ZK2 2023 22
Exhibitionismus, mehrfache Nötigung, versuchte Nötigung, mehrfache sexuelle Belästigung etc.
9. Januar 2024Deutsch9 min
A. Dr. A._____ vertrat D._____ als Rechtsanwalt in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die C._____ AG mit Sitz in E._____. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 reichte A._____ namens und im Auftrag von D._____ beim Regionalgericht Albula Klage gegen die C._____ AG ein, mit folgenden Rechtsbegehren:
Source gr.ch
Entscheid vom 22. Juni 2023
Referenz ZK2 23 22
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Arpagaus, Aktuarin ad hoc
Parteien Dr. A._____
CH-Zustelldomizil: B._____
Beschwerdeführer
gegen
C._____ AG
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur
Gegenstand Forderung aus Arbeitsverhältnis
Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Albula vom 23.02.2023, mitgeteilt am 13.03.2023 (Proz. Nr. 135-2022-6)
Mitteilung 27. Juni 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Dr. A._____ vertrat D._____ als Rechtsanwalt in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die C._____ AG mit Sitz in E._____. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 reichte A._____ namens und im Auftrag von D._____ beim Regionalgericht Albula Klage gegen die C._____ AG ein, mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin rein netto Fr. 4'022.85 Arbeitslohn, zuzüglich Zinsen von 5% pro Jahr seit 01.11.2018 zu bezahlen;
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
B. Am 24. Februar 2022 liess die C._____ AG beim Regionalgericht Albula die Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:
1.
Die Klage sei abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
C. Die beim Regionalgericht Albula eingereichte Vollmacht vom 6. bzw. 7. Juli 2021 führte Dr. iur. F._____, nicht jedoch Dr. A._____, der sich in der Klage als Vertreter bezeichnete, als Bevollmächtigten auf. Mit Verfügung vom 2. November 2022 setzte das Regionalgericht Albula der klagenden Partei deshalb Frist von zehn Tagen zur Nachreichung der fehlenden Prozessvollmacht. Zudem forderte es die klagende Partei auf, einen Auszug aus dem Anwaltsregister des Herkunftsstaates von A._____ sowie eine Bestätigung, wonach dieser seine Dienstleistungen als Rechtsanwalt nicht mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz erbringe, einzureichen. Die geforderten Unterlagen gingen nicht innert Frist ein.
D. Am 23. Februar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Albula statt. Mit gleichentags ergangenem Beschluss, mitgeteilt am 13. März 2023, erkannte das Regionalgericht:
1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2.
A._____ [recte: A._____] hat die C._____ AG mit CHF 2'887.10 (inklusive Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
3.
[Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid]
4.
[Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
5.
[Mitteilung]
E. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. April 2023 in eigenem Namen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Eingabe enthält zwei Rechtsbegehren, welche in die Begründung integriert wurden:
Am Ende von Ziff. 1 der Begründung:
"Die Eingabe (Klage) vom 23 Dezember 2021 sei als nicht erfolgt zu gelten."
Am Ende von Ziff. 3 der Begründung:
"Die zugesprochene Parteientschädigung sei herabzusetzen."
F. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Regionalgerichts Albula vom 23. Februar 2023, mitgeteilt am 13. März 2023. Der Beschluss wurde vom Beschwerdeführer am 14. März 2023 entgegengenommen (RG act. IV/8). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Die gerichtsinterne Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100). Die Beschwerde datiert vom 19. April 2023 und wurde am 20. April 2023 der Post übergeben (Sendungsverfolgung; nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommener Anhang zu act. A.1). Damit erfolgte sie unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) rechtzeitig.
2.1
Der angefochtene Beschluss betrifft eine Streitsache zwischen D._____ und der C._____ AG. D._____ liess sich dabei durch Rechtsanwalt Dr. A._____ vertreten. Da A._____ die Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Albula in eigenem Namen erhob, stellt sich die Frage der Rechtsmittellegitimation.
2.2
Die gesetzliche Regelung der Beschwerde enthält keine Bestimmungen über die Beschwerdelegitimation. Nach allgemeinen Grundsätzen ist zur Beschwerde berechtigt, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt hat, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 321 ZPO). Erforderlich ist überdies, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Dieses Rechtsschutzinteresse wird auch als (materielle) Beschwer bezeichnet (Adrian Staehelin/Eva Bachofner, in: Staehelin/Grolimund/Bachofner [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, N 30 zu § 26; Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1333). Ausnahmsweise können auch Dritte in eigenem Namen ein Rechtsmittel ergreifen, wenn sie von einem Entscheid betroffen sind und ein Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels haben. Namentlich kann jede mit Prozesskosten belastete Person (Art. 108 ZPO) den Kostenentscheid mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechten (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 22 Vorbem. zu Art. 308 ZPO).
2.3.1
Mit der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer einerseits, "die Eingabe (Klage) vom 23 Dezember 2021 sei als nicht erfolgt zu gelten", andererseits verlangt er, "die zugesprochene Parteientschädigung sei herabzusetzen" (act. A.1, S. 1 f.). Soweit der Beschwerdeführer das erste Begehren als eigenständiges Rechtsbegehren verstanden haben will, ist mangels Legitimation nicht darauf einzutreten. Diesbezüglich fehlt es ihm an einer persönlichen Betroffenheit sowie an einem Rechtsschutzinteresse (Beschwer) an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, zumal er in der Angelegenheit nicht als Kläger, sondern als Vertreter der Klägerin aufgetreten war. Soweit der Beschwerdeführer das erste Begehren nur als Vorfrage des zweiten Begehrens, auf Herabsetzung der Parteientschädigung, verstanden haben will, ist dies in jenem Zusammenhang zu prüfen.
Dispositiv
2.3.2. Das zweite Begehren bezieht sich auf die Parteientschädigung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 108 ZPO auferlegt hat. Das Regionalgericht Albula verpflichtete den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter der Klägerin persönlich, die C._____ AG mit CHF 2'887.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. Begründet wurde der Kostenentscheid mit dem Versäumnis des Beschwerdeführers, der Vorinstanz eine Prozessvollmacht einzureichen. Sämtliche, vom Beschwerdeführer als falsus procurator vorgenommene Handlungen seien demnach unbeachtlich und ex tunc nichtig, so auch die Klage vom 23. Dezember 2021. Die vom Beschwerdeführer unnötig verursachten Prozesskosten seien diesem i.S.v. Art. 108 ZPO aufzuerlegen (act. B.1, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer bringt dagegen u.a. vor, die Klage vom 23. Dezember 2021 sei, wie vom Gericht festgestellt, nichtig und daher unbeachtlich, weshalb es gar nicht zur Hauptverhandlung am 23. Februar 2023 hätte kommen sollen und sich die Höhe des geforderten Honorars somit kaum vertreten lasse (act. A.1, S. 2). In diesem Punkt ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen, da ihm die Parteientschädigung persönlich auferlegt wurde und er dadurch in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Entsprechend ist die Beschwerde als Kostenbeschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO entgegenzunehmen.
3.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Beschwerdeschrift entsprechende (zu begründende) konkrete Rechtsmittelanträge zu enthalten hat (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 34 zu Art. 311 ZPO betreffend Berufung). Zwar wirkt die Beschwerde grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen. Damit ist ein Antrag in der Sache erforderlich. Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. dass sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2; BGer 4A_13/2016 v. 19.1.2016; OGer ZH PF200071 v. 18.9.2020 E. 2.4; Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 5, 7 zu Art. 327 ZPO; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 321 ZPO).
3.2. Vorliegend wird die Höhe der Parteientschädigung angefochten. Damit kommt grundsätzlich ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Frage. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört deshalb ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Sachentscheid erhoben werden kann. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lautet: "Die zugesprochene Parteientschädigung sei herabzusetzen". Damit beanstandet der Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen, stellt diesbezüglich aber keinen bezifferten und begründeten Antrag. Der Rechtsmittelantrag entspricht damit den rechtlichen Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht. Mangels rechtsgenügendem Rechtsbegehren ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst Anwalt ist und um diese klare Rechtslage wissen muss.
4.1. Arbeitsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 sind gemäss Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Dies gilt auch bei Kostenbeschwerden in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und bei Beschwerden durch Drittpersonen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, S. 63 ff.).
4.2. Parteientschädigung ist keine geschuldet, da keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und der Beschwerdegegnerin somit kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.
5. Der Entscheid erfolgt gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. a und b EGzZPO sowie gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 7
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 143 III 111ATF 143 III 111DTF 143 III 111
BGE 134 III 235ATF 134 III 235DTF 134 III 235
4A_13/2016
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF