Lexipedia

Entscheid

ZK2 2022 30

Strafprozessordnung

20. Mai 2022Deutsch15 min

A. Am 22. Februar 2021 schlossen A._____, und B._____ eine Vereinbarung, wonach A._____ seinen D._____ zu einem bestimmten (der Höhe nach umstrittenen) Preis an B._____ verkauft und B._____ den Kaufpreis in Form der Übereignung seines eigenen Fahrzeugs E._____ zu einem bestimmten (der Höhe nach umstrittenen) Anrechnungswert und der Zahlung einer bestimmten (der Höhe nach umstrittenen) Geldsumme an A._____ erbringt. Am 22. Februar 2022 stellte A._____ eine auf B._____ als Schuldner lautende Rechnung über CHF 7'500.00 aus (Preis D._____ CHF 10'500.00 abzüglich Eintauschwert E._____ CHF 3'000.00). Die beiden Fahrzeuge wurden kurz nach Vertragsschluss ausgetauscht und der Gegenseite übereignet. Zwischen dem 6. Oktober 2021 und dem 15. November 2021 erfolgten Mahnungen für einen Rechnungsbetrag von CHF 7'500.00 bzw. CHF 7'520.00 (inkl. Mahnkosten). Geldzahlungen von B._____ an A._____ unter diesem Geschäft sind nie erfolgt. Am 2. Dezember 2021 leitete A._____ die Betreibung gegen B._____ über CHF 7'500.00 und 5% Zins darauf seit dem 1. April 2021 ein.

Source gr.ch

Entscheid vom 21. September 2022

Referenz ZK2 22 30

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Forderung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala vom 08.06.2022, mitgeteilt am 28.06.2022 (Proz. Nr. 115-2022-7)

Mitteilung 23. September 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 22. Februar 2021 schlossen A._____, und B._____ eine Vereinbarung, wonach A._____ seinen D._____ zu einem bestimmten (der Höhe nach umstrittenen) Preis an B._____ verkauft und B._____ den Kaufpreis in Form der Übereignung seines eigenen Fahrzeugs E._____ zu einem bestimmten (der Höhe nach umstrittenen) Anrechnungswert und der Zahlung einer bestimmten (der Höhe nach umstrittenen) Geldsumme an A._____ erbringt. Am 22. Februar 2022 stellte A._____ eine auf B._____ als Schuldner lautende Rechnung über CHF 7'500.00 aus (Preis D._____ CHF 10'500.00 abzüglich Eintauschwert E._____ CHF 3'000.00). Die beiden Fahrzeuge wurden kurz nach Vertragsschluss ausgetauscht und der Gegenseite übereignet. Zwischen dem 6. Oktober 2021 und dem 15. November 2021 erfolgten Mahnungen für einen Rechnungsbetrag von CHF 7'500.00 bzw. CHF 7'520.00 (inkl. Mahnkosten). Geldzahlungen von B._____ an A._____ unter diesem Geschäft sind nie erfolgt. Am 2. Dezember 2021 leitete A._____ die Betreibung gegen B._____ über CHF 7'500.00 und 5% Zins darauf seit dem 1. April 2021 ein.

B. Am 24./25. Februar 2022 stellte A._____ in dieser Sache beim Vermittleramt Viamala das Schlichtungsgesuch gegen B._____. Mangels Einigung an der Schlichtungsverhandlung vom 31. März 2022 wurde gleichentags die Klagebewilligung mit folgenden Klagebegehren aus- und zugestellt:

1.

Es sei der Gesuchsgegner zur Zahlung von CHF 7'500.00 zuzüglich 5% Zins seit 01.04.2021 an die Gesuchstellerin zu verpflichten.

2.

Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungsamtes der Region Viamala zu beseitigen und es sei der Klägerin für den Betrag von CHF 7'500.00 definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MwSt. zu Lasten des Gesuchgegners.

C. Am 13. April 2022 gelangte F._____ namens der A._____ Landtechnik mit einem als "Antrag um Bewilligung der Klage" bezeichneten Eingabe an das Regionalgericht Viamala, mit dem sinngemässen Begehren um Gutheissung der Klage gemäss Schlichtungsbegehren und Klagebewilligung.

D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 nahm B._____ Stellung zur Klage und beantragte sinngemäss deren Abweisung.

E. Am 8. Juni 2022 fand vor dem Regionalgericht Viamala die Hauptverhandlung statt. B._____ blieb dieser unentschuldigt fern.

F. Mit Entscheid vom 8. Juni 2022, im Dispositiv mitgeteilt am 15. Juni 2022, schriftlich begründet mitgeteilt am 28. Juni 2022, erkannte das Regionalgericht Viamala, wie folgt:

1.

Die Klage wird teilweise gutgeheissen und B._____ verpflichtet, A._____ CHF 2'250.00 zuzüglich Verzugszinsen wie folgt zu bezahlen:

- 5% auf CHF 1'050.00 ab 27.10.2021;

- 5% auf CHF 150.00 ab 13.11.2021;

- 5% auf CHF 150.00 ab 04.12.2021;

- 5% auf CHF 150.00 ab 21.02.2022;

- 5% auf CHF 150.00 ab 03.03.2022;

- 5% auf CHF 300.00 ab 12.05.2022.

2.

In der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungsamtes Viamala wird die definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 2'250.00.

3.a)

Die Gerichtskosten von CHF 3'300.00 (Schlichtungsgebühr CHF 300.00; Entscheidgebühr CHF 3'000.00) gehen zu 2/3 zulasten von A._____ und zu 1/3 zulasten von B._____. Sie werden aus den vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Vorschüssen bezogen. B._____ wird verpflichtet, A._____ daran den Betrag von CHF 1'100.00 zu ersetzen.

b)

Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Mitteilung]

G. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einer als "Antrag gegen zivilrechtliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe, datierend vom 24. Juli 2022 (Poststempel: 25. Juli 2022), Beschwerde, in der er vom Kantonsgericht wünschte, den angefochtenen Entscheid, mit dem er nicht einverstanden sei, "nochmals zu bearbeiten". Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht.

H. Mit Schreiben vom 5. August 2022 wies der Vorsitzende der II. Zivilkammer den Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung hin und teilte mit, es stehe dem Beschwerdeführer frei, seine Eingabe innert der noch laufenden Beschwerdefrist – welche unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) am 30. August 2022 enden würde – zu ergänzen.

I. Am 17. August 2022 (Poststempel: 18. August 2022) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, in der er seinen Standpunkt verdeutlichte.

J. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Für die Festlegung des Streitwerts ist der Betrag massgebend, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert offensichtlich weniger als CHF 10'000.00. Die Beschwerde ist daher das zulässige Rechtsmittel gegen den Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 8. Juni 2022. Nachdem besagter Entscheid den Parteien am 28. Juni 2022 mitgeteilt wurde, erweist sich die Beschwerde vom 24. Juli 2022 (act. A.1) ohne Weiteres als fristgerecht. In Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erweist sich auch die Eingabe vom 17. August 2022 (act. A.2) als fristgerecht.

1.2

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 v. 30.11.2016 E. 3.1 m.w.H.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; je m.w.H.). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränkten, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 m.w.H.; BGer 4A_572/2019 v. 20.12.2019 E. 2). Auch die soziale Untersuchungsmaxime entbindet den Rechtsmittelkläger nicht davon, seine Berufungsschrift gehörig zu begründen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGer 4A_572/2019 v. 20.12.2019 E. 2). Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung der Berufung gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_580/2021 v. 21.4.2022 E. 3.3).

1.2.1

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zunächst, es sei unstreitig, dass die Parteien mündlich einen Vertrag abgeschlossen und dabei die vollkommen zweiseitigen Austauschleistungen eines Motorfahrzeugs (D._____ des Klägers) gegen Geldzahlung und Hingabe eines anderen Motorfahrzeugs (E._____ des Beklagten) vereinbart hätten. Unstreitig sei ebenso, dass beide Sachleistungen (Motorfahrzeuge) erfüllungshalber erbracht/ausgetauscht worden seien. Der Kläger mache geltend, aus dem Geschäft resultiere eine unerfüllte Geldschuld des Beklagten von CHF 7'500.00; der Beklagte stelle sich hingegen auf den Standpunkt, mit seiner Entgegennahme des D._____ bzw. mit dem Austausch der Fahrzeuge sei das Geschäft per Saldo aller Ansprüche beidseits erfüllt gewesen (act. B.1, E. 2). Im Folgenden ging die Vorinstanz von einem unter den Parteien vereinbarten Kaufpreis für den D._____ von CHF 10'500.00 aus (act. B.1, E. 2a). Den vereinbarten Anrechnungswert für den E._____ legte die Vorinstanz auf CHF 3'000.00 fest (act. B.1, E. 2b). Dies ergebe als Zwischenergebnis grundsätzlich eine Geldschuld des Beklagten von CHF 7'500.00 (act. B.1, E. 2b). Die beklagtenseits vorgebrachten Entschädigungen für entsprechende Gegenleistungen im wertmässigen Umfang von CHF 4'500.00 seien vollumfänglich beweislos geblieben. Hingegen habe der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung zugestanden, der Beklagte habe für ihn 2 Transporte ausgeführt und ihm gelegentlich den Gabelstapler ausgeliehen, was gesamthaft mit CHF 250.00 zu bewerten und verrechnungsweise zu berücksichtigen, d.h. von der geltend gemachten Forderung abzuziehen sei (act. B.1, E. 2c). Zusammenfassend ergebe sich somit grundsätzlich eine offene, in Geld zu tilgende Schuld des Beklagten von CHF 7'250.00 (act. B.1, E. 2d). In Bezug auf die Fälligkeit der Forderung führte die Vorinstanz aus, gestützt auf das Beweisergebnis sei Vertragsbestandteil, dass die ganze vom Käufer geschuldete Geldleistung durch Barzahlungsraten von monatlich CHF 150.00, beginnend ab dem Monat März 2021, zu erbringen gewesen sei und noch sei. Die einzelnen Raten seien sukzessive, spätestens per Ende des entsprechenden Monats fällig geworden (act. B.1, E. 3a). Von März 2021 bis zum Tag der Hauptverhandlung (8. Juni 2022) seien 15 Raten (März 2021 bis [Ende] Mai 2022) fällig geworden, betragsmässig somit CHF 2'250.00. Bei einer Leistungsklage setze Klagbarkeit die Fälligkeit der Leistung bzw. der einzelnen Teilleistungen voraus. Nachdem der Kläger keine Feststellungsklage betreffend die nach Mai 2022 fällig werdenden Raten erhoben habe, fehle es für diese künftig fällig werdenden Raten im heutigen Zeitpunkt an einer materiell-rechtlichen Klagevoraussetzung. Soweit über den Betrag von CHF 2'250.00 hinausgehend, müsse die Forderungsklage mangels Fälligkeit der weiteren Raten ab Juni 2022 als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen werden. Im Ergebnis seien somit die per heute 15 fälligen Raten von CHF 150.00/Mt. für die Zeitperiode von März 2021 bis Mai 2022, mithin der Betrag von CHF 2'250.00, zuzusprechen (act. B.1, E. 3b). Im Umfang der Differenz von CHF 5'000.00 zwischen Forderung (CHF 7'250.00) und dem Betrag der Klagegutheissung (CHF 2'250.00) entfalte der vorliegende Entscheid keine definitiv abweisende, sondern nur eine zeitlich beschränkte Wirkung. Diesbezüglich sei die Klage bloss zurzeit (mangels Fälligkeit) unbegründet. Einer nachgehenden Klage auf Leistung von nach dem Mai 2022 fällig werdenden Raten stehe dem Beklagten nicht die Einrede der abgeurteilten Sache gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO zu (act. B.1, E. 3c).

1.2.2

Die Beschwerde vom 24. Juli 2022 (act. A.1) enthält als "Begründung" lediglich folgenden Satz: "Mit diesem Entscheid bin ich nicht einverstanden und wünsche von Ihrem Gericht dieses Urteil nochmals zu bearbeiten". Diese Ausführungen genügen den oberwähnten Begründungsanforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht, worauf der (anwaltlich nicht vertretene) Beschwerdeführer vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer denn auch hingewiesen wurde (vgl. act. D.3). Mit Eingabe vom 17. August 2022 (act. A.2) – und damit immer noch innerhalb der Beschwerdefrist, welche infolge Berücksichtigung der Gerichtsferien am 30. August 2022 endete – ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung. Jedoch vermag auch diese den Begründungsanforderungen klarerweise nicht zu genügen. Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, was schon die Vorinstanz beweismässig als erstellt erachtet hat, nämlich dass B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) bei ihm, dem Beschwerdeführer, einen D._____ für CHF 10'500.00 gekauft habe. Gleichzeitig habe er, der Beschwerdeführer, vom Beschwerdegegner einen E._____ für CHF 3'000.00 als Anzahlung eingetauscht. Dies ergebe ein Guthaben zu seinen Gunsten von CHF 7'500.00.

Wie dargelegt, ging die Vorinstanz – im Sinne eines Zwischenergebnisses –grundsätzlich von einer Geldschuld des Beklagten von CHF 7'500.00 aus (act. B.1, E. 2b). Infolge eines zugestandenen Entschädigungsanspruchs des Beschwerdegegners für diverse Leistungen im Betrag von insgesamt CHF 250.00 reduzierte die Vorinstanz die ursprünglich eingeklagte Forderung verrechnungsweise auf CHF 7'250.00 (act. B.1, E. 2c). Warum dieses anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte Zugeständnis nicht gültig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und wäre auch nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer scheint im Weiteren und insbesondere zu übersehen, dass die Vorinstanz seiner Klage deswegen teilweise nicht entsprach (ob die Klage im Mehrbetrag abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wurde, wird im Dispositiv des angefochtenen Entscheides nicht ausgeführt), weil sie hinsichtlich des CHF 2'250.00 übersteigenden Betrags die Fälligkeit der Forderung verneinte. Sie begründete dies damit, Vertragsbestandteil sei gewesen, dass die ganze vom Käufer geschuldete Geldleistung durch Barzahlungsraten von monatlich CHF 150.00, beginnend ab dem Monat März 2021, zu erbringen gewesen sei und noch sei. Die einzelnen Raten seien sukzessive, spätestens per Ende des entsprechenden Monats fällig geworden (act. B.1, E. 3a). Dies bestätigt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, indem er ausführt, es sei mündlich abgemacht worden, dass der Beschwerdegegner monatlich CHF 150.00 ab 1. März 2021 an ihn bezahle (act. A.2). Er macht zwar geltend, alternativ sei der ganze Betrag spätestens innert einem Jahr zu bezahlen gewesen. Die Vorinstanz verwarf diese Argumentation jedoch und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die einlässliche Begründung hierzu unrichtig sein sollte, sondern begnügt sich im Ergebnis damit, den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen. Dasselbe gilt, wenn er ausführt, seiner Meinung nach könne nicht nur ein Teil der "à ct. Zahlungen" ihm angerechnet werden, "obwohl auf der Verfügung 'innert 1 Jahr zahlbar'". Auch hier stellt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen bloss seine eigene Sichtweise gegenüber, ohne aufzuzeigen, warum die Begründung der Vorinstanz nicht zutreffen sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, die ganze vom Käufer geschuldete Geldleistung habe durch Barzahlungsraten von monatlich CHF 150.00, beginnend ab dem Monat März 2021, erbracht werden können bzw. könne noch erbracht werden, nicht haltbar wäre. Damit setzt sich der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht rechtsgenüglich mit der Begründung, welche die Vorinstanz zur teilweisen Abweisung der Klage führte, auseinander, wonach der CHF 2'250.00 übersteigenden Betrag nicht fällig und damit auch nicht einklagbar sei. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides durch die Beschwerdeinstanz ist unter diesen Umständen – insbesondere mangels sachbezogener Rügen – nicht möglich, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es bleibt lediglich der Hinweis, dass die seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretene Fälligkeit weiterer Raten im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 17. August 2022 (act. A.2) aus, die Vorsitzende im erstinstanzlichen Verfahren habe seine Firma "bereits zum zweiten mal in der Luft zerrissen" und seine Rechte "in Frage gestellt". Worauf diese Kritik zielt, ist nicht nachvollziehbar. Sofern der Beschwerdeführer damit eine Befangenheit der genannten Gerichtsperson andeuten will, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Entscheid, welcher nicht im gewünschten Sinne ausgefallen ist, als solcher offensichtlich nicht genügt, um einen Anschein der Befangenheit annehmen zu können. Auf die beschwerdeführerische Kritik, die im Übrigen abermals nicht genügend substantiiert ist und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der frühere Entscheid fehlerhaft gewesen sein soll, ist daher nicht weiter einzugehen.

3.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

4.1

Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht erstattet.

4.2

Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ist dem Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden, sodass eine Parteientschädigung von vornherein ausser Betracht fällt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 9

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

4A_397/2016

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569

4A_572/2019

BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569

4A_572/2019

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

5A_580/2021

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 15 EGzZPOart. 15 EGzZPOart. 15 LACPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF