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Entscheid

ZK2 2024 21

Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer 2021

25. Oktober 2024Deutsch4 min

1. A._____ und B._____ haben die C._____ AG mit Werkvertrag vom 30. Juni / 2. Juli 2021 mit dem Fassadenbau an ihrer Liegenschaft in D._____ betraut. In der Folge entstand zwischen den Parteien Streit hinsichtlich diverser Fragen betreffend das Ergebnis der Arbeit und allfällige Änderungen des Arbeitsergebnisses.

Source gr.ch

Entscheid vom 18. September 2024

Referenz ZK2 24 21

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Thoma, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ und B._____

Via Giuvs 23, 7013 Domat/Ems

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger

Werkstrasse 2, 7000 Chur

C._____ AG

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen

Veia Vedem 3, 7458 Mon

Gegenstand Ernennung eines Schiedsrichters

Mitteilung 19. September 2024

Sachverhalt und Erwägungen

Sachverhalt

1. A._____ und B._____ haben die C._____ AG mit Werkvertrag vom 30. Juni / 2. Juli 2021 mit dem Fassadenbau an ihrer Liegenschaft in D._____ betraut. In der Folge entstand zwischen den Parteien Streit hinsichtlich diverser Fragen betreffend das Ergebnis der Arbeit und allfällige Änderungen des Arbeitsergebnisses.

Erwägungen

2.

Am 8. / 29. Mai 2024 haben die Parteien einen Schiedsvertrag abgeschlossen, der vorsieht, dass alle im Zusammenhang mit dem Werkvertrag entstandenen Streitigkeiten durch einen Einzelschiedsrichter zu entscheiden sind (act. B.1). Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Poststempel) haben die Parteien gemeinsam das Kantonsgericht ersucht, einen Schiedsrichter zu ernennen, der als Einzelrichter über sämtliche zwischen den Parteien streitigen Fragen aus dem Werkvertrag vom 30. Juni / 2. Juli 2021 betreffend Fassadenbau sowie über die Gerichtskosten und allfällige aussergerichtliche Entschädigungen entscheide.

Dispositiv

3. Für die Ernennung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ist nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ein vom Sitzkanton bezeichnetes Gericht als einzige Instanz zuständig. Nach Art. 6 Abs. 2 lit. b EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Schiedsgerichtssachen, mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen. Die Parteien haben als Sitz des Schiedsgerichts die Stadt Chur bezeichnet (act. B.1, Ziff. VII). Das Kantonsgericht ist somit für die Ernennung des Einzelschiedsrichters zuständig. Dies deckt sich mit der von den Parteien im Schiedsvertrag getroffenen Vereinbarung, wonach der Einzelschiedsrichter vom Einzelrichter am Kantonsgericht ernannt wird (act. B.1, Ziff. VI; vgl. Art. 362 Abs. 3 ZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts fällt das Gesuch in die Zuständigkeit der II. Zivilkammer (Art. 7 Abs. 1 lit. a und d KGV).

4. Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können (Art. 363 Abs. 1 ZPO). Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen (Art. 363 Abs. 2 ZPO).

5. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich lic. iur. E._____, ehemals Oberrichter am F._____, bereit erklärt, das Amt als Einzelschiedsrichter auszuüben. Nach seiner Auskunft hat E._____ keine Verbindungen zu den Prozessparteien. Den Parteien wurde Frist eingeräumt, um allfällige Einwände gegen seine Ernennung geltend zu machen. A._____ und B._____ teilten dem Kantonsgericht innert Frist mit, mit der Ernennung von E._____ einverstanden zu sein. Die C._____ AG liess sich nicht vernehmen. Es sind damit keine Umstände ersichtlich, die der Ernennung von E._____ als Schiedsrichter in der vorliegenden Schiedssache entgegenstehen würden.

6. Die Parteien haben im Schiedsvertrag vereinbart, dass der Einzelschiedsrichter über die amtlichen und ausseramtlichen Kosten entscheide (act. B.1, Ziff. XI). Dementsprechend wird die endgültige Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens dem Schiedsgericht überlassen. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden daher vorläufig beiden Parteien auferlegt, während die Parteikosten vorläufig wettgeschlagen werden. Das Schiedsgericht wird die Prozesskosten in seinem Entscheid definitiv verteilen. Die Gerichtskosten für das Ernennungsverfahren werden auf CHF 500.00 festgelegt (vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 13 f. VGZ) und aus dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

7. Gegen den Ernennungsentscheid, mit dem einzig über die Ernennung eines Schiedsrichters entschieden wird, steht kein Rechtsmittel an das Bundesgericht offen (BGE 142 III 230 E. 1.4).

Demnach wird erkannt:

Lic. iur. E._____ wird als Schiedsrichter des von A._____ und B._____ und der C._____ AG eingeleiteten Schiedsverfahrens betreffend Werkvertrag vom 30. Juni / 2. Juli 2021 ernannt.

Die Gerichtskosten von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____ und B._____ und der C._____ AG in solidarischer Haftung. Sie werden mit dem von A._____ und B._____ und der C._____ AG geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von je CHF 250.00 verrechnet.

Über die definitive Verteilung der Gerichtskosten für das Ernennungsverfahren wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Über allfällige Parteientschädigungen für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.

Mitteilung an:

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Art. 356 ZPOart. 356 CPCart. 356 CPC

Art. 6 EGzZPOart. 6 EGzZPOart. 6 LACPC

Art. 362 ZPOart. 362 CPCart. 362 CPC

Art. 7 KGVart. 7 KGVart. 7 OOTC

Art. 363 ZPOart. 363 CPCart. 363 CPC

Art. 363 ZPOart. 363 CPCart. 363 CPC

Art. 8 VGZart. 8 VGZart. 8 OECC

Art. 13 VGZart. 13 VGZart. 13 OECC

BGE 142 III 230ATF 142 III 230DTF 142 III 230