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Entscheid

ZK2 2023 26

Zivilprozessordnung

3. Juni 2024Deutsch22 min

A. Mit Klage vom 28. Oktober 2020 verlangte B._____ von A._____ vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Herausgabe gewisser Bilder und eventualiter, falls die Bilder nicht mehr vorhanden sein sollten, die Bezahlung eines Wertersatzes (Proz. Nr. 115-2020-14). In der Folge einigten sich die Parteien aussergerichtlich auf die Abholung der Bilder und das Verfahren wurde infolge Klageanerkennung mit Abschreibungsentscheid vom 16. Dezember 2021, mitgeteilt am 23. März 2022, erledigt. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 wurden A._____ auferlegt. Dieser wurde ausserdem verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'364.65 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

Source gr.ch

Urteil vom 06. November 2023

Referenz ZK2 23 26

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Gabriel, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill

Poststrasse 43, Postfach 46, 7001 Chur

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Annika Flattich

Trachsel Rechtsanwälte AG, Seestrasse 69, 8855 Wangen SZ

Gegenstand Revision (Kommissionsvertrag / Eigentumsstörung)

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 03.04.2023, mitgeteilt am 12.04.2023 (Proz. Nr. 115-2022-6)

Mitteilung 08. November 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Klage vom 28. Oktober 2020 verlangte B._____ von A._____ vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Herausgabe gewisser Bilder und eventualiter, falls die Bilder nicht mehr vorhanden sein sollten, die Bezahlung eines Wertersatzes (Proz. Nr. 115-2020-14). In der Folge einigten sich die Parteien aussergerichtlich auf die Abholung der Bilder und das Verfahren wurde infolge Klageanerkennung mit Abschreibungsentscheid vom 16. Dezember 2021, mitgeteilt am 23. März 2022, erledigt. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 wurden A._____ auferlegt. Dieser wurde ausserdem verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'364.65 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

B. Auf das hiergegen von A._____ erhobene Rechtsmittel trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 31. Mai 2022 nicht ein (vgl. KGer GR ZK2 22 23 v. 31.5.2022).

C. Am 15. Juni 2022 stellte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Revisionsgesuch (Proz. Nr. 115-2022-6). Im Einzelnen beantragte er, was folgt:

1.

Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen, und der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 16. Dezember 2021, mitgeteilt am 23. März 2022 (Proz. Nr. 115-2022-14), sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Das Verfahren Proz. Nr. 115-2022-14 sei infolge Gegenstandslosigkeit (und nicht infolge Anerkennung) als erledigt abzuschreiben. Dem Kläger seien die gesamten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu überbinden, und dieser sei zu verpflichten, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 9'369.90 sowie zusätzlich für dessen Aufwand im Revisionsverfahren vollumfänglich zu entschädigen.

3.

Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung) zu Lasten des Klägers.

4.

Formeller Antrag: Dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 331 Abs. 2 ZPO zu erteilen.

D. Mit Verfügung vom 8./15. August 2022 wies der Vorsitzende des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

E. Mit Entscheid vom 3. April 2023, mitgeteilt am 12. April 2023, erkannte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, wie folgt:

1.

Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen.

2.

Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair (Proz. Nr. 115-2020-15, recte: 115-2020-14) vom 16. Dezember 2021 wird wie folgt geändert:

"Das Verfahren Proz. Nr. 115-2020-14 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben."

3.

Im Übrigen wird das Revisionsgesuch abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.00 gehen entsprechend im vollen Umfang zu Lasten der gesuchstellenden Partei. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss von total CHF 2'000.00 verrechnet, der Restbetrag von CHF 500.00 ist von der gesuchstellenden Partei innert 30 Tagen zu bezahlen.

5.

Die gesuchstellende Partei hat die gesuchsgegnerische Partei mit gesamthaft CHF 2'760.85 inkl. Spesen und MWST aussergerichtlich zu entschädigen.

6.

(Rechtsmittelbelehrung)

7.

(Rechtsmittelbelehrung Kostenbeschwerde)

8.

(Mitteilung)

F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Mai 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragte das Folgende:

1.

Die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 3. April 2023, mitgeteilt am 12. April 2023 (Proz. Nr. 115-2022-6), seien vollumfänglich aufzuheben.

2.1.

Das Revisionsgesuch vom 15. Juni 2022 sei gutzuheissen, und der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 16. Dezember 2021, mitgeteilt am 23. März 2022 (Proz. Nr. 115-2020-14), sei vollumfänglich aufzuheben.

2.2.

a)

Dem Kläger seien die gesamten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens Proz. Nr. 115-2020-14 zu überbinden, und dieser sei zu verpflichten, den Beklagten für dieses Verfahren mit CHF 9'369.90 zu entschädigen. Demgemäss sei in Abänderung der Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids wie folgt zu entscheiden:

"2.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'800.00 gehen zu Lasten der klagenden Partei.

3.

Die klagende Partei hat die beklagte Partei mit CHF 9'369.90 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen."

b)

Eventualiter sei festzustellen, dass der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 3. April 2023 bedeutet, dass die Gerichtskosten des früheren Verfahrens keiner Partei auferlegt wurden und auch keiner Partei eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wurde.

2.3.

Dem Kläger – eventualiter der Vorinstanz – seien die gesamten Gerichtskosten des Revisionsverfahrens Proz. Nr. 115-2022-6 zu überbinden und dieser sei zu verpflichten, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'000.00, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen.

3.

Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung) für beide Instanzen zu Lasten des Klägers, eventualiter zu Lasten der Vor-instanz.

G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 verlangte der Vorsitzende der II. Zivilkammer einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 ein, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet wurde.

H. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschwerdeführers, evtl. zu Lasten des Staates.

I. Am 10. August 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

J. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Angefochten wurden die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des Entscheids des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 3. April 2023, mitgeteilt am 12. April 2023 (Proz. Nr. 115-2022-6; act. A.1, S.2; B.1). Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Ebenfalls beschwerdefähig ist gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 332 ZPO der Entscheid über das Revisionsgesuch. Gegen den Entscheid in der Sache bzw. den neuen Prozessentscheid ist – streitwertabhängig – Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) zu erheben (Alexander Brunner/Martin Tanner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 333 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 332 und Art. 333 ZPO). Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich sowohl gegen den Kostenentscheid des früheren Entscheids, welcher im Rahmen des Revisionsverfahrens bestätigt wurde (act. B.1, Dispositivziffer 3) wie auch gegen den Kostenentscheid im Revisionsentscheid selbst (act. B.1, Dispositivziffern 4 und 5). Somit ist die Beschwerde das einschlägige Rechtsmittel.

1.2

Die Beschwerde vom 15. Mai 2023 erfolgte in Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO und wurde damit rechtzeitig erhoben (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beschwerdeschrift genügt überdies den Formerfordernissen gemäss Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Kantonsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig, was sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] ergibt. Gerichtsintern liegt die Zuständigkeit bei der II. Zivilkammer (Art. 7 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).

1.3

Mit der Beschwerde kann zum einen die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung ist jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht, sei es Verfahrensrecht oder materielles Recht. Für Rechtsfragen steht dem Gericht somit die volle Kognition zu. Zum anderen kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Für die Beurteilung des Sachverhalts ist die Kognition der Beschwerdeinstanz folglich auf offensichtlich unrichtige, also willkürliche Feststellung des Sachverhalts beschränkt (vgl. Adrian Staehelin/Eva Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, S. 519 f.; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 und 3 zu Art. 320 ZPO).

Dispositiv

2.1. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids kann gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO von einer Partei beim Gericht verlangt werden, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, sofern einer der in Art. 328 Abs. 1 lit. a bis c ZPO genannten Revisionsgründe gegeben ist. Das Revisionsverfahren verläuft grundsätzlich zweistufig: In einer ersten Stufe prüft das Gericht, ob das Revisionsgesuch zulässig und begründet ist. Am Ende steht hier der Entscheid über das Revisionsgesuch (Art. 332 ZPO). Liegt ein Revisionsgrund vor, hebt das Gericht den angefochtenen Entscheid auf. In einer zweiten Stufe wird anschliessend das ursprüngliche Verfahren wiederholt bzw. fortgesetzt und mit einem neuen Sach- oder Prozessentscheid abgeschlossen (Art. 333 ZPO).

2.1.1. Erweist sich das Revisionsgesuch wegen Fehlens einer allgemeinen Prozess- (vgl. Art. 59 ZPO) oder einer speziellen Rechtsmittelvoraussetzung (vgl. Art. 328 ff. ZPO) als unzulässig, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Kann auf das Revisionsgesuch eingetreten werden, so ist zu prüfen, ob einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt. Liegt kein Revisionsgrund vor, so wird das Revisionsbegehren abgewiesen. Sowohl bei Abweisung als auch bei Nichteintreten bleibt der ursprüngliche Entscheid bestehen. Der Entscheid über das Revisionsgesuch als solches ist wie gesehen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Ist das Revisionsgesuch begründet, wird der frühere Entscheid aufgehoben, womit der Prozess in den Stand zurückversetzt wird, in welchem er sich vor dem Erstentscheid befunden hat. Gleichzeitig ergeht ein neuer Sach- oder Prozessentscheid (Art. 333 Abs. 1 ZPO). Er muss sich auch über die Kosten des früheren Verfahrens aussprechen (Art. 333 Abs. 2 ZPO).

2.1.2. Dadurch, dass das Gesetz in Art. 332 ZPO den Entscheid über das Revisionsgesuch vorbehaltlos der Anfechtbarkeit mit Beschwerde unterstellt, weckt es die Erwartung, dass dieser Entscheid in jedem Fall selbständig zu eröffnen sei, was allerdings nicht zutrifft. Wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles angezeigt ist, ist es möglich, die Aufhebung des früheren Entscheids und die Neubeurteilung der Sache (erste und zweite Stufe des Revisionsverfahrens) zu vereinen, formell also nur einen einzigen Entscheid zu erlassen. Diesfalls wird die Gutheissung des Revisionsgesuchs nicht selbstständig eröffnet, sondern erst uno actu zusammen mit dem neuen Sach- oder Prozessentscheid im Sinne von Art. 333 ZPO (vgl. BGer 5A_366/2016 v. 21.11.2016 E. 4; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N 3 zu Art. 332 ZPO m.w.H.).

2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 333 Abs. 2 ZPO. Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair habe das Revisionsgesuch "teilweise gutgeheissen" und seinen ursprünglichen Entscheid vom 16. Dezember 2021 (Proz. Nr. 115-2020-14) teilweise abgeändert. Indes habe die Vorinstanz im neuen Entscheid nicht über die Kosten dieses früheren Verfahrens entschieden. Ohnehin sei es gar nicht möglich, im ersten Verfahrensschritt das Revisionsgesuch nur "teilweise" gutzuheissen. Ein Revisionsgesuch sei entweder abzuweisen oder gutzuheissen. In letzterem Fall sei ein neuer Sachentscheid zu fällen, welcher gemäss Art. 333 Abs. 2 ZPO eben auch einen neuen Kostenentscheid in Bezug auf den ursprünglichen Entscheid bedinge (act. A.1, S. 11 ff.).

2.2.1. Die Vorinstanz hat den Entscheid über das Revisionsgesuch gleichzeitig mit dem Sachentscheid eröffnet, was – wie soeben gesehen (E. 2.1.2 hiervor) nicht per se unzulässig ist (act. B.1, Dispositivziffern 1, 2 und 3). Dem Beschwerdeführer ist allerdings insoweit beizupflichten, als die (bloss) "teilweise" Gutheissung des Revisionsgesuchs zumindest ungewöhnlich ist (act. B.1, Dispositivziffer 1). Wird auf ein Revisionsgesuch eingetreten, so ist es gutzuheissen, wenn es begründet ist. Begründet ist das Gesuch, wenn der geltend gemachte Revisionsgrund tatsächlich vorliegt, dieser den ursprünglichen Entscheid negativ beeinflusst hat und er nicht bereits im ursprünglichen Verfahren hätte gerügt werden können (Brunner/Tanner, a.a.O., N 2 zu Art. 332 ZPO). Der Beschwerdeführer stützte sein Gesuch um Revision des Abschreibungsentscheids des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 16. Dezember 2021 auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO und machte im Wesentlichen geltend, es könne in der Herausgabe der Bilder keine wirksame Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO erblickt werden (RG act. I./1, Ziff. B.1).

2.2.2. Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair führte in seiner Begründung zunächst die möglichen Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a bis c ZPO an, bevor es prüfte, ob die Herausgabe der Bilder als Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO zu betrachten sei (vgl. act. B.1, E. 4 ff.). Die Vorinstanz kam zum gleichen Ergebnis wie der Beschwerdeführer und Gesuchsteller, nämlich dass eine konkludente Klageanerkennung (in casu durch Rückgabe der Gemälde) das Formerfordernis für eine Klageanerkennung gemäss Art. 241 Abs. 1 ZPO nicht erfülle und (stattdessen) zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach Art. 242 ZPO führen müsse (act. B.1, E. 9). Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Revisionsgrund also für gegeben. Keinerlei Ausführungen finden sich allerdings zu den Fragen, inwiefern der Revisionsgrund den ursprünglichen Entscheid negativ beeinflusst hat und ob dieser nicht bereits im ursprünglichen Verfahren hätte gerügt werden können. Dass und weshalb die Vorinstanz das Revisionsgesuch lediglich teilweise für begründet gehalten hat, ergeht aus der Begründung ebenfalls nicht. Die Teilgutheissung eines Revisionsgesuchs ist im Gesetz denn auch nicht vorgesehen (vgl. etwa Art. 333 Abs. 1 erster Teilsatz ZPO, wo ausschliesslich von einer Gutheissung die Rede ist). In der Literatur wird sie – soweit ersichtlich – nirgends auch nur diskutiert, geschweige denn für zulässig befunden. Es wäre denn auch merkwürdig, einen geltend gemachten Revisionsgrund als bloss teilweise zulässig oder bloss teilweise entscheidrelevant zu betrachten. Ein Revisionsgrund kann das Gericht nicht bloss teilweise zur Revision eines früheren Entscheides veranlassen. Entweder hat der Revisionsgrund die erforderliche Eigenschaft und das Gericht sieht sich zur Revision veranlasst oder eben nicht. Dementsprechend besteht für eine teilweise Gutheissung des Revisionsgesuchs kein Raum. Zu differenzieren ist zwischen der Gutheissung des materiell begründeten Revisionsgesuchs als kassatorischer Zwischenentscheid und dem neuen Entscheid in der Sache. Die Gutheissung des Revisionsgesuchs bildet Voraussetzung für die anschliessende eigentliche Revision, also die ganze oder teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Neubeurteilung (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., N 6 zu Art. 333 ZPO). Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes kann der frühere Entscheid auch bloss teilweise aufgehoben werden. Von einigen Autoren wird dies als zulässig erachtet (vgl. etwa Brunner/Tanner, a.a.O., N 1 zu Art. 332 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 333 ZPO). Darauf braucht vorliegend jedoch nicht näher eingegangen zu werden.

2.2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch über die Kosten des früheren Verfahrens entschieden. In Erwägung 15 des angefochtenen Entscheids wird festgelegt, dass es bei der Verteilung der Prozesskosten gemäss Abschreibungsentscheid Proz. Nr. 115-2020-14 vom 16. Dezember 2021 bleibt, und es wird die Kostenverteilung aus dem genannten Entscheid wiedergegeben (act. B.1). Zwar hat diese Kostenverteilung im Entscheiddispositiv keine explizite Aufnahme gefunden. Aus den Dispositivziffern 2 und 3 ergeht jedoch – insbesondere auch mit Blick auf die Erwägungen –, dass der frühere Entscheid nur teilweise aufgehoben und nur der Grund für die Abschreibung des Verfahrens abgeändert werden sollte (ursprünglich infolge Anerkennung, neu infolge Gegenstandslosigkeit). Die übrigen Dispositivziffern des in Revision gezogenen Entscheides – namentlich die Kosten- und Entschädigungsfolgen – sollten also Bestand haben. Insbesondere folgt dies aus Dispositivziffer 3, welche wie folgt formuliert ist: "Im Übrigen wird das Revisionsgesuch abgewiesen." Freilich wird dies der Vorgabe von Art. 333 Abs. 2 StPO, wonach das mit der Revision befasste Gericht im neuen Entscheid auch über die Kosten des früheren Verfahrens entscheidet, kaum gerecht. Ausserdem handelt es sich nicht etwa um eine teilweise Abweisung des Revisionsgesuchs, sondern um eine ausschliesslich partielle Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ob das Vorgehen als prozessrechtswidrig angesehen werden muss, kann hier dahingestellt bleiben. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair ist, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin aufzuheben.

2.3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und moniert, das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair habe sich im angefochtenen Entscheid nicht einmal ansatzweise mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Dies stelle offensichtlich eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche für sich allein zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen müsse (act. A.1, Ziff. B.1.2).

2.3.1. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht darauf, dass die Behörde die vorgebrachten Argumente der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 146 II 335 E. 5.1 f.; 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2 jeweils m.w.H.; zum Ganzen auch Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N 49 zu Art. 29 BV).

2.3.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2, 2.3.2 m.H. auf BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; Steinmann, a.a.O., N 59 zu Art. 29 BV).

2.3.3. Der Beschwerdeführer machte in seinem Revisionsgesuch diverse (substantiierte) Ausführungen dazu, warum die Herausgabe der streitgegenständlichen Bilder aufgrund von Umständen, die nicht ihm, sondern dem Beschwerdegegner (und Kläger) anzulasten seien, lange Zeit nicht erfolgreich habe abgewickelt werden können. So sei die Herausgabe vor allem aufgrund der weiteren Forderungen gescheitert, welche der Beschwerdegegner gestellt habe. Namentlich habe er die Rücknahme der Bilder an die unzulässige Bedingung geknüpft, dass sich der Beschwerdeführer zur Übernahme der Anwaltsaufwendungen des Beschwerdegegners verpflichtet hätte. Das ganze Verfahren, so die Argumentation des Beschwerdeführers, hätte vermieden werden können, wenn der Beschwerdegegner keine unberechtigten Bedingungen gestellt hätte. Im Wesentlichen argumentierte der Beschwerdeführer, die Bereitschaft zur Herausgabe der Gemälde habe offensichtlich vorgelegen, womit es der Klage des Beschwerdegegners an einem schutzwürdigen Interesse gemangelt habe und dieser dementsprechend keine begründete Veranlassung zur Einreichung seiner Klage gehabt habe. Somit habe der Beschwerdegegner zu verantworten, dass die Gegenstandslosigkeit erst nach dem ersten Schriftenwechsel eingetreten sei. Entsprechend sei im Rahmen der Revision auch die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners abzuändern (vgl. RG act. I./1, S. 6 ff., insbesondere S. 22 f.).

2.3.4. Bei der Verlegung der Kosten ermittelte die Vorinstanz auch den mutmasslichen Prozessausgang und erwog, es könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klage auf Herausgabe der Gemälde vollumfänglich gutgeheissen worden wäre (act. B.1, E. 11 ff.). Ungehört und ungeprüft blieb das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer eingebrachte Argument, dass ihm Art. 434 OR ein Retentionsrecht am Kommissionsgut gewähre (vgl. RG act. I./1, S. 20).

2.3.5. Auf die beiden vorgenannten, für den Kostenentscheid durchaus wesentlichen Vorbringen ging die Vorinstanz mit keinem Wort ein, was als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten ist. Die dahingehende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Da der Beschwerdeinstanz nur beschränkte Kognition zukommt (vgl. Art. 320 ZPO), fällt eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren von vornherein ausser Betracht. Der angefochtene Entscheid ist aus den dargelegten Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihrem neuen Entscheid wird sich das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gebührend auseinanderzusetzen haben.

2.4. Anzufügen ist, dass der angefochtene Entscheid nur schwer lesbar ist. Auf gut 30 Seiten wird zunächst die Prozessgeschichte wiedergegeben. Warum hierbei in extenso Rechtsschriften in indirekter Rede wiedergegeben werden, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als es sich lediglich um die Revision eines Abschreibungsentscheids handelt. Auf die eigentliche Begründung des Entscheides entfallen gerade einmal 8 Seiten, wobei die Erwägungen zur Kostenverteilung – sofern sie nicht allgemein gehaltene Ausführungen zur Rechtslage darstellen – äusserst knapp gehalten sind und keinen bzw. kaum Bezug auf die davor wiedergegeben Ausführungen aus den Rechtsschriften nehmen. Die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides wird Art. 238 lit. g ZPO kaum gerecht. Der Nachvollziehbarkeit zuträglich gewesen wäre, die Prozessgeschichte nur in den wesentlichen Punkten summarisch im Sinne eines Überblicks wiederzugeben und dann die von Amtes wegen zu prüfenden und die strittigen Fragen einzeln abzuarbeiten – selbstredend soweit nötig mit dem Referieren der Parteivorbringen. Die Vor-instanz wird ausdrücklich angehalten, bei der neuerlichen Entscheidredaktion die nötige Sorgfalt walten zu lassen.

3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz.

4.1. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer ist vorliegend als vollständig obsiegend anzusehen. Obwohl der angefochtene Entscheid der Vorinstanz gravierende Mängel aufweist, hat sich der Beschwerdegegner mit ihm letztlich identifiziert, indem er den Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (vgl. act. A.2, S. 2). Er ist deshalb, obwohl der Entscheid der Vorinstanz klarerweise fehlerhaft war, kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. hierzu auch BGer 5A_87/2022 v. 2.11.2022 E. 4.4.1 f.). Eine Überbindung der Kosten an die Vorinstanz fällt unter diesen Umständen ausser Betracht.

4.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 2'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht erstattet.

4.3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht (act. G.2). Der geltend gemachte Aufwand von 12.75 Stunden erweist sich als (noch) angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz von CHF 250.00 wäre nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Honorarvereinbarung im Recht läge. Eine solche ist in den Akten des Revisionsverfahrens (Proz. Nr. 115-2022-6) nicht auffindbar, hingegen in denjenigen des ursprünglichen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2020-14; dort als RG act. VI./2 einakturiert), sodass der veranschlagte Stundenansatz nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer daher antragsgemäss mit CHF 3'535.90 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde von A._____ wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 3. April 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 2'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.

3. B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'535.90 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

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5A_366/2016

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Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

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BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

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Art. 434 ORart. 434 COart. 434 CO

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Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 11 KGVart. 11 KGVart. 11 OOTC

5A_87/2022

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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