ZK2 2023 46
Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle
12. November 2024Deutsch5 min
A. Am 17. Juli 2017 brachte die Kantonspolizei eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Anzeige, die am 1. März 2017 auf der Autostrasse A13 mit einem in Frankreich zugelassenen Fahrzeug begannen worden sein soll (StA act. 2). Am 30. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ mittels Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 100.00 (StA act. 6). Dagegen erhob A._____ sinngemäss Einsprache, indem er angab, am 1. März 2017 nicht Halter des Fahrzeugs gewesen zu sein (StA act. 7). Am 3. Januar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala (StA act. 12).
Source gr.ch
Beschluss vom 6. Januar 2022
Referenz SK1 18 44
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Walker, Aktuarin
Parteien A._____
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli
Städtlistrasse 12, Postfach 58, 7130 Ilanz
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. Abschreibungsbeschluss Regionalgericht Viamala vom 06.03.2018, mitgeteilt am 06.03.2018 (Proz. Nr. 515-2018-1)
Mitteilung 7. Januar 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 17. Juli 2017 brachte die Kantonspolizei eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Anzeige, die am 1. März 2017 auf der Autostrasse A13 mit einem in Frankreich zugelassenen Fahrzeug begannen worden sein soll (StA act. 2). Am 30. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ mittels Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 100.00 (StA act. 6). Dagegen erhob A._____ sinngemäss Einsprache, indem er angab, am 1. März 2017 nicht Halter des Fahrzeugs gewesen zu sein (StA act. 7). Am 3. Januar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala (StA act. 12).
B. Am 10. Januar 2018 erging die Vorladung zur Hauptverhandlung (RG act. 2). Diese fand am 6. März 2018 in Abwesenheit von A._____ statt. Das Regionalgericht schrieb das Verfahren am selben Tag infolge Fernbleibens des Beschuldigten ab (RG act. 1).
C. Mit einer am 6. Oktober 2018 beim Kantonsgericht eingetroffenen Eingabe beantragt A._____, vertreten durch eine in Frankreich ansässige Rechtsanwältin, "une révision de son dossier". Er macht zusammengefasst geltend, dass er zum Tatzeitpunkt weder Halter noch Lenker des Fahrzeugs gewesen sei. Darüber hinaus seien die bisherigen Zustellungen auf Deutsch erfolgt, obwohl er dieser Sprache nicht mächtig sei (act. A.1).
Am 11. Oktober 2018 forderte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer die Rechtsvertreterin von A._____ auf, eine Vollmacht einzureichen und darzulegen, inwiefern sie zur Verteidigung des Beschuldigten in der Schweiz befugt ist.
D. Am 9. November 2018 reichte A._____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli, ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, der Strafbefehl vom 23. August 2017 sowie der Abschreibungsbeschluss vom 6. März 2018 seien revisionsweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Nachdem die I. Strafkammer des Kantonsgerichts am 23. April 2019 in damaliger Besetzung beschlossen hatte, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten werde, beantragte die Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2019 dessen Abweisung.
Erwägungen
Dispositiv
1. Die Revision gemäss Art. 410 ff. StPO ist ein subsidiäres Rechtsmittel. Sie ist demnach nur dann zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel mehr gegeben ist, welches die mit einer Revision vorzubringenden Gründe mitberücksichtigen könnte (Thomas Fingerhut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 410 StPO; Laura Jacquemoud-Rossari, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 410 StPO).
Der Gesuchsteller rügt sowohl in seiner Eingabe vom 18. September 2018 als auch in derjenigen vom 9. November 2018, dass er durch die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht mit nicht in die französische Sprache übersetzten Mitteilungen bedient worden sei, obwohl er in Frankreich wohne und der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
2. Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) verlangt, dass eine auf dem Postweg zugestellte Urkunde – oder zumindest die wesentlichen Passagen – in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, übersetzt wird, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. wenn bekannt ist oder Gründe für die Annahme bestehen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Nach der Rechtsprechung dürfen den Parteien aus der fehlenden Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (BGer 6B_1294/2019 v. 8.5.2020 E. 1.3.2; 6B_1140/2020 vom 2.6.2021 E. 1.1).
Der Abschreibungsbeschluss vom 6. März 2018 wurde dem Gesuchsteller in deutscher Sprache zugestellt; eine Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung unterblieb. Daraus darf dem Gesuchsteller kein Nachteil entstehen; es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingaben vom 18. September 2018 und vom 9. November 2018 als rechtzeitige Beschwerden gegen den Abschreibungsbeschluss vom 6. März 2018 behandelt werden können (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO). Der Entscheid obliegt jedoch nicht der Berufungsinstanz, sondern der Beschwerdeinstanz. Das Dossier ist demnach an die II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zu überweisen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz ist das vorliegende Revisionsverfahren zu sistieren.
Demnach wird beschlossen:
Das Dossier wird der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Beschwerdeinstanz) überwiesen.
Das Verfahren SK1 18 44 bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz sistiert.
Die Kosten des vorliegenden Beschlusses verbleiben bei der Prozedur.
Mitteilung an:
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Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
6B_1294/2019
6B_1140/2020
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP