ZK2 2021 21
Submissionen
18. Juni 2021Deutsch9 min
A. Mit Entscheid vom 5. Mai 2021, schriftlich mitgeteilt am 5. Mai 2021, wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Surselva das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein mietrechtliches Ausweisungsverfahren (Proz. Nr. 135-2021-195) infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens im Hauptverfahren ab. Ebenfalls mit Entscheid vom 5. Mai 2021 hiess er das Ausweisungsgesuch gut und verpflichtete A._____, seine 4 1/2 –Zimmer-Wohnung an der B.________ in C.________ bis spätestens Samstag, 22. Mai 2021, um 12.00 Uhr zu räumen und ordentlich zu verlassen (Proz. Nr. 135-2021-180).
Source gr.ch
Entscheid vom 10. Juni 2021
Referenz ZK2 21 21
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 05.05.2021, mitgeteilt am 05.05.2021 (Proz. Nr. 135-2021-195)
Mitteilung 11. Juni 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 5. Mai 2021, schriftlich mitgeteilt am 5. Mai 2021, wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Surselva das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein mietrechtliches Ausweisungsverfahren (Proz. Nr. 135-2021-195) infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens im Hauptverfahren ab. Ebenfalls mit Entscheid vom 5. Mai 2021 hiess er das Ausweisungsgesuch gut und verpflichtete A._____, seine 4 1/2 –Zimmer-Wohnung an der B.________ in C.________ bis spätestens Samstag, 22. Mai 2021, um 12.00 Uhr zu räumen und ordentlich zu verlassen (Proz. Nr. 135-2021-180).
B. Mit Datum vom 27. Mai 2021 (Poststempel) erhob A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) gegen den "Entscheid vom Bezirksgericht Surselva Proz. Nr. 135-2021-195" beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Seiner Eingabe legte er den Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 5. Mai 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2021-195) bei.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 27. Mai 2021 richtet sich gemäss Betreff und beigelegtem angefochtenem Entscheid gegen die von der Vorinstanz abgelehnte unentgeltliche Rechtspflege. Zwar ergeben sich aus den Ausführungen vereinzelt Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Entscheid betreffend Ausweisung nicht einverstanden ist, jedoch geht aus seiner Eingabe nicht rechtsgenüglich hervor, dass er auch jenen Entscheid anfechten wollte; namentlich legte er diesen auch nicht bei. Es ist daher davon auszugehen, dass lediglich der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 5. Mai 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2021-195) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.
2.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden anfechten (Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 Abs. b Ziff. 1 ZPO; Art. 7 EGzZPO [BR 320.100]). Da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, beträgt die Frist zur Einreichung der Beschwerde zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO).
2.1
Die Vorinstanz versuchte zunächst, dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid eingeschrieben zuzustellen, wobei aber die entsprechende Sendung von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert wurde. Daraufhin übermittelte sie dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 20. Mai 2021 mit A-Post, wobei sie im Begleitschreiben darauf hinwies, dass das schriftliche Mitteilungsdatum vom 5. Mai 2021 für die Auslösung der Rechtsmittelfrist unverändert bleibe, und dass für den Beginn der Rechtsmittelfrist die erste Zustellung massgeblich bleibe, mithin die ursprüngliche Rechtsmittelfrist durch die erneute Zustellung nicht verlängert werde. Gemäss Aktennotiz des Regionalgerichts Surselva forderte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 telefonisch ein zusätzliches Exemplar des Original-Entscheids vom 5. Mai 2021 an, weil der Hund das zugestellte Exemplar "zerfressen" habe, er dieses aber an das Kantonsgericht weiterziehen müsse. Das Regionalgericht Surselva teilte ihm mit, dass ihm nochmals ein Entscheid per A-Post zugestellt werde.
2.2
Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt die gerichtliche Zustellung in Art. 136 ff. ZPO. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist ab, behilft sich die Zivilprozessordnung somit mit einer Fiktion: Der Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letzten Tag der Frist abgeholt hätte (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion; vgl. BGE 143 III 15 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer als Gesuchsteller mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste, gilt der vorinstanzliche Entscheid als am 14. Mai 2021 (Ablauf der Abholfrist) zugestellt.
2.3
Die Zustellfiktion tritt – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte – bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein (Roger Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 138 ZPO). Ein allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind im Prinzip unbeachtlich (vgl. BGer 4A_53/2019 v. 14.5.2019 E. 4.2). Dementsprechend endete die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. dazu die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Dienstag, 25. Mai 2021 (Art. 142 ZPO).
2.4
Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe einer Eingabe wird in der Regel mittels Poststempels – als amtlicher Bescheinigung – bewiesen. Da im konkreten Fall der Poststempel vom 27. Mai 2021 datiert und der Beschwerdeführer keinen Nachweis für eine frühere Aufgabe erbringt, erweist sich die Beschwerde als verspätet, und es ist darauf nicht einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist beim Regionalgericht Surselva ein zusätzliches Exemplar des angefochtenen Entscheids anforderte. Dieser Vorgang hatte keinen Einfluss auf den Fristenlauf.
3.
Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, müsste sie abgewiesen werden. Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend scheitert die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte – an der Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos gelten gemäss bundesgerichtlicher Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit den Mietzinszahlungen in Rückstand geraten ist, woraufhin ihn die Vermieterin vorschriftsgemäss gemahnt, ihm eine Frist angesetzt sowie die Kündigung angedroht hat. Dennoch ist der Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen, was ebenfalls nicht bestritten wird. In der Folge sprach die Vermieterin gestützt auf Art. 257d Abs. 2 OR unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende April 2021 die Kündigung aus, welche vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. Da dieser die Wohnung nicht termingerecht abgab, reichte die Vermieterin am 10. April 2021 beim Regionalgericht Surselva ein Gesuch um Ausweisung ein. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Erstreckung des Mietverhältnisses. Eine solche ist jedoch bei einer Kündigung wegen Zahlungsrückstandes des Mieters von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Aus diesem Grund könnten auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Härtegründe bei der summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens nicht berücksichtigt werden. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erwiese sich damit als aussichtslos, womit es an einer der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde.
4.
Sollte der Beschwerdeführer entgegen der Auslegung des Gerichts beabsichtigt haben, auch den Ausweisungsentscheid anzufechten, hätte für diesen hinsichtlich des Fristenlaufs dasselbe zu gelten: Auch der Entscheid betreffend Ausweisung wurde erstmals am 5. Mai 2021 eingeschrieben zugestellt, aber vom Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist, welche bis zum 14. Mai 2021 lief, nicht entgegengenommen. Ebenfalls wie im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Beschwerdeführer sodann – diesmal bereits am 19. Mai 2021 – ein weiteres Exemplar per A-Post übermittelt, wobei im Begleitschreiben wiederum darauf hingewiesen wurde, dass das schriftliche Mitteilungsdatum vom 5. Mai 2021 für die Auslösung der Rechtsmittelfrist unverändert bleibe und dass für den Beginn der Rechtsmittelfrist die erste Zustellung massgeblich bleibe, mithin die ursprüngliche Rechtsmittelfrist durch die erneute Zustellung nicht verlängert werde. Demzufolge wäre die Beschwerde vom 27. Mai 2021 (Poststempel) auch bei einer Anfechtung des Ausweisungsentscheids als verspätet zu qualifizieren.
5.
Da sich die vorliegende Beschwerde sowohl als offensichtlich unzulässig als auch als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
6.
Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des URP-Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 300.00 festgesetzt werden. Diese gehen in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 136 ZPOart. 136 CPCart. 136 CPC
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
BGE 143 III 15ATF 143 III 15DTF 143 III 15
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
4A_53/2019
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 138 III 217ATF 138 III 217DTF 138 III 217
Art. 257d ORart. 257d COart. 257d CO
Art. 272a ORart. 272a COart. 272a CO
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF