ZK2 2022 12
Kammer
18. August 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)13 min
1. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Spreitenbach, auf der eine Pächterin das Hotel E.________ betreibt (Vi-act. KB 3, S. 6). Gemäss Werkvertrag vom 15. März 2017 erstellte die Gesuchsgegnerin für das Hotel die gesamte Gebäudeautomation (Regelung und Steuerung von Lüftung, Kälte, Licht; Beschattung und Darstellung der Anlagen, Messungen und Resultate auf einem Leitsystem; Vi-act. KB 3, S. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 12. September 2022
ZK2 2022 12
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Vollstreckung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Februar 2022, ZES 2021 585);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Spreitenbach, auf der eine Pächterin das Hotel E.________ betreibt (Vi-act. KB 3, S. 6). Gemäss Werkvertrag vom 15. März 2017 erstellte die Gesuchsgegnerin für das Hotel die gesamte Gebäudeautomation (Regelung und Steuerung von Lüftung, Kälte, Licht; Beschattung und Darstellung der Anlagen, Messungen und Resultate auf einem Leitsystem; Vi-act. KB 3, S. 6).
a) Am 25. Mai 2021 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch betreffend superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen ein und beantragte im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin sei zur Herausgabe namentlich genannter Informationen und Daten zu verpflichten (Vi-act. KB 3). An der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 (Vi-act. 6, ZES 2021 272) schlossen die Parteien den folgenden Vergleich ab (Vi-act. KB 2 = Vi-act. 9, ZES 2021 272):
1. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Daten zur umfassenden Nutzung und Steuerung der kompletten, von der Gesuchsgegnerin im Hotel E.________ installierten Gebäudeautomation an die Gesuchstellerin herauszugeben, wie namentlich:
a. Sämtliche Zugangsdaten, wie Benutzernamen, Passwörter, Login-Details, Verlinkungen zu Login-Umgebungen etc., zu allen die Gebäudeautomation betreffenden Soft- und Hardwarekomponenten;
b. Sämtliche System- und Netzwerkschlüssel, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind, insbesondere die Zugangsdaten und Passwörter des Computers im Serverraum.
c. Eine Aufstellung/Auskunftserteilung von sämtlichen Lizenzen zuzüglich Anbieter und Abonnement resp. SLA (Service-Level-Agreement) mit den dazugehörenden vertraglichen Grundlagen sowie sämtlichen Login-Daten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
d. Eine Aufstellung/Auskunftserteilung, welche Programme auf welche Systeme geladen wurden.
e. Sämtliche Bedienungsanleitungen aller installierten oder vereinbarten Soft- und Hardwarekomponenten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
f. Sämtliche Schemata, Listen, Übersichten, Abläufe (insb. Szenarien) und Planunterlagen, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
g. Generell alle Informationen, Lizenzen, Systeme, Schlüssel, Zugänge etc., welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind und es ermöglichen, die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation an einen Drittanbieter zu übertragen.
Erwägungen
2.
Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, sich ohne Aufforderung der Gesuchstellerin oder Hotelbetreiberin, in irgendeiner Form in das in Ziff. 1 erwähnte Gebäudeautomationssystem der Gesuchstellerin Zugang zu verschaffen oder auf irgendeine Weise auf das in Ziff. 1 erwähnte Gebäudeautomationssystem der Gesuchstellerin Einfluss zu nehmen resp. Dritten ein solches Verhalten, insbesondere durch zur Verfügung stellen von in Ziff. 1 genannten Informationen, zu ermöglichen.
3.
Über die Herausgabe der Modems einigen sich die Parteien aussergerichtlich, halten aber fest, dass die Gesuchsgegnerin keinen Zugriff aufs System mehr hat.
4.-5. [Kosten, Verzicht auf Anfechtung]
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz schrieb das Verfahren ZES 2021 272 mit Verfügung vom 19. Juli 2021 als durch Vergleich erledigt ab (Vi-act. 10, ZES 2021 272).
b) Mit Vollstreckungsgesuch vom 10. November 2021 an das Bezirksgericht Schwyz erhob die Gesuchstellerin folgende Anträge (Vi-act. 1):
1.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, sämtliche gemäss Vergleich vom 15. Juli 2021 (ZES 2021 272) vereinbarten Daten und Informationen der Gesuchstellerin herauszugeben, insbesondere sämtliche Informationen und Daten zur umfassenden Nutzung und Steuerung der kompletten, von der Gesuchsgegnerin im Hotel E.________ installierten Gebäudeautomation, wie namentlich:
a. Sämtliche Zugangsdaten, wie Benutzernamen, Passwörter, Login-Details, Verlinkungen zu Login-Umgebungen etc., zu allen die Gebäudeautomation betreffenden Soft- und Hardwarekomponenten;
b. Sämtliche System- und Netzwerkschlüssel, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind, insbesondere die Zugangsdaten und Passwörter des Computers im Serverraum.
c. Eine Aufstellung/Auskunftserteilung von sämtlichen Lizenzen zuzüglich Anbieter und Abonnement resp. SLA (Service-Level-Agreement) mit den dazugehörenden vertraglichen Grundlagen sowie sämtlichen Login-Daten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
d. Eine Aufstellung/Auskunftserteilung, welche Programme auf welche Systeme geladen wurden.
e. Sämtliche Bedienungsanleitungen aller installierten oder vereinbarten Soft- und Hardwarekomponenten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
f. Sämtliche Schemata, Listen, Übersichten, Abläufe (insb. Szenarien) und Planunterlagen, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
g. Generell alle Informationen, Lizenzen, Systeme, Schlüssel, Zugänge etc., welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind und es ermöglichen, die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation an einen Drittanbieter zu übertragen.
2.
Die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 hiervor sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung aufzuerlegen.
3.
Die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 hiervor sei unter Strafandrohung nach Artikel 292 StGB gegenüber den Organen der Gesuchsgegnerin anzuordnen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MwSt. zulasten der Gesuchsgegnerin.
Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 5. Januar 2022 die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 9). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz wies das Gesuch um Vollstreckung mit Verfügung vom 16. Februar 2022 ab, unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin. Der Versand erfolgte gleichentags (Vi-act. 17).
c) Am 28. Februar 2022 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. Februar 2022, Geschäftsnummer ZES 2021 585, vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche gemäss gerichtlichem Vergleich vom 15. Juli 2021 (ZES 2021 272) vereinbarten Daten und Informationen der Beschwerdeführerin herauszugeben, insbesondere sämtliche Informationen und Daten zur umfassenden Nutzung und Steuerung der kompletten, von der Beschwerdeführerin im Hotel E.________ installierten Gebäudeautomation, wie namentlich:
a. Sämtliche Zugangsdaten, wie Benutzernamen, Passwörter, Login-Details, Verlinkungen zu Login-Umgebungen etc., zu allen die Gebäudeautomation betreffenden Soft- und Hardwarekomponenten;
b. Sämtliche System- und Netzwerkschlüssel, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind, insbesondere die Zugangsdaten und Passwörter des Computers im Serverraum.
c. Eine Aufstellung/Auskunftserteilung von sämtlichen Lizenzen zuzüglich Anbieter und Abonnement resp. SLA (Service-Level-Agreement) mit den dazugehörenden vertraglichen Grundlagen sowie sämtlichen Login-Daten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
d. Eine Aufstellung/Auskunftserteilung, welche Programme auf welche Systeme geladen wurden.
e. Sämtliche Bedienungsanleitungen aller installierten oder vereinbarten Soft- und Hardwarekomponenten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
f. Sämtliche Schemata, Listen, Übersichten, Abläufe (insb. Szenarien) und Planunterlagen, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
g. Generell alle Informationen, Lizenzen, Systeme, Schlüssel, Zugänge etc., welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind und es ermöglichen, die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation an einen Drittanbieter zu übertragen.
3.
Die Verpflichtung gemäss Ziff. 2 hiervor sei der Beschwerdegegnerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung aufzuerlegen.
4.
Die Verpflichtung gemäss Ziffer 2 hiervor sei unter Strafandrohung nach Artikel 292 StGB gegenüber den Organen der Beschwerdegegnerin anzuordnen.
5.
Eventualiter sei die Sache im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse.
Die Vorinstanz reichte am 11. März 2022 eine Vernehmlassung ein (KG-act. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 7). Die Parteien reichten am 28. März 2022 (Gesuchstellerin, KG-act. 9) bzw. am 11. April 2022 (Gesuchsgegnerin, KG-act. 11) je eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.
2.
Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2022 vor ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2022 (Postaufgabe) erlassen und diese deshalb nicht mehr berücksichtigt habe (KG-act. 1, S. 8 f.).
Dispositiv
a) Das Gericht entscheidet über die Vollstreckung im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich wird das summarische Verfahren mit der Erstattung der Stellungnahme des Gesuchsgegners abgeschlossen und der Aktenschluss tritt nach einmaliger Äusserung beider Parteien ein (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 253 ZPO N 15; Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 252 ZPO N 31 ff.). Jedoch steht den Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in allen Verfahren ein unbedingtes Replikrecht zu, d.h. ein unbedingter Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 144 III 117 E. 2.1; BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 133 I 100 E. 4.3-4.7). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; Urteil BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.1). Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen. Diese Wartefrist für das Gericht schliesst die Zeit, welche die Partei zur Übermittlung ihrer (Replik-)Eingabe benötigt, bereits ein (Zugangsprinzip, BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.2).
b) Die Duplik vom 2. Februar 2022 wurde am 3. Februar 2022 an die Gesuchstellerin versandt (Vi-act. 16) und dieser am 7. Februar 2022 zugestellt (KG-act. 1/5). Die zehntägige Replikfrist endete somit am 17. Februar 2022, sodass die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2022 verfrüht erging und die Vorinstanz durch die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme vom 16. Februar 2022 das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzte.
c) Eine Gehörsverletzung führt nicht zwingend zu einer Rückweisung der Prozesssache an die Vorinstanz. Die Verletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt, der Rechtsmittelinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der ersten Instanz zusteht, der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst und die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz bestehen. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es unter den genannten Voraussetzungen möglich, von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zu vereinbaren wären (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 53 ZPO N 27 f.; BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2). Die nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung soll aber die Ausnahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 53 ZPO N 34).
Die Kognition der Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren ist insofern eingeschränkt, als nur eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 320 lit. b ZPO) und neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin führte in der Duplik erstmals aus, weshalb die Einstellungen für die Brandschutzklappen zur Programmierebene gehörten (Vi-act. 14, S. 4). Zudem enthält die Duplik neue Tatsachen zur Berechtigung an den Quellcodes, die mit neuen Urkunden belegt werden, und woraus die Gesuchsgegnerin schliesst, dass diese weder Inhalt des Werkvertrags noch des Vergleichs seien (Vi-act. 14, S. 5). Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung dieser Noven nicht zulässig. Mangels umfassender Kognition kann die Gehörsverletzung somit nicht geheilt werden (vgl. Urteil BGer 5D_203/2013 vom 12. März 2014, E. 3.2.). Demzufolge ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ordentlichen Gewährung des Replikrechts und neuer Entscheidung zurückzuweisen.
3. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wird der angefochtene Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufgehoben, ohne den Streitgegenstand materiell zu behandeln. Somit unterliegt keine der Parteien. Ausnahmsweise wird deshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.
Weil vorliegend kein inhaltlicher Entscheid getroffen wird, sich die Parteien aber in den Beschwerdeschriften im Wesentlichen gerade dazu äusserten, ist der Entscheid über die Verteilung der Parteikosten im Beschwerdeverfahren je nach Ausgang des Verfahrens der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Die Höhe der Entschädigungen ist ermessensweise festzulegen, nachdem keine der Parteien eine Kostennote einreichte (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Die Entschädigung der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin für die rund zwanzigseitige Beschwerde (KG-act. 1) und eine knapp zehnseitige Stellungnahme (KG-act. 9) ist angesichts des auf die Vollstreckbarkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 15. Juli 2021 beschränkten Streitgegenstands, der keine grösseren Schwierigkeiten bot, aber für die Weiterführung oder Beendigung der Rechtsbeziehung der Parteien wichtig erscheint, auf Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Der Aufwand der Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin für die sechzehnseitige Beschwerdeantwort (KG-act. 7) und die rund vierseitige Stellungnahme (KG-act. 11) war geringer, sodass ihre Entschädigung auf Fr. 1‘600.00 beziffert wird.
Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird der Einzelrichter ebenfalls je nach Ausgang des Verfahrens neu zu entscheiden haben;-
beschlossen:
Die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Februar 2022 (ZES 2021 585) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Einzelrichter zurückgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Die Kantonsgerichtskasse hat den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 dieser zurückzuerstatten.
Über die Verteilung der Parteientschädigungen des Beschwerdeverfahrens hat der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz je nach Ausgang des Verfahrens zu entscheiden.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
15. September 2022 kau
ZK2 2022 12
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 339 ZPOart. 339 CPCart. 339 CPC
Art. 253 ZPOart. 253 CPCart. 253 CPC
Art. 252 ZPOart. 252 CPCart. 252 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117
BGE 138 I 154ATF 138 I 154DTF 138 I 154
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 133 I 100ATF 133 I 100DTF 133 I 100
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
5A_1022/2015
5A_1022/2015
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201
5A_2/2016
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
5D_203/2013
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
§ 6 GebTRA
§ 12 GebTRA
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF