ZK2 2020 49
Sozialhilfe
15. April 2021Deutsch9 min
A. A._____ ist Miteigentümerin der Stockwerkeinheiten Nr. F.________ und G.________ der B._____ (nachfolgend B.________) in I.________, Grundstück Nr. D._____ des Grundbuchs der Region Maloja.
Source gr.ch
Urteil vom 11. Januar 2021
Referenz ZK2 20 49
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Sigron, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ AG
Gegenstand Durchführung des Schlichtungsverfahrens
Anfechtungsobj. Verfügung Vermittleramt Maloja vom 25. November 2020, mitgeteilt am 25. November 2020 (Geschäft-Nr. H.________)
Mitteilung 12. Januar 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A. A._____ ist Miteigentümerin der Stockwerkeinheiten Nr. F.________ und G.________ der B._____ (nachfolgend B.________) in I.________, Grundstück Nr. D._____ des Grundbuchs der Region Maloja.
B. Die mit der Verwaltung der B.________ beauftragte C._____ AG berief auf den 19. September 2020 eine Stockwerkeigentümerversammlung ein, an welcher A._____ aufgrund ausbleibender elektronischer Einwahl nicht teilnehmen konnte. Mit den anlässlich besagter Versammlung getroffenen Beschlüssen war A._____, vor allem hinsichtlich der Beschlussfähigkeit, nicht einverstanden.
C. In diesem Zusammenhang machte A._____ am 18. November 2020 (Datum Poststempel) beim Regionalgericht Maloja eine Anfechtungsklage gegen die B.________ wegen fehlender Rechtmässigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung anhängig (Geschäft-Nr. H.________). Dabei stellte sie folgende Begehren:
1.
Es wird begehrt, den Gesellschafterbeschluss mit dem Resultat Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung aufzuheben.
2.
Es werden beantragt vorsorgliche Sicherungsmassnahmen, um einen solchen weiteren Vorfall vorzubeugen. Insbesondere hat die nächste Versammlung zu einer geschäftsüblichen Zeit zu erfolgen, und rechtzeitig eingeladen zu werden, so dass ich bei Verhinderung einer persönlichen Teilnahme die Möglichkeit habe, einen Vertreter meiner Wahl zu bevollmächtigen, jedenfalls klargestellt wird, dass bei Nichtzustandekommen einer zuvor zugesicherten elektronischen Teilnahme nicht nach Belieben des Verwalters ein Bevollmächtigter für mich benannt werden kann.
3.
Zudem wird begehrt, die Verwaltung darauf hinzuweisen, dass im Gesamteigentum stehendes Eigentum nicht einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zugewiesen werden darf.
D. Das Regionalgericht Maloja nahm die Eingabe am 23. November 2020 in Empfang und qualifizierte sie als Schlichtungsgesuch. In der Folge stellte das Regionalgericht Maloja das Gesuch zwecks Weiterbehandlung gleichentags der Schlichtungsbehörde der Region Maloja zu. Entsprechend eröffnete die Schlichtungsbehörde der Region Maloja mit Verfügung vom 25. November 2020 ein Schlichtungsverfahren. Dabei stellte die Schlichtungsbehörde insbesondere fest, dass die Rechtshängigkeit der Klage gemäss Art. 62 Abs. 2 ZPO am 18. November 2020 begründet worden sei. Zudem sei für die Schlichtungsverhandlung das Amtslokal in St. Moritz vorgesehen. Schliesslich forderte die Schlichtungsbehörde A._____ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 400.00 auf.
E. Gegen diese Verfügung der Schlichtungsbehörde der Region Maloja erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. November 2020 (Datum Poststempel [CH]: 1. Dezember 2020) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt:
Die sofortige Beschwerde hinsichtlich der Verfügung der Schlichtungsbehörde Region Maloja vom 25. November 2020.
F. Die Vorakten sind beigezogen. Auf das Einholen von Stellungnahmen wurde indes verzichtet. Mit der Mitteilung dieses Urteils ist der B.________ das Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen.
G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.1
Mit Beschwerde anfechtbar sind gemäss Art. 319 lit. b ZPO unter anderem prozessleitende Verfügungen. Damit sind nicht nur solche der erstinstanzlichen Zivilgerichte gemeint, sondern auch solche der Schlichtungsbehörden (so implizit auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 36 vom 7. August 2020, E. 1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU140067 vom 6. März 2015, E. II.1; i.E. auch Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 vor Art. 308-334 ZPO).
1.2
Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Schlichtungsbehörde der Region Maloja vom 25. November 2020, namentlich Ziff. 1 betreffend die Rechtshängigkeit der Klage (bzw. Durchführung des Schlichtungsverfahrens) und Ziff. 2 betreffend Ort der Schlichtungsverhandlung. Sofern es sich dabei überhaupt um hoheitliche Anordnungen mit Verfügungscharakter handelt (vgl. dazu nachstehend Erwägung 3), sind diese prozessleitender Natur, weshalb nach dem Gesagten ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie wäre nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO daher grundsätzlich nur zulässig, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ob der Beschwerdeführerin ein solcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen jedoch offengelassen werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100).
1.3
Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung der prozessleitenden Verfügung schriftlich und begründet unter Beilage der angefochtenen Verfügung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 (Datum Poststempel [CH]) gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 25. November 2020 erhobene Beschwerde erfolgte damit fristgerecht (KG act. A.1). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.4
Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
2.1
Die Beschwerdeführerin reichte beim Bezirksgericht Maloja (recte: Regionalgericht Maloja) am 17. November 2020 eine als "Anfechtungsklage gem. OR 808c i.V.m. 706 f.: Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung" titulierte Eingabe ein. Sie beanstandete darin Entscheidungen der B.________, I.________, die sie als "Gesellschafterversammlungsbeschluss" bezeichnet (vgl. VI act. E.1.1). Das Regionalgericht Maloja qualifizierte die Eingabe als Schlichtungsgesuch und überwies dieses am 23. November 2020 zuständigkeitshalber an die Schlichtungsbehörde der Region Maloja (vgl. VI act. E.1.3). In der angefochtenen Verfügung der Schlichtungsbehörde der Region Maloja stellte diese die Rechtshängigkeit der von der Beschwerdeführerin erhobenen Klage per 18. November 2020 fest (Ziff. 1). Der Betreff der Verfügung lautet "Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung". Die Schlichtungsbehörde geht davon aus, dass sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Anfechtungsklage gegen einen Versammlungsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft richtet und dass es sich nicht um eine Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Die Anfechtungsklage gegen einen STWEG-Beschluss sei vorgängig vor dem zuständigen Amtsvermittler zu behandeln; da das Stockwerkeigentum sich in der Gemeinde I.________ befinde, sei die Schlichtungsbehörde der Region Maloja auch örtlich zuständig (vgl. KG act. A.2).
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, bei ihrem "Antrag" (gemeint ist die von ihr eingereichte Klage) handle es sich nicht um ein Schlichtungsgesuch, sondern um einen Antrag, eine "Beschlussfassung durch die Verwaltung der StWEG" aufzuheben. Sie beruft sich nach wie vor auf "OR 808c i.V.m. 706 f." (KG act. A.1). Dabei übersieht sie – wie die Schlichtungsbehörde zutreffend festgehalten hat –, dass sich ihre Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung richtet und hierfür weder Art. 808 OR noch Art. 706 f. OR einschlägig sind, sondern Art. 712m ff. ZGB. Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist dabei auf die Grundsätze der Anfechtungsklage des Vereinsrechts (Art. 75 ZGB). Für derlei Klagen besteht gemäss Art. 197 ZPO ein Schlichtungsobligatorium, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 198 ZPO oder Art. 199 ZPO vorliegt. Der Gerichtsstand richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b ZPO (vgl. hierzu auch Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Zürich 2014, N 228 zu Art. 712m ZGB). Insofern hat die Schlichtungsbehörde die an sie überwiesene Klage zu Recht an die Hand genommen und ein Schlichtungsverfahren eröffnet. An der Zulässigkeit dieses Vorgehens ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin offenbar lieber direkt an das Gericht – d.h. ohne vorgängige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens – gelangen möchte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
Die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, es sei ihr – nicht zuletzt wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten Reiseeinschränkungen – nicht möglich, etwa 900 km zu reisen, um Termine vor Ort im Engadin wahrzunehmen. Dabei übersieht sie, dass die Schlichtungsbehörde noch keine Schlichtungsverhandlung angesetzt bzw. zu dieser vorgeladen hat. Vielmehr hielt sie in der angefochtenen Verfügung fest, die Ansetzung der Schlichtungsverhandlung werde später bekannt gegeben. Dabei sei vorgesehen, die Verhandlung im Amtslokal in St. Moritz durchzuführen (vgl. Ziff. 2). Diese Formulierung ist zweifellos so zu verstehen, dass die Schlichtungsbehörde bezüglich der zeitlichen und örtlichen Ausgestaltung der Schlichtungsverhandlung gerade noch keine Anordnungen getroffen hat, spricht sie doch lediglich davon, dass vorgesehen (!) sei, die Verhandlung im Amtslokal in St. Moritz durchzuführen. Insofern ist fraglich, ob Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung überhaupt Verfügungscharakter beigemessen werden kann, was Voraussetzung wäre, um der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse zuzugestehen. Jedenfalls erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) in einzelrichterlicher Kompetenz.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, gehen zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, da in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden konnte.
Dispositiv
III. Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
– A._____, E._____
– C._____ AG,
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Art. 62 ZPOart. 62 CPCart. 62 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 808 ORart. 808 COart. 808 CO
Art. 706 ORart. 706 COart. 706 CO
Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m Codice civile svizzero
Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m Codice civile svizzero
Art. 75 ZGBart. 75 CCart. 75 Codice civile svizzero
Art. 197 ZPOart. 197 CPCart. 197 CPC
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