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Entscheid

ZK2 2017 44

Gebäude- und Elementarschäden

17. Januar 2018Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

2.a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten der X._____.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Sie werden mit dem von der X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet, wobei ihr die Differenz von CHF 500.00 vom Kantonsgericht von Graubünden erstattet wird. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, der X._____ den Betrag von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen.

Erwägungen

3.

Der Kanton Graubünden hat die X._____ für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit CHF 400.00 zu entschädigen.

4.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5.

Mitteilung an:

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