Dies bezeugt auch die Tatsache, dass sich verschiedene Personen, darunter Q.________, AF.________, Z.________ und der Beklagte 3, über das Personentransportverbot hinweggesetzt und die Seilbahn trotz bekanntem Verbot mehrere Male und regelmässig benutzt hatten. Von einem Verschulden des Verunfallten, welches derart intensiv wäre, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint, kann daher nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen worden ist.
14. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Beklagte 3 als Hilfsperson im Sinne von Art. 55 Abs. 1 OR die immaterielle Unbill der Klägerin durch eigenes Verschulden widerrechtlich verursacht hat und basierend auf Art. 41 OR haftet. Da die Geschäftsherren, d.h. die Beklagten 1 und 2, den Befreiungsbeweis gemäss Art. 55 Abs. 1 OR nicht erbringen konnten, haften diese aus Art. 55 OR. In dieser Konstellation haften die Beklagten 1-3 der Klägerin solidarisch; es besteht Anspruchskonkurrenz des Geschädigten gemäss Art. 51 Abs. 1 OR, wobei das interne Regressverhältnis dem Regress von Art. 51 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 2 OR entspricht (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 39 zu Art. 55 OR). Nicht bestritten werden sodann die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Genugtuungszahlung nach Art. 49 OR, darunter das Vorliegen einer schweren Körper- und/oder Persönlichkeitsverletzung von L.________ sowie einer (im Grundsatz vorhandenen) immateriellen Unbill auf Seiten der Klägerin (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil E. 8.4). Zu prüfen bleibt, in welcher Höhe der Klägerin eine Genugtuung zuzusprechen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu eruieren, ob der Klägerin ein Schockschaden zugesprochen werden kann.
15. In einem ersten Schritt hat das Gericht den Genugtuungsbetrag zu berechnen (vgl. Art. 42 OR). Steht die Höhe des Genugtuungsbetrages fest, welcher der aufgelaufenen bzw. zukünftigen immateriellen Unbill entspricht, hat das Gericht nach Massgabe von Art. 43 OR und Art. 44 OR in einem zweiten Schritt (vgl. dazu nachstehend E. 16) zu entscheiden, ob der Ersatzpflichtige den gesamten Genugtuungsbetrag zu ersetzen hat (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverletzung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Bd. II, N 488 und N 577).
Die Vorinstanz erwog bei der Berechnung des Genugtuungsbetrages, dass die Klägerin einen Pauschalbetrag von CHF 80'000.00 unter dem Titel "Genugtuung" forderte, und dies sowohl mit einer psychischen Betroffenheit (tatsächliche Reflexwirkung des Ereignisses auf ihre persönliche Beziehung zum verletzten Ehemann) als auch mit ihrer physischen Betroffenheit im Sinne einer Verletzung ihrer eigenen Gesundheit (beispielsweise in Form eines Schocks), mit invalidisierender Störung, die letztlich eine physische Beeinträchtigung darstelle, begründe. Weiter bemerkte die Vorinstanz, die Klägerin habe es unterlassen, den von ihr geforderten und durchwegs als Genugtuung bezeichneten Gesamtbetrag in Genugtuung und Schadenersatz aufzuteilen. Die für den "Schockschaden" offerierten Beweismittel erschöpften sich im Wesentlichen in Aussagen des Psychiaters. Im einen wie im andern Fall sei die Genugtuung als Kompensation für die immaterielle Unbill auf Art. 49 OR zu stützen (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.3). Die Vorinstanz bejahte sodann ein klägerisches Leiden in Form einer schwer belasteten, in sehr vielen Facetten gar nicht mehr lebbaren Ehe, wodurch sie einschneidende Beeinträchtigungen in Lebensfreude/Lebensgenuss, erfahrungsgemäss verbunden mit konkreten Zukunftsängsten und einer Herabsetzung im sozialen Ansehen, erfahre (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.1). In Anwendung des Methodenvergleiches sowie unter Berücksichtigung von individuellen Zu- und Abschlägen zur Angehörigengenugtuung bei der Zweiphasenmethode resultiere eine Angehörigengenugtuung für die Klägerin in Höhe von rund CHF 60'000.00 (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.2). Zusätzlich sei der Klägerin eine weitere Kompensation für seelischen Schock bzw. Posttraumatische Belastungsstörung im Ausmass von einem Drittel der individuell zugesprochenen Angehörigengenugtuung, d.h. CHF 20'000.00, zuzusprechen. Folglich sei die Genugtuung im Sinne eines Zwischenfazits bei CHF 80'000.00 festzusetzen (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.3).
15.1.1. Im Sinne eines besseren Verständnisses sind die Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen sie einen Schockschaden der Klägerin in Höhe von CHF 20'000 bejahte, gesondert wiederzugeben: Die Vorinstanz führt dazu aus, dass die Klägerin in ihren förmlichen Rechtsbegehren vor Vorinstanz zwar nur Genugtuung gefordert habe, doch spreche sie an zwei Orten – indessen mehr beiläufig – von "Schockschaden", wobei sich ihre knappen Ausführungen dazu in den Rechtsschriften und in den Rechtsvorträgen an der Hauptverhandlung – spezifische Beweissätze mit Hinweis auf die zugehörigen Beweismittel fehlten – auf wenige Stellen beschränkten. Bei der Verletzung der Klägerin handle es sich weder um einen Schock im medizinischen Sinne, noch stelle die von ihr verlangte Kompensation für das einschlägige Phänomen juristisch Schadenersatz im engeren Sinn dar. Die Anerkennung eines ersatzfähigen immateriellen Schadens sei nach traditionellem Schadensbegriff für das schweizerische Recht abzulehnen. Beeinträchtigungen, welche nicht das Vermögen betreffen, stellten keinen Schaden im Rechtssinne dar, denn die dafür allenfalls zu leistende Geldsumme sei nicht Schadenersatz, sondern Genugtuung. Die Vorinstanz erwog weiter, dass aufgrund der klägerischen Vorbringen davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin keinen Schockschaden im Sinne einer vermögensrechtlichen Einbusse geltend machen wolle, da sie sich in beiden Verfahren vor Vorinstanz explizit und ausschliesslich auf die Kompensationsform der Genugtuung beschränke und dies dabei aus den beiden unterschiedlichen Gründen der seelischen Unbill/Affektionsstörung zum Ehemann und des eigenen "Schocks" respektive ABR (engl. ASD [Acute Stress Disorder; ICD-10 F43.0], von Laien nicht selten auch als Nervenzusammenbruch bezeichnet) herleite. Damit eine ABR und ihre Folgen im Rahmen eines Schockschadens berücksichtigt werden könnten, müsse die Einwirkung unter anderem quantitativ und qualitativ diejenigen Einwirkungen auf die Persönlichkeit/Psyche überschreiten, die nach der Lebenserfahrung normalerweise mit dem Ereignis einhergehen (Basisgenugtuung nach der Zwei-Phasen-Methode) und insoweit durch eine Angehörigengenugtuung aufgewogen seien. Insoweit das Individualisierungskriterium der persönlichen Unbill in der Individualisierungsphase bei der Zwei-Phasen-Methode unter dem Stichwort "Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen" bereits erhöhend für die Angehörigengenugtuung berücksichtigt worden sei, könne dies unter dem Titel seelischer Schock (ABR) selbstredend nicht abermals erhöht werden. Dafür brauche es qualitativ etwas Zusätzliches. Ein Einstehenmüssen für seelischen Schock sei nur dann angezeigt, wenn der Zustand nach Art und Schwere den Rahmen dessen überschreite, was an Beschwerden beim Erlebnis eines Unglücks der erlebten Art normalerweise auftrete. Konkret sei ein Unfallereignis wie das hier eingetretene üblicherweise geeignet, Folgen wie die bei der Klägerin eingetretene Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hervorzurufen. Damit eine zusätzliche ABR-Kompensation mit Genugtuung zugesprochen werden könne, habe die Klägerin verschiedene Tatbestandsmerkmale zu beweisen. Sie habe es indessen unterlassen, spezifische Zuordnungen von Tatsachenbehauptungen zur ABR mit gleichzeitiger Zuordnung von Beweismitteln zu machen. Aus dem gesamten Beweismaterial komme lediglich das schriftliche Arztzeugnis des psychiatrischen Facharztes Dr. med. AK.________ vom 19. September 2007 sowie dessen Zeugenaussage vom 21. Dezember 2012 in Frage. Anhand der darin geschilderten Symptome der Klägerin komme grundsätzlich eine Erhöhung der auf CHF 60'000.00 festgelegten Angehörigengenugtuung gestützt auf seelischen Schock mit anschliessender Entwicklung einer psychischen Störung von Krankheitswert in Frage. Vergleiche man einschlägige Bundesgerichtsurteile zur Angehörigengenugtuung, ergebe sich, dass ein Schock bei Angehörigen, wenn überhaupt, nur marginal genugtuungserhöhend berücksichtigt werde. Billig im Sinne von angemessen unter Vergleichbarkeitsaspekten erscheine eine weitere Kompensation für seelischen Schock respektive PTBS im Ausmass von einem Drittel der individuell zugesprochenen Angehörigengenugtuung, d.h. CHF 20'000.00 (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.3).
15.1.2. Der Beklagte 3 rügt in seiner Berufung, die Vorinstanz habe zwar in ihrer Erwägung 10.3 auf S. 124 selber festgehalten, dass die Klägerin "mehr beiläufig von Schockschaden" gesprochen habe, dieser aber dennoch und zu Unrecht einen Schockschaden zugesprochen. Die Klägerin sei ihrer Substantiierungspflicht in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht genügend nachgekommen. Sie habe nicht dargelegt, weshalb zusätzlich zur Angehörigengenugtuung eine eigene erhebliche und dauerhafte körperliche oder seelische Verletzung aufgrund des Unfalls ihres Ehemannes entstanden sei. Selbst wenn sie aber einen Schockschaden genügend substantiiert hätte, seien die Voraussetzungen eines Schockschadens nicht erfüllt und insbesondere liege, im Gegensatz zum sogenannten Hunter-Fall (BGE 112 II 118), kein dauerhafter, invalidisierender Gesundheitsschaden vor (ZK2 15 30 act. A. 1 S. 8 ff.).
15.1.3. Wie bereits aus den zusammengefassten Erwägungen des angefochtenen Urteils (vorstehend E. 15.1.1) ersichtlich wird, konnte die Vorinstanz lediglich durch Deutung der klägerischen Vorbringen zum "Schockschaden" ermitteln, wofür die Klägerin Kompensation fordert. Die Klägerin hätte indessen bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Tatsachen darlegen müssen, gestützt auf welche sie einen seelischen Schock geltend macht. Zusätzlich dazu hätte sie, um den Anforderungen der vor Vorinstanz geltenden Bestimmungen der Bündnerischen ZPO zu genügen, das Beweisthema im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung genügend bestimmt und genügend zergliedert in den Prozess einführen müssen, damit Beweis geführt werden kann. Fehlt beispielsweise die Sachverhaltsdarstellung zu einem Tatbestandsmerkmal, so ist der Sachverhalt nicht schlüssig (vgl. Peter Guyan, Beweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht, nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1.12.1985, Diss. Zürich 2000, S. 20 m.w.H. auf C. Jürgen Brönnimann, in: Hausheer [Hrsg.], Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 522, Die Behauptungs- und Substantiierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, S. 197 f.). Die Tatsachenbehauptungen müssen bestimmt sein, d.h. genügend konkret, sodass eine nur vage Umschreibung der Faktenlage unzulässig ist. Wie konkret und ins Einzelne gehend die Tatsachenbehauptungen sein müssen, um eine Beweisaufnahme zu rechtfertigen, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Anforderungen sind niedriger, wenn es um Tatsachen geht, die sich ausserhalb der eigenen Sphäre des Behauptenden ereignet haben sollen. In diesem Fall brauchen die Begleitumstände wie beispielsweise Ort und Zeit eines Vorganges nicht vorgebracht zu werden. Im Grundsatz darf aber die Angabe von materiell unerheblichen Begleitumständen verlangt werden (vgl. C. Jürgen Brönnimann, a.a.O., S. 197 f. und S. 207). Auch gemäss den einschlägigen Bestimmungen in der eidgenössischen Zivilprozessordnung, welche seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, soll mit dem Erfordernis der hinreichenden Substantiierung des Beweisgegenstandes insbesondere der Gegenpartei Gelegenheit geboten werden, zu den von der beweisführenden Partei vorgebrachten Tatsachenbehauptungen Stellung zu nehmen, sie gegebenenfalls zu bestreiten und den Gegenbeweis anzutreten (vgl. zum Ganzen Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 26 ff. zu Art. 152 ZPO m.w.H.; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 14 vom 24. April 2017 E.3.a). Indem sich die Klägerin damit begnügte, zu behaupten, sie haben einen "Schockschaden" erlitten (vgl. dazu die von der Vorinstanz zitierten vorinstanzlichen Rechtsschriften der Klägerin in E. 10.3 S. 124 f. des angefochtenen Urteils oder die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten 3 in ZK2 15 30 act. A. 1 S. 8 ff.), ohne diesen weiter zu beschreiben oder mit konkreten Aussagen aus den im Recht liegenden Dokumenten zu untermauern – spezifische Beweissätze mit Hinweis auf die zugehörigen Beweismittel fehlten –, ist sie ihren Substantiierungspflichten nicht nachgekommen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beklagten 3 als begründet und die von der Vorinstanz zugesprochene Erhöhung der Angehörigengenugtuung infolge "Schockschadens" kann nicht zugesprochen werden.
15.1.4. Zu bemerken bleibt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren den Begriff des Schockschadens unpräzise verwendet. So entgegnet sie der vorstehend unter E. 15.2.2 geschilderten Rüge des Beklagten 3, dass die vorliegend zu beurteilende Klage eine Teilklage sei, welche nur eine Genugtuungsforderung zum Gegenstand habe. Sie habe nie einen Schockschaden gefordert. Die Geltendmachung von weiteren Schäden, darunter der Schockschaden, habe sie sich vielmehr ausdrücklich für ein späteres Verfahren vorbehalten. Entsprechend habe sie den Schockschaden auch nicht substantiieren müssen, sondern sie habe dem Gericht lediglich im Rahmen der Zweiphasenmethode die verschiedenen Faktoren näherbringen müssen, die sich auf die immaterielle Unbill auswirken können, darunter auch die wegen des Schocks erlebten psychischen Beeinträchtigungen (vgl. ZK2 15 30 act. A.6 S. 35 f.).
Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – und von den Beklagten im Übrigen unbestritten ist –, ist davon auszugehen, dass die Klägerin keinen "Schockschaden" im Sinne einer vermögensrechtlichen Einbusse fordert. Dies alleine entbindet sie jedoch nicht davon, im vorliegenden Verfahren das Vorliegen eines Schockes, welchen sie "erhöhend" bei der Genugtuung berücksichtigt haben will (Entsprechendes lässt sie immerhin sinngemäss am Rande einer ihrer Rechtsschriften verlauten [vgl. ZK2 15 29 act. A.15 S. 8]), zu substantiieren. Von ihren Substantiierungspflichten kann sie sich folglich nicht mit der Behauptung befreien, sie mache gar keinen "Schockschaden" (im engeren Sinn, d.h. im Sinne einer vermögensrechtlichen Einbusse) geltend.
15.2. Die Klägerin ist mit der in einem ersten Schritt errechneten Genugtuung in Höhe von CHF 80'000.00 – von der Vorinstanz zugesprochen in Form einer Angehörigengenugtuung von CHF 60'000.00 sowie eines Schockschadens in Höhe von CHF 20'000.00 – im Ergebnis einverstanden und bemängelt lediglich den Selbstverschuldensabzug in Höhe von 40 %.
In ihrer Anschlussberufung äussert sich die Klägerin dennoch – allerdings erst in einem zweiten Abschnitt, nachdem sie sich zunächst zum Selbstverschuldensabzug vernehmen liess, was von der Vorgehensweise her insofern sinnfrei ist, als dass richtigerweise zunächst die Berechnung des Genugtuungsbetrages, und erst dann die Bemessung des Genugtuungsersatzes (Selbstverschuldensabzug) zu erfolgen hat – ausführlich zu den Bemessungsmethoden der Genugtuung. Sie stellt zuerst eine Bemessung der Genugtuung nach der Zweiphasenmethode an. Die Basisgenugtuung entspreche der Hälfte der maximalen Integritätsentschädigung, d.h. CHF 63'000.00. Zusätzlich rechtfertige sich aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen und depressiven Episoden der Klägerin ein Zuschlag von 50-70%, also nochmals CHF 30'000.00. Dies stützt die Klägerin auf Aussagen von Dr. med. AK.________ und argumentiert, sie sei durch den Unfall ihres Ehemannes auch in ihrer psychischen Integrität betroffen worden. Der Unfall habe bei ihr eine starke Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.23 mit tiefgreifender Verunsicherung und Erschütterung ihrer Selbstsicherheit verursacht. Mit anderen Worten habe der Unfall schwere Konsequenzen für ihre Gesundheit gehabt und es sei zu einer Anpassungsstörung infolge Extrembelastung gekommen. Aus Gesagtem resultiere eine Genugtuung in Höhe von rund CHF 80'000.00 (ZK2 15 28 act. A. 6 S. 88 ff.). Danach nimmt die Klägerin eine Bemessung nach der Präjudizienmethode vor und verweist namentlich auf Hardy Landolt, gemäss welchem eine Genugtuung in Höhe von CHF 80'000.00 bei Schwerstverletzungen und bei Teuerungsbereinigungen gerechtfertigt erscheine (ZK2 15 28 act. A. 6 S. 91 ff.).
Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz die Höhe der Genugtuung in einem ersten Schritt ebenfalls auf CHF 80'000.00 (Angehörigengenugtuung von CHF 60'000.00 plus Schockschaden von CHF 20'000.00) beziffert hatte, machen die Ausführungen der Klägerin zur Berechnung der Genugtuung anhand der Zweiphasen- bzw. Präjudizienmethode keinen Sinn, da sich das Ergebnis mit der von der Vorinstanz in einem ersten Schritt errechneten Genugtuung deckt.
Sollten diese Rügen der Klägerin hingegen dahingehend zu verstehen sein – dies wird zu ihren Gunsten auch so ausgelegt, da sich der von der Vorinstanz berechnete Genugtuungsbetrag infolge Gutheissung der Rüge des Beklagten 3 im Berufungsverfahren auf CHF 60'000.00 verringert –, dass der Genugtuungsbetrag nur aus der Angehörigengenugtuung, nicht aber auch aus dem Schockschaden besteht, und die Angehörigengenugtuung folglich CHF 80'000.00 anstatt CHF 60'000.00 betragen soll, wäre die Klägerin gehalten gewesen, bereits in der Anschlussberufung darzulegen, weshalb die Angehörigengenugtuung CHF 80'000.00, anstatt wie von der Vorinstanz festgelegt CHF 60'000.00 betrage. Insofern träfe die Klägerin hinsichtlich ihrer Vorbringen in der Anschlussberufung eine Begründungspflicht (vgl. dazu vorstehend E. 2.4). Ihr ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass sie sich in ihrer Anschlussberufung in keiner Weise mit den vor-instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, sondern nur ihre eigene Sichtweise wiedergibt. Folglich kann auf ihre Rügen hinsichtlich der Berechnung des Genugtuungsbetrages nicht eingetreten werden.
Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, vermöchten sie an der Ansicht der II. Zivilkammer, dass sich der berechnete Genugtuungsbetrag auf CHF 60'000.00 beläuft, nichts zu ändern: Die Vorinstanz ging bei der Berechnung des Angehörigengenugtuungsbetrages in E. 10.2 unter Hinweis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung von einer Regelgenugtuung von CHF 52'000.00 aus (basierend auf einer maximalen und vollen UVG-Integritätsentschädigung von CHF 106'800.00). Die Klägerin nimmt nun, basierend auf einer Integritätsentschädigung von CHF 126'000.00, eine davon hälftige Regelgenugtuung an, d.h. CHF 63'000.00. Sie zeigt indessen nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einer maximalen Integritätsentschädigung in Höhe von CHF 106'800.00 ausgegangen sei oder, generell gesprochen, weshalb die Regelgenugtuung von CHF 52'000.00 zu tief sei. Auch was die anschliessende Erhöhung angeht, moniert die Klägerin nicht, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz unzulässig gewesen sein soll. Die Vorinstanz ging nämlich unter Berücksichtigung des Ausmasses der persönlichen Unbill der Klägerin von einem Zuschlag von 5-10 % aus und erachtete sodann einen Angehörigengenugtuungsbetrag von insgesamt CHF 60'000.00 als angemessen. In ihrer Anschlussberufung macht die Klägerin nicht geltend, inwiefern dieser Zuschlag zu tief bemessen gewesen wäre, sondern führt lediglich aus, aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen und depressiven Episoden sei ein Zuschlag von 50-70 % gerechtfertigt. Damit zeigt sie auch hinsichtlich des Zuschlags zur Regelgenugtuung nicht auf, inwiefern eine von der Vorinstanz abweichende Berechnung gerechtfertigt gewesen wäre. Im Übrigen hat die Vorinstanz das Ausmass der persönlichen Unbill bereits mit dem Zuschlag von 5-10 % zur Regelgenugtuung berücksichtigt, sodass dem klägerischen Argument, es sei zu einer Anpassungsstörung infolge Extrembelastung gekommen, "was im Rahmen der Zuschläge zu beachten" sei (vgl. ZK2 15 28 act. A.6 S. 89), bereits vor Vorinstanz Rechnung getragen wurde. Schliesslich macht die Klägerin bei der Präjudizienmethode unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1986 (BGE 112 II 220) geltend, dem Angehörigen einer dauernd Pflegebedürftigen sei infolge eines Unfalls im Jahr 1977 eine Genugtuung von CHF 40'000.00 zugesprochen worden. Unter Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs betrage diese Genugtuung gemäss Hardy Landolt (vgl. Hardy Landolt, a.a.O., N 621) im Jahr 2013 rund CHF 80'000.00. Weitere Präjudizien, welche ebenfalls von einer Genugtuung in Höhe von CHF 80'000.00 ausgehen, führt die Klägerin nicht an. Ihr ist daher entgegenzuhalten, dass sie die Ausführungen der Vorinstanz, welche sich in ihrer Erwägung 10.2a mit der Präjudizienvergleichsmethode beschäftigte und darlegte, dass sich in der Rechtsprechung für vergleichbare Schwerstkörperverletzungen ab dem so genannten Hunterurteil von 1986 (BGE 112 II 118) nur wenige Präjudizien fänden, sodass kaum ein eigentlicher Präjudizienvergleich angestellt werden könne, nicht zu entkräftigen vermochte.
Die klägerischen Rügen hinsichtlich der Berechnung des Genugtuungsbetrages ändern daher nichts am Ergebnis, sofern auf diese überhaupt eingetreten werden kann.
15.3. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rüge des Beklagten 3, die Vorinstanz habe der Klägerin keinen Schockschaden zusprechen dürfen, da diese einen solchen nicht substantiiert habe, begründet ist. Folglich kann der Klägerin der von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungsbetrag in Höhe von CHF 20'000.00 nicht gewährt werden. Von den Beklagten 1 und 2 nicht gerügt bzw. vom Beklagten 3 ausdrücklich anerkannt wird der Angehörigengenugtuungsbetrag von CHF 60'000.00. Da auf die klägerischen Vorbringen zur Berechnung des Genugtuungsbetrages nicht eingetreten werden kann bzw. sich diese als haltlos erweisen, beläuft sich der vor Kantonsgericht errechnete Genugtuungsbetrag in einem ersten Schritt auf CHF 60'000.00.
16. Nachdem die der Klägerin zustehende Genugtuung berechnet wurde, hat in einem zweiten Schritt die Bemessung des Genugtuungsersatzes zu erfolgen. Das Gericht hat dabei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Nebst der Schwere der erlittenen Unbill ist auch das Verschulden des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist die Frage, inwieweit jeder Beklagte der Klägerin Ersatz schuldet, für jeden von ihnen getrennt zu prüfen. Das ist übrigens auch deshalb nötig, weil das Selbstverschulden des Klägers nicht notwendigerweise gegenüber jedem Beklagten gleich zu begründen ist und die Ersatzpflicht prozentual gleich stark ermässigt (BGE 97 II 339 E. 3).
Herabsetzungsgründe können in der Person des Geschädigten (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR; dazu zählen insbesondere die Einwilligung des Geschädigten oder ein Selbstverschulden) oder aber in der Person des Schädigers liegen. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt würde (Art. 44 Abs. 2 OR). Auch aus solchen Gründen kann der Richter die Ersatzpflicht mässigen. Ob solche Herabsetzungsgründe vorliegen, ist im Folgenden zu prüfen.
16.1. Nachdem die Vorinstanz die Genugtuung (Angehörigengenugtuung plus Genugtuung infolge seelischen Schocks) in einem ersten Schritt auf CHF 80'000.00 beziffert hatte, nahm sie in einem zweiten Schritt zugunsten aller Beklagten eine Kürzung des vormals errechneten Genugtuungsbetrages von CHF 80'000.00 um 40 % vor, da den Verunfallten aufgrund von dessen Selbstverschulden (Entscheidung, die Warentransportseilbahn trotz des bekannten Verbotes zum eigenen Transport zu benutzen) eine Mitverantwortung an den schweren Beeinträchtigungen der ehelichen Beziehung und an den posttraumatischen Belastungsstörungen seiner Ehefrau (Klägerin) trage (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.4). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Kürzung zu Unrecht erfolgt sei. Die Beklagten hingegen sind der Auffassung, dass das Verschulden von L.________ so schwer wiege, dass sie der Klägerin keine Genugtuung schuldeten.
16.1.1. Die Beklagte 2 macht zunächst in prozessualer Hinsicht geltend, die Klägerin anerkenne die Selbstverschuldensquote von 40%, da sie gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula keine Berufung eingelegt habe (ZK2 15 28 act. A.14 S. 26). Dem kann nicht zugestimmt werden, da durch die von der Klägerin erhobene Anschlussberufung der angefochtene erstinstanzliche Entscheid auch zuungunsten der Berufungskläger abgeändert werden kann (sogenannte reformatio in peius; vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 8 zu Art. 313 ZPO). Entsprechend kann das Kantonsgericht die von der Vorinstanz auf CHF 48'000.00 (zuzüglich Zins) festgesetzte Genugtuung sowohl nach oben als auch nach unten abändern. Insbesondere hat es auch über die Höhe des Selbstverschuldens von L.________ zu befinden.
16.1.2. Die Klägerin bestreitet als Erstes, dass ihr ein (allfälliges) Verschulden von L.________ angerechnet werden könne. Sie behauptet, ein Selbstverschuldensabzug sei systemwidrig, da sich die verletzte Persönlichkeit nicht in Quoten bemessen und errechnen lassen (ZK2 15 29 act. A.13 S. 90). Selbst wenn ein Selbstverschuldensabzug zulässig sei, könne ein angebliches Selbstverschulden des Verunfallten aufgrund der Natur der Angehörigengenugtuung nicht bei ihr angerechnet werden, da Angehörige berechtigt seien, in eigenem Namen Ansprüche geltend zu machen.
Unbestrittenermassen trifft es zu, dass die Klägerin selber legitimiert ist, gestützt auf Art. 49 OR von den Beklagten eine Genugtuung zu fordern. Dies führt indessen nicht automatisch dazu, dass ein Selbstverschulden des Verunfallten per se nicht bei ihr berücksichtigt werden könnte. Vielmehr kann, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend ausführte, ein Verschulden des Verunfallten im Sinne eines Drittverschuldens auch bei der Zusprechung einer Angehörigengenugtuung berücksichtigt werden. Überzeugend ist zudem, dass das Gleiche auch für den Schockschaden zu gelten hätte (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 5c [zur Angehörigengenugtuung] und 5d [zum Schockschaden] zu Art. 44 OR m.w.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die von der Klägerin zitierte Literaturstelle von Hardy Landolt, worin dieser Kritik an einer Selbstverschuldenskürzung des Angehörigenschadens bzw. der Angehörigengenugtuung, für den die Angehörigen selber aktivlegitimiert sind, übt (vgl. Hardy Landolt, a.a.O., Rz. 623 ff.), vermag an der Ansicht der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nichts zu ändern, zumal das Bundesgericht unmissverständlich festhält, dass die Angehörigen sich auch das Mitverschulden des Direktgeschädigten entgegenhalten lassen müssen. Dieses Mitverschulden wird den Angehörigen gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht als Selbstverschulden angerechnet, sondern es wird nur als Drittverschulden im Rahmen von Art. 44 OR berücksichtigt, da nicht einzusehen ist, weshalb den Haftpflichtigen für die von den Angehörigen erlittene seelische Unbill eine weitergehende Belastung treffen sollte als für jene des Direktgeschädigten (BGE 123 III 204 E. 2f mit Hinweis auf BGE 117 II 50 ff. E. 4a.bb = Pra 1992 Nr. 140). Ergänzend kann auf einen aktuellen Bundesgerichtsentscheid hingewiesen werden, in welchem sich das Bundesgericht mit einer fahrlässigen Tötung einer Fussgängerin durch einen Fahrradfahrer und einer adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuungsforderung der Angehörigen auseinanderzusetzen hatte. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die von den Hinterlassenen geforderten Genugtuungsentschädigungen zu Recht um 25 % reduziert habe, weil das Unfallopfer die Strasse noch in der für Fussgänger geltenden Rotphase betreten hatte und im Weiteren unaufmerksam war, da es zu Boden geschaut hatte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2019 und 6B_1289/2019 vom 5. Februar 2020 E. 5).
16.1.3. Nach Gesagtem steht fest, dass ein allfälliges Verschulden von L.________ auch bei der Klägerin berücksichtigt werden könnte. Im Folgenden ist zu prüfen, ob L.________ ein solches vorgeworfen werden kann und welche weiteren Umstände bei der Bemessung der Genugtuungssumme sonst noch zu berücksichtigen sind. Wie ausgeführt, ist dabei insbesondere zu beachten, dass das Selbstverschulden des Verunfallten nicht notwendigerweise gegenüber jedem Beklagten gleich zu begründen ist und die Ersatzpflicht prozentual gleich stark ermässigt.
16.2. Die Vorinstanz verwies in ihrer Erwägung 10.4aa auf ihre Ausführungen zum Selbstverschulden in vorangehender Erwägung 8.2.b. Dort trug sie hinsichtlich des Verschuldens von L.________ insbesondere dem Aspekt des Gruppen- bzw. Konformitätsdrucks Rechnung sowie der Tatsache, dass die Seilbahn in der Vergangenheit von anderen Personen benutzt wurde, sodass das Personentransportverbot tatsächlich bis zu einem gewissen Grad erodiert sei. Die Vorinstanz schloss daraus, dass kein schweres Verschulden des Verunfallten gegeben sei. Sie nahm ein mittleres Selbstverschulden im Bereich von 33-50 % an und prüfte sodann, ob den kausal/verschuldensunabhängig haftenden Beklagten 1 und 2 (Geschäftsherren im Sinne von Art. 55 OR) ein Verschulden treffe, welches zu einer geringeren Kürzung beim Selbstverschulden führe (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.4aa mit Hinweis auf Roland Brehm, a.a.O., N 42 zu Art. 55 OR). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beklagten 1 und 2 ihre Überwachungspflichten gegenüber dem Beklagten 3 ungenügend wahrgenommen hätten. Sie hätten zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte 3 die Baustelle in jeglicher Hinsicht, auch bezüglich Sicherheit, völlig autonom und fehlerfrei manage. Das gereiche ihnen persönlich zum Vorwurf. Im Sinne eines billigen Ausgleichs wolle das Gericht die Selbstverschuldensquote des Verunfallten daher bei 40 % ansiedeln (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.4aa).
Die Klägerin moniert, dass die Vorinstanz zum einen die relevanten Umstände auf der Seite von L.________ und zum anderen das Verschulden der Beklagten falsch gewertet habe.
16.3.1. Hinsichtlich des Verschuldens von L.________ moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe verschiedene Faktoren unberücksichtigt gelassen: L.________ habe unter einem Konformitätsdruck gestanden (wäre er als Einziger zu Fuss gegangen, hätten die anderen Arbeiter und sein Vorgesetzter [der Beklagte 3] unten bei der Talstation auf ihn warten müssen, bevor sie zusammen mit dem Sammelbus nach Hause hätten fahren können), der Fussweg sei lange und beschwerlich gewesen und auch der Umstand, dass nicht er alleine den Entscheid, die Seilbahn zu benutzen, gefällt hätte, sondern die Gruppe samt seinem Vorgesetzten (sog. Risky-Shift-Effekt oder Risikoschub-Phänomen), sei unberücksichtigt geblieben. Zudem sei die Seilbahn regelmässig auch von anderen Personen benutzt worden. Die Willenskraft, das Verbot zu befolgen, und damit seine Urteilsfähigkeit seien durch das allgemein übliche Verhalten, aber auch durch die konkreten Umstände unterlaufen worden. Aus diesen Gründen sei weder die objektive noch die subjektive Seite des Verschuldens erfüllt.
16.3.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist zwar einerseits zu Gunsten von L.________ festzuhalten, dass er bis zu einem gewissen Grad unter einem Konformitätsdruck gestanden hat und die Verlockung, unter den gegebenen Umständen (die anderen fuhren ebenfalls mit der Seilbahn, es war bereits 17 Uhr und die Arbeiter wollten nach Hause etc.) mit der Seilbahn zu fahren anstatt zu Fuss zu gehen, gross und insofern auch verständlich gewesen war. Das dagegen vorgebrachte Argument der Beklagten 2, L.________ habe sich selbständig für die Benutzung der Seilbahn entschieden und hätte genügend Zeit gehabt, zu Fuss hinunter zu gehen, ist zwar richtig, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass er situationsbedingt unter einem gewissen Einfluss gestanden hat, die Seilbahn, wie alle anderen, ebenfalls zu benutzen. Andererseits kann dies, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht dazu führen, dass ein Selbstverschulden von L.________ gänzlich zu verneinen ist. Ihm ist entgegenzuhalten, dass das Personentransportverbot gemäss der an der Seilbahn angebrachten Warnschilder unmissverständlich war und der Verunfallte zweifelsohne wusste, dass er eigentlich nicht mit der Seilbahn hätte fahren dürfen. Ebenso kann der Klägerin hinsichtlich des Ausmasses des Konformitätsdrucks nicht gefolgt werden: L.________ hätte eine Handlungsalternative gehabt, auch wenn dies dazu geführt hätte, dass er allenfalls den Unmut seiner Arbeitskollegen und des Vorgesetzten auf sich gezogen hätte, da diese an der Talstation auf ihn hätten warten müssen. Wäre er zu Fuss gegangen, wäre er nicht auf diese Art und Weise verunfallt.
16.3.3. Hinsichtlich der Höhe des Verschuldens von L.________ sei vorausgeschickt, dass es zwischen einem leichten und schweren Verschulden zu unterscheiden gilt. Grobe Fahrlässigkeit und damit ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die elementarsten Vorsichtsgebote missachtet werden. Dabei genügt, wenn der Betroffene das Risiko hätte erkennen müssen (Roland Brehm, a.a.O., N 197a f. zu Art. 41 OR; Walter Fellmann/Andrea Kottmann, a.a.O., N 563). Wird diese Intensität nicht erreicht, so ist abhängig von den konkreten Umständen von einem mittleren oder leichten Verschulden auszugehen (Roland Brehm, a.a.O., N 198 ff. zu Art. 41 OR; Walter Fellmann/Andrea Kottmann, a.a.O., N 565 f.). Mittelschwere Fahrlässigkeit wird primär negativ umschrieben. Sie ist weder leicht noch schwer (Roland Brehm, a.a.O., N 198 zu Art. 41 OR; Walter Fellmann/Andrea Kottmann, a.a.O., N 565). Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schädiger nur geringfügig von der gebotenen Sorgfalt abweicht (Walter Fellmann/Andrea Kottmann, a.a.O., N 566). Ein mittelschweres Verschulden ist auch L.________ vorzuwerfen, wie die Vorinstanz richtig angenommen und dieses im Bereich von 33-50 % festgesetzt hat. Die Behauptung der Klägerin, L.________ habe sich nicht unvernünftig, sondern sogar regelkonform verhalten (ZK2 15 28 act. A. 6 S. 82), überzeugt angesichts der gut erkennbaren und auch von L.________ verstandenen Warntafel, welche ein Personentransportverbot signalisiert, zweifelsohne nicht. Sein Verschulden kann aber auch nicht als schwer taxiert werden, zumal sein Verhalten nicht als "schlechthin unverständlich" oder "das darf nicht passieren" (vgl. Walter Fellmann/Andrea Kottmann, a.a.O., N 564 m.w.H.) und damit als grobfahrlässig taxiert werden kann.
16.4.1. Die Klägerin macht zum einen geltend, dass ein allfälliges Selbstverschulden des Verunfallten durch das Verschulden der Kausalhaftpflichtigen kompensiert bzw. reduziert würde. Nach der Kompensationsmethode könne nämlich ein zusätzliches Verschulden des Kausalhaftpflichtigen ein Selbstverschulden des Geschädigten aufwiegen oder gar unbeachtlich erscheinen lassen. Bemesse man den Schaden nach der sektoriellen Verteilung, bewirke das zusätzliche Verschulden neben einem Selbstverschulden des Geschädigten einen zu berücksichtigenden Faktor, der den Prozentsatz, der auf das Selbstverschulden entfalle, reduziere. Insbesondere das Verschulden des Beklagten 3 erscheine erheblich tadelnswerter als jenes von L.________. Dies sei im Rahmen der Kompensation zu berücksichtigen und wiege das allfällige Selbstverschulden von L.________ vollständig auf oder reduziere es zumindest stark. Auch das Verhalten der Beklagten 1 und 2 sei erheblich tadelnswerter als jenes von L.________.
Zum anderen moniert die Klägerin, die von der Vorinstanz angenommene Quote von 40 % halte einem Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand. Ein allfälliges Verschulden des Verunfallten könne gemäss der Kasuistik des Bundesgerichts lediglich 10-25 % betragen.
16.4.2 Zunächst ist, wie bereits ausgeführt, zu präzisieren, dass das Verschulden von L.________ nicht notwendigerweise gegenüber jedem Beklagten gleich zu begründen ist und die Ersatzpflicht prozentual gleich stark ermässigt.
Liegt eine Verschuldenshaftung des Schädigers, wie es beim Beklagten 3 der Fall ist, und gleichzeitig ein Mitverschulden des Geschädigten vor, ist ein Abwägen dieser beiden Verschulden sinnvoll (Roland Brehm, a.a.O., N 74 ff. und N 34 zu Art. 47 OR mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 5.2.1). Wiegen beide Verschulden etwa gleich schwer, hat der Haftpflichtige in etwa die Hälfte des Schadens bzw. der immateriellen Unbill zu ersetzen (vgl. Roland Brehm, a.a.O., N 80 zu Art. 47 OR; Walter Fellmann/Andrea Kottmann, a.a.O., N 2466). Auch wenn das Verschulden des Geschädigten überwiegt, bildet dies für sich alleine genommen unter Umständen noch keinen Ablehnungsgrund für eine Genugtuungssumme (BGE 116 II 733 E. 4f und 4g = Pra 80 [1991] Nr. 116). Im Falle einer Kausalhaftung, wie es bei den Beklagten 1 und 2 der Fall ist, ist indessen zusätzlich zu berücksichtigen, dass in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten wird, das (zusätzliche) Verschulden des Kausalhaftpflichtigen wiege jenes des Geschädigten auf, d.h. es "kompensiere" oder "neutralisiere" dieses. Andere Autoren sind der Auffassung, ein zusätzliches Verschulden des Kausalhaftpflichtigen kompensiere ein Selbstverschulden des Geschädigten nicht ohne Weiteres. Die dritte Gruppe lehnt eine Kompensation des Selbstverschuldens gänzlich ab (vgl. zu einer Übersicht Walter Fellmann/Andrea Kottmann, a.a.O., N 2468 ff.).
Hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten 3 macht die Klägerin geltend, jenes wiege viel schwerer als das Verschulden von L.________, da der Beklagte 3 gesehen habe, wie die Arbeiter das Personentransportverbot missachtet hätten. Zudem habe er dieses Verhalten selber gefördert, indem er selber mit der Seilbahn gefahren sei und am Unfalltag eine arbeitsrechtliche Weisung erteilt habe, dass die Arbeiter die zwei Glasscheiben ins Tal bringen sollten. Diesem Verschulden sei jenes von L.________ entgegenzusetzen, welcher sich am Unfalltag nicht unvernünftig verhalten habe, sondern sogar regelkonform (ZK2 15 28 act. A. 6 S. 82). Wie bereits aufgezeigt, kann angesichts des gut erkennbaren Personentransportverbotes zweifelsohne nicht von einem regelkonformen Verhalten von L.________ gesprochen werden und es ist von einem mittleren Verschulden auszugehen. Das Verschulden des Beklagten 3 wiegt in etwa gleich schwer, hat doch auch er das Personentransportverbot missachtet. Das Verschulden von L.________ gegenüber dem Beklagten 3 auf 40 % festzusetzen, erscheint angesichts seines mittleren Verschuldens und dem dem erkennenden Gericht zustehenden Ermessen (vgl. dazu BGE 116 II 295 E. 5a und Anton K. Schynder/Wolfgang Portmann/Markus Müller-Chen, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, Rz. 477) als gerechtfertigt.
Mit Bezug auf das Verschulden der Beklagten 1 und 2 moniert die Klägerin, diese hätten ihre Überwachungspflichten gegenüber dem Beklagten 3 unzureichend wahrgenommen. Sie hätten sich zu Unrecht darauf verlassen, dass der Beklagte 3 selbständig allfällige Unregelmässigkeiten melden würde. Trotz der offensichtlichen und unüblichen Gefahren der vorliegenden Baustelle hätten sie auf eine angemessene Überwachung verzichtet. Deshalb erscheine auch das Verhalten der Beklagten 1 und 2 wesentlich tadelnswerter als jenes von L.________ (ZK2 15 28 act. A. 6 S. 83). Die Klägerin begnügt sich mit dem Hinweis, dass das Verhalten der Beklagten 1 und 2 "wesentlich tadelnswerter" als jenes von L.________ erscheine. Inwiefern dies das von der Vorinstanz auf 40 % festgesetzte Verschulden von L.________ weiter reduzieren würde, legt die Klägerin nicht weiter dar, weshalb es sich auch erübrigt, weiter auf den erwähnten Methodenstreit einzugehen. Die Vorbringen der Klägerin ändern nichts daran, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen richtig ausgeübt hat und der Genugtuungsersatz auch gegenüber den Beklagten 1 und 2 aufgrund des Verschuldens von L.________ um 40 % herabzusetzen ist.
16.4.3. An der Auffassung der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ändert auch die von der Klägerin angeführte Kasuistik (vgl. ZK2 15 28 act. A. 6 S. 84 ff.) nichts:
In BGE 116 II 422 wurden das Verschulden eines Jugendlichen, welcher an einer seichten Stelle in ein Wellenbad sprang und sich in der Folge schwer verletzte, sowie das Verschulden des Schwimmbadeigentümers behandelt. Das Verschulden des Jugendlichen wurde dabei nicht, wie es die Klägerin schreibt (ZK2 15 28 act. A. 6 S. 84), durch das Verschulden des Schwimmbadeigentümers "aufgewogen". Das Bundesgericht hielt vielmehr fest, dass die von der Vorinstanz festgelegte Reduktionsquote von einem Drittel infolge eines (leichten) Selbstverschuldens des Jugendlichen insbesondere deshalb nicht zu erhöhen sei, weil das Verschulden bei Jugendlichen ohnehin milder beurteilt werde und der Schwimmbadeigentümer keine hinreichenden Schutzvorkehren wie namentlich das Anbringen von Verbotstafeln und Abschrankungen getroffen hatte. Eine Herabsetzung des Anspruchs des Jugendlichen um mehr als einen Drittel sei nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob und wieweit das Verschulden des Schwimmbadeigentümers das Selbstverschulden des Jugendlichen weitergehend zu kompensieren vermöchte, liess das Bundesgericht gerade offen, da das Ausmass der Reduktion vom Jugendlichen nicht angefochten war. Weiter kann die Klägerin auch aus BGE 89 II 222, in welchem das Selbstverschulden des Klägers auf 20 % festgelegt wurde, da es im Verhältnis zum Verschulden des Beklagten von untergeordneter Bedeutung war, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar war der Sachverhalt ähnlich gelagert, zumal es um eine unterlassene Nichtwegweisung eines Vorgesetzten ging, doch bedeutet dies alleine noch nicht, dass das Selbstverschulden in solchen Fällen automatisch lediglich 20 % beträgt. Zum einen ist das Verschulden des Vorgesetzten nicht mit dem Verschulden der Beklagten im vorliegenden Fall vergleichbar, war beim Unfallhergang im zitierten Bundesgerichtsurteil – ein Arbeiter blieb auf der Mistzettmaschine sitzen, als sein Vorgesetzter diese in Bewegung setzte, wobei in der Folge das Bein des Arbeiters von der Streutrommel erfasst wurde und grösstenteils amputiert werden musste – die Verletzungsgefahr und damit auch das Verschulden des Vorgesetzten grösser. Zum anderen wiegt in casu das Verschulden des Verunfallten aufgrund der unübersehbaren Warnschilder schwerer. Im von der Klägerin angeführten BGE 97 II 339 erwog das Bundesgericht, dass das Selbstverschulden des Klägers gering sei und auf 25 % festzusetzen sei, da es als Mitursache von untergeordneter Bedeutung gewesen war. Hauptursache sei das Verhalten des einen kausal haftenden Beklagten gewesen. Im Unterschied dazu wiegt das Verschulden des Verunfallten im vorliegenden Fall wie aufgezeigt nicht gering, sondern mittelschwer, weshalb die beiden Fälle bereits aus diesem Grund nicht miteinander verglichen werden können. Ohnehin lassen sich die beiden Fälle aufgrund ihrer unterschiedlichen Sachverhalte (in BGE 97 II 339 ging es um einen Bauarbeiter, welcher rückwärts gehend in eine nicht abgesperrte Grube fiel) nicht miteinander vergleichen. Schliesslich verweist die Klägerin auf zwei etwas neuere Bundesgerichtsentscheide. Im Bundesgerichtsentscheid 6S.159/2003 (recte: 6P.58/2003, 6S.159/2003 und 6S.160/2003) vom 3. August 2004 sei das Selbstverschulden eines Gipsers, welcher von einem offensichtlich ungenügend gesicherten Gerüst gestürzt sei, auf lediglich 25 % festgesetzt worden, obwohl es für den Gipser, im Unterschied zu L.________, um einiges leichter gewesen wäre, auf die Einhaltung der Sicherheitsregeln zu beharren. Dem ist entgegenzuhalten, dass L.________ die Glasscheiben auf die Seilbahn hätte legen und selber zu Fuss nach unten gehen können. Dem Gipser stand jedoch kein Alternativverhalten zur Verfügung, durch welches er seinen Pflichten zeitnah hätte nachkommen können. Der von der Klägerin zitierte Konformitätsdruck, unter welchem L.________ unbestrittenermassen stand, ist nicht in einem derart grossen Ausmass zu berücksichtigen, wie es die Klägerin fordert, zumal ihm, wie bereits ausgeführt, das Personentransportverbot entgegenzuhalten ist. Schliesslich können auch aus der alleinigen Tatsache, dass ein Geschädigter aufgrund einer Anweisung eines Vorgesetzten unter einem gewissen Druck gestanden haben mag, eine Arbeit auszuführen, keine Parallelen zum vorliegenden Fall gezogen werden, wie es die Klägerin mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013 versucht. Arbeiter, welche Arbeiten auf Anweisung ihres Vorgesetzten auszuführen haben, stehen zweifelsohne immer unter einem gewissen Druck, diese weisungsgemäss auszuführen. Diese Gemeinsamkeit alleine begründet noch nicht, bei L.________ ebenfalls von einem Selbstverschulden von 25 % auszugehen.
Als mit dem vorliegenden Fall vergleichbar kann BGE 102 II 18 genannt werden. Der als Gipser arbeitende Arbeitnehmer wusste, dass er bei Gebrauch des Bolzenschussgerätes eine Schutzbrille tragen muss. Der Arbeitgeber tolerierte dieses Verhalten, obwohl der Arbeitnehmer gewöhnlich ohne Schutzbrille arbeitete. Der Arbeitnehmer schoss sich in der Folge ein Auge aus. Den von der Vorinstanz vorgenommenen Selbstverschuldensabzug von 50 % erachtete das Bundesgericht als angemessen (BGE 102 II 18 E. 2).
17.1. Nachdem die Vorinstanz den errechneten Genugtuungsbetrag infolge eines Verschuldens von L.________ um 40 % kürzte, prüfte sie, ob die Genugtuung infolge einer allfälligen Notlage beim Beklagten 3 weiter zu kürzen bzw. gänzlich darauf zu verzichten sei, was sie indessen verneinte. Die Vorinstanz erwog, Art. 44 Abs. 2 OR sei eine Kann-Bestimmung. Sprächen objektive Gründe gegen eine Kürzung, müsse nicht gekürzt werden. Den Polier treffe nicht bloss ein leichtes Verschulden. Obwohl er mit einem Gerichtskostenvorschuss von CHF 9'000.00 und einer Anwaltsrechnung von über CHF 40'000.00 konfrontiert worden sei, habe er kein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er neben dem für sich und seine Familie Notwendigen zuzüglich 20 % tatsächlich noch über weitere finanzielle Ressourcen verfüge. Die Sorge für das Existenzminimum sei nicht die Aufgabe des Sachrichters, sondern der Vollstreckungsbehörden, in deren Rechtsanwendungsbereich entsprechende Schutzinstitute zur Verfügung stünden (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.5).
17.2. Der Beklagte 3 moniert, die Vorinstanz habe die Sach- und Rechtslage verkannt, indem sie bei ihm nicht von einer finanziellen Notlage ausgegangen sei, welche gemäss Art. 44 Abs. 2 OR zu einer Reduktion der Genugtuung führe. Nur weil er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, bedeute dies nicht, dass er über genügend finanzielle Mittel verfüge. Dieser Schluss sei ohnehin unzulässig, da diese Behauptung von keiner Partei vorgebracht worden sei und sich die Vorinstanz nur auf die Parteivorbringen, nicht aber die eigenen Mutmassungen stützen dürfe. Vielmehr folge aus den Unterlagen (Beilage 3 zur Eingabe vom 5. Juni 2014), dass der Beklagte 3 nach Leistung des Unterhaltsbetrages von CHF 2'650.00 über eine Unterdeckung des Existenzminimums verfüge (ZK2 15 30 act. A. 1 S. 10 ff.).
17.3. Gemäss Art. 44 Abs. 2 OR kann der Richter die Ersatzpflicht mässigen, wenn ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage geraten würde. Diese Bestimmung gewährt dem Gericht volle Freiheit, indem das Gericht kürzen kann, aber nicht muss. Eine Kürzung fällt insbesondere dann ausser Betracht, wenn gewisse Umstände dagegensprechen, auch wenn das Verschulden des Ersatzpflichtigen nur leicht wiegt und eine Haftpflicht bei ihm zu einer Notlage führte (Roland Brehm, a.a.O., N 79 zu Art. 44 OR). Was unter einer Notlage zu verstehen ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Es ist zwar nicht notwendig, dass der Ersatzpflichtige nach Erbringung der geschuldeten Leistung geradezu der Armenunterstützung bedarf, doch reicht es ebenfalls nicht aus, dass der Haftpflichtige nur vorübergehend in Geldschwierigkeiten geraten könnte. Es muss die Gefahr einer tatsächlichen finanziellen Notsituation bestehen (Roland Brehm, a.a.O., N 70 zu Art. 44 OR). Geht es wie vorliegend um die Frage der Leistung einer Genugtuung, muss berücksichtigt werden, dass die Genugtuung keine Strafe des Schädigers ist. Irrelevant ist daher, wie schmerzlich der Haftpflichtige diese Leistungspflicht empfindet. Da die Genugtuung einen Ausgleich für die vom Geschädigten erlittene Unbill darstellt, ist einzig entscheidend, ob aus der Sicht des Opfers eine Genugtuungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen Ausgleich zu bewirken. Mit der Frage der Zahlungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen hat sich nicht das Gericht, sondern der Geschädigte und allenfalls das Vollstreckungsgericht zu befassen. Entsprechend sollte auch die Frage, ob der Täter haftpflichtversichert ist oder nicht, keinen Einfluss auf die Höhe der Genugtuungssumme haben (Roland Brehm, a.a.O., N 86a zu Art. 47 OR mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.192/2005 vom 24. Juni 2006 E. 9.2).
17.4. Der Beklagte 3 brachte zum Beweis seiner finanziellen Notlage einzig vor, er verfüge nach Leistung des Unterhaltsbetrages von CHF 2'650.00 über eine Unterdeckung des Existenzminimums, was sich aus der Beilage 3 zur Eingabe vom 5. Juni 2014 ergebe. Bei der referenzierten Urkunde handelt es sich um eine vom Beklagten 3 mittels Excel erstellte Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge (Proz. Nr. 115-2008-3 RG act. VI.28). Weitere Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beklagte 3 nicht eingereicht, obwohl er hinsichtlich des Vorliegens seiner finanziellen Notlage die Beweislast trägt (vgl. Willi Fischer, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 27 zu Art. 44 OR). Dass er im vorliegenden Zivilverfahren angesichts der drohenden Prozesskosten kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, bedeutet für sich alleine genommen zwar noch nicht, dass er sich nicht in einer finanziellen Notlage befände, doch kann dies mangels gegenteiliger Beweise als Indiz berücksichtigt werden, dass die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 2 OR nicht gegeben sind. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin selber in einer finanziellen Notlage befindet und aus ihrer Sicht eine Genugtuung angebracht ist. Aus Gesagtem folgt, dass die Vorinstanz eine Kürzung gestützt auf Art. 44 Abs. 2 OR zu Recht verneint hat.
18. Weiter wurde der Klägerin ein Schadenszins zugesprochen (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.9), was von den Beklagten nicht gerügt wurde und daher nicht weiter zu thematisieren ist. Zusammengefasst kommt die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen richtig ausgeübt und das Selbstverschulden von L.________, ausgehend von einem mittleren Selbstverschulden im Bereich von 33-50 %, zu Recht auf 40 % festgesetzt hat. Ausgehend von einem Genugtuungsbetrag von CHF 60'000.00 (Angehörigengenugtuung) und unter Berücksichtigung des Verschuldensabzuges von 40 % beträgt die von den Beklagten 1-3 unter solidarischer Haftbarkeit zu leistende Genugtuungssumme folglich CHF 36'000.00, welche ab dem Unfalltag vom 3. Oktober 2005 mit 5 % Zins zu verzinsen ist.
19.1. Die Vorinstanz verzichtete auf die Aufnahme eines Rektifikations- oder Nachklagevorbehaltes im Urteilsdispositiv. Die Klägerin habe weder in der Klageschrift noch in der Replik eine Begründung für den Nachklagevorbehalt geliefert. Insoweit ein einschlägiger Antrag der Klägerin noch bestehen könnte, was angesichts ihres etwas eigenen Umgangs mit den Regeln des Prozessrechts nicht leicht festzustellen sei, sei sodann nicht ersichtlich, dass die Klägerin in ihren Rechtsschriften das tatsächliche Fundament gelegt und in ihren rechtlichen Ausführungen an der Hauptverhandlung begründet hätte, dass sich ihre seelische Unbill noch vergrössern könnte (vgl. angefochtenes Urteil E. 11).
19.2. Die Klägerin betont im Zusammenhang mit dem Nachklagevorbehalt und der Teilklage, sie mache auch im Anschlussberufungsverfahren lediglich eine Angehörigengenugtuung als Teilklage geltend. Weitere Vermögensschäden seien nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Nicht enthalten seien daher Schadenspositionen infolge des Schockschadens, des Betreuungsschadens, die Schäden der beiden Mädchen sowie die einzelnen Schadenspositionen von L.________. Folgerichtig seien auch im Berufungsverfahren diese Schadensposten von der Angehörigengenugtuung auszunehmen (ZK2 15 30 act. A.6 S. 8; ZK2 15 28 act. A. 6 S. 11). Die Klägerin rügt am angefochtenen Urteil, es treffe nicht zu, dass der Schockschaden bereits rechtskräftig beurteilt worden sei, da sie einen Nachklagevorbehalt angebracht habe (ZK2 15 28 act. A. 17 S. 8).
19.3. Was die Positionen "Betreuungsschaden, Schäden der beiden Mädchen sowie die einzelnen Schadenspositionen von L.________" anbelangt, sind die Ausführungen der Klägerin zur Teilklage und Nachklagevorbehalt nicht verständlich. Sie forderte mit der vorliegend zu beurteilenden Klage unbestrittenermassen und eindeutig ausschliesslich Genugtuung, d.h. ein Ausgleich für eine erlittene immaterielle Unbill. Damit war über das Vorliegen der genannten Schadenspositionen, welche per definitionem in einer Verminderung des Vermögens bestehen, von Vornherein nicht zu befinden. Es bleibt der Klägerin unbenommen, in einem neuen Prozess Schadenersatz zu fordern. Es ist daher kein Nachklagevorbehalt ins Dispositiv aufzunehmen. Was den Schockschaden im Speziellen anbelangt, ist Folgendes zu beachten: Ob eine "Teilklage" erhoben wurde bzw. wie weit die Rechtskraft reicht, hängt von den gestellten Klagebegehren ab sowie vom Rechtsgrund und vom Sachverhalt, auf welche diese gestützt werden, und nicht davon, ob im Urteil von einem Nachklagevorbehalt Vormerk genommen wird (vgl. BGE 125 III 241 E. 1; 123 III 16 E. 2a S. 18; 121 III 474 E. 4a S. 477; 119 II 89 E. 2a). Aus der im vorinstanzlichen Urteil unterbliebenen Vormerknahme des klägerischen Nachklagevorbehalts entstand der Klägerin somit von vornherein kein Nachteil. Auf diese Rüge kann daher bereits mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4 m.w.H.). Zudem wurde bereits ausgeführt, dass die Klägerin den "Schockschaden" vor Vorinstanz vereinzelt angetönt, nicht jedoch genügend substantiiert behauptet hatte, weshalb er (als Bestandteil der Genugtuung) abgewiesen wurde. Ein Nachklagevorbehalt könnte somit auch aus diesem Grund nicht angebracht werden.
20. Nachdem die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts einen neuen Entscheid trifft, hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
Bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sind die folgenden Grundsätze: Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Differenz zwischen dem eingeklagten und dem zugesprochenen Forderungsbetrag für die Verteilung der Kosten und die Festsetzung der Prozessentschädigung als Grundsatz und Ausgangspunkt von Bedeutung. Dies ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Nicht nur kann das Gewicht einzelner Rechtsbegehren unterschiedlich sein; auch der Grundsatz der Haftung kann stärker zu gewichten sein als die Höhe der Forderung, wenn diese vom richterlichen Ermessen abhängig war, wie dies bei Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen der Fall ist. So wird namentlich die Unzumutbarkeit der genauen Bezifferung des klägerischen Anspruchs bei grundsätzlicher Gutheissung der Klage als Grund einer vom Erfolgsprinzip abweichenden Regelung genannt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urwyler, in: Schwander/Gasser/Brunner [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, N 5 zu Art. 106 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 107 ZPO).
Ein Abweichen von einer prozentualen Verteilung nach Obsiegen bzw. Unterliegen ist im vorliegenden Fall, entgegen der Ansicht des Beklagten 3 (vgl. ZK2 15 30 act. A.1 S. 14 f.), aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt. Die klägerische Forderung wurde zwar nicht im anbegehrten Umfang gutgeheissen, doch ihr wurde im Hauptpunkt – nämlich der Frage, ob die Beklagten der Klägerin überhaupt eine Genugtuung schulden – Recht gegeben. Dass eine genaue Bezifferung der Genugtuungssumme schwierig ist, liegt zudem auf der Hand, zumal sich bereits aus der Natur der Genugtuungsforderung ergibt, dass eine genaue Bezifferung der erlittenen immateriellen Unbill sehr schwierig ist und ausserdem dem Gericht bei der Bemessung ein grosses Ermessen zusteht.
20.1. Wie sich gezeigt hat, ist die Klage der Klägerin in einem geringeren Umfang gutzuheissen, als dies die Vorinstanz gemacht hat. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte die Berufungsklägerin CHF 80'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Oktober 2005 (recte: 3. Oktober 2005). Zugesprochen erhält sie nun CHF 36'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2005. Die Beklagten verlangten die vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Klägerin obsiegt vor der Vorinstanz daher im Verhältnis von CHF 36'000.00 zu CHF 80'000.00, das heisst zu 45 %. Da die Klägerin vor der Vorinstanz somit zu 55 % – und nicht, wie im angefochtenen Urteil angenommen, zu lediglich 40 % – unterliegt, rechtfertigt sich ein Abweichen von der vorinstanzlichen Kostenverteilung, zumal die Reduktion der Genugtuungssumme nicht auf einer abweichenden Ermessensausübung der Berufungsinstanz bei der Festlegung der Genugtuung beruht (was naturgemäss immer schwierig abschätzbar wäre), sondern auf einer prozessualen Nachlässigkeit der Klägerin, nämlich der mangelnden Substantiierung des "Schockschadens". Im konkreten Fall gilt zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwar betragsmässig zu 55 % unterliegt, indessen hinsichtlich dem Grundsatz der Haftungsfrage obsiegt. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, wie es bereits die Vorinstanz getan hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 12.1a), das Unterliegen der Klägerin um 15 % zu mässigen, sodass ihr, unter Einschluss der sich im vorinstanzlichen Verfahren mit Proz. Nr. 115-2007-5 einlassenden J._____ AG, nach Gesagtem 40 % der vorinstanzlichen Prozesskosten aufzuerlegen sind. Für die Verteilung der Prozesskosten zwischen der Klägerin und der J._____ AG kann auf den von der Vorinstanz angewendeten und unbeanstandet gebliebenen Verteilschlüssel verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 12.1.a und Dispositivziffer 5a), wonach die J._____ AG ¼ des klägerischerseits zu tragenden Anteils zu übernehmen hat. Der von der Klägerseite zu tragende Anteil (insgesamt 4/10=24/60) an den gesamten vorinstanzlichen Gerichtskosten beläuft sich daher für die Klägerin auf 3/10 (=18/60), d.h. CHF 11'890.55, und für die J._____ AG auf 1/10 (=6/60), d.h. CHF 3'963.55.
Die restlichen 60 % (36/60) sind auf die übrigen drei Beklagten und die sich einlassenden Eingerufenen zu verteilen. Bezüglich der Verteilung zwischen den Beklagten und den Eingerufenen kann auf den von der Vorinstanz angewendeten und unbeanstandet gebliebenen Verteilschlüssel verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 12.1a und Dispositivziffer 5a). Daraus resultiert, dass der Beklagten 1 12/60 (=CHF 7'927.00), den Beklagten 2 und 3 je 9/60 (=CHF 5'945.30) und der Stiftung 6/60 (=CHF 3'963.50) der Gerichtskosten aufzuerlegen sind.
Die der Klägerin auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 11'890.55 gehen infolge der der Klägerin von der Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gemeinde AL.________ als Wohnsitzgemeinde, unter Vorbehalt von deren Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO GR.
20.2. Das gleiche Verhältnis ist mit Bezug auf die Parteientschädigung anzuwenden. Da die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren zu 60 % obsiegt, ist für die Berechnung der Parteientschädigung auf die klägerische Honorarnote abzustellen. Der von der Vorinstanz (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 12.2a) bezifferte und von den Parteien im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters beläuft sich auf insgesamt (gerundet) CHF 80'000.00, bestehend aus einem Zeitaufwand von 310 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 (zuzüglich Barauslagen und einer mittleren MwSt. von 7.8%). Davon haben die Beklagten 1-3 und die Stiftung der Klägerin in Anwendung der Bruchteilverrechnungsmethode (3/5 zu 2/5) 1/5, d.h. insgesamt CHF 16'000.00, zu ersetzen. In Anwendung des bereits von der Vorinstanz angewendeten Verteilschlüssels zwischen den Beklagten 1-3 und der Stiftung resultiert eine anteilsmässige Tragung der Parteientschädigung von CHF 16'000.00 durch die Beklagten 1 im Umfang von 4/12, d.h. CHF 5'333.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.), durch die Beklagten 2 und 3 von 3/12, d.h. gerundet je CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) und der Stiftung von 2/12, d.h. CHF 2'666.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.).
Die Vorinstanz bewilligte der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 23. Januar 2009. Die Kosten der Rechtsvertretung nach dem Tarif für die unentgeltliche Rechtsvertretung sind gestützt auf einen Honoraransatz von CHF 200.00 zu berechnen, woraus sich ein Rechtsvertreterhonorar in Höhe von CHF 67'453.70 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt. Der als Folge ihres teilweisen Unterliegens direkt von der Gemeinde AL.________ zu entschädigende Teil beträgt 4/5 dieses Honorars, somit CHF 53'962.95. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Rechtsvertreteraufwand überwiegend vor dem 23. Januar 2009 angefallen sei, und zwar in einem Umfang von 2/3, sodass der Gemeinde AL.________ unter dem Regime der unentgeltlichen Rechtspflege nur 1/3 in Rechnung gestellt werden könne (vgl. angefochtenes Urteil E. 12.1c), blieb vor Kantonsgericht unbestritten. Die von der Gemeinde AL.________ effektiv zu bezahlende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters beträgt damit 1/3 von CHF 53'962.95, d.h. CHF 17'987.65, unter Vorbehalt von deren Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO GR.
21. Zu regeln verbleiben die Prozesskosten der Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren ZK2 15 28/29/30. Die Beklagten beantragten im Berufungsverfahren allesamt die vollumfängliche Abweisung der klägerischen Genugtuungsforderung, während die Klägerin in ihren Anschlussberufungen die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage, d.h. die Zusprechung von CHF 80'000.00 forderte. Damit ist vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts, wie bereits vor Vorinstanz, eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 80'000.00 strittig.
Die Klägerin ist mit ihrer Klage betragsmässig zu 45 % durchgedrungen bzw. zu 55 % unterlegen. Ein Abweichen von der gesetzlichen Kostenregelung streng nach Obsiegen bzw. Unterliegen (Art. 106 ZPO), konkret eine Reduktion des klägerischen Unterliegens um 15 %, rechtfertigt sich auch im Berufungsverfahren aus den vorstehend bereits genannten Gründen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO), sodass von einem Unterliegen der Klägerin im Umfang von 40 % auszugehen ist. Die restlichen 60 % sind auf die übrigen drei Beklagten zu je gleichen Teilen zu verteilen, d.h. zu je 20 %. Den weiteren Beteiligten/Eingerufenen werden mangels Teilnahme am Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt (vgl. zur Kostentragung der Nebenintervenienten David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 18 f. zu Art. 106 ZPO).
21.1. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 15'000.00 festgesetzt. Nach dem oben genannten Verteilschlüssel sind der Klägerin in den Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren 40 % der Gerichtskosten aufzuerlegen, d.h. CHF 6'000.00, und den drei Beklagten Gerichtskosten in Höhe von je CHF 3'000.00.
Mit Verfügungen des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Oktober 2020 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. H._____ zum Rechtsvertreter ernannt (ZK2 15 34/35/36). Dementsprechend gehen die der Klägerin auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die von den drei Beklagten jeweils zu leistenden Gerichtskosten von je CHF 3'000.00 werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet.
21.2. Das gleiche Verhältnis ist mit Bezug auf die Parteientschädigung anzuwenden. Bei einem Obsiegen der Klägerin im Umfang von 60 % (3/5) und in Anwendung der Bruchteilverrechnungsmethode sind die drei Beklagten zu gleichen Teilen zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von je 1/15 zu bezahlen.
Die Entschädigung des Rechtsbeistandes der Klägerin ist nach richterlichem Ermessen festzulegen, nachdem deren Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO), und richtet sich nach dem angemessenen Aufwand (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Rechtsanwalt lic. iur. H._____ reichte in den vereinigten Verfahren ZK2 15 28/29/30 umfangreiche Rechtsschriften ein. Ihm ist indessen entgegenzuhalten, dass sich die darin getätigten Ausführungen oft und in unnötiger Weise wiederholen; weitschweifige Ausführungen sollten hingegen tunlichst vermieden werden (vgl. Art. 132 Abs. 2 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, N 17 zu Art. 311 ZPO). Generell fällt bei der Lektüre der klägerischen Rechtsschriften auf, dass sich ihr Rechtsvertreter nicht auf das Bestreiten der gegnerischen Darstellung beschränkt, sondern jeweils redundant die eigene klägerische Sichtweise des Unfallherganges, der örtlichen Verhältnisse etc. ausführt, ohne dass diese Ausführungen zur Bestreitung der gegnerischen Darstellung notwendig wären. Dies führt denn auch dazu, dass es nicht bei einem ein- oder zweifachen Schriftenwechsel geblieben ist, sondern dass der klägerische Rechtsvertreter so viele Eingaben macht, bis die übrigen Parteien nicht mehr replizieren und er das "Schlusswort" hat. Als weitere Beispiele eines nicht zu entschädigenden Aufwands seien die Ausführungen im Sinne einer "Übersicht" in ZK2 15 28 act. A. 6 (Berufungsantwort zur Berufung der Beklagten 2 und Anschlussberufung) S. 5-9 erwähnt, worin die Klägerin langatmig den Unfallhergang, die Prozessgeschichte und die vorinstanzlichen Erwägungen wiederholt, ohne diese zu bestreiten und Rügen zu erheben. Ebenfalls finden sich Ausführungen zu nicht bestrittenen und daher vorliegend nicht weiter zu klärenden Tatsachen, wie beispielsweise dem Gesundheitszustand des Verunfallten oder der Beschaffenheit der Warentransportseilbahn (S. 20). Auch die Ausführungen zum Vorliegen des funktionellen Zusammenhangs im Rahmen der Geschäftsherrenhaftung (S. 47 ff.) sind irrelevant, da dieser von den Beklagten 1 und 2 nicht bestritten wird. Allgemein ist zu konstatieren, dass sich im Berufungsverfahren keine neuen Rechtsfragen stellten und die sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen allesamt schon vor der Vorinstanz thematisiert bzw. recherchiert worden waren. Zudem ist das vorinstanzliche Urteil bereits sehr ausführlich und gut begründet, sodass es für die Klägerin verhältnismässig einfach gewesen wäre, ihre Rügen anzubringen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung zugunsten der Klägerin beurteilt hatte und es der Klägerin im (Anschluss-)Berufungs-verfahren nur noch um die Höhe der Genugtuungsforderung ging, was – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – verhältnismässig geringeren Aufwand erforderte. Insgesamt erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ein Zeitaufwand von rund 30 Stunden notwendig, woraus sich unter Berücksichtigung eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) ein Honorar von gerundet CHF 8'000.00 (inkl. 3 % Barauslagen und einem mittleren MwSt.-Satz von 7.8 %) ergibt. Davon haben die drei Beklagten je 1/15, d.h. je CHF 533.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Infolge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren vor Kantonsgericht (vgl. die Verfügungen des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 15 34/35/36 vom 26. Oktober 2020) gehen die Kosten ihrer Rechtsvertretung – soweit sie nicht durch die Parteientschädigung der Gegenpartei gedeckt sind – zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der Rechtsvertretung sind gestützt auf einen Honoraransatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) sowie einen Zeitaufwand von 30 Stunden zu berechnen, woraus sich ein Rechtsvertreterhonorar in Höhe von gerundet CHF 6'700.00 (inkl. 3 % Barauslagen und einem mittleren MwSt.-Satz von 7.8 %) ergibt. Davon gehen 4/5, d.h. CHF 5'360.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.), infolge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) und werden aus der Gerichtskasse gezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Berufungen der C._____ AG (ZK2 15 28), der A._____ (ZK2 15 29) sowie jene von E._____ (ZK2 15 30) werden teilweise gutgeheissen.
2. Die Anschlussberufungen von G._____ in den Verfahren ZK2 15 28-30 werden abgewiesen.
3. Die Dispositivziffern 3 bis 6 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 16./20. Mai 2014, 26. Juni 2014, werden aufgehoben.
4. Die Beklagten A._____, C._____ AG und E._____ werden solidarisch verpflichtet, G._____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 36'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2005 zu bezahlen.
5. a) Die Kosten der Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten M.________ von CHF 400.00 (2 x CHF 200.00) sowie die Kosten des Bezirksgerichts Albula von CHF 39'635.20 (Gerichtsgebühr von CHF 30'000.00; Streitwertzuschlag von CHF 1'600.00; Schreibgebühren von CHF 7'495.20 und Barauslagen von CHF 540.00) gehen zu 18/60, d.h. zu CHF 11'890.55 zu Lasten von G._____, zu 6/60, d.h. zu CHF 3'963.55 zu Lasten der J._____ AG, zu 12/60, d.h. zu CHF 7'927.00 zu Lasten der A._____, zu 9/60, d.h. zu CHF 5'945.30 zu Lasten der C._____ AG und zu 9/60, d.h. zu CHF 5'945.30 zu Lasten von E._____ sowie zu 6/60, d.h. zu CHF 3'963.50 zu Lasten der I._____.
b) Die G._____ auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 11'890.55 werden unter dem Regime der unentgeltlichen Rechtspflege der Gemeinde AL.________ in Rechnung gestellt, unter Vorbehalt von deren Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO GR. Der von G._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 9'000.00 wird ihr zurückerstattet.
c) Die von der A._____, der C._____ AG und E._____ zu tragenden Kosten des Bezirksgerichts Albula werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 9'000.00 verrechnet. Das Bezirksgericht Albula hat der C._____ AG und E._____ folglich einen Betrag von je CHF 3'054.70 und der A._____ einen solchen in Höhe von CHF 1'073.00 zurückzuerstatten. Die J._____ AG hat dem Bezirksgericht Albula einen Betrag von CHF 3'963.55 und die I._____ einen Betrag von CHF 3'963.50 innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Urteils zu bezahlen.
6. Für das vorinstanzliche Verfahren sind die A._____ verpflichtet, G._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'333.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen; die C._____ AG und E._____ sind verpflichtet, G._____ je eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen, und die I._____ ist verpflichtet, G._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'666.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. Die Gemeinde AL.________ hat den unentgeltlichen Rechtsbeistand von G._____, Rechtsanwalt lic. iur. H._____, für seine Leistungen ab dem 23. Januar 2009 mit CHF 17'987.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
8.a) Die Gerichtskosten der Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren ZK2 15 28/29/30 von CHF 15'000.00 gehen im Betrag von CHF 6'000.00 zu Lasten von G._____ und im Betrag von je CHF 3'000.00 zu Lasten der C._____ AG, der A._____ sowie von E._____.
b) Die G._____ auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00 gehen infolge der ihr mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Oktober 2020 (ZK2 15 34/35/36) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
c) Die der A._____, C._____ AG und E._____ auferlegten Gerichtskosten in Höhe von je CHF 3'000.00 werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet.
9. Für die Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren ZK2 15 28/29/30 sind die A._____, die C._____ AG und E._____ verpflichtet, G._____ eine Parteientschädigung von je CHF 533.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
10. Die Kosten der Rechtsvertretung von G._____ für die Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren in Höhe von CHF 5'360.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Oktober 2020 (ZK2 15 34/35/36) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
11. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
12. Mitteilung an:
1 / 89
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
6B_372/2008
Art. 28 ZPOart. 28 CPCart. 28 CPC
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4A_211/2008
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4A_591/2011
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4A_453/2016
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4A_643/2011
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4A_73/2014
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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
BGE 86 IV 153ATF 86 IV 153DTF 86 IV 153
Art. 754 ORart. 754 COart. 754 CO
Art. 760 ORart. 760 COart. 760 CO
BGE 130 III 182ATF 130 III 182DTF 130 III 182
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6B_83/2012
2P.230/2003
BGE 127 III 453ATF 127 III 453DTF 127 III 453
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
BGE 102 II 232ATF 102 II 232DTF 102 II 232
Art. 55 ORart. 55 COart. 55 CO
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 55 ORart. 55 COart. 55 CO
Art. 55 ORart. 55 COart. 55 CO
Art. 51 ORart. 51 COart. 51 CO
Art. 51 ORart. 51 COart. 51 CO
Art. 55 ORart. 55 COart. 55 CO
Art. 55 ORart. 55 COart. 55 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
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Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
BGE 112 II 118ATF 112 II 118DTF 112 II 118
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Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO
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Art. 55 ORart. 55 COart. 55 CO
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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
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Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
6B_188/2010
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
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Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO
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6S.192/2005
Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO
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4A_401/2011
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
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Art. 45 ZPOart. 45 CPCart. 45 CPC
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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