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Entscheid

ZK2 2022 24

Zivilprozessordnung

9. November 2022Deutsch17 min

A. Die B._____ AG war ein im Jahre 1996 gegründetes, überregional bekanntes Treuhand-, Revisions- und Beratungsunternehmen mit Sitz in C._____. Die A._____ AG amtete vom 8. Dezember 2009 bis zum 8. Januar 2015 als Revisionsstelle der B._____ AG. Am 30. Januar 2015 wurde über Letztere der Konkurs eröffnet.

Source gr.ch

Urteil vom 9. November 2022

Referenz ZK2 22 24

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Nydegger und Bergamin

Bernhard, Aktuarin

Parteien A._____AG

Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Horák

Feldeggstrasse 12, Postfach, 8008 Zürich

gegen

B._____AG

Berufungsbeklagte

vertreten durch Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur

Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur

wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Gasser

Länggassstrasse 7, Postfach 7161, 3001 Bern

Gegenstand gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeit (Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 21.05.2019, mitgeteilt am 22.07.2019 (Proz. Nr. 115-2018-80)

Mitteilung 18. November 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die B._____ AG war ein im Jahre 1996 gegründetes, überregional bekanntes Treuhand-, Revisions- und Beratungsunternehmen mit Sitz in C._____. Die A._____ AG amtete vom 8. Dezember 2009 bis zum 8. Januar 2015 als Revisionsstelle der B._____ AG. Am 30. Januar 2015 wurde über Letztere der Konkurs eröffnet.

B. Am 12. Dezember 2018 reichte die Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation beim Regionalgericht Plessur eine Klage ein. Sie verlangte, die A._____ AG sei zu verurteilen, ihr einen CHF 100'000.00 übersteigenden Betrag zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2015. Die A._____ AG beantragte mit Eingabe vom 22. Januar 2019, auf die Klage sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Frist zur Erstattung der Klageantwort sei ihr bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Antrag auf Nichteintreten abzunehmen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2019 wurde der Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Die Frist zur Klageantwort wurde der A._____ AG einstweilen abgenommen.

Die Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation nahm hierzu am 12. März 2019 Stellung und schloss auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Antrags auf Nichteintreten.

Am 21. Mai 2019 führte das Regionalgericht Plessur eine auf die Eintretensfrage beschränkte Hauptverhandlung durch und wies gleichentags den Nichteintretensantrag der A._____ AG ab. Es kam zum Schluss, dass das (unbeziffert) gestellte Klagebegehren zulässig sei.

C. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ AG (fortan: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 5. September 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung. Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Urteil vom 30. September 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin ab, soweit es darauf eintrat (KGer GR ZK2 19 71 v. 30.09.2021).

D. Die Berufungsklägerin gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie verlangte die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und das Nichteintreten auf die Klage.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 3. Mai 2022 gut. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. September 2021 auf und trat auf die Klage der Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation (fortan: Berufungsbeklagte) nicht ein. Es wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurück (BGer 4A_581/2021 v. 03.05.2021).

E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Juni 2022 wurden die Parteien aufgefordert, zur Frage der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge der kantonalen Verfahren (erste und zweite Instanz) Stellung zu beziehen.

F. Die Stellungnahme der Berufungsklägerin erfolgte am 16. Juni 2022. Sie beantragte, die Kosten ausgangsgemäss der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

G. Die Berufungsbeklagte beantragte mit Eingabe vom 1. Juli 2022 die Kürzung der Kostennoten des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin.

H. Die Akten des Berufungsverfahrens ZK2 19 71 und des Verfahrens Proz. Nr. 115-2018-80 vor Regionalgericht Plessur wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Im vorliegenden Verfahren verbleibt einzig über die Neuregelung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens (erste und zweite Instanz) zu befinden (act. A.1; Art. 68 Abs. 5 BGG). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. BGer 5A_101/2017 v. 14.12.2017 E. 4.3; 2C_133/2017 v. 08.02.2018 E. 2 ff.; act. D.1).

2.

Der Streitwert bestimmt sich nach der Hauptsache. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist der ursprünglich vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz streitige Betrag massgebend, nicht der Betrag, über den Letztere nach dem Rückweisungsentscheid noch zu entscheiden hat (BGer 4A_74/2020 v. 28.05.2020 E. 1; 4A_225/2011 v. 15.07.2011 E. 1; vgl. schon BGE 57 II 550). Das gilt auch, wenn nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nur noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren zu befinden ist (BGer 4A_94/2018 v. 28.09.2018 E. 1.1; 4A_200/2011 v. 29.06.2011 E. 1.1; 5A_619/2015 v. 21.12.2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 110). Der Streitwert betrug gemäss Klage mindestens CHF 100'000.00 (RG act. I/1). Der Eintretensentscheid als Zwischenentscheid folgt bezüglich Streitwert der Hauptsache (act. F.1 [ZK2 19 71] E. 1.1).

3.

Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Mai 2022 auf die Klage nicht eingetreten ist, sind die Prozesskosten vollumfänglich von der Berufungsbeklagten (Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren) zu tragen (BGer 4A_581/2021 v. 03.05.2022).

4.1

Die Berufungsklägerin bringt vor, das Regionalgericht hätte keine Hauptverhandlung betreffend Eintretensfrage durchführen dürfen (act. A.2). Ob sie mit dieser Bemerkung die Höhe der Gerichtsgebühren für das Verfahren Proz. Nr. 115-2018-80 vor Regionalgericht Plessur beanstandet, sei dahingestellt, da die Berufungsbeklagte die Kosten tragen muss und selbige nicht bestreitet (act. A.3). Die Gerichtsgebühren von CHF 4'000.00 (Verfahren Proz. Nr. 115-2018-80 vor Regionalgericht Plessur) und CHF 8'000.00 (Verfahren ZK2 19 71 vor Kantonsgericht von Graubünden) sind zu belassen.

4.2

Im Verfahren vor Regionalgericht hat die Berufungsbeklagte (und dortige Klägerin) einen Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 geleistet (RG act. IV/1). Die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtsgebühren von CHF 4'000.00 werden davon bezogen und die Differenz von CHF 3'500.00 wird der Berufungsbeklagten durch den Kanton Graubünden (Gerichtskasse Regionalgericht Plessur) zurückerstattet. Für das Verfahren vor Kantonsgericht hat die Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 geleistet (act. D.1 [ZK2 19 71]). Die Gerichtsgebühren für das Verfahren vor Kantonsgericht in selbiger Höhe werden davon bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'000.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

5.1

In Bezug auf die Parteientschädigung weist der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in der Stellungnahme vom 16. Juni 2022 darauf hin, dass der mit der Berufungsklägerin vereinbarte Honoraransatz von CHF 350.00 zuzüglich Auslagenpauschale von 3% zuzüglich Mehrwertsteuer direkt aus der Rechnungsstellung und der widerspruchslosen Begleichung der Honorarnote folge. Eine schriftliche Honorarvereinbarung sei zur zivilrechtlichen Gültigkeit dieses Rechtsgeschäfts nicht erforderlich (act. A.2). Ob dieser Argumentation zu folgen wäre, ist vorliegend unerheblich, denn in den Akten des Regionalgerichts befindet sich ein schriftlicher Auftrag der A._____ AG an Rechtsanwalt David Horák. Darin ist vereinbart, dass sich das Honorar zum Stundenansatz von CHF 350.00 bemisst (RG act. III/1/3).

5.2

Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Die Tarife im Kanton Graubünden sind in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geregelt (Honorarverordnung; HV [BR 310.250]).

Art. 2 HV sieht vor, dass die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festsetzt (Abs. 1). Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Abs. 2 Ziff. 1), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Abs. 2 Ziff. 2) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Abs. 2 Ziff. 3).

5.3

Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV gilt im Kanton Graubünden ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Wird eine Honorarvereinbarung mit einem höheren Stundenansatz eingereicht, wird dieser auf den maximal üblichen Stundenansatz von CHF 270.00 reduziert. Dies gilt auch dann, wenn die obsiegende Partei die Rechnung des Rechtsvertreters vorbehaltlos beglichen hat. Die vorliegenden Honorarnoten von Rechtsanwalt David Horák sind dem soeben Ausgeführten entsprechend herabzusetzen.

5.4.1

Die Berufungsbeklagte beantragte, für das erstinstanzliche Verfahren sei der Berufungsklägerin (und erstinstanzlich Beklagten) eine Parteientschädigung für einen anwaltlichen Aufwand von höchstens 36 Stunden zuzusprechen (act. A.3). Das Regionalgericht hatte den zu entschädigenden Aufwand der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten (und dortigen Klägerin) auf 36 Stunden reduziert, weil es davon ausging, dass die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eintretensfrage stehenden Aufwendungen mit der Hauptsache verbucht werden können (act. B.1 [ZK2 19 71] E. 5.2). Da nun aber mit dem Nichteintre­tensentscheid des Bundesgerichts das hängige Verfahren abgeschlossen wird, sind grundsätzlich alle Kosten mit vorliegendem Entscheid zu liquidieren. Sollte die Berufungsbeklagte eine neue Klage in der Sache einreichen, müsste das damit befasste Gericht gegebenenfalls berücksichtigen, ob dannzumal verrechnete Positionen mit der vorliegend zugesprochenen Parteientschädigung bereits abgegolten worden sind.

5.4.2

Eine Parteientschädigung soll denjenigen Aufwand abdecken, der für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Die Bemessung hat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht, so sind allfällige Kürzungen grundsätzlich unter Bezugnahme auf die einzelnen Positionen zu begründen (vgl. z.B. KGer GR ZK2 20 8 E. 3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch KGer GR PKG 2021 9 E. 6.4.4).

5.4.3

Mit Honorarnote vom 24. Januar 2019 (RG act. VI/6) machte Rechtsanwalt David Horák für das erstinstanzliche Verfahren (Zeitraum 14. Dezember 2018 − 24. Januar 2019) einen Aufwand von 31.62 Stunden geltend. Auf die Ausarbeitung des Prozessantrags entfielen rund 16 Stunden (Positionen vom 08.01.2019, 13.01.2019, 21.01.2019 und 22.01.2019). Für separates Aktenstudium und Rechtsstudium sind gemäss Honorarnote rund 8 Stunden angefallen, für Korrespondenzen und Telefonate noch rund 4 Stunden. Alles in allem ist der geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden, mit einer Ausnahme: 3.5 Stunden am 22. und 28. Dezember 2018 betreffen Aktenstudium und Analyse der "Akten der D._____". In welchem Zusammenhang diese Akten zum erstinstanzlichen Verfahren stehen, erschliesst sich nicht und wurde nicht näher begründet. Die 3.5 Stunden sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Am 8. April 2019 stellte Rechtsanwalt David Horák eine zweite Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren (Zeitraum vom 25. Januar 2019 − 8. April 2019) aus (RG act. VI/7). Damit machte er weitere 31.63 Stunden Aufwand geltend. Davon entfallen 11.5 Stunden auf die Ausarbeitung der "Stellungnahme Nichteintreten/Verfahrensgang/unbezifferte Leistungsklage inkl. Rechtsprechung" und weitere 11.58 Stunden auf die "Stellungnahme Nichteintreten: Vorbereitung HV". Dabei fällt auf, dass Rechtsanwalt David Horák für die Ausarbeitung der zweiten Stellungnahme bzw. des Plädoyers (die Eintretensfrage wurde anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 21. Mai 2019 behandelt; vgl. RG act. IV/8 und IV/9) mehr Zeitaufwand benötigte, als für die Erstellung des ersten Prozessantrags. Vergleicht man aber den Zeitaufwand von Rechtsanwalt David Horák mit demjenigen der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten (und erstinstanzlichen Klägerin) erscheint der geltend gemachte Aufwand durchaus plausibel. Rechtsanwalt Dominik Gasser hat für die "Stellungnahme Eintreten", für die "Vorbereitung Hauptverhandlung" und für das "Abhalten Hauptverhandlung" insgesamt 36 Stunden in Rechnung gestellt (und für das erstinstanzliche Verfahren einen Gesamtaufwand von 106 Stunden, vgl. RG act. IV/5). In Anbetracht der sich stellenden komplexen Sach- und Rechtslage und angesichts des in Frage stehenden Streitwerts erscheint die Honorarnote von Rechtsanwalt David Horák vom 8. April 2019 durchaus als angemessen.

Dispositiv

5.4.4. Insgesamt sind demnach 57.16 Stunden à CHF 270.00 (s. E. 5.3) und 2.59 Stunden à CHF 150.00 zu entschädigen, was einen Honoraranspruch von CHF 15'821.70 für das erstinstanzliche Verfahren ergibt. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von CHF 474.65 (3% von CHF 15'821.70) und eine Auslage von CHF 52.00 für das Urteil des Handelsgerichts St. Gallen (RG act. III/1/2). Die Mehrwertsteuer ist nicht zu entschädigen, da die Berufungsklägerin gemäss Unternehmens-Identifikationsregister UID mehrwertsteuerpflichtig ist und daher die ihrer Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. KGer GR ZK2 18 56 v. 28.12.2021 E. 8.2). Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach auf CHF 16'348.35 (inkl. Spesen) festzusetzen.

5.5.1. Die Berufungsbeklagte machte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2022 geltend, dass die Honorarnote von Rechtsanwalt David Horák für das Berufungsverfahren in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Kostennote ihres Rechtsvertreters stehe (act. A.3). In der Tat machte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin einen Stundenaufwand von knapp 56 Stunden geltend (act. G.1 [ZK2 19 71]), wohingegen der von Rechtsanwalt Dominik Gasser angegebene Zeitaufwand die Hälfte betrug (act. G.2 [ZK2 19 71]).

5.5.2. Im Rahmen der Parteientschädigung ist nicht jeder Aufwand zu ersetzen, auch nicht jeder Aufwand, den der Anwalt als notwendig und angemessen erachtet. Vielmehr hat das Gericht in pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, was im konkreten Fall unter den konkreten Umständen für eine Prozessführung lege artis notwendig war (KGer GR ZK2 20 8 v. 29.10.2020 E. 3.2.4). In Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandsposten im Einzelnen festzulegen, ist es grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (vgl. z.B. KGer GR ZK2 20 8 v. 29.10.2020 E. 3.2 m.w.H.).

5.5.3. Der von Rechtsanwalt David Horák geltend gemachte Aufwand erscheint hoch. Es werden 50 Stunden für "Ausarbeitung von Berufung" verrechnet. Im Berufungsverfahren stellten sich im Wesentlichen dieselben Fragen wie im Verfahren vor Vorinstanz. Dementsprechend sind die rechtlichen Ausführungen in der Berufung grundsätzlich dieselben, die bereits ins erstinstanzliche Verfahren eingebracht worden waren (act. A.1 [ZK2 19 71] Rz. 17 bis 45). Die Berufungsklägerin selbst verweist auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (act. A.1 [ZK2 19 71] Rz. 47). Dort hatte sie bereits aufgezeigt, inwiefern die Klage ihrer Ansicht nach ungenügend begründet bzw. beziffert gewesen sei. Auffällig ist, dass die Berufungsklägerin ihre Ausführungen vor Vorinstanz nicht nur wiederholt, sondern sehr viel weitschweifiger gestaltet. In der Berufung musste sich die Berufungsklägerin hauptsächlich mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinandersetzen, was sie auch ausführlich getan hat. Indes fällt auf, dass die Berufungsschrift dreimal länger ist als das angefochtene Urteil des Regionalgerichts. Die Ausführungen in den Randziffern 52 ff. weisen – wie von der Berufungsbeklagten ausgeführt – einige Redundanzen auf (vgl. act. A.2 [ZK2 19 71] Rz. 8). Alles in allem scheint der Aufwand für die Ausarbeitung der Berufung auch im Verhältnis zu dem vor Vorinstanz generierten Aufwand als zu hoch. Als angemessen erachtet das Gericht einen solchen von maximal 32 Stunden, was rund 4 Arbeitstagen entspricht. Da der Aufwand für die "Ausarbeitung von Berufung" pauschal ausgewiesen ist, ist auch eine pauschale Kürzung um 18 Stunden (50 Stunden – 32 Stunden) zulässig. Für das Berufungsverfahren ist damit ein Aufwand von 37.68 Stunden (55.68 Stunden – 18 Stunden) zu entschädigen.

5.5.4. In Bezug auf den Stundenansatz gilt auch hier, dass dieser maximal CHF 270.00 beträgt, weshalb die Honorarnote auch diesbezüglich zu kürzen ist (s. E. 5.3). Für das Berufungsverfahren schuldet die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin demnach eine Parteientschädigung von CHF ‬10'131.20 (Honorar CHF 10'478.80 [37.68 Stunden à CHF 270.00] zzgl. Spesenpauschale [3%] CHF 305.20). Es gilt auch hier zu beachten, dass die Berufungsklägerin gemäss Unternehmens-Identifikationsregister UID mehrwertsteuerpflichtig ist und daher die ihrer Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Demzufolge kann im konkreten Fall die Mehrwertsteuer nicht zugesprochen werden (vgl. KGer GR ZK2 18 56 v. 28.12.2021 E. 8.2).

5.6.1. Mit Mandatsvertrag vom 21. Januar 2019 zwischen der Berufungsklägerin und Rechtsanwalt David Horák wurde ein Interessenwertzuschlag von 2% auf Basis des geschätzten Streitwerts von CHF 5'000'000.00 vereinbart. Der effektive Zuschlag bemesse sich nach dem vom Gericht im Endurteil festgelegten Streitwert (RG act. III/1/3). Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 beantragte die Beklagte (und hiesige Berufungsklägerin), die erstinstanzliche Prozessentschädigung auf Basis der Honorarvereinbarung zuzusprechen (RG act. I/2 Rz. 62). Auch im Berufungsverfahren beantragte die Berufungsklägerin die Zusprechung einer Prozessentschädigung gestützt auf die Vergütungsvereinbarung, also inkl. Interessen­wertzuschlag von 2% auf den vom Gericht festgelegten Streitwert (act. A.1 [ZK2 19 71] Rz. 164).

5.6.2. Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert (Art. 3 Abs. 3 HV). Die Klägerin und Berufungsbeklagte ging von einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.00 aus, wohingegen die Beklagte und Berufungsklägerin diesen auf mindestens CHF 5 Mio. bezifferte (RG act. I/2 Rz. 61). Dabei handelt es sich jedoch nur um den Mindeststreitwert. Dieser gilt als vorläufiger Streitwert. Bei der unbezifferten Forderungsklage wird der Streitwert in zwei Stufen festgelegt. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bestimmen sich endgültig nach der in der zweiten Phase festgehaltenen definitiven Bezifferung (vgl. BGer 4A_502/2019 v. 15.06.2020 E. 5.2 m.w.H.). Bis anhin liegen erst Prozessurteile vor, die sich mit der Frage des Eintretens befassen. Ein materieller Endentscheid, aus dem sich der Streitwert ergibt, müsste erst noch gefällt werden. Der Streitwert lässt sich auch nicht anhand der von den Parteien gemachten Angaben verlässlich feststellen. Mangels Definition des endgültigen Streitwerts kann der Interessenwertzuschlag nicht berechnet werden, weshalb er im vorliegenden Verfahren auch nicht als Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Für diese Handhabung spricht die Formulierung im Mandatsvertrag ("Der effektive Zuschlag bemisst sich nach dem vom Gericht im Endurteil festgelegten Streitwert"). Dementsprechend hat der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in keiner der im Recht liegenden Honorarnoten einen Interessenwertzuschlag ausgewiesen und beziffert (RG act. VI/6, VI/7, act. G. 1 [ZK2 19 71]). Somit ist davon auszugehen, dass er einen solchen bislang auch nicht in Rechnung gestellt hat. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2022 im vorliegenden Verfahren einen Interessenwertzuschlag nicht explizit geltend machte (act. A.2). Aus den dargelegten Gründen kann kein Interessenwertzuschlag zugesprochen werden.

6. Für das vorliegende Verfahren sind praxisgemäss keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. KGer GR ZK2 20 8 v. 29.10.2020 E. 4.1; ZK1 11 45 v. 03.11.2011 E. 4). Mangels nennenswertem Aufwand entfällt ebenso die Zusprechung von Parteientschädigungen.

Demnach wird erkannt:

Ziffern 3a und 3b des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 21. Mai 2019 im Verfahren Proz. Nr. 115-2018-80 werden aufgehoben.

Die Gerichtskosten des Regionalgerichts Plessur für das Verfahren Proz. Nr. 115-2018-80 in der Höhe von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten der Konkursmasse der B._____AG in Liquidation und werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 7'500.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 3'500.00 wird der Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation durch den Kanton Graubünden (Gerichtskasse Regionalgericht Plessur) erstattet.

Die Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation hat die A._____ AG für das Verfahren Proz. Nr. 115-2018-80 vor Regionalgericht Plessur mit CHF 16'348.35 (inkl. Spesen) zu entschädigen.

Die Gerichtskosten des Kantonsgerichts von Graubünden für das Berufungsverfahren ZK2 19 71 in der Höhe von CHF 8'000.00 gehen zu Lasten der Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation und werden mit dem von der A._____ AG geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. Die Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation wird verpflichtet, der A._____ AG den geleisteten Kostenvorschuss zu ersetzen.

Die Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation hat die A._____ AG für das Berufungsverfahren ZK2 19 71 vor Kantonsgericht von Graubünden mit CHF 10'478.80 (inkl. Spesen) zu entschädigen.

Für das vorliegende Verfahren ZK2 22 24 werden keine Gerichtskosten erhoben und es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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4A_581/2021

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