ZK2 2023 19
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
2. Juni 2023Deutsch26 min
A. Die A._____ AG war im Jahr 2016 Eigentümerin des Parkhauses C._____ in D._____. B._____ macht geltend, sie sei am 25. Januar 2016 als Beifahrerin ihres Ehemannes in das Parkhaus eingefahren. Nach dem Aussteigen sei sie gestürzt und habe sich dabei verletzt. Für den Sturz macht sie einen Mangel des Parkhauses geltend, konkret eine unfallträchtig ausgeführte und nicht ausreichend gekennzeichnete/gesicherte Wasserrinne, in welche sie getreten sei und sich darin verfangen habe.
Source gr.ch
Entscheid vom 1. Juni 2023
(Mit Urteil 4A_363/2023 vom 06. September 2023 ist das Bundesgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz ZK2 23 19
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Diggelmann, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ AG
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Büchi
Fürstenlandstrasse 39, 9500 Wil SG
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Forderung
Anfechtungsobj. Zwischenentscheid Regionalgericht Plessur vom 10.10.2022, mitgeteilt am 03.03.2023 (Proz. Nr. 115-2017-45)
Mitteilung 8. Juni 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die A._____ AG war im Jahr 2016 Eigentümerin des Parkhauses C._____ in D._____. B._____ macht geltend, sie sei am 25. Januar 2016 als Beifahrerin ihres Ehemannes in das Parkhaus eingefahren. Nach dem Aussteigen sei sie gestürzt und habe sich dabei verletzt. Für den Sturz macht sie einen Mangel des Parkhauses geltend, konkret eine unfallträchtig ausgeführte und nicht ausreichend gekennzeichnete/gesicherte Wasserrinne, in welche sie getreten sei und sich darin verfangen habe.
B. B._____ leitete am 21. März 2017 beim Vermittleramt Plessur das Schlichtungsverfahren ein. Die Schlichtungsverhandlung vom 16. Mai 2017 verlief erfolglos, und gleichentags stellte der Vermittler die Klagebewilligung mit folgendem Rechtsbegehren aus:
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 53'719.00 zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins auf CHF 52'363.00 ab 21.03.2017.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Partei.
C. Die am 15. August 2017 beim Regionalgericht Plessur eingegangene Klage von B._____ datiert vom 11. August 2017. Das Rechtsbegehren wurde leicht angepasst, mit einer auf CHF 53'243.00 reduzierten Klagesumme und der Präzisierung, dass auf der Parteientschädigung 8% Mehrwertsteuer verlangt werde. In der Begründung führte B._____ aus, der eingeklagte Betrag stelle den in der Zeit vom 15. Januar 2016 bis 21. März 2017 entstandene Schaden dar, und er sei als Teilklage zu verstehen.
Die A._____ AG beantragte mit der Klageantwort vom 26. September 2017 die Abweisung der Klage und erhob Widerklage, mit dem Rechtsbegehren:
Es sei festzustellen, dass keine Haftung der Beklagten besteht für das von der Klägerin behauptete Unfallereignis vom 15.1.16 bzw. 22.1.16 bzw. 25.1.16, und dass die Beklagte der Klägerin keinerlei Schadenersatz und Genugtuung zu leisten hat.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
In der Berufung (act. A.1 S. 4 oben) macht die A._____ AG geltend, sie habe anlässlich der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren die Widerklage geändert, und diese laute richtig wie folgt:
Es sei festzustellen, dass die Widerklägerin/Beklagte der Widerbeklagten/Klägerin als Folge des von dieser behaupteten Unfallereignisses vom 15.1.16 bzw. 22.1.16 bzw. 25.1.16 keine Genugtuung und für die Zeit ab 22. März 2017 keinen Schadenersatz zu bezahlen hat.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Widerbeklagten/Klägerin, die Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer.
Eine nähere Fundstelle gibt sie nicht an (act. A.1 S. 4 oben). Im elfseitigen Protokoll über die Hauptverhandlung (RG-act. VII/3) findet sich, jedenfalls bei summarischer Durchsicht, keine neue Formulierung der Widerklage. Das Dokument "Plädoyernotizen" des Vertreters der Beklagten und Widerklägerin (RG-VII/5) enthält unten auf der ersten Seite den Wortlaut des Widerklagebegehrens, wie er soeben wiedergegeben wurde. In den "Bemerkungen zur Widerklage" (RG-act. VII/5 S. 10) heisst es, "Die Präzisierung (…) erfolgt der Klarheit halber". Offenbar war die Berufungsklägerin/Beklagte der Meinung, das Gericht solle den neuen Wortlaut zum Gegenstand seines Urteils machen.
Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens (mit dem Antrag von B._____, die Widerklage abzuweisen) ist im Übrigen im angefochtenen Urteil dargestellt, es kann darauf verwiesen werden.
D. Das Regionalgericht führte ein Beweisverfahren durch, das nach seiner Auffassung (Urteil act. B.1 S. 5 unten) allerdings noch der Ergänzung bedarf.
Am 10. Oktober 2022 erliess es den folgenden Entscheid:
Die Klägerin hat die folgenden Hauptbeweise erbracht:
Eigentum der Beklagten am Parkhaus C._____, D._____, am 25.01.2016.
Benutzung des erwähnten Parkhauses am Unfalltag, 25.01.2016, durch B._____ und ihren Ehemann durch Parkieren des vom Ehemann von B._____ gelenkten Fahrzeuges.
Abstellen des Fahrzeuges mit dem Heck zur Entwässerungsrinne durch den Ehemann von B._____ im öffentlich zugänglichen 2. Untergeschoss im mittleren Bereich des Parkhauses, wo sich am Ende des Parkfeldes zwischen den Parkfeldern eine Entwässerungsrinne im Boden befindet.
Sturz von B._____ wegen der offenen Entwässerungsrinne am Ort gemäss Ziffer 1 Buchstabe c) vorstehend.
Der Bestand eines Werkmangels:
Fehlende Erkennbarkeit der vorstehend erwähnten Entwässerungsrinne (keine optische Hervorhebung, schlechte Beleuchtung)
Fehlende Abdeckung der vorstehend erwähnten Entwässerungsrinne.
-
Schutzmassnahmen wären technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen.
2.-4. (Kosten, Mitteilungen, Belehrung der Berufung innert 30 Tagen)
Der Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv, in der Folge mit Begründung eröffnet und ging dem Vertreter der A._____ AG nach dessen Darstellung am 6. März 2023 zu.
E. Die A._____ AG (im Folgenden: die Berufungsklägerin) ficht den Entscheid mit Berufung vom 17. April 2023 an, welche sie am selben Tag zu Post gab (act. A.1). Sie stellt folgende Anträge:
1.
Der angefochtene Entscheid sei in den Punkten Urteilsdispositiv Ziffer 1 lit. b) – e) sowie Ziffer 2 aufzuheben.
2.
Es sei zu erkennen, dass die Berufungsbeklagte/Klägerin die folgenden Beweise nicht erbracht hat:
Benutzung des erwähnten Parkhauses am Unfalltag, 15.02.2016, durch B._____ und ihren Ehemann durch Parkieren des vom Ehemann von B._____ gelenkten Fahrzeugs.
Abstellen des Fahrzeuges mit dem Heck zur Entwässerungsrinne durch den Ehemann von B._____ im öffentlich zugänglichen 2. Untergeschoss im mittleren Bereich des Parkhauses, wo sich am Ende des Parkfeldes zwischen den Parkfeldern eine Entwässerungsrinne im Boden befindet.
Sturz von B._____ wegen der offenen Entwässerungsrinne am Ort gemäss vorstehendem Einzug.
Den Bestand eines Werkmangels:
Fehlende Erkennbarkeit der vorstehend erwähnten Entwässerungsrinne (keine optische Hervorhebung, schlechte Beleuchtung)
Fehlende Abdeckung der vorstehend erwähnten Entwässerungsrinne.
Schutzmassnahmen wären technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen.
3.
Die erstinstanzlichen Kosten seien der Berufungsbeklagten/Klägerin aufzuerlegen, und sie sei zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche Verfahren zu verpflichten.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten/Klägerin, die Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer.
F. Bei der Bearbeitung der Sache wurde das Gericht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) unterstützt von Aktuar ad hoc Peter Diggelmann.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die formellen Voraussetzungen der Berufung wie die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, die ausreichende Bevollmächtigung des Vertreters und das Einhalten der dreissigtägigen Frist geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.2
Nicht trivial ist, ob der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO der Berufung unterliegt, oder ob er einen prozessleitenden Entscheid darstellt, welcher mit Beschwerde anzufechten ist. Im zweiten Fall ist vorweg die Voraussetzung des "nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils" im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu prüfen, und bei der Beurteilung in der Sache ist die Kognition des Kantonsgerichts bei der Beweiswürdigung nach Art. 320 lit. b ZPO auf "offensichtlich" unrichtige Feststellungen beschränkt.
1.2.1
Wann ein mit Berufung anfechtbarer Zwischenentscheid vorliegt, ist nicht immer ohne Weiteres klar – im Verfahren KGer GR ZK2 21 53 kam das Kantonsgericht im Urteil vom 24. März 2022 zu einem anderen Ergebnis als jenes Regionalgericht. Der angefochtene Entscheid im vorliegenden Fall erklärt ausdrücklich die Berufung als zulässig. Es fragt sich, was diese Rechtsmittelbelehrung für eine Bedeutung hat. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der Teilrevision der ZPO fügten die Räte dem geltenden Art. 52 ZPO einen neuen Abs. 2 hinzu: "Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft."
Die Bestimmung ist noch nicht in Kraft, dieser Termin wurde vom Bundesrat noch nicht einmal festgesetzt. Allerdings ist es eine "weiche" Änderung: es wird nicht neues Recht gesetzt, sondern es wird ein schon bisher auf dem Weg der Auslegung, namentlich durch Heranziehen des Grundsatzes von Treu und Glauben erreichbarer Sinn des Gesetzes formell festgeschrieben. Es ist daher zu erwarten, dass das Bundesgericht den Willen des Gesetzgebers sofort umsetzt, und das ist auch für die kantonalen Instanzen geboten.
Die Änderung würde beim Wort genommen bedeuten, dass sowohl eine unrichtige Fristangabe als auch die Angabe eines unrichtigen Rechtsmittels Recht machen würde. Das verlangt eine nähere Prüfung.
Bereits nach geltendem Recht dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 52 ZPO). Eine verbreitete Praxis ging schon bisher davon aus, wenn ein anzufechtender Entscheid eine zu lange Rechtsmittelfrist nenne, sei das Vertrauen in diese Belehrung dem Grundsatz nach zu schützen (vgl. etwa BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Zudem hatten obere Gerichte mindestens in einzelnen Kantonen in konstanter Rechtsprechung entschieden, ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel – sei das durch Unwissenheit der Partei oder eine irrtümliche Rechtsmittelbelehrung veranlasst – werde von Amtes wegen als das richtige behandelt. Auch das Kantonsgericht von Graubünden lässt eine solche Konversion zu, sofern das erhobene unzulässige Rechtsmittel bezüglich Form und Frist die Voraussetzungen des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist (vgl. KGer GR ZK2 21 53 v. 24.3.2022 E. 2.1; KGer GR ZK2 19 77 v. 19.12.2019 E. 1.3; KGer GR ZK1 15 123 v. 28.9.2015 E. 1a; KGer GR ZK2 14 40 v. 6.3.2015 E. 1b; vgl. auch OGer ZH PF110004 v. 9.3.2011 E. 5.2; OGer ZH NQ110026/U v. 23.6.2011; OGer ZH NQ110029 v. 5.9.2011 E. 1). Keinen Vertrauensschutz geniesst nach bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung allerdings, wer die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. So kann sich eine Partei nicht auf Irrtum berufen, wo "ein Blick ins Gesetz" die richtige Lösung gezeigt hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie anwaltlich vertreten ist (BGer 6B_131/2018 v. 31.7.2018 E. 1.4.3; BGE 141 III 270 E. 3.3; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f.; BGE 129 II 125 E. 3.3; ebenso KGer GR ZK1 21 134 v. 24.11.2021 E. 2.2 und OGer ZH PQ220025 v. 3.6.2022 E. 2.2.2).
Im Rahmen der laufenden Revision der Zivilprozessordnung wollte der Nationalrat dieser restriktiven Praxis des Bundesgerichts mit dem zuvor zitierten neuen Art. 52 Abs. 2 ZPO einen Riegel schieben. Der Berichterstatter Bregy erklärte dazu im Nationalrat, diese Bestimmung beinhalte u.a. die Gewährung des Vertrauensschutzes. Dies nehme "das Bundesgericht etwas an die Kandare". Und weiter: "Wenn ein erstinstanzliches oder ein anderes Gericht eine falsche Rechtsmittel- oder Fristbelehrung macht, dann führt das nicht einfach dazu, dass das Verfahren ungültig wird, nein, es führt dazu, dass die falsche Rechtsmittelbelehrung für alle weiteren Instanzen verbindlich ist". Und der Berichterstatter Lüscher sagte: "Il arrive que le tribunal fixe un délai et une voie de droit, par exemple en indiquant 'appel dans un délai de 30 jours', mais que l'instance supérieure considère que cette indication est erronée, car il aurait fallu déposer un recours dans un délai de 10 jours, et sanctionne ainsi le justiciable par une décision d'irrecevabilité. […] Or, la pratique a démontré que le concept de 'simple lecture de la loi' était interprété de manière trop extensive et visait des questions à propos desquelles des juges n'étaient pas d'accord entre eux ou la doctrine était divisée. Bref, la commission a clairement insisté sur la nécessité de protéger le justiciable et elle a joué son rôle de législateur en montrant sa volonté de s'écarter d'une jurisprudence considérée comme trop sévère." (vgl. www.parlament.ch / Geschäft 20.026 / Amtliches Bulletin Nationalrat v. 20.5.2022, AB NR 2022 670-672). In der Detailberatung wurde der Punkt nicht aufgegriffen (AB, a.a.O., passim), und auch die Justizministerin äusserte sich nicht dazu (AB, a.a.O., 683). Der Ständerat lehnte die Änderung mit Mehrheit ab, ohne dass es dazu Materialien gäbe (Amtliches Bulletin Ständerat v. 12.9.2022, AB SR 2022 641; offenbar wurden die Diskussionen nur in der Kommission geführt, deren Beratungen geheim sind), doch setzte sich am Ende der Nationalrat durch: der Ständerat lenkte auf Antrag seiner Kommission ein, und die Einigungskonferenz musste den Punkt daher nicht behandeln.
Daraus lässt sich entnehmen, dass das Parlament (nur) den Vertrauensschutz in Bezug auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Frist festschreiben wollte. Es gibt demgegenüber keine Anzeichen dafür, dass eine irrtümliche Belehrung durch das Gericht dazu führen sollte (wie man dem Wortlaut eigentlich entnehmen müsste), eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermöge gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel zu schaffen. Einigermassen banal ist das, wenn ein unteres Gericht eine falsche Vorlage verwendet und etwa auf eine nach kantonalem Recht bis 2010 zulässige Nichtigkeitsbeschwerde oder einen Rekurs hinweist. Aber eine unrichtige Belehrung kann darüber hinaus überhaupt nur Recht machen, wo die getäuschte Partei sich richtig hätte verhalten können, also ein vom Gesetz vorgesehenes Rechtsmittel innert der zutreffenden kürzeren Frist, oder statt des belehrten Rechtsmittels ein anderes vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Rechtsmittel hätte einreichen können. Beides liesse sich erforderlichenfalls mit einem Gesuch um Wiederherstellung erreichen (bei der Beschwerde müsste die Rechtsmittelinstanz prüfen, ob sie in Anwendung von Art. 56 ZPO darauf hinweisen wolle, es fehlten Ausführungen zum Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. dazu auch KGer GR ZK2 23 14 v. 19.4.2023 E. 2.2.2).
Dispositiv
Das bedeutet, dass die Rechtsmittelinstanz auch durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil nicht gehalten ist, ein Rechtsmittel zu behandeln, welches vom Gesetz gar nicht oder jedenfalls nicht für den konkreten Fall vorgesehen ist. So kann eine irrtümliche Rechtsmittelbelehrung ein Urteil über einen Streitwert von weniger als CHF 10'000.00 nicht berufungsfähig machen (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Überprüfungsbefugnis des oberen Gerichts ist und bleibt dann bei der Beweiswürdigung auf "offensichtliche" Fehler im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO beschränkt, auch wenn die irrtümlich belehrte Berufung nach Art. 310 lit. b ZPO freie Kognition erlaubte und geböte. Im vorliegenden Fall würde die Rechtsmittelbelehrung des Regionalgerichts demnach nicht zur Zulässigkeit der Berufung führen, wenn die Voraussetzungen von Art. 237 ZPO nicht gegeben wären – das ist daher nachfolgend zu prüfen.
1.2.2. Das Regionalgericht erkennt im angefochtenen Entscheid, die Berufungsbeklagte habe bestimmte "Beweise erbracht". Das ist auf den ersten Blick eine unerwartete Formulierung. Gegenstand eines Zwischenentscheides im Sinne von Art. 237 ZPO sind in der Regel Vorfragen wie die Zuständigkeit oder die Verjährung. Dann pflegen das die Gerichte in der Regel auch so zu formulieren. Also etwa "die Einrede der Unzuständigkeit wird verworfen" oder nach einem bisweilen anzutreffenden, wenn auch mit dem geltenden Prozessrecht nicht mehr zu vereinbarenden Ausdruck "das Gericht erklärt sich für legitimiert" (und nicht: "die Partei A hat den Beweis erbracht, dass die Person B ihren Lebensmittelpunkt in X hat") resp. "die geltend gemachte Forderung ist nicht verjährt" oder "die Einrede der Verjährung wird verworfen". In diesem Sinn wäre hier eher zu erwarten gewesen, "die Haftung der Beklagten für den geltend gemachten Unfall wird im Grundsatz bejaht; vorbehalten bleibt die Feststellung des Schadens im Grundsatz und in der von der Klägerin behaupteten Höhe".
Die Berufungsklägerin bringt denn auch vor, die Voraussetzungen für einen Zwischenentscheid seien gar nicht erfüllt. Sie begründet das unter anderem damit, dass das Verfahren des Regionalgerichts bereits so weit gediehen sei, dass kein "bedeutender Zeit- und Kostenaufwand" im Sinne von Art. 237 ZPO mehr eingespart werden könne (act. A.1 S. 7 f. Rz. 13 ff.). Nachdem das Regionalgericht bereits erste Beweise zum Quantitativ erhoben hat (Urteil S. 4 lit. K: das medizinische und das hauswirtschaftliche Gutachten sind nur noch "zu ergänzen"), hat der Einwand einiges für sich. Die Frage kann und muss aber offen bleiben, wie sich zeigen wird (nachstehend E. 1.3). Ohnehin fasst die Berufungsklägerin ihre Auffassung zur (Nicht-)Zulässigkeit eines Zwischenentscheides nicht in einen Berufungs-Antrag: wenn ihre Auffassung richtig wäre, müsste sie Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangen, ohne weitere Anträge. Sie verlangt aber, dass das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid abändert, was begrifflich nur möglich ist, wenn der Entscheid nicht nur formell, sondern auch materiell überprüft wird. Auch aus diesem Grund ist dieser Punkt nicht zu vertiefen.
1.2.3. Nicht ohne Weiteres klar ist auch, ob die etwas unkonventionelle Formulierung des angefochtenen Dispositivs den Anforderungen an einen Zwischenentscheid genügt. Welche der von den Parteien aufgestellten Behauptungen im Sinne von Art. 150 Abs. 1 ZPO erheblich sind, ist bisweilen durchaus unklar. Zwar soll ein Gericht nur zu Erheblichem Beweis abnehmen. Das Kantonsgericht hat indes wiederholt festgestellt, dass Regionalgerichte oftmals Beweise erheben und erst bei der Urteilsredaktion näher prüfen, was aus rechtlicher Sicht tatsächlich erheblich ist (dazu etwa KGer ZK2 2022 3 v. 21.7.2022 E. 3.3.1, instruktiv auch KGer GR ZK1 2021 154 v. 14.11.2022 E. 5.3; KGer GR ZK2 22 5 v. 23.5.2023 E. 2). Im vorstehenden Beispiel wäre zuerst die Frage zu beantworten, ob es auf einen Lebensmittelpunkt/Wohnsitz der betreffenden Person in X überhaupt ankommt; ob dieser Umstand überhaupt behauptet, ob er gegebenenfalls bestritten wurde, und was für eine rechtliche Bedeutung er allenfalls hat. Unter diesem Aspekt ist es unglücklich, dass das Regionalgericht nur die einzelnen Beweisthemata aufzählt (das gehörte sowohl beim End- als auch beim Zwischenentscheid in die Begründung, Art. 238 lit. g ZPO), aber nicht im Dispositiv sagt, was es daraus für einen Schluss zieht. Dass die Berufungsbeklagte im Parkhaus der Berufungsklägerin stürzte, ist möglicherweise ein notwendiges Element des Anspruchs, den sie einklagt. Die Berufungsklägerin betrachtet die Beweislage als nicht ausreichend. Dringt sie mit ihren Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Regionalgerichts durch, liegt es nahe, dass die ganze Klage unbegründet ist. Dafür müsste aber das ganze angefochtene Urteil im Einzelnen durchgearbeitet und analysiert werden, und das Nämliche gilt für alle Punkte, bei welchen das angefochtene Urteil den Beweis der Berufungsbeklagten als erbracht bezeichnet; neben der Frage, was überhaupt behauptet und was davon bestritten ist, müsste auch differenziert werden danach, was tatsächliche Behauptungen und was rechtliche Schlüsse sind – was also in korrekter Anwendung von Art. 150 Abs. 1 ZPO überhaupt zum Beweis verstellt werden konnte. Es ist also durchaus nicht ausgeschlossen, dass das angefochtene Urteil nur schon aus formellen Gründen den zu stellenden Anforderungen an einen Zwischenentscheid nicht genügt. Auch das kann allerdings offen bleiben:
1.3. Wenn der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid im Sinne des Gesetzes ist, muss "durch eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden" können (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Das ist möglich, wenn die erste Instanz etwa eine Haftung an sich bejaht, den eingeklagten Schaden der Höhe nach aber noch nicht ermittelt hat. Dazu bedarf es allerdings auch ausreichender Anträge und Begründungen in der Berufung gegen den Zwischenentscheid. Das ist zu prüfen.
1.3.1. Dazu sind die gesetzlichen Anforderungen an die Berufung in Erinnerung zu rufen:
Wenn das Verfahren wie hier dem Verhandlungs- (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) untersteht, ist die Berufung keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens der ersten Instanz (Art. 310 ZPO). Es obliegt den Parteien, geltend gemachte Mängel aufzuzeigen. Die das Rechtmittel führende Partei hat den geltend gemachten Fehler aufzuzeigen, und zwar nicht nur allgemein, sondern so präzis, dass es die Berufungsinstanz ohne Mühe verstehen kann. Sie darf nicht einfach auf Vorbringen in erster Instanz verweisen, sondern muss sowohl die Passagen im angefochtenen Urteil als auch die angerufenen Aktenstücke genau bezeichnen. Das Bundesgericht formuliert es so: (von der Partei werde verlangt) "de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision attaquée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" (BGE 138 III 374).
Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz auch bei voller Kognition darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben – das ist gleichsam das "Prüfprogramm". Das Bundesgericht ist mit den Anforderungen an die Berufung streng: neuestens kritisierte BGer 4A_186/2022 v. 22.8.2022 E. 4.4.1, das Kantonsgericht hätte in seinem Urteil ZK2 21 27 v. 15.3.2022 nicht solche Argumente und Behauptungen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigen und würdigen dürfen, welche in der Berufung nicht ausdrücklich wiederholt wurden. Soweit die Berufung dem Erfordernis der Begründung genügt, ist das angerufene Gericht nach Art. 57 ZPO dann weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3).
Diese Anforderungen sind immerhin mit Augenmass, nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handhaben. Wenn der Berufung bei loyalem Bemühen zu entnehmen ist, was warum kritisiert werden soll, und wenn das angefochtene Urteil den Punkt nicht besonders eingehend abhandelt, sodass auch ohne das Bezeichnen einzelner Seiten oder Absätze klar wird, was gemeint ist, lässt sich die Kritik häufig ohne Schwierigkeiten ("aisément", sagt das Bundesgericht) verstehen und beurteilen. Jedenfalls dürfen die formellen Anforderungen nicht überspannt oder überspitzt formalistisch angewendet werden. Im Einzelnen lässt sich das freilich nur bei der Diskussion konkreter Kritikpunkte beurteilen.
1.3.2. Vorweg fällt auf, dass die Berufungsanträge der Berufungsklägerin den Prozess nicht beenden können, da nicht der Erlass eines Endentscheides verlangt wird. Auch wenn das Kantonsgericht das unverändert zum Dispositiv machte, was die Berufungsklägerin als Berufungsanträge formuliert, wäre zwar der Entscheid des Regionalgerichts vom 10. Oktober 2022 aufgehoben und stimmte die Berufungsinstanz der Berufungsklägerin darin zu, dass eine korrekte Beweiswürdigung bei den einzeln aufgezählten Beweisthemata nicht zur Überzeugung des Gerichts führen durfte, das künftige Urteil in der Sache könne auf den entsprechenden Behauptungen der Berufungsbeklagten und Klägerin aufbauen. Es müsste dann noch separat ein Dispositivpunkt etwa des Inhalts folgen, "Die Klage von B._____ wird abgewiesen". In der ganzen Berufungsbegründung findet sich dieser Antrag nicht. Man mag sich fragen, ob er sich nach Treu und Glauben von selbst verstehe und sozusagen die Berufung an sich diesen Antrag verkörpere. Das ginge allerdings doch sehr weit und scheint nicht angängig. Ein Minimum an Klarheit und Bestimmtheit muss im Zivilprozess von den Gerichten und von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden dürfen, damit es auch keine Missverständnisse geben kann. Man erinnert sich etwa an die strenge Praxis des Bundesgerichts zur Formulierung des Dispositivs der gutgeheissenen Anerkennungsklage: dass die Fortsetzung der Betreibung im Grund das Ziel dieser Klage ist, reichte nicht aus, und BGE 107 III 60 verlangte, das Dispositiv des Urteils müsse mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe – diese Rechtsprechung ist mit Art. 79 zweiter Satz SchKG mittlerweile Gesetz geworden. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Anträge sind auch generell streng; so muss eine nach Auffassung des Rechtsmittelklägers zu tief angesetzte Entschädigung im Rechtsmittelantrag konkret beziffert werden (BGE 143 III 111; BGer 4D_61/2011 v. 26.10. 2011). Unter diesen Umständen ist es im vorliegenden Fall zweifelhaft und nach Auffassung des Kantonsgerichts zu verneinen, aus der Berufungsschrift lasse sich ein ausreichender Antrag des Inhalts entnehmen, das Kantonsgericht solle einen Endentscheid fällen. Dem kann man übrigens auch nicht entgegenhalten, das angefochtene Urteil habe selber auch keinen Endentscheid gefällt – das war nach der Auffassung des Regionalgerichts gerade nicht möglich. Und auch wenn die Formulierung des Dispositivs wie gesehen etwas unkonventionell war, kann man jedenfalls nicht sagen, die Berufungsklägerin sei vom angefochtenen Urteil gleichsam auf eine falsche Fährte geführt worden: wenn sie anders als die Vorinstanz glaubt, die Sache sei spruchreif, muss sie das in ihren Anträgen zum Ausdruck bringen.
Es kommt hinzu, dass auch eine grosszügigere Auffassung (konkret: die Berufung verlange nach Treu und Glauben dem Sinn nach Abweisung der Klage) das Verfahren noch nicht beenden würde, denn die Berufungsklägerin und Beklagte hat eine Widerklage anhängig gemacht, über welche ebenfalls entschieden werden müsste. Wie das zu formulieren wäre, erläutert die Berufung nicht. Insbesondere lässt sie Ausführungen dazu vermissen, weshalb nicht der ursprüngliche Wortlaut der Widerklage gutzuheissen sei, wie er in der Klageantwort formuliert wurde (RG-act. I/2 S. 2). Es ist nicht Sache des Kantonsgerichts, in den erstinstanzlichen Akten und konkret in den ziemlich eingehenden Ausführungen der Beklagten/Widerklägerin in ihrem vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyer (RG-act. VII/5 S. 10 f.) nach dem Hintergrund der neuen Fassung der Widerklage zu forschen – umso mehr, als es wie vorstehend erwogen nicht genügt, wenn sich eine Berufung pauschal auf Vorbringen in erster Instanz beruft. Steht demnach nicht ohne Weiteres (oder jedenfalls nicht "aisément", wie es das Bundesgericht verlangt) fest, in was für einer Fassung die Widerklage allenfalls gutzuheissen wäre, sind die Voraussetzungen für einen Endentscheid durch die Berufungsinstanz auch aus diesem Grund nicht gegeben.
1.3.2. Ein Weiteres kommt hinzu: Die Berufungsklägerin macht in der Berufung zwar eingehende Ausführungen dazu, warum die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils falsch sei (act. A.1 passim). Sie trägt unter anderem vor, das Regionalgericht stelle einseitig nur auf die Behauptungen ab, welche die klagende Seite vorgebracht habe "und [wolle] diese partout als erwiesen betrachten" (act. A.1 S. 6 unten). Soweit bei summarischer Durchsicht erkennbar, hat das Regionalgericht allerdings Behauptungen der Berufungsbeklagten/Klägerin zum Beweis verstellt und keine Behauptungen der Berufungsklägerin/Beklagten zum Gegenbeweis. Ob die Berufungsklägerin/Beklagte solche Gegenbehauptungen nicht vorgetragen oder aber, ob sie zu Unrecht nicht zum entsprechenden Gegenbeweis zugelassen wurde, wird aus der Berufungsbegründung nicht klar. Darum ist die Rüge etwas seltsam, das Regionalgericht befasse sich mit den Behauptungen der Klage – das ist im Zivilprozess eigentlich selbstverständlich. Ob das Gericht die entsprechenden Beweise "partout als erwiesen" betrachten wollte, ist nur eine abschätzige Meinungsäusserung und als solche der Überprüfung durch ein Rechtsmittel nicht zugänglich.
An dieser Stelle geht es aber nicht um die Beweiswürdigung. Kritisch ist, dass die Berufungsklägerin, soweit bei einer summarischen Durchsicht ihrer Berufung erkennbar, nicht oder jedenfalls nicht deutlich erläutert, wie und warum ihre Auffassung zur Beweiswürdigung dazu führen müsse, dass das Kantonsgericht in der Sache selbst entscheiden könnte. Zwar liegt es nahe, dass die Berufungsklägerin die Hauptklage abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen sehen möchte. Abgesehen von den dazu soeben bereits geäusserten formellen Bedenken ist das aber auch in der Sache nicht ohne Weiteres klar. Wie soeben unter Hinweis auf mehrere entsprechende aktuelle Urteile des Kantonsgerichts erwogen, pflegen die Regionalgerichte (zu) oft Beweisverfahren zu führen, ohne sich darüber vor diesen mitunter und auch in diesem Fall zuweilen aufwändigen und kostenintensiven Prozessschritten ausreichend Rechenschaft zu geben, ob die entsprechenden tatsächlichen Vorgänge (1) konkret behauptet (2) bestritten und (3) aus rechtlicher Sicht erheblich sind. Damit soll nicht unterstellt werden, das Regionalgericht Plessur habe diesen Fehler gemacht. Immerhin ist es etwas seltsam, dass das Gericht zunächst entschied, auch zum Quantitativen Beweis abzunehmen, dazu insbesondere mehrere Gutachten einholte, und offenbar erst nachher zum Schluss kam, mit einem Zwischenentscheid liesse sich das Verfahren vereinfachen. Es ist aber nicht Aufgabe des Kantonsgerichts, das anhand der umfangreichen erstinstanzlichen Akten nachzuprüfen – aus dem angefochtenen Urteil ist es nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Das wäre vielmehr notwendiger Bestandteil der Berufungsbegründung: aufzuzeigen, dass die Beweise überhaupt zu (1) konkret aufgestellten und (2) bestrittenen Behauptungen abgenommen wurden, und dass diese Behauptungen (3) rechtlich relevant sind.
1.4. Damit ergibt sich, dass die Berufung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, sodass auf sie nicht eingetreten werden kann. Das ist im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich, sodass auf das Einholen einer Berufungsantwort zu verzichten ist. Zum in solchen Fällen bisweilen erhobenen Rüge der "Verletzung des rechtlichen Gehörs" (die letztlich darauf hinausläuft, dass die unterliegende Partei Wert darauf legt, der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu zahlen), kann auf BGer 5A_849/2015 v. 27.6.2016 E. 3 verwiesen werden.
2. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) erhebt das Kantonsgericht eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00. Vorliegend wird eine Gebühr von CHF 2'000.00 erhoben, womit sowohl dem vergleichsweise bescheidenen Aufwand für die Bearbeitung als auch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass das Verfahren keine Weiterungen erforderte. Eine Parteientschädigung entfällt.
Demnach wird erkannt:
Auf die Berufung der A._____ AG wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf eine Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 festgesetzt. Diese wird der A._____ AG auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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4A_363/2023
Art. 237 ZPOart. 237 CPCart. 237 CPC
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Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
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4A_186/2022
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