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Entscheid

ZK2 2022 17

Zivilprozessordnung

10. Mai 2022Deutsch20 min

A. Die A._____ SA ist seit dem 4. Februar 2008 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Ihren Sitz hat die Gesellschaft in der Gemeinde B._____. Als Domiziladresse ist im Handelsregister die Adresse "A._____" vermerkt. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist C._____, von D._____, in E._____.

Source gr.ch

Urteil vom 10. Mai 2022

Referenz ZK2 22 17

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Eckstein, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ SA

Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni

Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz

Gegenstand Ergreifen der erforderlichen Massnahmen

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter vom 16.03.2022, mitgeteilt am 16.03.2022 (Proz. Nr. 135-2022-15)

Mitteilung 11. Mai 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die A._____ SA ist seit dem 4. Februar 2008 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Ihren Sitz hat die Gesellschaft in der Gemeinde B._____. Als Domiziladresse ist im Handelsregister die Adresse "A._____" vermerkt. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist C._____, von D._____, in E._____.

B. Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden (nachfolgend: GIHA) teilte der A._____ SA mit Einschreiben vom 2. Juli 2021 mit, dass sie über kein funktionierendes Rechtsdomizil mehr verfüge, und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen, um beim Handelsregisteramt ein funktionierendes Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden. Eine Kopie dieses Schreibens ging an C._____.

C. Nachdem die eingeschriebene Sendung vom 2. Juli 2021 der A._____ SA an ihrem Rechtsdomizil nicht zugestellt werden konnte, wurde sie am 19. Juli 2021 dem GIHA mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesendet.

D. Am 22. Oktober 2021 wurde mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend: SHAB) sowie im Kantonsamtsblatt die A._____ SA aufgefordert, die Organisationsmängel zu beheben und innert der angegebenen Frist zur Eintragung beim Handelsregisteramt anzumelden. Andernfalls werde das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht, welches die erforderlichen Massnahmen ergreife, oder der Aufsichtsbehörde überweisen.

E. In der Folge wurde der Organisationsmangel nicht behoben, weswegen das GIHA mit Eingabe vom 7. Februar 2022 die Angelegenheit dem Regionalgericht Albula überwies.

F. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 erfolgte im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt die Zustellung der Eingabe des GIHA vom 7. Februar 2022 an die A._____ SA durch öffentliche Bekanntmachung, wobei der Gesellschaft eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde, um den rechtmässigen Zustand herzustellen oder konkrete Gründe darzulegen, welche gegen die Eingabe sprechen würden. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Gerichts die Auflösung der A._____ SA und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet. Gleichentags stellte das Regionalgericht Albula der A._____ SA an ihr Rechtsdomizil mit eingeschriebener Sendung die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt zu.

G. In der Folge konnte die eingeschriebene Sendung vom 10. Februar 2022 der A._____ SA nicht zugestellt werden, sodass sie dem Regionalgericht Albula am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesendet wurde.

H. Die A._____ SA liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen, weswegen der Einzelrichter in Zivilsachen des Regionalgerichts Albula mit Entscheid vom 16. März 2022 erkannte, was folgt:

1.

Die A._____ SA mit Sitz in B._____ GR wird am 16. März 2022, 10:15 Uhr, richterlich aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2.

Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula wird beauftragt, die Liquidation durchzuführen.

3.

Die Kosten des Regionalgerichts Albula von CHF 1'200.00 gehen zulasten der A._____ SA. Die Kosten der Liquidation gehen ebenfalls zulasten der A._____ SA.

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]

6.

[Mitteilung]

I. Da die A._____ SA über kein funktionierendes Rechtsdomizil verfügt, erfolgte die Zustellung des Entscheids am 17. März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt.

J. Gegen diesen Entscheid liess die A._____ SA (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 28. März 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) Berufung erheben. Sie beantragt, was folgt:

1.

Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichtes Albula vom 16.03.2022, mitgeteilt am 16.03.2022, zugestellt durch öffentliche Bekanntmachung im Kantonsamtsblatt vom 17.03.2022, aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin eine angemessene Frist von 60 Tagen einzuräumen, um den Organisationsmangel (funktionierendes Domizil) zu beseitigen.

2.

Eventualiter sei der Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichtes Albula vom 16.03.2022, mitgeteilt am 16.03.2022, zugestellt durch öffentliche Bekanntmachung im Kantonsamtsblatt am 17.03.2022, aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Verfahrensanträge

1.

Es seien durch das Berufungsgericht sämtliche der Vorinstanz für deren Beurteilung vorgelegenen Verfahrensakten bei dieser editionsweise heraus zu verlangen (Fall Proz. 135-2022-15).

2.

Das Konkursamt der Region Albula sei anzuweisen, einstweilen keine (weiteren) Vollstreckungsmassnahmen im Konkurs der A._____ SA vorzunehmen.

K. Am 29. März 2022 wurde die Berufungsklägerin mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 11. April 2022 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Aufforderung ist die Berufungsklägerin fristgerecht nachgekommen.

L. Gleichentags wurde das Konkursamt der Region Albula mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer angewiesen, einstweilen keine (weiteren) Vollstreckungshandlungen im Konkurs der Berufungsklägerin vorzunehmen.

M. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere prozessuale Handlungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

1.2

Beim Begehren um Organisationsmängel nach Art. 939 Abs. 2 OR handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Das Bundesgericht und das Kantonsgericht haben sich bislang allerdings nicht konkret zur Frage geäussert, wonach sich der Streitwert bei einem Begehren um Ergreifen der erforderlichen Massnahmen bei Organisationsmängeln bemisst. Das Obergericht des Kantons Zürich hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Art. 731b OR sowie seit 1. Januar 2021 zu Art. 939 OR die Bemessung des Streitwerts konkretisiert. Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall aufgrund der geltenden Offizialmaxime die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person drohe, sei der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (zuletzt OGer ZH LF220003 v. 19.1.2022 E. 2.2 m.w.H.). Der konkrete Streitwert in einem Organisationsmängelverfahren sei aus Gründen der Prozessökonomie pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von nominellem Grundkapital, tatsächlichem Jahresumsatz und tatsächlich vorhandenen Aktiva, wobei zunächst auf erstere Kenngrösse abzustellen sei, die eine fingierte Untergrenze des Streitwerts bilde (OGer ZH LF200049 v. 11.12.2020 E. 4.4). Da praxisgemäss regelmässig einzig das nominelle Grundkapital bekannt sein dürfte (so ausdrücklich OGer ZH LF110011 v. 14.2.2011 E. 3.3.1), kommt diesem im Vergleich zu den anderen beiden Kenngrössen eine entscheidendere Rolle zu. Entsprechend wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, dass der Festsetzung des Streitwerts anhand des nominellen Gesellschaftskapitals der Vorzug gegeben werden sollte (vgl. Benjamin Domenig/Claudio Gür, Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, Prozessrechtliche Aspekte, in: AJP 2021, S. 177 m.w.H.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital, das Aktienkapital, bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Graubünden auf CHF 100'000.00 (act. B.3). Damit ist der für eine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erforderliche Streitwert ohne Weiteres gegeben.

1.3

Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 16. März 2022 wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt und durch öffentliche Bekanntmachung im SHAB und im Kantonsamtsblatt am 17. März 2022 zugestellt. Mit der Eingabe vom 28. März 2022 wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist gewahrt, weshalb auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist.

2.1

Im Rahmen der Berufung macht die Berufungsklägerin im Wesentlichen geltend, dass die fristansetzende Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2022 und der Entscheid vom 16. März 2022 mangelhaft zugestellt worden seien. Die Verfügung und der Entscheid seien der Berufungsklägerin lediglich durch Publikation im SHAB und im Kantonsamtsblatt zugestellt worden. Es seien keine sonstigen Zustellversuche unternommen worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass dem einzigen Verwaltungsratsmitglied, welcher in E._____ wohne, irgendwelche Mitteilungen gemacht worden seien. Dies genüge den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 136 ff. ZPO nicht und damit sei das Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensmangels zu bejahen (act. A.1, Ziff. III.3). Insofern rügt die Berufungsklägerin die Rechtmässigkeit der Zustellung der sie betreffenden Schriftstücke – Verfügung und Entscheid – mittels Publikation im SHAB und im Kantonsamtsblatt. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Publikationen rechtmässig erfolgt sind.

2.2

Für die Zustellung von gerichtlichen Urkunden wie Verfügungen und Entscheide (vgl. Art. 136 lit. b ZPO) gelten die Bestimmungen von Art. 136 ff. ZPO. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO).

2.2.1

Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im Kantonsamtsblatt oder im SHAB erfolgen (sog. Ediktalzustellung), wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Sie ist mithin ein blosser Notbehelf, der nur zur Anwendung gelangen kann und darf, wenn es tatsächlich unmöglich ist, den betroffenen Adressaten eine der namentlich in Art. 136 ZPO vorgesehenen gerichtlichen Sendungen in der durch Art. 138 ZPO vorgesehenen Form zuzustellen (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/In-fanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 141 ZPO). Die Ediktalzustellung bewirkt die Fiktion, dass die Zustellung und insbesondere die Vorladung dem Adressaten zugegangen sind. Ihr Zweck ist es, damit unbekannt Abwesende oder Parteien, die entgegen der ihnen ordnungsgemäss zugestellten Aufforderung dazu kein Zustellungsdomizil bezeichnet haben, in endgültiger und unanfechtbarer Weise eine gerichtliche Sendung zuzustellen, so dass daran, dass sie trotz der (fiktiven) Zustellung nicht erscheinen oder die angesetzte Frist unbenützt verstreichen lassen, die gesetzlich vorgesehenen und angedrohten prozessualen Folgen geknüpft werden können, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person von der Publikation erfahren hat oder nicht (Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 25 zu Art. 141 ZPO). Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.2).

2.2.2

In der Regel kann von der Unmöglichkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO ausgegangen werden, wenn entsprechende Versuche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind. Dabei müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen (zum Beispiel mit einer Anfrage bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes oder bei Bekannten) erfolgt, aber erfolglos geblieben sein (BGE 116 III 85 E. 2; BGer 4A_646/2020 v. 12.4.2021 E. 3.1-3.2). Praxisgemäss genügt dabei im Normalfall ein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch (KGer GR ZK2 15 7 v. 15.9.2016 E. 3c/cc; a.A. OGer ZH LF220003 v. 19.1.2022 E. 3.1, welches nach konstanter Praxis drei formelle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen vorschreibt). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um die Zustellung an eine im Handelsregister eingetragene juristische Person handelt. Eine im Geschäftsverkehr tätige Aktiengesellschaft hat dafür zu sorgen, dass ihr an sie adressierte Postsendungen zugestellt werden können. Sie hat sicherzustellen, dass sie an ihrem Rechtsdomizil erreichbar ist und an dieser Adresse Post entgegengenommen wird (KGer GR ZK2 15 7 v. 15.9.2016 E. 3c/cc m.w.H.).

2.3

Nachdem das GIHA die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz überwiesen hatte, hat letztere mit Verfügung vom 10. Februar 2022 die Eingabe des GIHA vom 7. Februar 2022 der Berufungsklägerin durch öffentliche Bekanntmachung im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt zugestellt, wobei der Gesellschaft eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde, um den rechtmässigen Zustand herzustellen oder konkrete Gründe darzulegen, welche gegen die Eingabe sprechen würden. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Gerichts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet (siehe RG actt. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschriebener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A._____ in F._____ offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dürfen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.

2.4.1

Das Obergericht des Kantons Zürich hat im Entscheid LF210047 vom 31. August 2021 festgehalten, dass gerade in Organisationsmängelverfahren – namentlich wenn die Domiziladresse fehlt oder eine Zustellung an diese nicht möglich ist – allenfalls eine Zustellung an einen Gesellschafter angezeigt ist, sofern eine diesbezügliche Adresse bekannt bzw. mit den zumutbaren Nachforschungen herauszufinden ist. So ist Zweck des Organisationsmängelverfahrens gerade, der Gesellschaft zumindest die Chance zur Korrektur der Mängel zu geben. Die drohende Auflösung der juristischen Person und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs sowie die damit verbundene dauernde Handelspublizität rechtfertigen es, dass das Gericht nicht nur die Zustellung an die Domiziladresse selbst, sondern bei zumutbarem Aufwand auch an bekannte Gesellschafter versucht (OGer ZH LF210047 v. 31.8.2021 E. 3.4 in fine).

2.4.2

In der vorliegenden Angelegenheit handelt es sich bei der Berufungsklägerin um eine Aktiengesellschaft, weswegen der oder die Gesellschafter dem Handelsregister nicht entnommen werden können. Entsprechend war es der Vor­instanz nicht möglich, einen Gesellschafter auf die Organisationsmängel der Berufungsklägerin hinzuweisen. Hingegen ist dem Handelsregister das einzige Mitglied des Verwaltungsrats, C._____, wohnhaft in E._____, zu entnehmen (act. B.3). Entsprechend hätte die Vorinstanz zumindest versuchen müssen, C._____ persönlich über die Organisationsmängel und die drohende Auflösung der Berufungsklägerin zu informieren, zumal er seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und damit die Zustellung ohne Weiteres hätte erfolgen können. Dieser Zustellversuch ist allerdings unterblieben. Ein Zustellversuch durch das Gericht wäre umso mehr angezeigt gewesen, als bereits das GIHA sein Schreiben vom 2. Juli 2021 in Kopie C._____ persönlich zugestellt hatte (vgl. RG act. 1.2) und damit die Vor­instanz somit ohne weitere Nachforschungen über die private Adresse des einzigen Verwaltungsratsmitglieds verfügte. Der für die Vorinstanz damit verbundene Aufwand wäre folglich gering gewesen. Die Berufungsklägerin bringt zwar vor, dass nicht ersichtlich sei, dass C._____ irgendwelche Mitteilungen gemacht worden seien (act. A.1, S. 7). Entsprechend muss angenommen werden, dass er das Schreiben des GIHA vom 2. Juli 2021 nicht erhalten hat und folglich unter seiner Adresse in E._____ zumindest bloss eingeschränkt erreichbar ist. Wäre die Vorinstanz im Wissen darum gewesen, hätte dies allerdings als Begründung für die unterbliebene Zustellung an C._____ nicht ausgereicht. Es wäre mithin im Sinne der vorstehenden Ausführungen angezeigt gewesen, dass ein erneuter Zustellversuch, aber diesmal durch das Gericht, erfolgt.

2.5

Den vorstehenden Erwägungen zufolge waren die Voraussetzungen für eine Ediktalzustellung nicht erfüllt und die Publikationen im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt sind damit zu Unrecht erfolgt, weshalb die Verfügung vom 10. Februar 2022 und der Entscheid vom 16. März 2022 aufgrund mangelhafter Eröffnung keine rechtliche Wirkung zu erzeugen vermochten (vgl. BGE 122 I 97 E. 3; 116 III 85 E. 2). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz darf der betroffenen Partei aus der mangelhaften Eröffnung eines Entscheids kein Nachteil entstehen. Grundsätzlich führt die mangelhafte Eröffnung eines Entscheides zu dessen Anfechtbarkeit und nur in Ausnahmefällen zur Nichtigkeit. Eröffnet das Gericht einen Entscheid mittels öffentlicher Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, stellt sich die Frage, ob ein besonders schwerer Verfahrensmangel vorliegt, der zur Nichtigkeit des Entscheids führt (BGer 4A_646/2020 v.12.4.2021 E. 3.3). Da die Vorinstanz lediglich gleichentags wie die öffentliche Bekanntmachung einen einzigen Zustellversuch an die bekannte Adresse unternommen hat und Zustellversuche an alternative Adressen oder Personen, beispielsweise an das einzige Verwaltungsratsmitglied, unterlassen hat, ist das Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensmangels zu bejahen (vgl. dazu OGer ZH LF220003 v. 19.1.2022 E. 3.2).

2.6

Im Ergebnis ist deshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die Vor­instanz hat das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.

2.7

Da sich die Berufung als offensichtlich begründet erweist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

3.1

Beim nicht streitigen Organisationsmängelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu Domenig/Gür, a.a.O., S. 172). Das GIHA ist entsprechend nicht Partei im vorliegenden Verfahren, weshalb von ihm nicht verlangt werden kann, die Prozesskosten zu tragen. Insoweit die Überweisung durch das Handelsregisteramt zu Recht erfolgte, trägt daher die betroffene Gesellschaft die Kosten. Andernfalls sind die Prozesskosten dem Kanton aufzuerlegen (ibid., S. 178). Bei den Kostenverteilungsgrundsätzen nach Art. 106 f. ZPO wird die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht ausdrücklich erwähnt. Eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens erscheint hier nicht sachgerecht, weswegen die Kosten grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO aufzuerlegen sind (vgl. OGer ZH NQ120017 v. 21.8.2021 E. 4).

3.2

Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass das GIHA richtigerweise die vorliegende Sache der Vorinstanz überwies. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren durch wiederholte Versäumnisse veranlasst und damit die öffentlichen Bekanntmachungen im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erst ausgelöst hat. Nach dem Gesagten müssten die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO der Berufungsklägerin auferlegt werden (vgl. zum Ganzen KGer GR ZK2 17 42 v. 10.1.2018, ZK2 17 43 v. 10.1.2018 sowie ZK2 17 44 v. 17.1.2018). Auch wenn es zutrifft, dass das Rechtsmittelverfahren im Interesse und auf Antrag der Berufungsklägerin ausgelöst wurde und durchgeführt wird, ist die Notwendigkeit, überhaupt ein Rechtsmittel zu ergreifen, auf den Entscheid der Vorinstanz zurückzuführen. Heisst die Rechtsmittelinstanz das dagegen gerichtete Rechtsmittel gut, so zeigt dies zugleich, dass die Umtriebe des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können. Im Rechtsmittelverfahren fehlt es in der vorliegenden Konstellation sodann an einer eigentlichen Gegenpartei, die an der Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Entscheids ein Interesse hat und welcher infolgedessen die Kosten auferlegt werden könnten. Dadurch gerät die Erstinstanz in eine ähnliche Stellung, wie sie eine Gegenpartei einnehmen würde. Es erscheint deshalb angebracht, wenn der Kanton, in dessen Verantwortungsbereich das erstinstanzliche Urteil fällt, sich an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligt (zum Ganzen BGE 142 III 110 E. 3.3

in fine). In Anbetracht der Schwere des vorinstanzlichen Verfahrensfehlers (siehe vorstehend E. 2.5), rechtfertigt es sich vorliegend, die gesamten Prozesskosten dem Kanton bzw. der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

3.3

Aufgrund der offenkundigen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Regionalgerichts Albula und werden diesem durch das Kantonsgericht in Rechnung gestellt. Der Berufungsklägerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 durch das Kantonsgericht zurückerstattet.

Dispositiv

3.4. Zudem hat das Regionalgericht Albula die Berufungsklägerin für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren zu entschädigen (vgl. BGE 139 III 471). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 HV; BR 310.250). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine der Berufungsklägerin zuzusprechende Parteientschädigung in der Höhe von pauschal 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Das Regionalgericht Albula hat die Berufungsklägerin demnach im Umfang von CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Regionalgerichts Albula vom 16. März 2022 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Regionalgerichts Albula und werden diesem durch das Kantonsgericht in Rechnung gestellt. Der A._____ SA wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 durch das Kantonsgericht zurückerstattet.

Das Regionalgericht Albula hat die A._____ SA für das Berufungsverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 12

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

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Art. 731b ORart. 731b COart. 731b CO

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Art. 136 ZPOart. 136 CPCart. 136 CPC

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Art. 141 ZPOart. 141 CPCart. 141 CPC

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BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

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BGE 116 III 85ATF 116 III 85DTF 116 III 85

4A_646/2020

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BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225

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4A_646/2020

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BGE 139 III 471ATF 139 III 471DTF 139 III 471

Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF