ZK2 2022 44
Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter
18. Oktober 2023Deutsch84 min
A. Über die B._____ wurde am 30. April 2018 der Konkurs eröffnet. Aktionäre und Organe sind die fünf Geschwister B._____. Umsatz und Ertrag der B._____ waren seit Jahren rückläufig. Am 22. Juni 2015 gründeten die fünf Geschwister B._____ die A._____ AG und übernahmen deren Aktien. Mit Vermögensübertragungsvertrag vom 22. Juni 2015 wurden mehrere nicht betriebsnotwendige Liegenschaften der B._____ im Buchwert von rund CHF 8 Mio. auf die A._____ AG übertragen, die ihrerseits Schulden, Hypotheken und Darlehensguthaben der Geschwister B._____ von rund CHF 6 Mio. übernahm. Zeitgleich erfolgte eine ausserordentliche Dividenden-ausschüttung der B._____ von rund CHF 2 Mio. an die fünf Geschwister als Aktionäre, die sich vertraglich verpflichtet hatten, diese an die A._____ AG zu übertragen. Im vorliegenden Prozess ist zu entscheiden, ob diese (rückwirkend auf den 31. Dezember 2014) vorgenommenen Übertragungen angesichts der weniger als drei Jahre später erfolgten Konkurseröffnung i.S.v. Art. 288 SchKG paulianisch anfechtbar sind.
Source gr.ch
Urteil vom 18. Oktober 2023
Referenz ZK2 22 44
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ AG
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dieter Gessler
Stiffler & Partner Rechtsanwälte, Dufourstrasse 101, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Konkursmasse der B._____ in Liquidation
Berufungsbeklagte
vertreten durch AF._____
wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Russenberger und Rechtsanwalt MLaw Marc Wohlgemuth
Linde Law AG, Tödistrasse 48, 8002 Zürich
Gegenstand Paulianische Anfechtung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 22.03.2022, mitgeteilt am 07.09.2022 (Proz. Nr. 115-2020-13)
Mitteilung 30. Oktober 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Über die B._____ wurde am 30. April 2018 der Konkurs eröffnet. Aktionäre und Organe sind die fünf Geschwister B._____. Umsatz und Ertrag der B._____ waren seit Jahren rückläufig. Am 22. Juni 2015 gründeten die fünf Geschwister B._____ die A._____ AG und übernahmen deren Aktien. Mit Vermögensübertragungsvertrag vom 22. Juni 2015 wurden mehrere nicht betriebsnotwendige Liegenschaften der B._____ im Buchwert von rund CHF 8 Mio. auf die A._____ AG übertragen, die ihrerseits Schulden, Hypotheken und Darlehensguthaben der Geschwister B._____ von rund CHF 6 Mio. übernahm. Zeitgleich erfolgte eine ausserordentliche Dividenden-ausschüttung der B._____ von rund CHF 2 Mio. an die fünf Geschwister als Aktionäre, die sich vertraglich verpflichtet hatten, diese an die A._____ AG zu übertragen. Im vorliegenden Prozess ist zu entscheiden, ob diese (rückwirkend auf den 31. Dezember 2014) vorgenommenen Übertragungen angesichts der weniger als drei Jahre später erfolgten Konkurseröffnung i.S.v. Art. 288 SchKG paulianisch anfechtbar sind.
B. Auf Gesuch der Konkursmasse der B._____ in Liquidation wurden die übertragenen Grundstücke am 16. April 2019 superprovisorisch und am 8. Januar 2020 provisorisch durch das Regionalgericht Maloja sichergestellt. Das geschah unter Ansetzung einer dreimonatigen Frist, um den Massnahmenentscheid mit der Einleitung einer Klage zu prosequieren (Art. 263 ZPO). Am 9. April 2020 reichte die Konkursmasse bei der Vorinstanz Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Vermögensübertragungsvertrag vom 22. Juni 2015, abgeschlossen zwischen der Klägerin und der Beklagten, mit welchem die Klägerin der Beklagten Aktiven und Passiven gemäss Übertragungsbilanz (mit Detailliste) per 31. Dezember 2014 übertragen hat, ungültig zu erklären, da dem Rechtsgeschäft eine anfechtbare Handlung gemäss Art. 288 SchKG zugrunde liegt.
2.
Es sei zu verfügen, dass die gemäss Grundbuch im Eigentum der Beklagten stehenden nachbezeichneten Grundstücke wieder der Konkursmasse der Klägerin zugeführt werden, damit diese verwertet werden können:
[Es folgt eine Aufzählung der betreffenden Grundstücke mit Lageort/Grundstückart/Grundstück-Nr. und Kurzbeschrieb]
3.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 500'000.-, zu bezahlen;
und folgenden
formellen Antrag
Es seien die gemäss Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 8. Januar 2020 (Proz. Nr. 135-2019-169) im Grundbuch angemerkten Grundbuchsperren auf nachbezeichneten Grundstücken bis nach Abschluss der Verwertung zu belassen:
[Es folgt die nämliche Aufzählung der betreffenden Grundstücke mit Lageort/Grundstückart/Grundstück-Nr. und Kurzbeschrieb]
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt, zu Lasten der Beklagten.
C. Mit der Klageantwort vom 28. Mai 2020 stellte die Berufungsklägerin folgende Anträge:
Es seien die Rechtsbegehren 1 bis 3 der Klägerin abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
Ausserdem stellte sie den Antrag auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen:
Es seien die im Grundbuch gemäss Verfügung des Regionalgerichts Maloja vom 8. Januar 2020 angeordneten vorsorglichen Grundbuchsperren aufzuheben.
D. Nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erging am 22. März 2022, mitgeteilt am 7. September 2022, folgender vorinstanzlicher Entscheid:
1.
Die Klage wird gutgeheissen und es wird der Vermögenübertragungsvertrag abgeschlossen zwischen der B._____ und der Beklagten vom 22. Juni 2015 in zwangsvollstreckungsrechtlicher Hinsicht für unwirksam erklärt. Die Beklagte wird verpflichtet die folgenden ihr von der B._____ übertragenen Liegenschaften der Klägerin zuzuführen damit diese verwertet werden können:
Gemeinde
Grundstücksart
Grundstücks-Nr.
Kurzbeschrieb
I._____
Liegenschaft
_____
C._____, Wiese/Weide
I._____
Liegenschaft
_____
D._____, Wohn-Geschäftshaus, Mehrfamilienhaus, Autounterstand
I._____
Stockwerkeinheit
_____
61/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 2 1/2-Zimmerwohnung Nr. A1, Haus A
I._____
Stockwerkeinheit
_____
57/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 2 1/2-Zimmerwohnung Nr. A2, Haus A
I._____
Stockwerkeinheit
_____
51/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 2 1/2-Zimmerwohnung Nr. A3, Haus A
I._____
Stockwerkeinheit
_____
61/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 3 1/2-Zimmerwohung Nr. A4, Haus A
I._____
Stockwerkeinheit
_____
96/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 4 1/2-Zimmerwohnung Nr. A5, Haus A
I._____
Stockwerkeinheit
_____
60/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 3 1/2-Zimmerwohnung Nr. A6, Haus A
I._____
Stockwerkeinheit
_____
92/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 3 1/2-Zimmerwohnung Nr. A7, Haus A
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 6
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 7
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 8
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 9
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 10
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 11
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 12
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 13
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 14
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 15
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 16
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 17
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 18
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 19
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 20
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 21
I._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 22
J._____
Liegenschaft
_____
F._____, Personalhaus F._____
K._____
Liegenschaft
G._____, Mehrfamilienhaus und Garage
K._____
Liegenschaft
_____
H._____, Wiese und Strasse
K._____
Liegenschaft
_____
G._____, Wiese
K._____
Stockwerkeinheit
_____
12/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AB._____, 1-Zimmerwohnung West Nr. 1
K._____
Stockwerkeinheit
_____
44/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AB._____, 3 1/2-Zimmerwohnung Süd Nr. 2
K._____
Stockwerkeinheit
_____
46/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AB._____, 4 1/2-Zimmerwohnung Ost Nr. 3
K._____
Stockwerkeinheit
_____
46/1000 Miteigentum an Grundsück Nr. AB._____, 4 1/2-Zimmerwohnung West Nr. 8
K._____
Stockwerkeinheit
_____
46/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AB._____, 3 1/2-Zimmerwohnung Süd Nr. 10
K._____
Stockwerkeinheit
_____
51/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AB._____, 4 1/2-Zimmerwohnung Ost Nr. 20
K._____
Stockwerkeinheit
_____
50/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AB._____, 4 1/2-Zimmerwohnung West Nr. 21
K._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr.1
K._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 2
K._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 3
K._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 9
K._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 13
K._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 19
K._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 22
K._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 23
K._____
Miteigentumsanteil
_____
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 24
L._____
Liegenschaft
_____
M._____, Wiese und Weide
2.
Die Beklagte wird zudem verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 420'509.80 zu bezahlen.
3.
Die gemäss Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 8. Januar 2020 (Proz. Nr. 135-2019-169) im Grundbuch vorsorglich angemerkten Grundbuchsperren auf den nachbezeichneten Grundstücken sind bis auf weiteres aufrechtzuerhalten:
Gemeinde
Grundstücksart
Grundstücks-Nr.
Kurzbeschrieb
I._____
Liegenschaft
C._____, Wiese/Weide
I._____
Liegenschaft
D._____, Wohn-Geschäftshaus, Mehrfamilienhaus, Autounterstand
I._____
Stockwerkeinheit
61/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 2 1/2-Zimmerwohnung Nr. A1, Haus A
I._____
Stockwerkeinheit
57/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 2 1/2-Zimmerwohnung Nr. A2, Haus A
I._____
Stockwerkeinheit
51/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 2 1/2-Zimmerwohnung Nr. A3, Haus A
I._____
Stockwerkeinheit
61/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 3 1/2-Zimmerwohung Nr. A4, Haus A
I._____
Stockwerkeinheit
96/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 4 1/2-Zimmerwohnung Nr. A5, Haus A
I._____
Stockwerkeinheit
60/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 3 1/2-Zimmerwohnung Nr. A6, Haus A
I._____
Stockwerkeinheit
92/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AA._____, 3 1/2-Zimmerwohnung Nr. A7, Haus A
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 6
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 7
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 8
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 9
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 10
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 11
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 12
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 13
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 14
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 15
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 16
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 17
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 18
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 19
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 20
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 21
I._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Autoeinstellplatz Nr. 22
J._____
Liegenschaft
F._____, Personalhaus F._____
K._____
Liegenschaft
G._____, Mehrfamilienhaus und Garage
K._____
Liegenschaft
H._____, Wiese und Strasse
K._____
Liegenschaft
G._____, Wiese
K._____
Stockwerkeinheit
12/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AB._____, 1-Zimmerwohnung West Nr. 1
K._____
Stockwerkeinheit
44/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AB._____, 3 1/2-Zimmerwohnung Süd Nr. 2
K._____
Stockwerkeinheit
46/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AB._____, 4 1/2-Zimmerwohnung Ost Nr. 3
K._____
Stockwerkeinheit
46/1000 Miteigentum an Grundsück Nr. AB._____, 4 1/2-Zimmerwohnung West Nr. 8
K._____
Stockwerkeinheit
46/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AB._____, 3 1/2-Zimmerwohnung Süd Nr. 10
K._____
Stockwerkeinheit
51/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AB._____, 4 1/2-Zimmerwohnung Ost Nr. 20
K._____
Stockwerkeinheit
50/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AB._____, 4 1/2-Zimmerwohnung West Nr. 21
K._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr.1
K._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 2
K._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 3
K._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 9
K._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 13
K._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 19
K._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 22
K._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 23
K._____
Miteigentumsanteil
1/25 Miteigentum an Grundstück Nr. AC._____, Autoeinstellplatz Nr. 24
L._____
Liegenschaft
M._____, Wiese und Weide
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 15'000.- werden vollumfänglich der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin in Höhe von CHF 30'000.- verrechnet, unter Erteilung des Regeressrechts auf die Beklagte. Die Differenz von CHF 15'000.- wird der Klägerin rückerstattet.
5.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin ausseramtlich mit total CHF 271'535.- (inkl. Auslagen, Interessenswertzuschlag und MwSt.) zu entschädigen.
6./7.
[Rechtsmittel/Mitteilungen]
D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 (Datum Poststempel, Eingang: 11. Oktober 2022) reichte die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) rechtzeitig Berufung ein und stellte die Anträge:
1.
Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 22. März 2022 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.
1.1. Insbesondere sei die Zuführung der Liegenschaften an die Berufungsbeklagte gemäss Ziffer 1 des Urteilsdispositivs vollumfänglich abzuweisen.
1.2. Insbesondere sei die Forderung der Berufungsbeklagten von CHF 420'509.80 gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs vollumfänglich abzuweisen.
1.3. Es seien die im Grundbuch gemäss Urteil des Regionalgerichts vom 8. Januar 2020 angeordneten vorsorglichen Grundbuchsperren vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Kantonsgericht vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
3.
Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren je eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz von 7.7 %).
E. Mit Verfügungen vom 12. Oktober 2022 wurden der Konkursmasse der B._____ in Liquidation (nachfolgend: Berufungsbeklagte) Frist zur Berufungsantwort angesetzt und bei der Berufungsklägerin ein Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 eingeholt. Am 14. November 2022 (Poststempel) reichte die Berufungsbeklagte rechtzeitig die Berufungsantwort ein mit dem Rechtsbegehren:
Es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.
F. Die Berufungsantwort wurde der Berufungsklägerin zur Kenntnis zugestellt.
G. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
Dispositiv
1. Der angefochtene Entscheid ist ein erstinstanzlicher Endentscheid, der grundsätzlich mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin nennt den Betrag von CHF 5 Mio., die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren den Betrag von CHF 6.5 Mio., sodass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf den höheren Betrag abzustellen sei (act. A.1, Rz. 4). Der Streitwert ist jedenfalls erreicht und auf die Berufung ist demnach einzutreten.
2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt – jedenfalls grundsätzlich – voraus, dass der Berufungskläger die vor-instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (statt vieler BGE 138 III 374 E. 4.3.1 m.w.H.). Das Berufungsgericht ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4; je m.w.H.).
2.2. In der Berufungsschrift (act. A.1, Rz. 16) hat die Berufungsklägerin "ergänzend auf die ausführliche Stellungnahme vom 19. Januar 2022 zum Beweisergebnis" hingewiesen. Die Berufungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass ein solcher Generalverweis i.S. der vorstehenden Ausführungen unzulässig ist (act. A.2, Rz. 87). Dieser ist nicht weiter beachtlich.
3. Werden unechte Noven im Berufungsverfahren vorgebracht, so ist zu begründen, weshalb dies nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren geschehen konnte (BGE 143 III 43 E. 4.1). Die Berufungsklägerin hat den Bericht von V._____ AG vom 12. Juli 2015 zusammen mit der Berufungsschrift eingereicht und nicht erklärt, warum dies erst mit der Berufung geschehen ist. Das Dokument wird nicht etwa (physisch) "aus dem Recht gewiesen", wie dies verschiedentlich zu Unrecht verlangt (vgl. BGE 144 III 117 E. 2) bzw. angeordnet (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.1) wird, sondern bleibt bei den Akten, wird jedoch bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt (KGer GR ZK2 21 39 v. 1.10.2021 E. 2.3).
4. Mit Art. 288 SchKG soll die Gläubigergleichbehandlung gewährleistet werden (BGE 136 III 247 E. 2). Anfechtbar sind alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung (Verdachtsperiode) in der dem anderen Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Zu untersuchen ist, ob die anfechtbare Handlung die Gläubiger geschädigt hat (Gläubigerschädigung) und ob sie vom Schuldner in schädigender Absicht vorgenommen worden ist (Schädigungsabsicht), was für den begünstigten Dritten erkennbar gewesen sein muss (Erkennbarkeit; BGE 137 III 268 E. 4). Zugunsten der Konkursmasse wird die tatsächliche Schädigung der Gläubiger vermutet, allerdings kann der Anfechtungsbeklagte i.S. eines Gegenbeweises nachweisen, dass der Verlust ohnehin und unabhängig vom angefochtenen Geschäft eingetreten wäre (Adrian Staehelin/Lukas Bopp, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 23 zu Art. 288 SchKG; BGE 137 III 268 E. 4.1 m.w.H.). Die Benachteiligung muss nicht geradezu bezweckt sein; es genügt, dass sich der Schuldner Rechenschaft darüber geben konnte und musste, dass die Gläubiger infolge seiner Handlungen geschädigt würden (BGE 137 III 268 E. 4.2). Gemäss Abs. 2 trägt bei einer Handlung zugunsten einer dem Schuldner nahestehenden Person diese die Beweislast, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Das ist so zu verstehen, dass die Begünstigungsabsicht sowie die Erkennbarkeit dieser Absicht zu vermuten ist, sodass die klagende Partei nur die objektiven Voraussetzungen der Gläubigerschädigung sowie das Vorliegen eines Näheverhältnisses zu beweisen hat (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, Sanierungsrecht; BBl 2010, S. 6455 ff. [zit. Botschaft SchKG], S. 6477). Als "nahestehende Personen" kommen gemäss der generalklauselartigen Umschreibung natürliche und juristische Personen in Betracht (Botschaft SchKG, S. 6477).
5. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid wie folgt begründet: Im Konkurs der Baufirma hätten nicht sämtliche Gläubiger der Berufungsbeklagten befriedigt werden können (act. B.1, E. 4.3.2.2). Das ist unbestritten. Der Vermögensübertragungsvertrag vom 22. Juni 2015 sei dann keine schädigende Rechtshandlung, wenn für die damit übertragenen Grundstücke realistischerweise kein höherer Preis zu erwarten gewesen wäre. Die Verminderung der Liquidationsmasse werde bei anfechtungsrelevantem Verhalten des Schuldners vermutet, was mit dem Gegenbeweis entkräftet werden könne. Im vorliegenden Zusammenhang hätte das den Nachweis der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung im Vertrag vom 22. Juni 2015 bedeutet (act. B.1, E. 4.3.2.3). Die Schädigungsabsicht i.S. einer Benachteiligung durch Beeinträchtigung der Exekutionsrechte, deren Inkaufnahme genüge, sei eine innere Tatsache und lasse sich unmittelbar nur durch Parteiaussage nachweisen, mittelbar durch Folgerungen aus dem äusseren Verhalten und den äusseren Gegebenheiten. Ein Indiz sei insbesondere eine schwierige finanzielle Situation. Eine Schädigungsabsicht fehle, wenn der Schuldner ernsthaft für seine Rettung kämpfe und die ergriffenen Massnahmen geeignet und erfolgsversprechend seien (act. B.1, E. 4.3.3). Die Betriebsergebnisse (betriebliche Erträge abzüglich betriebliche Aufwendungen) in den Jahren 2011 bis 2015 hätten Verluste von CHF 2'111'284.89, CHF 5'103'968.94, CHF 2'222'489.91, CHF 1'076'630.57 und CHF 2'534'975.28 ergeben. Die bilanzierten Jahresergebnisse hätten 2011 einen Gewinn von CHF 8'236.00 ergeben, ab 2012 nur Verluste, und zwar von CHF 1'770'503.67 (2012), CHF 1'636'034.41 (2013), CHF 341'628.87 (2014) und CHF 2'290'851.91 (2015), der Betriebsertrag sei deutlich sinkend gewesen (Reduktion um mehr als die Hälfte): CHF 45'570'119.13 (2011), CHF 43'467'917.74 (2012), CHF 28'969'029.17 (2013), CHF 27'701.592.13 (2014), CHF 19'913'746.42 (2015). Mehrere Zeugen hätten die finanziell angespannte Situation bestätigt (act. B.1, E. 4.3.3.2). Schon vor der Vermögensübertragung seien die Bankkredite den jeweiligen Recovery-Abteilungen der involvierten Banken zugewiesen worden, was auf die Befürchtung ernsthafter Kreditausfälle hindeute. Die Berufungsklägerin mache selber geltend, die Vermögensübertagung sei als Sanierungsmassnahme gedacht gewesen (act. B.1, E. 4.3.3.2). Die Frage, ob der Vermögensübertragungsvertrag eine geeignete und erfolgsversprechende Sanierungsmassnahme gewesen sei, verneinte die Vorinstanz: Die Übertragung sei zu Buchwerten und ohne Gegenleistung für den Aktiven-überschuss von CHF 2'102'999.00 erfolgt, der mittels Dividendenausschüttung ausgeglichen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, warum die Liegenschaften nicht auf dem freien Markt verkauft worden seien, was eine adäquate Gegenleistung eingebracht hätte. Der Entzug werthaltiger Aktiven werde durch die behauptete mögliche Vereinfachung der Veräusserbarkeit eines Gesellschaftssektors als Sanierungsmassnahme nicht gerechtfertigt; es fehle der Sanierungskontext (act. B.1, E. 4.3.3.3). Die beiden Gesellschaften würden sich im Eigentum derselben Familie befinden, was ein weiteres Indiz für die Schädigungsabsicht sei (act. B.1, E. 4.3.3.4). In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin im Zeitpunkt der Vermögensübertragung, der nicht nachgewiesenen Sanierungsbemühungen und der engen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien sei erwiesen, dass die Schuldnerin ihre Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung absichtlich benachteiligt und damit geschädigt habe. Angesichts der familiären Beziehungen sei die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht ohne weiteres gegeben (act. B.1, E. 4.3.4.1). Auf den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Rückabwicklung wird soweit nötig in jenem Zusammenhang zurückzukommen sein.
6. Auch die Berufungsklägerin bezieht sich in ihrer Berufungsbegründung auf den am 22. Juni 2015 geschlossenen Vermögensübertragungsvertrag (act. A.1, Rz. 6). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch gewürdigt und das Recht sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 288 SchKG nicht richtig angewendet (act. A.1, Rz. 13). Massgeblich sei, ob die Berufungsbeklagte vorsätzlich oder eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe, dass die Gläubiger durch die Übertragung der Liegenschaften am 22. Juni 2015 auf die Berufungsklägerin geschädigt würden (act. A.1, Rz. 14). Die Vorinstanz habe sich rein am Gerechtigkeitsgedanken orientiert, was angesichts der Rechtsprechung willkürlich und widerrechtlich sei (act. A.1, Rz. 15). Bestritten werde, dass die Übertragung ganz bewusst erheblich unter dem Marktwert erfolgt sei und der Baufirma mindestens CHF 6 Mio. Nettovermögen entzogen worden seien: die Zahl sei weder bewiesen noch näher substantiiert, der genaue Verkehrswert sei allerdings von untergeordneter Bedeutung und werde weder substantiiert dargetan noch bewiesen. Der Baufirma seien nach der Vermögensaufteilung erhebliche Eigenmittel geblieben und sie habe zusätzlich erhebliche stille Reserven gehabt (act. A.1, Rz. 17). Die Abspaltung habe eine Schädigung der Gläubiger verhindern wollen und sei betriebswirtschaftlich angezeigt gewesen: Die Bauunternehmung hätte für die Zukunft fit bzw. attraktiv für einen potentiellen Käufer gemacht werden sollen, der kaum hätte zusätzliche Häuser mitfinanzieren wollen und auch können (act. A.1, Rz. 18). Seit 7. Juli 2014 sei die Berufungsklägerin durch verschiedene Personen von T._____ beraten und begleitet worden, auch im Hinblick auf den Verkauf (act. A.1, Rz. 19 f.). Die Auftragskonditionen würden zeigen, dass T._____ vom Erfolg überzeugt gewesen sei (Fixhonorar nur CHF 70'000.00; Abschlusshonorar auf Erfolgsbasis CHF 430'000.00; act. A.1, Rz. 20). Die Berufungsbeklagte habe mit der Abspaltung verhindern wollen, dass bisherige Gläubiger geschädigt würden. Es habe ein Sanierungskonzept gegeben: Übertragung zahlreicher Grundstücke auf die Berufungsklägerin, um die Berufungsbeklagte besser verkäuflich zu machen, insb. auch im Hinblick auf ausländische Interessenten (Lex Friedrich; act. A.1, Rz. 22). Mit der Abspaltung hätten per 22. Juni 2015 mehr als 200 Stellen erhalten bzw. geschaffen werden können (act. A.1, Rz. 23). Die Kundenumsätze in den Jahren 2015 ff. hätten – trotz bestehender finanzieller Probleme – nicht auf einen Konkurs hingewiesen (act. A.1, Rz. 24). Persönliche Darlehen der Organe hätten die Liquidität sichergestellt, und eine Überschuldung habe es nie gegeben, sodass stets eine Bewertung zu Fortführungswerten habe erfolgen können (act. A.1, Rz. 25). Eine vorsätzliche Gläubigerschädigung sei weder erfolgt noch in Kauf genommen worden (act. A.2, Rz. 28 ff.). Die Berufungsklägerin kritisiert, wie die Vorinstanz Zeugenaussagen zur finanziellen Lage der Berufungsklägerin gewürdigt habe: Die einzelnen Hinweise seien aus dem Zusammenhang gerissen (act. A.1, Rz. 29 f.). Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Liegenschaften hätten verkauft werden sollen, und übersehe dabei, dass es keine Pflicht gebe, bei finanziellen Schwierigkeiten die vorhandenen Vermögenswerte zu veräussern. Ein schneller Verkauf führe denn auch zu erheblichen finanziellen Einbussen. Der schlechte Zustand der Liegenschaften hätte das Ertragspotential stark eingeschränkt (act. A.1, Rz. 31). Das Unternehmen sei hinsichtlich der Sanierungsmassnahmen frei und überhastetes Vorgehen könne den Schaden vergrössern (act. A.1, Rz. 32). Alle Zeugen hätten bestätigt, dass bis kurz vor der Konkurseröffnung aus ihrer Sicht keine Gefahr eines Konkurses bestanden habe und dass die getroffenen Sanierungsmassnahmen angemessen und sinnvoll gewesen seien (act. A.1, Rz. 33). Es folgt eine Analyse der Aussagen des Zeugen N._____ (act. A.1, Rz. 35 ff.), des Zeugen O._____ (act. A.1, Rz. 44) sowie weiterer Zeugen und Beweismittel (act. A.1, Rz. 49 ff.), die damit schliesst, dass es keine vorsätzliche Gläubigerschädigung gegeben habe (act. A.1, Rz. 60). Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Legitimation der Parteien bejaht (act. A.1, Rz. 63). Die Ansicht in E. 4.3.2.3, dass die Übertragung zum Verkehrswert hätte erfolgen müssen, sei im Fusionsgesetz nicht vorgesehen, gehe es doch um eine Vermögensaufteilung auf zwei Aktiengesellschaften. Aus dem Vermögensübertragungsvertrag ergebe sich, dass die übernommenen Aktiven und Passiven zu einem Vermögensüberschuss von CHF 2'102'999.00 geführt hätten. Mit der Zuschussvereinbarung vom 22. Juni 2015 seien die Geschwister B._____ bereit gewesen, die ausserordentliche Dividende von CHF 2'102'999.00 in die B._____ einzuschiessen, sodass nicht nur die Berufungsklägerin, sondern auch die Berufungsbeklagte einen Aktivenüberschuss von rund CHF 2.1 Mio. ausgewiesen hätten, was das finanzielle Gleichgewicht gewährleistet habe. E. 4.3.2.3 Absatz 2 sei daher unzutreffend. Art. 69 Abs. 1 und 2 FusG seien nicht verletzt (act. A.1, Rz. 64 f.). Nach der Abspaltung seien der Baufirma – vom Zeugen N._____ bestätigt – stille Reserven von CHF 2.427 Mio. geblieben, sodass bei der Abspaltung davon habe ausgegangen werden können, dass die Bauunternehmung existieren und auch wie von den Organen/Aktionären vorgesehen an einen Dritten verkauft werden könne, wie dies von der T._____ in die Wege geleitet worden sei. Eine vorsätzliche Schädigung der Gläubiger sei daher nicht in Kauf genommen worden (act. A.1, Rz. 66). Die vom Regionalgericht festgestellte schwierige finanzielle Lage im Zeitpunkt der Vermögensübertragung sei im klaren Widerspruch zur Jahresrechnung 2015, die von V._____ das Testat (neu eingereicht als B.3, vgl. dazu oben Erwägung 3) erhalten habe (act. A.1, Rz. 67). Der Betriebsertrag (Umsatz) sei von der Vorinstanz in den Jahren 2013 und 2015 falsch wiedergegeben worden. Er sei tatsächlich um CHF 12'661'807.59 (2013) und CHF 7'323'451.07 (2015) höher gewesen und das Gericht gehe damit nachweislich von einer falschen Zahlenbasis aus, was die gesamte Argumentationskette in Frage stelle (act. A.1, Rz. 70 f. und Rz. 78). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren sei darauf hingewiesen worden, dass der Untertagebau (zeitweise mehr als 30 %) 2012/3 schrittweise aufgegeben worden sei, und 2017 seien diverse Grossprojekte beendet worden, was erhebliche Umsatzeinbussen bedeutet habe und sich in den negativen Jahresergebnissen spiegle (act. A.1, Rz. 72). Der Zeuge P._____ (Kantonalbank Q._____) habe sich nicht um die Berufungsbeklagte kümmern müssen, weil bereits T._____ beigezogen worden sei. Diese habe die Abspaltung als sinnvoll bezeichnet und habe bestätigt, dass die Familie alles unternommen habe, um die Firma zu erhalten. Daraus könne abgeleitet werden, dass die Familie davon ausgegangen sei, die Gläubiger würden nicht geschädigt (act. A.1, Rz. 73). Die Vorinstanz habe die Aussagen N._____ und O._____ nicht oder ungenügend berücksichtigt (act. A.1, Rz. 74). Die Ansicht der Vorinstanz, dass es an einem Sanierungskontext fehle, sei falsch: bei der Abspaltung der Liegenschaften habe es sich um eine erfolgsversprechende Sanierungsmassnahme gehandelt (act. A.1, Rz. 75). Die R._____ und die S._____ hätten zur Umschuldung und Veränderung der Sicherstellungen ihre Einwilligung gegeben, was bei einer Gläubigerschädigung wohl kaum erfolgt wäre (act. A.1, Rz. 76). Nach Erläuterungen zur Zulässigkeit der Sanierungsmassnahmen (act. A.1, Rz. 81-84) zieht die Berufungsklägerin das Fazit: Die Sanierungsbemühungen seien mittels Abspaltung und Verkaufsbemühungen mit der T._____ vorgenommen worden (act. A.1, Rz. 85), die erfolgsversprechend und fachmännisch begleitet gewesen seien (act. A.1, Rz. 86); der Gegenbeweis habe nicht erbracht werden können. Darlehen müssten zum Zweck der Sanierung und im Interesse der Gläubiger gewährt werden. Mit der Sicherstellung der Liquidität seien die Weiterführung und der Verkauf ermöglicht worden (act. A.1, Rz. 87). Nach dem Bundesgericht gebe es keine Gläubigerbegünstigung bzw. Schädigung, wenn die Sanierungsbemühungen hinreichend erfolgsversprechend seien (act. A.1, Rz. 88). Die Gläubiger seien ja auch erst mehrere Jahre später (2018) geschädigt worden (act. A.1, Rz. 89). Letztlich seien es die Massnahmen der Banken (höhere Zinsen, Debitorenzessionen) gewesen, die faktisch verhindert hätten, dass weitere Mittel zugeführt worden seien (act. A.1, Rz. 90).
7. Die Berufungsbeklagte verweist in ihrer Berufungsantwort zur Gläubigerschädigungsabsicht auf das Bundesgericht: Die Handlung müsse schädlich sein, was dem Schuldner in schwierigen finanziellen Verhältnissen habe auffallen müssen (BGer 5A_386/2008 v. 6.4.2009 E. 4.3; 5A_358/2008 und 5A_473/2009 v. 3.8.2010 E. 2.2.3). Hinsichtlich der subjektiven (Eventual-)
Absicht werde auf die erkennbaren Umstände abgestellt: Dränge sich bei objektiver Beurteilung für den Schuldner der Gedanke an die Benachteiligung der Gläubiger als mögliche Folge des Handelns auf, so sei dies ein gewichtiges Indiz für den Eventualvorsatz (act. A.2, Rz. 12 und Anm. 3). Genannt werden:
KB 8: Dem Steueramt sei am 28. Mai 2015 dargelegt worden, dass es 2012-2014 ein Verlustvortrag von CHF 4.9 Mio. gegeben habe. Die Organe hätten entschädigungslos stille Reserven von über CHF 6 Mio. transferiert.
KB 18 und 28: Bei einem Verlustvortrag von CHF 2'034'284.00 und einem negativen Jahresergebnis von CHF 341'682.00 im Jahr 2015 sowie bei Jahresverlusten von beträchtlichem Umfang in den Jahren 2012-2014 habe den Parteien des Vermögensübertragungsvertrages klar sein müssen, dass den Gläubigern Haftungssubstrat entzogen würde.
Aus KB 37-44 und 74 (Auftragsbestände und Neubesetzung von Stellen) solle ersichtlich sein, dass die Organe ans Überleben der Baufirma geglaubt hätten, was nicht zutreffe. Der Verkauf an eine Übernehmergesellschaft schliesse die (Eventual-)Absicht nicht aus. Den Organen sei bewusst gewesen, dass der Verkauf scheitern könne, sodass mit der Liegenschaftenübertragung der Plan B antizipiert worden sei. Der Verkauf sei keine Sanierungsmassnahme (act. A.2, Rz. 16).
KB 41: Die Verwaltungsräte, die sich selber als erfahren und gut ausgebildet bezeichnet hätten, hätten die "W._____" stets auf dem Radar gehabt (act. A.2, Rz. 17).
KB 42-45: Jahre vor der Vermögensübertragung seien Verluste eingefahren worden, was auch die Banken besorgt habe; auf ihren Druck sei die T._____ mandatiert worden (act. A.2, Rz. 18). In BB 19 (Mandatsvertrag mit T._____) werde auf die schwierige Situation im Baugewerbe hingewiesen, die Branche arbeite vermehrt zu nicht kostendeckenden Preisen. Mit einer Konkurseröffnung habe gerechnet werden müssen, entsprechend seien die werthaltigen und ertragsreichen Liegenschaften wegtransferiert worden (act. A.2, Rz. 19).
Rz. 75 der Klageantwort (RG act. I./2): Die Berufungsklägerin habe anerkannt, dass die Schädigungsabsicht und ihre Erkennbarkeit gleich beantwortet werden müssten (act. A.2, Rz. 21).
Mit Verweis auf BB 50 und 52-53 werde behauptet, dass von Konkursgefahr nie die Rede gewesen sei, was O._____ von der T._____ als Zeuge nicht bestätigt habe, sondern im Gegenteil auf die Konkursgefahr hingewiesen haben wolle (act. A.2, Rz. 22). B/1._____ habe in der Parteibefragung darauf hingewiesen, dass Gelder der B._____-Geschwister nach Bedarf eingeschossen worden seien, wobei es ihm selber lieber gewesen wäre, die Firma so zu versorgen, dass sie sicher etwa 10 Jahre durchgehalten hätte, was allerdings den Zuschuss eines grossen Betrages durch die Geschwister erfordert hätte. Das zeige, dass B/1._____ nicht an das Überleben der Firma geglaubt habe und dass die Gesellschaft nur häppchenweise mit Liquidität versorgt worden sei, um den Konkurs hinauszuschieben (act. A.1, Rz. 24). B/2._____ habe bestätigt, dass die Gesellschaft nur durch die jeweils bereitgestellten Liquiditäten der Aktionäre überlebensfähig gewesen sei, sodass es unmöglich sei, dass der Konkurs nicht vor Augen gewesen sei (act. A.2, Rz. 25), was B/2._____ allerdings bestritten habe. Man habe sich immer auch über Risiken unterhalten, jedoch nicht über ein Konkursrisiko, da ein Konkursrisiko latent auch nicht vorhanden gewesen sei. Aus der Einvernahme von B/2._____ ergebe sich, dass die Grundstücke bewusst wegen eines angeblichen Reputationsrisikos nicht auf dem freien Markt veräussert worden seien, was ein vorgeschobener Grund sei (act. A.2, Rz. 26). Die Chancen für einen Verkauf seien vom damaligen Geschäftsführer als schlecht beurteilt worden (act. A.2, Rz. 27). P._____ von der S._____ habe bestätigt, dass aufgrund der beunruhigenden finanziellen Lage 2014/5 Massnahmen ergriffen worden seien (act. A.2, Rz. 28). Auch X._____ (R._____) bestätige, dass das Kreditdossier der Recovery-Abteilung übergeben worden sei; die finanziellen Schwierigkeiten müssten den Organen der Firma längst bekannt gewesen sein, zumal die R._____ kurz danach einen Überbrückungskredit habe gewähren müssen (act. A.2, Rz. 29). X._____ habe bestätigt, dass der Baufirma mit der Übertragung keine frischen Mittel zugekommen, sondern stille Reserven zum Nulltarif übertragen worden seien. Der zeitliche Zusammenhang mit dem abgestürzten Bauprojekt und der Transferierung zum Buchwert sei kein Zufall (act. A.2, Rz. 29). Die finanzielle Lage der Firma sei laut N._____, ehemaliger Buchhalter der Konkursitin, im Zeitpunkt der Liegenschaftenübertragung angespannt und die Liquidität sei nicht gesichert gewesen und es habe hohe Verluste aus einem Grossprojekt gegeben. Es sei abwegig, wenn die Organe nicht an einen Konkurs gedacht haben wollten, und die Vermögensübertragung sei (auch) in der Absicht erfolgt, die Grundstücke in einer separaten Gesellschaft zu sichern (act. A.2, Rz. 30). Der Hinweis des Zeugen N._____, dass die Aktionäre in beiden Gesellschaften identisch gewesen seien, bestätige die Übertragung trotz angespannter Finanzlage (act. A.2, Rz. 31). Die Verkaufs- und Sanierungsbemühungen würden ohnehin einen Zeitraum nach der Vermögensübertragung betreffen (act. A.2, Rz. 32). Echte Sanierungsmassnahmen würden nicht substantiiert behauptet und belegt, wie sich aus der Parteibefragung von B._____ ergebe; es sei lediglich die notwendige Liquidität zur Verfügung gestellt worden, was keine echte Sanierungsmassnahme sei (act. A.2, Rz. 33). Sanierungsmassnahmen müssten die Gesellschaft nachhaltig auf eine finanziell stabile Grundlage stellen (act. A.2, Rz. 35). Es sei aber bewiesen worden, dass der Baufirma mit der Vermögensverschiebung stille Reserven von CHF 6 Mio. und mittels Dividendenzahlung CHF 2 Mio. an liquiden Mitteln entzogen worden seien. Das sei gegen die Interessen der Gläubiger und auch der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nicht zuträglich gewesen (act. A.2, Rz. 36). Der Verkauf sei nach Bundesgericht nie eine Sanierungsmassnahme, da die Gesellschaft dadurch nicht saniert werde (act. A.2, Rz. 37). Die Schädigungsabsicht zumindest als Eventualvorsatz sei damit bewiesen (act. A.2, Rz. 38).
Die Berufungsbeklagte nimmt in der Folge im Einzelnen Stellung zum vor-instanzlichen Entscheid. Daraus ist insbesondere zu erwähnen: Verkaufsbemühungen seien keine Sanierungsbemühungen (act. B.1, E. 4.3.3.1), auch nicht eine kurzfristige Liquiditätssicherung (act. A.2, Rz. 39 f.). Die Vorinstanz habe zu Recht auf die negativen Betriebsergebnisse der KB 42-44 hingewiesen, ab 2011 auf die jährlichen Verluste in Millionenhöhe. Auch die Jahresergebnisse in der Bilanz hätten den Negativtrend erkennen lassen. Die Banken hätten ernsthafte Kreditausfälle befürchtet (act. A.2, Rz. 40). Die Vermögensübertragung sei ohne Geldzufluss und unter Wert wegtransferiert worden. Wäre den Beteiligten etwas an der Sanierung der Baufirma gelegen gewesen, hätten sie die Liegenschaften zu Marktwerten verkauft und mit dem Erlös eine ernsthafte Sanierung durchgeführt (act. A.2, Rz. 41). Das Nahverhältnis (BGE 138 III 497 E. 7.3) zwischen den Prozessparteien sei unbestritten (act. A.2, Rz. 42). Aus den Bemerkungen zur Berufung sei besonders erwähnt: Die Übertragung zum Buchwert und ohne Nettogeldzufluss sei unstreitig (act. A.2, Rz. 49). Es werde nicht behauptet, bei der Beratung von T._____ sei es um eine Sanierung gegangen (act. A.2, Rz. 51). Die Transaktion sei mitsamt dem Zuschuss- und Dividendenbeschluss äusserst komplex aufgezogen worden, jedoch habe sie bei der übertragenden Gesellschaft gar keine Spuren hinterlassen, was Y._____ von der Konkursverwaltung bestätigt habe (act. A.1, Rz. 52). Dies, obwohl die Baufirma die Auftraggeberin der T._____ gewesen sein solle (act. A.2, Rz. 52 f.). Betreffend T._____-Memorandum vom 10. März 2015 (BB 50, erwähnt in act. A.1, Rz. 20) sei festzuhalten, dass das vorgeschlagene Steuerruling zwar erfolgt sei, jedoch nicht mit den von T._____ vorgeschlagenen Varianten (act. A.2, Rz. 54). Dass die Vermögensverschiebung bei der Baufirma gar keine Spuren hinterlassen habe, lasse den Schluss zu, dass es etwas zu verbergen gegeben habe. T._____ habe die Entscheidungsträger sicher auf das paulianische Anfechtungsrisiko aufmerksam gemacht (act. A.2, Rz. 54 f.). Die Verkaufsbemühungen würden für die W._____ keine Rolle spielen (act. A.2, Rz. 57). Mit der Vermögensübertragung sei keine Sanierung verbunden gewesen, wenn der Unternehmung stille Reserven von CHF 6 Mio. und freie Mittel von CHF 2 Mio. entzogen worden seien (act. A.2, Rz. 58). Die Umsatzzahlen seien als Indiz für den Untergang korrekt gewürdigt, seien doch seit mehreren Jahren Verluste eingefahren worden. Die Berufungsklägerin gestehe immerhin finanzielle Probleme ein (act. A.2, Rz. 60). Die Übertragung sei so strukturiert worden, dass die Berufungsklägerin keinen Franken an Liquidität habe aufbringen müssen (act. A.2, Rz. 61). Die Übertragung habe die Bauunternehmung zusätzlich massiv geschwächt (act. A.2, Rz. 62). Berater O._____ habe bestätigt, dass den Geschwistern B._____ und der Berufungsklägerin die Gefahr eines Konkurses absolut bewusst gewesen sei, was den (Eventual-)
vorsatz beweise (act. A.2, Rz. 67). Die Aussage N._____, der sich nur sehr selektiv habe erinnern können, sei beeinflusst durch seine über 10-jährige Tätigkeit für die Baufirma. Immerhin ergebe sich aus seinen Aussagen, dass es an der Zukunftsfähigkeit grosse Zweifel gegeben habe (act. A.2, Rz. 68). Der Schluss des Zeugen N._____, er haben den Konkurs nicht sehen kommen, ergebe sich nicht aus dem Zeugenbefragungsprotokoll (act. A.2, Rz. 71). Dass Gespräche mit Kaufinteressenten geführt worden seien, sei für das vorliegenden Verfahren irrelevant (act. A.2, Rz. 80). Mit den Liquiditätszuschüssen habe die Anfechtungsfrist ausgesessen werden sollen (act. A.2, Rz. 81 f.). Die Legitimation ergebe sich aus Art. 285 Abs. 2 SchKG und aus Art. 290 SchKG (act. A.2, Rz. 85). Eine Überschuldung brauche es für die Absichtspauliana nicht; die massgebliche Gläubigerschädigungs(eventual)-absicht sei im Detail dargestellt worden (act. A.2, Rz. 86). In act. A.2 Rz. 89 ff. nimmt die Berufungsbeklagte Stellung zu den jährlichen Verlusten, den sinkenden Umsatzzahlen und der Tatsache, dass der Rückzug aus dem risikoreichen Untertagebau nichts an den hohen Verlusten geändert habe. Strittig seien nicht irgendwelche Sanierungsdarlehen, sondern ein Nettovermögensabfluss und Einnahmenausfälle (act. A.2, Rz. 100). Die Beratung der T._____ habe sich auf die Abspaltung der Liegenschaften und den Verkauf des maroden Geschäfts bezogen, was mit Sanierung nichts zu tun habe (act. A.2, Rz. 101). Die Sicherstellung der Liquidität habe lediglich verhindert, dass gemäss Art. 725 OR auf Liquidationswerte hätte umgestellt werden müssen, was sofort zu einer Überschuldung geführt hätte (act. A.2, Rz. 102 f.).
8.1. Breiten Raum nehmen die Ausführungen der Parteien zu den unterschiedlich bewerteten, von der Berufungsklägerin als Sanierungsmassnahmen bezeichneten Vorkehrungen ein. Aus dem Anfechtungsrecht ergibt sich keine Definition, und Sanierungsbemühungen sind notwendigerweise immer auf die konkrete Situation zugeschnitten. Der anfechtungsrelevante Sanierungsbegriff kann nicht mit dem bilanzrechtlichen Sanierungsbegriff (Art. 725 OR) gleichgesetzt werden (BGE 137 III 268 E. 4.2.2) und in der Wirtschaft ist die "Unternehmenssanierung" der Sammelbegriff für alle Massnahmen zur "Wiederherstellung existenzerhaltender Gewinne" (BGE 137 III 268 E. 2.3; BGer 5A_671/2018 v. 8.9.2020 E. 4.1.1). Dabei ist hier auch umstritten, ob ein Verkauf ebenfalls dazu gezählt werden kann. In BGer 5A_671/2018 werden etwa Verlängerungen der Kreditlimiten als Sanierungsdarlehen (Einheit von Darlehen und Rückzahlung) genannt, Sanierung mittels Stillhalteabkommen und Asset Deals. Bei einem Verkauf bestimmter Aktiven müsse der Verkaufserlös zur Rückführung der bezüglichen Kredite verwendet werden.
8.2. Die Berufungsklägerin macht verschiedentlich geltend, dass die Übertragung der Liegenschaften an die Berufungsklägerin nach den Regeln des Fusionsgesetzes vorgenommen worden sei. Dass die Einhaltung dieser Regeln die Liegenschaftenübertragung ohne weiteres unproblematisch machen würde, wird durch Joachim Frick, in: Baker & McKenzie (Hrsg.), Fusionsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, N 5 zu Art. 71 FusG, zu Recht relativiert: "Bei drohender Insolvenz bzw. bei schwierigen finanziellen Verhältnissen ist (u.a.) Art. 285 ff. SchKG nicht aus den Augen zu verlieren". Die Konformität mit dem Fusionsgesetz schliesst die paulianische Anfechtung nicht aus.
8.3.1. Grundvoraussetzung ist eine entäussernde Verfügung des Schuldners, die für die Schädigung kausal ist (Phillip Maier, in: Kren/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 4 zu Art. 288 SchKG). Entscheidend ist das Wissen des Schuldners um seine angespannte finanzielle Lage; eine Überschuldung oder Anzeichen dafür braucht es nicht (Maier, a.a.O., N 7 zu Art. 288 SchKG); es genügt eine drohende Überschuldung bzw. eine drohende Illiquidität (Staehelin/Bopp, a.a.O., N 9b zu Art. 288 SchKG). Die Parteien argumentieren je verschieden, ob die Organe der Berufungsbeklagten an den Konkurs gedacht haben bzw. hätten denken müssen. Nach der Ansicht des Kantonsgerichts ist dies nicht erforderlich und es reicht durchaus, dass es namhafte finanzielle Schwierigkeiten gab.
8.3.2 Die Parteien sind sich nicht einig, wie es um die finanzielle Situation der Baufirma im Zeitpunkt der Übertragung der (nicht betriebsnotwendigen) Liegenschaften im Juni 2015 um die Berufungsbeklagte stand. In diesem Zusammenhang beziehen sich beide Parteien auf Aussagen von Parteien und Zeugen, messen diesen aber nicht die gleiche Bedeutung bei. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich nur oberflächlich und zudem voreingenommen mit den Aussagen auseinandergesetzt. Die Aussagen von Zeugen und Parteien würden weitgehend übereinstimmen, ebenso würden die verschiedenen eingereichten Urkunden mit den Zeugenaussagen übereinstimmen (act. A.1, Rz. 28). Aus der Begründung der Vorinstanz wird der Passus kritisiert, wonach im Zeitpunkt der Vermögensübertragung die finanzielle Lage der Gesellschaft mehr als nur angespannt gewesen sei, wofür sich die Vorinstanz auf die Aussagen von N._____ (RG act. X./17, S. 5 und 11), von O._____ (RG act. X./11, S. 6 in fine) und X._____ (RG act. X./16, S. 3 und 4) sowie auf KB 46 S. 4 und 16 = Prot. Zeugeneinvernahme N._____ vom 22. März 2021 betr. Kollokationsklage bezogen habe (act. A.1, Rz. 29). Diese einzelnen Hinweise seien jedoch aus dem Zusammenhang gerissen worden (act. A.1, Rz. 30). Prüfe man hingegen diese Zeugenprotokolle ausführlicher und genauer, so ergebe sich ein ganz anderes Bild, als das Gericht behauptet habe. Der Frage der finanziellen Situation der Berufungsbeklagten im Juni 2015 ist im Folgenden nachzugehen:
8.3.3. Alle Zeugen hätten bestätigen können, dass bis kurz vor dem Konkurs am 30. April 2018 aus ihrer Sicht keine Gefahr eines Konkurses bestanden habe und dass die Sanierungsmassnahmen durchaus angemessen und erfolgsversprechend gewesen seien (act. A.1, Rz. 33). Die Berufungsbeklagte widerspricht dem, insbesondere unter Hinweis auf die Aussage von N._____ (act. A.2, Rz. 30 f.).
8.3.4. In act. A.1, Rz. 29, kritisiert die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass im Zeitpunkt der hier angefochtenen Vermögensübertragung die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft mehr als nur angespannt gewesen seien. Die Hinweise auf die Aussage von N._____ (RG act. X./17, S. 5 und 11), von O._____ (RG act. X./11, S. 6 in fine) und von X._____ (Zeuge 16 S. 3 und 4) sowie KB 46 S. 4 und 16 (= Zeuge N._____ vom 22. März 2021) betr. Kollokationsklage seien aus dem Zusammenhang gerissen und selektiv und parteiisch gewürdigt worden. Die Begründetheit dieses Vorwurfes lässt sich vor allem beurteilen, wenn die Aussagen in einem sonst nicht üblichen Ausmass und wörtlich im Urteil widergegeben werden. Zusammengestellt wurden vor allem jene Aussagen, die die finanzielle Situation der Baufirma insbesondere (aber nicht ausschliesslich) für das Jahr 2015, d.h. den massgeblichen Zeitpunkt der Liegenschaftenübertragung, betreffen.
8.3.5. Bevor die einzelnen Aussagen gewürdigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Situation nicht allein aufgrund der Aussagen von Parteien und Zeugen zu beurteilen ist, sondern dass in diesem Zusammenhang die Zahlen (Umsatz, Ertrag, Gewinn/Verlust) in die Gesamtwürdigung einfliessen müssen.
a) Betriebsergebnisse (KB Nrn. 42-44 = Erfolg, reduziert auf die rein betrieblichen Erträge):
2011 resultierte ein Verlust von CHF 2'111'284.89
2012 resultierte ein Verlust von CHF 5'103'968.94
2013 resultierte ein Verlust von CHF 2'222'489.91
2014 resultierte ein Verlust von CHF 1'076'630.57
2015 resultierte ein Verlust von CHF 2'534'975.28
b) Jahresergebnis aus Bilanz (Gewinn/Verlust):
2011 resultierte ein Gewinn von CHF 8'236.00
2012 resultierte ein Verlust von CHF 1'770'503.67
2013 resultierte ein Verlust von CHF 1'636'034.41
2014 resultierte ein Verlust von CHF 341'682.87
2015 resultierte ein Verlust von CHF 2'290'851.93
c) Betriebsertrag (Wert der erstellten Produkte oder Dienstleistungen):
2011 resultierte ein Ertrag von CHF 45'570'119.13
2012 resultierte ein Ertrag von CHF 43'467'917.74
2013 resultierte ein Ertrag von CHF 28'969'029.17 +12'661'807.59 = 41'630'836.60
2014 resultierte ein Ertrag von CHF 27'701'592.13
2015 resultierte ein Ertrag von CHF 19'913'746.42 + 7'323'451.07 = 27'337'197.20
Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die Vorinstanz in den Jahren 2013 und 2015 den Umsatz falsch wiedergegeben habe (höhere Werte im Betrage von CHF 12'661'807.59 [2013] und CHF 7'323'451.07 [2015]); die Berufungsbeklagte schweigt dazu (und hat im Übrigen die von der Berufungsklägerin genannten Zahlen in RG act. I./3, Rz. 34 aufgelistet), sodass von den Zahlen der Berufungsklägerin auszugehen ist. Der anschliessenden Folgerung der Berufungsklägerin ist allerdings nicht zu folgen, nämlich dass die Argumentationskette der Vorinstanz auf einer falschen Zahlenbasis beruhe, sodass die gezogenen Schlussfolgerungen mehr als fraglich seien (act. A.1, Rz. 70 f.). Die Vorinstanz hat nicht nur den Betriebsertrag (Umsatz) in Betracht gezogen, sondern auch das Betriebsergebnis (betriebliche Erträge abzüglich betriebliche Aufwendung), was durchwegs einen Verlust in Millionenhöhe ergab, sowie das bilanzierte Jahresergebnis, das – ausser im Jahr 2011 mit einem Gewinn von einigen Tausend Franken – durchwegs mit Verlusten abschloss. Das Gesamtbild, das sich aus den Zahlen insgesamt ergibt, weist auf einen erheblichen und kontinuierlichen Rückgang und eine verlustreiche Geschäftstätigkeit hin.
8.3.6. Aus der Einvernahme von N._____ (RG act. X./17), dem Buchhalter der Baufirma (und Besorger der Buchhaltung der Berufungsklägerin), ergibt sich wörtlich und auszugsweise Folgendes:
Frage
Antwort
8) Wie war die finanzielle Lage der B._____ im Juni 2015?
Angespannt.
9) War die Liquidität gesichert?
Nein.
10) Gab es finanzielle Problem? Welche?
Liquidität. Es waren mehrere unternehmerische Entscheide, dass man einen Bau ausführt. Als Folge davon gab es Projekte, bei welchen die Einnahmen nicht gekommen sind, welche hätten kommen sollen. Das zweite war, dass die Firma viel Geld verloren hat bei einer ARGE im Untertagbau.
11) Gemäss Bericht der Revisionsstelle per 31. Dezember 2015 betrug das Eigenkapital noch rund CHF 2 Mio. gegenüber 6.4 Mio. im Vorjahr. Warum?
Antwort: (schaut in den Revisionsberichten des Jahres 2015 nach). Ja, das ist korrekt. Man hat in dem Jahr die Firma Z._____ rückwirkend auf den 1. Januar 2015 gegründet und in dem Zusammenhang hat man rund CHF 8.2 Mio. Aktiven aus der Bilanz genommen und rund 6.4 Mio. Passiven.
12) Gab es stille Reserven? Welche und in welchem Umfang?
Es gab stille Reserven (schaut in Unterlagen nach). Den Umfang kann ich jetzt nicht beantworten, wie hoch die stillen Reserven am 31. Dezember 2015 waren. Es wurden stille Reserven im Umfang von CHF 1,295 Mio. aufgelöst (entnimmt die Zahlen den Unterlagen). Dies steht im Bilanzanhang 2015.
14) Wie war der aktuelle Auftragsbestand im Jahr 2015?
Im Jahr 2015 haben wir […] einen Auftragsbestand von CHF 8 Mio. mehr als im Vorjahr gehabt, was zumindest kein schlechtes Zeichen war […].
20) War die Liquidität gesichert? Auch längerfristig?
Nein.
22) Bestand im Jahr 2015 die Gefahr, dass die Gläubiger geschädigt werden, weil zu wenig Vermögen vorhanden war, um die Forderungen zu begleichen?
Die Frage ist fast nicht zu beantworten. Selbstverständlich waren Liquidationsprobleme latent vorhanden, wir haben aber alles unternommen, um es nicht so weit kommen zu lassen.
31) Bekanntlich fiel die B._____ am 30. April 2018 in Konkurs. Ab welchem Zeitpunkt gingen Sie davon aus, dass die B._____ in Konkurs fallen könnte? Aufgrund welcher Indizien?
Ab Freitag, 27. April 2018. Aufgrund der Information von B/3._____ und B/2._____.
32) Oder war ein allfälliger Konkurs überhaupt kein Thema für Sie bis kurz vor dem 30. April 2018?
Das ist schwierig zu beantworten. Es war kein Thema und wir wurden überrascht, dass wir informiert wurden, dass der Konkurs angemeldet werden muss.
35) Warum wurde die Z._____ gegründet?
Im Zusammenhang mit dieser Betriebsberatung hat man festgestellt, dass nichtbetriebsnotwendige Liegenschaften in einer Baufirma gegenüber den Banken kein Garant für Bonität sind, sondern gegebenenfalls ein Risiko. Der zweite Grund ist im Moment eines Verkaufs einer Firma sind unnütze Liegenschaften möglicherweise ein Hindernis, die Firma zu verkaufen. Dies alles aus meinem Wissensstand als kaufmännischer Angestellter.
44) Beliefen sich somit die stillen Reserven auf insgesamt CHF 4,888 Millionen (Beilage 61 KA)?
Das sind zwei unterschiedliche Angaben. Das eine sind Bilanzerläuterungen 2015, revidiert von Buchprüfern. Die Beilage 61 sind Zusammenstellungen aus den Bilanzerläuterungen 2014 und 2015, die von B/2._____ erstellt wurden. In der Zusammenstellung führt er auf, dass die Differenz von CHF 3'211'470.- eine zusätzliche stille Reserve darstellen. Ich bestätige, dass ich die Beilage 63 selber geschrieben habe und dass der Bestand an stillen Reserven per 31.12.2015 brutto 2'427'000.00 betrug. Das kann ich bestätigen. Beilage 61 kann ich nicht bestätigen.
46) Haben Sie im Juni 2015 in Betracht gezogen und in Kauf genommen, dass die B._____ in Konkurs geraten könnte, so dass die Gläubiger geschädigt werden
Nein.
47) Gab es für Sie im Juni 2015 ernsthafte Zweifel, dass die Aktionäre der B._____ nicht mehr bereit waren, eventuell nötige finanzielle Einlagen in die B._____ zu leisten?
Nein.
48) Oder haben Sie sich dazu keine Gedanken gemacht
Nein.
49) War für die A._____ AG bzw. deren Vertreter erkennbar, dass ein Gläubiger geschädigt werden könne, weil die B._____ möglicherweise ihre Schulden nicht mehr bezahlen könnte? Eventuell: Warum nicht?
Nein, das war nicht erkennbar.
Erg.Frage 1) Im Juni 2015 fasste im Zusammenhang mit der Immobilientransaktion die B._____ den Beschluss, der Z._____ CHF 2 Mio. cash in Form von Dividenden auszuzahlen. Wie haben Sie diesen Transfer seitens der B._____ verbucht?
Wir haben diesen Transfer so verbucht, dass wir aus der Bilanz die aktiven und passiven Positionen herausgeschnitten haben. Es wurde eine Abspaltungsbilanz erstellt, die in drei Kolonnen die Situation der B/3._____ B._____ vor der Abspaltung, nach der Abspaltung und die neue Firma Z._____ zeigt. […]
Erg.Frage 2) Im Parallelprozess sagten Sie aus, dass die Liquidationssituation der B._____ schon vor 2015 angespannt war und nur durch Zuschüsse aufrechterhalten werden konnte. Wie rechtfertigen Sie die Einnahmen von CHF 2 Mio. in dieser Situation?
Ich war ausführend. Ich kann das nicht rechtfertigen. Ich habe im Auftrag gehandelt. Die Aktionäre der B/3._____ sind die genau gleichen zu genau gleichen Teilen wie diejenigen der A._____ AG. Wir haben diese Summe rausgeschnitten und reingetan und eine neue Firma gegründet.
Erg.Frage 3) Gingen durch diese Transaktion den Gläubigern der B._____ nicht Haftungssubstrat verloren, konkret durch die Übertragung stiller Reserven?
Aus Sicht des 2015 nein, aus Sicht heute ist es Spekulation oder Ansichtssache.
Der Zeuge N._____, der im Zeitpunkt des Konkurses ca. 14 Jahre bei der Berufungsbeklagten beschäftigt gewesen war, war mit seinen Aussagen eher zurückhaltend und vorsichtig. In Frage 22 auf die Gefahr einer Gläubigerschädigung angesprochen, sah er sich ausser Stande, die Frage zu beantworten und betonte dann sogleich, dass alles unternommen worden sei, um es nicht so weit kommen zu lassen. Auffällig ist auch die Antwort auf Frage 32, ob der Konkurs bis kurz vor dem 30. April 2018 kein Thema gewesen sei, die für den Zeugen schwierig zu beantworten war. "Wir" – wohl die Mitarbeitenden – seien von der Information, dass Konkurs habe angemeldet werden müssen, überrascht worden. Das wirkt für die Antwort des Firmenbuchhalters nach einer sehr langen Zeit mit finanziellen Rückschlägen und fehlenden Liquiditäten nicht glaubwürdig. So unglaubwürdig, wie man auf den ersten Blick meinen könnte, ist die Antwort möglicherweise aber auch wieder nicht, nachdem die Geschwister B._____ – Organe und Aktionäre der Firma – jeweils bei Bedarf Liquiditäten nachgeschossen hatten und damit ganz offensichtlich ein früheres Ende der Baufirma
abzuwenden vermochten. Die Befragung des Zeugen N._____ legt es nahe, dass er faktisch "nur" der "Buchhalter" war, auch wenn er in KB 46 (Einvernahme im Rahmen einer Kollokationsklage) aussagte, er sei Finanzchef und Mitglied der Geschäftsleitung gewesen (a.a.O., Antwort 4 S. 3). Die Stellung als kaufmännischer Leiter der ganzen Bauunternehmung und als für die Finanzen verantwortliche Person wird auch von der Berufungsklägerin in act. A.1, Rz. 42, besonders betont, während N._____ selber auf die Frage nach seinen Kompetenzen in finanziellen Belangen aussagte, er habe keine direkten finanziellen Kompetenzen und er hätte bei Aufträgen nichts zu entscheiden gehabt, "meine Arbeit war die des Buchhalters im nachhinein". Wäre es nicht so gewesen, hätte er von der Konkurseröffnung zweifellos vorher erfahren und hätte sich bei der Frage, ob er es angesichts der angespannten Lage rechtfertigen konnte, CHF 2 Mio. zu entnehmen, auch nicht als "nur ausführend" bezeichnet (Prot. S. 11 Ergänzungsfrage 2). Inwieweit die Antworten des Zeugen N._____ unzutreffend gewürdigt worden sind, dem, unabhängig davon, wann genau er von der Konkurseröffnung erfahren hat, der Ernst der Lage klar war bzw. gewesen sein muss, wird in act. A.1, Rz. 35, nicht aufgezeigt, wo lediglich besonders auf stille Reserven hingewiesen wird und dass der Auftragsbestand sich im Frühling 2015 erhöht habe (was die Lage der Baufirma allerdings nicht verbessert hat). Zur Frage 22 (act. A.1, Rz. 36) nach der Gläubigerschädigung gibt die Berufungsklägerin die sehr unbestimmte Antwort des Zeugen wieder (die Frage ist fast nicht zu beantworten) und der Hinweis des Zeugen auf bestehende Liquiditätsprobleme. Dass die Auftragslage im Frühling 2018 besser als in den Vorjahren gewesen sei (Antwort 30), betrifft einen Zeitpunkt nach 2015. In act. A.1, Rz. 37, weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass der Konkurs bis dahin (2018) kein Thema gewesen sei, was beweise, dass kein unlösbares Liquiditätsproblem bestanden habe. Von den in act. A.1, Rz. 38 – 43, angeführten Kommentaren der Berufungsklägerin zu den Antworten des Zeugen N._____ sind mit Blick auf die Mittelknappheit insbesondere die Fragen 46 (S. 7) und 47 (S. 8) zu erwähnen, wonach der Zeuge 2015 die Konkurseröffnung nicht in Betracht gezogen habe, weil er keine ernsthaften Zweifel gehabt habe, dass die Geschwister B._____ eventuell nötige finanzielle Einlagen leisten würden und er davon ausgegangen sei, dass die Baufirma ab 2016 verkauft werden könne. All das heisst für die finanzielle Situation im Jahr 2015 nicht, dass diese nicht angespannt war, sondern zeigt lediglich die Abhängigkeit von Leistungen dritter, wenn auch nahestehender Personen auf, die dann, wenn auch erst etwas später (2018) keine weiteren Mittel zusetzen wollten, weil die Banken mit höheren Zinsen und Debitorenzessionen ihre eigene Position sicherten (B/2._____ in RG act. X./2, S. 13). Die Bestätigung der fehlenden Überschuldung per 2015, auf die die Berufungsklägerin hinweist (act. A.1, Rz. 43), ist nicht entscheidend, weil es auf die Überschuldung bei der Absichtsanfechtung gerade nicht ankommt.
8.3.6. Aus der Einvernahme von O._____ (RG act. X./11), Wirtschaftsberater bei T._____, ergibt sich Folgendes:
Frage
Antwort
12) Was war der Aufgabenbereich Ihres Mandates?
Wir hatten ein Unternehmen in einer herausfordernden Situation. Dabei war die Ertragslage damals ungenügend. Zudem war absehbar, dass man im Kader die Familie nicht nachnehmen kann.
16) Waren Sie bei der Entstehung bzw. Strukturierung des Projekts der Gründung der A._____ AG involviert?
Ja, das war im Rahmen dieser Überlegungen ein Teilbereich, dass man den nichtbetrieblichen Teil ausgeschieden hat.
19) Weshalb wurde eine solch komplexe Transformationsstruktur verwendet?
Aus meiner Sicht ist diese Transaktion überhaupt nicht komplex. Es wird häufig in Unternehmungen, welche tesauriertes Vermögen in der Bilanz führen, wird das im Rahmen der Nachfolge abgespalten.
22) Wer war seitens der Aktionäre der B._____ resp. der A._____ AG Ihr Ansprechpartner?
Primär B/2._____, es gab aber vor der Transaktion auch Diskussionen im Aktionariat.
24) Wurde das Thema W._____ erwähnt. Falls nein, weshalb nicht?
Im Zeitpunkt der Abspaltung stand die Fortführung nicht in Frage, sondern es stand die Lösung der Nachfolge im Vordergrund, dass auch die Arbeitsplätze jemand neuem übergeben werden können. Darum hat man auch einen strategischen Partner gesucht.
25) Konkreter: Wurde das "worst case"-Szenario mit einem Konkurs der B._____ erörtert und dargelegt? Wenn ja, ab wann? Wenn nein, weshalb nicht?
Nein, nicht im Detail, soweit ich mich erinnere. Die Fortführungsfähigkeit war, soweit bekannt, gegeben und ist auch von der Revisionsstelle testiert worden. Ergänzt: Entsprechend wurde der Liquidität angemessen Beachtung geschenkt.
26) Die Vermögensübertragung der Liegenschaften seitens der B._____ an die Z._____ AG stellte einen massiven Vermögensabfluss dar. Weshalb haben sie dies empfohlen?
Aus meiner Sicht war es eine Vermögensaufteilung, weil der Baubetrieb unmöglich hätte strategisch in neue Hände gegeben werden können, ohne Abspaltung des nichtbetrieblichen Teils. Es sind insbesondere auch die dazugehörigen Schulden übergeben worden.
27) Wann wäre Ihrer Ansicht nach die Überschuldung der B/3._____ B._____ Bauunternehmung eingetroffen, hätten die Aktionäre nicht weitere Mittel eingeschossen?
Der Schlüssel war der Erhalt der Zahlungsfähigkeit. Das war jeweils, soweit ich mich erinnere, zwei oder drei Mal mit Einschüssen sichergesellt worden.
28) Haben Sie mit ihren Klienten das Szenario besprochen, welches im Falle eines "Nichtverkaufs" der B._____ eintreten würde? Wie sah das Szenario aus?
Es ist eine eigenständige Fortführung. Und man hat daher auch einen Geschäftsführer rekrutiert, soweit ich mich erinnere, und hat auch versucht, das entsprechend nachzuziehen. Das wäre dann ein Familienunternehmen mit externem Management gewesen. Das war Plan B.
Bekl.Zeugenfrage 9) Wie beurteilen Sie im Juni 2016 die Erfolgsaussichten eines Verkaufsmandates bei Annahme des Auftrages durch T._____?
Für mich war es offen, aber unbedingt anzustreben.
10) Wie war die finanzielle Lage der B._____ ab Mai 2014 und im Juni 2015?
An die exakten Zeitpunkte kann ich mich nicht mehr erinnern. Das Unternehmen stand unter Druck, insbesondere bezüglich Liquidität.
21) Wie beurteilten Sie die Chancen eines erfolgreichen Verkaufes im Jahr 2017?
Offen.
22) Gab es ernsthafte Kaufinteressenten?
Ja.
26) Bestand im Juni 2015 die Gefahr, dass die Gläubiger geschädigt werden, weil zu wenig Vermögen vorhanden war, um die Forderungen der Gläubiger zu begleichen?
Wir hatten keine Überschuldung zu Fortführungswerten, gemäss meiner Erinnerung.
31) Ist es in der Praxis eine verbreitete Vorgehensweise, nicht betriebsnotwendige Liegenschaften auszulagern?
Nach meinem Dafürhalten schon.
32 Machte eine solche Massnahme aus betriebswirtschaftlichen Gründen auch bei einer Bauunternehmung wie der B._____ Sinn?
Nach meinem Dafürhalten schon.
33) Verbessern sich die Verkaufsmöglichkeiten der B._____ durch solche Massnahmen?
Nach meinem Dafürhalten schon.
34) Kann mit der Auslagerung der Liegenschaft eine Ausweitung der Kaufinteressenten erreicht werden?
Nach meinem Dafürhalten schon.
Ergfrage Kl. 1) Weshalb wurden die nichtbetriebsnotwendigen Liegenschaften nicht an Dritte, sondern an eine neu gegründete Schwestergesellschaft verkauft?
Im Rahmen der Nachfolge hat man nur das Vermögen umstrukturiert. Die Eignerschaft blieb sich gleich, nach meiner Erinnerung.
2) Weshalb wurden die nichtbetriebsnotwendigen Liegenschaften zu Buch- und nicht zu Verkehrswerten verkauft?
Es handelt sich nicht um einen Verkauf, sondern eine Abspaltung nach schweizerischem Fusionsgesetz. Zu Buchwerten darum, um steuerliche Konsequenzen weiterhin aufzuschieben, gemäss meiner Erinnerung.
3) Ende April 2015 hat T._____ zwecks Sanierung der B._____ ein Memo (es handelt sich um KB 58, datiert vom 22. April 2015) mit drei Vorschlägen verfasst, was mit den nichtbetriebsnotwendigen Liegenschaften geschehen soll. Alle drei Varianten sahen die Veräusserung/Übertragung zu Verkehrswerten vor. Weshalb wurde dann entschieden, eine ganz andere Variante umzusetzen?
Ich kann mich an den Sachverhalt so im Detail nicht erinnern.
Zu den Fragen 24 und 25 (RG act. X./11, S. 5) führt die Berufungsklägerin an (act. A.1, Rz. 46), dass sich daraus ergebe, dass die "W._____" nie ein Thema gewesen sei, da bei der Abspaltung die Fortführung der Bauunternehmung nicht in Frage gestanden habe, sondern die Lösung der Nachfolge. Nachgefragt betreffend worst case und Konkurs (Frage 25) ist die Antwort des Zeugen offensichtlich ausweichend, wenn er sagte: "Nein, nicht im Detail, soweit ich mich erinnere". Dass es das Thema nie gegeben hat, wird damit jedenfalls nicht bestätigt. Die Berufungsklägerin erwähnt ausserdem die bei den Akten befindliche Einvernahme des Zeugen O._____ aus dem Kollokationsprozess (KB 47 Frage 20), in der die Antworten auf die gleiche bzw. ähnliche Frage deutlicher ausfielen: Der Konkurs schwebe bei einer schlechten Ertragslage darüber und er habe nach seinem Dafürhalten immer wieder einmal den worst case erwähnt, nämlich dass geschaut werden müsse, dass die Unternehmung überlebe. "Dass sie in Gefahr ist, wussten alle, gemäss meiner Erinnerung". Die Antwort auf Frage 27 betreffend (fehlende) Überschuldung (act. A.1, Rz. 47) bestätigt, dass diese von den Einschüssen der Geschwister B._____ abhing. Die Antworten des Zeugen, dass es 2016 ernsthafte Kaufinteressenten gab (act. A.1, Rz. 48), sagt im Übrigen nichts darüber aus, ob 2015 mit dem Verkauf der Baufirma gerechnet werden konnte. Die Berufungsbeklagte erwähnt weiter den damaligen Geschäftsführer AD._____, der die Verkäuflichkeit der Baufirma als schlecht beurteilte (act. A.2, Rz. 27 mit Hinweis auf RG act. X./7, Frage 12).
8.3.7. Und der Zeuge X._____ (RG act. X./16), Leiter der U._____-Abteilung Deutschschweiz der R._____, hat folgendes ausgesagt:
9) Ab welchem Zeitpunkt der Kundebeziehung wurde die Kundenbeziehung B._____ der U._____ Abteilung übergeben? Weshalb geschah dies und was sind die Kriterien, dass ein Kredit bzw. Kunde ins U._____ kommt?
Das habe ich eingangs schon erwähnt, am 26. März 2014. Die Kriterien können sehr vielfältig sein. Vereinfacht gesagt, wenn ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten steckt gibt es eine Abgabe ins U._____. Wenn ich mich da recht besinne, sind bei einem Bauprojekt, ich glaube AE._____, die Projektkosten aus dem Ufer gelaufen und das hat zu einem negativen Ergebnis geführt, wo man dannzumal davon ausging, es sei wegen dieses Projektes und daher haben wir uns diesem Fall angenommen.
10) Wann spitzte sich die Situation zu, so dass Sie der B._____ die T._____ als Beraterin empfohlen haben? Vor oder nach der Übergabe an die U._____ Abteilung?
Einiges nachher. Das korrekte Datum müsste ich nachschauen. Zuerst ging man davon aus, dass es dieses Projekt war, das ein einmaliges Loch gerissen hat. Danach hat man festgestellt, dass nicht alles nur auf dieses eine Projekt zurückzuführen ist, sondern es war generell schwierig in der Bauindustrie kostendeckend ein Projekt abzuwickeln. Kontinuierlich waren die Resultate ungenügend und es wurden Sanierungsmassnahmen eingeleitet.
13) In welchem Zeitpunkt ergriff die R._____ erstmals Massnahmen aufgrund der beunruhigenden finanziellen Lage bei der B._____?
Das kann ich so nicht beantworten. Nachdem der Fall ins U._____ kam haben wir, wenn ich mich richtig erinnere, bald einmal einen Überbrückungskredit gewährt, um die Liquiditätslücke, die beim Verlust entstand, zu überbrücken.
ErgFrage Kl. 1) Hatten Sie Kenntnis, dass die nichtbetriebsnotwendigen Liegenschaften zu Buchwerten und nicht zu Verkehrswerten veräussert wurden und damit kein Zufluss von frischen Mitteln verbunden war?
Ja, wir hatten Kenntnis davon. […] Wir haben Kenntnis davon erhalten, weil wir in unserem Kreditvertrag Grundpfandrechte auf drei Liegenschaften hatten, welche übertragen wurden. Vom Grundbuchamt erhält man eine Mitteilung des Eigentümerwechsels und an hat ein Jahr Zeit gemäss ZGB, den bestehenden Schuldner in der Pfandhaft zu belassen und das haben wir gemacht. Im nachhinein hatten wir Kenntnis davon, dass keine frischen Mittel zugeflossen sind, sondern stille Reserven übertragen wurden. Das ist eine Bewertung. Es gehen Aktiven und Passiven in eine neue Gesellschaft über. Und wenn etwas zum Buchwert in die neue Gesellschaft übergeht so heisst das nicht a priori, dass der Buchwert stimmt. Es kann etwas auch überbewertet sein, das müsste man zuerst analysieren. Und vor allem auf das Jahr 2014 beziehen. Heute haben die Liegenschaften wahrscheinlich mehr Wert, aber es geht um den Zeitpunkt von 2014. Und da wir ja am Kreditengagement und an der Deckung nichts verändert hatten, hatten wir keinen Anlass, nach Kenntnis der Eigentumsübertragung irgendetwas zu ergreifen.
Für das Kantonsgericht ergibt sich in einer Gesamtwürdigung der Zahlen und der Aussagen, dass die finanzielle Lage der Baufirma im Jahr 2015 zumindest angespannt war (Zeuge N._____ Frage 8; Zeuge O._____ Frage 10). Zwar beteuert die Berufungsklägerin, dass es keine Überschuldung gegeben habe. Das ist auch nicht nötig, denn es genügt eine ernsthafte Gefahr, dass die fälligen Schulden nicht mehr bezahlt werden können (Staehelin/Bopp, a.a.O., N 9b zu Art. 288 SchKG). Was die Liquidität anbelangt, ergibt sich aus den Einvernahme, dass diese ein andauerndes Problem war und der Konkurs nur deshalb hinausgeschoben werden konnte, weil die Geschwister B._____ bei Bedarf durch Gewährung von Darlehen eingesprungen sind, was die Engpässe überbrückte, die Schulden jedoch gleichzeitig erhöhte. Dass der Auftragsbestand, wie dies vom Zeugen N._____ für das Jahr 2015 erwähnt wird (vgl. Frage 14), besser war als im Vorjahr, ist nicht entscheidend, da trotz behaupteter genügender Aufträge kein genügender Ertrag bzw. Gewinn erwirtschaftet werden konnte. Dass die Vorinstanz die Situation unzutreffend würdigte, ist deshalb nicht ersichtlich.
8.4. Allgemeine Voraussetzung der Anfechtungsklagen ist die Schädigung der Gläubiger durch die Verringerung des Vollstreckungssubstrates (Rudolf Tschäni/Hans-Jakob Diem/Matthias Wolf, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 296; BGE 137 III 268 E. 4.1; BGer 5A_671/2018 v. 8.9.2020 E. 3.4). Die Schädigung, die Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit müssen im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung vorliegen (BGE 138 III 497 E. 7.3), d.h. hier im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften auf die Berufungsklägerin im Juni 2015. Das bedeutet, dass die späteren Entwicklungen grundsätzlich nicht massgeblich sind und dass das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes unabhängig davon geklärt werden muss. Entsprechend ist auf die Parteivorbringen und die Einvernahme von Zeugen und Parteien aus der Folgezeit hier auch nicht näher einzugehen.
8.5. Tatbestandsmerkmale der Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG sind: Die vermögensschädigende Rechtshandlung des Schuldners, ihre Vornahme in der Verdachtsperiode, die Schädigungsabsicht des Schuldners und deren Erkennbarkeit für den Vertragspartner (HGer ZH HG120129 v. 20.8.2012 E. 6.2.2). Im Allgemeinen fehlt es an einer objektiven Schädigung, wenn der Schuldner für seine Sachleistung gleichzeitig oder auch nachträglich eine gleichwertige Gegenleistung erhält (Staehelin/Bopp, a.a.O., N 11 zu Art. 288 SchKG). Eine Gegenleistung, die allerdings nicht gleichwertig war, hat die Berufungsbeklagte insofern erhalten, als sie gleichzeitig mit der Vermögensübertragung Schulden, insbesondere Hypotheken, loswerden konnte. Definitiv losgeworden ist sie die Hypothekarschulden dann allerdings nicht, kann doch der frühere Grundeigentümer im Rahmen der Veräusserung vom Hypothekargläubiger als Schuldner beibehalten werden (Art. 832 Abs. 2 ZGB). Dass dies bei den Hypotheken der R._____ der Fall war, ergibt sich aus der Befragung des R._____-Mitarbeiters X._____ (RG act. X./16, S. 5 Ergänzungsfrage 1: "Vom Grundbuchamt erhält man eine Mitteilung des Eigentümerwechsels und man hat ein Jahr Zeit gemäss ZGB, den bestehenden Schuldner in der Pfandhaft zu behalten und das haben wir gemacht"). Für die Frage, ob die nachträgliche Bereitstellung von Liquidität durch die Geschwister B._____ eine Gegenleistung ist, ist auf Erwägung 8.7.3 hinzuweisen.
8.6. Bei einem Veräusserungsgeschäft ist der Verkehrswert massgebend (HGer ZH HG120129 v. 20.8.2012 E. 6.2.4c). Aus BGer 5C.261/2002 v. 15.9.2003 E. 3.1.3 ist zu folgern, dass für die Schädigung nicht der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung massgeblich ist, sondern jener, der bei einer Verwertung im Rahmen des Konkurses – sei es bei einer Versteigerung, sei es bei einem Freihandverkauf – erzielbar wäre. Das wird damit begründet, dass – wären die entäusserten Werte noch in der Konkursmasse – diese im Rahmen des Insolvenzverfahrens veräussert werden würden, sodass auf den dort erzielbaren Preis abzustellen ist.
8.6.1. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung muss es allerdings auf die Vermögensentäusserung ankommen, weil diese notwendigerweise eine diesen Zeitpunkt betreffende Momentaufnahme sein muss. Hier ist daher darauf abzustellen, welches der Verkehrswert i.S. des Marktwertes der preisgegebenen Liegenschaften im Zeitpunkt der Übertragung im Jahr 2015 war. Das bestreitet die Berufungsklägerin: Bei der Abspaltung eines Gesellschaftsteils mittels Vermögensübertragung erfolge in aller Regel nur eine Aufteilung der stillen Reserven und nicht eine Auflösung. Bei einer solchen Vermögensübertragung gebe es keine Pflicht, auf die aktuellen Verkehrswerte abzustellen. Davon sei schon deshalb abzuraten, weil die Auflösung stiller Reserven Steuern auslöse. Die Berufungsbeklagte habe im Übrigen darauf verzichtet, die Verkehrswerte zu den einzelnen übertragenen Liegenschaften näher zu substantiieren und zu beweisen (RG act. I./15, Rz. 63). Die Frage an die Zeugen, warum die nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften zum Buch- und nicht zum Verkehrswert übertragen worden seien, sei deshalb verfehlt (RG act. I./15, Rz. 64).
8.6.2. Ausschlaggebend ist auch hier, dass es in einer angespannten finanziellen Situation und mit Blick auf eine allfällige Benachteiligung der Gläubiger nicht auf fusions- bzw. steuerrechtliche Überlegungen ankommt; unbedenklich ist eine Vermögensübertragung nur, wenn sie zu einem Preis erfolgt, der dem Wert der Sache entspricht und dem Schuldner auch bezahlt wird, weil der Schuldner damit anstelle der veräusserten Vermögenswerte eine entsprechende Summe Geld erhält (vgl. Staehelin/Bopp, a.a.O., N 11 zu Art. 288 SchKG; BGE 136 III 247 E. 3). Die Berufungsbeklagte bezieht sich für den Verkehrswert auf die schon mehrfach erwähnte KB 8, das als Steuerruling bezeichnete Schreiben an die Steuerverwaltung Graubünden vom 28. Mai 2015 und die darin genannten Zahlen: Verkehrswert CHF 14'239'330.00, Buchwert CHF 8'241'600.00 und Reserven CHF 6'024'730.00. Ein Beweis kann durch einen Gegenbeweis in Frage gestellt bzw. untergraben werden, wenn es gelingt, den Hauptbeweis zu erschüttern (Jürgen Brönnimann, in: Güngerich [Koordination], Berner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 20 zu Art. 154 ZPO m.H.a. BGE 130 III 221 E. 3.4; Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 71 zu Art. 154 ZPO). Die Berufungsklägerin hält dafür, dass das Steuerruling (KB 8) im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich sei, und verweist auf RG act. I./2 Rz. 3 und 41. Es sei diesbezüglich lediglich um die verrechenbaren Verlustvorträge aus den Jahren 2012 bis 2014 in der Höhe von CHF 4.9 Mio. gegangen. Im Juni 2015 habe die Baufirma ein Eigenkapital von 6.45 Mio. gehabt (RG act. I./2 Rz. 71). In Rz. 3 steht unter anderem, dass die in der Steuerbilanz aus steuerrechtlichen Überlegungen angegebenen überhöhten stillen Reserven nicht massgebend seien, weil der enorme Investitionsbedarf bezüglich der Liegenschaften noch nicht berücksichtigt sei. In Rz. 41 steht (unter Verweis auf Rz. 18): "Bekanntlich ist die steuerrechtliche Bewertung von Aktiven und Passiven für die zivilrechtliche Bewertung im Sinne des OR nicht massgebend. Ein steuerrechtlich höherer Verkehrswert erlaubt beispielsweise, später mehr abzuschreiben bzw. mit späteren Verlusten zu verrechnen. Entsprechend ist es aus steuerlichen Überlegungen sinnvoll, stille Reserven mit der Abspaltung in eine Immobiliengesellschaft zu übertragen. Eine Bauunternehmung wird immer über ausreichende Möglichkeiten für steuerlich motivierte Optimierungen zur Steuerung der Jahresergebnisse (z.B. Direktabschreibungen) verfügen. Demgegenüber sind in einer Immobiliengesellschaft die Möglichkeiten beschränkt, und die handelsrechtliche Betrachtungsweise unterscheidet sich von der steuerlichen Betrachtungsweise. In einer Immobiliengesellschaft sind steuerlich motivierte Abschreibungen in Zusammenhang mit dem Jahresergebnis weitaus beschränkter". Und aus Rz. 18 ergibt sich die Behauptung, dass die Baufirma und ihre Aktionäre fest entschlossen waren, eine Käuferin für das Bauunternehmen zu finden, auch wenn es immer wieder unerwartete Rückschläge gegeben habe (konkret wird dann die Personalsituation im Winter 2015 geschildert).
8.6.3. Dass Steuerwerte durchaus von den Marktwerten abweichen können, ist notorisch, allerdings lässt sich aus dieser allgemeinen Feststellung nichts zum Verkehrswert der übertragenen Liegenschaften ableiten. Insbesondere werden damit die von der Berufungsbeklagten aus KB 8 entnommenen Zahlen nicht im Sinne eines Gegenbeweises in Zweifel gezogen, hat doch die Berufungsklägerin diesbezüglich keine näheren, konkreten und gegebenenfalls belegten Angaben gemacht, wozu sie als direkt Beteiligte aber durchaus in der Lage gewesen sein müsste. Das ist nicht geschehen und dürfte im Berufungsverfahren ohnehin verspätet gewesen sein, sodass das Kantonsgericht von den Zahlen in KB 8 ausgeht und davon, dass der Verkehrswert der übertragenen Liegenschaften CHF 14'239'330.00 betragen hat. Dass die Liegenschaften in schlechtem Zustand waren, wie die Berufungsklägerin verschiedentlich geltend macht (act. A.1, Rz. 31; B/2._____ in RG X./2, Protokoll S. 9), mag sein. Im Zusammenhang mit dem Verkehrswert ist dies allerdings kein nachvollziehbares Argument, weil davon auszugehen ist, dass im Verkehrswert auch der Zustand der Liegenschaften berücksichtigt ist.
8.7.1. Die Berufungsklägerin hat sich ausführlich mit den Sanierungsdarlehen und der einschlägigen Rechtsprechung dazu (BGer 5A_671/2018 v. 8.9.2020 m.w.H.) befasst (act. A.1, Rz. 81 ff.). Das Besondere an den Sanierungsdarlehen ist, dass hier ausnahmsweise die sonst verpönte (zeitverschobene) Darlehensrückzahlung (die Rückzahlung wird nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Hingabe des Darlehensbetrages angesehen, BGE 136 III 247 E. 3) ermöglicht wird (Anfechtungsresistenz der Rückzahlung von Darlehen), weil ein ernsthafter und erfolgsversprechender Rettungsversuch ("dem Schuldner aus der Klemme helfen") für den "Retter" nicht gefährlich sein oder verunmöglicht werden solle, schon deshalb nicht, weil die Rettung auch im Interesse aller Gläubiger ist. Die gewährte Hilfe muss ernstlich als erfolgversprechend betrachtet werden können und die Zahlungsmittel zum besonderen Zweck der Sanierung gewährt werden (BGE 134 III 452 E. 5.2 - 5.5). In BGer 5A_671/2018 v. 8.9.2020 E. 4.1.2 wird auf den erforderlichen Sanierungskontext hingewiesen, der vorliege, wenn mit der beabsichtigten Sanierung (Restrukturierung) eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger bezweckt werde und der Konkurs abgewendet werden solle. Erwähnt wird a.a.O., dass – wenn eine gerichtliche Sanierung im Rahmen von SchK-Verfahren ein Verkauf des ganzen Unternehmens als wirtschaftliche Einheit beinhalten könne – dies auch im Rahmen von Art. 288 SchKG möglich sein müsse. Aus der Optik der Gläubiger sei es nämlich einerlei, ob die bisherige Gesellschaft weiterbestehe oder untergehe, solange sie als Gläubiger voll befriedigt würden (E. 4.1.3). Das stellt die Ansicht der Berufungsbeklagten in Frage, ein Unternehmensverkauf könne grundsätzlich nicht als Sanierung verstanden werden.
8.7.2. Was es mit der ausführlichen Bezugnahme der Berufungsklägerin besonders auf die Sanierungsdarlehen genau auf sich hat, ist nicht restlos klar. Angefochten ist die Übertragung der nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften im Jahre 2015 auf die Berufungsklägerin, sodass es nicht um die Darlehensgewährung der Geschwister B._____ an die Berufungsbeklagte gehen kann, nämlich CHF 500'00.00 (je CHF 100'000.00 pro Geschwister) zwischen dem 23. und 27. Juni 2014 (vgl. BB 1a - 1e; RG act. I./1, Rz. 100), wobei die Darlehensschuld im Juni 2015 auf die Berufungsklägerin übertragen wurde (KB 9 Anhang 1). Weitere Darlehen (geltend gemacht werden Darlehen von CHF 2'382'000.00 [KB 21] bzw. von CHF 2.8 Mio.) haben vier der fünf Geschwister B._____ und die Berufungsklägerin später und nach der Übertragung der Liegenschaften gewährt (BB 1a - 1e), und zwar insbesondere zur Verschaffung der fehlenden Liquidität bis kurz vor dem Konkurs im April 2018 (RG act. I./2, Rz. 4 S. 5, Rz. 12 S. 7; Rz. 28, Rz. 55; act. I/4. Rz. 7 f., Rz. 72; act. I./14, Rz. 7, Rz. 71, Rz. 47; act. I./15, Rz. 16, Rz. 26, Rz. 30, Rz. 36). Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass nur mit der ständigen Gewährleistung der Liquidität der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und damit der Konkurs habe vermieden werden können (RG act. I./8, Rz. 8, Rz. 11, Rz. 16, Rz. 19; act. I./9, Rz. 25 ff.). Es sei nicht saniert, sondern lediglich das Betriebsdefizit gedeckt worden (act. I./13 Rz. 8; act. I./16, Rz. 36), um damit den Konkurs hinauszuzögern, primär um die Anfechtungsfrist für die paulianische Anfechtung auszusitzen (RG act. I./13, Rz. 10). Dass nur die Liquidität der Berufungsbeklagten durch die verschiedenen Aktionärsdarlehen der Geschwister B._____ sichergestellt wurde, räumt auch die Berufungsklägerin ein (act. A.1, Rz. 44; RG act. I./13, Rz. 19; RG act. X./2, Protokoll S. 11 bei Antwort 17 von B/2._____; RG act. X./1, Protokoll S. 4 unten von B/1._____, wonach die Mittel immer kurz vor Eintritt der Illiquidität eingeschossen wurden).
8.7.3. Das führt weiter zur Frage, ob sich die nach der Vermögensübertragung getätigten Zuschüsse zur Sicherstellung der Liquidität (statt vieler Hinweise RG act. I./2, Rz. 4; act. I./4, Rz. 7; act. I./15, Rz. 16; act. I./15, Rz. 26) bei Bejahung der Gläubigerschädigung als Reduktion derselben anzusehen sein könnten. Denn: Nach Staehelin/Bopp, a.a.O., N 11 zu Art. 288 SchKG, kann die Gleichwertigkeit der Gegenleistung auch nachträglich herbeigeführt werden. Hätten die Geschwister B._____ mit à-fonds-perdu-Beiträgen das, was der Berufungsbeklagten mit der Übertragung der Liegenschaften auf die Berufungsklägerin entzogen worden war, im Nachgang dazu vollumfänglich ersetzt, so wäre der vorliegenden Anfechtungsklage der Boden entzogen, weil die Gläubigerschaft der Berufungsbeklagten dann wieder gleichgestellt gewesen wären, wie wenn die Vermögensübertragung nicht stattgefunden hätte. Das ist allerdings nicht der Fall. Zunächst handelt es sich um Darlehen, womit – worauf auch die Berufungsklägerin selbst hinweist (RG act. I./4, Rz. 8) – stets eine Rückzahlungsverpflichtung verbunden ist (Art. 312 OR), sodass die anderen Gläubiger konkurrenziert werden (RG act. I./1, Rz. 31 unter Verweis zur Behandlung im Konkursverfahren). Das wäre höchstens anders, wenn die Darlehensgeber im Rang zurückgetreten wären, wovon allerdings nicht die Rede ist. Und selbst wenn die nachmaligen Darlehen der vier von fünf Geschwistern B._____ im Sinne einer "Schadensminderung" berücksichtigt würden, bliebe es dabei, dass die Gläubigerschädigung wegen dem höheren Verkehrswert der übertragenen Liegenschaften immer noch bejaht werden müsste, wie auch die Berufungsbeklagte in RG act. I./1, Rz. 30, erwähnt.
8.8.1. In act. A.1, Rz. 31, kritisiert die Berufungsklägerin die Vorinstanz für die Feststellung, dass die Baufirma die Liegenschaften statt auf die Berufungsklägerin zu übertragen, hätte verkaufen sollen, sodass alle Schulden hätten bezahlt werden können. Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, dass es keine Pflicht gebe, bei finanziellen Schwierigkeiten die noch vorhandenen Vermögenswerte sofort zu verkaufen. Im Gegenteil: Rasche Verkäufe, so überhaupt realistisch, würden zu Verlusten führen und die Immobilien seien in einem sehr schlechten Zustand gewesen, was sich preismindernd ausgewirkt hätte (act. A.1, Rz. 31).
8.8.2. Daran ist so viel richtig, dass es keine Pflicht zur Veräusserung gibt, auch nicht bei finanziellen Schwierigkeiten. Das ist allerdings auch nicht das, was die Vorinstanz gemeint haben dürfte, sondern sie stellte eine Übertragung an einen Dritten mit Vereinnahmung eines Verkaufspreises der Vermögensübertragung ohne Zufluss von Mitteln im familiären Rahmen gegenüber und zog dabei den naheliegenden Schluss, dass – wenn es den Geschwistern B._____ um die Sanierung der Baufirma gegangen wäre – der Verkauf mit Zuführung einer Gegenleistung an diese gewählt worden wäre. Und nicht nur der Vorinstanz, sondern auch dem Kantonsgericht vermag es nicht einzuleuchten, warum im Interesse des Weiterbestandes der Baufirma nicht der Verkauf gewählt wurde, wenn es denn wirklich erforderlich gewesen sein sollte, die Baufirma von den nicht betriebsnotwendigen Immobilien zu trennen. Auch das in act. A.1, Rz. 32, geäusserte Argument, dass ein überhasteter Verkauf Gefahren hinsichtlich Überschuldung und Vernichtung von Vermögen und Arbeitsplätzen mit sich bringen könne, wenn er denn überhaupt realistisch sei, überzeugt nicht. Zum einen ist mit Blick auf einen Verkauf der nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften eine besondere Eile nicht ersichtlich, wird doch nicht geltend gemacht, es hätte für jenen Zeitpunkt bereits Käufer für das Baugeschäft gegeben. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum nur ein gleichzeitiger Verkauf aller Liegenschaften möglich gewesen sein soll. Und schliesslich ist nicht klar, inwieweit preislich nicht optimale Verkäufe an Dritte für die Berufungsbeklagte schwerer zu verkraften gewesen wären als eine Übertragung zum Buchwert an die Berufungsklägerin.
8.9.1. Die Berufungsklägerin macht verschiedentlich geltend, die Vermögensabtretung sei ein Teil des Sanierungskonzeptes für die Berufungsbeklagte gewesen, um die Baufirma durch die Weggabe der nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften verkäuflich zu machen. Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 268 E. 4.3.3 ausgeführt, dass als Sanierungsmassnahmen nicht nur Darlehen, sondern auch Sach- und Dienstleistungen (genannt werden Beratungen) in Frage kämen und fährt fort: "In welcher Situation und wozu die fragliche Leistung in Anspruch genommen worden bzw. die angefochtenen Zahlungen erfolgt sind, ist der springende Punkt bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Schädigungsabsicht: Diese beinhaltet begriffsnotwendig ein wie auch immer geartetes doloses Element, welches fehlt, wenn der Schuldner ernsthaft um seine Rettung kämpft und diese erfolgsversprechend erscheint (BGE 134 III 615 E. 5.1)".
8.9.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass bei der Übertragung der Liegenschaften die Berufungsbeklagte im Jahr 2015 überzeugt gewesen sei, dass sie einen Käufer finden werde, der das Unternehmen erfolgreich weiterführe (act. A.1, Rz. 58; RG act. I./2, Rz. 16). In diesem Zusammenhang stellt sich dann allerdings die Anschlussfrage, warum die Übertragung der Liegenschaften auf die Berufungsklägerin, die sich offenbar in ganz kurzer Zeit bewerkstelligen liess, gerade im Juni 2015 und damit sozusagen auf Vorrat vorgenommen und nicht auf konkrete Kaufinteressenten mit ihren konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten gewartet wurde. Naheliegend ist es deshalb, dass es den Geschwistern B._____ (zumindest auch) um die Übertragung als solche ging, weil die Liegenschaften damit bei der durch sie kontrollierten Berufungsklägerin "im Trockenen" waren.
8.10.1. Nach Ansicht der Berufungsklägerin beabsichtigten die Organe und Aktionäre der berufungsbeklagten Baufirma, die Geschwister B._____, keine Sanierung im Sinne von konkreten Massnahmen zu Gunsten der Baufirma, sondern wollten diese nach ihren Angaben für den Verkauf "fit" machen, denn: Das Baugeschäft sollte verkauft werden. Mit der angefochtenen Rechtshandlung, der Vermögensübertragung auf die Berufungsklägerin, wurde keine Sanierung des Baugeschäfts im Sinne der Wiederherstellung existenzerhaltender Gewinne (BGE 137 III 268 E. 2.3; BGer 5A_671/2018 v. 8.9.2020 E. 4.2.2) angestrebt. In BGE 137 III 268 E. 2.3 wird auf den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HG050365) Bezug genommen, worin die möglichen Sanierungsmassnahmen aufgezählt seien: strategische (z.B. Optimierung der Geschäftsfelder), organisatorische (Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation, einschliesslich Stellenabbau), finanzielle (z.B. Optimierung der vorhandenen und Erschliessung neuer Finanzierungs- und Kapitalquellen) und behavioristische (z.B. Optimierung der Führungskultur und des Unternehmensauftritts). In dieser Zusammenstellung ist der Verkauf eines Teils des Betriebes oder eines Teils der Aktiven nicht erwähnt. Da es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt, muss ein solcher Verkauf nicht rundweg ausser Betracht fallen, wie auch das Bundesgericht festgehalten hat (vgl. vorstehend Erwägung 8.7.1). Unter dem Gesichtswinkel einer Sanierung müsste eine solche Übertragung jedoch einen positiven Effekt auf das zu sanierende Unternehmen haben, sei es, dass ihm durch einen Verkauf finanzielle Mittel zukommen, sei es, dass durch eine Übertragung defizitäre Teilbereiche abgestossen werden können. Beides ist im Falle der Baufirma nicht geschehen: Sie konnte zwar auch Hypotheken/Darlehensschulden bei den Geschwistern B._____ im Betrage von insgesamt rund CHF 6.2 Mio. an die Berufungsklägerin übertragen, hat dafür aber Grundstücke im Buchwert von ca. CHF 8.1 Mio. und einem Verkehrswert von CHF 14'239'330.00 preisgegeben. Dass es sich bei den rund CHF 8.1 Mio. um den Buchwert handelt, ist unbestritten.
8.10.2. Die Berufungsklägerin hat in RG act. I./2, Rz. 3, ausgeführt, dass die überhöhten stillen Reserven aus der Steuerbilanz nicht massgeblich seien, weil der enorme Investitionsbedarf bezüglich der Liegenschaften nicht berücksichtigt sei. Die Anrechnungswerte hätten durchaus dem damaligen tatsächlichen Marktwert entsprochen, gerade weil durch das Zweitwohnungsgesetz vom 20. März 2015 die Liegenschaftspreise nicht mehr erhöht bzw. teilweise sogar reduziert worden seien. Bei zahlreichen Gebäuden habe es zudem einen "Unterhaltsstau" gegeben, was zu einem tieferen Verkehrswert geführt habe (RG act. I./2, Rz. 33). Die von der Berufungsbeklagten behaupten rund CHF 6 Mio., die den eigenen Gläubigern der Baufirma entzogen worden seien, seien weder bewiesen noch näher substantiiert worden. Es würden substantiierte Behauptungen fehlen, dass die Liegenschaften massiv unterbewertet gewesen seien (RG act. I./2, Rz. 84). Der genaue Verkehrswert, zu dem keine substantiierten Behauptungen und Beweise vorlägen, sei zudem im Zusammenhang mit Art. 288 SchKG von untergeordneter Bedeutung. Die Baufirma habe auch danach noch erhebliche Eigenmittel und erhebliche stille Reserven gehabt (act. A.1, Rz. 17; Verweis auf KB 8 in RG act. I./1, Rz. 63).
8.11.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die Vertreter der Baufirma am 29. Juni 2015 davon ausgegangen seien, dass diese nach der Abspaltung der nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften ohne weiteres verkauft werden könne, sodass an einen Konkurs nicht gedacht worden sei (RG act. I./2, Rz. 7). Es sei alles versucht worden, um das Baugeschäft erfolgreich zu veräussern und es sei stets damit gerechnet worden, dass ein Käufer gefunden werden könne. Der Konkurs sei nie ein Thema gewesen (RG act. I./2, Rz. 79); es habe zwar ein Liquiditätsproblem gegeben, aber bis kurz vor dem Konkurs keine Überschuldung (RG act. I./2, Rz. 21). Die Auftragsbücher seien gefüllt gewesen (RG act. I./2, Rz. 22). Kurz vor der Abspaltung im Mai 2015 sei weiterhin Personal gesucht worden (RG act. I./2, Rz. 23). Im Juni 2015 sei nicht voraussehbar gewesen, dass die Baufirma nicht weitergeführt oder an einen interessierten Käufer veräussert werden könne (RG act. I./2, Rz. 26). Die Verwaltungsräte hätten nicht gewusst und hätten auch nicht wissen müssen, dass die Baufirma ein paar Jahre danach in Konkurs fallen würde (RG act. I./2, Rz. 73). Das Steuerruling gebe Auskunft über die Beweggründe zur Ausgliederung (RG act. I./2, Rz. 77).
8.11.2. Ob es diesen Optimismus gab und ob es keine namhaften Zweifel an der Veräusserungsmöglichkeit für die Baufirma geben konnte, sodass im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung an die A._____ AG kein Gedanke an eine Gläubigerschädigung verschwendet wurde und auch nicht verschwendet werden musste, ist angesichts der finanziellen Situation im Jahre 2015 mehr als fraglich, ja kann ausgeschlossen werden. Die behauptete Problemlosigkeit ist nicht an den Beteuerungen der Beteiligten, sondern an den Umständen zu messen. Klartext wird im Schreiben von T._____ vom 23. Juni 2016 geschrieben (KB 54 S. 1; das Schreiben datiert zwar vom 23. Juni 2016, ist aber offensichtlich auch für die Zeit kurz davor repräsentativ); zur Situation des Baugewerbes im Kanton Graubünden wird ausgeführt: "Das Bau-Hauptgewerbe unterliegt schweizweit seit längerem einem intensiven Wettbewerb. Die Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative (Anmerkung: Annahme der Vorlage in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, Inkraft-setzung von Gesetz und Verordnung auf den 1. Januar 2016 https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/uvek/abstimmungen/zweitwohnungsinitiative.html) führt im Hochbaubau in Graubünden zu einem zusätzlichen Kapazitätsüberhang mit rückläufigen Auftragsvorrat. Zusätzlich hat die Zweitwohnungsinitiative zu einer allgemeinen Verunsicherung beigetragen, was auf der Wohnungs-Nachfrageseite zu einem Einbruch geführt hat. Im Tiefbau sowie Untertagebau ist der Wettbewerb ebenfalls intensiv. Eine Differenzierung im Bau-Hauptgewerbe ist kaum noch möglich, zumal die Nachfrageseite sehr preissensitiv agiert. Entsprechend arbeitet die Branche vermehrt mit nicht kostendeckenden Preisen. Trotz intensiven, in den letzten Jahren initiierten Massnahmen, konnte die Ertragslage der B._____ noch nicht entscheidend verbessert werden. Deshalb haben sich die Auftraggeber entschieden, den Verkauf der Unternehmung anzugehen". Was T._____ bekannt war, musste für die Geschwister B._____ mindestens ebenso klar sein: Sie hatten mit dem seit 1955 bestehenden und lokal verwurzelten Baugeschäft jahrelang vor dem geplanten Verkauf Verluste geschrieben und Ertrags- und Umsatzeinbussen hinnehmen müssen. Das würde ein Käufer zweifellos in sein Kalkül einbeziehen, gleich wie die Tatsache, dass die Auftragsbücher offenbar gefüllt waren, sich aber dennoch kein Gewinn erwirtschaften liess.
8.11.3. Für die Vermögensübertragung an die Berufungsklägerin beruft diese sich auf die T._____: Abspaltungen im Sinne des Fusionsgesetzes seien im Zusammenhang mit Betriebsverkäufen gang und gäbe. Das mag sein, und Abspaltungen sind denn auch im Fusionsgesetz geregelt. Das besagt aber nicht, dass Abspaltungen stets problem- und gefahrlos durchgeführt werden können. Zu erinnern ist an Joachim Frick, bereits zitiert in Erwägung 8.2: "Bei drohender Insolvenz bzw. bei schwierigen finanziellen Verhältnissen ist (u.a.) Art. 285 ff. SchKG nicht aus den Augen zu verlieren".
8.11.4. Die Übertragung der Liegenschaften auf die Berufungsklägerin scheint diese als Sanierungsmassnahme verstehen zu wollen. Davon geht das Kantonsgericht allerdings nicht aus: Einem schwächelnden Unternehmen werden erhebliche Mittel ohne adäquate Gegenleistung entzogen, basierend auf der angeblichen Überzeugung der verantwortlichen Organe und Aktionäre, dass die (schwächelnde) Firma in Zukunft zu einem nicht näher bekannten Preis verkauft werden könne. Die zumindest teilweise gegenwertlose Preisgabe von Liegenschaften und Einnahmen (Mieterträgen) in einer klar angespannten Situation bedürfte einer besonderen Erklärung bzw. Rechtfertigung. Dafür wird die bessere Verkäuflichkeit, u.a. wegen der Lex Friedrich auch an ausländische Interessenten, angeführt. Was allerdings nicht einzuleuchten vermag, ist, warum die Baufirma auf Vorrat "leichter" bzw. "fit" für den in Zukunft geplanten Verkauf gemacht werden musste. Konkrete Interessenten werden für das Jahr 2015 nicht genannt; zwei konkrete Namen erst für einen um einiges späteren Zeitpunkt (act. A.1, Rz. 50). Eine Abspaltung, womit 2015 die Liegenschaften an die Berufungsklägerin übertragen wurden, wird vom Zeugen O._____ (RG act. X./11, Antwort 19) als "überhaupt nicht komplex" bezeichnet und hätte gegebenenfalls auch noch in einem späteren Zeitpunkt angesichts eines konkreten Verkaufes der Baufirma erfolgen können, wenn die Wünsche und Bedürfnisse der konkreten Käuferschaft dies verlangt hätten. Dem Argument, die Organe und Aktionäre hätten in den Folgejahren mit Darlehen im Betrage von insgesamt CHF 2'765'299.95 die Liquidität der Berufungsbeklagten gesichert und damit den Tatbeweis erbracht, dass sie an einen Verkauf geglaubt hätten (act. A.1, Rz. 58), kann entgegengehalten werden, dass die lediglich als Darlehen zugesetzte Summe immer noch erheblich tiefer war als das, was der Berufungsklägerin durch die Übertragung zugekommen war. Die Berufungsbeklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nach erfolgter Übertragung durchaus auch ein finanzielles Interesse der Berufungsklägerin gegeben habe, die Anfechtungsfrist "auszusitzen" (act. A.2, Rz. 16), was nicht von der Hand zu weisen ist.
8.12. Zum Tatbestand von Art. 288 SchKG gehört die Schädigungsabsicht des Schuldners und zwar im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung (BGE 138 III 497 E. 7.3). Nach BGE 137 III 268 E. 4.2 ist diese zu bejahen, wenn der Schuldner (bzw. seine Organe) "voraussehen konnte und musste, dass die angefochtene Handlung die Gläubigergesamtheit benachteiligt" (oder was hier nicht der Fall ist: einzelne Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt). "Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner mit seiner Handlung die Benachteiligung von Gläubigern oder die Begünstigung einzelner Gläubiger geradezu bezweckt hat. Es genügt vielmehr, wenn er sich darüber hat Rechenschaft geben können und müssen und gleichsam in Kauf genommen hat, dass als natürliche Folge seiner Handlung Gläubiger geschädigt werden".
Nach dem Gesagten geht das Kantonsgericht davon aus, dass die Berufungsbeklagte bzw. ihre Organe und Aktionäre durch die Übertragung der Liegenschaften auf die Berufungsklägerin im Jahr 2015 eine Gläubigerschädigung mindestens in Kauf nahmen.
8.13. Einfach zu beantworten ist im vorliegenden Fall die Erkennbarkeit der Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht, haben die Geschwister B._____ als Organe und Aktionäre beider Gesellschaften doch die Übertragung der Liegenschaften quasi "mit sich selbst" vereinbart, abgesehen davon, dass in dieser Konstellation ohnehin die Beweislastumkehr nach Art. 288 Abs. 2 SchKG greift. Was die Geschwister B._____ als Übertragende wussten, war ihnen auch als Empfänger der übertragenen Liegenschaften bekannt.
9. Zusammenfassend geht das Kantonsgericht davon aus, dass die Übertragung der Liegenschaften an die Berufungsklägerin den Tatbestand von Art. 288 SchKG erfüllt: In einer schwierigen finanziellen Situation wurden Liegenschaften der Berufungsbeklagten unter ihrem Verkehrswert auf die Berufungsklägerin transferiert, ohne dass der Berufungsbeklagten daraus finanzielle Mittel zugekommen sind und ohne dass es eine einigermassen berechtigte Gewissheit gab, dass sich gestützt auf die Transaktion der Verkauf der Berufungsbeklagten (besser) würde realisieren lassen. Auch wenn die Übertragung der Liegenschaften für einen Verkauf der Gesellschaft tatsächlich notwendig gewesen wäre, bestand dazu 2015 kein Grund, weil es in jenem Zeitpunkt keine Kaufinteressenten gab und sich eine vergleichbare Übertragung auch noch zu einem späteren, gegebenen Zeitpunkt hätte realisieren lassen. Infolge der Liegenschaftenübertragung gingen der Berufungsbeklagten ohne einen Mittelzufluss Vermögen und Einnahmen verloren, und die Gläubiger werden im Konkurs, der vor Ablauf der 5-jährigen Frist eröffnet wurde, unbestrittenermassen zu Schaden kommen. Die Berufung ist bezüglich der Zuführung der Liegenschaften abzuweisen, und der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich zu bestätigen. Entsprechend bleibt es auch bei den vorsorglich angemerkten Grundbuchsperren (Dispositiv-Ziffer 3 des vor-instanzlichen Urteils).
10.1. Die Berufungsbeklagte hat mit Rechtsbegehren 3 (RG act. I./1, S. 6) verlangt, dass die Berufungsklägerin verpflichtet werde, einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens CHF 500'000.00 zu bezahlen (unbestimmte Forderungsklage). In RG act. I./1, Rz. 64 ff., hat sie ausgeführt, dass die Berufungsklägerin die für die Substantiierung erforderlichen Unterlagen zu edieren habe, wobei die Jahresabschlüsse nebst Kontodetails ab 2015 im Fokus stünden. Konkret verlangte sie die Edition der Jahresabschlüsse 2015 bis 2019 samt aktuellem Auszug aus der Buchhaltung sowie Parteiaussage/Beweisaussage der Geschwister B._____ (RG act. I./1, Rz. 65 f.). Neben Ausführungen zu den Mietverträgen (RG act. I./1, Rz. 67), dem Hinweis, dass die Berufungsbeklagte Einnahmen und Erträge aufgrund des Zahlenmaterials der Konkursitin substantiiere und dass sie die Nettoerlöse bis zum Zeitpunkt der Verwertung der Grundstücke verlange (RG act. I./1, Rz. 68 f.), weist sie darauf hin, dass die Berufungsklägerin Sammelkonti führe, sodass der geltend gemachte Betrag lediglich ein Näherungswert sein könne (RG act. I./1, Rz. 70). Schliesslich erwähnt sie bauliche Veränderungen der Grundstücke (RG act. I./1, Rz. 71 ff.). A.a.O. (Rz. 77) stellt sie in Aussicht, nach erfolgter Edition der fehlenden Belege und Abschluss des Beweisverfahrens die Forderung zu beziffern. In Rz. 86 ff. setzt sie sich dann mit den Grundlagen für die Aktenedition auseinander.
Die Berufungsklägerin hat dazu in der Klageantwort ausgeführt, dass sie die verlangten Jahresabschlüsse eingereicht habe (RG act. I./2, Rz. 94). In der Duplik ist von bescheidenen Mieterträgen und von einem Nettoverlust von CHF 22'000.00 die Rede (RG act. I./4, Rz. 25).
Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin mit Dispositiv Ziff. 2 verpflichtet, der Berufungsbeklagten CHF 420'509.80 zu bezahlen, wovon CHF 409'259.80 auf die Liegenschaftenerträge entfallen. Sie hat dies damit begründet, dass sich diese für 2015-2019 aus den Erfolgsrechnungen herauslesen lassen (BB 67-71) und ist von folgenden Zahlen ausgegangen (act. B.1, E. 4.3.6.2):
BB 67 (2015)
145634.93
BB 68 (2016)
57573.04
BB 69 (2017)
18591.47
BB 70 (2018)
156240.39
BB 71 (2019)
-108198.12
Total Gewinn
269841.71
VI E. 4.3.6.3
269841.71 : 5 = Jahresdurchschnitt = 53968
2020
53968.34
2021
53968.34
2022 für 7 Monate
31481.41
409259.80
Zu diesem Vorgehen der Vorinstanz äussern sich die Parteien in der Berufung nicht, sodass sich auch die Berufungsinstanz nicht damit befassen muss. Für den Zeitraum ab 2020 bis Ende Juli 2022 hat die Vorinstanz einen Mittelwert aus den Jahren 2015 bis 2019 (CHF 269'841.71 : 5 = CHF 53'968.34/Jahr) errechnet (act. B.1, E. 4.3.6.2). Das kritisiert die Berufungsklägerin in der Berufung (act. A.1, Rz. 94): Es gebe keine Behauptungen der Berufungsbeklagten betreffend allfälliger Gewinnherausgabe ab dem Jahr 2020, hätte doch die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren allfällige Noven betreffend weitere Einkünfte geltend machen können, und zwar bis zu Beginn der Urteilsberatung, was nicht geschehen sei.
Die Berufungsbeklagte führt dazu an, dass die Leistungsklage als Stufenklage anhängig gemacht und ihr die Forderung entsprechend zugesprochen worden sei. Die Berechnung der Forderung sei keineswegs ungenügend substantiiert, habe doch die Klägerin (als Klägerin) vor der Vorinstanz für die Substantiierung auf die Jahresrechnung der Beklagten abgestellt. Entsprechend sei E. 4.3.6.2 im Urteil der Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin lediglich unsubstantiiert behaupte, die Forderung sei nicht ausgewiesen (act. A.2, Rz. 106).
Diese Begründung der Berufungsbeklagten ist so nicht verständlich und das Kantonsgericht muss sie nach Treu und Glauben interpretieren: Es versteht die Berufungsbeklagte so, dass sie geltend macht, sie habe sich auf die Jahresrechnungen der Berufungsklägerin gestützt, die aber erst noch einzureichen gewesen seien. Tatsache ist, dass die Vorinstanz aus fünf zurückliegenden Jahren einen Durchschnitt errechnet hat und diesen Durchschnitt für die fehlenden rund zweieinhalb Jahre (2020 bis Juli 2022) hoch- und angerechnet hat.
Aus RG act. I./1, Rz. 65 f. und S. 45 ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte vor Vorinstanz für die Jahresabschlüsse 2015-2019 Editionsanträge gestellt hat. Diese Jahresabschlüsse sind dann als Beklagtenbeilagen eingereicht worden und befinden sich bei den Akten. Weitere Jahresabschlüsse wurden offenbar nicht verlangt, was im Zeitpunkt der Klage am 9. April 2020 auch nicht möglich war. Das heisst allerdings nicht, dass diese nicht mit einer Klageänderung gemäss Art. 227 bzw. Art. 230 ZPO zusätzlich hätten geltend gemacht werden können (vgl. z.B. zur Geltendmachung von weiteren, inzwischen fällig gewordenen Mietzinsen bzw. Vergrösserung des eingeklagten Schadens Erik Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerschen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 9 zu Art. 227 ZPO; Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 227 ZPO), da es sich bei den in den Folgejahren laufend vereinnahmten Erträgnissen (und zugehörigen Ausgaben) um echte Noven gehandelt haben muss. Wurden die zusätzlichen Erträgnisse 2020 ff. nicht mit einer Klageänderung geltend gemacht, so hätte es dabei sein Bewenden haben müssen und es ist für diese Zeit auch nichts zuzusprechen gewesen. Die Berufung ist demnach in diesem Umfang gutzuheissen, der zugesprochene Betrag entsprechend herabzusetzen und die in Ziff. 2 des vorinstanzlichen Dispositivs zugesprochene Summe ist um CHF 139'418.09 zu reduzieren und neu auf CHF 281'091.70 festzusetzen (CHF 420'509.80 ./. CHF 139'418.09).
10.2. Was die Entschädigung für den verkauften Miteigentumsanteil an der Autoeinstellhalle StWE-Grundstück Nr. AC._____ in K._____ anbelangt, macht die Berufungsklägerin geltend, diese sei direkt in den Erneuerungsfonds geflossen, sodass die Berufungsklägerin keine Auszahlung erhalten habe und damit ihrerseits auch nicht verpflichtet werden könne, CHF 11'250.00 zu bezahlen (act. A.1, Rz. 98). Die Berufungsbeklagte schreibt dazu: "Die Klägerin plädiert weiter und bringt neue Tatsachen vor, ohne darzulegen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO erfüllt sein sollen. Entsprechend sind die Behauptungen aus dem Recht zu weisen, zumal diese ohnehin komplett unsubstantiiert sind. Die Bestreitung in Rz. 90 der Klageantwort ist ebenso unsubstantiiert wie allgemein gehalten und widerlegt die klägerischen/berufungsbeklagtischen Vorbringen keineswegs".
Vor Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte geltend gemacht, am 19. März 2018 seien neun Miteigentumsanteile im Eigentum der Berufungsbeklagten gestanden, sodass sie 9/24 des Kauferlöses von CHF 30'000.00 (= 11'250.00) erhalten müsse (RG act. I./1, Rz. 78 ff.). Dazu hatte die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt (RG act. I./2, Rz. 90), dass "eine Veräusserung eines Miteigentums einer Stockwerkeigentümergemeinschaft auf das Konto der Miteigentümer überwiesen wird und im Zusammenhang mit Erneuerungsarbeiten an diesen Stockwerkeinheiten steht. Als Stockwerkeigentümer hat man die Pflicht, sich am Unterhalt der durch die Gemeinschaft ausgeführten Arbeiten zu beteiligen. Letztendlich ist dies in der Abrechnung der Stockwerkeigentümer eingeflossen und somit über die STWEG-Abrechnung auch in der Bilanz des Beklagten eingeflossen".
Es mag sein, dass die Zahlung dem Erneuerungsfonds gutgeschrieben wurde. Das hat allerdings dazu geführt, dass sich der Erneuerungsfonds um das Bezahlte erhöht hat, und dass die Berufungsklägerin am entsprechend erhöhten Fonds gemäss ihrem Anteil berechtigt ist. Ein Grund, den Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt zu ändern, ist daher nicht ersichtlich, und es bleibt dabei, dass sich der Betrag gemäss Dispositiv-Ziff. 2 um CHF 139'418.09 auf neu auf CHF 281'091.70 und nicht noch weiter reduziert.
11. Angesichts des verursachten Aufwands und des Interesses der Parteien werden die Verfahrenskosten auf CHF 10'000.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 230.100] i.V.m. Art. 9 VZG [BR 320.210]). Die Berufungsklägerin hat bei einem Streitwert von rund CHF 6 Mio. mit einem Betrag von rund CHF 139'000.00 obsiegt, was weniger als 2 % beträgt. Dieses geringfügige Obsiegen führt nicht dazu, dass die Berufungsklägerin als teilweise unterliegende Partei gilt, und die gesamten Kosten gehen daher zu ihren Lasten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.
Zudem hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren voll zu entschädigen. Die Entschädigung ist nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen, ausgehend vom Ansatz/Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei gelten Stundenansätze zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00. Bei den Akten liegt eine Honorarvereinbarung, die auf einem Stundenansatz von CHF 270.00 basiert (act. G.4). Das Honorar nach Zeitaufwand wird demnach für die in Rechnung gestellte (vgl. act. G.5), vom Kantonsgericht als angemessen angesehene Bearbeitungszeit von 48.90 Stunden à CHF 270.00 auf CHF 13'203.00 festgesetzt. Dazu kommt die verlangte Kleinspesenpauschale von 3 %, d.h. CHF 396.10. In Bezug auf die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (7.7%, d.h. CHF 1'047.15) ist festzuhalten, dass diese nach der Praxis des Kantonsgerichts nicht zu entschädigen ist, wenn die entschädigungsberechtigte Partei gemäss Unternehmens-Identifikationsregister UID selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und daher die ihrer Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. etwa KGer GR ZK2 22 24 E. 5.4.4 m.w.H.). Das ist vorliegend der Fall; der über die Berufungsbeklagte eröffnete Konkurs ändert daran nichts (vgl. Art. 14 Abs. 2 MWSTG; BGE 137 II 136 E. 3.1). Die Mehrwertsteuer ist daher vorliegend nicht geschuldet, sodass sich die Parteientschädigung auf insgesamt CHF 13'599.10 (inkl. Spesen) beläuft.
Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des vorinstanzlichen Dispositivs wie folgt geändert:
"Die A._____ AG wird zudem verpflichtet, der Konkursmasse der B._____ in Liquidation einen Betrag von CHF 281'091.70 zu bezahlen".
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 10'000.00 gehen zu Lasten der A._____ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Die A._____ AG wird verpflichtet, der Konkursmasse der B._____ in Liquidation für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 13'599.10 (inkl. Spesen) zu bezahlen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 288 SchKGart. 288 LPart. 288 LEF
Art. 263 ZPOart. 263 CPCart. 263 CPC
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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394
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BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117
Art. 288 SchKGart. 288 LPart. 288 LEF
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Art. 288 SchKGart. 288 LPart. 288 LEF
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Art. 69 FusGart. 69 LFusart. 69 Legge federale sulla fusione, la scissione, la trasformazione e il trasferimento di patrimonio
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5A_358/2008
5A_473/2009
BGE 138 III 497ATF 138 III 497DTF 138 III 497
Art. 285 SchKGart. 285 LPart. 285 LEF
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Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO
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BGE 137 III 268ATF 137 III 268DTF 137 III 268
5A_671/2018
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Art. 71 FusGart. 71 LFusart. 71 Legge federale sulla fusione, la scissione, la trasformazione e il trasferimento di patrimonio
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5C.261/2002
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