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Entscheid

ZR1 2021 191

KES Kindesschutzrecht (allgemein)

4. Juli 2025Deutsch109 min

A. C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2016, klagte am 22. Dezember 2017, vertreten durch die vorgängig bestellte Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Regula Strässler (Proz. Nr. 135-2017-138), beim Regionalgericht Albula gegen seine unverheirateten Eltern B._____ und A._____ auf Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts.

Source gr.ch

Urteil vom 03. Februar 2025

mitgeteilt am 05. Februar 2025

Referenz ZR1 21 191

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende

Cavegn und Moses

Bazzell, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Hüppi

schochauer ag, Marktplatz 4, Postfach 547, 9004 St. Gallen

gegen

B._____

Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch

Oesch Mediation und Advokatur, Bahnhofstrasse 4, 7000 Chur

C._____

Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen

Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

Gegenstand Regelung der Kinderbelange

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Albula vom 26. August 2021,

mitgeteilt am 2. November 2021 (Proz. Nr. 115-2018-1)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2016, klagte am 22. Dezember 2017, vertreten durch die vorgängig bestellte Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Regula Strässler (Proz. Nr. 135-2017-138), beim Regionalgericht Albula gegen seine unverheirateten Eltern B._____ und A._____ auf Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts.

B. Nach Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen, letztmals mit Entscheid vom 2. Juni 2020 (Proz. Nr. 135-2019-83), entschied das Regionalgericht Albula über diese Klage am 26. August 2021 wie folgt:

1.

Die Obhut für C._____ wird B._____ zugeteilt. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich bei B._____.

2.

A._____ ist berechtigt und verpflichtet:

b.

jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Ende des Kindergartens bzw. nach Schulschluss, bis Sonntag, 18:00 Uhr, mit C._____ zu verbringen;

c.

die Hälfte der Schulferien mit C._____ zu verbringen;

d.

die Feiertage Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten abwechs­lungsweise mit C._____ zu verbringen.

e.

Ein weitergehendes beziehungsweise von dieser Regelung abweichen­des Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.

2.1.

Andere Abmachungen vorbehalten, hat der obhutsberechtigte Elternteil C._____ an seinen Besuchsort zu bringen und der besuchsberechtigte Elternteil hat C._____ an seinen Wohnort zurückzubringen.

2.2.

B._____ und A._____ werden angewiesen, C._____ den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen, wenn er dies wünscht.

2.3.

B._____ und A._____ werden angewiesen, C._____ zu ermöglichen, mindestens zweimal während der Woche per Videotelefonie mit dem Elternteil zu kommunizieren, in dessen Obhut er sich nicht befindet.

3.

Die bestehende Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird beibehalten. Es werden der Beistandsperson folgende Aufgaben übertragen:

-

Beratung der Eltern in Erziehungsfragen, insbesondere im Bereich Kindergarten / Schule / Ausbildung und Gesundheit

-

Unterstützung der Eltern bei der Organisation und Durchführung des Kontaktrechts. Die Beistandsperson wird berechtigt, Termine sowie Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts verbindlich festzulegen.

-

Anträge an die KESB zu stellen, sofern sich die Beklagten in wesentli­chen Erziehungsfragen nicht zu einigen vermögen.

4.

A._____ wird zu folgenden monatlichen Kindes­unter­halts­zahlungen, zuzüglich Kinder-/Ausbildungs-/Differenzzulagen, verpflichtet:

-

ab dem 1. November 2021 bis und mit Januar 2022: CHF 613.00 Barunterhalt;

-

ab dem 1. Februar 2022 bis und mit Juli 2026: CHF 1'163.00 Barunterhalt;

-

ab dem 1. August 2026 bis und mit Juli 2032: CHF 1'297.00 Barunterhalt;

-

ab dem 1. August 2032: CHF 1'350.00 Barunterhalt.

Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an den Beklagten 1 zu bezahlen.

5.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juli 2021 von 101.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index

alter Index

6.

Die Erziehungsgutschriften aus AHV/IV werden vollumfänglich B._____ angerechnet.

7.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 45'777.35 (Entscheidgebühr CHF 11'000.00, Kosten der Beweisführung CHF 22'198.55, Kosten der Vertretung des Kindes CHF 12'578.80) gehen je zur Hälfte zu Lasten von B._____ und von A._____. Aufgrund der erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten –unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

8.

Die Beklagten tragen ihre Parteikosten je selbst.

8.1.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Hüppi, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 8'256.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

Die Entschädigung des früheren unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beklagten, Herr Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, wird mit separatem Entscheid festgelegt.

8.2.

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____, lic. iur. Laura Oesch, wird - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 18'620.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

9. [Rechtsmittelbelehrung]

10. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]

11. [Mitteilungen]

C.a. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 2. Dezember 2021 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

1.

Der Entscheid des Regionalgerichtes Albula vom 26. August 2021 (Proz. Nr. 115-2018-1) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt neu zu urteilen:

1.1

Es sei C._____, geb. ____ 2016 unter die alleinige Obhut seiner Mutter, A._____, zu stellen;

1.2

Es sei dem Kindsvater B._____ das Recht einzuräumen, seinen Sohn C._____ jeweils am ersten und dritten Wochenende eines Monats von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich sechs Wochen Ferien mit ihm zu verbringen, wovon maximal zwei Wochen Ferien am Stück;

Dem Kindsvater sei das Recht einzuräumen, C._____ in den geraden Jahren an den Weihnachtstagen vom 24. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 18.00 Uhr und in den ungeraden Jahren an den Osterfeiertagen von Karfreitag, 12.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen;

1.3

Der Vater sei anzuweisen, seinen Sohn C._____ nach den Besuchswochenenden und den Ferien jeweils an seinen Wohnort zurückzubringen;

1.4

Der Kindsvater B._____ sei zu verpflichten, seinem Sohn C._____ die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige durch den Vater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen:

bis zum vollendeten 10. Altersjahr

CHF 850.00

danach bis zum vollendeten 16. Altersjahr

CHF 1'200.00

danach bis zum ordentlichen Abschluss

einer Erstausbildung

CHF 1'350.00

1.5.

Es sei die bestehende Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beizubehalten;

1.6.

Es seien die Erziehungsgutschriften aus AHV/IV ab Rechtskraft des Urteils im ganzen Umfang der Kindsmutter anzurechnen;

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten 2.

In der Berufungsbegründung stellte die Berufungsklägerin zudem verschiedene Verfahrensanträge. So beantragte sie nebst dem Beizug sämtlicher Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren die Anordnung eines Gutachtens zur heutigen Wohn- und Lebenssituation der Berufungsklägerin und ihrer Erziehungsfähigkeit sowie Bindungstoleranz. Ferner beantragte sie die Kindesanhörung von C._____.

C.b. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Regula Strässler, stellte mit Berufungsantwort vom 21. Dezember 2021 folgende Anträge:

A.

Prozessuale Anträge:

1.

Es sei das Verfahren beförderlich zu behandeln.

2.

Für den Fall, dass das Verfahren vor Mitte April 2022 nicht beendet sein sollte, sei für C._____ Julien eine neue Kindsvertretung einzusetzen.

3.

Für den Fall, dass ein weiteres Gutachten eingeholt werden sollte, sei die Erziehungsfähigkeit beider Eltern sowie die Wohn- und Lebenssituation von C._____ und von beiden Eltern abzuklären.

B.

Materielle Anträge

1.

Für den Fall, dass C._____ unter die Obhut der Mutter gestellt wird, sei die von der Berufungsklägerin beantragte Kontaktregelung wie folgt zu ergänzen

-

Ziff. 2.1., 2.2. und Ziff. 2.3. des angefochtenen Urteils seien beizubehalten, d.h.

-

Es seien A._____ und B._____ anzuweisen, C._____ den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen, wenn er dies wünscht.

-

Es seien A._____ und B._____ anzuweisen, C._____ zu ermöglichen, mindestens zweimal in der Woche per Videotelefonie mit dem Elternteil zu kommunizieren, in dessen Obhut er sich für mehr als eine Woche nicht befindet.

C.c. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. Ferner beantragte er, er sei zu ermächtigen, C._____ gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) impfen zu lassen und es sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens Kindesunterhalt von monatlich CHF 1'000.00 festzusetzen. Weiter beantragte er sinngemäss die Abweisung des Antrags auf Kindesanhörung. Am 27. Januar 2022 reichte der Berufungsbeklagte das in der Berufungsantwort angekündigte Protokoll des Elterngesprächs mit der Kindergartenlehrperson nach.

C.d. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Januar 2022 eröffnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ein separates Verfahren (ZK1 22 14) zur Behandlung des Antrags des Berufungsbeklagten auf vorsorgliche Festsetzung des Kindesunterhalts, das in der Folge als Gesuch um Abänderung des erstinstanzlich mit Entscheid vom 2. Juni 2020 (Proz. Nr. 135-2019-83) festgesetzten vorsorglichen Kindesunterhalts entgegen­genommen wurde.

C.e. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Regula Strässler, stellte am 18. Februar 2022 den Antrag, der Berufungsbeklagte sei zu ermächtigen, C._____ mit den Basisimpfungen und den empfohlenen ergänzenden Impfungen gemäss den BAG-Richtlinien bzw. den Empfehlungen des Kindesarztes von C._____ unter Berücksichtigung allfällige Kontraindikationen impfen zu lassen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

C.f. Die Berufungsklägerin hielt mit Replik vom 2. März 2022 ihre Anträge aus der Berufung aufrecht und beantragte die Abweisung des Antrags des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit den Impfungen, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten. Auch am Antrag auf Kindesanhörung hielt sie fest.

C.g. Die Kindesvertreterin, Regula Strässler, verzichtete mit Eingabe vom 8. März 2022 auf eine Stellungnahme zu den letzten Eingaben der Eltern.

D. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer entliess die Kindesvertreterin Rechtsanwältin Regula Strässler mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2022 aus ihrem Mandat und setzte Rechtsanwältin Silvia Däppen als neue Kindesvertreterin von C._____ ein. Die Kosten verblieben bei der Prozedur.

E. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 entschied die Vorsitzende der I. Zivilkammer über das Gesuch des Berufungsbeklagten sowie das in der Folge im Verfahren ZK1 22 14 von der Kindesvertreterin gestellte Gesuch um Abänderung des vorsorglichen Kindesunterhalts (Proz. Nr. 135-2019-83) wie folgt:

1.1.

Die Gesuche werden teilweise gutgeheissen und A._____ wird in Abänderung von Dispositivziffer 7 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 2. Juni 2020 (Proz. Nr. 135-2019-83) verpflichtet, B._____ an den Unterhalt des Sohnes C._____ mit Wirkung ab Januar 2022 und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den Kindesunterhalt im Verfahren betreffend Regelung der Kinderbelange (ZK1 21 191) einen monatlich im Voraus zahlbaren Beitrag von CHF 613.00 zuzüglich Kinder- und Differenzzulagen zu bezahlen.

1.2.

A._____ ist berechtigt, die seit Januar 2022 gestützt auf den Entscheid vom 2. Juni 2020 (Proz. Nr. 135-2019-83) nachweislich geleisteten Zahlungen an vorstehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.

1.3.

Im Übrigen werden die Gesuche abgewiesen.

2. [Kostenregelung]

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

F.a. Die Berufungsklägerin teilte mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 mit, vom gegenwärtig andauernden Klinikaufenthalt des Berufungsbeklagten erfahren zu haben. Sie behalte sich vor, nach entsprechenden Abklärungen ein vorsorgliches Massnahmeverfahren einzuleiten, und ersuche darum, mit dem Entscheid in der Hauptsache noch zuzuwarten.

F.b. Mit Eingabe vom 14. November 2022 beantragte die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte sei anzuweisen, vollumfänglich und mit den entsprechenden Belegen über seine gesundheitliche Situation und den von ihm im Oktober 2022 verursachten Unfall zu orientieren. Ferner beantragte sie die Edition des Polizeirapports zum Unfall samt allfälligen Resultaten/Blut­alkohol­test/Urinprobe sowie der umfassenden Dokumentation über den Aufenthalt in der Psychiatrie M._____ (ärztliche Einlieferung, Selbst­ein­liefer­ung, Diagnosen, Aus­tritts­rapporte, Medi­kament­ier­ungen etc.).

F.c. Der Berufungsbeklagte hielt mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 am Antrag auf Abweisung der Berufung fest. Ferner beantragte er die Abweisung der Editionsanträge und reichte neue Urkunden ein. Die Kindesanhörung thematisierte er, ohne diesbezüglich Antrag zu stellen oder an dem in der Berufungsantwort gestellten Antrag auf Abweisung ausdrücklich festzuhalten.

F.d. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Silvia Däppen, stellte mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 (berichtigt mit Eingabe vom 19. Dezember 2022) Antrag auf Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson. Die Eltern seien zu verpflichten, die Beistandsperson über anstehende Veränderungen vorab und über unvorhersehbare Vorfälle zeitnah zu informieren. Die Beiständin sei zu verpflichten, dem jeweils anderen Elternteil die Informationen zu übermitteln. Der Antrag auf Edition des Polizeirapports sei gutzuheissen. Der Antrag auf Edition der Dokumentation über den Aufenthalt in der Psychiatrie M._____ sei abzuweisen.

F.e. Der Berufungsbeklagte bezog am 23. Januar 2023 zur Eingabe der Kindesvertreterin Stellung, informierte über die Kündigung seiner Arbeitsstelle und reichte die schriftliche Kündigung ein.

F.f. Die Berufungsklägerin nahm am 26. Januar 2023 zu den beiden Eingaben vom 15. Dezember 2022 Stellung und hielt an ihren Editionsbegehren fest. Ferner beantragte sie die Anhörung von C._____.

G.a. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2024 informierte die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Parteien über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung einer schriftlichen Auskunft von der Beiständin von C._____, E._____, und die vorgesehene Kindesanhörung von C._____. Zwecks Abklärung der aktuellen Einkommens- und Bedarfssituation forderte sie die Berufungsklägerin und den Berufungsbeklagten zur Edition verschiedener Unterlagen auf, den Berufungsbeklagten zudem zur Einreichung des Unfallrapports sowie des Austrittsberichts der Psychiatrie M._____ zu seinem stationären Aufenthalt im Oktober 2022.

G.b. Die Beiständin, E._____, reichte die schriftliche Auskunft (Bericht über die Beistandschaft) am 28. August 2024 ein. Gleichentags übersandte die Berufungsklägerin dem Kantonsgericht die zur Edition verlangten Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen. Der Berufungsbeklagte reichte seinerseits einen Teil der angeforderten Unterlagen ein und machte geltend, weder über den Polizeirapport noch über einen Austrittsbericht der Psychiatrie M._____ zu verfügen.

G.c. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2024 forderte die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Berufungsbeklagten unter Ansetzung einer Nachfrist auf, die noch fehlenden Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen, die den Unfall rapportierende Dienststelle bekanntzugeben sowie den Austrittsbericht der Psychiatrie M._____ zum stationären Aufenthalt zu edieren oder andernfalls die beigelegte Erklärung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht unterzeichnet zu retournieren.

G.d. Der Berufungsbeklagte reichte am 23. September 2024 seine aktuellen Lohnabrechnungen, eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag, die provisorische Steuerberechnung 2023 und einen Beleg zur individuellen Prämienverbilligung 2022 ein. Er machte nähere Angaben zur Edition des Polizeirapports, verweigerte hingegen die Entbindung der Klinikärzte von ihrer Schweigepflicht.

G.e. Mit Schreiben vom 26. September 2024 forderte die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Polizei Basel-Landschaft auf, den Polizeirapport zum Unfall des Berufungsbeklagten vom 2. Oktober 2022 zu edieren.

G.f. Ebenfalls mit Eingabe vom 26. September 2024 liess sich die Berufungsklägerin zur letzten Eingabe des Berufungsbeklagten vernehmen und beantragte, trotz fehlender Schweigepflichtentbindung einen Bericht bei der Psychiatrie M._____ einzuholen. Auch die Kindesvertreterin, Silvia Däppen, äusserte sich am 30. September 2024 zur Eingabe des Berufungsbeklagten und beantragte, dieser sei erneut aufzufordern, die Klinikärzte der Psychiatrie M._____ mit Bezug auf die zur Beurteilung der Obhutsfrage relevanten Umstände von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Diesem Antrag entsprach die Vorsitzende der I. Zivilkammer insofern, als sie den Berufungsbeklagten mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2024 aufforderte, entweder selber bei der Psychiatrie M._____ einen Bericht über seinen stationären Aufenthalt im Oktober 2022 mit den für die Beurteilung der Obhutsfrage relevanten Informationen anzufordern oder dem Kantonsgericht umgehend die Entbindungserklärung zu retournieren.

G.g. Am 2. Oktober 2024 fand die Anhörung von C._____ durch die Vorsitzende der I. Zivilkammer in Anwesenheit der Gerichtsschreiberin statt.

G.h. Der Berufungsbeklagte reichte am 9. Oktober 2024 die Entbindungserklärung ein, worauf die behandelnde Ärztin der Psychiatrie M._____, Dr. D._____, umgehend um Zustellung des entsprechenden ärztlichen Berichts ersucht wurde.

G.i. Am 17. Oktober 2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den polizeilichen Rapport vom 30. November 2022 zum Unfall des Berufungsbeklagten im Oktober 2022. Gleichentags reichte Dr. D._____ ihren ärztlichen Bericht vom 17. Oktober 2024 ein.

H. Am 24. Oktober 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte liessen ihre jeweiligen Beweisanträge fallen, soweit diese noch nicht erledigt waren. Die Berufungsklägerin stellte den Eventualantrag, im Falle der Zuteilung der Obhut an den Berufungsbeklagten sei ihr ein Besuchsrecht an ⅔ der Wochenenden von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend einzuräumen, wobei grundsätzlich das Hol-Holprinzip gelten solle, sie aber am zusätzlichen Besuchswochenende beide Wege übernehme. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Silvia Däppen, stellte folgende neuen Anträge:

1.

Die Berufung sei abzuweisen.

2.

Ziff. 2. Dispositiv Entscheid vom 26.8./2.11.21 sei dahingehend abzuändern und zu ergänzen,

-

dass A._____ jährlich 2/3 der Wochenenden und B._____ 1/3 der Wochenenden, welche nicht in die Ferien gemäss Ferienplan des Zweckverbandes Kindergarten und Primarschule I._____ fallen, mit C._____ verbringt, wobei im Streitfall in Jahren mit gerader Jahreszahl B._____ das Wahlrecht und in Jahren mit ungerader Jahreszahl A._____ zusteht;

-

dass C._____ zu Beginn der Besuchswochenenden von A._____ bei B._____ abgeholt wird und B._____ C._____ am Ende der Besuchswochenenden bei A._____ abholt, soweit die Eltern sich nicht anderweitig einigen.

3.

Es sei beiden Elternteilen die Weisung zu erteilen, den jeweils anderen Elternteil unter gleichzeitiger Information der Beiständin über anstehende Veränderungen, welche das Leben von C._____ tangieren, vorab und nicht vorhersehbare derartige Veränderungen zeitnah zu informieren.

4.

Es sei A._____ zu verpflichten, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, soweit von ihr bezogen, für C._____ zu bezahlen:

-

bis und mit Juli 2026:

CHF 1'610.00

-

von Aug. 2026 bis Eintritt Oberstufe:

CHF 1'760.00

-

ab Eintritt Oberstufe bis zur Volljährigkeit:

CHF 1'890.00

5.

Es sei A._____, eventualiter beide Elternteile zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu übernehmen und C._____ ausseramtlich angemessen zu entschädigen, soweit die Kosten für die Kindesvertretung nicht zu den Gerichtskosten geschlagen werden.

In Bezug auf die beantragten Unterhaltsbeiträge merkte die Kindesvertreterin an, dass sie der Unterhaltsberechnung fälschlicherweise ein zu hohes Einkommen der Berufungsklägerin zugrunde gelegt habe, weshalb die Beträge unter Beibehaltung ihrer Berechnungsweise anzupassen seien.

I. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung fand eine mündliche Urteilsberatung statt, welche zur Ausarbeitung eines umfassenden Urteilsentwurfs unterbrochen wurde. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das vorliegende Verfahren wurde daher dem Obergericht zur Weiterführung übertragen (Art. 122 Abs. 5 GOG; BR 173.100), worauf dessen Erste zivilrechtliche Kammer ihren Entscheid auf dem Zirkularweg gefällt hat (Art. 9 und Art. 21 OGV; BR 173.010). Die Besetzung des Spruchkörpers blieb unverändert.

J. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 151-2018-1), der erstinstanzliche Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 2. Juni 2020 (Proz. Nr. 135-2019-83) sowie die Akten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens betreffend Unterhalt während des Berufungsverfahrens (ZK1 22 14) wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a sowie Art. 311 i.V.m. Art. 142 ZPO; act. A.1). Auf die Berufung ist einzutreten.

1.2

Der Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort die Ermächtigung zur Impfung von C._____ gemäss den BAG-Richtlinien. Damit wird nicht eine Änderung des angefochtenen Entscheides beantragt (Anschlussberufung), sondern es wird neu und erstmals um Erlass einer Kindesschutzmassnahme ersucht. Letzteres fällt während hängigem Rechtsmittelverfahren betreffend den Unterhalt und die weiteren Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr) in die Zuständigkeit des damit befassten Gerichts (Sébastien Moret, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, N 6a zu Art. 304 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N 2 zu Art. 304 ZGB; Luca Maranta, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, N 2 zu Art. 315a-315b ZGB; a.A. Michelle Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 315-315b ZGB). Auf das Begehren um Ermächtigung zur Impfung von C._____ ist somit ebenfalls einzutreten.

2.1

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist wie vor erster Instanz die Regelung der Kinderbelange, insbesondere die Frage der Obhutszuteilung und – davon abhängend – die Regelung des persönlichen Verkehrs und der elterlichen Unterhaltspflicht.

2.2

Hat das Gericht über Kinderbelange zu entscheiden, erforscht es den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch vor der Rechtsmittelinstanz, und zwar nicht bloss zugunsten des Kindes, sondern – etwa im Unterhaltspunkt – auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_1031/2019 v. 26.6.2020 E. 5.1; 5A_169/2012 v. 18.7.2012 E. 3.3; zur Frage der Bindung an die [Berufungs]anträge: BGer 5A_855/2021 v. 27.4.2022 E. 3.2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren bis zum Beginn der Urteilsberatung (vgl. act. D.9) vorgebracht werden, weshalb die von den Parteien eingebrachten Noven ohne Weiteres zulässig sind (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO; zur Rechtslage vor der Revision vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Unter der Geltung der Offizialmaxime können im Berufungsverfahren zudem auch Anträge gutgeheissen werden, die über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen, ohne dass die Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sein müssten (KGer GR ZK1 22 196 v. 17.3.2023 E. 1 4 m.w.H.). Selbst einer Partei, die von einer eigenen Berufung oder Anschlussberufung abgesehen und anfänglich nur die Bestätigung des angefochtenen Entscheides verlangt hat, steht die Möglichkeit offen, ihre Anträge im Verlaufe des Berufungsverfahrens an veränderte Verhältnisse anzupassen (KGer GR ZK1 23 110 v. 17.10.2024 E. 8 m.w.H.). Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BGer 5A_800/2022 v. 28.3.2023 E. 3.2). Die seitens der Kindesvertreterin erstmals im Berufungsverfahren gestellten Anträge auf Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson respektive auf Erteilung einer Weisung an die Eltern sowie auf Erhöhung der von der Berufungsklägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind daher ebenfalls zulässig.

3.

Rügen

3.1

Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und im Ergebnis willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe lediglich auf das ergänzende Erziehungsgutachten vom 16. März 2020 abgestützt und das Erziehungsgutachten vom 29. Februar 2018 nicht in die Würdigung miteinbezogen. Ausserdem basiere das ergänzende Erziehungsgutachten auf unvollständigen und unrichtigen Grundlagen und es seien dafür einseitig dem Berufungsbeklagten nahestehende Personen befragt worden. Die Vorinstanz habe für sie ungünstige Punkte aus dem Ergänzungsgutachten herausgegriffen und verschiedene ihrer Argumente übergangen. So sei die gutachterliche Aussage, sie habe den Berufungsbeklagten wiederholt negativ dargestellt, unzutreffend – sie habe lediglich ihre Sorgen geäussert. Auch die Behauptung, sie habe mit dem Umzug nach L.1._____ ihre eigenen Bedürfnisse über die ihres Sohnes gestellt, treffe nicht zu – vielmehr sei sie aufgrund des gering bemessenen Barunterhalts zum Umzug gezwungen gewesen und in dieser Entscheidung zudem falsch beraten worden. Ihrem Argument, wonach die Interaktionsbefragung zwischen ihr und C._____ zum zweiten Gutachten zu einem ungünstigen Zeitpunkt stattgefunden habe, habe die Vorinstanz keine Beachtung geschenkt. Sie habe ferner übergangen, dass die Betreuung beim Berufungsbeklagten primär durch Drittpersonen übernommen werde, während die Berufungsklägerin eine mehrheitlich persönliche Betreuung gewährleisten könne, der Vorrang zu geben sei. Es sei grundsätzlich üblich, dass ein fünfjähriges Kind in der Obhut der leiblichen Mutter stehe, sofern nichts gegen diese spreche. C._____ habe ihr gegenüber schon mehrfach den Wunsch geäussert, wieder bei ihr wohnen zu wollen. Schliesslich habe die Vorinstanz auf einen Bericht der Beiständin abgestützt, obwohl diese nur den Berufungsbeklagten und nicht auch die Berufungsklägerin zuhause besucht habe (act. A.1, III.A.2-2.6).

3.2

Die Vorinstanz gab die beiden Gutachten zusammengefasst wieder und begründete sowohl ihre Entscheidung, der Empfehlung des aktuelleren Gutachtens zu folgen (act. B.1, E. 4.5.1 f. und 4.10), als auch ihre Ablehnung der Empfehlung des ersten Gutachtens (act. B.1, E. 4.11.4). Sie würdigte damit beide Gutachten.

3.3

Das zweite Gutachten basierte neben den zur Verfügung gestellten Akten sowie den Telefonaten und Interaktionsbefragungen der Eltern selbst, auf Telefonaten mit Dritten, wobei jeweils ein Elternteil und ein Geschwister der Parteien telefonisch befragt wurde. Eine zusätzliche Befragung bestand im Telefonat mit dem Psychiater des Berufungsklägers. Dies stellt keine einseitige Auswahl zugunsten des Berufungsbeklagten dar, bei der nur ihm nahestehende Personen befragt worden wären.

3.4

Bei der Prüfung der Kriterien für die Zuteilung der alleinigen Obhut ist es wenig hilfreich, den Fokus auf die von beiden Eltern gleichermassen erfüllten Kriterien zu legen. Es ist vielmehr zu eruieren, wo es Unterschiede gibt und diese sind genauer zu betrachten. Dass daher auf die in den Gutachten zulasten der einen oder anderen Partei erwähnten Umstände näher eingegangen wird, ist richtig und es kann darin kein selektives Abstützen gesehen werden. Es ist der Berufungsklägerin jedoch insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz in der zusammenfassenden Wiedergabe des ersten Gutachtens die depressive Symptomatik des Berufungsbeklagten unterschlug, obwohl das Gutachten diese insbesondere im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten thematisiert (E. 4.5.1). Die Vorinstanz hielt ferner fest, die "instabile psychische Verfassung" des Berufungsbeklagten sei unbewiesen geblieben (E. 4.10), was so nicht gesagt werden kann: auch wenn der Berufungsbeklagte keine generell "instabile Verfassung" aufweisen mag, so waren bei ihm doch psychische Störungen diagnostiziert worden. Die Vorinstanz erwähnt diese nicht, obwohl das Gutachten die remittierte depressive Symptomatik nicht nur bei der Anamnese, sondern speziell beim Befund über die Erziehungsfähigkeit anführt. Angesichts der vertieften Prüfung eines Aspekts der Erziehungsfähigkeit (Bindungstoleranz) bei der Berufungsklägerin wären die depressive Symptomatik und ihre Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit beim Berufungsbeklagten ebenfalls zu würdigen gewesen, spricht doch das Bundesgericht von einer gleichermassen gegebenen Erziehungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Kriterien der Obhutszuteilung. Dies bedingt in einer Situation wie der vorliegenden auch die Prüfung des Grades bzw. der Teilaspekte der Erziehungsfähigkeit. Darauf ist im Rahmen der Prüfung der Erziehungsfähigkeit auch angesichts des nunmehr vorliegenden Arztberichts zu einer depressiven Episode des Berufungsklägers im Oktober 2022 näher einzugehen (E. 4.2.8).

3.5

Die Vorinstanz übernahm die gutachterliche Aussage, die Berufungsklägerin stelle den Berufungsbeklagten negativ dar oder äussere sich abwertend über ihn, nicht ungeprüft. Sie relativierte die Aussage, indem sie diese den Berichten der Kindesvertreterin und Beiständin gegenüberstelle, wonach beide Elternteile am jeweils anderen Kritik üben würden. Ferner erachtete sie die bei der Berufungsklägerin in vergleichsweise geringerem Masse gegebene Bindungstoleranz nicht nur gestützt auf die gutachterliche Erwähnung der negativen Darstellung des Berufungsbeklagten als erwiesen, sondern auch unter Verweis auf die Bereitschaft des Berufungsbeklagten, die Beziehung zwischen der Berufungsklägerin und C._____ aktiv zu fördern. Zwar trifft es zu, dass das ältere Gutachten die Bindungstoleranz der Berufungsklägerin insofern nicht in Frage stellt, als es sie als hinreichend bezeichnet. Daraus kann die Berufungsklägerin jedoch nichts für sich ableiten, da das Gutachten die Bindungstoleranz des Berufungsbeklagten ebenfalls als hinreichend einschätzt.

3.6

Die Vorinstanz begründete die eingeschränkte Bindungstoleranz u.a. mit dem ungenehmigten Umzug der Berufungsklägerin nach L.1._____. Sie erwog, die Berufungsklägerin habe damit eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den mit dem Umzug verbundenen Einschränkungen im persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn und seinen weiteren Bezugspersonen gezeigt. Ein Umzug – solange er plausibel begründet und nicht rechtsmissbräuchlich ist – und der Umstand, dass hierfür das Bewilligungs­verfahren nicht abgewartet wird, können eine eingeschränkte Bindungstoleranz nicht begründen. Die Verletzung des Aufenthalts­bestimmungs­rechts wird zivilrechtlich nicht sanktioniert und kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Obhutszuteilung an den anderen Elternteil rechtfertigen, solange keine missbräuchlichen Beweggründe für den Umzug erstellt sind (BGer 5A_533/2023 v. 17.1.2024 E. 3.6.8). Entsprechend darf der nicht rechtsmissbräuchliche Umzug auch nicht über das Kriterium der Bindungstoleranz oder andere Kriterien (E. 4.2.9) in den Entscheid über die Obhutszuteilung einfliessen. Andernfalls müsste derselbe Schluss für den Berufungsbeklagten gezogen werden, würde man seinen Wegzug aus O.1._____ ins drei Stunden entfernte O.2._____, was den Reiseweg ebenfalls verlängerte (oder überhaupt erst entstehen liess), als fehlende Bindungstoleranz bzw. fehlende Bereitschaft werten, den regelmässigen persönlichen Verkehr durch Beibehaltung eines nahen Wohn­orts zu fördern.

3.7

Die Vorinstanz führte aus, auch wenn die berufungsklägerische Behauptung zur Interaktionsbefragung zutreffen würde, sei aufgrund der breiten Abstützung des zweiten Gutachtens nicht allein deshalb auf das erste Gutachten abzustellen (act. B.1, E. 4.11.1). Dem ist anzufügen, dass die Interaktionsbefragung der Berufungsklägerin und des Sohnes im Gutachten grundsätzlich positiv geschildert wird und es daher nicht ersichtlich ist, inwiefern dies ausschlaggebende Grundlage für die gutachterliche Empfehlung gegen eine Obhutszuteilung an die Berufungsklägerin gewesen sein sollte und bei Ausserachtlassung oder Wiederholung der Interaktionsbefragung ein anderer Schluss gezogen bzw. die Obhut der Berufungsklägerin empfohlen worden wäre. Zudem ist zu erwähnen, dass gemäss dem ersten Gutachten die Übergabe von C._____ von der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten noch im Wartezimmer der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vor der Interaktionsbefragung des Berufungsbeklagten und C._____ stattfand (RG act. XII.2, S. 20), sodass das Argument des "ungünstigen Zeitpunktes" auch für seine Interaktionsbefragung erhoben werden könnte und insofern vergleichbare Situationen vorlagen. Im Übrigen wird auf E. 4.8 verwiesen.

3.8

Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz das Argument der persönlichen Betreuung übergangen hätte. Sie würdigte die Möglichkeit der Eltern, C._____ persönlich zu betreuen, bezog auch die Art der Drittbetreuung, den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung sowie das Kindeswohl mit ein (act. B.1, 4.11.2). Bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigte das Alter von C._____ (fünfjährig) keine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung. Spezifische Bedürfnisse von C._____, die eine persönliche Betreuung notwendig hätten erscheinen lassen, wurden nicht geltend gemacht und es liegen dafür auch keine anderweitigen Hinweise vor. Jeder Elternteil steht zumindest in Randzeiten zur Verfügung. Die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach fünfjährige Kinder "üblicherweise" unter die Obhut des weiblichen Elternteils zu stellen seien bzw. dies der Normalfall sei, vermag keine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung im konkreten Fall zu begründen.

3.9

Die Vorinstanz erwähnte, dem eindeutigen Wunsch des Kindes sei je nach Alter Rechnung zu tragen (act. B.1, E. 4.4). Soweit die Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufung zum Wunsch des Kindes eine Rüge darstellen sollten, ist diese unbegründet. Angesichts des Umstandes, dass C._____ im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils erst fünfjährig war, war das Absehen von einer Kindesanhörung und die entsprechende Nichtberücksichtigung seiner Wünsche vertretbar. Ausserdem wurde von keiner Seite ein dahingehender Antrag gestellt. Basierend auf der nunmehr durchgeführten Kindesanhörung sind C._____ Äusserungen in den Entscheid über die Obhutszuteilung einzubeziehen (E. 4.9).

3.10

Den Umstand, dass die Beiständin die Berufungsklägerin nicht zuhause besucht habe, erwähnte die Vorinstanz im Urteil; sie war sich diesem mithin bewusst, und erwog ferner, dass die Kindesvertreterin die Berufungsklägerin auf der O.10._____ besucht habe, um den Bericht der Beiständin in dieser Hinsicht zu ergänzen (act. B.1, E. 4.7 f.). Zudem zog die Vorinstanz die Berichte der Beiständin und der Kindesvertreterin zugunsten der Berufungsklägerin heran, als sie das im zweiten Gutachten nur der Berufungsklägerin zugeschriebene negative Äussern über den anderen Elternteil gestützt darauf als beidseitiges Verhalten relativierte (act. B.1, E. 4.10 3. Absatz).

3.11

Die Rügen der Berufungsklägerin erweisen sich bis auf die beanstandete vorinstanzliche Würdigung des Umzugs mit C._____ als unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist vor dem Hintergrund der Lage, wie sie sich im Urteilzeitpunkt darstellte, nicht zu beanstanden. Aufgrund der verstrichenen Zeit und der beidseits behaupteten bzw. eingereichten neuen Tatsachen und Beweismittel ist die Obhutszuteilung trotzdem erneut durch das Berufungsgericht zu prüfen. Die weiteren Rügen der Berufungsklägerin werden wie die beidseits vorgebrachten Argumente der Struktur der Kriterien zur Obhutszuteilung folgend abgehandelt.

4.1

Obhut

Dispositiv

4.1.1. Die Obhut bezeichnet das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft und die Befugnis zur täglichen Betreuung sowie die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Pflege und laufenden Erziehung (vgl. Art. 301 Abs. 3 ZGB), wobei das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht (mehr) dazu gehört. Sind beide Eltern in ähnlichem Umfang an der Betreuung des Kindes beteiligt (oder betreuen beide das Kind auch unter der Woche und nicht nur übers Wochenende), spricht man von Betreuungsanteilen oder Betreuungszeiten und die Betreuungsregelung ist als alternierende Obhut zu bezeichnen. Übernimmt ein Elternteil die hauptsächliche Betreuung, kommt ihm die alleinige Obhut zu und der "Betreuungsanteil" (vgl. Thomas Geiser, Alternierende Obhut – wie weiter?, in: ZKE 2024, Ziff. III.12) des anderen wird terminologisch unter dem Titel Besuchsrecht bzw. persönlicher Verkehr abgehandelt (BGE 147 III 121 E. 3.2.2; BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.1; 5A_418/2019 v. 29.8.2019 E. 3.5.2; Regina Elisabeth Aebi-Müller, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2021, Familienrecht – Eherecht [Eheschutz und Ehescheidung; insbes. Unterhaltsrecht] und Kindesrecht, in: ZBJV 158/2022, S. 396). Eine scharfe Abgrenzung zwischen der alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen/-zeiten und der alleinigen Obhut mit Besuchsrecht bzw. persönlichem Verkehr hat das Bundesgericht bisher nicht vorgenommen. Die Unterscheidung ist jedoch von Bedeutung, da sich bei der alleinigen Obhut der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes aus dem Gesetz ergibt (Art. 25 Abs. 1 ZGB), während bei der alternierenden Obhut der Wohnsitz des Kindes vom Gericht separat festzulegen ist (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Ferner kommen je nach Art der Obhut unterschiedliche Grundsätze zur Anwendung, was die Aufteilung des Barunterhalts unter den Eltern anbelangt (siehe E. 8.1.4; BGE 147 III 265 E. 5.5). Das Bundesgericht begründet die Bedeutung der Unterscheidung ferner mit der Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV (BGE 147 III 121 E. 3.4). Auch diese hängt von der Subsumtion des Betreuungsmodells in eine von zwei Kategorien ab, für die es keinen Grenzwert gibt (Art. 52fbis AHVV [SR 831.101: "betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil", "betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen"]; vgl. BGer 5A_722/2020 v. 13.7.2021 E. 3.6.1). Aus diesen Gründen sowie der Anknüpfung an den Obhutsbegriff im Gesetz ist die Unterscheidung der Art der Obhut – alleinige oder alternierende – von Bedeutung und auch im Dispositiv anzugeben (vgl. BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.1; vgl. zuvor: 5A_418/2019 v. 29.8.2019 E. 3.5.2).

4.1.2. Vorliegend fällt eine alternierende Obhut, zumindest im Sinne einer (ungefähr) hälftigen Betreuung, aufgrund der Distanz der elterlichen Wohnorte – die Berufungsklägerin wohnt in O.3._____, der Berufungsbeklagte im drei Stunden entfernten O.2._____, Kanton O.4._____ – ausser Betracht. Daher ist die hauptsächliche Betreuung bzw. die alleinige Obhut einem Elternteil zuzuteilen und das Besuchsrecht bzw. der persönliche Verkehr zu regeln. Für die Zuteilung der Obhut hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse, die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten (Kooperationsfähigkeit) und der Bestand einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung zum Kind (Qualität der Eltern-Kind-Beziehung) von Bedeutung. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die Zuteilung der Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle, während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden (BGer 5A_361/2023 v. 24.11.2023 E. 4.1.1; BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7).

4.1.3. Mit Blick auf die Obhutszuteilung sind insbesondere die beiden vorinstanzlich bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden in Auftrag gegebenen Gutachten vom 29. Oktober 2018 (RG act. XII.2) bzw. vom 16. März 2020 (RG act. XII.3) sowie die nach dem Umzug der Berufungsklägerin nach L.1._____ eingeholte Ergänzung vom 30. Juni 2020 von Bedeutung (RG act. XII.4). Das Gericht würdigt diese Gutachten wie jedes Beweismittel frei. In Fachfragen darf es nur aus triftigen Gründen von ihnen abweichen. Diese Bindungswirkung erstreckt sich dabei nur auf Feststellungen tatsächlicher Art, wie beispielsweise die Erziehungsfähigkeit. Eine gutachterliche Empfehlung, die Obhut dem einen oder anderen Elternteil zuzuteilen, beschlägt hingegen eine Rechtsfrage, die allein dem Gericht obliegt. Das Gericht ist an eine solche gutachterliche Empfehlung nicht gebunden (BGer 5A_488/2021 v. 4.2.2022 E. 3.2; BGE 138 III 193 E. 4.3.1; vgl. BGer 5A_742/2021 v. 8.4.2022 E. 3.3.3.1). Neben den Gutachten liegen weiter zwei Berichte der Beiständin E._____ vor, in denen sie sich zur Erziehungsfähigkeit der Eltern äussert; ein vorinstanzlich eingeholter Bericht vom 24. Juni 2021 sowie ein aktualisierter Bericht vom 28. August 2024 (RG act. XIII.1; act. J.I). Die Kindergärtnerin von C._____, L._____, erteilte der Vorinstanz am 22. Juni 2021 schriftlich Auskunft (RG act. XIII.2). Schliesslich befasst sich der Bericht der den Berufungsbeklagten im Herbst 2022 behandelnden Ärztin, Dr. D._____ von der Psychiatrie M._____, u.a. mit der Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten (act. I.D).

4.2. Erziehungsfähigkeit

4.2.1. Erziehungsfähigkeit bedeutet, die Bedürfnisse des Kindes erkennen und kindeswohlorientiert darauf eingehen zu können. Zur Erziehungsfähigkeit gehören Kompetenzen wie Feinfühligkeit, Förder- und Lenkungskompetenzen, Kooperationsbereitschaft und Bindungstoleranz, d.h. die Bereitschaft, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (RG act. XII.2, S. 26; RG act. XII.3, S. 48). Als Aspekt der Erziehungs­fähigkeit kann der Bindungstoleranz bei der Zuteilung der Obhut eine entscheidende Bedeutung zukommen (BGer 5A_616/2020 v. 23.11.2020 E. 2.1.1; BGE 142 III 481 E. 2.7). Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung spricht nicht per se gegen eine Obhutszuteilung an den entsprechenden Elternteil. Einer solchen steht nichts im Wege, wenn die psychische Störung entweder keinen Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit hat oder aber deren konsequente Therapierung die Erziehungsfähigkeit in genügendem Masse (wieder-)herzustellen vermag, was grundsätzlich Krankheits- und Behandlungseinsicht voraussetzt (BGer 5A_474/2023 v. 22.5.2024 E. 4.3.1).

4.2.2. Das erste Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 29. Oktober 2018 beurteilt die Feinfühligkeit und Lenkungskompetenz, die Kooperationsfähigkeit, die Bindungstoleranz und die Erziehungsfähigkeit insgesamt als im Zeitpunkt der Begutachtung bei beiden Elternteilen (hinreichend) gegeben. Alle diese Kompetenzen stellt das Gutachten beim Berufungsbeklagten ausdrücklich unter verschiedene Vorbehalte. Die Feinfühligkeit und Lenkungskompetenz bestehe, wenn der Berufungsbeklagte "psychisch hinreichend stabil" sei, die

Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz seien gegeben, "solange er Kontakt zu C._____ halten" könne. Die Erziehungsfähigkeit sei bei "psychischer Stabilität" bzw. dem Fehlen einer depressiven Symptomatik gegeben ("Kommt es zu depressiver Symptomatik wie vor Ende 2017, dann ist die Erziehungsfähigkeit von Herrn B._____ als eingeschränkt zu beurteilen"; RG act. XII.2, S. 26 f.). Das Gutachten hält fest, der Berufungsbeklagte sei ab November 2014 mit Unterbrüchen durch Dr. F._____, Psychiater und Psychotherapeut, wegen einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) behandelt worden, die nunmehr remittiert sei. Ferner habe er wiederkehrende leichte depressive Episoden, eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0). Anfang 2018 bis Frühling 2018 sei der Berufungsbeklagte durch die Kollegin von Dr. F._____, Dr. G._____, wegen der Belastungen im Zusammenhang mit der Trennung von der Berufungsklägerin und der Besuchskontaktregelung behandelt worden (RG act. XII.2, S. 23 f.; RG act. IX.2, Frage 14). Das Gutachten bejaht bei der Berufungsklägerin die Erziehungsfähigkeit und ihre Teilgehalte ohne Vorbehalte. Aufgrund dieses Umstandes bzw. der Gesamtschau der Kriterien zur Erziehungsfähigkeit, der höheren Betreuungsstabilität im Umfeld der Berufungsklägerin und der Kontinuität – C._____ habe in den letzten Monaten mehr Zeit bei der Berufungsklägerin verbracht – sei eine Zuteilung der Obhut an die Berufungsklägerin zu bevorzugen. Grundsätzlich sei es jedoch denkbar, beiden Elternteilen die Obhut zuzuteilen (RG act. XII.2, S. 28 f.).

4.2.3. Das zweite Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 16. März 2020 attestiert dem Berufungsbeklagten eine feinfühlige Wahrnehmung der Bedürfnisse von C._____; der Berufungsklägerin auf der anderen Seite spricht es die Feinfühligkeit ab in Bezug auf C._____ Bedürfnis, regelmässigen Kontakt zu seinem väterlichen familiären Umfeld pflegen zu können. In den Empfehlungen wird dies generalisiert ausgedrückt, wonach es dem Berufungsbeklagten gelinge, Bedürfnisse von C._____ feinfühliger wahrzunehmen als der Berufungsklägerin. Bezüglich der Lenkungskompetenz werden keine Feststellungen gemacht. Hinsichtlich der Bindungstoleranz des Berufungsbeklagten hätten die Abklärungen keine Hinweise auf eine Einschränkung gegeben, diese könne als gut beurteilt werden; die Bindungstoleranz der Berufungsklägerin sei hingegen deutlich eingeschränkt. Trotz dieser Unterschiede erachtet auch dieses Gutachten die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile als gegeben, wobei es für keinen Elternteil Vorbehalte anbringt. Es präzisiert, dass der Berufungsbeklagte, als er Dr. F._____ Ende 2017 wegen der schwierigen Trennungssituation aufgesucht habe, die Kriterien für eine depressive Störung nach ICD-10 nicht erfüllt habe (RG act. XII.3, S. 49 und 51). Aktuell gäbe es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (RG act. XII.3, S. 53, Frage. 5).

4.2.4. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden führt mit Antwort vom 30. Juni 2020 auf die Ergänzungsfragen aus, die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten könne derzeit als günstiger und entwicklungsfördernder beurteilt werden als diejenige der Berufungsklägerin (RG act. XII.4, A).

4.2.5. Die Beiständin erklärt in ihrem ersten Bericht, weder bei der Berufungsklägerin noch dem Berufungsbeklagten bestünden Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit (RG act. XIII.1, Frage 5). Sie halte beide für erziehungsfähig und beide würden C._____ eine gute Betreuungsstruktur bieten können (RG act. XIII.1, Frage 10). Zur Obhutszuteilung könne sie keine Empfehlung abgebe, sie wolle aber zu bedenken geben, dass ein erneuter Wechsel der Obhut für C._____ – er sei seit einem Jahr im Kindergarten und habe Freunde gefunden – Beziehungsabbrüche zur Folge hätte (RG act. XIII.1, Frage 10). Auch im aktualisierten Bericht sind der Beiständin zufolge beide Elternteile erziehungsfähig und kooperationsbereit. Was die Bereitschaft zur Kommunikation mit der Beiständin anbelange, sei die Berufungsklägerin jederzeit für sie erreichbar; der Berufungsbeklagte kommuniziere proaktiv mit ihr. Die Beiständin argumentiert gegen eine Obhutszuteilung an die Berufungsklägerin; eine solche würde für C._____ mittlerweile einschneidend sein und einer Entwurzelung gleichkommen (act. J.I).

4.2.6. Der ärztliche Bericht der Psychiatrie M._____ vom 17. Oktober 2024 von Dr. D._____ beurteilt die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten als grundsätzlich gegeben, in akuten Krisen, wie im Oktober 2022, könne die Erziehungsfähigkeit vorübergehend eingeschränkt sein. Der Bericht hält als Diagnose im Oktober 2022 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und schwerer Schlafstörung (ICD-10: F43.2) fest. Ferner sei im Januar 2023 beim Berufungsbeklagten ADHS im Erwachsenenalter (ohne Angabe ICD) diagnostiziert worden. Er sei in psychotherapeutischer Behandlung, die geeignet sei, das Rückfallrisiko zu mindern. Dr. D._____ führt weiter aus, die Erziehungsfähigkeit sei Fokus der Therapie. Aufgrund des ADHS würden Stimmungsschwankungen auftreten können, Ungeduld und reduzierte Stresstoleranz. Der Berufungsbeklagte zeichne sich jedoch durch ein hohes Empathievermögen aus (act. I.D).

4.2.7. Während die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen grundsätzlich gegeben ist, werden die Teilgehalte der Erziehungsfähigkeit nicht von beiden Elternteilen gleichermassen erfüllt. Das erste Gutachten bringt Vorbehalte im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik des Berufungsbeklagten an; das zweite Gutachten beurteilt die Feinfühligkeit der Berufungsklägerin als eingeschränkt und ihre Bindungstoleranz als deutlich eingeschränkt und bemängelt die Kooperationsfähigkeit der Berufungsklägerin (hinsichtlich der Aufteilung der Betreuungszeiten wird diese als "wenig kooperativ" bezeichnet). Mit den Unterschieden in den Teilgehalten der Erziehungsfähigkeit begründen die Gutachten denn auch ihre unterschiedlichen Empfehlungen zur Zuteilung der Obhut. Es ist daher eine nähere Würdigung der Teilgehalte vorzunehmen.

4.2.8. Das erste Gutachten stellt die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers unter den Vorbehalt des Fehlens einer depressiven Episode, das zweite Gutachten tut dies nicht. Der Berufungsbeklagte hatte während der Ausbildung zum Lehrer im 2014 (RG act. XII.2, S. 7, 23; act. H.4, Frage 100) sowie nach dem Unfall im Oktober 2022 (act. I.D; act. H.4, Fragen 101 f.) depressive Episoden. Ende 2017/Anfang 2018 bis Frühling 2018 erfüllte er die Kriterien für eine depressive Störung nicht – am ehesten sei es eine Anpassungsstörung gewesen – er selbst sprach von Verstimmung zufolge der belastenden Trennungssituation, für die er bei Dr. F._____ und anschliessend bei der Psychologin Dr. G._____ in Behandlung war (RG act. XII.3, S. 10 und 47 f.; RG act. XII.2, S. 18 und 26). Der Berufungsbeklagte gab in der Hauptverhandlung an, er habe schon vor dem Unfall mit Dr. D._____ im Austausch gestanden. Dies sei nach dem Sommer gewesen, in dem er mit C._____ nach O.2._____ gezogen sei. Er habe den Umzug alleine machen müssen, sein Vater habe einen Herzinfarkt gehabt, die Geschäftsübernahme des Arbeitgebers und seine Kündigung seien erfolgt, C._____ Einschulung habe angestanden, worauf die Berufungsklägerin Einfluss genommen habe, das Stresslevel sei gestiegen und dann sei noch der Unfall sowie die Schlafdefizite hinzugekommen (act. H.4, S. 27). Nach der Geburt von C._____ ist somit einzig eine depressive Episode des Berufungsbeklagten erstellt; diejenige im Oktober 2022 nach dem Verkehrsunfall. Nichtsdestotrotz fehlte in diesem Zeitpunkt gemäss Einschätzung der damals behandelnden Ärztin vorübergebend die Erziehungsfähigkeit, wie auch vom ersten Gutachten für depressive Episoden vorbehalten. Gemäss ärztlichem Bericht habe er in der Krisensituation im Oktober 2022 den Unterstützungsbedarf rasch erkannt, geeignete Unterstützung geholt und die Betreuung des Sohnes in geeigneter Form delegiert, dies sei entscheidend. Gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten ist er weiterhin in Behandlung (act. H.4, Frage 43) und gemäss dem ärztlichen Bericht ist die fortgesetzte Psychotherapie geeignet, das Rückfallrisiko zu mindern (act. I.D). Gemäss den Lehrerinnen sei C._____ wie viele andere Schüler in dieser Zeit krank gewesen und danach in gleichem Umfang wie andere etwas träge (act. C.1.5). Auch wenn der Klinikaufenthalt während der Ferien von C._____ stattfand, bestätigen diese Aussagen der Lehrerinnen immerhin, dass der Klinikauf­enthalt des Vaters und der Aufenthalt von C._____ bei seiner Tante keine nach den Ferien andauernden und für die Lehrerinnen ersichtlichen Folgen zeigte (vgl. act. H.4, S. 29). C._____ habe dem Berufungsbeklagten zufolge beim Aufenthalt am letzten Ferienwochenende bei der Berufungsklägerin begonnen einzunässen (act. B.10), in der Schule konnte kein Einnässen beobachtet werden (act. C.1.5). Dies scheint im Übrigen ein wiederkehrender gegenseitiger Vorwurf gewesen zu sein (vgl. RG act. XII.3, S. 19). Das Risiko, dass es zu weiteren belastenden Lebensereignisse und in der Folge zu einer depressiven Episode mit vorübergehend aufgehobener Erziehungsfähigkeit kommt, besteht; gemäss ärztlichem Bericht von Dr. D._____ habe der Berufungsbeklagte aufgrund des ADHS eine erhöhte Anfälligkeit hierfür (act. I.D). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Aktualisierung dieses Risikos negative Folgen für C._____ gehabt hätte, da der Berufungsbeklagte in der Vergangenheit sowie aktuell – durch fortgesetzte psychologische Begleitung – bewies bzw. beweist, diese Problematik mit professioneller Hilfe anzugehen und rechtzeitig für eine geeignete Betreuung von C._____ zu sorgen. Vorzuwerfen ist dem Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang einzig, nur die Lehrerinnen über seine Krankschreibung und die Unterbringung von C._____ bei seiner Tante informiert zu haben, die Berufungsklägerin hingegen erst acht Tage nach dem Eintritt in die Klinik M._____ und nachdem C._____ bereits eine Woche bei der Tante verbracht hatte (act. B.9-B.11). Dies beschlägt jedoch nicht die Erziehungsfähigkeit, sondern die Kooperationsbereitschaft (hierzu E. 4.7).

4.2.9. Die Feinfühligkeit wird im ersten Gutachten für beide Elternteile in gleicher Weise bejaht (RG act. XII.2, S. 28). Gemäss dem zweiten Gutachten nehme der Berufungsbeklagte die Bedürfnisse von C._____ feinfühliger wahr als die Berufungsklägerin. Diesen Schluss begründet das Gutachten u.a. damit, dass die Berufungsklägerin durch ihren Umzug den Kontakt von C._____ zu seinem väterlichen familiären Umfeld erschwere und damit sein dahingehendes Bedürfnis nicht feinfühlig wahrnehme (RG act. XII.3, S. 49). Ein beruflich oder persönlich plausibel begründeter Umzug eines Elternteils ist eine legitime Entscheidung, die nicht per se als mangelnde Feinfühligkeit gegenüber den Bedürfnissen des Kindes interpretiert werden darf (vgl. E. 3.6). Es kann nicht verlangt werden, eine solche Entscheidung ausschliesslich aus der Perspektive des Kindes treffen, um sich nicht dem Vorwurf der fehlenden Feinfühligkeit auszusetzen. Ausserdem zeigt der Schluss die nicht offengelegte (wohl unbewusste) gutachterliche Annahme, ein Sohn bleibe bei der Mutter, wenn diese umzieht und sie erschwere daher den Kontakt zum Vater. Dies stellt eine falsche (Rechts-)Auffassung dar; ein Umzug ins Ausland zieht eine Neubeurteilung der Obhutszuteilung nach sich und kann daher – bei Zuteilung der Obhut an den Vater – gerade eine Intensivierung des Kontakts mit dem Sohn und keine Erschwerung zur Folge haben. Wie in E. 3.6 für die Bindungstoleranz, ist daher der Umzug auch nicht über das Unterkriterium der Feinfühligkeit zulasten der Berufungsklägerin auszulegen. Das Gutachten begründet die geringere Feinfühligkeit jedoch weiter auch mit den Schwierigkeiten von C._____, sich nach der gutachterlichen Befragung vom Berufungsbeklagten zu trennen; dies würde auf eine feinfühligere Wahrnehmung durch den Berufungsbeklagten hinweisen können (RG act. XII.3, S. 41 und 46). Auch wenn dies auf einer einmaligen Beobachtung abstützt und das erste Gutachten trauriges Quengeln, wieder zum anderen Elternteil wechseln zu müssen, als adäquate Trennungsreaktion bezeichnet (RG act. XII.2, S. 25 und S. 28 erster Absatz), ist angesichts der Angaben von Dr. F._____, der Feinfühligkeit als Stärke des Berufungsbeklagten bezeichnet, und von Dr. D._____, die sein hohes Empathievermögen hervorhebt (RG act. XII.3, S. 10; act. I.D), doch davon auszugehen, dass die feinfühlige Wahrnehmung der Bedürfnisse von C._____ beim Berufungsbeklagten in leicht höherem Masse als bei der Berufungsklägerin gegeben ist.

4.2.10. Dem ersten Gutachten zufolge ist die Förder- und Lenkungskompetenz beider Elternteile hinreichend gegeben. Das zweite Gutachten macht keine Feststellungen hierzu. In der Antwort zu den Ergänzungsfragen wird dem Berufungsbeklagten einen entwicklungsfördernderen Einfluss zugeschrieben, als der Berufungsklägerin, wobei dies nicht näher begründet wird (RG act. XII.4). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärt die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte spiele nur Playstation mit dem Sohn und bringe ihm wichtige Kompetenzen wie Fahrradfahren oder Schwimmen nicht bei. Ferner melde der Berufungsbeklagte den Sohn oft von der Schule ab, er habe zahlreiche Absenzen (act. H.4, S. 4 f.). All dies wird von der Gegenseite insofern nicht in Frage gestellt, als sich das Fahrradfahren halt nicht ergeben habe, der Berufungsbeklagte aus dem zugesprochenen Unterhalt nicht Extras wie Schwimmkurse finanzieren könne und Playstationspielen nicht per se schlecht sei, sondern vergleichbar mit Brettspielen auch quality time darstelle. Zu den Schulabsenzen sei es häufig nach Besuchswochenenden der Berufungsklägerin gekommen (act. H.4, Ergänzung 4). Zur Förder- und Lenkungskompetenz der Berufungsklägerin bestehen neben den ihrerseits aufgestellten Behauptungen, dass sie mit dem Sohn Schwimmen und Fahrradfahren lerne, wenige Angaben. Beide Elternteile gaben in den gutachterlichen Befragungen an, mit dem Sohn Dinge zu unternehmen (RG act. XII.2, S. 9 und 12; RG act. XII.3, S. 22 und 26). Der Berufungsbeklagte fördert C._____ erwiesenermassen zumindest insofern, als er ihm das Unihockeyspielen ermöglicht, wo er selbst Trainer ist (act. H.1, S. 2; RG act. XII.2, S. 12). Dies allein vermag die nicht weiter begründete Bezeichnung des Berufungsbeklagten als entwicklungsfördernder jedoch nicht zu stützen. Umgekehrt begründen die Behauptungen der Berufungsklägerin auch keine vergleichsweise geringere Förder- oder Lenkungskompetenz des Berufungsbeklagten. Die Förder- und Lenkungskompetenz ist daher bei beiden Elternteilen als in gleichem Ausmass gegeben zu erachten.

4.2.11. Gemäss dem zweiten Gutachten ist die Bindungstoleranz des Berufungsbeklagten gut, die der Berufungsklägerin deutlich eingeschränkt (RG act. XII.2, S. 51). Das Gutachten begründet die Einschränkung damit, dass sich die Berufungsklägerin gegenüber C._____ abwertend über den Berufungsbeklagten äussere, was zu einem beginnenden Loyalitätskonflikt bei C._____ führe. Ferner gebe sie an, mit dem Berufungsbeklagten über wichtige Entscheide wie die Einschulung nicht sprechen zu können und daher selbst zu entscheiden. Sie scheine angesichts des Umstandes, dass C._____ ihren damaligen Partner als "Papi" bezeichne, auch nicht die Wichtigkeit zu erkennen, C._____ über seine familiären Strukturen zu orientieren (RG act. XII.2, S. 48 f. siehe auch S. 9, 12, 15, und 39). Was die abwertenden Aussagen anbelangt, wird auf E. 3.5 und 3.10 verwiesen. Die übrigen Erwägungen begründen eine eingeschränkte Bindungstoleranz schlüssig. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Berufungsbeklagte unter Beweis stellte, den Kontakt von C._____ zur Berufungsklägerin und den weiteren Bezugspersonen aus ihrem Umfeld fördern zu wollen. So traf sich der Berufungsbeklagte mit der Grossmutter mütterlicherseits (RG act. X.II.3, S. 12) und gibt an, sich zu bemühen, auch den Kontakt von C._____ zum ehemaligen Partner der Berufungsklägerin, H._____, aufrechtzuerhalten (act. A.9, 6; act. H.4, Frage 52). Die Bindungstoleranz ist beim Berufungsbeklagten in höherem Masse gegeben, als bei der Berufungsklägerin.

4.2.12. Zusammengefasst sind beim Berufungsbeklagten die Teilgehalte der Feinfühligkeit und der Bindungstoleranz in höherem Masse als bei der Berufungsklägerin gegeben. Die Förder- und Lenkungskompetenz liegt bei beiden Elternteilen in gleichem Masse vor. Im Falle depressiver Episoden kann die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zwar eingeschränkt sein. Die depressive Störung ist jedoch aktuell remittiert. Das erste Gutachten und der ärztliche Bericht sprechen nur von einer Einschränkung und nicht von einer Aufhebung der Erziehungsfähigkeit. Zudem wäre diese nur vorübergehend. Der Berufungsbeklagte ist krankheits- und behandlungseinsichtig und wirkt mittels fortgesetzter Psychotherapie depressiven Episoden entgegen. Er liess akute Krisen in der Vergangenheit rechtzeitig professionell behandeln und es ist für C._____ eine alternative Betreuung sichergestellt. Aus diesen Gründen vermag das bloss hypothetische Eintreten einer depressiven Episode mit potentiell vorübergehend eingeschränkter Erziehungsfähigkeit die in mehreren Teilgehalten in erhöhtem Masse beim Berufungsbeklagten gegebene Erziehungsfähigkeit nicht aufzuwiegen. Diese spricht daher für eine Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten.

4.4. Betreuungsmöglichkeiten; persönliche Betreuung

Die Berufungsklägerin gibt an, sie könne bis auf den Mittagstisch in der Schule die Betreuung von C._____ persönlich wahrnehmen (act. H. S. 2). Eine Reduktion des Arbeitspensums auf 50-60% sei möglich und ihr Arbeitgeber habe ihr zugesichert, dass sie zuhause bleiben und aus dem Homeoffice arbeiten könne, wenn C._____ krank sei. Ferner sei sie in der Lage, in Absprache mit ihrem Arbeitgeber die Ferien flexibel zu gestalten, aufzustocken und mit den Schulferien von C._____ zu koordinieren. Das Schulhaus, in welches C._____ in O.3._____ zur Schule gehen würde, liege zwischen ihrer Wohnung und ihrem Arbeitsort (act. H.4, S. 2, Frage 44, 62 und 97). Der Berufungsbeklagte erklärt, er sei verfügbar, wenn etwas am Vormittag passiere, und C._____ könne ihn persönlich darüber informieren. Montags, dienstags und donnerstags würden er und C._____ entweder mit der Schwester oder den Eltern oder allen zusammen mittagessen. Je nach Stundenplan und Wunsch von C._____ gehe dieser auch in den Mittagstisch der Schule. Am Mittwoch habe der Berufungsbeklagte frei und verbringe den Nachmittag mit C._____, am Freitag komme an zwei von drei Wochenenden die Berufungsklägerin C._____ am Nachmittag abholen (act. H.4, Frage 11 und 14). Der Berufungsbeklagte erklärt, seine Ferien würden sich mit denjenigen von C._____ bis auf ein oder zwei Wochen decken (act. H.4, Frage 12). Das Schulhaus, welches C._____ in O.2._____ besucht, die Grosseltern und die Tante, sind nicht weit vom Haus des Berufungsbeklagten entfernt, gemäss Beiständin handelt es sich jeweils um kurze Fusswege (act. J.I.). Auch wenn sich die persönliche Betreuung durch die Berufungsklägerin (Pensenreduktion, Homeoffice bei Krankheit des Sohnes, flexibel gestaltbare Ferien) wie von ihr geplant realisieren liesse, würde diese diejenige des Berufungsbeklagten nicht bzw. nur in geringem zeitlichem Masse übersteigen. Die bei beiden Elternteilen notwendige Fremdbetreuung wird beim Berufungsbeklagten durch das familiäre Umfeld wahrgenommen, was durchwegs positiv beurteilt wurde. Bei der Berufungsklägerin ist hingegen nicht klar, durch wen die Betreuung diesfalls wahrgenommen würde. Sie gibt zwar an, einen stabilen Kontakt zur Familie zu pflegen und Wochenenden und Ferien mit ihr zu verbringen. Ihre Eltern wohnen jedoch in O.5._____, O.6._____ bzw. O.7._____, O.8._____ und ihre Schwester in O.9._____, L.1._____. Angesichts der Angaben der Berufungsklägerin im zweiten Gutachten besteht ein getrübtes Verhältnis zur Mutter; diese habe sie bei der Betreuung von C._____ nicht unterstützt (RG act. XII.2, S. 23; RG act. XII.3, S. 8, 23 und 38). Ein familiäres Umfeld oder einen Partner in O.3._____ gibt die Berufungsklägerin nicht an (act. H.4, S. 2, Fragen 44, 62, 97 und 89 ff.). Zusammenfassend vermag weder der zeitliche Umfang noch die Art der Drittbetreuung (familiär/ausserfamiliär) und wie bereits erwähnt auch nicht C._____ Alter eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung zugunsten der einen oder anderen Partei zu begründen. Diesem Kriterium kommt daher vorliegend kein Gewicht zu.

4.5. Lebensverhältnisse der Eltern

Die Berufungsklägerin arbeitet bei der Alig Grossküchen AG in O.3._____ in einem 80% Pensum von Montag bis Donnerstag (act. H.4, Frage 22 ff.). Seit einem Jahr wohne sie alleine in einer 3.5-Zimmerwohnung in O.3._____ (act. H.4, S. 2; act. I.A.18). Sie fühle sich in O.3._____ zuhause, habe hier ihre Freizeitaktivitäten, ihren Freundeskreis und Arbeitsplatz, was ihr viel wert sei (act. H.4, Frage 92). Der Berufungsbeklagte arbeitet in einem Schulheim in O.2._____ in einem 74% Pensum, wobei er am Mittwoch frei hat (act. H.4, Frage 10). Er und C._____ leben seit August 2022 in einem 3.5-Zimmer-Einfamilienhaus in O.2._____ (act. C.2.14). Die Berufungsklägerin lebt seit längerem von ihrem Expartner H._____ getrennt (RG act. XII.3, S. 46 f.) und hat aktuell keinen Partner (act. H.4, Frage 90 f.), der Berufungsbeklagte ist seit Herbst 2023 in einer neuen Beziehung (act. H.4, Frage 85 f.). Die gegenseitigen Vorwürfe, die Berufungsklägerin bewege sich in einem sektenähnlichen Umfeld und beim Berufungsbeklagten bestehe eine Suchtproblematik, sind unbegründet. Das Kriterium der Lebensverhältnisse ist neutral zu werten.

4.6. Stabilität und Kontinuität in Orts-, Familien- und Betreuungsverhältnissen

4.6.1. Bis zum Alter von fünf Monaten lebte C._____ gemeinsam mit beiden Elternteilen in O.1._____. Nach dem Auszug des Berufungsbeklagten Ende 2016 lebte er dort weiterhin zusammen mit der Berufungsklägerin bis zum Alter von 17 Monaten bzw. Dezember 2017. Dann zog er mit ihr zum neuen Partner der Berufungsbeklagten, H._____, auf die O.10._____ (RG act. IX.4, Frage 9) bis die Berufungsklägerin im Oktober 2019, als C._____ dreijährig und drei Monate alt war, mit ihm nach Mondsee, L.1._____, umzog. Nachdem der Umzug von C._____ nach L.1._____ im Juni 2020 nicht bewilligt worden war, zog die Berufungsklägerin zurück in die Schweiz auf die O.10._____. Im Oktober 2022 zog sie zu einer Freundin nach O.12._____, im Oktober 2023 dann in eine 3.5-Zimmerwohnung nach O.3._____, wo sie bis heute lebt. Seither verbringt C._____ seine Besuchswochenenden mit ihr in O.3._____. Er geht bei der Berufungsklägerin auf den Fussballplatz und knüpft dort Kontakte zu anderen Kindern (act. H.4, Frage 95). In der Kindesanhörung erzählt C._____, er habe in O.3._____ einen Nachbarsjungen kennengelernt, den er treffe, wenn er in O.3._____ sei (act. H.1, S. 4). In den Ferien sei er auch schon zum Grossvater nach O.6._____ und im Sommer mit der Berufungsklägerin und ihrer Schwester nach L.2._____ gereist (act. H.1, S. 3).

4.6.2. C._____ lebt, seit er drei Jahre und sieben Monate alt ist (August 2020), mit dem Berufungsbeklagten, zuerst in O.11._____, dann in O.2._____. In der Kindesanhörung erklärte C._____, er könne sich nicht gut an die Zeit erinnern, in der er bei der Berufungsklägerin gewohnt habe, da es lange her sei (act. H.1, S. 2). Aus der Sicht von C._____ lebt er somit "seit er denken kann" beim Berufungsbeklagten in O.11._____ bzw. O.2._____. Er ging dort in den Kindergarten und wurde im Sommer 2022 dort eingeschult (act. A.9, I.2 und S. 8). Momentan besucht er die dritte Primarstufe (act. H,1, S. 2). Er erlebte somit wichtige Meilensteine in O.2._____ und hat dort seine Schulfreunde. Ausserschulische Beziehungen pflegt C._____ im Unihockeyverein in O.2._____ (act. H.1, S. 2), bei dem der Berufungsbeklagte Trainer ist (act. H.4, Frage 11). Auch das väterliche familiäre Umfeld befindet sich in O.2._____; C._____ Grosseltern und seine Tante wohnen in O.2._____ bzw. der gleichen Gemeinde und sind für C._____ seit seiner Geburt kontinuierlich zur Verfügung stehende Bezugspersonen; er hat eine vertrauensvolle Beziehung zu ihnen (RG act. XII.4, C; RG act. IX.2, Frage 2). Unter der Woche isst er an drei Mittagen teils zusammen mit dem Berufungsbeklagten bei seinen Grosseltern oder seiner Tante, und letztere betreut ihn am Donnerstagnachmittag nach der Schule und vor dem Unihockeytraining (act. H.4, Frage 11).

4.6.3. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass C._____ bisherige Lebensrealität mass­geblich durch Stabilität und Kontinuität in der Betreuung durch den Berufungsbeklagten und sein familiäres Umfeld geprägt ist. Er lebt seit mehreren Jahren in O.2._____, hat dort seine schulische Laufbahn begonnen, soziale Kontakte aufgebaut und ist in die väterliche Familie sowie das örtliche Vereinsleben eingebunden. Im Gegensatz dazu war die Zeit bei der Berufungsklägerin durch wiederholte Wohn­ortwechsel und Veränderungen geprägt und aus C._____ Perspektive weniger präsent und prägend. Die Berücksichtigung von Kontinuität und Stabilität spricht daher im Sinne des Kindeswohls deutlich für eine Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten.

4.7. Kooperationsfähigkeit der Eltern

Beide Parteien werfen sich gegenseitig vor, sich im Oktober 2022 über wichtige Ereignisse (Klinikeintritt des Berufungsbeklagten und Betreuung von C._____ durch seine Tante, Umzug der Berufungsklägerin nach O.12._____) nicht informiert zu haben. In der Hauptverhandlung geben beide Elternteile an, es funktioniere nun besser (act. H.4, Frage 66 f.). Die Beiständin erklärt, die Kooperationsbereitschaft sei auf beiden Seiten gegeben (act. J.I). Das Kriterium der Kooperationsfähigkeit ist daher neutral zu werten.

4.8. Qualität der persönlichen Beziehung zwischen Elternteil und Kind

Während das erste Gutachten die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung auf beiden Seiten als intakt und emotional positiv getönt bezeichnet (RG act. XII.2, S. 25), wird im zweiten Gutachten erklärt, die Beziehung des Berufungsbeklagten zu C._____ wirke emotional zugewandter als diejenige der Berufungsklägerin zu C._____. Sie sei zwar physisch zugewandt, die Mutter-Sohn-Interaktion wirke jedoch emotional etwas distanziert (RG act. XII.3, S. 50 und S. 43 f.). Im Gutachten wurde die Beobachtung festgehalten, dass C._____ nach Verlassen des Untersuchungsraumes zur Interaktionsbefragung des Berufungsbeklagten dem damaligen Lebenspartner der Berufungsklägerin, H._____, zur Begrüssung entgegengerannt sei, die Berufungsklägerin kaum beachtet habe und seine Aufmerksamkeit diesem und dem Berufungsbeklagten zugewendet habe (RG act. XII.3, S. 43 f.). Die gutachterliche Beobachtung basiert zwar nur auf einer Interaktionsbefragung, jedoch stammt sie von einer Fachperson und stimmt im Übrigen mit der Aussage der Schwester des Berufungsbeklagten überein. Diese gab bereits ein Jahr früher an, dass sie die Beziehung zwischen der Berufungsklägerin und C._____ als distanziert erlebe und gemäss Erzählungen des Berufungsbeklagten bei Übergaben, an denen der damalige Partner anwesend gewesen sei, C._____ sich nur auf den Partner und nicht die Berufungsklägerin konzentriere (RG act. XII.3, S. 17). Im Übrigen wird auf E. 4.2.9 verwiesen. Die Qualität der persönlichen Beziehung spricht für eine Zuteilung der Obhut an den Berufungsbeklagten.

4.9. Wunsch des Kindes

In der Kinderanhörung erklärte C._____ auf die Frage, ob er sich schon vorgestellt habe, wie es wäre, bei der Mutter zu leben, dass dies auch gut sei, er aber lieber beim Vater wohnen wolle. Ferner drückt er hinsichtlich der Besuchs- und Ferienregelung aus, dass es gut sei, so wie es ist (act. H.1, S. 3). C._____ ist achtjährig und liegt damit, wie von der Berufungsklägerin erwähnt, zwei Jahre über der Untergrenze für eine Kindesanhörung. Auch wenn ein Kind in diesem Alter, wie die Berufungsklägerin geltend macht, die Konsequenzen eines Umzugs nicht abschätzen können würde, mithin bezüglich der Frage der Obhutszuteilung noch nicht urteilsfähig wäre, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Wunsch des Kindes trotzdem zu beachten (BGE 142 III 612 E. 4.3). C._____ äusserte sich an der Kindesanhörung klar und machte einen unbeeinflussten und unbelasteten Eindruck. Sein Wunsch ist nicht ausschlaggebendes Kriterium, aber in die Gesamtwürdigung einzubeziehen und spricht für eine Zuteilung der Obhut an den Vater.

4.10. Fazit

Die persönliche Betreuung und die Betreuungsmöglichkeiten, die Lebensverhältnisse der Eltern und ihre Kooperationsfähigkeit sind neutral zu werten. Die Feinfühligkeit sowie die Bindungstoleranz sind in höherem Masse beim Berufungsbeklagten gegeben, was für eine Zuteilung der Obhut an ihn spricht. Die Stabilität und Kontinuität in Orts-, Familien- und Betreuungsverhältnissen sprechen ebenfalls eindeutig zugunsten einer Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten. Dies entspricht auch C._____ Wunsch, wonach es bei der aktuellen Wohnsituation und damit der aktuellen Obhutszuteilung bleiben solle. Die Kriterien, die gemäss dem ersten Gutachten die grundsätzlich ausgeglichene Waage leicht zugunsten der Berufungsklägerin verschoben, waren die Gesamtschau der Kriterien zur Erziehungsfähigkeit, die höhere Betreuungsstabilität in ihrem Umfeld und der Umstand, dass C._____ in den letzten Monaten mehr Zeit bei ihr verbracht hatte. Alle drei Kriterien lassen heute die Waage in die andere Richtung ausschlagen. Da wie erwähnt eine alternierende Obhut aufgrund der Distanz der Wohnorte nicht praktikabel ist und diese daher einem Elternteil allein zugeteilt werden muss, sind auch geringe Unterschiede im Kriterienkatalog von Bedeutung und es ist gestützt auf sie die vorinstanzliche Zuteilung der Obhut über C._____ an den Berufungsbeklagten zu bestätigen (Dispositivziffer 1). Daraus folgt die Bestätigung der Anrechnung der AHV/IV-Erziehungsgutschriften zugunsten des Berufungsbeklagten (Dispositivziffer 6).

5.1. Persönlicher Verkehr; Besuche

5.1.1. Die Vorinstanz berechtigte und verpflichtete die Berufungsklägerin, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und die Hälfte der Schulferien mit ihm zu verbringen. Die Feiertage seien aufzuteilen. Sie verpflichtete den Berufungsbeklagten, C._____ für die Besuche zur Berufungsklägerin zu bringen, und umgekehrt die Berufungsklägerin, C._____ danach zum Berufungsbeklagten zurückzubringen (act. B.1, E. 5.4). Diese Regelung wird bis auf die hälftige Aufteilung der Ferien aktuell nicht gelebt, sondern C._____ verbringt turnusmässig jeweils zwei Wochenenden bei der Berufungsklägerin und ein Wochenende beim Berufungsbeklagten (act. H.2, S. 4). Zudem holt die Berufungsklägerin C._____ am Freitag nach Schulschluss ab und bringt ihn grundsätzlich auch am Sonntag zurück (act. H.2, Frage 46). Nach den Ferien holt der Berufungsbeklagte C._____ ab (act. H.4, Frage 47 und 52). Die Berufungsklägerin beantragt für den Fall, dass ihr die Obhut nicht zugeteilt würde, den Antrag der Kindesvertreterin hinsichtlich Besuchsrhythmus gutzuheissen, wobei jeder einen Weg übernehmen und das Hol­prinzip gelten solle, am Zusatzwochenende aber beide Fahrten durch die Berufungsklägerin zu übernehmen seien (act. H.4, Frage 45, 50 und S. 30). Der Berufungsbeklagte beantragt, es sei mit Blick auf die sich mit steigendem Alter ändernden Bedürfnisse von C._____ die vorinstanzliche Regelung des persönlichen Verkehrs beizubehalten (act. H.2, S. 4). Die Kindesvertreterin beantragt, die Berufungsklägerin sei zu berechtigen und zu verpflichten, jährlich ⅔ der Wochenenden, welche gemäss Ferienplan des Zweckverbandes Kindergarten und Primarschule I._____ nicht in die Ferien fallen, mit C._____ zu verbringen, wobei diese Regelung nur zur Anwendung gelange, wenn es den Eltern nicht gelinge, gemeinsam mit der Beiständin eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollten sich die Eltern bezüglich der Wochenenden nicht einigen können, solle in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Berufungsklägerin das Wahlrecht der Wochenenden zustehen und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Berufungsbeklagten (act. H.3, S. 3; act. H.4, Ergänzung 10).

5.1.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Auch für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl oberste Richtschnur. Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Insbesondere geht es bei der Festsetzung des Besuchsrechts nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach dem Ermessen des Gerichts. In der Praxis wird bei der Regelung der Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte in erster Linie auf das Alter des Kindes Rücksicht genommen. Kleinkinder haben diesbezüglich andere Bedürfnisse als Kinder im Schulalter. Im Übrigen hängt die Ausgestaltung auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und den zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab. Für die Umsetzung und namentlich auch für den Detaillierungsgrad der Regelung ist das Verhältnis zwischen den Eltern entscheidend (BGer 5A_972/2023 v. 23.5.2024 E. 3.1.3 m.w.H.).

5.1.3. Der Berufungsbeklagte wendet ein, ein ausgedehntes Besuchsrecht im aktuellen Rhythmus sei auf lange Frist nicht umsetzbar, C._____ könne teils deswegen nicht ins Unihockey oder an Kindergeburtstage gehen (act. H.4, Frage 43). Aktuell funktioniert das ausgedehnte Besuchsrecht jedoch und es geht vorliegend nicht darum, das Besuchsrecht bis zur Volljährigkeit zu regeln. Ändern sich die Verhältnisse und sind sich die Eltern nicht einig, kann eine Abänderung beantragt werden. Ein ausgedehntes Besuchsrecht entspricht zudem dem Wunsch von C._____ (act. H.1). Auch empfiehlt das zweite Gutachten, C._____ regelmässigen Kontakt zur Berufungsklägerin zu ermöglichen (act. XI.3, S. 51 f.). Würde die vor­instanzliche Regelung beibehalten, wäre das ausgedehnte Besuchsrecht vom Willen des Berufungsbeklagten abhängig, was Konfliktpotential birgt (vgl. act. XI.3, S. 39 f.). Aus diesen Gründen ist ein ausgedehntes Besuchsrecht im aktuell praktizierten Ausmass und gemäss dem Antrag der Kindesvertreterin anzuordnen. Die Berufungsklägerin ist zu berechtigen und zu verpflichten, mit C._____ die Hälfte seiner Ferien sowie jährlich ⅔ der Wochenenden zu verbringen, welche gemäss Ferienplan des Zweckverbandes Kindergarten und Primarschule I._____ nicht in die Ferien fallen. Diese Regelung gelangt nur zur Anwendung, wenn es den Eltern nicht gelingt, zusammen mit der Beiständin eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollten sich die Eltern bezüglich der Wochenenden nicht einigen können, steht in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Berufungsklägerin das Wahlrecht der Wochenenden zu und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Berufungsbeklagten.

5.1.4. Was die Modalitäten des Besuchsrechts betrifft, holt die Berufungsklägerin C._____ an den Besuchswochenenden am Freitag nach Schulschluss ab. Sie hat am Freitag frei und kann C._____ daher abholen; der Berufungsbeklagte arbeitet am Nachmittag und würde C._____ erst später bringen können. Diesbezüglich sind sich die Eltern auch einig. Am Sonntag sowie nach den Ferien hat grundsätzlich der Berufungsbeklagte C._____ abzuholen, wobei am zusätzlichen Besuchswochenende die Berufungsklägerin ihrem Antrag entsprechend C._____ zum Berufungsbeklagten bringt. Das ausgedehnte Besuchsrecht von ⅔ abzüglich des gerichtsüblichen Besuchsrechts von ½ ergibt ⅙ der Wochenenden; an diesen hat die Berufungsklägerin C._____ zum Berufungsbeklagten zurückzubringen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ihr ein ausgedehntes Besuchsrecht einzuräumen ist, sie mithin ein zum gerichtsüblichen Besuchsrecht zusätzliches Wochenende mit C._____ verbringen kann. Vorinstanzlich wurde das Besuchsrecht bis Sonntag 18.00 Uhr festgelegt. Diese Uhrzeit ist als Rückfallregelung bzw. für den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen können, für diejenigen Wochenenden, an denen die Berufungsklägerin C._____ nach O.2._____ zurückbringt, beizubehalten. Holt der Berufungsbeklagte C._____ in O.3._____ ab, muss das Ende der Besuchszeit hingegen so vorvorlegt werden, dass sie beide spätestens um 19.00 Uhr daheim sind. Eine spätere Ankunftszeit in O.2._____ ist C._____ angesichts seines Alters nicht zuzumuten. In Anbetracht der Reisezeit und den Zugverbindungen ist daher die Übergabe in O.3._____ – wiederum im Sinne einer Rückfallregelung – auf 15.30 Uhr festzulegen.

5.2. Telefonkontakte

Die Vorinstanz wies die Eltern in Gutheissung eines entsprechenden Antrages der Kindesvertreterin (RG act. VIII.4, II.2.3 f.) an, C._____ den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen, wenn er dies wünsche, und mindestens zweimal pro Woche mit dem nicht betreuenden Elternteil ein Videotelefonat führen zu lassen (act. B.1, Dispositivziffer 2.2 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Berufungsbeklagte, er lasse die Berufungsklägerin und C._____ während der Besuchswochenenden in Ruhe, störe nicht und sehe es als unangemessen, sich in dieser kurzen Zeit als Vater aufzudrängen. Er erachte Telefonate in den Ferien als angemessen, wobei es auch nicht ideal sei, den anderen Elternteil immer wieder zu stören (RG act. VIII.3, 2.2). Der Berufungsklägerin zufolge lief die Absprache der Videotelefonate zum damaligen Zeitpunkt gut (RG act. VIII.4, 2.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gaben beide Eltern an, die Kontakte per Videotelefonie würden funktionieren und es bestehe hierzu kein Regelungsbedarf (act. H.4, Fragen 59-61). Auch C._____ bestätigt dies (act. H.1, S. 3). Die vor­instanzliche Weisung richtet sich an beide Elternteile und sieht "mindestens zweimal während der Woche" Videotelefonate vor. Bei dieser Formulierung ist unklar, ob beide Elternteile zu je zwei oder nur je einem Videotelefonat angewiesen werden. Ferner differenziert diese Regelung nicht zwischen der Ferien- und restlichen Zeit. Zudem funktionieren die Videotelefonate den Eltern und dem Sohn zufolge gut. Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlichen Weisungen (Dispositivziffer 2.2 und 2.3) ersatzlos aufzuheben.

6. Informationspflicht und Beistandschaft

6.1. Die Vorinstanz hielt die im Rahmen der vorsorglichen Obhutsregelung (Proz. Nr. 135-2019-83) errichtete Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB in bestehendem Umfang aufrecht (act. B.1, Dispositivziffer 3 und E. 6). Die Kindesvertreterin beantragte mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 insofern eine Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson, als letztere damit beauftragt werden solle, die Weiterleitung von Information an den jeweils anderen Elternteil sicherzustellen (act. A.10, S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess sie diesen, vom Berufungsbeklagten anfänglich unterstützten Antrag (act. A.12, S. 2) fallen (act. H.4, Frage 63). Stattdessen stellt die Kindesvertreterin den Antrag, den Eltern sei die Weisung zu erteilen, den jeweils anderen Elternteil, unter gleichzeitiger Information der Beiständin, über anstehende Veränderungen, welche das Leben von C._____ tangieren, vorab und über nicht vorhersehbare derartige Veränderungen zeitnah zu informieren (act. H.3, Rechtsbegehren 3). Der Berufungsbeklagte bemängelt, er finde es nicht sinnvoll, Dinge weiterleiten zu müssen, welche ihm C._____ im Vertrauen sage (act. H.4, S. 31).

6.2. Im Oktober 2022 informierte der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin nicht umgehend über den Klinikaufenthalt und die anderweitige Betreuung von C._____, die Berufungsklägerin informierte umgekehrt den Berufungsbeklagten nicht über ihren Umzug nach O.12._____. Um solche Informationsdefizite in Zukunft zu vermeiden und um der Beiständin ihre Arbeit mit den Eltern und C._____ zu ermöglichen bzw. zu vereinfachen, sind die Eltern zu ermahnen, den jeweils anderen Elternteil unter gleichzeitiger Information der Beiständin über anstehende Veränderungen, welche das Leben von C._____ tangieren, im Voraus bzw. über nicht vorhersehbare derartige Veränderungen zeitnah zu informieren. Der Einwand des Berufungsbeklagten verfängt nicht, da die Informationspflicht nur Veränderungen erfasst, welche das Leben von C._____ tangieren. Von einer förmlichen Weisung kann hingegen abgesehen werden, zumal sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagte an der Berufungsverhandlung bestätigt haben, dass der Informationsfluss in letzter Zeit besser funktioniert (act. H.4, Frage 66 f.). Im Übrigen bestehen übereinstimmende Anträge auf Aufrechterhaltung der Beistandschaft im bisherigen Umfang (act. H.4, Frage 64 und S. 31). Die diesbezügliche vorinstanzliche Regelung (Dispositivziffer 3) ist ohne Weisung an die Eltern zu bestätigen.

7. Kindesschutzmassnahme; Impfung

7.1. Die Vorinstanz fällte keinen Entscheid im Zusammenhang mit der Impfung von C._____; gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten aufgrund der Zusicherungen der Berufungsklägerin (act. H.4, erster Parteivortrag, Ergänzung 21). Im Berufungsverfahren beantragt der Berufungsbeklagte, er sei zu ermächtigen, C._____ gemäss den BAG-Richtlinien impfen zu lassen (act. A.2, I.2 und IV.12). Die Kindesvertreterin beantragte dasselbe, wobei sie die Ermächtigung auf die Basisimpfungen und die empfohlenen ergänzenden Impfungen gemäss Richtlinien des BAG und den Empfehlungen des Kinderarztes von C._____ bezog und die Berücksichtigung allfälliger Kontraindikationen verlangte (act. A.5; act. H.4, erster Parteivortrag, Ergänzung 1 und 14). Die Berufungsklägerin beantragte mit Replik die Abweisung des Antrags (act. A.6), stimmte in der Parteibefragung anlässlich der Berufungsverhandlung der Vornahme der Basisimpfungen jedoch ausdrücklich zu und erklärte sich damit einverstanden, dass davon im Dispositiv Vormerk genommen wird (act. H.4, Frage 80). Der Berufungsbeklagte beantragt die Aufnahme der Zustimmung der Berufungsklägerin ins Dispositiv (act. H.4, Schlussvortrag, in fine).

7.2. Die Frage, ob ein Kind zu impfen ist, obliegt als grundlegende Entscheidung beiden Eltern gemeinsam (Art. 301 Abs. 1bis e contrario ZGB). Bei Uneinigkeit der Eltern hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. das zuständige Gericht in pflichtgemässer Ermessensausübung anstelle der Eltern darüber zu entscheiden, wobei es sich grundsätzlich an die Empfehlungen des BAG halten bzw. davon nur abweichen darf, wenn sich die Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falls nicht mit dem Kindeswohl verträgt (BGE 146 III 313 E. 4 und 6).

7.3. C._____ ist gemäss Bescheinigung der Kindertagesklinik O.11._____ vom 23. Oktober 2024 komplett ungeimpft (act. C.2.29). Das BAG sieht Basisimpfungen, ergänzende Impfungen und Impfungen für Risikogruppen vor (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/gesund­heits­foerderung-und-praevention/impfungen-prophylaxe/impfungen-fuer-saeuglinge-und-kinder.html). Bezüglich der Basisimpfungen sind sich die Eltern nunmehr einig, C._____ impfen zu lassen. Es besteht daher kein Anlass für das Gericht, anstelle der Eltern darüber zu entscheiden. Angesichts des entsprechenden Antrags des Berufungsbeklagten und des Einverständnisses der Berufungsklägerin zur Vormerknahme der Zustimmung zu den Basisimpfungen gemäss Impfplan des BAG, ist diese im Dispositiv vorzumerken. Die ergänzenden Impfungen wurden in der Berufungsantwort nicht speziell thematisiert; auch in der Berufungsverhandlung beschränkte sich der Berufungsbeklagte auf den Antrag, die Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Basisimpfungen im Dispositiv vorzumerken, ohne einen darüber hinausgehenden Antrag zu den ergänzenden Impfungen zu stellen. Der Entscheid hierüber ist den Eltern zu überlassen, auch wenn die Kindesvertreterin die Ermächtigung des Berufungsbeklagten zur Veranlassung der ergänzenden Impfungen beantragt, behauptet sie doch nicht, dass sich die Eltern auch diesbezüglich nicht einig wären (siehe BGer 5A_310/2023 v. 6.7.2023 E. 6.3.1).

8. Unterhalt

8.1.1. Die Berufungsklägerin stellt keine Eventualanträge betreffend Unterhalt für den Fall der Zuteilung der Obhut an den Berufungsbeklagten. Sie beantragt jedoch, neu festgesetzte Unterhaltsbeiträge seien ab Rechtskraft des Berufungsurteils zu leisten, unabhängig welche Seite dazu verpflichtet würde (act. H.4, S. 30). Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids im Unterhaltspunkt. Er sei jedoch mit den höheren von der Kindesvertreterin beantragten Unterhaltsbeiträgen einverstanden, bis auf die Verteilung des Überschussanteils von C._____ von ⅔ bei ihm und ⅓ bei der Berufungsklägerin. Er beantrage, dass der gesamte Überschussanteil von C._____ dem Berufungsbeklagten verbleiben oder ein geringerer Anteil der Berufungsklägerin zugeordnet werden solle (act. H.4, S. 31). Die Kindesvertreterin beantragt einen höheren Unterhalt und plädiert für eine rückwirkende Festlegung desselben ab Januar 2023, da für dieses Jahr verlässliche Zahlen vorlägen und bei einer weiter zurückreichenden Festlegung allenfalls IPV-Zahlungen zurückgezahlt werden müssten (act. H.4, S. 32).

8.1.2. Die Vorinstanz bildete vier Unterhaltsphasen: ab November 2021 bis Januar 2022 (Urteilseröffnung-Ende Übergangsfrist), ab Februar 2022 bis Juli 2026 (bis 10. Altersjahr), ab August 2026 bis Juli 3032 (bis 16. Altersjahr) und ab August 2032 (ab 16. Altersjahr). Mangels Auswirkungen auf den Unterhalt grenzte sie keine weitere Phase beim Eintritt von C._____ in die Oberstufe ab. Seit dem vorinstanzlichen Entscheid haben sich die Verhältnisse auf Seiten der Berufungsklägerin insofern verändert, als sie nunmehr von ihrem Lebenspartner getrennt lebt, im Oktober 2022 nach O.12._____ und im Oktober 2023 nach O.3._____ umzog und per April 2022 ihr Arbeitspensum von 60% auf 80% erhöhte (act. H.4, Frage 20). Auf Seiten des Berufungsbeklagten ist der Umzug nach O.2._____ im August 2022, die Kündigung seiner Arbeitsstelle per Ende Februar 2023 (act. C.2.22) sowie die neue Anstellung als Lehrperson im Schulheim J._____ ab 26. Februar 2024 (act. I.B.14, act. I.B.21) zu berücksichtigen. Diese dem Gericht bekannten Veränderungen ziehen eine Anpassung des Unterhalts von Amtes wegen nach sich (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

8.1.3. Mit Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Unterhalt und der zweistufigen Methode zur Berechnung wird auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (act. B.1, E. 7.3). Zur Überschussverteilung ist anzufügen, dass sich diese bei unverheirateten Eltern auf den Überschuss des (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteils und mit Blick auf die zu zählenden Köpfe auf ihn und das Kind beschränkt. Weder ist der Überschuss des am Unterhaltsverhältnis nicht beteiligten Elternteils miteinzubeziehen noch ist dieser als grosser Kopf mitzuzählen (kein virtueller Über­schuss­­anteil; BGE 149 III 441 E. 2.7). Die Frage, welchem Elternteil der Barunterhalt aufzuerlegen bzw. nach welchen Grundsätzen dieser aufzuteilen ist, hängt von der Qualifikation der Obhut (alleinig oder alternierend) ab. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine alternierende Obhut nicht nur bei genau hälftiger Betreuung vor, sondern könne

auch gegeben sein, wenn beide Elternteile das Kind auch unter der Woche und nicht nur übers Wochenende betreuen (BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.2). Ferner könne

die Obhut alternierend sein, wenn das Kind abwechselnd in beiden elterlichen Haushalten lebe und in erheblichem Umfang von beiden Elternteilen betreut werde (BGer 5A_2018/2023 v. 19.4.2023 E. 5.1.1.).

Ein Betreuungsanteil von 20% sei nicht erheblich (BGer 5A_534/2021 v. 5.9.2022 E. 3.3.2.1). Bei einem solchen von 40% liess das Bundesgericht hingegen implizit die Qualifikation als alternierende Obhut zu, indem es die Anwendung der Grundsätze zur Berechnung des Barunterhalts bei alternierender Betreuung als nicht willkürlich erachtete (BGer 5A_117/2021 v. 9.3.2022 E. 4.3). In der Lehre wird der Grenzwert von einem Drittel genannt (Joseph Salzgeber/Joachim Schreiber, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, in: FramPra.ch 1/2014, S. 68; Hildegund Sünderhauf/Martin Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 07/2014, S. 893).

8.1.4. Die Berufungsklägerin betreut C._____ während sieben Ferienwochen im Jahr (49 Tage); die andere Hälfte der 14-wöchigen Schulferien (act. C.1.6) verbringt C._____ mit dem Berufungsbeklagten. Während der verbleibenden 38 Wochen wird er an ⅔ der Wochenenden, d.h. 25-mal, von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend (50 Tage) von der Berufungsklägerin betreut. Gesamthaft befindet sich C._____ fast 100 Tage im Jahr bei der Berufungsklägerin, was einer Betreuung von rund 27% entspricht. Es liegt somit zwar ein ausgedehntes Besuchsrecht vor, aber noch kein Grenzfall zu einer alternierenden Obhut, bei welcher der Barunterhalt von beiden Eltern nach Massgabe ihrer (asymmetrischen) Betreuungsanteile und der jeweiligen Leistungsfähigkeit zu tragen wäre (vgl. dazu BGE 147 III 265 E. 5.5). Dem Grundsatz nach hat daher die Berufungsklägerin den Barunterhalt von C._____ zu tragen. Auch bei alleiniger Obhut kann allerdings in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten sein. Eine Beteiligung des Obhutsinhabers am Barunterhalt muss namentlich in Betracht gezogen werden, wenn dieser wesentlich leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_44/2020 v. 8.7.2021 E. 10.1). Ungeachtet der rechtlichen Qualifikation der Obhutsregelung darf zudem bei der Bemessung der Unterhaltspflicht nicht unberücksichtigt bleiben, dass aufgrund des ausgedehnten Kontaktrechts ein Teil der Kosten von C._____ im Haushalt der Berufungsklägerin anfällt und sie dafür direkt aufkommt. Darauf wird nicht erst bei der Überschussverteilung, sondern bereits bei der Beurteilung des anrechenbaren Bedarfs zurückzukommen sein.

8.2. Einkommen

8.2.1. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsklägerin ab Februar 2022 ein hypothetisches Einkommen bei einem Vollzeitpensum an, da sie von ihren Betreuungspflichten gegenüber dem Sohn entbunden sei (act. B.1, E. 7.5). Gemäss dem von der Vorinstanz der Berufungsklägerin eingeräumten Besuchsrecht betreut die Berufungsklägerin C._____ zu rund 24%, wobei der Berufungsbeklagte verpflichtet wurde, C._____ an den Besuchswochenenden am Freitag nach Schulschluss zu bringen (act. B.1, Dispositivziffer 2). Die Kindesvertreterin rechnet der Berufungsklägerin ein 90%-Pensum an, da sie C._____ an den Besuchswochenenden am Freitag abhole und ihn an sieben Ferienwochen betreue, jedoch nur fünf Wochen Ferien habe (act. H.3, S. 4).

8.2.2. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumindest in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist (BGer 5A_561/2020 v. 3.3.2021 E. 5.1.1 m.w.H.). Zur Prüfung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit können u.a. die Kriterien Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, Berufserfahrung, persönliche und geographische Flexibilität und Arbeitsmarktlage herangezogen werden (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 147 III 308 E. 5.6).

8.2.3. Die Berufungsklägerin ist aktuell im 80%-Pensum tätig. Sie gibt an, auch ein 100%-Pensum sei möglich (act. H.4, Fragen 25 f.). Zumutbar erscheint dies vor dem Hintergrund des ausgedehnten Besuchsrechts und der Wohndistanz der Eltern jedoch nicht. Nur dank dem 80%-Pensum kann die Berufungsklägerin C._____ bereits am Freitagmittag abholen, was auch dem Berufungsbeklagten entgegenkommt, der am Nachmittag arbeitet (act. H.4, Frage 52). Das Pensum der Berufungsklägerin ist daher bis zum 10. Geburtstag von C._____ (vgl. E. 8.4.11) bei 80% zu belassen. Ihr Einkommen beträgt CHF 4'968.00 monatlich (inkl. 13-Monatslohn; act. I.1.6 f.).

8.2.4. Die Kinderzulage ist bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.1

in fine). Sie beträgt in Graubünden vor Antritt der nachobligatorischen Ausbildung CHF 230.00 und in O.4._____ CHF 200.00 (AHV-Merkblatt 6.08 v. 1.1.2024, Ziff. 4), wobei sich der letztgenannte Betrag ab 2025 von Bundesrechts wegen auf CHF 215.00 erhöht (vgl. Art. 1 der Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung; SR 836.24). Aktuell bezieht die Berufungsklägerin die Kinderzulage für C._____ (act. H.4, Fragen 16 ff.). Der Anspruch stünde jedoch primär dem Berufungsbeklagten zu und die Berufungsklägerin könnte die Differenzzulage geltend machen (Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 FamZG). Angesichts der Möglichkeit, dass die Kinderzulage in der Zukunft dem Berufungsbeklagten ausgerichtet werden, ist die Berufungsklägerin bloss zur Überweisung der ihr ausgerichteten Kinderzulage bzw. Differenzzulage zu verpflichten.

8.2.4. Der Berufungsbeklagte arbeitet im 74.07%-Pensum im Schulheim J._____, wo er netto monatlich CHF 5'180.00 (inkl. 13.-Monatslohn) verdient (act. I.B.15-20; act. I.B.14; act. H.4, Fragen 7 f.). Ferner wird ihm eine vom Einkommen und Beschäftigungsgrad abhängige Erziehungszulage von monatlich CHF 312.00 ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 des Reglements über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der Stiftung Schulheim J._____ vom 29.11.2021, Stand 1.1.2024 i.V.m. Anhang 2 zum Personaldekret des Kantons Basel-Landschaft [SGS 150.1]). Diese stellt keine Familienzulage im Sinne von Art. 285a Abs. 1 ZGB dar. Sie trägt wie der erhöhte Grundbetrag bei Alleinerziehenden den Kosten Rechnung, die mit der Unterstützung eines Kindes verbunden sind. Daher sind nach der Praxis des Kantonsgerichts solche Zulagen nicht als Einkommen des Kindes zu qualifizieren, sondern zu den Einnahmen des hauptbetreuenden Elternteils zu rechnen (KGer GR ZK1 19 212 v. 24.6.2020 E. 5.2.1 in fine m.w.H.). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit der Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsquote dient das Schulstufenmodell als Richtlinie. Gemäss diesem ist es dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich zumutbar, ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50% einer Erwerbsarbeit nachzugehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab seinem vollendetem 16. Altersjahr zu 100% (PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2; BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bestehen weitere Entlastungsmöglichkeiten durch Drittbetreuung sind auch diese nach richterlichem Ermessen zu berücksichtigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Gemessen am Schulstufenmodell ist der Berufungsbeklagte überobligatorisch erwerbstätig, was jedoch dank der familieninternen Betreuung von C._____ möglich und auch zumutbar ist. Ihm ist sein effektives Nettoeinkommen von monatlich CHF 5'492.00 (inkl. Erziehungszulage) anzurechnen.

8.3. Grundbedarf

8.3.1. Die Berufungsklägerin lebt von ihrem früheren Lebenspartner getrennt (RG act. XII.3, S. 46 f.; act. H.4, Frage 90 f.), weshalb in ihrem Bedarf der vorinstanzlich eingesetzte Grundbetrag von CHF 850.00 auf den einer alleinstehenden Person anzupassen bzw. CHF 1'200.00 anzurechnen ist (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009, nachfolgend: Richtlinien). Der Berufungsbeklagte hat zwar eine Partnerin, lebt jedoch weiterhin alleine mit C._____, weshalb sein Grundbetrag von CHF 1'350.00 unverändert bleibt. Dasselbe gilt für den Grundbetrag von C._____ in der Höhe von CHF 400.00 (act. B.1, E. 7.4.2).

8.3.2. Die Berufungsklägerin wohnt wie erwähnt nicht mehr mit ihrem Lebenspartner auf der O.10._____, sondern seit Oktober 2023 in einer 3.5-Zimmerwohnung in O.3._____, wodurch sich ihre Wohnkosten verändert haben. Der Mietzins (exklusive Nebenkosten) beträgt CHF 1'310.00 (act. I.A.9). Die Nebenkosten beliefen sich in der Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2023 bis 31. Mai 2024 (acht Monate) auf CHF 2'287.60 (act. I.A.11; Heizkosten zu 99%, Warmwasser und Betriebskosten zu 66.67% in Rechnung gestellt), was hochgerechnet auf ein Jahr Nebenkosten von gerundet CHF 2'700.00 (monatlich CHF 225.00) ergibt. Auf Seiten der Berufungsklägerin fallen somit Wohnkosten von insgesamt CHF 1'535.00 an.

8.3.3. Der Berufungsbeklagte wohnt nicht mehr in der 3-Zimmerwohnung in O.11._____, sondern seit August 2022 in einem 3.5-Zimmer-Einfamilienhaus in O.2._____ (act. I.B.1). Der dafür anfallende Mietzins beträgt CHF 1'550.00 (exkl. Nebenkosten). Ferner fallen Kosten für Heizöl von durchschnittlich CHF 92.00 pro Monat an (act. I.B.2). Die Stromkosten sind im Grundbetrag bereits enthalten und nicht zusätzlich als Wohnkosten zu berücksichtigen (act. I.B.3; Richtlinien). Auf Seiten des Berufungsbeklagten fallen somit insgesamt Wohnkosten von CHF 1'642.00 an.

8.3.4. Die Vorinstanz rechnete die Wohnkosten in O.11._____ "nach grossen und kleinen Köpfen" im Umfang von ⅔ dem Bedarf des Berufungsbeklagten und im Umfang von ⅓ (CHF 422.00) dem Bedarf von C._____ an (act. B.1, E. 7.4.3). Das Gesetz regelt den Wohnkostenanteil nicht und es bestehen unterschiedliche Ansätze in der Praxis, wie die Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen, nach Prozentansätzen oder nach Pauschalbeträgen. Vorliegend wird der Verteilschlüssel der Vorinstanz von keiner Seite in Frage gestellt. Auch wenn in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wohnkostenanteile der Kinder teilweise tiefer angesetzt werden (vgl. etwa BGer 5A_292/2023 E. 6.3.2, und 5A_803/2021 E. 4.2, je m.w.H), ist C._____ daher weiterhin ein Drittel der Wohnkosten des Berufungsbeklagten anzurechnen, sodass sein Wohnkostenanteil CHF 547.00 beträgt. Bei den Wohnkosten des Berufungsbeklagten ist dieser Betrag entsprechend in Abzug zu bringen.

8.3.5. Seit 1. Februar 2024 mietet die Berufungsklägerin auch einen Parkplatz für CHF 135.00 pro Monat (act. I.A.10). Sie gibt an, ca. dreimal in der Woche mit dem Fahrrad und einmal mit dem Auto zur Arbeit zu fahren, wobei sie dieses für den Aussendienst benötige. Sie könne die Autospesen vom Wohnort aus über den Arbeitgeber abrechnen (act. H.4, Fragen 36 ff.). Ihr Privatfahrzeug ist, wie ihr Arbeitgeber bestätigt hat (act. I.A.7), für die Ausübung des Berufes notwendig und hat somit Kompetenzcharakter (KGer GR ZK1 11 75 v. 31.1.2012 E. 4d). Dass die vom Arbeitgeber übernommenen Fahrspesen auch den Parkplatz abdecken würden (act. H.3, S. 4), ist nicht ersichtlich. Entsprechend sind der Berufungsklägerin auch die Kosten für den Parkplatz von CHF 135.00 anzurechnen.

8.3.6. Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung betrugen im Jahr 2024 für den Berufungsbeklagten CHF 440.00 (act. I.B.6; Franchise CHF 300.00), für C._____ CHF 100.00 (act. I.B.4 f.) und für die Berufungsklägerin CHF 253.00 (act. I.A.12 f.; Franchise CHF 2'500.00). Diese Beträge sind in ihrem jeweiligen Bedarf anzurechnen.

8.3.7. Für die Berechnung der Prämienverbilligung ist das satzbestimmende Einkommen gemäss definitiver Staatssteuerveranlagung (nach Abzügen) massgebend (vgl. Onlinerechner der Ausgleichskasse O.4._____, abrufbar unter: https://www.akso.ch/online-services/online-rechner/provisorische-berechnung-des-anspruchs-auf-praemienverbilligung, zuletzt besucht am 18.12.2024). Bis zu einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 76'000.00 (2024) bzw. CHF 80'000.00 (2025) hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf 80% der Richtprämie, d.h. CHF 864.00 pro Kind (Richtprämie monatlich CHF 90.00, pro Jahr CHF 1'080.00; Art. 65 Abs. 1bis KVG; Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von O.4._____ vom 31.10.2023, RRB Nr. 2023/1791, S. 10 und vom 29.10.2024, RRB Nr. 2024/1737, S. 9). Vom Bedarf von C._____ ist entsprechend eine Prämienverbilligung von CHF 72.00 in Abzug zu bringen. Für sich selber erhielt der Berufungsbeklagte hingegen bereits im Jahr 2023 (bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 47'000.00) keine Prämienverbilligung mehr (act. I.B.8). Da sich sein steuerbares Einkommen seither nochmals erhöht hat (vgl. E. 8.4.7), muss der vor­instanzlich berücksichtigte Abzug auch künftig entfallen. Auf Seiten der Berufungsklägerin wiederum resultiert im Vergleich zur Berechnung der Vorinstanz (act. B.1, E. 7.5) zwar ebenfalls ein höheres steuerbares Einkommen (vgl. E. 8.4.6). Unter Berücksichtigung der seither gestiegenen Richtprämien (Art. 17 Abs. 1 VOzKPVG; BR 542.120) hat sie jedoch auch damit – selbst bei Anrechnung des Reinvermögens in gleichem Umfang wie bisher (act. I.A.14) – noch Anspruch auf eine Prämienverbilligung in der Grössenordnung von monatlich rund CHF 90.00.

8.3.8. Bei der Berufungsklägerin sind ferner die aus der Veranlagungsverfügung 2022 und der Steuererklärung 2023 ersichtlichen, nicht von der Krankenkasse gedeckten Gesundheitskosten von durchschnittlich CHF 83.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen (act. I.A.1 und I.A.4). Für C._____ sind mit der Steuerbestätigung 2023 (act. I.B.5) selbstgetragene Gesundheitskosten von CHF 26.40, d.h. monatlich ca. CHF 2.00, ausgewiesen, was vernachlässigbar ist. Für den Berufungsbeklagten wurden keine zusätzlichen Gesundheitskosten belegt.

8.3.9. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf beider Eltern Auslagen für auswärtige Verpflegung (act. B.1, E. 7.4.5). Die Berufungsklägerin wohnt mittlerweile an ihrem Arbeitsort und hat die Möglichkeit, zuhause zu essen (act. I.A.8; act. H.4, Frage 96 und 102). Es sind ihr daher keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Der Berufungsbeklagte wohnt 7.7 km von seinem Arbeitsort in J._____ entfernt. Er gibt an, nur am Freitag im Schulheim zu essen (act. H.4, Frage 11). Aus einigen Lohnabrechnungen im 2024 geht hervor, dass dem Berufungsbeklagten pro Mittagessen CHF 10.00 und insgesamt CHF 200.00 abgezogen wurden (act. I.B.16 f. und I.B.19). Mit Kosten von CHF 10.00 pro Mittagessen entstehen dem Berufungsbeklagten durch die auswärtige Verpflegung keine höheren Ausgaben im Vergleich zu den im Grundbetrag berücksichtigen Mahlzeiten zuhause. Entsprechend sind auch dem Berufungsbeklagten keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an anzurechnen.

8.3.10. Die Berufungsklägerin gibt an, ihren Arbeitsweg bei Aussendienst mit dem Auto zurückzulegen, ansonsten mit dem Fahrrad (act. H.4, Frage 37). Die Fahrspesen könne sie vom Wohnort aus abrechnen (act. H.4, Frage 39). Auch wenn für den Arbeitsweg mehrheitlich ein Fahrrad benützt wird, fallen für dessen Unterhalt und gelegentlichen Ersatz Kosten an, wofür steuerrechtlich ein pauschaler Abzug von CHF 700.00 pro Jahr (monatlich ca. CHF 58.00) geltend gemacht werden kann (vgl. dazu die Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden zu den Berufsauslagen gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a und b StG, abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/Seiten/einkommens_und_vermoegenssteuer.aspx, zuletzt besucht am 7.1.2025). Dieser Betrag liegt über den Kosten eines Jahresabonnements für den öffentlichen Verkehr in O.3._____ (monatlich CHF 44.25), welche die Kindesvertreterin in ihrer Berechnung berücksichtigt hat (act. H.3, S. 4; act. C.1.7). Es ist der Berufungsklägerin folglich letzterer Betrag anzurechnen. Der Berufungsbeklagte erklärt, er müsse mit dem Auto zur Arbeit fahren; würde er mit dem öffentlichen Verkehr fahren, würde er nicht mit C._____ frühstücken können bzw. noch vor ihm aus dem Haus müssen (act. H.4, Frage 9). Der Arbeitsweg dauert mit dem Auto zwölf Minuten pro Weg; mit dem öffentlichen Verkehr wären es 33 Minuten, davon zehn Minuten (650m) zu Fuss. Auch beim Berufungsbeklagten wird mit Blick auf die auswärtige Verpflegung davon ausgegangen, dass er sich überwiegend zuhause verpflegt. Aus diesen Gründen ist dem Fahrzeug des Berufungsbeklagten ebenfalls Kompetenzcharakter zuzugestehen und es sind die Kosten für den Arbeitsweg mit dem Auto in seine Bedarfsrechnung aufzunehmen. Folglich sind die Leasingkosten von monatlich CHF 317.00 (act. I.B.10) als Teil seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 5.2). Hinzu kommen die weiteren festen und veränderlichen Kosten für den (berufsbedingten) Betrieb des Fahrzeuges (Strassenverkehrssteuern, Haftpflicht- und Kaskoversicherung, Unterhalt und Benzin), welchen mit einem Kilometeransatz von CHF 0.50 – ohne den Anteil für die Amortisation, welche bei einem geleasten Fahrzeug entfällt – Rechnung getragen werden kann. Für die Fahrten von je 7.7 km, jeweils zweimal am Montag, Donnerstag und Freitag und viermal am Dienstag (act. H.4, Frage 11) während 40 Wochen (act. H.4, Frage 12; Jahresplan und Ferienplanung abrufbar unter: https://www.roeseren.ch/organisation/ zuletzt besucht am: 18.12.2024) ergibt sich ein Betrag von monatlich CHF 128.00. Insgesamt betragen die Arbeitswegkosten somit CHF 445.00.

8.3.11. Der Berufungsbeklagte reichte Rechnungen vom Mittagstisch jeweils für das dritte und vierte Quartal der Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024 ein, wobei der Ansatz pro Besuch CHF 14.00 betrug (act. I.B.9). Gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten an der Berufungsverhandlung besucht C._____ den Mittagstisch aktuell nicht (act. H.4, Frage 15). Entsprechend sind keine Kosten für auswärtige Verpflegung bzw. Fremdbetreuungskosten für C._____ anzurechnen. Würden künftig wieder Kosten für den Mittagstisch anfallen (abhängig vom Stundenplan des Berufungsbeklagten), könnten diese aus Grundbetrag gedeckt werden, der trotz Verpflegung bei der Berufungsklägerin an rund 100 Tagen pro Jahr ungekürzt bleibt (vgl. E. 8.4.4.).

8.4. Erweitertes familienrechtliches Existenzminimum

8.4.1. Zum erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum gehören auch die Kosten für Kommunikation und Versicherung, welche bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen entgegen der Vorinstanz (act. B.1, E. 7.4.7) auch im Kanton Graubünden nicht durch den Grundbetrag abgegolten werden. Unter diesem Titel sind beiden Parteien entsprechend der Berechnung der Kindesvertreterin pauschal CHF 150.00 anzurechnen.

8.4.2. Die Krankenkassenprämien für Zusatzversicherungen betrugen im Jahr 2024 für den Berufungsbeklagten CHF 46.00 (act. I.B.7), für C._____ CHF 18.00 (act. I.B.4 f.) und für die Berufungsklägerin CHF 75.00 (act. I.A.12 f.). Diese Beträge sind als Teil des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums anzurechnen.

8.4.3. Unter den Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts sind u.a. die Kosten für die Fahrten an den Besuchswochenenden zu berücksichtigen. Die Vorinstanz rechnete beiden Elternteilen hierfür die Kosten eines Generalabonnements an (act. B.1, E. 7.4.6). Es trifft zu, dass die Nutzung des öffentlichen Verkehrs möglich und bei Weitem günstiger ist als die Fahrten mit dem Auto. C._____ hat drei Wochen Herbstferien, je zwei Wochen Weihnachts-, Winter- und Frühlingsferien und fünf Wochen Sommerferien. Je nach konkreter Aufteilung der Ferien und vorangehendem oder anschliessendem Besuchswochenende haben die Eltern eine unterschiedliche Anzahl Fahrten auf sich zu nehmen. Teilen die Eltern nicht einen gesamten Block dieser fünf Ferien dem einen oder anderen zu, sind mindestens je fünf Fahrten nötig. Es verbleiben 38 Schulwochenenden ausserhalb der Ferien. Im Umfang des gerichtsüblichen Besuchsrechts (19 Besuchswochenenden) hätten die Eltern je eine Fahrt und somit insgesamt je 19 Fahrten mit C._____ auf sich zu nehmen. Das vorliegende ausgedehnte Besuchsrecht umfasst jedoch 25-26 der verbleibenden Schulwochenenden. In dem Umfang, in welchem das ausgedehnte Besuchsrecht das übliche Besuchsrecht übersteigt (sechs bis sieben "Zusatzwochenenden") hat die Berufungsklägerin auch die Rückfahrten zu übernehmen. Der Berufungskläger holt C._____ somit 19-mal ab und die Berufungsklägerin übernimmt 31-33 Fahrten mit C._____. Rechnet man die Fahrten für die Ferien hinzu und berücksichtigt man bei beiden Eltern jeweils die Kosten für ein Retourbillet (CHF 75.60) und das Halbtax (CHF 170.00) sowie bei der Berufungsklägerin auch die Kosten der (für beide Elternteile gültigen) Juniorkarte (CHF 30.00), so kostet dies für den Berufungsbeklagten CHF 165.00 und für die Berufungsklägerin zwischen CHF 243.00 und CHF 256.00. Gehen Besuchswochenenden einem Ferienbeginn direkt voran, können einige Fahrten entfallen und sich die Kosten verringern. Umgekehrt könnten weitere Fahrten anfallen, würden die Ferien anders aufgeteilt. In beiden Fällen liegen die Kosten jedoch unter denjenigen eines Generalabonnements (CHF 333.00). Dies auch dann, wenn man das unter dem Titel Arbeitswegkosten der Berufungsklägerin angerechnete öV-Abonnement berücksichtigt. Es sind dem Berufungsbeklagten daher CHF 165.00 und der Berufungsklägerin CHF 256.00 anzurechnen.

8.4.4. Unter den Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts sind ferner die Kosten für die Verpflegung bei der Berufungsklägerin während der Besuchswochenenden und der Ferien zu berücksichtigen. Bei rund 100 Betreuungstagen im Jahr und einem Ansatz von CHF 7.00 pro Betreuungstag resultieren monatliche Kosten von CHF 60.00. Diese sind im Bedarf der Berufungsklägerin zu berücksichtigen. Zwar entfallen dadurch entsprechende Kosten im Grundbetrag von C._____. Es rechtfertigt sich jedoch, von einer Kürzung des Grundbetrags abzusehen, zumal C._____ keine Kosten für den Mittagstisch angerechnet werden und diese daher aus seinem Grundbetrag zu finanzieren sind, wenn er den Mittagstisch künftig wieder besuchen müsste (E. 8.3.11).

8.4.5. Eine angemessene Schuldentilgung kann abhängig von den finanziellen Verhältnissen im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Berufungsklägerin wurde von der Steuerverwaltung Graubünden mit Verfügung vom 30. August 2023 verpflichtet, dem Kanton Graubünden die im erstinstanzlichen Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2019-83) angefallenen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege von insgesamt CHF 21'517.40 ab Oktober 2023 in monatlichen Raten von CHF 370.00 zurückzubezahlen. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 8.4.9), ergäbe sich mit einer Anrechnung dieser Schuldverpflichtung ein Mankofall, d.h. der Grundbedarf von C._____ könnte aus dem verbleibenden Überschuss der Berufungsklägerin nicht mehr gedeckt werden. Die Schulden der Berufungsklägerin sind an dieser Stelle daher unberücksichtigt zu lassen (siehe aber E. 8.5.3).

8.4.6. Die Vorinstanz hat im Bedarf der Berufungsklägerin in der zweiten Phase – ausgehend von einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 63'300.00, zulässigen Abzügen von rund CHF 13'300.00 für Berufsauslagen und Krankenkassenbeiträgen sowie einem für Rechnungszwecke geschätzten Kindesunterhalt von CHF 14'000.00 (steuerbares Einkommen CHF 36'000.00) – eine Steuerlast von plus/minus CHF 220.00 pro Monat eingesetzt (act. B.1, E. 7.5). Aktuell wird der Berufungsklägerin zwar ein tieferes Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulage jährlich knapp CHF 60'000.00) angerechnet. Mit dem Umzug nach O.3._____ reduziert sich aber auch der Abzug für die Berufsauslagen um rund CHF 6'600.00 (Wegfall auswärtige Verpflegung und Generalabonnement), womit noch ein Abzug von CHF 6'700.00 verbleibt. Unter Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages, welcher C._____ Grundbedarf (nach Abzug der Kinderzulagen) von annäherungsweise CHF 850.00 (CHF 763.00 zzgl. Steueranteil) decken würde (jährlich CHF 10'200.00), resultiert ein steuerbares Einkommen von CHF 43'100.00, was bei Anwendung des Alleinstehendentarifs zu einer monatlichen Steuerlast von ca. CHF 340.00 führt. Dieser Betrag ist in einem ersten Schritt im Bedarf der Berufungsklägerin anzurechnen.

8.4.7. Beim Berufungsbeklagten beläuft sich das steuerbare Einkommen unter Berücksichtigung seines Einkommens, der Kinderzulagen und der vorstehend eingesetzten Unterhaltsbeiträge sowie der Abzüge analog der Steuererklärung 2022 (act. I.B.13) auf ca. CHF 63'100.00. Bei Anwendung des Verheirateten- bzw. Splittingtarifs (Solothurner Steuerbuch, Steuersätze § 44 Nr. 1, Fassung v. 26.9.2024, S. 6) resultiert eine monatliche Steuerlast von ca. CHF 560.00.

8.4.8. Der Steueranteil des Kindes wird berechnet, indem der Anteil der dem Kind zurechenbaren Einkünfte (bspw. Barunterhaltsbeiträge, Familienzulagen, hingegen nicht Betreuungsunterhaltsbeiträge) am gesamten steuerpflichtigen Einkommen des empfangenden Elternteils auf die Steuerschuld angewendet wird (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Vorliegend machen die Einkünfte von C._____ ca. 16% des gesamten steuerpflichtigen Einkommens des Berufungsbeklagten aus. Seine Steuerschuld beläuft sich wie erwähnt auf ca. CHF 560.00; C._____ Anteil daran beträgt somit CHF 90.00.

8.5. Bemessung des Unterhaltsbeitrages (Phasen 1 und 2)

8.5.1. Nach dem Gesagten präsentieren sich Einkommen und Bedarf der Beteiligten aktuell (in der zweiten Phase der Vorinstanz) wie folgt:

Mutter

C._____

Vater

Total

Grundbedarf

Grundbetrag

1200

400

1350

Wohnkosten Eltern

1535

1642

Wohnkostenanteil Kind

547

-547

Parkplatz

135

Krankenkasse KVG

253

100

440

./. IPV

-90

-72

Selbstbehalt Krankenkasse

83

0

auswärtige Verpflegung

Arbeitsweg

44

445

Fremdbetreuungskosten

0

erweitert:

Pauschale Kommunikation/Versicherung

150

150

Krankenkasse VVG

75

18

46

Fahrkosten Ausübung Besuchsrecht

256

165

Verpflegung während Besuchsrecht

60

Steuern

340

560

Steueranteil Kind

90

-90

Schuldentilgung

0

total

4041

1082

4161

9285

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

4968

5180

Erziehungszulagen

312

Kinderzulagen

230

total

4968

230

5492

10690

Überschuss / Manko

Vor Deckung Grundbedarf

927

-852

1331

1406

Nach Deckung Grundbedarf

75

8.5.2. Mit ihrem aktuellen Überschuss von CHF 927.00 ist die Berufungsklägerin in der Lage, den Grundbedarf von C._____ von CHF 852.00 (nach Abzug der Kinderzulagen) vollständig zu decken. Bei Verteilung des verbleibenden Überschusses von CHF 75.00 nach dem Grundsatz der grossen und kleinen Köpfe ergibt sich für C._____ ein Überschussanteil von CHF 25.00, womit sein gebührender Unterhalt CHF 1'107.00 (CHF 1'082.00 + CHF 25.00) beträgt. Davon sind die Kinderzulagen von CHF 230.00 in Abzug zu bringen, sodass sich der rechnerische Unterhaltsanspruch von C._____ auf CHF 877.00 beläuft. Müsste die Berufungsklägerin den geldwerten Kindesunterhalt in dieser Höhe tragen, bliebe ihr persönlich noch ein Überschuss von CHF 50.00. Der Berufungsbeklagte hingegen verfügt über einen Überschuss von rund CHF 1'330.00, was denjenigen der Berufungsklägerin um ein Vielfaches übersteigt. Der Berufungsbeklagte ist demnach wesentlich leistungsfähiger als die Berufungsklägerin, weshalb es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angezeigt ist, ihn am Barunterhalt von C._____ zu beteiligen. In Anbetracht sämtlicher Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des Verzichts auf eine rückwirkende Zusprechung der im Berufungsverfahren ermittelten Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu sogleich), erscheint es angemessen, den von der Berufungsklägerin zu leistenden Beitrag auf monatlich CHF 700.00 festzusetzen. Lässt man die mit dem tieferen Unterhalt einhergehenden Veränderungen im Bedarf der Beteiligten (namentlich bei den Steuern) ausser Betracht, verbleibt dem Berufungsbeklagten bei dieser Lösung immer noch ein Überschuss von mehr als CHF 1'150.00 (CHF 1'330.00 – CHF 177.00), was rund dem Fünffachen des Überschusses der Mutter (CHF 227.00) entspricht.

8.5.3. Der vorstehend ermittelte Unterhaltsbeitrag entspricht den aktuellen Verhältnissen und ist grundsätzlich für die Zukunft zuzusprechen. Für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt der vorsorgliche Unterhalt, der erst mit Eintritt der Rechtskraft des Endentscheides durch den definitiven Unterhalt abgelöst wird (vgl. BGer 5A_712/2021 v. 23.5.2022 E. 7.3 2). Vorliegend blieb im Entscheid über den vorsorglichen Unterhalt (ZK1 22 14 E. 3.3 und 5.3) eine rückwirkende Zusprechung des im erstinstanzlichen Verfahren festgelegten höheren Unterhalts (ab Eröffnung des angefochtenen Entscheides) unter Verweis auf die Rechtslage bei Beurteilung des Kindesunterhalts in einem Scheidungsverfahren (insbesondere BGE 142 III 193 E. 5.3) zwar ausdrücklich vorbehalten. Ein solches Vorgehen würde indessen voraussetzen, dass die finanziellen Verhältnisse in der Vergangenheit einen höheren Unterhaltsbeitrag auch tatsächlich rechtfertigen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Berufungsklägerin ihr Arbeitspensum bereits im April 2022 auf 80% erhöht und folglich im 2022 (act. I.A.1 f.) ein um rund CHF 1'600.00 höheres Einkommen erwirtschaftet hat, als dem Massnahmenentscheid zugrunde lag (CHF 3'165.00). Selbst unter Berücksichtigung der höheren Kosten für die auswärtige Verpflegung und der Positionen des erweiterten Grundbedarfs (Pauschale für Kommunikation/Versicherung, Zusatzversicherung VVG, selbstgetragene Gesundheitskosten, Steuern) verbesserte sich ihre Leistungsfähigkeit damit um annähernd CHF 1'100.00 pro Monat. Diese Verbesserung war allerdings nicht von Dauer, trennte sich die Berufungsklägerin doch bereits im Oktober 2022 von ihrem Lebenspartner, was trotz der vorübergehend tieferer Wohnkosten (bis zum Umzug nach O.3._____ monatlich CHF 900.00; act. H.4, Frage 32 f.) zu einem markanten Anstieg ihres (erweiterten) Grundbedarfs führte. Hinzu kamen nebst dem höheren Grundbetrag (neu CHF1'200.00) insbesondere die Kosten für den aus zeitlichen Gründen mit dem Auto zurückgelegten Arbeitsweg von O.12._____ nach O.3._____ (act. H.4, Frage 34 f.), welche sich für die nicht vom Arbeitgeber übernommenen Fahrten (dreimal wöchentlich 130 km) auf monatlich rund CHF 1'000.00 (statt der im Massnahmenentscheid auch für die Ausübung des Besuchsrechts berücksichtigten Kosten für ein Generalabonnement von CHF 321.00) beliefen. Schliesslich sah sich die Berufungsklägerin im 2023 mit der Rückforderung der vom Kanton erbrachten Zahlungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Massnahmenverfahren konfrontiert (vgl. vorstehend E. 8.4.5; act. I.A.16), was ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich schmälerte. Mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagen ist sodann festzustellen, dass auch er bereits 2022 ein etwas höheres Einkommen erzielte (CHF 4'226.00 exkl. Kinderzulagen; act. I.B.13), als im Zeitpunkt des Massnahmenentscheides bekannt war (CHF 3'800.00; ZK1 22 14 E. 4.4). Im Vergleich zum damals berücksichtigten Grundbedarf von CHF 3'066.00 resultierte bei ihm somit ein Überschuss von mehr als CHF 1'200.00 bzw. nach Abzug der Positionen des erweiterten Grundbedarfs (Pauschale für Kommunikation/Versicherung, Zusatzversicherung VVG, Steuern) immerhin noch CHF 800.00. Anfangs 2023 verlor der Berufungsbeklagte zwar seine damalige Stelle (act. C.2.22). Dank der vorübergehenden Anstellung als Primarlehrer hatte er jedoch keine Einkommenseinbusse zu verzeichnen; so lag sein steuerbares Einkommen 2023 nach eigenen Eingaben bei CHF 51'100.00 (act. H.4, Fragen 3-6) und fiel damit sogar etwas höher aus als 2022 (CHF 47'131.00; act. I.B.13). Trotz des mit dem Umzug nach O.2._____ verbundenen Anstiegs der Wohnkosten blieb sein Überschuss dadurch praktisch unverändert. Mit der (anfänglich befristeten) Anstellung im Schulheim J._____ hat sich seine Einkommenssituation schliesslich nochmals verbessert, wobei für die Monate März bis Juli 2024 (unter Einschluss der im August 2024 erfolgten Nachzahlung) gar ein rund CHF 300.00 höherer (Brutto-)lohn (für ein Pensum von 92.59 bzw. 77.78%) belegt ist (act. I.B.15-20). Der Berufungsbeklagte war damit seit dem Umzug nach O.2._____ durchwegs in der Lage, für den durch den vorsorglichen Unterhalt nicht mehr vollständig gedeckten Grundbedarf von C._____ (Wohnkostenanteil neu CHF 547.00 statt CHF 412.60) aufzukommen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Besuchsrecht zwischen C._____ und der Berufungsklägerin zeitweise noch grosszügiger gehandhabt wurde als aktuell; so ging C._____ seit Februar 2023 bis vor den Sommerferien 2024 an drei Wochenenden pro Monat zu ihr und verbrachte auch zuvor oft verlängerte Wochenenden bei ihr (act. J.1, S. 2). Dabei übernahm die Berufungsklägerin lange Zeit sämtliche Fahrten (Hin- und Rückweg), wodurch der Berufungsbeklagte sowohl zeitlich wie finanziell entlastet wurde (act. H.4, Fragen 47 ff.). Während des ausgedehnten Kontaktrechts (insbesondere während der Ferien) hat zudem zweifellos auch C._____ von den verbesserten finanziellen Verhältnissen der Berufungsklägerin profitiert, während sich gleichzeitig sein im Haushalt des Berufungsbeklagten anfallender Bedarf (Verpflegung, Freizeitaktivitäten) reduzierte. Bei einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse seit dem Entscheid über den vorsorglichen Unterhalt erweist sich eine rückwirkende Zusprechung von höheren Unterhaltsbeiträgen folglich nicht als gerechtfertigt.

8.6. Bemessung des Unterhaltsbeitrages (Phase 3)

8.6.1. Mit Erreichen des 10. Altersjahres (ab August 2026) ist der Grundbetrag von C._____ auf CHF 600.00 zu erhöhen (Richtlinien). Als zehnjähriger wird C._____ die 5. Primarstufe besuchen. Gemäss Lehrplan 21 beträgt die Lektionenzahl pro Woche mehr als in der 3. und 4. Primarstufe und es ist davon auszugehen, dass C._____ auch am Freitagnachmittag Schulunterricht haben wird. Der Berufungsklägerin wird es dadurch möglich und zumutbar, ab diesem Zeitpunkt auch an Besuchswochenenden am Freitagvormittag zu arbeiten, mithin ein 90%-Pensum auszuüben. Der Bezug von zusätzlichen Ferien, um diese mit C._____ verbringen zu können, ist der Berufungsklägerin zufolge auch in einem höheren Pensum möglich (act. H.4, Frage 56). Es ist ihr daher für diese dritte Phase ein entsprechend erhöhtes hypothetisches Einkommen von CHF 5'589.00 anzurechnen. Als Folge davon erhöht sich auch ihr steuerbares Einkommen, welches unter Berücksichtigung des höheren Kindesunterhalts bei ungefähr CHF 48'000.00 liegen und zu einer monatlichen Steuerbelastung von ca. CHF 420.00 führen wird. Aufgrund des höheren steuerbaren Einkommens wird sich zudem die Prämienverbilligung auf etwa CHF 45.00 halbieren. Auch der wegen des ausgedehnten Kontaktrechts bei ihrem Bedarf berücksichtigte Anteil der Verpflegungskosten ist entsprechend dem höheren Grundbetrag von C._____ (CHF 10.00 pro Tag) anzupassen (neu CHF 90.00 pro Monat). Auf Seiten des Berufungsbeklagten wird der höhere Kindesunterhalt eine Erhöhung der Steuerlast auf monatlich CHF 600.00 (bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 65'000.00) nach sich ziehen, womit auch der Steueranteil des Kindes – entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte (neu ca. 18%) – auf CHF 110.00 ansteigen wird. Damit stehen sich in der vorinstanzlichen Phase 3 (August 2026 bis Juli 2032) folgende Einkommens- und Bedarfspositionen gegenüber:

Mutter

C._____

Vater

Total

Grundbedarf

Grundbetrag

1200

600

1350

Wohnkosten Eltern

1535

1642

Wohnkostenanteil Kind

547

-547

Parkplatz

135

Krankenkasse KVG

253

100

440

./. IPV

-45

-72

Selbstbehalt Krankenkasse

83

0

auswärtige Verpflegung

Arbeitsweg

44

445

Fremdbetreuungskosten

erweitert:

Pauschale Kommunikation/Versicherung

150

150

Krankenkasse VVG

75

18

46

Fahrkosten Ausübung Besuchsrecht

255

167

Verpflegung während Besuchsrecht

90

Steuern

420

600

Steueranteil Kind

110

-110

Schuldentilgung

0

total

4286

1303

4181

9770

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

5589

5180

Erziehungszulagen

312

Kinderzulagen

230

total

5589

230

5492

11311

Überschuss / Manko

Vor Deckung Grundbedarf

1303

-1073

1311

1541

Nach Deckung Grundbedarf

230

8.6.2. Nach Deckung des Barbedarfs von C._____ resultiert ein Überschuss der Berufungsklägerin von CHF 230.00, wovon grundsätzlich ein Drittel (CHF 77.00) C._____ zustünde. Damit ergäbe sich ein Barunterhaltsanspruch von monatlich CHF 1'150.00, bei dessen vollständiger Tragung der Berufungsklägerin ein Überschuss von CHF 153.00 (2/3 von CHF 230.00) verbliebe. Ihr Überschuss würde demnach nicht einmal ein Achtel des Überschusses des Berufungsbeklagten (CHF 1'311.00) betragen. Nach wie vor ist somit festzustellen, dass der Berufungsbeklagte erheblich leistungsfähiger ist als die Berufungsklägerin. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint es angemessen, die Berufungsklägerin in dieser Phase zu Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 1'000.00 zu verpflichten. Damit verbleibt der Berufungsklägerin ein Überschuss von rund CHF 300.00. Der Berufungsbeklagte wiederum verfügt, auch wenn er für die Differenz (CHF 150.00) aufkommen muss, noch über einen Überschuss von mehr als CHF 1'100.00, d.h. beinahe das Vierfache der Berufungsklägerin, womit dem hauptsächlich von ihm erbrachten Naturalunterhalt gebührend Rechnung getragen wird.

8.7. Bemessung des Unterhaltsbeitrages (Phase 4)

8.7.1. Spätestens mit Vollendung des 16. Altersjahres (ab August 2032, letzte Phase der Vorinstanz) ist es C._____ zumutbar, an den Besuchswochenenden die Strecke O.2._____-O.3._____ selbständig zurückzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt auch die Juniorkarte der SBB. Danach sind im Bedarf der Eltern keine Fahrkosten für die Ausübung des Besuchsrechts mehr zu berücksichtigen und stattdessen C._____ die Fahrkosten für das Besuchsrecht im erweiterten familienrechtlichen Bedarf anzurechnen. Unter Einschluss von fünf Fahrten für die Ferien hat C._____ insgesamt 55-57 Fahrten zu unternehmen. Die Kosten hierfür betragen CHF 170.00 für das Halbtax und CHF 37.60 pro Strecke. Es resultieren monatliche Kosten zwischen CHF 186.00 und CHF 192.00; C._____ ist der höhere Betrag im Bedarf anzurechnen. Ab dieser Phase spricht das ausgedehnte Besuchsrecht nicht mehr gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei Vollzeitbeschäftigung. Der Berufungsklägerin ist entsprechend ein Einkommen CHF 6'210.00 anzurechnen. Auch dem Berufungsbeklagten ist nach der Schulstufenregel mit vollendetem 16. Altersjahr von C._____ ein Arbeitspensum von 100% zumutbar (so bereits act. B.1, E. 7.8). Ausgehend von seinem heutigen Nettolohn bei 74.07% wird er damit ein Erwerbseinkommen von CHF 6'450.00 erzielen können. Hinzu kommt die Erziehungszulage, welche bei einem Vollpensum CHF 456.00 betragen wird. Ihm ist daher ein Gesamteinkommen von rund CHF 6'900.00 anzurechnen. Ferner wird sich die Kinderzulage für C._____ (einschliesslich der von der Berufungsklägerin beziehbaren Differenzzulage) auf CHF 280.00 erhöhen. Die höheren Einkünfte führen wiederum zu mehreren Veränderungen im Bedarf der Beteiligten. So sind dem Berufungsbeklagten neu ermessensweise Kosten von CHF 500.00 für den Arbeitsweg zuzugestehen. Bei beiden Eltern steigt sodann (jeweils unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts) das steuerbare Einkommen. Die monatliche Steuerlast im Bedarf der Berufungsklägerin ist daher auf CHF 500.00 (steuerbares Einkommen CHF 52'300.00) anzupassen, während beim Berufungsbeklagten mit monatlichen Steuern von CHF 1'000.00 (steuerbares Einkommen CHF 85'000.00) zu rechnen ist. Davon entfällt ein Anteil von ca. CHF 175.00 auf die Einkünfte von C._____ (17.6% der Gesamteinkünfte). Schliesslich ist sowohl bei der Berufungsklägerin als auch bei C._____ der Abzug für die Prämienverbilligung zu streichen, da bei den gegebenen steuerbaren Einkommen für beide kein Anspruch mehr bestehen wird. In der letzten Phase der Vorinstanz (ab August 2032) ist somit von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen:

Mutter

C._____

Vater

Total

Grundbedarf

Grundbetrag

1200

600

1350

Wohnkosten Eltern

1535

1642

Wohnkostenanteil Kind

547

-547

Parkplatz

135

Krankenkasse KVG

253

100

440

./. IPV

-0

-0

Selbstbehalt Krankenkasse

83

0

auswärtige Verpflegung

Arbeitsweg

44

500

Fremdbetreuungskosten

erweitert:

Pauschale Kommunikation/Versicherung

150

150

Krankenkasse VVG

75

18

46

Fahrkosten Ausübung Besuchsrecht

0

192

0

Verpflegung während Besuchsrecht

90

Steuern

500

1000

Steueranteil Kind

175

-175

Schuldentilgung

total

4065

1632

4406

10103

Einkommen

Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn)

6210

6450

Erziehungszulagen

456

Kinderzulagen

280

total

6210

280

6906

13396

Überschuss / Manko

Vor Deckung Grundbedarf

2145

-1352

2500

3293

Nach Deckung Grundbedarf

793

8.7.2. Nach Deckung des Barbedarfs von C._____ resultiert ein Überschuss der Berufungsklägerin von CHF 793.00. Davon stünde C._____ grundsätzlich wiederum ein Drittel (CHF 264.00) zu, sodass sich ein Barunterhaltsanspruch von monatlich CHF 1'616.00 ergäbe und der Berufungsklägerin für sich persönlich noch ein Überschuss von CHF 529.00 (2/3 von CHF 793.00) zur Verfügung stünde. Im Vergleich dazu würde der Berufungsbeklagte mit einem Überschuss von CHF 2'500.00 über fast das Fünffache an freien Mitteln verfügen. In Anbetracht seiner höheren Leistungsfähigkeit ist es daher nach wie vor geboten, dass er für einen Teil des Barunterhalts von C._____ aufkommt. Dies gilt umso mehr, als C._____ mit fortschreitendem Alter weniger an Betreuung bedarf und der elterliche Naturalunterhalt im Vergleich zum geldwerten Unterhalt abnimmt (so auch BGE 147 III 265 E. 8.3.2

in fine). Die Berufungsklägerin ist folglich für die Zeit ab August 2032 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'200.00 zu verpflichten. Damit wird ihr ein Überschuss von CHF 945.00 belassen, während der Berufungsbeklagte nach Tragung seines Anteils am Barunterhalt (CHF 416.00) immer noch über einen Überschuss von CHF 2'084.00, d.h. mehr als das Doppelte der Berufungsklägerin, verfügt. Dieses Verhältnis der Überschüsse erscheint auch mit Blick auf den Betreuungsanteil der Berufungsklägerin, den sie während des ausgedehnten Kontaktrechts erbringt, als angemessen.

8.7.3. Rechtsprechungsgemäss kann das mit Minderjährigenunterhalt befasste Gericht den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festsetzen, und zwar selbst wenn das Kind noch sehr jung ist. Diese Regelung gilt unabhängig vom Zivilstand der Eltern (vgl. BGer 5A_282/2021 v. 20.4.2022 E. 8.3 m.w.H.). Vorliegend hat sich die Vorinstanz im Dispositiv ihres Entscheides nicht dazu geäussert, ob der für die letzte Phase festgelegte Unterhaltsbeitrag – wie von der Kindesvertreterin und dem Berufungsbeklagten beantragt – auch nach Eintritt der Mündigkeit gelten soll. Lediglich in ihren Erwägungen hat sie festgehalten, dass die Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit des Kindes und allenfalls darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung dauert (act. B.1, E. 7.9). Ob mit der blossen Wiederholung der gesetzlichen Regelung (Art. 277 ZGB) die Anforderungen an die Bestimmtheit der Zahlungspflicht über die Volljährigkeit hinaus erfüllt sind (vgl. dazu BGE 144 III 193), erscheint fraglich. Im Berufungsverfahren beantragt die Kindesvertreterin die Festlegung des Unterhalts nur noch bis zur Volljährigkeit (act. H.3, Ziffer 4 des Rechtsbegehrens). Auch wenn das Berufungsgericht an diesen Antrag nicht gebunden ist, erweist sich ein Verzicht auf die Festlegung des Volljährigenunterhalts bei den gegebenen Verhältnissen als sachgerecht. C._____ ist noch jung und besucht erst die dritte Klasse der Primarschule. Ob er einst eine Lehre absolvieren oder eine weiterführende Schule besuchen wird, ist noch ungewiss. Damit ist sein Grundbedarf ab Eintritt der Volljährigkeit kaum abschätzbar. Zu beachten ist sodann, dass die Berücksichtigung von Naturalunterhalt mit der Volljährigkeit des Kindes endet und ein allenfalls noch geschuldeter Barunterhalt im Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen sein wird (BGE 147 III 265 E. 8.5). Eine Weitergeltung des für die letzte Phase ermittelten Unterhaltsbeitrages fällt daher ausser Betracht. Stattdessen müssten für die Zeit nach Auslaufen des Obhutsverhältnisses beide Elternteile – auch der Berufungsbeklagte – zur Leistung konkreter Unterhaltsbeiträge verpflichtet werden, was jedoch von keiner Seite beantragt wird. Von der Bildung einer zusätzlichen Unterhaltsphase mit nochmaliger Berechnung des von den Eltern zu tragen Barunterhalts ist daher abzusehen. Die Parteien werden sich im Zuge der Volljährigkeit von C._____ entsprechend seiner dannzumaligen und für die weitere Zeit absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation neu über die Tragung des Unterhalts zu verständigen haben, wobei das Verhältnis der in jenem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen elterlichen Überschüsse ein naheliegender Ausgangspunkt sein wird.

8.8. Zusammengefasst beträgt der Barunterhaltsanspruch von C._____ gegenüber der Berufungsklägerin in der zweiten Phase (ab Rechtskraft des Berufungsurteils) CHF 700.00, in der dritten Phase CHF 1'000.00 und in der vierten Phase CHF 1'200.00. Diese Beträge liegen unter den vorinstanzlich zugesprochenen Beträgen. Obwohl die Berufungsklägerin für den Fall einer Bestätigung der Obhutszuteilung keine Reduktion der erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge verlangt, können diese von Amtes wegen auch zu ihren Gunsten angepasst werden, wenn die Aktualisierung der Berechnungsgrundlagen bei korrekter Anwendung der für die Unterhaltsbemessung geltenden Grundsätze zu tieferen Beträgen führt (vgl. vorstehend E. 2.2). Für die Dauer des Berufungsverfahrens bleibt es bei den vorsorglich verfügten Unterhaltsbeiträgen, welche die Berufungsklägerin nach übereinstimmenden Angaben der Parteien bis zur Berufungsverhandlung vollständig geleistet hat (act. H.4, Frage 40 ff.). Eine rückwirkende Zusprechung von höheren Unterhaltsbeiträgen ist bei den gegebenen Verhältnissen nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis ist die Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides vollständig aufzuheben und im Sinne vorstehender Erwägungen neu zu fassen. Aufgrund der Neuberechnung des Unterhalts erscheint es schliesslich angezeigt, die in Ziff. 5 des Dispositivs enthaltene Indexklausel in Bezug auf den massgeblichen Indexstand und den Zeitpunkt der ersten Anpassung von Amtes wegen anzupassen.

9. Kosten

9.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten (einschliesslich Kosten der Beweisführung und der Vertretung des Kindes) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unterliegt keine Partei vollständig, erfolgt eine Verteilung der Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist zutreffend, dass auch einem Kind, das als Partei auftritt, Prozesskosten auferlegt werden können (act. B.1, E. 9.1 mit Verweis auf KGer ZK1 18 105 v 1.10.2020 E. 8.11). Im vorliegenden Verfahren kommt dem Kind allerdings nur im Unterhaltspunkt Parteistellung zu, weshalb der Umfang einer Kostenverlegung zu seinen Lasten von vorneherein beschränkt ist und diese ohnehin hauptsächlich zwischen den Parteien, der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten, vorzunehmen ist. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Innenverhältnis letztlich wiederum die Eltern nach Massagabe ihrer materiellrechtlichen Unterhaltspflicht respektive ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die dem Kind auferlegten Prozesskosten aufzukommen hätten (vgl. KGer GR ZK1 22 14 v. 18.7.2022 E. 6.1). Entsprechend ist mit der Vorinstanz von einer Kostenverlegung zulasten von C._____ abzusehen.

9.2. Die Vorinstanz verteilte trotz überwiegendem Unterliegen der Berufungsklägerin die Gerichtskosten hälftig und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. B.1, E. 9). Diese Kostenregelung erscheint trotz von Amtes wegen vorgenommener Anpassung des Kindesunterhalts und geänderter Regelung des persönlichen Verkehrs weiterhin angemessen. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist daher zu bestätigen.

9.3.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.)

9.3.2. Die Berufungsklägerin unterliegt in Bezug auf die Obhutsfrage, wobei das Verhalten des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand nach dem Unfall zu unnötigem prozessualem Aufwand geführt hat (vgl. E. G), was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (Art. 108 ZPO). Hinsichtlich der von der Beurteilung der Obhutsfrage abhängigen Punkte obsiegt die Berufungsklägerin insoweit, als ihr während der Schulwochen ein zusätzliches Besuchswochenende zugestanden wird und dem ausgedehnten Kontaktrecht auch bei der Unterhaltsbemessung Rechnung getragen wird. Letztlich resultieren aufgrund der beidseits veränderten Verhältnisse in allen Phasen tiefere Unterhaltsbeiträge als vor­instanzlich festgelegt, womit der Berufungsbeklagte mit seinem Antrag auf Bestätigung oder gar Erhöhung des Unterhalts unterliegt. Er unterliegt auch, soweit er die rückwirkende Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge verlangt. Die neben der Obhut und dem Kindesunterhalt beurteilten Punkte sind mit Blick auf den Verfahrensausgang entweder neutral zu werten oder treten angesichts des vergleichsweise geringen partei- und gerichtsseitigen Aufwands bei der Kostenverteilung in den Hintergrund. Gesamthaft betrachtet erscheint eine Kostenverteilung von ¾ zulasten der Berufungsklägerin und ¼ zulasten des Berufungsbeklagten als angemessen.

9.3.3. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 6'000.00 festzusetzen (Art. 9 Abs. 1 aVGZ [BR 320.210]; Art. 15 Abs. 4 i.V.m. 21 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Hinzu kommen die Kosten der Vertretung des Kindes durch Rechtsanwältin Regula Strässler und Rechtsanwältin Silvia Däppen. Rechtsanwältin Regula Strässler macht für die Berufungsantwort, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Stellungnahme zur Frage der Impfung einen Stundenaufwand von 4.6 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 und ein Honorar von CHF 947.60 (inkl. Barauslagen) geltend (act. G.3). Rechtsanwältin Silvia Däppen macht unter Schätzung des Aufwandes für die Hauptverhandlung (2 Stunden) einen Stundenaufwand von 26.80 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 und ein Honorar von CHF 5'963.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. G.8). Der Stundenaufwand beider Kindesvertreterinnen ist dem vorliegenden Verfahren angemessen und für eine sorgfältige Vertretung des Kindes nötig, wobei derjenige von Rechtsanwältin Silvia Däppen um zwei Stunden und zehn Minuten für die effektive Dauer der Hauptverhandlung zu ergänzen ist. Dadurch resultiert für sie ein Honorar von CHF 6’445.60. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen somit insgesamt CHF 13’393.20. Hiervon sind dem Verfahrensausgang entsprechend ¾ (CHF 10'044.90) der Berufungsklägerin und ¼ (CHF 3'348.30) dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Da beiden Parteien mit Verfügung vom 28. Januar 2022 (ZK1 21 190; ZK1 22 7) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehen die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.

9.3.4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind auch die Parteikosten zu verteilen und die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, in Anwendung der Quotenmethode dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung im Umfang von ½ seiner Aufwendungen zu bezahlen (zur Quotenmethode siehe KGer ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2). Dass dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ändert nichts daran, dass ihm bei Obsiegen die Anwaltskosten zum üblichen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d).

9.3.5. Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Laura Oesch, macht für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Stundenaufwand von 41.10 Stunden geltend (act. G.7). Darin enthalten ist auch Aufwand im Zusammenhang mit dem vorsorglichen Massnahmeverfahren ZK1 22 14 (zwei Stunden für Positionen zwischen dem 1. und 25. Februar 2022 sowie drei Stunden für das in der Berufungsantwort enthaltene Massnahmegesuch). Dieser wurde im Umfang von fünf Stunden bereits im Massnahmeverfahren entschädigt (siehe KGer GR ZK1 22 14 vom 18. Juli 2022 E. 6.4). Der anwaltliche Aufwand ist entsprechend zu kürzen. Die auf vier Stunden geschätzte Dauer der Hauptverhandlung ist auf vier Stunden und zehn Minuten zu erhöhen. Der Aufwand während ruhendem Verfahren wird von Rechtsanwältin Laura Oesch im Begleitschreiben nachvollziehbar begründet und ist zu entschädigen. Es resultiert ein Zeitaufwand von insgesamt 36.27 Stunden, der auch angesichts der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie der eingereichten Rechtsschriften angemessen erscheint. Ausgehend vom vereinbarten Stundensatz von CHF 260.00 (act. G.2), einer Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% für die Leistungen bis Ende 2023 (24.10 Stunden) und der Mehrwertsteuer von 8.1% für die Leistungen ab Januar 2024 (12.17 Stunden) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 10'474.00. Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten ½ davon, d.h. CHF 5'237.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).

9.3.6. Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (ZK1 21 190), gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten ist diesfalls basierend auf der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 22 7) vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von demselben entschädigungsberechtigten anwaltlichen Aufwand von 36.27 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 200.00 resultiert eine Entschädigung von CHF 4'567.50 (½ von CHF 9'135.00, inkl. Barauslagen und MwSt.). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Infolge der dem Berufungsbeklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 22 7) gehen auch die weiteren, nicht von der Parteientschädigung gedeckten Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten von CHF 4'567.50 unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; BGE 145 III 433 E. 2.3).

9.3.7. Schliesslich ist der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Michael Hüppi, angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a). Er macht für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Stundenaufwand von 58.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 und ein Honorar von CHF 13'334.95 (inkl. Spesenpauschale von 4%, Barauslagen von CHF 145.00 für die Hin- und Rückfahrt O.13._____ - O.3._____ und MwSt.) geltend (act. G.6). Auch hier ist der bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren separat entschädigte Aufwand von 6.5 Stunden auszuscheiden (siehe KGer GR ZK1 22 14 vom 18. Juli 2022 E. 6.4). Der Mailverkehr mit "K._____" hat keinen erkennbaren Bezug zu vorliegenden Verfahren, weshalb der hierfür geltend gemachte Aufwand von 0.75 Stunden in Abzug zu bringen ist. Die zahlreichen Klientenkontakte während ruhendem Verfahren (Positionen vom 17. Februar 2023 bis 14. Juni 2024) können nur im Umfang von einer Stunde als angemessenen anwaltlichen Aufwand berücksichtigt werden. Die geschätzte Dauer der Hauptverhandlung von fünf Stunden beinhaltet offensichtlich auch die nicht separat in Rechnung gestellte Fahrzeit O.13._____ – O.3._____ von je einer Stunde, so dass auch hier eine Anpassung an die effektive Dauer der Verhandlung (Erhöhung um eine Stunde und zehn Minuten) vorzunehmen ist. Es resultiert ein Aufwand von 49.97 Stunden. Dieser erscheint im Übrigen der Sache angemessen. Bei unentgeltlicher Rechtsvertretung sind pauschal geltend gemachte Spesen praxisgemäss nur bis zu maximal 3% als angemessen zu erachten (KGer GR ZK1 20 31 v. 20.4.2021 E. 1.4.2 m.w.H.). Ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 200.00, einer Spesenpauschale von 3%, den Fahrspesen von CHF 145.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% für die Leistungen bis Ende 2023 (31.5 Stunden) und der Mehrwertsteuer von 8.1% für die Leistungen ab Januar 2024 (19.47 Stunden) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 11'481.10. Sie geht unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 1 (Obhutszuteilung), 3 (Weiterführung der Beistandschaft) und 6 (Erziehungsgutschriften) des Entscheids des Regionalgerichts Albula vom 26. August 2021 werden bestätigt.

2. In teilweiser Gutheissung des Antrages der Kindesvertreterin wird Dispositivziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Albula vom 26. August 2021 aufgehoben und der persönliche Verkehr zwischen A._____ und C._____ unter Vorbehalt einer abweichenden Einigung der Eltern wie folgt geregelt:

2.1. A._____ wird berechtigt und verpflichtet, C._____ jährlich an ⅔ der Wochenenden, die gemäss Ferienplan des Zweckverbandes Kindergarten und Primarschule I._____ nicht in die Ferien fallen, ab Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und die Hälfte der Schulferien mit ihm zu verbringen.

2.2 A._____ hat C._____ am Freitag nach Schulschluss abzuholen und an jährlich ⅙ der Wochenenden am Sonntag um 18.00 Uhr zum Berufungsbeklagten zurückzubringen. An den übrigen Besuchswochenenden und nach den Ferien hat B._____ C._____ abzuholen, wobei die Übergabe in O.3._____ um spätestens 15.30 Uhr stattfindet.

2.3. A._____ und B._____ sprechen sich gemeinsam mit der Beiständin über die konkreten Daten der Besuchswochenenden (Dispositivziffer 2.1) und der Bring- und Holpflichten (Dispositivziffer 2.2) sowie die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Sollten sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen können, steht in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Berufungsklägerin das Wahlrecht zu und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Berufungsbeklagten.

3. Es wird von der Zustimmung von A._____ zur Impfung von C._____ mit den Basisimpfungen gemäss Impfplan des Bundesamts für Gesundheit (BAG) Vormerk genommen. B._____ wird ermächtigt, C._____ entsprechend impfen zu lassen.

4. Die Dispositivziffern 4 (Kindesunterhalt) und 5 (Indexierung) des Entscheids des Regionalgerichts Albula vom 26. August 2021 werden von Amtes wegen aufgehoben und durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:

4.1. A._____ wird verpflichtet, B._____ an den Unterhalt von C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungs-/Differenzzulagen, zu bezahlen:

- ab Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils bis und mit Juli 2026: CHF 700.00

- ab August 2026 bis und mit Juli 2032: CHF 1'000.00

- ab August 2032 bis und mit Juli 2034: CHF 1'200.00

4.2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4.1. basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2024 von 106.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen:

Neuer UB =

alter UB x neuer Index

alter Index

5. Die übrigen Anträge der Kindesvertreterin und von B._____ werden abgewiesen.

6. Die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Dispositivziffern 7 und 8 des Entscheids des Regionalgerichts Albula vom 26. August 2021) wird bestätigt.

7.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 13’393.20 (Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, Kosten der Kindesvertreterinnen CHF 7'393.20 [Rechtsanwältin Regula Strässler CHF 947.60, Rechtsanwältin Silvia Däppen CHF 6'445.60]) gehen im Betrag von CHF 10'044.90 (3/4) zulasten von A._____ und im Betrag von CHF 3'348.30 (1/4) zu Lasten von B._____.

7.2. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'237.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von B._____, Rechtsanwältin Laura Oesch, gestützt auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 22 7) mit CHF 4'567.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

7.3. Die A._____ auferlegten Kosten des Berufungsverfahren von CHF 10'044.90 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 11'481.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 21 190) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.

7.4. Die B._____ auferlegten Kosten des Berufungsverfahren von CHF 3'348.30 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 4'567.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 22 7) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.

8. [Rechtsmittelbelehrung]

9. [Mitteilung an:]

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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero

Art. 122 GOGart. 122 GOGart. 122 LOG

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 304 ZPOart. 304 CPCart. 304 CPC

Art. 304 ZGBart. 304 CCart. 304 Codice civile svizzero

Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a Codice civile svizzero

Art. 315b ZGBart. 315b CCart. 315b Codice civile svizzero

Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 Codice civile svizzero

Art. 315b ZGBart. 315b CCart. 315b Codice civile svizzero

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

BGE 128 III 411ATF 128 III 411DTF 128 III 411

5A_1031/2019

5A_169/2012

5A_855/2021

Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

5A_800/2022

5A_533/2023

Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 Codice civile svizzero

BGE 147 III 121ATF 147 III 121DTF 147 III 121

5A_345/2020

5A_418/2019

Art. 25 ZGBart. 25 CCart. 25 Codice civile svizzero

BGE 147 III 121ATF 147 III 121DTF 147 III 121

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 121ATF 147 III 121DTF 147 III 121

5A_722/2020

5A_345/2020

5A_418/2019

5A_361/2023

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

5A_488/2021

BGE 138 III 193ATF 138 III 193DTF 138 III 193

5A_742/2021

5A_616/2020

BGE 142 III 481ATF 142 III 481DTF 142 III 481

5A_474/2023

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero

5A_972/2023

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero

BGE 146 III 313ATF 146 III 313DTF 146 III 313

5A_310/2023

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 149 III 441ATF 149 III 441DTF 149 III 441

5A_67/2021

5A_2018/2023

5A_534/2021

5A_117/2021

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_44/2020

5A_561/2020

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 7 FamZGart. 7 LAFamart. 7 LAFam

Art. 285a ZGBart. 285a CCart. 285a Codice civile svizzero

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

5A_292/2023

5A_803/2021

Art. 17 VOzKPVGart. 17 VOzKPVGart. 17 OLAMRP

Art. 31 StGart. 31 LTart. 31 LTB

Art. 31 StGart. 31 StGart. 31 LIG

BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457

5A_712/2021

BGE 142 III 193ATF 142 III 193DTF 142 III 193

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_282/2021

Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 Codice civile svizzero

BGE 144 III 193ATF 144 III 193DTF 144 III 193

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

BGE 140 III 167ATF 140 III 167DTF 140 III 167

BGE 121 I 113ATF 121 I 113DTF 121 I 113

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

BGE 145 III 433ATF 145 III 433DTF 145 III 433

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC