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Entscheid

ZK2 2019 47

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

28. September 2021Deutsch47 min

A. Auf der Äusseren E._____strasse, eine Hauptstrasse und Querverbindung von C._____ nach D._____, ereignete sich auf der Höhe Abzweigung F._____ am 28. August 2008 um 17:25 Uhr eine Kollision. Beteiligt waren einerseits B._____ und ihre Mutter, H._____, als Fussgängerinnen sowie andererseits I._____ als Lenker des Motorrades Yamaha Q.________ mit der Kontrollschildnummer GR G._____.

Source gr.ch

Urteil vom 15. März 2021

(Mit Urteil 4A_234/2021 vom 09. September 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)

Referenz ZK2 19 47

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Hubert und Bergamin

Guetg, Aktuar

Parteien A._____ AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz

Bänziger & Partner, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg

Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur

Gegenstand Forderung aus Deliktshaftung bzw. Art. 58 SVG

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala vom 24.01.2019, mitgeteilt am 20.05.2019 (Proz. Nr. 115-2017-16)

Mitteilung 22. März 2021

Sachverhalt

I. Sachverhalt

A. Auf der Äusseren E._____strasse, eine Hauptstrasse und Querverbindung von C._____ nach D._____, ereignete sich auf der Höhe Abzweigung F._____ am 28. August 2008 um 17:25 Uhr eine Kollision. Beteiligt waren einerseits B._____ und ihre Mutter, H._____, als Fussgängerinnen sowie andererseits I._____ als Lenker des Motorrades Yamaha Q.________ mit der Kontrollschildnummer GR G._____.

B. Die Mutter und ihre fünfjährige Tochter, B._____, beabsichtigten, vom Supermarkt J._____ her über den K._____ kommend, die Hauptstrasse Richtung F._____ zu überqueren. Beim Versuch, die Strasse zu überqueren, wurden sie von dem von I._____ gelenkten Motorrad erfasst und zu Boden geschleudert. H._____ wurde mittelschwer verletzt. B._____ erlitt eine schwere Kopf- und Hirnverletzung mit Hirnblutungen und Schädelbruch sowie Prellungen an Hüfte, Schulter und Knie. I._____ blieb bei der Kollision unverletzt.

C. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen I._____ am 13. September 2008 eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (VV.2008.2934). Das Verfahren wurde am 4. Februar 2009 eingestellt. Die Einstellungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Der Unfallhergang wird darin wie folgt geschildert:

Die Untersuchung ergab, dass I._____ seinen Angaben gemäss mit seinem Motorrad vom L._____ kommend mit einer Geschwindigkeit von 60 – 70 km/h auf der Hauptstrasse ausserorts in Richtung D._____ fuhr. Zum Zeitpunkt des Unfalles herrschten gute Sicht- und Strassenverhältnisse bzw. die Fahrbahn war trocken. Zur gleichen Zeit lief H._____ in Begleitung ihrer Tochter B._____ (geb. _____) vom Einkaufszentrum J._____ kommend am rechten Fahrbahnrand der Querverbindung Richtung D._____ bzw. F._____, um von dort aus mit dem Postauto nach M._____ zu fahren. H._____ hielt in beiden Händen je eine Einkaufstasche und B._____ lief hinter ihr am rechten Fahrbahnrand her. Auf eine Entfernung von ca. 50 m nahm I._____ wahr, wie H._____, welche ein Kleinkind an der linken Hand hielt, auf Höhe der Abzweigung F._____ die Fahrbahn von rechts nach links überquerte und sich bereits ca. ein Meter vom rechten Fahrbahnrand befanden. Er bremste beim Anblick der Fussgängerinnen sein Motorrad ab. Laut I._____ habe ihn in diesem Moment H._____ wahrgenommen, sei kurz stehen geblieben und habe dann mit schnelleren Schritten die Strasse überquert. Nach Aussagen des Zeugen N._____ befand sich der Motorradlenker ca. 30 m entfernt, als H._____ mit Ihrer Tochter an der linken Hand im Begriff war, die Strasse zu überqueren. Zu diesem Zeitpunkt stand die Sonne sehr tief und auch N._____, der mit seinem Personenwagen in Richtung L._____ unterwegs war, wurde geblendet, weshalb seiner Meinung nach H._____ das herannahende Motorrad nicht sah. Obschon I._____ während des Abbremsmanövers noch versuchte, nach links auszuweichen, erfasste er im Bereiche der Mittellinie mit der vorderen rechten Fahrzeugfront seines Motorrades die beiden Fussgängerinnen. In der Folge wurden H._____ und B._____ zu Boden geschleudert und blieben auf der Fahrspur in Richtung D._____ liegen. Nach der Kollision bremste I._____ sein Motorrad weiter stark ab und brachte dieses ohne zu stürzen schliesslich nach weiteren rund 57 m (Bremsspur von 26.4 m) zum Stillstand.

D. Nachdem die am 16. Februar 2017 erfolgte Schlichtung vor dem Vermittleramt Viamala ergebnislos blieb, stellte dieses gleichentags die Klagebewilligung aus.

E. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 liess B._____, vertreten durch ihre Eltern, Christoph und H._____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, beim Regionalgericht Viamala Klage gegen die A._____ AG erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'000.-, zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. August 2008 zu bezahlen.

2.

Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 80.- zu bezahlen.

3.

Es sei von einem Nachklagevorbehalt gerichtlich Vormerk zu nehmen bis zum 21. Geburtstag der Klägerin.

4.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWST zu Lasten der Beklagten.

5.

Prozessualer Antrag

Es sei ein gerichtlicher Augenschein an der Unfallstelle (Äussere E._____strasse/J._____/O._____ Weg) nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels durchzuführen. E sei (recte wohl: Es sei) für diese Zeit die Verkehrssicherung durch die Kantonspolizei zu leisten.

F. Die beklagte A._____ AG, damals vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, liess in ihrer Klageantwort vom 5. Juli 2017 das Folgende beantragen:

1.

Die Klage sei abzuweisen.

2.

Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zu Lasten der Klägerin.

G. Mit Beweisverfügung vom 30. Januar 2018 wurden eine neuropsychologische Expertise bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) sowie ein unfallanalytisches Gutachten beim forensischen Institut Zürich in Auftrag gegeben. Die neuropsychologische Expertise datiert vom 15. Mai 2018. Das unfallanalytische Gutachten wurde am 24. September 2018 erstellt. Zu beiden Gutachten konnten sich die Parteien vorgängig äussern.

H. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala fand am 24. Januar 2019 statt. Vorgängig wurde ein Augenschein durchgeführt.

I. Mit Entscheid vom 24. Januar 2019, mitgeteilt am 20. Mai 2019, erkannte das Regionalgericht Viamala was folgt:

1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 7'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 28. August 2008 zu bezahlen.

2.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 66.35 zu bezahlen.

3.

Es wird ein Rektifikationsvorbehalt für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Entscheids vorbehalten.

4.

Vom Nachklagevorbehalt bis zum 21. Geburtstag der Klägerin wird Vormerk genommen.

5.

Kostenfolge:

a)

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 17'526.15 (Entscheidgebühr CHF 6'000.00, Kosten der Beweisführung CHF 11'526.15 [6'160.00 Stadtpolizei Zürich, CHF 2'650.00 Stadtpolizei Zürich; 2'671.15 KJP, CHF 45.00 Zeugengeld]) gehen zu 8/9, d.h. CHF 15'578.80, zu Lasten der beklagten Partei und zu 1/9, d.h. CHF 1'947.35, zu Lasten der klägerischen Partei.

b)

Der Anteil der beklagten Partei von CHF 15'578.80 wird nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.

c)

Die auf die klägerische Partei entfallenden Kosten von CHF 1'974.35 trägt gestützt auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2. Februar 2018 (Proz.Nr. 135-2016-272) der Kanton Graubünden; sie werden aus der Gerichtskasse bezahlt.

d)

Die beklagte Partei hat die klagende Partei mit CHF 11'324.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.

e)

Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird zudem – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'235.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt (Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2. Februar 2017, Proz.Nr. 135-2016-272).

6.

(Rechtsmittelbelehrung)

7.

(Mitteilung)

J. Gegen diesen Entscheid liess die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren damaligen Rechtsanwalt, lic. iur. Remo Cavegn, mit Eingabe vom 20. Juni 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen und folgende Anträge stellen:

1.

Der Entscheid des Kollegialgerichts des Regionalgerichts Viamala vom 24. Januar 2019, mitgeteilt am 20. Mai 2019, zugegangen am 21. Mai 2019, sei aufzuheben und die am 29. Mai 2017 von der Klägerin und Beschwerdegegnerin gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin erhobene Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und Klägerin.

K. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch ihre Eltern R._____ und H._____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, liess mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen.

L. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn dem Vorsitzenden der II. Zivilkammer an, dass das Mandatsverhältnis infolge Beendigung seiner anwaltlichen Tätigkeit auf Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz übertragen worden sei.

M. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Kostenvorschuss in Höhe von CHF 7'000.00 ging innert Frist ein.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Entscheid des Regionalgerichts Viamala, mit welchem sie in teilweiser Gutheissung der beschwerdegegnerischen Klage zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.00 und Schadenersatz in Höhe von CHF 66.35 verurteilt wurde. Gegen entsprechende erstinstanzliche Endentscheide stünde grundsätzlich die Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Zweifelsohne lag den im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren jedoch ein Streitwert von unter 10'000.00 zugrunde. Die Berufung ist folglich nicht zulässig (Art. 308 Abs. 2 ZPO), stattdessen bildet die Beschwerde zulässiges Rechtsmittel (vgl. Art. 319 lit. a ZPO).

1.2

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit "willkürlich" i.S.v. Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 320 ZPO). In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). Dies bedeutet freilich nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese in oberer Instanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beschwerdebegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgerichts 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Beschwerdeschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Beschwerdeinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Beschwerdeführers noch an jene der Vor-instanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Entsprechend muss der Beschwerdeführer zwar darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz zu erwirken – freilich nicht.

3.1

Vorab ist der Vollständigkeit halber auf die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin als Motorhaftpflichtversicherin des am Unfall nicht beteiligten Fahrzeughalters (P._____) im vorinstanzlichen Verfahren einzugehen, welche die Vorinstanz offenbar ohne Prüfung bejaht hat.

3.2

Besteht eine obligatorische Haftpflichtversicherung nach Art. 63 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), räumt Art. 65 Abs. 1 SVG dem Geschädigten im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein direktes Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer des (haftenden) Halters ein (vgl. auch BGE 97 II 244 E. 1). Statt des Halters als eigentlich Haftpflichtigen kann damit direkt dessen Versicherer als Ersatzschuldner belangt werden. Damit entsteht von Gesetzes wegen ein vom Versicherungsvertrag unabhängiges Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.170/2001 vom 18. Juli 2001, E. 2a). Das Forderungsrecht gegen den Versicherer reicht aber nicht weiter als der Ersatzanspruch gegen den Schädiger selbst. Zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Fahrzeughalter besteht lediglich unechte Solidarität gemäss Art. 51 OR (BGE 90 II 184 E. V.; vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, N 5 zu Art. 65 SVG). Ist der Versicherte entlastet, ist es auch sein Haftpflichtversicherer (vgl. BGE 95 II 623 E. 2b). Die Haftung gemäss Art. 58 ff. SVG wird beim Halter begründet, auch wenn dieser nicht gefahren ist (vgl. Art. 58 Abs. 4 SVG).

3.3

Die Beschwerdegegnerin erhob vor der Vorinstanz gestützt auf Art. 58 ff. SVG bzw. aus Deliktshaftung Klage gegen die Beschwerdeführerin. Letztere ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung von P._____, dem Halter des am Unfall beteiligten Motorrades. Entsprechend des vorstehend Gesagten ergibt sich die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin ohne Weiteres aus dem in Art. 65 Abs. 1 SVG statuierten direkten Forderungsrecht der durch den Unfall geschädigten Beschwerdegegnerin.

4.1

Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden nach Art. 58 ff. SVG. Dabei statuiert Art. 58 Abs. 1 SVG eine Gefährdungs- bzw. Kausalhaftung für Motorfahrzeughalter. Voraussetzung für die Haftung des selbigen bzw. dessen Versicherung sind danach ein Schaden, der Betrieb des Motorfahrzeugs und ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Schaden. Der grundsätzlich haftende Motorfahrzeughalter kann sich sodann von einer Haftung befreien. Dies setzt gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG voraus, dass er einen dreifachen Beweis erbringt. Er muss einerseits beweisen, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Selbstverschulden des Geschädigten oder grobes Verschulden eines Dritten verursacht worden ist (hierbei handelt es sich um die klassischen Unterbrechungsgründe des Kausalzusammenhangs [vgl. BGE 95 II 630 E. 4]). Andererseits hat er zusätzlich zu beweisen, dass ihn bzw. seine Hilfsperson kein Verschulden trifft sowie dass sein Fahrzeug keine fehlerhafte Beschaffenheit aufweist.

4.2

Die Vorinstanz prüfte eine Haftung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 58 ff. SVG. Aufgrund entsprechender Vorbringen der Beschwerdeführerin prüfte sie eingangs das Vorliegen eines groben Drittverschuldens der Mutter der Beschwerdegegnerin. Sie gelangte zum Schluss, dass die Mutter der Beschwerdegegnerin zwar ein nicht unerhebliches, jedoch kein nachweisbar grobes Verschulden am Unfall treffe, da sich nicht erstellen lasse, dass sie ihre Tochter (Beschwerdegegnerin) nicht an der Hand geführt habe, als sie gemeinsam die Hauptstrasse überquert hätten (angefochtener Entscheid, E. 3d).

Weiter prüfte die Vorinstanz, ob den Motorradlenker am Unfall ein Verschulden traf. Aufgrund der Gesamtumstände verneinte sie diese Frage. Weder die gefahrene Geschwindigkeit vor Einleitung des Bremsvorganges noch die Reaktion (linksseitiges Vorbeifahren samt Bremsvorgang) könnten ihm aufgrund der Begebenheiten (insbesondere mit Blick auf das Verhalten der Mutter) vorgeworfen werden. Sein Verhalten habe den Unfall nicht begünstigt, weshalb keine Erhöhung seiner Haftungsquote erfolge (angefochtener Entscheid, E. 4d ff.).

Im Zusammenhang mit der Prüfung einer Ermässigung der Halterhaftung gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Mutter der Beschwerdegegnerin ein (einfaches) fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Sie habe die Strasse an einem Ort, an dem die Sicht in Richtung des Zeughauskreisels durch Pflanzen und eine leichte Kurve eingeschränkt gewesen sei und die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe, überquert. Zudem sei ihre Sicht in Richtung L._____ durch das Gegenlicht der Sonne beeinträchtigt gewesen und sie habe nicht auf den herannahenden Fahrzeugverkehr von links geachtet. Eine erhöhte Vorsicht der Mutter wäre geboten gewesen, weil sie ein oder zwei Einkaufstaschen mit sich getragen habe und insbesondere, weil sie auf ihre fünfjährige Tochter habe achten müssen. Sie habe es trotz ihrer Garantenstellung als Mutter und beeinträchtigter Beweglichkeit durch die Einkaufstaschen unterlassen, eine besonders geeignete Stelle oder Route zu suchen, um die Strasse zu überqueren. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Mutter habe die Unterführung nicht gekannt, die Unterführung hätte einen Umweg von 200 m bedeutet und diese Route wäre durch das zusätzliche Gehen am Strassenrand noch gefährlicher gewesen, liess die Vorinstanz nicht gelten. Vielmehr wies sie darauf hin, dass die Unterführung mit der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar und ein Umweg in Kauf zu nehmen gewesen wären, um die Sicherheit zu gewährleisten. Ein weiteres Gehen am Strassenrand wäre erheblich weniger gefährlich gewesen, als ein Überqueren derselben. Aufgrund des festgestellten Verschuldens der Mutter reduzierte die Vorinstanz die Haftung der Beschwerdeführerin um einen Drittel (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5 ff.).

Gestützt auf das neuropsychologische Gutachten des KJP sowie die Abklärungsergebnisse des schulpsychologischen Dienstes vom 14. Februar 2014 erachtete die Vorinstanz das Unfallereignis vom 28. August 2008 als – im Sinne einer Teilursache – natürlich wie auch adäquat kausal für die im 2014 diagnostizierte Dyskalkulie. Den geltend gemachten Schadenersatz für eine 6-Monats-Lizenz für das Mathematik-Lernprogramm Calcularis erachtete die Vorinstanz in der geltend gemachten Höhe von CHF 100.00 als nachgewiesen. Gleichzeitig sprach die Vor-instanz der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.00 zu (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8 f.).

5.1

Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe das grobe Drittverschulden von H._____ mit der sehr knappen Begründung verworfen, wonach unklar sei, ob H._____ ihre Tochter an der Hand geführt habe. Unter dem Titel "zur offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung" macht sie weiter geltend, dass die unrichtige Beurteilung des Verschuldens auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhe. Die Vorinstanz hätte zum Schluss gelangen müssen, dass die Mutter mit zwei Einkaufstaschen unterwegs gewesen sei. Diese Tatsache sei unbestritten geblieben. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und mit Blick auf die weiteren Aussagen der Mutter, wonach die Beschwerdegegnerin seitlich leicht vor ihr gelaufen sei und sie ihr gesagt habe, schneller zu gehen, sei weiter klar erstellt, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht an der Hand geführt habe (vgl. act. A.1, S. 19, Ziff. 24 f.).

5.2

Soweit die Beschwerdeführerin eine "offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung" hinsichtlich der Anzahl der von der Mutter getragenen Einkaufstaschen moniert, ist vorab zweierlei klarzustellen. Erstens hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung des groben Drittverschuldens der Mutter keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen gemacht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3d). Erst unter E. 5b (Ermässigung der Halterhaftung) hat sie im Zusammenhang mit der Verschuldensfrage der Mutter erwogen, dass diese eine oder zwei Einkaufstaschen mit sich getragen habe. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die genaue Anzahl getragener Einkaufstaschen damit gerade nicht festgestellt. Zumindest implizit erachtete die Vorinstanz die genaue Anzahl getragener Taschen mit Blick auf die Verschuldensqualifikation der Mutter für unerheblich. Wie noch zu zeigen sein wird, kommt die Beschwerdeinstanz zu einem anderen Schluss und erachtet die genaue Anzahl getragener Einkaufstaschen im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verschuldensfrage für relevant (vgl. E. 6.3.2). Die Anzahl getragener Taschen ist deshalb abschliessend zu klären. Zweitens ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem gewählten Titel, unter welchem sie ihre Rügen vorträgt, nicht (nur) eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung i.S.v. Art. 320 lit. b ZPO geltend macht. Wenn sie vorbringt, ihre Behauptung, die Mutter habe zwei Einkaufstaschen getragen, sei unbestritten geblieben, weshalb die Vorinstanz darauf hätte abstützen müssen, rügt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine mit voller Kognition zu prüfende (Rechts-)Verletzung der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO.

Das Gericht hat nur über erhebliche und streitige Tatsachenbehauptungen Beweis abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Daraus ergibt sich, dass übereinstimmende Tatsachenbehauptungen der Parteien (inkl. Zugeständnisse) grundsätzlich als wahr zu betrachten und dem Urteil zu Grunde zu legen sind, selbst wenn sie sich nicht verwirklicht haben sollten (sog. formelle oder relative Wahrheit; vgl. Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 10 Rz. 16; Christoph Hurni, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 10 zu Art. 55 ZPO; Gregor von Arx/Thomas Sutter-Somm, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 20 zu Art. 55 ZPO). Nachdem schon die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageschrift geltend gemacht hatte, die Mutter habe zwei "schwere Taschen" getragen (vgl. RG act. II./2, S. 4, Ziff. 2), trug auch die Beschwerdeführerin diese Behauptung in ihrer Klageantwort vor (RG act. II./3, Ziff. 44). Die Beschwerdegegnerin entgegnete hierzu lediglich noch, dass sich aus den Akten nicht ergeben würde, dass die Einkaufstaschen "schwer gewesen seien" (vgl. RG act. II./4, S. 12, Ziff. 27). Bei dieser Ausgangslage liegt ein unbestrittener Sachverhalt vor. Es ist damit erstellt, dass die Mutter zwei Einkaufstaschen mit sich führte, als sie die Strasse querte, was die Vorinstanz in Verletzung der Verhandlungsmaxime zu Unrecht offengelassen hat.

5.3

Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der beschwerdeführerischen Rüge, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass die Mutter die Beschwerdegegnerin an der Hand über die Strasse geführt habe. Sie begründet ihre Rüge sinngemäss damit, dass diese Tatsache durch Indizien klar widerlegt worden sei. Die Rüge beschlägt die Beweiswürdigung und stellt somit eine Tatfrage dar. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist entsprechend auf Willkür beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Weder die – nunmehr festgestellte – Tatsache, dass die Mutter bei der Strassenquerung zwei Einkaufstaschen getragen hat, noch die Hinweise auf Aussagen von ihr, wonach ihre Tochter leicht vor ihr gelaufen sei und sie, die Mutter, ihr gesagt habe, sie solle schneller laufen, reichen aus, um die tatsächlichen Grundlagen als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Die zusätzlich vorgetragenen Indizien lassen zwar die beschwerdegegnerische Behauptung als denkbar erscheinen, was aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen nicht zur Begründung von Willkür genügt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1). Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Vorinstanz auf zwei im Recht liegende Aussagen stützte. Sowohl der Zeuge N._____ wie auch I._____ sagten nämlich aus, die Mutter habe die Beschwerdegegnerin an der Hand gehalten (vgl. act. E. 3c f.).

6.1

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe aufgrund der konkreten Umstände zu Unrecht das Verhalten der Mutter als nicht grobfahrlässig qualifiziert.

6.2.1

Als dritten (alternativen) Haftungsbefreiungsgrund zugunsten des Halters nennt Art. 59 Abs. 1 SVG das grobe Verschulden eines Dritten. Die Haftungsordnung des SVG beruht auf dem Gedanken, dass die Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs für sich allein eine hinreichende Haftungsgrundlage setzt, wenn ihretwegen ein Schaden entsteht. Die Entlastung von der Halterhaftung wegen Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs erscheint als Ausnahme von der Regel und ist daher grundsätzlich strengen Anforderungen zu unterstellen, sollen der Schutz und die obligatorische versicherungsrechtliche Absicherung des Geschädigten nicht illusorisch werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2002 vom 8. Juli 2003, E. 3.3). Voraussetzung für eine Entlastung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG ist unter anderem ein Drittverschulden, das so sehr überwiegt, dass die Beteiligung des Halterfahrzeugs, also dessen Betriebsgefahr, nicht ins Gewicht fällt und deshalb als adäquate Ursache ausgeschaltet wird (Roland Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, Bern 2008 [zit. Roland Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht], N 425 ff. m.w.H.). Die Frage, wann ein Drittverschulden grob und damit kausalitätsunterbrechend ist, beurteilt sich nach den gleichen Kriterien wie beim groben Selbstverschulden (vgl. Thomas Probst, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 26 zu Art. 59 SVG; Manfred Dähler, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch zum Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, N 244). Dritte im Sinne der Norm sind auch die Eltern eines verunfallten Kindes und andere Aufsichtspersonen; ihr Verschulden besteht in der Verletzung der Pflicht zu genügender Aufsicht (vgl. Karl Oftinger/Emil Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/2, Zürich 1989, § 25 N 457).

6.2.2

Der Verschuldensbegriff des SVG entspricht demjenigen von Art. 41 OR (Roland Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, N 14 und N 428). Im Strassenverkehr kommt dabei in der Regel nur fahrlässiges Verhalten in Frage, wobei zwischen leichtem, mittlerem und schwerem Verschulden zu unterscheiden ist (Walter Fellmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II, Bern 2013, N 512). Grobe Fahrlässigkeit und damit ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die elementarsten Vorsichtsgebote missachtet werden, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in derselben Lage aufdrängen. Dabei genügt, wenn der Betroffene das Risiko hätte erkennen müssen (Roland Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 4. Auflage, Bern 2013 [zit. Roland Brehm, Berner Kommentar], N 197a f. zu Art. 41 OR; Walter Fellmann/Andrea Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Bern 2012, N 563; Thomas Probst, a.a.O., N 19 zu Art. 59 SVG m.w.H.). Um als grob fahrlässig qualifiziert zu werden, muss das fragliche Verhalten nicht zwangsläufig waghalsig oder mutwillig sein (Urteil des Bundesgerichts 4C.286/2003 vom 18. Februar 2004, E. 3.1); die Schwelle liegt tiefer. Wird diese Intensität nicht erreicht, so ist abhängig von den konkreten Umständen von einem mittleren oder leichten Verschulden auszugehen (Roland Brehm, Berner Kommentar, N 198 ff. zu Art. 41 OR; Walter Fellmann/Andrea Kottmann, a.a.O., N 565 f.). Zur Beurteilung der Schwere der Unsorgfalt sind sowohl die konkreten objektiven Umstände des Unfalls als auch die subjektive Lage der fehlbaren Person zu berücksichtigen (BGE 115 II 283 E. 2a). Das Vorliegen groben Selbst- oder Drittverschuldens erfordert nicht, dass die Unsorgfalt an ein (eventual-)vorsätzliches Verhalten grenzt (BGE 92 II 250 E. 2). Im Zusammenhang mit Art. 59 Abs. 1 SVG nahm das Bundesgericht unter anderem in den folgenden Fällen ein grobes Selbst- bzw. Drittverschulden an: Betrunkener Fussgänger tritt auf die Strasse hinaus, ohne dem Verkehr irgendwelche Aufmerksamkeit zu schenken, kurz vor dem in rascher Fahrt herannahenden Auto (BGE 85 II 516); Fussgänger überquert unerwartet die Fahrbahn, ohne den Verkehr zu beachten (BGE 91 II 112); Fussgängerin verlässt den Garten eines Hotels und schaut nach der Signalanlage, vergewissert sich aber unmittelbar vor dem Betreten der Fahrbahn nicht nochmals, ob der Fahrverkehr immer noch gesperrt ist (BGE 95 II 184); Fussgänger betritt überraschend und ohne Kontrollblick nach links den Fussgängerstreifen, obwohl er mit den Örtlichkeiten vertraut ist und sich der Gefahren daher hätte bewusst sein können (BGE 115 II 283). Auch wenn bei der vorliegend zu beurteilenden Gefährdungshaftung gemäss Art. 58 SVG nur in Ausnahmefällen eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (infolge groben Drittverschuldens) angenommen werden darf, ist doch zu beachten, dass der Anwendungsfall von Art. 59 Abs. 1 SVG nicht derart verengt wird, dass nur noch theoretisch denkbare Fallkonstellationen erfasst würden. Diesfalls wäre der Entlastungsbeweis illusorisch, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann. Das Bundesgericht hat zwar vor allem in Fällen auf ein grobes Verschulden geschlossen, in denen ein Fussgänger "unvermittelt" die Strasse betrat. In diesem Umstand allein kann indessen nicht das Hauptmerkmal der Verschuldensqualifikation erblickt werden. Die einzelnen verschuldensrelevanten Umstände dürfen nicht gesondert betrachtet werden. Das Verschulden ist vielmehr aufgrund einer Wertung der Gesamtumstände zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2014 vom 9. April 2015, E. 3.2.3; siehe ferner Thomas Probst, a.a.O., N 19 zu Art. 59 SVG). In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall – anders als in der Mehrheit der soeben wiedergegebenen Urteile des Bundesgerichts – die Kollision im Ausserortsbereich mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h stattgefunden hat. Während im Innerortsbereich bzw. im Siedlungsgebiet eher mit Fussgängern auf der Fahrbahn zu rechnen ist, haben die Fussgänger im Ausserortsbereich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Fahrzeuge mit höherer Geschwindigkeit und damit schneller nähern können.

Die Einhaltung oder Verletzung polizeirechtlicher Bestimmungen durch den Fussgänger oder einen anderen am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer geben wichtige Anhaltspunkte auch für die zivilrechtliche Verschuldensbeurteilung, da sie die erforderliche Sorgfalt, welche in bestimmten Situationen zu beachten ist, konkretisieren (vgl. Marc Hürzeler, Fussgänger im Strassenverkehr – Grundlagen und neuere Entwicklungen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2011, Bern 2011, S. 118).

6.2.3

Wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, trifft den Halter die Beweislast in Bezug auf die Umstände, die seine Haftung ausschliessen können (Tatfrage; vgl. BGE 115 II 283 E. 1a). Hingegen ist die Würdigung des Verschuldens eine Rechtsfrage (BGE 115 II 283 E.1a; 113 II 323 E. 1c). Wenn nachweislich ein grobes Verschulden eines Dritten den Unfall verursacht hat, ist damit auch die fehlende Kausalität nachgewiesen, sofern die weiteren (kumulativen) Haftungsbefreiungsvoraussetzungen erfüllt sind (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 8 zu Art. 59 SVG).

6.2.4

Gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG haben Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Hinsichtlich des Betretens der Strasse konkretisiert Art. 47 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11), dass dies behutsam zu geschehen habe. Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben sie den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 47 Abs. 5 VRV). Möchte ein Fussgänger eine Strasse überqueren, ergibt sich daraus zweifellos eine Verkehrsbeobachtungspflicht, einerseits vor Betreten der Strasse sowie andererseits während deren Überqueren. Fussgänger sind entsprechend verpflichtet, danach Ausschau zu halten, ob das Verkehrsgeschehen auf der Fahrbahn ein Betreten des Fussgängerstreifens bzw. ein Überqueren der Strasse erlaubt. Ist die Fahrbahn frei, können sie die Strasse überschreiten. Sind die Verhältnisse schwierig, weil etwa die Übersicht über die relevanten Abschnitte der Fahrbahn nicht ohne weiteres gewonnen werden kann, haben sie sich mit besonderer Vorsicht darum zu kümmern, diese Übersicht zu gewinnen, ohne Risiken für die Sicherheit aller Beteiligter einzugehen, oder aber sie haben die Strasse an einer übersichtlicheren Stelle zu überqueren. Wie jeder Verkehrsteilnehmen haben letztlich auch Fussgänger ihr Verhalten den konkreten Umständen anzupassen (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 SVG; BGE 112 IV 100 E. 2).

6.3.1

Vorweg ist auf den mehrfachen Verweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_179/2016 vom 30. August 2016 einzugehen (vgl. etwa act. A.2, S. 3, Rz. 4). Dieser Entscheid ist für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Während nämlich dort ein knapp fünfjähriges (hyperaktives) Kind von seiner rund neunjährigen Schwester – mithin ebenfalls von einem Kind – begleitet wurde, wurde die Beschwerdegegnerin in casu von ihrer (volljährigen) Mutter begleitet und beaufsichtigt. Wenn Kinder alleine im Strassenverkehr unterwegs sind, ist zweifellos besondere Vorsicht walten zu lassen (vgl. etwa Art. 26 Abs. 2 SVG). Hingegen durften von der Mutter der Beschwerdegegnerin ein vernünftiges Verhalten und somit auch sinnvolle Anweisungen an ihre Tochter erwartet werden, hatte sie doch über diese auch eine Garantenstellung inne (vgl. Art. 302 ZGB). Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wurde der Mutter denn auch zum Vorwurf gemacht, dass sie ihre Kinder auf dem Schulweg nicht begleitet hatte (der Fall war indessen weiter speziell gelagert, da die ausländischen Kinder noch keine Verkehrserziehung genossen hatten).

6.3.2

Unbestritten ist zunächst, dass die Beschwerdegegnerin und ihre Mutter in der fraglichen Situation gegenüber dem Motorradlenker I._____ vortrittsbelastet waren (Art. 47 Abs. 5 VRV). Dies allein schon gebot besondere Vorsicht vor und während des Überquerens der Strasse. Sodann traten diverse von der Vor-instanz festgestellte weitere Umstände hinzu, aufgrund derer die Mutter der Beschwerdegegnerin noch weitaus grössere Sorgfalt hätte walten lassen müssen. So überquerte sie die Strasse im Ausserorts-Bereich mit einer signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h. Dementsprechend musste sie grundsätzlich mit sich schneller nähernden Fahrzeugen als im Innerortsbereich rechnen, was bei einer geplanten Strassenüberquerung zu antizipieren ist. Sodann waren die Sichtverhältnisse für die Mutter in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Einerseits durch die Tatsache, dass vor dem Unfallort die Strasse eine (leichte) Rechtskurve (Blick L._____ in Richtung Unfallstelle) mit einem Gefälle von 6% (vgl. RG act. VII./3, S. 14, Ziff. 5) vollzog, andererseits, weil die Mutter wegen der tiefstehenden Sonne durch das Abendlicht geblendet wurde. Schliesslich ereignete sich der Unfall um 17:25 Uhr, mithin im Feierabendverkehr. Gemäss Aussage des Zeugen N._____ war zum Unfallzeitpunkt denn auch ein reges Verkehrsaufkommen vorhanden (vgl. RG act. IV./6, S. 1). Auch dies hätte die Mutter mitberücksichtigen müssen, als sie sich entschied, die Strasse an besagter Stelle zu überqueren. Dass die Benützung der Unterführung keine Handlungsalternative gewesen sein soll, spielt indes keine Rolle. Eben gerade weil die Mutter der Beschwerdegegnerin sich dazu entschloss, unter den geschilderten, ungünstigen Umständen die Strasse an einer überdies ungeeigneten Stelle zu überqueren, hätte sie besondere Vorsicht walten lassen müssen (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 SVG).

Dem ist die Mutter offensichtlich nicht nachgekommen. So hat sie zunächst nicht nur den Motorradfahrer, sondern auch den kurz vor der Kollision in entgegengesetzte Richtung fahrenden Zeugen N._____ in seinem Fahrzeug nicht wahrgenommen. Zwar lässt sich nicht erstellen, dass die Mutter mit ihrer Tochter die Strasse unvermittelt, d.h. ohne vorgängigen Kontrollblick, betrat. Immerhin lässt sich aber feststellen, dass sie es unterlassen hat, während des Überquerens der Strasse auf den herannahenden Fahrzeugverkehr von links zu achten. Dies ergibt sich aus der vorinstanzlichen Feststellung in E. 5b, welche sich wiederum auf eine Aussage der Mutter stützt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5b, sowie RG act. III./2, S. 2 ["Ich habe nach dem [B]etreten nicht mehr nach links geschaut… […]"). Damit ist sie ihrer Verkehrsbeobachtungspflicht nicht genügend nachgekommen (vgl. E. 6.2.4). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Mutter mit zwei Taschen "beladen" war, welche sie unzweifelhaft in ihrer Reaktion und Bewegungsfreiheit eingeschränkt haben. Die Beschwerdegegnerin gab denn auch selbst an, die beiden Einkaufstaschen seien schwer gewesen (vgl. RG act. II./2, S. 4, Rz. 2). Tritt hinzu, dass sie sich um ihre rund fünfjährige Tochter hat kümmern müssen, welche sie an der Hand hielt. Damit war ihre Fähigkeit, bei plötzlich auftretenden Gefahren rasch und adäquat reagieren zu können, von vornherein massiv eingeschränkt. So nahm denn auch das Gutachten eine reduzierte Gehgeschwindigkeit an (vgl. RG act. VII./3, S. 11, Ziff. 6.3.2). Geradezu unsinnig ist es unter den gegebenen Umständen, wenn die sich noch nahe am rechten Fahrspurrand befindliche Mutter – als sie den Motorradfahrer wahrnahm – kurz zögerte, um sodann weiter über das vor ihr liegende, weitaus längere Strassenstück zu eilen, statt sich zurück an den viel näherliegenden Strassenrand zu begeben oder aber mindestens stehen zu bleiben (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4g). Durch die beiden letzteren Verhaltensweisen hätte sie sich der – zum Zeitpunkt der Sichtung des Motorradfahrers in objektiver sowie subjektiver Hinsicht lediglich als abstrakt zu bezeichnenden – Gefahr (gänzlich) entziehen können. Jedenfalls hätte sich diese nicht weiter akzentuiert bzw. nicht wie im vorliegenden Fall im Unfall realisiert. Schliesslich hat sich die Mutter selbst in die für sie ungünstige Situation gebracht, indem sie angesichts der konkreten Umstände ohne Beobachtung des linksseitigen Verkehrs die Strasse an der ungünstigen Stelle überquerte, was dazu führte, dass sie den Motorradfahrer erst relativ spät wahrnahm (vgl. hierzu auch angefochtener Entscheid, E. 5b). Wenn sie sodann noch nach Wahrnehmung des Motorradfahrers und für diesen unerwartet (durfte er doch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Mutter ihrer allfälligen "Wartepflicht" nachkommt [Art. 26 SVG; vgl. hierzu BGE 129 IV 39 E. 2.2]) die Strasse vor ihm zu überqueren versuchte, hat sie letztlich ein ihr nicht zustehendes Vortrittsrecht faktisch durchzusetzen versucht. Dieses Vorgehen ist zumindest in qualitativer Hinsicht mit einem "unvermittelten Strassenbetreten" vergleichbar (vgl. E. 6.2.2). Kommt hinzu, dass sie bei Wahrnehmung ihrer Verkehrsbeobachtungspflicht hätte erkennen können, dass der Motorradfahrer auf die andere Strassenseite auszuweichen versuchte. Jedenfalls hat sie durch ihr Vorgehen elementarste Sorgfaltspflichten verletzt (Verkehrsbeobachtungs- und Verkehrsverhaltenspflichten). Angemerkt sei, dass bereits die Missachtung des Vortrittsrechts eine Verletzung einer elementaren Verkehrsregel darstellt (so implizit auch Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2014 vom 9. April 2015, E. 3.2.1 und 3.2.3). Ihr Verhalten ist unter den erwähnten Umständen insgesamt und insbesondere mit Blick auf ihre Ausgangsposition schlicht unverständlich und hoch riskant. Hätte die Mutter die Strasse verkehrsregelkonform überquert, so hätte sich die Betriebsgefahr des Motorrades überhaupt nicht ausgewirkt (vgl. hierzu auch BGE 85 II 516 E. 3b). Vor diesem Hintergrund erachtet die Beschwerdeinstanz das Verhalten als grob fahrlässig. Es liegt mithin ein grobes Drittverschulden der Mutter vor. Unbestreitbar ist ihr Verhalten ursächlich für die Kollision, da die Mutter ihre Tochter an der Hand über die Strasse geführt hatte und ihr eine Garantenstellung zukam (Art. 302 ZGB). Der Entlastungsgrund des groben Drittverschuldens gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG liegt vor.

7.

Das Vorliegen der für die Haftungsbefreiung relevanten Betriebssicherheit des Motorrades (vgl. Art. 59 Abs. 2, letzter Satz SVG) ist unter den Parteien unumstritten. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4b).

8.1

Der Motorfahrzeughalter hat für seine Entlastung im Rahmen von Art. 59 Abs. 1 SVG weiter den Beweis zu erbringen, dass ihn selbst (oder Personen, für die er verantwortlich ist) kein Verschulden am Unfall trifft.

8.2

Bezüglich des Verhaltens des Motorfahrzeuglenkers, I._____, für dessen Handeln der Motorfahrzeughalter wie für sein eigenes Verschulden verantwortlich ist (Art. 58 Abs. 4 SVG), ist strittig, ob der Motorradlenker seine Sorgfaltspflichten verletzte und dadurch den Unfallhergang begünstigte.

8.3

Der Beweis des Motorfahrzeughalters, dass ihn bzw. den Fahrzeuglenker kein Verschulden am Unfall trifft, ist im Allgemeinen schwierig zu erbringen, da der Massstab sehr streng ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2002 vom 8. Juli 2008, E. 5). Jedes auch noch so geringe Verschulden des Halters schliesst die Entlastung aus, selbst dann, wenn es wegen Beweisnotstandes bloss fingiert ist. Der Halter muss das Gericht von der Tatsache überzeugen, dass die Regeln des Fahrverkehrs, die sich im Wesentlichen aus Art. 29 ff. SVG und Art. 2 ff. VRV ergeben, eingehalten wurden. Jede Ungewissheit geht zu Lasten des Fahrzeughalters. So hat der Motorfahrzeughalter bzw. der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Nach Art. 32 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Er hat seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art 3 Abs. 1 VRV) und darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV).

8.4

Gemäss Rechtsprechung durfte ein Motorfahrzeugführer auf einer Ausserortsstrecke von einem aus der Gegenrichtung am Strassenrand daherkommenden Fussgänger annehmen, er würde seinen Weg am Strassenrand entlang fortsetzen, und brauchte nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, jener würde unvermittelt in seine Fahrbahn treten (vgl. BGE 85 II 516 E.2a und E.2b). Im Falle eines ortskundigen Motorfahrzeugführers, der eine Bushaltestellte mit einer Geschwindigkeit von 42 km/h passierte und mit einer unachtsam auf die Strasse rennenden Fussgängerin kollidierte, erachtete es das Bundesgericht als vertretbar, von einem fahrlässigen Verhalten an der Grenze zur groben Fahrlässigkeit beider auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009, E. 5).

8.5

Die Vorinstanz erkannte im Verhalten des Motorradlenkers keine verschuldensrelevanten Aspekte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4). Soweit ersichtlich, werden die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz von beiden Parteien nicht bestritten (vgl. act. A.1, S. 14, Ziff. 44 und act. A.2, S. 7, Ziff. 12). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind auch nicht zu beanstanden. Aufgrund der von ihr festgestellten Ausgangsgeschwindigkeit des Motorradlenkers zwischen 60 – 70 km/h lag jedenfalls keine Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4d). Die Sichtverhältnisse waren – zumindest für ihn – gut und die Fahrbahn trocken. Auf einer Ausserortsstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h musste der Motorradlenker nicht damit rechnen, dass sich Personen auf der Fahrspur befinden bzw. diese zu überqueren versuchen, zumal er von allfälligen Fussgängern erwarten kann, dass sich diese bei einer allfälligen Strassenüberquerung vorsichtig verhalten würden (vgl. Art. 49 SVG). Insofern hat der Motorradlenker I._____ den konkreten Umständen genügend Rechnung getragen, indem er mit einer den Verhältnissen angepassten, reduzierten Geschwindigkeit von 60 – 70 km/h statt der erlaubten 80 km/h fuhr. Grössere Vorsichtsmassnahmen konnten angesichts der Umstände nicht erwartet werden. Als Grundregel gilt sodann, dass der sich ordnungsgemäss verhaltende Verkehrsteilnehmer keine Gefahr zu erwarten hat, weil er davon ausgehen darf, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer korrekt verhalten werden (Art. 26 Abs. 1 SVG; Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr). Bloss wegen der entfernten Möglichkeit, dass ein Kind oder eine erwachsene Person (unvermittelt) auf die Fahrbahn laufen könnte, zu verlangen, die Geschwindigkeit so stark herabzusetzen, dass Unfälle unter allen Umständen vermieden werden, ist nicht zumutbar und würde einen vernünftigen Verkehr mit Motorfahrzeugen in besiedeltem oder sonst wie unübersichtlichen Gebiet gänzlich verunmöglichen (vgl. auch BGE 80 IV 130 E. 1).

Auch in der vom Motorradlenker gewählten Ausweichreaktion lässt sich kein Fehlverhalten des selbigen erblicken, was die Vorinstanz zutreffend festhält. Die Kollision ereignete sich im Bereich der Mittellinie. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Motorradfahrer gegen links zur Mitte der Fahrbahn auszuweichen versuchte, als er die Beschwerdegegnerin und ihre Mutter wahrnahm. Angesichts der konkreten Situation ist dies eine nachvollziehbare und vernünftige Handlung. Denn gemäss Feststellung der Vorinstanz, welche sich auf das Gutachten stützt, war es dem Motorradlenker aufgrund der Umstände nicht möglich, ohne Sturzgefahr maximal abzubremsen, um vor der Kollisionsstelle zum Stillstand zu kommen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4e mit Hinweis auf RG act. VII./3, S. 15). Die Reaktion des Motorradlenkers ist umso plausibler und nachvollziehbarer, als sich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter zum Zeitpunkt seiner objektiven Reaktionsaufforderung nahe am rechten Fahrbahnrand befanden und die Mutter gemäss vorinstanzlicher Feststellung nach Wahrnehmung des Motorradlenkers noch kurz gezögert hatte, ehe sie die Überquerung der Strasse fortsetzte. Mit anderen Worten hat die Mutter der Beschwerdegegnerin durch ihr vorschriftswidriges und unsinniges Verhalten (Zögern mit anschliessendem weiteren Überqueren der Strasse) den Motorradlenker plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt, mit welcher er so nicht hat rechnen müssen. Vielmehr durfte er erwarten, dass sich die beiden zurück an den Strassenrand begeben oder aber mindestens stehen bleiben würden, zumal sie vortrittsbelastet waren (vgl. auch BGE 85 II 516). Dass die gewählte Reaktionsvariante sodann unter den erwähnten Umständen bei nachträglicher objektiver Betrachtung und mit Blick auf die Folgen nicht die beste Variante zur Kollisionsvermeidung gewesen war (eine Kollision hätte gemäss Gutachten nicht stattgefunden, wenn der Motorradlenker bei gleicher Reaktion der Mutter weiter in der Fahrbahnmitte gefahren wäre [vgl. RG act. VII./3, S. 15]), kann ihm nicht angelastet werden (vgl. BGE 97 IV 168 m.w.H.). Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die ihm kurz zur Verfügung stehende Reaktionszeit von 0.8 bis 1.3 Sekunden. Unter den konkreten Umständen dem Motorradlenker ein fehlbares Verhalten vorzuwerfen, erschiene geradezu unbillig.

9.

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 59 Abs. 1 SVG der Haftungsbefreiungsbeweis infolge groben Drittverschuldens gelingt.

10.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 25. März 2009 gegenüber den Eltern der Beschwerdegegnerin in genereller Form eine Haftungsquote von 50% anerkannt. Dieses Schreiben binde die Beschwerdeführerin im Sinne einer minimalen Haftungsanerkennung, worunter unter keinen Umständen gegangen werden könne (vgl. act. A.2, S. 11, Rz. 20).

10.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber von Beginn an auf den Standpunkt, besagtes Schreiben könne nicht als rechtskräftige Anerkennung einer Haftungsquote von 50% ausgelegt werden. Vielmehr sei darauf hingewiesen worden, dass die Mutter der Beschwerdegegnerin ein Verschulden am Überqueren der Strasse trage. Im Rahmen der Betriebsgefahr sei gegenüber der Gemeinde M._____ eine Haftungsquote von 50% als angemessen erachtet worden, und zwar im Zusammenhang mit einer Rechnung von Heilungskosten über CHF 5'501.35, welche die Gemeinde M._____ nicht habe übernehmen wollen. Es sei eine Pauschalentschädigung von CHF 3'000.00 angeboten worden. Damit sei aber gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht eine Haftungsquote von 50% anerkannt worden. Vielmehr sei der Versicherung der Beschwerdegegnerin schon mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 beschieden worden, dass eine Haftpflicht der Beschwerdeführerin – infolge groben Drittverschuldens und fehlenden Eigenverschuldens des Motorradlenkers – nicht bestehe (vgl. RG act. II./3, Rz. 26; ferner auch RG act. II./5, Rz. 22).

10.3

Das Schuldbekenntnis (Schuldanerkennung, Schuldanerkenntnis) ist die einseitige Erklärung der Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger, dass eine bestimmte Schuld gegenüber dem Gläubiger bestehe und dass sie diese erfüllen wolle (vgl. BGE 131 III 268 E. 3.2; 127 III 559 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_147/2014 vom 19. November 2014, E. 4.4.1). Der Begriff "Schuld" im Ausdruck "Schuldbekenntnis" von Art. 17 OR bedeutet Obligation. Ist, wie im vorliegenden Fall, umstritten, ob eine Erklärung ein Schuldbekenntnis beinhaltet, so muss das Gericht diese Frage nach den allgemeinen Grundätzen zur Auslegung entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014, E. 3.4; 4A_7575/2011 vom 3. April 2012, E. 2.3).

10.4

Der Wortlaut des Schreibens der Beschwerdeführerin an die Gemeinde M._____ vom 25. März 2009 lautet wie folgt:

[…]

Unfallereignis vom _____ 2008 in C._____

Sehr geehrte Frau S._____

Wir beziehen uns auf den obgenannten Schadenfall. Mit Ihrem Mail vom 10. März 2009 teilten Sie uns mit, dass die Gemeinde M._____ die Heilungskosten für H._____ und B._____ von CHF 5'151.15 vorfinanziert hat.

Frau H._____ trägt das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, weil Sie unvorsichtig die Strasse überquerte. Dies im Gegensatz zu unserem Versicherungsnehmer, der aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen kein eigentliches Verschulden an der Kollision trifft. Dieser hat allerdings die Gefahr zu tragen, die mit dem Betrieb eines Motorfahrzeuges verbunden ist (gemäss Art. 58 des Strassenverkehrsgesetzes). Diese sogenannte Betriebsgefahr rechtfertigt eine Haftungsquote.

Im Rahmen der Betriebsgefahr erachten wir eine Haftungsquote von 50% zu Lasten von Frau B._____ als angemessen. Aus diesem Grund können wir uns an den Gesamtkosten mit 50% beteiligen und sind bereit Ihnen eine Pauschalentschädigung von CHF 3'000.- zu leisten.

[…].

10.5

Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 25. März 2009 in genereller Form eine Haftungsquote von 50% anerkannt, kann nicht gefolgt werden. Besagtes Schreiben bezieht sich eindeutig und unmissverständlich nur auf die – im Schreiben eingangs explizit erwähnten – Heilungskosten in Höhe von CHF 5'151.15 (bzw. gemäss handschriftlicher Anmerkung in Höhe von CHF 5'501.35; vgl. RG act. IV./17). Dieses Schreiben richtete sich an die Gemeinde M._____; daran ändert nichts, dass es zur Kenntnisnahme auch an die Eltern der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde. Ein gegenüber einem Dritten (hier: der Gemeinde M._____) eingenommener Standpunkt bindet die Beschwerdeführerin indessen nicht (auch) gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016, E. 5 m.w.H.). Sodann wurde ausdrücklich und unmissverständlich festgehalten, dass die Mutter der Beschwerdegegnerin das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trage. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 der beschwerdegegnerischen Versicherung gegenüber mitteilte, eine Haftpflicht ihrerseits bestehe nicht (vgl. RG act. III./9). Unbehelflich sind sodann die Andeutungen der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Beschwerdeführerin in besagtem Schreiben nicht nur an den Heilungskosten, sondern an den Gesamtkosten des Schadenfalls habe beteiligen wollen (vgl. etwa RG act. II./4, Rz. 16). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 25. März 2009 von "Gesamtkosten" spricht. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs wird jedoch ohne Weiteres klar, dass sich diese "Gesamtkosten" auf die Heilungskosten in Höhe von CHF 5'151.15 (respektive CHF 5'501.35) beziehen, zumal sogleich im Anschluss daran eine Pauschalentschädigung von CHF 3'000.00 offeriert wurde, was ungefähr einer hälftigen Kostenbeteiligung entsprochen hätte.

11.

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Klage der Beschwerdegegnerin ist (mitsamt Nachklagevorbehalt) vollumfänglich abzuweisen.

12.1

Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), in der Regel im Endentscheid. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Beschwerdeausgangs – sowohl im erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren vollumfänglich obsiegt, womit die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

12.2

Nach dem Gesagten gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 17'526.15 (CHF 6'000.00 Entscheidgebühr und CHF 11'526.15 Kosten der Beweisführung) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese Kosten trägt aufgrund der mit Verfügung des vorinstanzlichen Instruktionsrichters vom 2. Februar 2017 (Proz. Nr. 135-2016-272) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorerst der Kanton Graubünden (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

12.3

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin wird – unter Vorbehalt von Art. 123 Abs. 1 ZPO – vorerst vom Kanton Graubünden bezahlt. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Sowohl im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 11b) wie auch im Hauptverhandlungsprotokoll der Vorinstanz wird auf von beiden Seiten eingereichte Honorarnoten hingewiesen. In den dem Kantonsgericht von Graubünden übermittelten vorinstanzlichen Akten fehlt indessen eine Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg. Eine solche wird auch im vor-instanzlichen Aktenverzeichnis nicht gelistet. Aus der vorinstanzlichen Entschädigungsfolge lässt sich immerhin eine geltend gemachte Gesamtentschädigung in Höhe von CHF 14'559.85 errechnen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 11a und b sowie Dispositivziffer 5e; die gesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 11'324.35 entspricht in Anwendung der Bruchteilsverrechnungsmethode 7/9). Sodann ergibt sich aus der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Höhe von CHF 3'235.55, dass auch der der Gesamtentschädigung zugrundeliegende Stundenansatz CHF 200.00 betrug (die CHF 3'235.55 [zum Ansatz von CHF 200.00] entsprechen 2/9 des Gesamtbetrages von CHF 14'559.85). Unter Berücksichtigung dieser Gesamtentschädigung resultiert – unter der Annahme einer üblichen Auslagenentschädigung von 3% und eines mittleren Ansatzes für die MwSt. von 7.85% – ein zu entschädigender Stundenaufwand von rund 65 Stunden. Dieser Aufwand erscheint der Beschwerdeinstanz in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Entsprechend ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit total CHF 14'559.85 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

12.4

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die unterliegende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Die vom beschwerdeführerischen Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote ist weder hinsichtlich des geltend gemachten Stundenaufwandes (81 Stunden) noch hinsichtlich des Stundenansatzes (CHF 270.00) zu beanstanden, liegt für letzteren doch eine Honorarvereinbarung im Recht (vgl. RG act. II./1). Im Übrigen wurde die Honorarnote von der Gegenseite anerkannt (vgl. RG act. VIII./5, S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mithin für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 25'048.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

13.1

Nach den gleichen Grundsätzen sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, zu verteilen. Die Kosten gehen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer ZK2 19 68 vom 15. März 2021) werden diese Kosten vorerst vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt. Deren Nachforderung gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 7'000.00 wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

13.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels eingereichter Honorarnote ist die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. Ausgehend vom gesetzlich vorgeschriebenen Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) erachtet die Beschwerdeinstanz ein Honorar von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen.

13.3

Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Auch die Beschwerdeführerin reichte keine Honorarnote ein. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erachtet die Beschwerdeinstanz, unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 270.00 (vgl. act. G.2), ein Honorar in Höhe von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.

Dispositiv

III. Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 24. Januar 2019 wird aufgehoben.

Die Klage von B._____ wird abgewiesen.

Die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von CHF 17'526.15 (CHF 6'000.00 Entscheidgebühr und CHF 11'526.15 Kosten für die Beweisführung) gehen zu Lasten von B._____. Diese Kosten trägt gestützt auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2. Februar 2017 (Proz. Nr. 135-2016-272) vorerst der Kanton Graubünden und werden der Gerichtskasse des Regionalgerichts Viamala belastet. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 14'559.85 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Viamala entschädigt.

B._____ hat der A._____ AG für das vor-instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 25'048.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 4'000.00 gehen zulasten von B._____. Diese werden gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. März 2021 (ZK2 19 68) vorerst durch den Kanton Graubünden getragen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der von der A._____ AG geleistete Kostenvorschuss von CHF 7'000.00 wird ihr durch das Kantonsgericht erstattet.

4.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – für das Beschwerdeverfahren mit pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt.

4.3. B._____ hat die A._____ AG für das Beschwerdeverfahren mit pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Mitteilung an:

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4A_234/2021

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