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Entscheid

ZR1 2023 161

Nichteintreten auf Leistungsbegehren

19. September 2025Deutsch125 min

A. A._____, geboren am _____ 1975 (nachfolgend: Ehemann oder Vater), und B._____, geboren am _____ 1981 (nachfolgend: Ehefrau oder Mutter), haben am _____ 2012 geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am _____ 2012, hervor. Die Parteien leben seit dem 5. Juni 2023 getrennt, wobei der Ehemann in der vormals ehelichen Wohnung an der _____strasse in O.1._____ verblieben ist, während die Ehefrau eine neue Wohnung an der _____strasse in O.1._____ bezogen hat.

Source gr.ch

Urteil vom 18. August 2025

mitgeteilt am 20. August 2025

[Dieser Entscheid wurde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 10. September 2025 (ZR1 23 161/162) berichtigt.]

Referenz ZR1 23 161/162

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitz

Nyfeler, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungskläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel

Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur

gegen

B._____

Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg

Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur

Gegenstand Eheschutz

Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 31. August 2023, mitgeteilt am 16. November 2023

(Proz. Nr. 135-2023-395)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1975 (nachfolgend: Ehemann oder Vater), und B._____, geboren am _____ 1981 (nachfolgend: Ehefrau oder Mutter), haben am _____ 2012 geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am _____ 2012, hervor. Die Parteien leben seit dem 5. Juni 2023 getrennt, wobei der Ehemann in der vormals ehelichen Wohnung an der _____strasse in O.1._____ verblieben ist, während die Ehefrau eine neue Wohnung an der _____strasse in O.1._____ bezogen hat.

B.a. Am 1. Juni 2023 reichte die Ehefrau beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher und superprovisorischer Massnahmen ein. Mit Entscheid vom 1. Juni 2023 hiess der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme gut, stellte die Kinder vorläufig unter die alleinige Obhut der Mutter und hielt fest, dass der Wohnsitz der Kinder sich vorläufig am Wohnsitz der Mutter befinde. Die Gesuchsantwort des Ehemannes datiert vom 15. Juni 2023. Die Ehefrau replizierte am 21. Juni 2023.

B.b. Am 21. Juni 2023 wurden die Kinder C._____ und D._____ durch den Einzelrichter am Regionalgericht Plessur angehört.

B.c. Der erste Teil der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur hatte am 19. Juni 2023 stattgefunden. Am 22. Juni 2023 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung unterzeichneten die Ehegatten eine Teil-Trennungsvereinbarung, wonach im Wesentlichen dem Ehemann die eheliche Wohnung an der _____strasse in O.1._____ zur vorläufigen Benützung während der Trennungszeit überlassen wird, die elterliche Sorge für die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elternteilen verbleiben soll sowie die Obhut über die Kinder der Mutter zuzuweisen und der Vater insbesondere zu berechtigen sei, die Kinder in den geraden Kalenderwochen jeweils am Dienstagmittag und von Donnerstagabend bis Montagmorgen sowie in den ungeraden Wochen von Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich sechs Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen.

B.d. Am 29. Juni 2023 reichte die Ehefrau beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ein und beantragte, der Ehemann sei vorsorglich zur Leistung von Ehegatten- und Kindesunterhalt zu verpflichten. Mit superprovisorischer Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Ehemann vorläufig verpflichtet, einen Unterhaltsbeitrag für die Kinder C._____ und D._____ von monatlich je CHF 1'700.00, zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, sowie einen solchen für die Ehefrau von monatlich CHF 600.00 zu bezahlen.

B.e. Am 30. Juni 2023 sowie am 21. Juli 2023 überbrachten C._____ und D._____ dem Einzelrichter am Regionalgericht Plessur je einen Brief. Am 23. August 2023 erfolgte eine weitere Kindesanhörung.

C.a. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur erkannte mit Entscheid vom 31. August 2023 wie folgt:

1.

B._____ und A._____ werden für berechtigt erklärt, getrennt voneinander zu leben. Von der übereinstimmenden Erklärung, dass sie ab dem 05.06.2023 getrennt voneinander leben, wird Vormerk genommen.

2.

Die von B._____ und A._____ geschlossene Teil-Trennungsvereinbarung vom 22.06.2023, deren Wortlaut sich aus dem Buchstaben I. der Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wird gerichtlich genehmigt.

3.a)

A._____ wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt von C._____ und D._____, beide geb. am _____ 2012, monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, die folgenden Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

Ab dem 05.06.2023:

Je CHF 2'918.00 (Total CHF 5'836.00)

(davon je CHF 954.00 Betreuungsunterhalt und je CHF 1'964.00 Barunterhalt)

Ab dem 01.09.2025:

Je CHF 2'531.00 (Total CHF 5'062.00)

(davon je CHF 567.00 Betreuungsunterhalt und je CHF 1'964.00 Barunterhalt)

b)

A._____ wird verpflichtet, ab dem 05.06.2023 für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt von B._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 943.00 zu bezahlen.

c)

[Indexklausel]

d)

A._____ ist berechtigt, von den gemäss Dispositivziffern 3.a) und 3.b) geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für diesen Zeitraum an B._____ bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen, sofern er für deren Leistung den Nachweis erbringt.

4.

A._____ wird verpflichtet, B._____ innert 14 Tagen seit Vollstreckbarkeit des Entscheids Zugang zum PC/Laptop zu gewähren, damit sie ihre privaten Daten extern speichern kann.

5.

A._____ wird verpflichtet, B._____ innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit des Entscheids und ohne Rückerstattungspflicht CHF 3'750.00 an ihre Anwalts- und Prozesskosten zu bezahlen.

6.

Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen, soweit das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

7.a)

Die Gerichtskosten betragen CHF 3'000.00 für den unbegründeten Entscheid und erhöhen sich auf CHF 5'000.00, falls eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt wird. Sie gehen zu drei Vierteln (CHF 2'250.00) zu Lasten von A._____ und zu einem Viertel (CHF 750.00) zu Lasten von B._____.

b)

A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'075.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

8.

[Rechtsmittelbelehrung]

9.

[Mitteilung]

Der Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung durch Zustellung im Dispositiv am 31. August 2023 eröffnet.

C.b. Am 22. September 2023 überbrachten C._____ und D._____ dem Einzelrichter am Regionalgericht Plessur einen Brief. Am 28. September 2023 fand ein informelles Gespräch zwischen dem Einzelrichter und den Kindern statt.

C.c. Der Ehemann verlangte fristgerecht die schriftliche Begründung des Entscheids vom 31. August 2023. Diese erging am 16. November 2023.

D. Am 20. und 21. November 2023 kam es zu einem Polizei- und KESB-Piketteinsatz bei der Familie. Infolgedessen erfolgte am 22. November 2023 ein Wechsel der Kinder aus dem Haushalt der Mutter in jenen des Vaters.

E. Gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur erhob der Ehemann am 27. November 2023 Berufung (ZK1 23 161) an das vormalige Kantonsgericht von Graubünden, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte:

A.

Formelle Rechtsbegehren / Verfahrensanträge

1.

Es sei festzustellen, dass sich die Kindsmutter und der Berufungskläger im vorstehenden Verfahren bezüglich der Frage der Obhutszuteilung und der konkreten Ausgestaltung der Betreuungsanteile der Parteien betreffend die gemeinsamen Kinder D._____, geb. _____ 2012, und C._____, geb. _____ 2012, in einem Interessenkonflikt befinden und ihre Befugnis, D._____ und C._____ zu diesen Fragen im Verfahren zu vertreten, dahingefallen ist.

2.

Es sei gestützt auf Art. 299 ZPO zur Regelung der Obhut und der konkreten Ausgestaltung der Betreuungsanteile der Parteien eine Vertretung der Söhne D._____ und C._____ anzuordnen und als Beistand

oder Beiständin sei eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zu bezeichnen, nämlich Frau Rechtsanwältin Dr. Silvia Daeppen, Chur; eventualiter sei die zuständige KESB anzuweisen, den Söhnen D._____ und C._____ hinsichtlich Regelung der Obhut und der konkreten Ausgestaltung der Betreuungsanteile der Parteien gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB respektive Art. 308 Abs. 2 ZGB einen Beistand / eine Beiständin zu bestellen.

3.

Das vorstehende Verfahren sei mit dem vor Kantonsgericht Graubünden hängigen Verfahren ZK1 23 155 betreffend Vollstreckungsaufschub zu vereinen.

B.

Materielle Anträge

1.

Es seien die Dispositivziffern 2, 3.a) und 3.b) sowie 7.a) und 7.b) des angefochtenen Entscheides des Einzelgerichts in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 31.08.2023, in begründeter Form der Post übergeben am 16.11.2023, beim Unterzeichneten eingegangen am 17.11.2023, aufzuheben und durch die nachfolgende Regelung zu ersetzen:

Obhut über D._____ und C._____ / Betreuungsregelung

/ Wohnsitz

Hauptbegehren

Obhut

2.

Die beiden der Ehe entsprossenen Kinder D._____, geb. _____ 2012, und C._____, geb. _____ 2012, seien unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen, bei dem sie auch ihren Wohnsitz haben.

Betreuungsregelung

3.

Der Berufungsbeklagten sei gegenüber ihren beiden Söhnen D._____ und C._____ ein praxisübliches Besuchsrecht wie folgt einzuräumen:

An jedem zweiten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr

An drei Wochen (21 Tagen) Ferien pro Jahr

Alternierend an weiteren Feiertagen im Jahr (Weihnachten, Neujahr, Ostern, Pfingsten, Auffahrt).

Eventualbegehren

Obhut

4.

Eventualiter seien die der Ehe entsprossenen Kinder D._____ und C._____ unter die alternierende je hälftige Obhut der Parteien mit wochenweiser wechselnder Betreuung zu stellen.

Betreuungsregelung

5.

Im Falle der Anordnung der beantragten alternierenden Betreuung seien die Parteien zu berechtigen, die Kinder D._____ und C._____ wie folgt zu betreuen:

Kindsvater: In den geraden Wochen des Jahres jeweils von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Freitag nach Schulschluss

Kindsmutter. In den ungeraden Wochen des Jahres jeweils von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Freitag nach Schulschluss

je während der Hälfte der Schulferienwochen, wobei die Parteien zu verpflichten sind, die Ausübung des Ferienrechts jeweils mindestens zwei Monate vor Beginn der jeweiligen Schulferien miteinander abzusprechen und im Streitfall dem Berufungskläger in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Berufungsbeklagten in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zukommt.

je während der Hälfte der restlichen Feiertage, wobei im Streitfall in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht dem Berufungskläger zukommen soll, an welchen zusätzlichen Feiertagen er die Kinder betreuen will und in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht der Berufungsbeklagten zukommen soll, an welchen zusätzlichen Feiertagen sie die Kinder betreuen will, wobei jeweils beide Parteien Anspruch auf Betreuung der Kinder während der Hälfte der Feiertage haben.

6.

Der Wohnsitz der Kinder sei am Wohnsitz des Berufungsklägers zu belassen.

Superprovisorischer Antrag

7.

Der Berufungskläger sei superprovisorisch und ohne vorhergehende Anhörung der Berufungsbeklagten bis zum Abschluss des Hauptverfahrens im Sinne einer Notfalllösung zu berechtigen, die Kinder allein zu betreuen.

8.

Der Berufungsbeklagten sei superprovisorisch und ohne vorhergehende Anhörung der Berufungsbeklagten bis zum Abschluss des Hauptverfahrens ein begleitetes Besuchsrecht jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats einzuräumen, und zwar am Samstag von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Von einem Ferienrecht der Berufungsbeklagten sei derzeit abzusehen.

Kinderunterhalt

Vergangenheit

9.

Für die Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Neuregelung der Obhut sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder D._____ und C._____ die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

05.06.2023 bis 31.08.2023

Für D._____

Fr. 1'906.00

Für C._____

Fr. 1'906.00

01.09.2023 bis 01.12.2023

Für D._____

Fr. 1'739.00

Für C._____

Fr. 1'739.00

Hauptantrag

10.

Für den Fall der Zuweisung der alleinigen Obhut über die Kinder an den Berufungskläger sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder D._____ und C._____ mit Beginn und Wirkung ab 01.12.2023, die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats, und zwar jeweils zuzüglich Kinderzulagen:

Für D._____

Fr.

0.00

Für C._____

Fr.

0.00

Der Kinderunterhalt wird vom Berufungskläger getragen.

Eventualantrag

11.

Für den Fall der Anordnung der alternierenden je hälftigen Betreuung sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder D._____ und C._____ die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen, zahlbar an die Berufungsbeklagte monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats:

Vom Zeitpunkt der Anordnung der alternierenden Betreuung bis 31.07.2025

Für D._____

Fr.

1'025.00

Für C._____

Fr.

1'025.00

Ab dem 01.08.2025

Für D._____

Fr.

723.00

Für C._____

Fr.

723.00

12.

Die Parteien seien zu verpflichten, die Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die die Kinder beim betreuenden Elternteil verbringen (inkl. Ferien), jeweils selber zu tragen (z.B. Verpflegung, Kleider, Körper- und Gesundheitspflege, Kulturelles, etc.).

13.

Die Parteien seien zu verpflichten, aus dem Grundbetrag zu bezahlende Kinderkosten, welche aufgrund der alternierenden Obhut nicht einem Haushalt zugeordnet werden können (z.B. Handyabonnements, Busabonnements, Schulausflüge, Schulmaterial, Vereinsbeiträge, von Versicherungen nicht übernommene Arztrechnungen etc.), je zur Hälfte zu übernehmen, wobei vorgängig der Kostenauslösung die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt werden muss, sofern die Kostenauslösung in das Ermessen der Parteien fällt.

14.

Die Parteien seien zu verpflichten, ausserordentlich anfallenden Kinderkosten (z.B. Kosten für kieferorthopädische oder kostspielige Zahnbehandlungen, Kosten für Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen, Schullager etc.), welche nicht von Dritten (z.B. Versicherungen) übernommen werden, je zur Hälfte zu übernehmen, wobei vor der Kostenauslösung die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt werden muss.

Ehegattenunterhalt

Hauptantrag

15.

Für den Fall der Obhutszuteilung über die Kinder an den Berufungskläger sei dieser zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Vom 05.06.2023 bis maximal 30.11.2023 Fr. 407.00

Eventualantrag

16.

Für den Fall der alternierenden Obhutszuteilung über die Kinder an den Berufungskläger und an die Berufungsbeklagte sei der Berufungsbeklagten kein Unterhalt zuzusprechen.

Anrechnung bereits erbrachter Unterhaltsleistungen

17.

Der Berufungskläger sei zu berechtigen, von den rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen die bereits geleisteten Beträge in Höhe von Total Fr. 27'260.00 (inkl. Kinderzulagen) in Abzug zu bringen. Darüber hinaus sei der Berufungskläger zu berechtigen die bereits geleisteten Krankenkassenbeiträge für die Berufungsbeklagte und die Kinder D._____ und C._____ in Höhe von insgesamt Fr. 910.90 monatlich in Abzug zu bringen.

Kostenfolgen

18.

Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Vor-

instanz und für das Berufungsverfahren.

F. Mit Datum vom 27. November 2023 liess auch die Ehefrau gegen den erstinstanzlichen Entscheid beim vormaligen Kantonsgericht von Graubünden Berufung einlegen (ZK1 23 162) und stellte folgende Rechtsbegehren:

A

MATERIELLES

1.

Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.

2.

Ziff. 4 der am 22. Juni 2023 zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung sei aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:

Es sei der Mutter die alleinige Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ zu übertragen.

Regelung des Besuchs- und Ferienrechtes gemäss den Empfehlungen des Gutachtens, welches noch in Auftrag zu geben ist.

3.

Ziff. 7 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. Die Gerichtskosten seien A._____ aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit CHF 10'383.10 zu entschädigen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

B

BEWEISANTRAG

1.

Über die Erziehungsfähigkeit insbesondere des Vaters, allenfalls auch der Mutter sei ein Gutachten einzuholen.

2.

Es sei ein Gutachten über die Frage der Obhutzuteilung, Regelung des Besuchs- und Ferienrechtes einzuholen.

3.

Es seien folgende Zeugen zu befragen:

E._____, O.2._____

F._____, O.1._____

G._____, O.1._____

H._____, O.1._____

I._____, O.1._____

J._____, O.1._____

K._____, O.3._____

C

ERLASS EINER SUPERPROVISORISCHEN VERFÜGUNG

1.

Bis zum Vorliegen des Gutachtens sei folgende superprovisorische Verfügung zu erlassen:

1.

Bis sich die Situation beruhigt hat, sollen die Zwillinge C._____ und D._____ fremdplatziert werden.

2.

Hat sich die Situation beruhigt, soll bis zum Vorliegen des Gutachtens betreffend Erziehungsfähigkeit/Obhutzuteilung und Regelung des Besuchs- und Ferienrechtes folgende Anordnung gelten:

Die beiden Kinder C._____ und D._____ seien unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen.

Dem Vater sei lediglich ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen.

3.

Es sei eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten.

G. Mit Gesuch vom 10. November 2023 hatte der Ehemann beim vormaligen Kantonsgericht von Graubünden einen Vollstreckungsaufschub betreffend die vor Einreichung des Gesuchs fällig gewordenen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die an die Ehefrau geschuldete Parteientschädigung beantragt. Mit Verfügung der damaligen Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 21. Dezember 2023 (ZK1 23 155/161) wurde das Gesuch in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis September 2023 sowie die Parteientschädigung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

H. Die Berufungsverfahren ZK1 23 161 und ZK1 23 162 wurden mit Verfügung der ehemaligen Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 29. November 2023 gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO vereinigt. Mit ebendieser Verfügung wurde den Parteien mitgeteilt, dass angesichts des bereits eingeleiteten Kindesschutzverfahrens und der bestehenden Dringlichkeit die Regelungskompetenz einstweilen bei der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), verbleibe und folglich vorläufig auf superprovisorische Anordnungen durch das Berufungsgericht verzichtet werde.

I.a. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 schloss die Ehefrau sich dem Antrag des Ehemannes betreffend Einsetzung von Rechtsanwältin Silvia Däppen als Kindesvertreterin an und machte weitere Bemerkungen zum Verfahren.

I.b. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurde Rechtsanwältin Silvia Däppen als Kindesvertreterin (mit sämtlichen Kompetenzen gemäss Art. 300 ZPO) von C._____ und D._____ eingesetzt.

J.a. Die Berufungsantworten der Ehefrau (ZK1 23 161) und des Ehemannes (ZK1 23 162) datieren je vom 11. Dezember 2023, wobei die Ehefrau die kostenpflichtige Abweisung der Anträge des Ehemannes verlangt, soweit darauf eingetreten werden könne, und der Ehemann ebenfalls auf eine kostenpflichtige Abweisung der gegnerischen Anträge schliesst.

J.b. Zwischen dem 11. Dezember 2023 und dem 5. Mai 2025 erfolgten diverse (Noven-)Eingaben und Stellungnahmen der Parteien sowie der Kindesvertreterin.

K.a. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 liess die KESB Nordbünden dem Berufungsgericht ihre Verfahrensakten zukommen und gab Empfehlungen zu möglichen Kindesschutzmassnahmen für C._____ und D._____ ab.

K.b. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (ZK1 23 161/162) erliess die ehemalige Vorsitzende der I. Zivilkammer vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen. Die Kinder C._____ und D._____ wurden bis auf Weiteres unter die Obhut des Vaters gestellt und der Mutter wurde ein begleitetes Besuchsrecht gewährt. Des Weiteren wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für die Kinder errichtet. Schliesslich wurde den Eltern im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, bis auf Weiteres an einem regelmässigen begleiteten Austausch mit einer therapeutischen Fachperson (Kommunikationstherapie) teilzunehmen. Die Ernennung der Beistandsperson und die Auftragserteilung erfolgten mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 19. Dezember 2023.

K.c. Die Kindesvertreterin beantragte mit Stellungnahme vom 8. Januar 2024 unter anderem, die Kinder seien bis auf Weiteres unter der Obhut des Vaters zu belassen, das Besuchsrecht der Mutter sei anzupassen und auf die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen an C._____ und D._____ sei zu verzichten.

K.d. Mit Verfügung der vormaligen Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 11. Januar 2024 (ZK1 23 161/162) wurde das Besuchsrecht der Ehefrau gegenüber den Kindern angepasst.

L.a. Mit als "Abänderungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 15. Januar 2024 an das damalige Kantonsgericht von Graubünden beantragte der Ehemann im Wesentlichen die Feststellung, dass der gesamte Barunterhalt der Kinder C._____ und D._____ seit dem 22. November 2023 von ihm getragen werde und die Ehefrau aktuell mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden könne, die Aufhebung seiner im angefochtenen Entscheid des Regionalgerichtes Plessur vom 31. August 2023 statuierten Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern sowie die Verpflichtung zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von maximal CHF 850.00, eventualiter von maximal CHF 2'596.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau. Die genannte Eingabe wurde als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren ZK1 23 161/162 entgegengenommen. Die Kindesvertreterin verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme, da der Ehemann bezüglich des Kindesunterhalts materiell das Gleiche verlange wie sie in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2024. Mit Stellungnahme respektive eigenem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 30. Januar 2024 beantragte die Ehefrau namentlich die Feststellung, dass sie mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden könne, sowie die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung von monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 4'000.00. Auch die Eingabe der Ehefrau wurde als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren entgegengenommen. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2024 beantragte der Ehemann die kostenpflichtige Abweisung sämtlicher von seinen eigenen Anträgen abweichenden Massnahmeanträge der Ehefrau.

L.b. Mit Verfügung der vormaligen Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. April 2024 wurden die Massnahmegesuche der Parteien teilweise gutgeheissen und die Unterhaltsregelung ab dem 22. November 2023 für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens angepasst. Der Ehemann wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau vorläufig einen Beitrag von monatlich CHF 2'851.00 zu leisten, und es wurde festgestellt, dass die Ehefrau mangels Leistungsfähigkeit keine Beiträge an den Unterhalt von C._____ und D._____ zu bezahlen hat und der Barunterhalt der Kinder durch den Ehemann gedeckt wird.

M. Ebenfalls am 16. April 2024 hiess die frühere Vorsitzende der I. Zivilkammer das (ergänzte) Gesuch der Ehefrau vom 6. Dezember 2023 respektive vom 30. Januar 2024 betreffend Prozesskostenbevorschussung (ZK1 23 165) teilweise gut und verpflichtete den Ehemann zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses in Höhe von CHF 10'000.00.

N. Gestützt auf die Verfügung vom 15. Dezember 2023 respektive gemäss Aufforderung der vormaligen Vorsitzenden der I. Zivilkammer reichte die Beiständin der Kinder C._____ und D._____ dem Kantonsgericht von Graubünden am 26. März 2024 sowie am 14. August 2024 (Poststempel) je einen Verlaufsbericht ein. Der auf Verlangen der früheren Vorsitzenden der I. Zivilkammer erstellte Zwischenbericht betreffend Besuchsbegleitung der VORSA (Soziale Arbeit vor Ort; nachfolgend VORSA) datiert vom 3. September 2024 (Poststempel). Auf Aufforderung der ehemaligen Vorsitzenden der I. Zivilkammer erging am 16. Dezember 2024 (Poststempel) ein Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie (kjp; nachfolgend kjp Graubünden), zur Kommunikationstherapie der Eltern. Den Parteien und der Kindesvertreterin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.

O.a. Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolge der damit verbundenen Anpassungen wird das Verfahren ZK1 23 161/162 unter geändertem Vorsitz als ZR1 23 161/162 weitergeführt.

O.b. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer setzte den Parteien mit Verfügung vom 21. Januar 2025 eine Frist, innerhalb der sie gemäss Art. 7 Abs. 3 EGzZPO (BR 320.100) einen Entscheid in Dreierbesetzung beantragen konnten. Innert Frist wurde kein entsprechender Antrag gestellt.

P.a. Am 19. März 2025 wurden die Kinder C._____ und D._____ durch die Vorsitzende der I. Zivilkammer angehört.

P.b. Auf Aufforderung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer erging am 16. April 2025 ein Verlaufsbericht der Beiständin der Kinder C._____ und D._____.

Q.a. Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden fand am 7. Mai 2025 statt. Anlässlich der Hauptverhandlung konnte keine schriftliche Einigung erzielt werden.

Q.b. Der Ehemann stellte an der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025 die folgenden Rechtsbegehren:

A.

Beweisantrag

1.

Der Beweisantrag der Berufungsbeklagten B._____ auf Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit sei abzuweisen.

B.

Materielle Anträge

2.

Es seien die Dispositivziffern 2, 3.a) und 3.b) sowie 7.a) und 7.b) des angefochtenen Entscheides des Einzelgerichts in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 31.08.2023, in begründeter Form der Post übergeben am 16.11.2023, beim Unterzeichneten eingegangen am 17.11.2023, aufzuheben und durch die nachfolgende Regelung zu ersetzen:

Obhut

Die beiden der Ehe entsprossenen Kinder D._____, geb. _____ 2012, und C._____, geb. _____.2012, seien unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers A._____ zu stellen, bei dem sie auch ihren Wohnsitz haben.

Betreuungs-, Kontakt-, Besuchs-, Ferienrechte

Die Betreuungs-, Kontakt- und Besuchs- sowie Ferienrechte der Berufungsbeklagten B._____ gegenüber ihren beiden Söhnen D._____ und C._____ seien auszusetzen / zu sistieren und es sei auch von der Anordnung von Erinnerungskontakten abzusehen.

Kinderunterhalt

Vergangenheit

Für die Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der geltenden Neuregelung betreffend die Obhut über die Kinder am 22.11.2023 sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder D._____ und C._____ die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

05.06.2023 bis 31.08.2023

Für D._____

Fr.

2'025.00

Für C._____

Fr.

2'025.00

01.09.2023 bis 22.11.2023

Für D._____

Fr.

1'337.00

Für C._____

Fr.

1'337.00

Zukunft

Die Berufungsbeklagte B._____ sei zu verpflichten, dem Berufungskläger mit Beginn und Wirkung ab der heutigen Verhandlung an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder D._____ und C._____ die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

Für D._____

Fr.

670.00

Für C._____

Fr.

670.00

Ehegattenunterhalt:

Vergangenheit

Der Berufungskläger A._____ sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Vom 05.06.2023 bis zum 22.11.2023 Fr. 407.00.

Zukunft

Es sei davon abzusehen, der Berufungsbeklagten B._____ Unterhalt zuzusprechen und entsprechend sei Dispositivziffer 2.b. der Verfügung des Kantonsgerichtes Graubünden vom 16.04.2024 (ZK1 23 161/162) mit Beginn und Wirkung ab der heutigen Verhandlung aufzuheben.

Anrechnung bereits erbrachter Unterhaltsleistungen

Der Berufungskläger A._____ sei zu berechtigen, von den rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 05.06.2023 bis 22.11.2023 die bereits geleisteten Beträge in Höhe von Total Fr. 27'260.00 (inkl. Kinderzulagen) in Abzug zu bringen. Darüber hinaus sei der Berufungskläger zu berechtigen die für diese Zeitperiode bereits geleisteten Krankenkassenbeiträge für die Berufungsbeklagte B._____ und die Kinder D._____ und C._____ für das Jahr 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 910.90 monatlich in Abzug zu bringen.

Weisung Kommunikationstherapie

3.

Die Weisung zur Teilnahme an einer Kommunikationstherapie gemäss Dispositivziffer 5 der Verfügung des Kantonsgerichtes Graubünden vom 15.12.2023 (ZK1 23 161/162) sei mit Beginn und Wirkung ab der heutigen Verhandlung aufzuheben.

Anpassung Aufgaben der Beiständin

4.

Die nachfolgenden Aufgaben der Beiständin gemäss Dispositivziffer 3 der Verfügung des Kantonsgerichtes Graubünden vom 15.12.2023 (ZK1 23 161/162) seien mit Beginn und Wirkung ab der heutigen Verhandlung aufzuheben:

Umsetzung und Überwachung der Besuchsrechtsregelung

Ansprechperson für die Eltern im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsregelung und Beratung sowie Vermittlung bei entsprechenden Konflikten

Bestimmung einer geeigneten Fachperson für die Begleitung der Besuchskontakte

Unterstützung der Eltern bei der Aufnahme einer Kommunikationstherapie und der Bestimmung einer therapeutischen Fachperson.

Im Übrigen seien die Aufgaben beizubehalten.

Abweichende Anträge von B._____

5.

Sämtliche von den vorstehenden Anträgen abweichenden Begehren der Berufungsbeklagten B._____ seien abzuweisen.

Kostenfolgen

6.

Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten für das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz sowie für das Berufungsverfahren.

Q.c. Die anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025 gestellten Rechtsbegehren der Kindesvertreterin lauten wie folgt:

1.

Es seien die Kinder unter der Obhut des Berufungsklägers/Berufungsbeklagten zu belassen.

2.

Es sei das Besuchsrecht der Berufungsklägerin/Berufungsbeklagten zu sistieren.

3.

Die vorsorglich errichtete Beistandschaft sei weiterzuführen, ohne die Pflicht zur Überwachung und Auswertung der Besuchsrechtsregelung.

4.

Die Weisung an die Parteien, eine Kommunikationstherapie zu besuchen, die Kinder durch die VORSA begleiten und bei der kjp therapieren zu lassen, sei aufzuheben.

5.

Auf die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ und D._____ sei zu verzichten.

6.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzgl. MWST.

Q.d. Die Ehefrau erklärte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025, sich den Anträgen der Kindesvertreterin vollumfänglich anzuschliessen.

R. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 edierte die Ehefrau gestützt auf die anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025 eröffnete Beweisverfügung ihre aktuellen Einkommensbelege. Der Ehemann nahm dazu mit Eingabe vom 2. Juni 2025 Stellung.

S. Die Sache erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 135-2023-395) sowie die Verfahrensakten der KESB Nordbünden sind beigezogen. Die Akten der beiden Berufungsverfahren werden, wo nötig, jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert. Ist keine Verfahrensnummer angegeben, so handelt es sich bei den zitierten Akten um jene des Verfahrens ZR1 23 161.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen mit Berufung anfechtbaren erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Weil vorliegend nebst dem Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie der vorinstanzlichen Kostenregelung auch die Zuteilung der Obhut sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs strittig sind, ist die Sache insgesamt als nicht vermögensrechtlich zu behandeln und die Berufung unabhängig vom Streitwert zulässig (vgl. BGE 116 II 493 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1).

1.2

Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 16. November 2023 begründet mitgeteilt und ging den Rechtsvertretern der Parteien je am 17. November 2023 zu (RG-act. V.17 f.). Die dagegen erhobenen Berufungen des Ehemannes (ZR1 23 161) und der Ehefrau (ZR1 23 162) wurden mit jeweiliger Eingabe vom 27. November 2023 fristgerecht anhängig gemacht (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. A.1 [161]; act. A.1 [162]). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen ist demzufolge einzutreten.

1.3

Rechtsmittelinstanz war bei Einreichung der Berufungen noch das Kantonsgericht von Graubünden (aArt. 7 Abs. 1 EGzZPO). Per 1. Januar 2025 ist das vorliegende (vereinigte) Verfahren auf das Obergericht des Kantons Graubünden übertragen worden (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG). Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet mangels eines anderslautenden Antrags in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis und Abs. 3 EGzZPO; vgl. act. D.60).

Dispositiv

1.4. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel können die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides gerügt werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt entsprechend über umfassende Kognition; sie kann die gerügten Mängel frei und unbeschränkt prüfen, was bedeutet, dass sie weder an die von den Parteien vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vor-

instanz gebunden ist (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 5 f.).

1.5. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so gelangt nach Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime zur Anwendung, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot), dem zufolge die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der Berufung erhebenden Partei abändern darf, sofern nicht die Gegenpartei ein (Anschluss-)Rechtsmittel ergriffen hat, gilt im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes nicht. Sodann gilt nach Art. 296 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in Kinderbelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2, 129 III 417 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl. 2022, Art. 296 N. 3 u. 6).

In Bezug auf die Belange der Ehegatten gelten im Eheschutzverfahren die Dispositions- und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 u. Art. 272 ZPO; Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 272 N. 12 f. m.w.H.). Gemäss der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt, den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen. Im Rechtsmittelverfahren verbietet der Dispositionsgrundsatz bzw. das daraus fliessende Verschlechterungsverbot es der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn neben dem Ehegattenunterhalt der Unterhalt an ein minderjähriges Kind festzusetzen ist, der vom Offizialgrundsatz beherrscht wird. Um sich gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, hat der Ehegatte, der sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will, daher Eventualbegehren für den Fall zu stellen, dass er mit seinen Hauptanträgen nicht obsiegt (BGE 149 III 172 E. 3.4.1, 140 III 231 E. 3.5, je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 8.3 f.). Indes ist in einer solchen Konstellation bei der Anwendung des Dispositionsgrundsatzes im Zusammenhang mit der Festsetzung des Ehegattenunterhalts der gegebenen Streitlage, dem prozessualen Umfeld und der zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt bestehenden Interdependenz – die sich aus der Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung respektive daraus ergibt, dass der Betreuungsunterhalt zwar als Anspruch des Kindes ausgestaltet, wirtschaftlich jedoch dem betreuenden Elternteil zugedacht ist – Rechnung zu tragen. Ein Abweichen vom Dispositionsgrundsatz ist dabei dann angezeigt, wenn der betroffene Ehegatte aufgrund der prozessualen Lage keine Möglichkeit hatte, zum Ehegattenunterhalt präventive Anträge für den Fall einer möglichen Reduktion oder gar Aufhebung des Betreuungsunterhalts zu stellen. Dies ist der Fall, wenn der Ehegatte kein schutzwürdiges Interesse an einer eigenen Berufung geltend zu machen vermocht hätte (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und die Anschlussberufung ausgeschlossen ist bzw. war (vgl. aArt. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO

e contrario). Auch wenn nur der unterhaltspflichtige Elternteil Berufung erhebt, ist es dem Rechtsmittelgericht unter diesen Umständen möglich, den dem Kind zugesprochenen Betreuungsunterhalt zu reduzieren und die dadurch frei werdenden Mittel neu für den Ehegattenunterhalt zu verwenden bzw. eine blosse Verschiebung von Mitteln aus dem Betreuungs- in den Ehegattenunterhalt vorzunehmen. Auch in diesen Fällen bleibt das Gericht im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aber daran gebunden, was der betroffene Ehegatte insgesamt zum Ehegatten- und Betreuungsunterhalt beantragt bzw., falls entsprechende Anträge aufgrund der prozessualen Lage nicht gestellt werden konnten, die erste Instanz unter diesen Titeln zugesprochen hat, zumal gesamthaft keine Besserstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils erfolgen soll (BGE 149 III 172 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 8.4.2, 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.2, je m.w.H.).

1.6. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dies gilt in Verfahren, die dem Verhandlungs- oder dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen (BGE 138 III 625 E. 2.1 f., in: Pra 2013 Nr. 26). In Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Diesfalls sind Noven im Berufungsverfahren daher zuzulassen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H., in: Pra 2019 Nr. 88). Dabei wirkt sich die bereits erwähnte Interdependenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt auch novenrechtlich dahingehend aus, dass in Bezug auf den Kindesunterhalt zugelassene neue Tatsachen und Beweismittel bei der Bestimmung des Ehegattenunterhalts ebenfalls zu berücksichtigen sind, sofern letzterer in zweiter Instanz noch streitig ist (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_67/2020 vom 10. August 2020 E. 3.3.2). Soweit ein Novum einzig für den Ehegattenunterhalt relevant ist, bleibt es demgegenüber dabei, dass dieses nur in den Schranken von Art. 317 ZPO zulässig ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden

ZK1 18 127 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H). Ob die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Noven zu beachten sind, ist, soweit erforderlich, im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen.

1.7. Das Gericht entscheidet nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Im Eheschutzverfahren ist kein strikter Beweis bzw. keine volle Überzeugung des Gerichts erforderlich, sondern es genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2, 127 III 474 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.1). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorhandensein spricht, selbst wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.3 m.w.H.).

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Die Berufung des Ehemannes betrifft im Wesentlichen die Obhutszuteilung über die Kinder C._____ und D._____, die Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern, die Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (act. A.1 [161], I.B). Die Ehefrau verlangt mit ihrer Berufung die (Neu-)Regelung der Obhut und des Besuchs- und Ferienrechts gegenüber den Kindern sowie die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. A.1 [162], I.A). Nicht strittig sind namentlich die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ und D._____ sowie die Zuteilung der ehelichen Wohnung für die Dauer der Trennung (act. B.1 [161], Dispositivziff. 2 m.V.a. Sachverhalt lit. I Ziff. 2 Abs. 1 u. Ziff. 5).

3. Beweisverfahren

3.1. Die Parteien reichten im Berufungsverfahren diverse Belege ein, über deren Zulässigkeit nach dem Gesagten (vgl. E. 1.6) nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang zu befinden sein wird. Sodann beantragte der Ehemann, er sei zu verschiedenen Punkten im Sinne einer Beweisaussage einzuvernehmen respektive eventuell formlos richterlich zu befragen und es seien ein Bericht des Kantonsspitals Graubünden betreffend die Untersuchung der Kinder im Kindernotfall am 22. November 2023 sowie ein solcher der Klassenlehrer der Kinder einzuholen (act. A.1 [161], insb. II.B.48 u. III.B; act. A.6, II.B.8 u. II.B.10 ff.). Ferner beantragt er den Beizug der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens (Proz.-Nr. 135-2023-395), sowie jener des Verfahrens ZK1 23 155 betreffend Vollstreckungsaufschub (act. A.1 [161], II.A.2). Die Ehefrau stellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit des Ehemannes, eventuell auch zu ihrer eigenen Erziehungsfähigkeit, sowie zur Frage der Obhutszuteilung und der Regelung des Besuchs- und Ferienrechtes. Ferner beantragte sie die Einvernahme von sieben Zeugen (act. A.1 [162], I.B u. III.B.10 f.).

3.2. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 135-2023-395) sind (ebenso wie die Verfahrensakten der KESB Nordbünden) beigezogen und die im Verfahren ZK1 23 155/161 betreffend Vollstreckungsaufschub ergangene Verfügung vom 21. Dezember 2023 liegt bei den Akten (act. F.2). Es besteht kein Anlass für den Beizug weiterer Verfahrensakten, weshalb der diesbezügliche Antrag des Ehemannes abzuweisen ist. Da in Bezug auf die Obhutszuteilung und die Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien (sowie der Kindesvertreterin) vorliegen, denen entsprochen werden kann (vgl. nachfolgend E. 4.5 ff.), sind die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge der Parteien als erledigt zu betrachten (vgl. act. H.2, S. 9). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgte mit Blick auf die noch strittige Unterhaltsfrage eine Befragung der Parteien betreffend ihre finanziellen Verhältnisse (vgl. act. H.2, S. 7 ff.). Damit liegen keine offenen Beweisanträge mehr vor.

4. Zuteilung der Obhut

4.1. Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so hat das Gericht im Eheschutzverfahren von Amtes wegen über die Zuteilung der Obhut zu entscheiden (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die Obhut umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung der Kinder sowie die Ausübung der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit deren Pflege und Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts. Dieses ist für die Regelung des Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.3). Für die Zuteilung der Obhut im Eheschutzverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Die massgeblichen Gesichtspunkte sind dabei namentlich die persönliche Beziehung der Eltern zu den Kindern und die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern. Je nach Alter der Kinder ist unter anderem auch ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. In allen Fällen ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls diejenige Lösung zu treffen, welche die für eine harmonische Entfaltung der Kinder in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendige Stabilität der Verhältnisse gewährleistet (vgl. BGE 136 I 178 E. 5.3, 115 II 206 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3.2; ausführlich Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 31 vom 10. Juli 2017 E. 5, je m.w.H.).

4.2. Die Vorinstanz genehmigte die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Juni 2023 geschlossene Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien (RG-act. I.4) in deren Gesamtheit, mithin auch bezüglich der gemeinsamen Anträge der Eltern zu den Kinderbelangen (act. B.1 [161], Dispositivziff. 2 u. E. 2.3). Sie überprüfte die Anträge betreffend Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge über die Kinder C._____ und D._____, Zuweisung der alleinigen Obhut an die Mutter sowie Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Vater auf ihre Übereinstimmung mit dem Kindeswohl. In ihren Erwägungen hielt sie im Wesentlichen fest, in Bezug auf die Betreuung würden bei beiden Elternteilen – trotz der durch den Vater gegenüber der Mutter erhobenen Vorwürfe betreffend ihre Erziehungsmethoden sowie der durch Letztere geäusserten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters – keine Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung bestehen. Auch gestützt auf das Ergebnis der Kindesanhörungen sei davon auszugehen, dass die Kinder bei beiden Elternteilen gut aufgehoben seien. Mit der von den Parteien gefundenen Betreuungslösung werde den Kindern ermöglicht, die Beziehung zu beiden Elternteilen im Rahmen der jeweiligen Betreuungsmöglichkeiten zu pflegen. Ausserdem werde die Regelung von beiden Parteien getragen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie diese unter Beachtung des Kindeswohls bestmöglich umsetzen würden (act. B.1 [161], E. 2.2.1 u. 2.2.3).

4.3. Gemäss den in dieser Hinsicht weitgehend übereinstimmenden Ausführungen der Eltern (vgl. act. A.1 [161], II.B.45 ff.; act. A.1 [162], II.9 f.), welche sich grundsätzlich auch mit den Aussagen der Kinder anlässlich der Kindesanhörung vor der Berufungsinstanz decken (vgl. act. H.1, S. 5 f. u. 8), sowie den Verfahrensakten der KESB Nordbünden (vgl. act. E.2, S. 4 ff.) eskalierte die Situation bei der Mutter am 20. und am 21. November 2023. Am 20. November 2023 liefen die Kinder sowohl am Mittag als auch am Abend jeweils kurz nach ihrem Eintreffen aus der Wohnung der Mutter weg und begaben sich zum Vater. Nachdem dieser die Kinder am Abend wieder zur Wohnung der Mutter zurückgebracht hatte, kam es zu einer (körperlichen) Auseinandersetzung zwischen den Kindern und der Mutter. Auf Alarmierung durch den Vater hin erfolgten ein Polizeieinsatz sowie ein Piketteinsatz der KESB Nordbünden. Am Abend des 21. November 2023 eskalierte die Situation bei der Mutter ein weiteres Mal. In der Folge nahm der Vater die Kinder gemäss Absprache mit L._____, KESB Nordbünden, zu sich nach Hause. Nach Rücksprache mit der damaligen Vorsitzenden der I. Zivilkammer schlug L._____ den Eltern mit E-Mail vom 22. November 2023 vor, dass die Kinder aufgrund der vergangenen Ereignisse, der Elternkonflikte sowie des Verhaltens der Kinder bei der Mutter im Sinne einer Notfalllösung – diese werde als Beruhigungs- und Entlastunglösung für alle Familienangehörigen und nicht als Abschieben der Kinder oder Überforderung der Mutter angesehen – die folgenden Tage bzw. mindestens eine Woche beim Vater verbringen sollten und dieser die Betreuung übernehmen solle (vgl. auch act. B.25 [161]). Die Eltern stimmten diesem Vorschlag zu. Seit dem 22. November 2023 befinden sich C._____ und D._____ beim Vater.

4.4. Ebenfalls seit dem 22. November 2023 und bis heute hat kein Kontakt zwischen den Kindern und der Mutter stattgefunden. Dies ergibt sich namentlich aus den Verlaufsberichten der Beiständin vom 26. März 2024, 14. August 2024 (Poststempel) und 16. April 2025 (act. D.23 [161]; act. I.1 u. I.4) sowie aus dem Zwischenbericht der VORSA vom 3. September 2024 (Poststempel; act. I.2). Letztere ist seit dem 20. Februar 2024 mit der Besuchsbegleitung im Sinne einer Vorbereitung und Organisation von Kontakten zwischen den Kindern und der Mutter betraut und stand bis Ende März 2025 in regelmässigem Austausch mit den Kindern, den Eltern und den weiteren Fachpersonen (namentlich der Beiständin sowie der Kommunikationstherapeutin der Eltern). Gemäss den Verlaufsberichten der Beiständin konnte ein Kontakt mit der Mutter auch nicht telefonisch oder mit Briefen hergestellt werden, da die Kinder sämtliche Kontaktmöglichkeiten ablehnten. Auch gegenüber der VORSA betonten die Kinder, keinen Kontakt zur Mutter zu wünschen. Den genannten Berichten zufolge besuchte die Mutter zweimal ohne Wissen der Kinder deren Fussballtraining, wobei die Kinder das Training beide Male verliessen, nachdem sie die Mutter gesehen hatten. Die Vorschläge der VORSA betreffend mögliche Kontakte zwischen den Kindern und der Mutter, namentlich der Vorschlag eines Treffens bei einem Public Viewing der Fussball-Europameisterschaft 2024, wurden durch die Kinder abgelehnt. Auch anlässlich der Schulschlussfeier im Juni 2024 sowie beim Schulgespräch im November 2024 fand kein Kontakt statt (vgl. zum Ganzen auch die Aussagen der Kinder anlässlich der Kindesanhörung, act. H.1, S. 8 f.). Die Kinder befinden sich seit den Sommerferien 2024 in therapeutischer Behandlung bei der kjp Graubünden, wobei insbesondere ihre abwehrende Haltung gegenüber der Mutter thematisiert werden soll (act. I.1, I.2 u. I.4). Seit Ende März 2025 erfolgt, auch auf Wunsch der Mutter, keine Unterstützung durch die VORSA mehr. Aktuell finden auch keine Termine mit der Beistandsperson mehr statt (act. I.4).

4.5. Zu Beginn des Berufungsverfahrens stellten die Eltern unterschiedliche Anträge bezüglich der Regelung der Obhut. Das Hauptbegehren des Vaters lautete auf Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn, eventualiter beantragte er eine alternierende Obhut (act. A.1 [161], I.B.2 u. I.B.4). Die Mutter stellte Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an sie. Sodann beantragte sie die Fremdplatzierung der Kinder bis zur Beruhigung der Situation (act. A.1 [162], I.A.2 u. I.C.1). In der Folge hielten der Vater (vgl. act. A.6, I; act. A.26, I) und die Mutter (vgl. act. A.3 [161], I.1; vgl. auch act. A.11) zunächst an ihren Anträgen fest. Die Kindesvertreterin beantragte dem Berufungsgericht mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (act. A.7), die Kinder bis auf Weiteres unter der Obhut des Vaters zu belassen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hielt der Vater an seinem Hauptantrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut, nicht aber am Eventualantrag betreffend alternierende Obhut fest (act. H.3, II.B.2). Die Kindesvertreterin beantragt ebenfalls weiterhin, die Kinder seien unter der Obhut des Vaters zu belassen (act. H.4, Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Ehefrau erklärte, sich den Anträgen der Kindesvertreterin vollumfänglich anzuschliessen (act. H.2, S. 5). Damit liegen nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien – sowie der Kindesvertreterin – bezüglich der Zuteilung der Obhut über die Kinder vor.

4.6. Die Kinderbelange muss das Gericht aufgrund des Offizialgrundsatzes stets selbst regeln (vgl. E. 1.5; Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 279 N. 1c). Richtschnur bildet dabei das Kindeswohl (vgl. bereits E. 4.1), das heisst das Gericht kann von den Anträgen der Parteien abweichen, wenn diese dem Kindeswohl nicht entsprechen. Dies gilt auch bei gemeinsamen bzw. übereinstimmenden Anträgen. Gleichzeitig sind solche Anträge vom Gericht zu berücksichtigen und sollte dieses sich nicht ohne ernsthaften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, welche die Zustimmung beider Eltern geniesst, zumal von den Parteien getragene Lösungen regelmässig besser reüssieren als autoritative Anordnungen (BGE 143 III 361 E. 7.3.1; Bähler, a.a.O., Art. 279 N. 1c; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 296 N. 9 m.w.H.).

4.7. Vorliegend besteht kein Anlass, von den übereinstimmenden Anträgen der Eltern bzw. der von ihnen gefundenen Lösung betreffend Zuteilung der Obhut über die Kinder abzuweichen. Namentlich entspricht die Zuteilung der Obhut an den Vater, wie eingangs erläutert, dem Antrag der Kindesvertreterin. Diese begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass es den Kindern angesichts des Konflikts zwischen den Eltern und deren unterschiedlicher Erziehungsvorstellungen nicht zumutbar sei, alternierend bei beiden Eltern zu wohnen, weshalb die Obhut einem Elternteil alleine zuzuteilen sei. Die Kinder hätten sich vehement und konsistent dafür ausgesprochen, beim Vater und im gewohnten Umfeld an der _____strasse leben zu wollen. Ihre Haltung gegenüber der Mutter sei derart verhärtet, dass ein Wechsel der Obhut ausser Frage stehe, würde ein solcher ihre Entwicklung – diese werde von den involvierten Fachpersonen und den Lehrpersonen positiv eingeschätzt, ausgenommen die Problematik des Kontakts zur Mutter – doch negativ beeinflussen. An der Haltung der Kinder habe sich seit Beginn des Jahres 2024 trotz diverser Massnahmen nichts geändert. Die Wünsche der bald dreizehnjährigen Zwillinge seien angemessen zu berücksichtigen (act. H.4, S. 1 f. m.V.a. act. A.7, II.B.10 ff.). C._____ und D._____ äusserten anlässlich der Kindesanhörung vor der Berufungsinstanz mehrmals klar, ausschliesslich bei ihrem Vater wohnen zu wollen (vgl. act. H.1, S. 4, 7, 9 u. 11 f.). Gemäss Bericht der Beiständin scheint es den Kindern, welche nunmehr seit dem 22. November 2023 beim Vater wohnen, gut zu gehen. Ihre Entwicklung ist positiv bzw. unauffällig und nach zwischenzeitlichen Schwierigkeiten erbringen sie auch in der Schule (wieder) gute Leistungen (vgl. act. I.4, S. 2; vgl. auch act. A.27). Diese Einschätzung deckt sich mit dem persönlichen Eindruck, den das Berufungsgericht bei der Anhörung von C._____ und D._____ erhielt (vgl. act. H.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl der Kinder beim Vater nicht gewahrt sein könnte. Mit der Kindesvertreterin ist im Übrigen festzuhalten, dass eine Umteilung der Obhut zum jetzigen Zeitpunkt – nachdem die Kinder seit nunmehr anderthalb Jahren beim Vater wohnen und in dieser Zeit kein Kontakt mit der Mutter stattfand (vgl. vorstehend E. 4.3 f.) – und entgegen dem konstant und klar geäusserten Wunsch der Kinder dem Kindeswohl abträglich wäre. Damit ist, entsprechend den Anträgen der Eltern und der Kindesvertreterin, dem Vater für die Dauer der Trennung die alleinige Obhut über die Kinder C._____ und D._____ zuzuteilen.

5. Regelung des Besuchsrechts

5.1. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens regelt das Gericht auch den Anspruch des nicht obhutsberechtigten Elternteils und der Kinder auf persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Festlegung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl. Es geht nicht um einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern, sondern die Regelung des persönlichen Verkehrs muss sich an den konkreten Umständen des Einzelfalles und an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder orientieren. Auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung der Kinder ist Rücksicht zu nehmen (Büchler/Clausen, Das «gerichtsübliche» Besuchsrecht, in: FamPra.ch 2020, S. 538; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N. 7; vgl. BGE 122 III 404 E. 3a; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 103/106 vom 6. September 2016 E. 4a/aa m.w.H.).

5.2. Auch bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs der Mutter mit den Kindern lagen zuletzt bzw. im Zeitpunkt der mündlichen Hauptverhandlung im Berufungsverfahren übereinstimmende Anträge der Eltern sowie der Kindesvertreterin vor. Es wird beantragt, das Besuchsrecht der Mutter für die Dauer der Trennung zu sistieren (act. H.2, S. 5; act. H.3, II.B.2; act. H.4, Rechtsbegehren Ziff. 2). Sodann besteht Einigkeit dahingehend, dass vorläufig auch von der Anordnung von Erinnerungskontakten abzusehen sei (act. H.2, S. 5; act. H.3, II.B.2; act. H.4, S. 3).

5.3. Angesichts der konkret vorliegenden Umstände entspricht es dem Wohl der Kinder C._____ und D._____, das Besuchsrecht der Mutter entsprechend den vorstehend wiedergegebenen Anträgen vorläufig bzw. für die Dauer der Trennung zu sistieren. Dies rechtfertigt sich namentlich vor dem Hintergrund der Tatsache, dass seit 22. November 2023 trotz verschiedener Massnahmen kein Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern mehr stattfinden konnte (vgl. vorstehend E. 4.4), sowie aufgrund der konstant und absolut geäusserten Ablehnung von Kontakten jeglicher Art mit der Mutter durch die dreizehnjährigen Jungen (vgl. insb. act. I.1 u. I.4, je S. 1 f.; act. H.1, S. 8 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). Wie die Beiständin in ihrem letzten Bericht vom 16. April 2025 (act. I.4) festhielt, haben die verschiedenen (auch) mit Blick auf die Etablierung von Kontakten zwischen der Mutter und den Kindern ergriffenen Massnahmen bisher nicht gefruchtet und hat sich die Ablehnungshaltung der Kinder gegenüber Kontakten mit der Mutter gar noch verfestigt. Der Beiständin zufolge ist der Wiederaufbau der Beziehung zur Mutter zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Diese Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen der Kindesvertreterin, welche im Wesentlichen vorbringt, dass die Einräumung eines Besuchsrechts zum jetzigen Zeitpunkt weder für die Mutter noch für die Kinder hilfreich wäre. Es sei davon abzusehen, die Kinder trotz der weiterhin bestehenden bzw. sich künftig gar noch intensivierenden Konflikte zwischen den Eltern dahingehend zu "bearbeiten", dass ein Kontakt mit der Mutter stattfinden müsse. Ansonsten werde sich die negative Haltung der Kinder nur weiter verstärken, wodurch die Wiederaufnahme eines Kontakts mit der Mutter immer unrealistischer werde. Entsprechend sei das Besuchsrecht der Mutter vorläufig und ohne präjudizierende Wirkung auf das Scheidungsverfahren zu sistieren, um so die Chance, dass nach der Scheidung wieder ein Besuchsrecht etabliert werden könne, zu erhöhen (vgl. act. H.4, S. 2 f.). In Übereinstimmung mit der Kindesvertreterin und der Beiständin erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) zielführend, weiterhin auf Besuche bzw. Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern hinzuarbeiten. Anlässlich der Kindesanhörung vor dem Berufungsgericht äusserten die Kinder denn auch nicht nur erneut, keinen Kontakt zur Mutter zu wünschen, sondern sie erklärten überdies ihre Ablehnung gegenüber weiteren

Massnahmen hinsichtlich der Herstellung eines solchen Kontaktes respektive gegenüber einem weiteren diesbezüglichen Austausch mit Fachpersonen (vgl. act. H.1, S. 12). Eine Aussetzung von Kontakten mit der Mutter bzw. von Mass-nahmen zur Vorbereitung solcher Kontakte ermöglicht eine (weitere) Beruhigung der Situation und erlaubt es den Kindern, einen gewissen Abstand zu dieser Thematik zu gewinnen und sich auf ihren Alltag und ihre persönliche Entwicklung zu konzentrieren. Dies erscheint auch mit Blick auf das Scheidungsverfahren, das im Juni 2025 eingeleitet worden sein dürfte (vgl. act. H.2, S. 7) und in dessen Rahmen eine definitive Regelung des Besuchsrechts vorgenommen werden wird, als angebracht. In diesem Verfahren wird festzulegen sein, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form Kontakte zwischen der Mutter und den Söhnen möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar sind.

5.4. Auch der von den Parteien und der Kindesvertreterin befürwortete Verzicht auf Erinnerungskontakte, welche die Beiständin als allfällig mögliche Massnahme erwähnt hatte (act. I.4), erscheint mit Blick auf die momentan bestehende klare Ablehnungshaltung der Kinder als angemessen. Grundsätzlich dienen Erinnerungskontakte einerseits der Verhinderung von pathogenen Spaltungsvorgängen, bei denen die Kinder den getrennt lebenden Elternteil aus ihrem Bewusstsein verbannen, und anderseits der Verhinderung der Verinnerlichung von irrealen Annahmen über diesen. Es geht also darum, den sich entwickelnden Kindern zu ermöglichen, ihr (möglicherweise nicht eigenes) Bild des sie nicht betreuenden Elternteils in regelmässigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.2 m.w.H.). Vorliegend ist nach dem Gesagten aber im Gegenteil davon auszugehen, dass jegliches weitere Erzwingen von Kontakten (inklusive Erinnerungskontakten) gegen den klaren Willen der dreizehnjährigen Knaben deren Entfremdung von der Mutter nur verstärken würde, zumal sie momentan nicht in der Lage zu sein scheinen, ihre ablehnende Haltung der Mutter gegenüber abzulegen oder diese auch nur zu hinterfragen (vgl. auch act. H.4, S. 3). Im konkreten Fall läge die Anordnung von Erinnerungskontakten demnach nicht im wohlverstandenen Kindesinteresse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.1.2 u. 2.5.2 m.w.H.), weshalb davon abzusehen ist.

6. Kindesschutzmassnahmen

6.1. Mit Verfügung der früheren Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Dezember 2023 (act. F.1) wurden verschiedene vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen angeordnet. Neben der vorläufigen Regelung der Obhut und des Besuchsrechts wurde namentlich eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für C._____ und D._____ errichtet (act. F.1, Dispositivziff. 3) und den Eltern die Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB), bis auf Weiteres an einem regelmässigen begleiteten Austausch mit einer therapeutischen Fachperson (Kommunikationstherapie) teilzunehmen (act. F.1, Dispositivziff. 5). Der Beistandsperson wurden insbesondere auch Aufgaben und Kompetenzen in Zusammenhang mit der Umsetzung und Überwachung des Besuchsrechts sowie der Weisung an die Eltern betreffend Kommunikationstherapie übertragen (act. F.1, Dispositivziff. 3).

6.2. Die Eltern und die Kindesvertreterin beantragten anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht übereinstimmend, die Beistandschaft für C._____ und D._____ unter Anpassung der Aufgaben der Beistandsperson weiterzuführen und die Weisung zur Teilnahme an einer Kommunikationstherapie aufzuheben (act. H.2, S. 5; act. H.3, II.B.3 u. II.B.4; act. H.4, Rechtsbegehren Ziff. 3 u. 4). Diesen Anträgen ist zu entsprechen. Die vorsorglich angeordnete Beistandschaft für C._____ und D._____ ist bis auf Weiteres als Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB weiterzuführen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Konfliktsituation und der erschwerten Kommunikation zwischen den Eltern (vgl. act. I.4, S. 3), welche sich mit Blick auf das anstehende Scheidungsverfahren noch verschärfen bzw. verschlechtern dürften, besteht nach wie vor Bedarf nach einer Ansprechperson, welche die Eltern in erzieherischen Belangen beraten und unterstützen sowie zwischen ihnen vermitteln kann (vgl. auch act. H.4, S. 3). Angesichts der anzuordnenden Sistierung des Besuchsrechts der Mutter (vgl. E. 5.3) sowie der Aufhebung der Weisung betreffend Kommunikationstherapie (vgl. dazu sogleich) sind hingegen die diesbezüglichen Aufgaben der Beistandsperson aufzuheben. Die Weisung an die Eltern zur Teilnahme an einer Kommunikationstherapie wurde als vorsorgliche Kindesschutzmassnahme angeordnet, um den bestehenden Loyalitätskonflikt der Kinder zu entschärfen, wobei die Eltern im Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Verfügung eine solche Therapie im Grundsatz befürworteten (act. F.1, S. 8). In Befolgung der Weisung besuchten die Eltern eine Kommunikationstherapie bei M._____, kjp Graubünden (vgl. act. I.3). Im Verlaufsbericht vom 16. April 2025 (act. I.4) führte die Beiständin in Bezug auf die Kommunikationstherapie aus, dass die Mutter vermehrt Bedenken gegenüber dieser äussere. Sodann habe sie erklärt, aufgrund ihrer Gesundheit keine weiteren Termine bei der Kommunikationstherapeutin wahrnehmen zu können (vgl. auch act. C.2.3; act. H.3, III.20). Angesichts des seitens der Mutter geäusserten Widerstandes gegenüber einer Weiterführung der Therapie ist die diesbezügliche Weisung aufzuheben, zumal mangels einer bei beiden Elternteilen gegebenen intrinsischen Motivation auch keine Therapieerfolge zu erwarten sind (vgl. act. C.2.3). Gegebenenfalls könnte im Scheidungsverfahren eine Wiederaufnahme der Therapie bzw. eine Erneuerung der Weisung als begleitende Massnahme zu einem dannzumal zu regelnden persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und den Kindern in Betracht gezogen werden.

6.3. Die Kinder C._____ und D._____ befinden sich seit den Sommerferien 2024 in therapeutischer Behandlung bei N._____, kjp Graubünden (vgl. act. I.1, S. 2; act. I.2, S. 3; act. I.4, S. 3). Dem Vater zufolge haben die Therapiesitzungen der Kinder nichts an deren Haltung der Mutter gegenüber verändert (act. H.3, III.18). C._____ und D._____ selbst erklärten anlässlich der Kindesanhörung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich, die Therapie nicht weiterführen zu wollen (act. H.1, S. 10 u. 12). Auch die Kindesvertreterin führte im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung aus, die Kinder könnten sich aktuell nicht auf eine Therapie einlassen, weshalb diese vorläufig nicht weiterzuführen sei (act. H.4, S. 4). Dementsprechend ist bis auf Weiteres auf eine Weiterführung der Therapie der Kinder C._____ und D._____ beim kjp Graubünden zu verzichten. Da diesbezüglich keine gerichtliche Weisung besteht, erübrigt sich eine Anpassung bzw. Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen durch das Gericht (vgl. act. H.4, Rechtsbegehren Ziff. 4). Dasselbe gilt in Bezug auf die Besuchsbegleitung durch die VORSA, welche angesichts der vorläufigen Sistierung des Besuchsrechts der Mutter hinfällig wird.

6.4. Zu befinden ist noch über den Antrag der Mutter, wonach die Kosten für die Kindesschutzmassnahmen gänzlich durch den Vater zu bezahlen seien (act. A.29, Antrag Ziff. 2). Die Mutter begründet das genannte Begehren damit, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, für den auf sie entfallenden Anteil der entsprechenden Kosten aufzukommen bzw. den in diesem Zusammenhang an die Dienststelle Sozialleistungen der Stadt O.1._____ geschuldeten Elternbeitrag zu leisten (vgl. act. A.29, S. 1; act. H.2, S. 9). Der Vater beantragt die Abweisung des Antrags, soweit darauf eingetreten werden könne (act. A.31, Rechtsbegehren Ziff. 1). Er bestreitet die Bedürftigkeit der Mutter (act. A.31, II.5) und macht geltend, dass über die Verteilung der Kosten der Kindesschutzmassnahmen nach der abschliessenden Regelung von Art. 95 ZPO nicht im Berufungsverfahren befunden werden könne, sondern diese gemäss Art. 63a Abs. 3 EGzZGB (BR 210.100) erfolge (act. H.3, III.55; vgl. act. H.2, S. 9). Dem Vater ist beizupflichten, dass es sich bei den Kosten für die Kindesschutzmassnahmen nicht um Verfahrenskosten handelt, die nach Art. 95 ZPO zu verteilen wären. Diese Kosten gehören gemäss Art. 276 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind entsprechend in erster Linie von den Eltern zu tragen (BGE 141 III 401 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 5.2.1, 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E. 4.1, je m.w.H.). Gemäss Art. 63a Abs. 3 und Abs. 4 EGzZGB trägt die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Kinder die Kosten von gerichtlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wobei sich die Eltern mittels eines Elternbeitrags an den Kosten beteiligen. Sind diese dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Eltern zuständige Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf (vgl. zum Ganzen auch Leitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Graubünden, Merkblatt Finanzierung von Massnahmen im Kindesschutz, Stand per 1. Januar 2022, Ziff. 1.1). Dem Berufungsgericht kommt mithin keine Kompetenz hinsichtlich der Verteilung bzw. Anordnung der Übernahme der Kosten der angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu. Auf den Antrag der Mutter kann nach dem soeben Ausgeführten mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die Mutter ist darauf hinzuweisen, dass ein Unterstützungsgesuch aufgrund (behaupteter) Bedürftigkeit an die zuständige Gemeinde zu richten ist.

7. Unterhaltsregelung

7.1. Grundsätzliches

7.1.1. Der Ehemann wendet sich auch gegen den erstinstanzlich festgelegten Kindes- und Ehegattenunterhalt (act. A.1 [161], I.B.9-17; act. H.3, II.B.2). Die Ehefrau focht die vorinstanzliche Unterhaltsregelung nicht an (vgl. act. A.1 [162], I.A). In ihrer Berufungsantwort beantragte sie die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Ehemannes (act. A.3 [161], I.3), mithin auch in Bezug auf den Unterhaltspunkt. Die Kindesvertreterin verzichtete darauf, Anträge betreffend den Kindesunterhalt für die Zeit, in der die Kinder noch bei der Mutter wohnten, zu stellen (vgl. act. H.2, S. 5 E. 18). Für die Zeit danach beantragt sie, auf die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ und D._____ zu verzichten (act. H.4, Rechtsbegehren Ziff. 5; vgl. bereits act. A.7, Antrag Ziff. 3). Wie bereits erwähnt, erklärte die Ehefrau anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz, sich den Anträgen der Kindesvertreterin vollumfänglich anzuschliessen (act. H.2, S. 5). Damit lautet ihr Antrag in Bezug auf den Kindesunterhalt für die Zeit nach dem Wechsel der Kinder in die Obhut des Vaters – welcher im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids noch nicht absehbar war und darin entsprechend nicht berücksichtigt werden konnte – ebenfalls dahingehend, dass auf die Zusprechung von Kindesunterhaltsbeiträgen zu verzichten sei (vgl. act. H.2, S. 6).

7.1.2. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts soweit zutreffend dar (act. B.1 [161], E. 3.1, 3.2.1 u. 3.3.3). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.

7.1.3. Der Ehemann liess anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ausführen, dass der Unterhalt für die Zeit vom 22. November 2023 bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. April 2024 bereits geregelt worden sei, worauf nicht zurückzukommen sei (act. H.3, III.31). Er ist auf dieser Aussage zu behaften. Entsprechend bleibt es für die Zeitspanne vom 22. November 2023 bis zum 6. Mai 2025 beim durch das hiesige Gericht (vorsorglich) festgelegten monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 2'851.00 (act. F.4 [161], Dispositivziff. 2 lit. b).

7.1.4. Die Vorinstanz rechnete mit zwei Unterhaltsphasen (act. B.1 [161], E. 3.3.1), namentlich einer ersten Phase ab 5. Juni 2023 (Getrenntleben der Parteien) und einer zweiten Phase ab 1. September 2025 (Eintritt der Kinder in die Oberstufe und Anrechnung 80%-Pensum der Ehefrau). Vorliegend ist insbesondere aufgrund der seit Erlass des erstinstanzlichen Entscheids eingetretenen tatsächlichen Entwicklungen eine neue Phasenbildung vorzunehmen. Die Phase 1 beginnt nach wie vor im Zeitpunkt der Trennung am 5. Juni 2023 und dauert bis zum 21. November 2023. Die Bildung einer zusätzlichen Phase ab 1. September 2023, wie sie der Ehemann vornimmt – er rechnet der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen für ein 65%-Pensum an –, ist nicht gerechtfertigt (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3.4). Mit dem Wechsel der Obhut über die Kinder von der Mutter zum Vater am 22. November 2023 beginnt die Phase 2. Diese dauert bis zum 31. Dezember 2025, ab welchem Zeitpunkt der Ehefrau ein (hypothetisches) Einkommen für ein Vollzeitpensum sowie tiefere Wohnkosten angerechnet werden (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3.11 ff. u. 7.5.1). Die Phase 2 ist in drei Teilphasen aufzuteilen. Aufgrund der Anerkennung des Ehemannes bezüglich des Ehegattenunterhalts bis zum 6. Mai 2025 (vgl. soeben E. 7.1.3) ist eine Phase 2a (22. November 2023 bis 6. Mai 2025) zu bilden. Da die Vorinstanz ab dem 1. September 2025 tiefere Kindesunterhaltsbeiträge bzw. namentlich einen tieferen Betreuungsunterhalt zugesprochen hat (act. B.1 [161], Dispositivziff. 3 lit. a) und demnach der Unterhalt, welcher der Ehefrau im Berufungsverfahren zugesprochen werden kann, aufgrund des Verbots der reformatio in peius ab diesem Zeitpunkt auf einen tieferen Betrag beschränkt ist (vgl. dazu nachfolgend E. 7.8.4), wird sodann eine Phase 2b vom 7. Mai 2025 bis zum 31. August 2025 gebildet. Die Phase 2c dauert vom 1. September 2025 bis zum 31. Dezember 2025. Am 1. Januar 2026 beginnt die Phase 3.

7.1.5. Der Ehemann wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine falsche Ermittlung der Sparquote und des ehelichen Lebensstandards, eine unrichtige Feststellung des Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder sowie eine falsche Berechnung des Einkommens der Ehefrau vor (vgl. act. A.1 [161], II.C.88 ff.; act. H.3, III.25 ff.). Auf die genannten Punkte ist nachfolgend je gesondert einzugehen. Die erstinstanzliche Berechnung seines eigenen Einkommens beanstandet der Ehemann nicht. Da diesbezüglich auch aus Sicht des Berufungsgerichts keine Korrekturen bzw. Anpassungen vorzunehmen sind, kann auf das vorinstanzlich ermittelte Einkommen des Ehemannes von total CHF 13'957.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn und Vermögensertrag) abgestellt werden (act. B.1 [161], E. 3.3.2.1 u. 3.5.1 f.).

7.2. Lebensstandard vor der Trennung

7.2.1. Die Vorinstanz errechnete für die Jahre 2019 bis 2022 eine Sparquote von durchschnittlich CHF 45'234.00 pro Jahr bzw. von CHF 3'770.00 pro Monat (act. B.1 [161], E. 3.2.3). Das monatliche Einkommen der Familie im Jahr 2022 bezifferte sie auf CHF 14'209.00 und den Bedarf der Familie im genannten Jahr auf insgesamt CHF 7'609.00 pro Monat (act. B.1 [161], E. 3.2.4 f.). Nach Abzug der errechneten Sparquote vom Einkommen der Familie ergab sich ein monatliches Einkommen von CHF 10'439.00. Bei einer Gegenüberstellung dieses Einkommens und des Gesamtbedarfs der Familie resultierte gemäss Berechnung der Vorinstanz ein Überschuss von total CHF 2'830.00, welcher der Familie zuletzt zur Bestreitung des gebührenden Unterhalts zur Verfügung gestanden haben soll (act. B.1 [161], E. 3.2.6).

7.2.2. Der Ehemann macht zunächst geltend, bei einem Vergleich der in den Steuererklärungen ausgewiesenen Wertschriften abzüglich der volatilen Titel – diese liessen sich anhand der Steuererklärungen sowie der Vermögensausweise der Graubündner Kantonalbank (nachfolgend: GKB) ermitteln – zuzüglich der vorhandenen Bargeldbestände per Ende 2019 (total CHF 241'507.00) und per Ende 2022 (total CHF 255'873.00) ergebe sich eine Zunahme der finanziellen Mittel um CHF 14'366.00 über drei Jahre bzw. von CHF 4'789.00 pro Jahr, welche der Sparquote zuzuweisen sei. Sodann seien in den Jahren 2020 bis 2022 Zukäufe von volatilen bzw. kursabhängigen Titeln von insgesamt CHF 44'499.00 bzw. von durchschnittlich CHF 14'833.00 pro Jahr getätigt worden, welche ebenfalls der Sparquote zuzuweisen seien (act. A.1 [161], II.C.88 ff.).

7.2.3. Nicht strittig ist, dass die volatilen bzw. wertabhängigen Positionen bei der Ermittlung der Sparquote nicht zu berücksichtigen sind, zumal diesbezüglich nicht feststellbar ist, ob allfällige Wertveränderungen auf einer Finanzierung bzw. Vermögensbildung aus dem Einkommen der Ehegatten – nur eine solche ist mit Blick auf die Berechnung der Sparquote relevant – oder auf tatsächlich realisierten Wertschriftenerträgnissen bzw. Kursgewinnen beruhen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 69 vom 30. Mai 2016 E. 5a; Arndt, Die Sparquote,

in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, 2017, S. 60 f.; Schwizer/Oeri, "Neues" Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022, S. 7). Hingegen ist dem Ehemann zuzustimmen, dass für die Ermittlung der Sparquote zusätzlich zu den Kontoständen der Privat- und Sparkonten grundsätzlich auch die in den Portfolios enthaltenen nicht volatilen Bestände per Ende 2019 und per Ende 2022 zu vergleichen sind. Dieser Vergleich konnte von der Vorinstanz mangels entsprechender Belege nicht vorgenommen werden (vgl. act. B.1 [161], E. 3.2.3.1). Entgegen den Ausführungen des Ehemannes ist es vorliegend jedoch nicht möglich, das jeweils im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärungen (RG-act. III/1/21 u. III/1/30) ausgewiesene Vermögen der Jahre 2019 (CHF 339'537.00) und 2022 (CHF 336'114.00) abzüglich der volatilen Titel im GKB-Portfolio _____ sowie in den drei UBS Fondskonten (total CHF 98’030.00 im Jahr 2019 respektive CHF 108'191.00 im Jahr 2022) zu vergleichen. Dies, da in dem im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2022 ausgewiesenen Gesamtbetrag namentlich auch die jeweiligen Saldi der GKB Steuerausweise enthalten sind, wobei diesbezüglich ein Vergleich der Bestände abzüglich volatiler Positionen nicht möglich ist, zumal die entsprechenden Detailbelege nur für das Jahr 2022 (vgl. RG-act. III/1/31), nicht aber für das Jahr 2019 vorliegen. Aus diesem Grund ist, analog zum Vorgehen der Vorinstanz, der Bestand sämtlicher nicht volatiler Positionen im Jahr 2019 mit jenem im Jahr 2022 zu vergleichen. Da nunmehr auch die Vermögensausweise des GKB-Portfolios _____ per Ende 2019 sowie per Ende 2022 in den Akten liegen (act. B.26 u. B.29), kann zusätzlich zum Bestand der durch die Vorinstanz berücksichtigten Privat- und Sparkonten auch die im genannten GKB-Portfolio enthaltene Liquidität (rund CHF 127'274.00 im Jahr 2019 respektive rund CHF 95'393.00 im Jahr 2022) in den Vergleich mit einbezogen werden. Es resultiert eine Differenz von total rund CHF -20'214.00 für drei Jahre (Guthaben von total rund CHF 222'112.00 im Jahr 2019 abzüglich rund CHF 201'899.00 im Jahr 2022) bzw. von durchschnittlich CHF -6'738.00 pro Jahr, welche grundsätzlich für die Ermittlung der Sparquote zu berücksichtigen ist (vgl. jedoch nachfolgend E. 7.2.11).

7.2.4. Bei der Berechnung der Sparquote nicht berücksichtigt werden kann der erstmals im Jahr 2022 ausgewiesene Bargeldbestand in Höhe von CHF 27'950.00 (RG-act. III/1/30), zumal nicht davon auszugehen ist, dass es sich dabei um in den Jahren 2019 bis 2022 angespartes Einkommen der Familie handeln würde, welches entsprechend der Sparquote zuzuweisen wäre. Der Ehemann führte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung denn auch aus, den genannten Bargeldbetrag von seinem Safe bzw. Bankfach bei der GKB abgehoben zu haben, wo er diesen in den Jahren zuvor einbezahlt respektive angespart habe (act. H.2, S. 9).

7.2.5. Was die durch den Ehemann behaupteten Zukäufe von volatilen Positionen bzw. Aktien betrifft, so sind diese grundsätzlich ausgewiesen (vgl. act. B.26-29). Der Ehemann behauptet jedoch nicht bzw. macht nicht glaubhaft, dass diese Zukäufe (ausschliesslich) aus laufendem Einkommen der Familie finanziert worden wären und damit die Bildung von Ersparnissen während der Ehe illustrieren würden (vgl. zur Erforderlichkeit eines Nachweises der entsprechenden Herkunft der Mittel Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 126 vom 24. August 2022 E. 3.8.2 m.V.a. Urteil des Bundegerichts 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 4). Sodann ergibt sich aus den Vermögensausweisen, dass in den Jahren 2019 bis 2022 nicht nur Zukäufe, sondern zumindest auch einzelne Verkäufe erfolgten

– so sind beispielsweise die in den Jahren 2019 und 2020 noch ausgewiesenen 75 Namenaktien der _____ in den Vermögensausweisen der Jahre 2021 und 2022 nicht mehr ersichtlich –, weshalb der Nachweis der Vermögensbildung aus laufendem Einkommen bereits aus diesem Grund scheitert. Demnach sind die Zukäufe von kursabhängigen Positionen in den Jahren 2019 bis 2022 bei der Ermittlung der Sparquote nicht zu berücksichtigen.

7.2.6. Der Ehemann bringt weiter vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht nur die Vorfälligkeitsentschädigungen betreffend die Objekte _____strasse und _____strasse, nicht hingegen die im Jahr 2022 bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt CHF 5'899.00 betreffend die Umfinanzierung des Objekts _____strasse berücksichtigt habe (act. A.1 [161], II.C.99). Mit der Vorinstanz und entgegen dem Ehemann kann die letztgenannte, angeblich geleistete Vorfälligkeitsentschädigung nicht zur Sparquote gezählt werden. Zwar liegt eine Abrechnung betreffend Vorfälligkeitsentschädigung per Valuta 10. August 2022 in den Akten

(RG-act. III/1/37). In der genannten Abrechnung wird festgehalten, dass die Vorfälligkeitsentschädigung mit separater Anzeige belastet werde. Eine solche Belastungsanzeige wurde jedoch nicht eingereicht. Sodann geht die behauptete Vorfälligkeitsentschädigung betreffend das Objekt _____strasse – anders als jene betreffend die Liegenschaften an der _____strasse und der _____strasse – aus der Steuererklärung 2022 (RG-act. III/1/30) nicht hervor. Damit ist deren Bezahlung nicht glaubhaft gemacht.

7.2.7. Schliesslich will der Ehemann einen Betrag von CHF 4'889.00 für Investitionen in eine Liegenschaft in O._____ berücksichtigt wissen (act. A.1 [161], II.C.100). Der in den Akten liegenden handschriftlichen Bestätigung vom 4. Oktober 2022 betreffend Erhalt einer Summe von EUR 5'000.00 für verschiedene Restaurationsarbeiten (RG-act. III/1/38) lässt sich nicht entnehmen, durch wen die betreffende (Bargeld-)Summe geleistet wurde. Noch weniger wird durch die Bestätigung belegt, dass die Investitionen aus dem laufenden Einkommen der Familie getätigt worden wären, welches entsprechend in diesem Umfang nicht für den Verbrauch der Familie zur Verfügung gestanden hätte. Die behaupteten Investitionen sind im Übrigen auch nicht in der Steuererklärung des Jahres 2022 (RG-act. III/1/30) aufgeführt. Insgesamt sind diese damit nicht glaubhaft gemacht und folglich bei der Berechnung der Sparquote nicht zu berücksichtigen.

7.2.8. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ausgaben von CHF 17'600.00 für den Kauf einer Rolex-Uhr sowie die Investitionen von CHF 5'944.00 in die Vespa des Ehemannes nicht der Sparquote zugerechnet werden dürften, da diese nicht primär als Wertanlagen, sondern als Konsum gelten würden (act. A.3 [161], II.21). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die nicht regelmässige Anschaffung von teurem Schmuck bzw. teuren Uhren sowie die Restauration einer Vespa als Sammler- bzw. Liebhaberobjekt sind nicht als Verbrauch, sondern als (ausserordentliche) Investitionen in Wertanlagen und mithin als Vermögensbildung zu qualifizieren, womit die genannten Investitionen zur Sparquote zu rechnen sind (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.165 vom 20. November 2023 E. 5.2.2.1; Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 187 f.).

7.2.9. Zusammenfassend wäre grundsätzlich, in Abweichung vom angefochtenen Entscheid, unter dem Titel Wertschriften und Bargeldbestände ein Betrag von durchschnittlich rund CHF -6'738.00 pro Jahr bei der Berechnung der Sparquote zu berücksichtigen. Da sich im Übrigen bezüglich der durch die Vorinstanz an die Sparquote angerechneten Positionen sowie deren Höhe (Einlagen Säule 3a von CHF 6'864.00, Schuldentilgung [ohne Steuerschulden] von CHF 23'950.00, Investitionen in Wertanlagen von CHF 7'848.00, Investitionen in Liegenschaften O.1._____ von CHF 2'683.00 sowie Investitionen in Liegenschaft O._____ von CHF 0.00) keine Anpassungen ergeben, würde rechnerisch eine Sparquote von total durchschnittlich CHF 34'607.00 pro Jahr bzw. von total CHF 2'884.00 pro Monat und mithin eine tiefere als die vorinstanzlich ermittelte Sparquote von CHF 3'770.00 resultieren (vgl. jedoch sogleich E. 7.2.11). Dem Ehemann gelingt es damit jedenfalls nicht, eine höhere Sparquote darzulegen.

7.2.10. Bezüglich des vorinstanzlich ermittelten monatlichen Einkommens der Familie im Jahr 2022 in Höhe von total CHF 14'209.00 sowie des Gesamtbedarfs der Familie für das Jahr 2022 von insgesamt CHF 7'609.00 ergeben sich keine Bemerkungen, weshalb im Berufungsverfahren ebenfalls von diesen Beträgen auszugehen ist.

7.2.11. Unter Zugrundelegung der vorstehend erwähnten Beträge (monatliche Sparquote von CHF 2'884.00, monatliches Familieneinkommen von CHF 14'209.00 sowie monatlicher Familienbedarf von CHF 7'609.00) würde für das Jahr 2022 ein Einkommen abzüglich Sparquote in Höhe von monatlich CHF 11'325.00 sowie – nach Deckung des Familienbedarfs – ein monatlicher Überschuss von total CHF 3'716.00 resultieren. Eine Verteilung dieses Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. act. B.1 [161], E. 3.4 m.w.H.) ergäbe einen monatlichen Überschussanteil der Ehefrau im Jahr 2022 von CHF 1'239.00 und einen solchen der Kinder von je CHF 619.00. Was die Beteiligung der Kinder am Überschuss anbelangt, so hat, entgegen dem Ehemann (vgl. act. A.1 [161], II.C.106 S. 69), keine Plafonierung in dem Sinne zu erfolgen, dass ihr Überschussanteil auf den vor der Trennung der Eltern auf sie entfallenden Betrag zu beschränken wäre. Indes können Kinder im Rahmen der Überschussverteilung grundsätzlich nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschuss-anteil der Kinder unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Kindesunterhaltsbeiträge sind mit anderen Worten nicht linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern, ohne jeden Bezug zur konkreten Situation der Kinder, zu bemessen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4, 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1, je m.w.H.). Vorliegend rechtfertigt es sich, den Überschussanteil der Kinder auf je CHF 600.00 zu limitieren, wie dies auch die Vorinstanz getan hat (act. B.1 [161], E. 3.4).

Damit stellt sich noch die Frage nach der Überschussbeteiligung der Ehefrau. Gemäss der vorstehenden Berechnung würde sich ihr Überschussanteil neu auf CHF 1'239.00 belaufen und damit CHF 296.00 höher ausfallen als der vorinstanzlich ermittelte Überschussanteil. Als Folge davon würden grundsätzlich, unter Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius (vgl. E. 1.5 u. E. 7.8.1), im Vergleich zur vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung auch höhere Ehegattenunterhaltsbeiträge resultieren. Dies wäre jedoch mit der hinsichtlich des Ehegattenunterhalts zur Anwendung gelangenden Dispositionsmaxime (vgl. E. 1.5) nicht zu vereinbaren. Nach dem Gesagten kann zwar unter bestimmten Umständen in dem Sinne vom Dispositionsgrundsatz abgewichen werden, dass das Berufungsgericht bei Anpassung des vorinstanzlich festgesetzten Betreuungsunterhalts eine neue Regelung des Ehegattenunterhalts zu Ungunsten des berufungsführenden Ehegatten vornehmen und Mittel aus dem Betreuungs- in den Ehegattenunterhalt verschieben kann, auch wenn der andere Ehegatte selbst keine Berufung erhoben hat. In der vorliegenden Konstellation ist eine solche Abweichung von der Dispositionsmaxime indes nicht gerechtfertigt. So hat in casu alleine der Ehemann die vorinstanzliche Unterhaltsregelung (und namentlich die Berechnung der Sparquote und die Ermittlung des ehelichen Lebensstandards als Obergrenze des Unterhalts) angefochten, während die Ehefrau in diesem Punkt keine Berufung erhoben hat. Wie eingangs erwähnt, betrifft die Plafonierung des Überschussanteils einer unterhaltsberechtigten Person auf den vor der Trennung auf sie entfallenden Betrag nur den Ehegattenunterhalt, nicht hingegen den Kindesunterhalt. Damit besteht in Bezug auf die Frage der Limitierung auf den ehelichen Lebensstandard keine Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt, weshalb die Berufungsinstanz für den (vorliegend gegebenen) Fall, dass nur ein Ehegatte die vorinstanzliche Regelung des Ehegattenunterhalts anficht und die vorgenommene Überschussberechnung beanstandet, diese nicht zu dessen Ungunsten abändern kann. Zu beachten ist auch, dass die Ehefrau nicht nur keine eigene Berufung im Unterhaltspunkt erhob, sondern sich erstmals in ihrer Stellungnahme zum "Abänderungsgesuch" des Ehemannes bzw. ihrem eigenen Gesuch vom 30. Januar 2024 (act. A.14) – und damit prozessual verspätet – überhaupt zur Berechnung der Sparquote äusserte, wobei sie im Übrigen nichts bezüglich der (hier relevanten) Frage der Veränderung der zu berücksichtigenden Wertschriftenbestände vorbrachte und insbesondere nicht geltend machte, dass zwischen den Jahren 2019 und 2022 eine Abnahme – und nicht etwa, wie vom Ehemann behauptet, eine Zunahme – derselben erfolgt sei.

7.2.12. Unter den vorstehend geschilderten Umständen ist an der vorinstanzlich ermittelten Sparquote von CHF 3'770.00 festzuhalten, zumal es dem Ehemann nach dem Gesagten (vgl. E. 7.2.9) nicht gelingt, eine höhere Sparquote darzutun. Demzufolge bleibt es bei der Plafonierung des Überschussanteils der Ehefrau auf CHF 943.00. Wie bereits erwähnt, ist ausserdem der Anteil der Kinder am Überschuss auf CHF 600.00 zu beschränken.

7.2.13. Im Rahmen der Überschussverteilung (vgl. nachfolgend E. 7.7) ist die Sparquote um die trennungsbedingten Mehrkosten zu reduzieren, wobei auch ein allfälliges Mehreinkommen zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz erwog in dieser Hinsicht, dass vorliegend nach Abzug der höheren Grundbeträge, der zusätzlichen Wohnkosten sowie der Auslagen der Ehefrau für den Arbeitsweg maximal eine Sparquote von gerundet CHF 200.00 verbleibe (act. B.1 [161], E. 3.3.4). Gemäss der Berechnung des Berufungsgerichts (vgl. nachfolgend E. 7.8.2 ff.) fallen in der Phase 1 trennungsbedingte Mehrkosten von insgesamt CHF 3'530.00 brutto (erhöhte Grundbeträge CHF 1'000.00, Kosten der Wohnung der Ehefrau CHF 2'400.00, Telekommunikation/Serafe CHF 130.00, Arbeitswegkosten der Ehefrau CHF 144.00) an. Nach Abzug des Mehreinkommens der Ehefrau in Höhe von rund CHF 2'483.00 (CHF 2'575.00 [vgl. E. 7.3.3] abzgl. rund CHF 92.00 [vgl. RG-act. III/1/30]) ergeben sich in der Phase 1 trennungsbedingte Mehrkosten von netto CHF 1'047.00 und mithin eine verbleibende Sparquote von CHF 2'723.00. In den nachfolgenden Phasen resultiert aufgrund des höheren Einkommens der Ehefrau sowie ihres tieferen Grundbetrags und der in Phase 3 berücksichtigten geringeren Wohnkosten eine höhere bereinigte Sparquote. In den Phasen 2a bis 2c beläuft sich Letztere auf CHF 3'008.00; in Phase 3 werden die dannzumal bestehenden trennungsbedingten Mehrkosten gar vollständig durch das Mehreinkommen der Ehefrau kompensiert und ist mithin die gesamte Sparquote von CHF 3'770.00 zu berücksichtigen.

7.3. Einkommen der Ehefrau

7.3.1. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ein monatliches Einkommen von netto CHF 2'323.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) für ein Arbeitspensum von rund 60% als Reinigungsmitarbeiterin bei der P._____ an. Nicht berücksichtigt wurden die Tüchleinentschädigung von CHF 480.00 pro Jahr sowie die freiwillige Familienzulage von CHF 3'000.00 pro Jahr (act. B.1 [161], E. 3.3.2.2 u. 3.5.1).

7.3.2. Der Ehemann macht geltend, dass die durch die Ehefrau im Jahr 2023 geleisteten Stunden einem Pensum von 56.7% entsprechen würden. Zusätzlich zum vorinstanzlich berücksichtigten Lohn seien der Ehefrau die freiwillige Familienzulage der P._____ von monatlich CHF 250.00 sowie die Tüchleinentschädigung von monatlich CHF 40.00 anzurechnen. Der Ehemann geht für die Zeit zwischen dem 5. Juni 2023 und dem 31. August 2023 von einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von total CHF 2'556.00 (inkl. freiwillige Familienzulage und Tüchleinentschädigung) bei einem Pensum von 56,7% aus (vgl. act. A.1 [161], II.C.106 S. 67 f.; act. H.3, III.29).

7.3.3. Im Jahr 2023 erzielte die Ehefrau als Reinigungsmitarbeiterin bei der P._____, Standort O.4._____, einen Bruttolohn inklusive 13. Monatslohn von jährlich CHF 32'079.10 bzw. von monatlich CHF 2'673.25 für eine Arbeitsleistung von 103.5 Stunden pro Monat (RG-act. II/2/4 f.; RG-act. III/1/54 u. III/1/56). Gemäss Bestätigung der P._____ entsprach diese Arbeitsleistung einem Pensum von 58.7% (vgl. act. C.1.22). Die P._____ richtet Arbeitnehmenden mit einer Unterstützungspflicht gegenüber Kindern eine jährliche Familienzulage von CHF 3'000.00 aus

(RG-act. III/1/55 u. III/1/69; act. B.30, Ziff. 3.7.4.4). Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen der Ehefrau für April und Mai 2023 (RG-act. II/2/5 u. III/1/56) wurde in diesen Monaten noch keine freiwillige Familienzulage ausgerichtet. Die Ehefrau führte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht zusammengefasst aus, dass der Entscheid der P._____ betreffend Entrichtung der freiwilligen Familienzulage im Zeitpunkt der Trennung noch nicht vorgelegen habe und bis dahin entsprechend auch noch keine Auszahlung erfolgt sei. Danach sei die Zulage bis heute monatlich ausbezahlt worden (act. H.2, S. 8). Aus den Lohnabrechnungen der Ehefrau für das Jahr 2024 geht denn auch eine entsprechende monatliche Zahlung von CHF 250.00 hervor (act. B.88; act. C.1.23). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Ehefrau ab Juni 2023 die Familienzulage der P._____ in Höhe von monatlich CHF 250.00 brutto erhalten hat. Diese ist nach der Praxis des hiesigen Gerichts als Einkommen der Ehefrau – und nicht als Einkommen der Kinder – anzurechnen, zumal es sich dabei nicht um eine Familienzulage im Sinne von Art. 285a Abs. 1 ZGB, sondern um eine unabhängig von der Anzahl Kinder ausgerichtete Zulage handelt, die den Kosten Rechnung trägt, die mit der Unterstützung eines Kindes verbunden sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 212 vom 24. Juni 2020 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Lohnabrechnungen weisen sodann eine "Tüchlientschädigung" von monatlich brutto CHF 40.00 aus. Die Ehefrau führte aus, dass es sich dabei um Spesen für die Reinigung von Tüchlein handle, welche ihr nicht als Lohn anzurechnen seien (act. A.14, II.12). Mit dem Ehemann (act. A.37, Rz. 8 f.) ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auf die "Tüchlientschädigung" Sozialversicherungsabzüge erhoben werden, weshalb diese als Lohnbestandteil (und nicht als Spesenersatz) anzusehen und der Ehefrau als Einkommen anzurechnen sind. Nach Vornahme von Sozialabzügen von 6.8745% auf den Bruttolohn und die "Tüchlientschädigung" sowie eines Pensionskassen-Abzugs von CHF 203.50 ergibt sich für das Jahr 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 2'575.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, freiwillige Familienzulage P._____ und "Tüchlientschädigung") für ein Pensum von 58.7%. Dieses ist der Ehefrau für die Phase 1 (5. Juni 2023 bis 21. November 2022) anzurechnen.

7.3.4. Der Ehemann rechnet der Ehefrau für die Zeit vom 1. September 2023 bis zum 22. November 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'924.00 für ein 65%-Pensum an. Angesichts des Betreuungsbedarfs der Kinder von 50% sowie der vorinstanzlich vereinbarten Betreuungsanteile von zwei Dritteln (Ehefrau) zu einem Drittel (Ehemann) sei es der Ehefrau möglich und zumutbar gewesen, in einem Pensum von 65% arbeitstätig zu sein. Diese habe nichts vorgetragen, was gegen eine Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeit sprechen würde (vgl. act. A.1 [161], II.C.106 S. 68; act H.3, III.29). Dem Ehemann ist insoweit zuzustimmen, als dass der Ehefrau bei einem Betreuungsbedarf der primarschulpflichtigen Kinder von 50% (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6) und einem Betreuungsanteil von zwei Dritteln ein Arbeitspensum von 65% grundsätzlich als zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 4.6 m.w.H.). Da der Ehemann jedoch die Berücksichtigung eines tatsächlich nicht erzielten Einkommens für eine in der Vergangenheit liegende Zeitphase fordert, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der betroffene Ehegatte die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des Einkommens für eine ihm zumutbare und tatsächlich mögliche Erwerbstätigkeit nicht ungeschehen machen bzw. seine zu tiefe Leistungsfähigkeit für die verstrichene Zeitspanne nicht nachträglich erhöhen kann. Insofern ist bei der rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen höheren Einkommens eine gewisse Zurückhaltung geboten. Nach der Rechtsprechung kommt eine solche in Frage, wenn der betroffene Ehegatte in der Vergangenheit nicht das Einkommen erzielt hat, das er bei gutem Willen zu erwirtschaften vermocht hätte, sich sein Versäumnis nicht rechtfertigen lässt und es ihm zudem zuzumuten ist, mit seinen künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1 m.V.a. Urteile des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.3, 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.4). Vorliegend ist die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Kinder in die Oberstufe am 1. September 2025 von einem Arbeitspensum der Ehefrau von rund 60% ausgegangen und hat ihr ein entsprechendes Einkommen angerechnet. Erst ab dem genannten Datum rechnete sie der Ehefrau ein (hypothetisches) Einkommen für ein 80%-Pensum an (act. B.1 [161], E. 3.3.1, 3.3.2.2 u. 3.5.2). Mit Blick auf die vorzitierte Rechtsprechung und angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls besteht, entgegen dem Ehemann, kein Anlass dazu, der Ehefrau – in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid – rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

7.3.5. Wie bereits erwähnt ging die Vorinstanz bis zum 31. August 2025 von einem Arbeitspensum der Ehefrau von rund 60% aus. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (act. A.36) reichte die Ehefrau eine Bestätigung von Dr. med. Q._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2025 zu den Akten (act. C.1.21). Darin bestätigt der genannte Arzt, dass die Ehefrau sich seit dem 29. August 2024 in seiner Praxis in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde. Aufgrund der erheblichen psychosozialen Belastung infolge des Trennungsprozesses sei diese aktuell nicht mehr als 50% arbeitsfähig. Die emotionale Belastung durch die Kindes-Entfernung beinträchtige sie psychisch sehr. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung hielt die Ehefrau unter Verweis auf die genannte Bestätigung fest, nicht mehr als 50% arbeiten zu können (act. H.2, S. 6). Der Ehemann bringt vor, das eingereichte Attest stelle ein Gefälligkeitsattest ohne Beweiswert dar. Es stelle auf Allgemeinplätze ab, sei weder substantiiert noch umfassend und nenne keine durchgeführten allseitigen Untersuchungen, sondern halte ohne detaillierte Erklärung fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei ausserdem nicht glaubhaft, dass die zwei Jahre zurückliegende, auf Wunsch der Ehefrau erfolgte Trennung nun zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Sodann sei die Ehefrau bis Ende 2024 in einem Pensum von 58.7% und mithin deutlich mehr als zu 50% erwerbstätig gewesen. Auch die von der P._____ vorgenommene Reduktion ihres Arbeitspensums per 1. Januar 2025 sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Zudem mache die Ehefrau nicht geltend, einen IV-Antrag eingereicht zu haben, was sie jedoch hätte tun müssen, um ihren Unterhaltspflichten nachzukommen (act. H.3, III.37 ff.; vgl. act. A.37, Rz. 1 ff.). Der Kindesvertreterin zufolge genügen das eingereichte Arztzeugnis und die E-Mail der Arbeitgeberin der Ehefrau nicht, um deren teilweise Arbeitsunfähigkeit zu beweisen (act. H.4, S. 4).

7.3.6. Mit dem Ehemann nicht nachvollziehbar erscheint zunächst, weshalb das vom 17. März 2025 datierende Attest erst kurz vor der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025 eingereicht wurde. In dieser Hinsicht stellt sich die Frage der Zulässigkeit dieses Novums, dessen Vorbringen nicht als unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO erachtet werden kann. Da eine allfällige 50%-ige Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau grundsätzlich auch mit Blick auf den Kindesunterhalt von Relevanz ist, ist die Arztbestätigung vorliegend trotz deren verspäteten Einreichens als Novum zuzulassen. Die eingereichte Bestätigung vermag aber ohnehin keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Ehefrau zu belegen. Rechtsprechungsgemäss kann eine ärztliche Bescheinigung unter Umständen ausreichen, um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Entscheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist weder seine Herkunft noch seine Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Die medizinische Erhebung muss namentlich den Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit genügen. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation klar ist und die ärztlichen Schlussfolgerungen begründet sind. Einem Arztzeugnis, das ohne weitere Erklärungen auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit hinweist, kommt somit keine grosse Beweiskraft zu (BGE 136 III 161 E. 3.4.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.2, 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.2, je m.w.H.). Das vorliegende Attest von Dr. med. Q._____ ist nicht ausreichend, um die behauptete, durch den Ehemann bestrittene Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau im Umfang von 50% glaubhabt zu machen. Das als "Bestätigung" betitelte Attest ist allgemein und knapp gehalten und die Formulierung fällt relativ vage aus. Es fehlen sowohl eine eigentliche Anamnese als auch eine konkrete medizinische Diagnose. Das Attest enthält keine substantiierte, nachvollziehbare und schlüssige Umschreibung einer medizinischen Situation, welche eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau zu begründen vermöchte. Aus dem Attest erschliesst sich auch nicht, weshalb die bereits im Juni 2023 erfolgte Trennung sowie der seit Ende November 2023 nicht mehr stattfindende Kontakt zu den Kindern – dass diese Umstände eine erhebliche psychische Belastung bewirken können, wird nicht in Frage gestellt – (erst) ab August 2024 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben sollen (vgl. auch act. B.4 [162]). Sodann finden sich auch keinerlei Angaben zur mutmasslichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie dazu, ob und gegebenenfalls welche Behandlungsmassnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ergriffen wurden. Die durch die Ehefrau behauptete Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% erscheint mit dem Ehemann auch deshalb als nicht glaubhaft, weil aus der E-Mail der P._____ (act. C.1.22) sowie den Lohnabrechnungen für das Jahr 2024 (act. C.1.23) hervorgeht, dass die Ehefrau bis zum 31. Dezember 2024, mithin rund vier Monate nach Beginn der Behandlung bei Dr. med. Q._____ am 29. August 2024, weiterhin im bisherigen Arbeitspensum von 58.7% (zuzüglich einiger Stunden im Stundenlohn) tätig war. Die Reduktion des Arbeitspensums per 1. Januar 2025 erfolgte, soweit ersichtlich, einzig aus betrieblichen Gründen. Seit dem genannten Zeitpunkt ist die Ehefrau in einem Pensum von 53% (sowie zusätzlich während einzelner Stunden im Stundenlohn), mithin immer noch zu mehr als 50%, arbeitstätig (vgl. zum Ganzen auch act. H.2, S. 7). Insgesamt ist, entgegen der eingereichten Bestätigung, für sämtliche Phasen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Ehefrau auszugehen.

7.3.7. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (act. A.36) reichte die Ehefrau eine E-Mail-Bestätigung der P._____ vom 31. Oktober 2024 (act. C.1.22) betreffend eine durch diese vorgenommene Reduktion des Beschäftigungsgrads der Ehefrau von zuvor 58.7% auf neu 53% per 1. Januar 2025 ein. Die Reduktion wird damit begründet, dass eine neue Flächenberechnung für die Reinigung der Räumlichkeiten gemacht worden sei und diese ab 1. Januar 2025 als Grundlage für die Stunden diene, die dafür aufgewendet werden dürften. Die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2025 (act. C.1.23) weisen denn auch einen tieferen Grundlohn (brutto CHF 2'449.90 [Januar bis März 2025] respektive CHF 2'468.25 [April 2025]) als noch im Vorjahr aus. Da die Ehefrau in der Phase 2 ohnehin bzw. auch bei Anrechnung eines Pensums von 58.7% nicht leistungsfähig ist (vgl. nachfolgend E. 7.8.3 f.), hat die geltend gemachte Pensumsreduktion auf 53% keine Auswirkung auf den Kindesunterhalt, sondern lediglich auf die Höhe des Ehegattenunterhalts. Dementsprechend kommt die erwähnte Interdependenz zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt nicht zum Tragen und gelangt mithin das strenge Novenrecht gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (vgl. E. 1.6). Die Bestätigung der P._____ datiert vom 31. Oktober 2024 und wurde erst im Mai 2025 eingereicht, womit das Novum der Pensumsreduktion nicht unverzüglich, sondern klar verspätet vorgebracht wurde und folglich im vorliegenden Verfahren nicht zulässig ist. Abgesehen davon könnte die Pensumsreduktion auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. So muss die – zwar von der Arbeitgeberin ausgehende – Reduktion des Arbeitspensums der Ehefrau als freiwillig erachtet werden, zumal diese von ihr akzeptiert wurde (vgl. Rehbinder/Stöckli, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 331-355 und Art. 361-362 OR, 2. Aufl. 2014, N. 2a). Die Ehefrau bringt denn auch nicht vor, auf einer Beibehaltung ihres bisherigen Pensums (allenfalls unter Übernahme der Reinigung von zusätzlichen Räumlichkeiten) bestanden zu haben oder sich alternativ um eine andere oder ergänzende Arbeitsstelle bemüht zu haben, obschon ihr bekannt war, dass ihr im Rahmen des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens ein Pensum von 58.7% bzw. rund 60% angerechnet wurde. Aufgrund der freiwilligen Pensumsreduktion wäre mithin auch für den Fall der Zulässigkeit des vorgebrachten Novums weiterhin vom bisherigen Arbeitspensum der Ehefrau auszugehen bzw. ihr rückwirkend ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3.2).

7.3.8. Damit ist für die Zeit vom 22. November 2023 bis zum 31. Dezember 2025 (Phase 2) von einem Arbeitspensum der Ehefrau von 58.7% auszugehen. Bis Ende Dezember 2023 und somit für rund einen Monat ist das vorstehend ermittelte monatliche Einkommen für das Jahr 2023 von rund CHF 2'575.00 zugrunde zu legen (vgl. E. 7.3.3). Für die Zeitspanne von Januar 2024 bis April 2025 liegen sämtliche Lohnabrechnungen der Ehefrau mit Ausnahme des Monats August 2024 vor (act. B.88; act. C.1.23). Auf diese kann vorliegend grundsätzlich abgestellt werden, wobei nach dem Gesagten die Pensumsreduktion bzw. die entsprechende Einkommensminderung per 1. Januar 2025 nicht zu berücksichtigen ist. Für den Monat August 2024 wird von dem seit April 2024 netto ausbezahlten Grundlohn von CHF 2'604.05 ausgegangen. Im Oktober 2024 wurde eine "Tüchlientschädigung" von ausnahmsweise nur CHF 20.00 ausbezahlt, im Januar 2025 eine solche von CHF 60.00; vorliegend wird in beiden Monaten mit der üblichen Entschädigung von CHF 40.00 gerechnet. Ab April 2025 ist die (geringe) erfolgte Lohnerhöhung zu beachten. Sodann wird die Ehefrau gemäss eigener Aussage auch künftig Ferienvertretungen bei der P._____ übernehmen und Einsätze im Stundenlohn leisten (vgl. act. H.2, S. 8). Schätzungsweise werden für das Jahr 2025 Einsätze in demselben Umfang wie im Jahr 2024, mithin von total 39.5 Stunden pro Jahr, angenommen und der entsprechende Stundenlohn (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) sowie die ausbezahlte Kilometerentschädigung – es wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, inwiefern damit effektive Auslagen ersetzt würden – als Einkommen der Ehefrau berücksichtigt. Ferner werden der Ehefrau auch weiterhin eine "Tüchlientschädigung" von monatlich brutto CHF 40.00 sowie die freiwillige Familienzulage der P._____ in Höhe von CHF 250.00 monatlich angerechnet. Letztere wird, der Einfachheit halber, analog zu Phase 1 auch in Phase 2 als Einkommen der Ehefrau und nicht als solches der Kinder berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 7.3.3). Sollte der Ehefrau künftig – mangels Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die sich in der alleinigen Obhut des Ehemannes befindenden Kinder, für deren Unterhalt dieser alleine aufkommt – keine freiwillige Familienzulage mehr ausbezahlt werden (vgl. act. F.4 [161], E. 4.2), so wäre dieser Umstand im Rahmen eines Abänderungsverfahrens geltend zu machen. Entgegen dem Ehemann (act. A.37, Rz. 14; act. H.3, III.44) ist der Ehefrau kein zusätzlicher 13. Monatslohn anzurechnen, zumal dieser in ihrem Jahresgehalt bereits enthalten ist (vgl. RG-act. II/2/4). Für die Phase 2 (22. November 2023 bis 31. Dezember 2025) resultiert ein Nettolohn von durchschnittlich rund CHF 2'710.00 pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, Anteil Einsätze im Stundenlohn und Kilometerentschädigung, "Tüchlientschädigung" und freiwillige Familienzulage P._____).

7.3.9. Zu befinden ist noch über die Frage der Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommens der Ehefrau für ein Vollzeitpensum. Der Ehemann will der Ehefrau ab dem Datum der mündlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025 ein monatliches Nettoeinkommen von total CHF 4'660.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, Tüchleinentschädigung und freiwillige Familienzulage P._____) für ein 100%-Pensum anrechnen. Die künftige Obhutsregelung und damit ihre Pflicht zur Aufnahme eines Vollzeitpensums hätten der Ehefrau spätestens seit der Verfügung des ehemaligen Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. April 2024 bewusst sein müssen. Dennoch gehe sie weiterhin keiner vollen Erwerbstätigkeit nach, belege keine entsprechenden Suchbemühungen und behaupte und beweise auch keine Tatsachen, die einer Ausdehnung ihres Pensums entgegenstehen würden. Die Übergangsfrist für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens habe im Zeitpunkt zu laufen begonnen, in welchem die Ehefrau Kenntnis ihrer Erwerbspflicht gehabt habe, und sei mittlerweile bereits abgelaufen (act. A.1 [161], II.C.106 S. 68 f.; act. A.37, Rz. 14; act. H.3, III.33 ff.).

7.3.10. Selbst wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bildet Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Auch im Eheschutzverfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen – ausserhalb einer Überschussverteilung – folglich voraus, dass der unterhaltsbeanspruchende Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2009 vom 6.Mai 2010 E. 4.2.4). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Zur Prüfung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit können unter anderem die Kriterien Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung und Arbeitsmarktlage herangezogen werden. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1, je m.w.H.). Ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB, namentlich den Vorrang der Eigenversorgung, miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne. Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (BGE 147 III 301 E. 6.2, 138 III 97 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.5; Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, in: AJP 2020, S. 838 f.).

7.3.11. Die Ehefrau ist mit dem aktuell erzielten bzw. ihr für ein Pensum von 58.7% angerechneten Einkommen nicht in der Lage, ihren eigenen Bedarf zu decken (vgl. nachfolgend E. 7.8.3 f.). Da nach Ablauf der Trennungsfrist im Juni 2025 das Scheidungsverfahren eingeleitet worden sein dürfte (vgl. act. H.2, insb. S. 7), kann nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes gerechnet werden. Dementsprechend gelangt bereits im vorliegenden Eheschutzverfahren der Grundsatz der Eigenversorgung zur Anwendung und ist die Ehefrau demnach grundsätzlich verpflichtet, für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Die Ausdehnung ihrer aktuellen Arbeitstätigkeit auf ein Vollzeitpensum erscheint ihr zumutbar. Aktuell und bis auf Weiteres kommen ihr keine Betreuungsaufgaben zu. Nach dem Gesagten ist sodann nicht glaubhaft, dass sie aufgrund der psychischen bzw. emotionalen Belastung durch den Trennungsprozess und den fehlenden Kontakt mit den Kindern teilweise arbeitsunfähig sein soll (vgl. vorstehend E. 7.3.6). Weitere Umstände, die einer Ausdehnung auf ein Vollzeitpensum entgegenstehen würden, bringt die Ehefrau nicht vor (vgl. act H.2, S. 6) und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Ausdehnung respektive Ergänzung ihrer aktuellen Arbeitstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin erscheint ferner auch als möglich. Vorstellbar ist einerseits, dass die Ehefrau ihr Pensum bei der P._____ – sei es in O.4._____ oder an einem anderen Standort – erhöhen könnte. Entgegen ihren Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung (act. H.2, S. 6) kann aus der E-Mail vom 31. Oktober 2024 betreffend Reduktion ihres bisherigen Beschäftigungsgrades keineswegs geschlossen werden, dass eine Pensumserhöhung bei der P._____ nicht möglich ist. Vielmehr wurde lediglich festgehalten, dass für die Reinigung der aktuell durch die Ehefrau gereinigten Räumlichkeiten aufgrund einer neuen Flächenberechnung künftig weniger Stunden aufgewendet werden dürften. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Ehefrau nicht die Reinigung weiterer Räumlichkeiten der P._____ übernehmen und so ihr Pensum aufstocken könnte. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass sie als qualifizierte Reinigungsfachkraft auch bei einem anderen Arbeitgeber im Raum O.1._____ eine (alternative oder ergänzende) Anstellung finden dürfte. Der Ehefrau ist folglich ein Einkommen für eine Vollzeitstelle anzurechnen. Hierbei kann im Grundsatz auf das für die Phase 2 ermittelte Einkommen bei der P._____ (vgl. E. 7.3.8) abgestellt und dieses auf ein 100%-Pensum hochgerechnet werden, zumal anzunehmen ist, dass die Ehefrau auch bei einer allfälligen anderen (zusätzlichen oder alternativen) Stelle im Reinigungssektor einen vergleichbaren Lohn erzielen würde. Zu berücksichtigen ist, dass die Ehefrau bei Leistung eines Vollzeitpensums keine Ferienvertretungen mehr übernehmen wird. Bei einem Vollpensum ergibt sich ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'155.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, "Tüchlientschädigung" und freiwillige Familienzulage P._____).

7.3.12. Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Person durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der zu gewährenden Übergangsfrist bestimmt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (namentlich Ehedauer, allfällige Kinderbetreuungspflichten, Grad der verlangten Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit sowie finanzieller Spielraum), wobei die Übergangsfrist nach Möglichkeit und gerade bei guten finanziellen Verhältnissen durchaus grosszügig ausfallen kann und soll (BGE 144 III 481 E. 4.6; Urteile des Bundesgerichts 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 5.3.3.3, 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.1.3.2, je m.w.H.; vgl. BGE 147 III 308 E. 5.4). In der Regel ist eine Übergangsfrist von drei bis sechs Monaten zu gewähren. Bei einer lebensprägenden Ehe mit klassischer Rollenteilung und bei Umständen, welche die Wiedereingliederung erschweren, kann sich auch eine Übergangsfrist von bis zu einem Jahr als angemessen erweisen. Die Übergangsfrist beginnt – die ausnahmsweise rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorbehalten (vgl. dazu vorstehend E. 7.3.4) – frühestens mit ihrer erstmaligen gerichtlichen Eröffnung zu laufen (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 75 vom 25. Juli 2022 E. 4.10.1, ZK1 18 164 vom 20. Oktober 2020 E. 4.2). Eine zeitliche Limitierung des zur Erreichung des gebührenden Unterhaltes notwendigen Unterhaltsbeitrages ist dem ehelichen Unterhaltsrecht fremd. Solange das Eheband besteht (und damit insbesondere im Eheschutzverfahren), kommt der Art. 163 ZGB zugrunde liegende Gleichbehandlungsgedanke zum Tragen, gemäss welchem (bei gegebenen finanziellen Mitteln) beide Ehegatten in gleicher Weise Anspruch auf die Fortsetzung des gemeinsam gelebten Standards haben; unterhaltsbegrenzend wirkt hier einzig eine tatsächliche oder hypothetische Eigenversorgung (BGE 148 III 358 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 5.2, 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3, je m.w.H.).

7.3.13. Vorliegend ist der Ehefrau eine den Umständen angemessene Übergangsfrist zur Aufstockung ihres Pensums auf ein Vollzeitpensum zu gewähren. Von einer umgehenden oder gar rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für ein Vollzeitpensum ist abzusehen (vgl. bereits E. 7.3.4). Dies gilt insbesondere auch angesichts des Umstands, dass es sich beim Wechsel der Kinder von der Obhut der Mutter in jene des Vaters im November 2023 zunächst (explizit) noch um eine Notfalllösung handelte (vgl. act. B.25 [161]), welche alsdann vorläufig weitergeführt wurde (vgl. insb. act. F.1, Dispositivziff. 1; vgl. auch act. A.14, II.B.1 ad 21 u. II.B.3). Mittlerweile ist nun aber absehbar, dass dem Vater bis auf Weiteres die alleinige Obhut über die Kinder zukommen wird, was auch der Ehefrau spätestens seit der Kindesanhörung vom 19. März 2025 bewusst sein musste und von ihr inzwischen auch anerkannt wird (vgl. insb. act. H.2, S. 5 f.). Seit der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025 hat die Ehefrau auch Kenntnis der aktuellen Anträge des Ehemannes sowie von dessen Bestreitung der von ihr behaupteten teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Sie muss mithin bereits seit einigen Monaten mit einer Verpflichtung zur Ausdehnung ihres Arbeitspensums rechnen. Eine Erhöhung ihres Pensums bei der P._____ (gegebenenfalls auch an einem anderen Standort) oder die Aufnahme einer zusätzlichen oder alternativen Tätigkeit als Reinigungsfachkraft im Raum O.1._____ dürfte kurz- bis mittelfristig ohne Weiteres möglich sein. Es gilt jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau während der mehr als zehn Jahre dauernden Ehe mit klassischer Rollenverteilung kaum erwerbstätig war und sie ihre Erwerbstätigkeit seit der Trennung bereits erheblich ausgedehnt hat, es sich vorliegend um die Festlegung von Ehegattenunterhalt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens handelt und günstige finanzielle Verhältnisse vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist der Ehefrau noch eine (grosszügige) Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 zu gewähren. Ab Januar 2026 ist ihr das Einkommen für ein Vollzeitpensum anzurechnen.

7.4. Bedarf des Ehemannes

7.4.1. Angesichts der in der ersten Phase geltenden Betreuungsregelung, welche rechtlich als alternierende Obhut zu qualifizieren ist (vgl. dazu nachfolgend E. 7.6.1), ist es – entgegen der Ehefrau (vgl. act. A.3 [161], II.19) – gerechtfertigt, beim Ehemann auch in dieser Phase den Grundbetrag von CHF 1'350.00 zu berücksichtigen.

7.4.2. In Bezug auf seinen eigenen Bedarf beanstandet der Ehemann einzig, dass die Vorinstanz die Kosten für die Miete eines Lagers bzw. Hobbyraums sowie eines Abstellraums an der _____strasse in Höhe von insgesamt CHF 170.00 zwar bei der Ermittlung des ehelichen Standards, nicht aber in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt habe, obschon diese Kosten weiterhin anfallen würden. Entgegen der Vorinstanz würden die beiden Räume nicht überflüssig, weil die Ehefrau nun in einer eigenen Wohnung lebe (vgl. act. A.1 [161], II.C.106 S. 66). Auch wenn mit der Vor-instanz (vgl. act. B.1 [161], E. 3.3.3.1 S. 26) anzumerken ist, dass der Ehemann bereits über einen Abstell- bzw. Disporaum verfügt (vgl. RG-act. IlI/1/40), und deshalb nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, weshalb zwei weitere Räume für die Aufbewahrung von Sportutensilien und Mobiliar bzw. Inventar benötigt werden, können ihm die geltend gemachten Kosten von CHF 170.00 (analog zur Ermittlung des ehelichen Standards) im Bedarf angerechnet werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Bedarf des Ehemannes vorliegend für die Festsetzung der Höhe des Ehegattenunterhalts ohnehin nicht massgebend ist (vgl. dazu nachfolgend E. 7.8.2 ff.).

7.4.3. Obschon bei Steuerberechnungen im Unterhaltsrecht immer gewisse Pauschalisierungen und Schätzungen vorgenommen werden und vom Gericht keine exakte Berechnung der Steuerlast verlangt werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 91 vom 13. Mai 2024 E. 4.3.3.3 m.w.H.), hat vorliegend eine Anpassung der Steuerberechnung an die geänderten Unterhaltsbeiträge zu erfolgen. Auch wenn für die Bestimmung des anwendbaren Steuertarifs und die Gewährung des Kinderabzugs sowie des erhöhten Versicherungsprämienabzugs grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode als massgebend zu erachten sind (vgl. Art. 35 Abs. 2 DBG; Art. 38 Abs. 2 u. Art. 39 Abs. 5 StG [BR 720.000]) und dem Vater seit dem 22. November 2023 die alleinige Obhut über die Kinder zukommt, wird im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung davon ausgegangen, dass die Ehefrau im Jahr 2023 noch vom Verheiratetentarif und den erwähnten (erhöhten) Abzügen profitieren konnte, zumal sie den Barunterhalt und die Kinderzulagen für die Zeit von Juni bis Ende November 2023 zu versteuern hatte, in welcher ihr die Obhut zukam, während der Ehemann bereits einen entsprechenden Abzug geltend machen konnte, der nicht mit den erwähnten Vergünstigungen kumuliert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2). Ab Phase 2 ist die alleinige Obhut des Vaters zu berücksichtigen. Beim Ehemann ergibt sich – unter Zugrundelegung des ihm angerechneten Einkommens, der Kinderzulagen, der Unterhaltsbeiträge gemäss vorliegendem Entscheid (vgl. nachfolgend E. 7.8.2 ff.), der weiteren Abzüge (Pauschalabzug, Beiträge Säule 3a, Versicherungsprämien, Vermögensverwaltungskosten, freiwillige Zuwendungen und Kinderabzug [ab dem Jahr 2024]; vgl. dazu act. A.9, II.B.50 S. 27; RG-act. III/1/30; Praxisfestlegung betreffend Sozialabzüge der Steuerverwaltung Graubünden vom 1. Dezember 2024) sowie eines steuerbaren Vermögens von rund CHF 676'000.00 (vgl. RG-act. III/1/30) – unter Verwendung des Steuerrechners für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/berechnen/Seiten/einkommens_und_vermoegenssteuer.aspx [zuletzt besucht am 14. August 2025], Steuertarif der Gemeinde O.1._____, Alleinstehendentarif [Jahr 2023] respektive Verheiratetentarif, katholische Kirchensteuer, Rechnung mit gerundeten Beträgen) in allen Phasen eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid leicht abweichende Steuerlast, welche sich je den untenstehenden Unterhaltstabellen entnehmen lässt.

7.5. Bedarf der Ehefrau

7.5.1. Streitig sind einerseits die Wohnkosten der Ehefrau. Der Ehemann macht geltend, dass der Ehefrau aktuell nicht mehr der vollständige Mietzins von monatlich CHF 2'400.00 für die von ihr allein bewohnte, zu grosse Wohnung angerechnet werden könne, zumal sie keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen habe. Ab dem Datum der mündlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025 sei ein monatlicher Mietzins von höchstens CHF 1'400.00 für eine 2- bis 2.5-Zimmerwohnung in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (act. H.3, III.46). Grundsätzlich haben beide Ehegatten Anspruch auf eine ihren finanziellen Verhältnissen angepasste Wohnsituation. Wenn die effektiven Wohnkosten eines Ehegatten angesichts dessen wirtschaftlicher Verhältnisse und persönlicher Bedürfnisse sowie im Vergleich mit jenen des anderen Ehegatten als übersetzt erscheinen und die Miete einer günstigeren Wohnung oder die Vermietung eines Zimmers zumutbar ist, kann ein hypothetischer Mietzins angerechnet bzw. der übersetzte Mietzins auf ein ortsübliches Normalmass herabgesetzt werden, wobei für die Anpassung der Wohnverhältnisse respektive die Wohnungssuche eine angemessene Übergangsfrist unter Berücksichtigung der offiziellen Kündigungstermine einzuräumen ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 110 vom 17. Oktober 2024 E. 7.1.4 m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE150008 vom 26. Mai 2015 E. III.3.1 m.V.a. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322). Dem Ehemann ist beizupflichten, dass die Ehefrau für sich alleine – aktuell und bis auf Weiteres finden keine Übernachtungen der Kinder bei der Ehefrau statt – keine 4.5-Zimmerwohnung (vgl. RG-act. II/1/2) benötigt, sondern ihr die Mietkosten für eine 2- bis 2.5-Zimmerwohnung anzurechnen sind. Dies erscheint auch deshalb als angemessen, weil der Ehemann mit den beiden Kindern in einer 4.5-Zimmerwohnung lebt, womit ihm ebenfalls 2.5 Zimmer zur Verfügung stehen. Der Ehemann reicht Annoncen für 2- und 2.5-Zimmerwohnungen in O.1._____ für CHF 1'400.00 bis CHF 1'490.00 ins Recht (act. B.127). Angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse und des ehelichen Standards erscheint ein Mietzins von rund CHF 1'600.00 als angemessen. Da aus den Wohnungsannoncen nicht hervorgeht, dass im angegebenen Mietzins die Nebenkosten bereits enthalten wären, sind ausserdem Nebenkosten von geschätzt CHF 200.00 zu berücksichtigen, womit sich Wohnkosten von total CHF 1'800.00 ergeben. Der Mietvertrag der Ehefrau ist frühestens auf den 30. Juni 2026 und nur per Ende März, Juni oder September kündbar (RG-act. II/1/2). Mit dem Ehemann (act. H.3, III.46) erscheint jedoch eine ausserterminliche Kündigung mit Stellung eines Nachmieters als zumutbar und möglich. Entgegen dem Ehemann ist der Ehefrau aber eine Frist zur Anpassung ihrer Wohnverhältnisse zu gewähren. Analog zur Frist für die Erweiterung ihres Arbeitspensums (vgl. E. 7.3.13) ist der Ehefrau eine Übergangsfrist bis Ende Jahr einzuräumen. Damit sind der Ehefrau bis zum 31. Dezember 2025 monatliche Wohnkosten von CHF 2'400.00 und danach solche von CHF 1'800.00 anzurechnen.

7.5.2. Sodann wendet sich der Ehemann gegen die vorinstanzlich berücksichtigten Kosten für einen Parkplatz von monatlich CHF 130.00 sowie die Arbeitswegkosten in Höhe von CHF 350.00 (vgl. act. B.1 [161], E. 3.3.3.2 S. 27 u. E. 3.5.1 f.). Er bringt vor, dass dem Fahrzeug der Ehefrau kein Kompetenzcharakter zukomme, weshalb ihr lediglich die Abonnements-Kosten für den Transreno von monatlich CHF 144.00 anzurechnen seien (act. A.1 [161], II.C.106 S. 65 f.). Mit dem Ehemann und entgegen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Fahrzeug der Ehefrau auch in der ersten Phase, in welcher sie noch mehrheitlich die Betreuung der Kinder übernahm, kein Kompetenzstück darstellte. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist bzw. war die Ehefrau zu rund 60% arbeitstätig und kann sie sich ihre Arbeitszeiten gemäss eigener Aussage flexibel einteilen (vgl. RG-act. XI/2/2.1, Frage 6). Der Ehefrau war es zumutbar, ihre Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der ihr bekannten Schulzeiten der Kinder und der verfügbaren Verkehrsverbindungen – mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beläuft sich der Arbeitsweg der Ehefrau auf rund eine halbe Stunde, wobei regelmässige Verbindungen bestehen – so zu legen, dass sie die Betreuung der Kinder auch ohne Verwendung eines Privatfahrzeugs gewährleisten konnte. Entsprechend sind im Bedarf der Ehefrau monatliche Abonnementskosten von CHF 144.00 (vgl. RG-act. III/1/61) und keine Kosten für einen Parkplatz zu berücksichtigen.

7.5.3. In seiner Berufung (act. A.1 [161], II.C.106 S. 66) rügte der Ehemann zunächst noch, dass die Vorinstanz im Bedarf der Ehefrau Gesundheitskosten von CHF 200.00 berücksichtigte (act. B.1 [161], E. 3.3.3.2 S. 27 u. E. 3.5.1 f.). Die Ermittlung bzw. Prognose der künftigen Gesundheitskosten der Ehefrau durch die

Vorinstanz gestützt auf die im Recht liegenden Steuererklärungen der letzten Jahre (RG-act. III/1/21, III/1/24, III/1/27 u. III/1/30) ist nicht zu beanstanden. Zuletzt anerkannte denn auch der Ehemann Gesundheitskosten in diesem Umfang (act. H.3, III.27, III.30 u. III.49). Damit sind der Ehefrau monatliche Gesundheitskosten von CHF 200.00 anzurechnen.

7.5.4. Die Vorinstanz berücksichtigte seitens der Ehefrau zusätzlich zu der bei beiden Ehegatten eingesetzten Versicherungspauschale von CHF 40.00 einen monatlichen Anteil an der Risikoversicherung bei der Mobiliar von CHF 25.00 und errechnete monatliche Versicherungskosten von total CHF 75.00 (act. B.1 [161], E. 3.3.3.2 m.V.a. RG-act. III/1/30 u. E. 3.5.1 f.). Von Amtes wegen ist im Bedarf der Ehefrau der korrekte Gesamtbetrag von CHF 65.00 (CHF 40.00 plus CHF 25.00) einzusetzen.

7.5.5. Der Ehemann stellt sich (neu) auf den Standpunkt, gesamthaft eine deutlich überobligatorische Leistung zu erbringen, zumal er zu 100% erwerbstätig sei, die Kinderbetreuung alleine innehabe und bis dato zudem für den gesamten Barunterhalt der Kinder aufgekommen sei. Dies sei nicht nur im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen, sondern der Ehefrau sei deshalb auch keine VVG-Krankenversicherungsprämie (zulasten des Barunterhaltes der Kinder) anzurechnen (act. H.3, III.47 f.). Der Argumentation des Ehemannes kann nicht gefolgt werden. Soweit es die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt aller Familienmitglieder zwingend auf das sogenannt familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.). Soweit der Ehemann sich an dieser Stelle auf seine überobligatorische Leistung bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass den Besonderheiten des Einzelfalles im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der Einkommens- und Bedarfsermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen ist (BGE 147 III 265 E 7.1; Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 125 N. 105). Damit sind der Ehefrau in sämtlichen Phasen, also auch nach dem Wechsel der Kinder in die Obhut des Ehemannes, monatliche Prämien für die VVG-Zusatzversicherung in Höhe von CHF 134.00 (vgl. RG-act. II/2/9) anzurechnen.

7.5.6. Auch für die Ehefrau hat – unter Zugrundelegung des ihr angerechneten Einkommens, der Unterhaltsbeiträge gemäss vorliegendem Entscheid (vgl. nachfolgend E. 7.8.2 ff.) und der geschätzten Abzüge (Pauschalabzug, Versicherungsprämien, freiwillige Zuwendungen sowie Kinderabzug [im Jahr 2023]; vgl. dazu

RG-act. III/1/30; Praxisfestlegung betreffend Sozialabzüge der Steuerverwaltung Graubünden vom 1. Dezember 2024) sowie unter der Annahme, dass kein steuerbares Vermögen vorliegt – eine Aktualisierung bzw. Neuberechnung ihrer Steuerlast zu erfolgen. Die sich unter Verwendung des Steuerrechners des Kantons Graubünden (vgl. E. 7.4.3; Steuertarif der Gemeinde O.1._____, Verheiratetentarif [Jahr 2023] respektive Alleinstehendentarif, katholische Kirchensteuer, Rechnung mit gerundeten Beträgen) ergebende monatliche Steuerlast lässt sich den untenstehenden Unterhaltstabellen entnehmen.

7.6. Bedarf der Kinder

7.6.1. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Ehemann Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts im Umfang von jeweils einem Drittel des Grundbetrages der Kinder, mithin von total CHF 400.00 (act. B.1 [161], E. 3.3.3.1 S. 25 u. E. 3.5.1 f.). Der Ehemann moniert, dass bei einer Anrechnung von je einem Drittel des Grundbetrages der Kinder auf seiner Seite der Grundbetrag der Kinder auf Seiten der Ehefrau um diesen Betrag auf jeweils CHF 400.00 zu reduzieren sei (act. A.1 [161], II.C.106 S. 64 f.). Dem ist zuzustimmen. Gemäss der vereinbarten Betreuungsregelung betrugen die Betreuungsanteile der Eltern (unter Einbezug der hälftigen Betreuung während der Schulferien) in der ersten Phase rund 61% (Mutter) respektive rund 39% (Vater). Der vereinbarte Betreuungsmodus wäre damit rechtlich als alternierende Obhut zu qualifizieren gewesen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 137 vom 5. September 2023 E. 6.3 m.w.H.). Unter der – vorliegend erfüllten – Voraussetzung, dass die Eltern je für sämtliche im Grundbetrag enthaltenen Kosten (nebst den Kosten für Verpflegung insbesondere auch jene für Kleidung und Hygieneartikel) anteilsmässig aufkommen, ist eine den Betreuungsanteilen entsprechende Aufteilung der Grundbeträge vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.6 m.V.a. Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Damit sind in der ersten Phase je zwei Drittel des Grundbetrages der Kinder, also pro Kind CHF 400.00, auf Seiten der Mutter und je ein Drittel davon, mithin CHF 200.00 pro Kind und somit total CHF 400.00, seitens des Vaters anzurechnen.

7.6.2. Weiter macht der Ehemann geltend, dass die Vorinstanz Kosten für Hobbys der Kinder in deren Bedarf berücksichtigt habe, obschon diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Überschuss zu bezahlen seien (act. A.1 [161], II.C.106 S. 67). Es trifft zu, dass Kosten für Sport und Hobbys rechtsprechungsgemäss aus dem Überschuss zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Entsprechend ist der hierfür durch die Vorinstanz im Bedarf der Kinder je berücksichtigte Betrag von CHF 30.00 (act. B.1 [161], E. 3.3.3.3 S. 29 u. E. 3.5.1 f.) zu streichen.

7.6.3. Die dem unterhaltsempfangenden Elternteil anfallenden Steuern sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung proportional nach den Einkünften (inkl. Unterhaltsbeiträgen) des Elternteils und des minderjährigen Kindes aufzuteilen. Als Einkünfte des Kindes sind dabei namentlich der Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen sowie Erträge aus Kindesvermögen zu berücksichtigen, nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes und der (formell dem Kind zustehende, materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte) Betreuungsunterhaltsbeitrag (BGE 147 III 457 E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 22 vom 31. Januar 2023 E. 3.4.3, je m.w.H.). Da nunmehr dem Vater die alleinige Obhut über die Kinder zukommt, ist je ein Anteil an dessen Steuern auszuscheiden und im Bedarf der Kinder anzurechnen. Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 7.4.3) ist jedoch im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung in steuerrechtlicher Hinsicht für die erste Phase noch von der (alleinigen) Obhut der Mutter auszugehen und der Steueranteil der Kinder entsprechend aus ihren Steuern auszuscheiden. Die anhand der eingangs erläuterten Grundsätze errechneten, auf die Kinder entfallenden Steueranteile lassen sich den nachfolgenden Unterhaltstabellen (vgl. E. 7.8.2 ff.) entnehmen.

7.7. Überschussverteilung

7.7.1. Vorliegend resultiert in sämtlichen Phasen ein Überschuss (vgl. nachfolgend E. 7.8.2 ff.). Dieser ist grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und die Kinder aufzuteilen (vgl. act. B.1 [161], E. 3.4 m.w.H.). Zu beachten ist dabei aber die Plafonierung des Überschussanteils der Ehefrau auf CHF 943.00 sowie die Limitierung desjenigen der Kinder auf je CHF 600.00 (vgl. vorstehend E. 7.2.12). In Bezug auf den Ehegattenunterhalt ergibt sich im Übrigen eine faktische Beschränkung der Überschussbeteiligung der Ehefrau aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. sogleich E. 7.8.1).

7.7.2. Der Ehemann brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht (erstmals) vor, dass er gesamthaft eine deutlich überobligatorische Leistung erbringe, indem er zu 100% erwerbstätig sei, die Kinderbetreuung alleine innehabe und bis dato zudem für den gesamten Barunterhalt der Kinder aufgekommen sei. Dies sei bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen. Der Ehefrau könne kein Überschuss mehr angerechnet werden und sie sei zu verpflichten, ihm ihren gesamten Überschuss als Kindesunterhalt zu bezahlen, zumal es stossend wäre, wenn er für den gesamten Unterhalt der durch ihn betreuten Kinder aufzukommen hätte und ihr dennoch ein Überschuss belassen würde (act. H.3, III.47). Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist grundsätzlich als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren. Damit geht allerdings nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einher. Zwar trifft vorliegend zu, dass der Ehemann sowohl einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht als auch Natural- und Geldunterhalt leistet, was es grundsätzlich im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen gilt. Er war indes bereits vor der Trennung der Ehegatten in einem Vollpensum beschäftigt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen würde, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2 m.V.a. BGE 150 III 153 E. 5.3.2, 147 III 265 E. 7.1 u. Stoudmann, La répartition des coûts directs de l'enfant en cas de garde exclusive, in: ZKE 2018, S. 259 u. 266 f.). Im Übrigen ist der Ehemann deutlich leistungsfähiger als die Ehefrau. Diese ist auch in Phase 3 – mithin unter Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommens für ein Vollzeitpensum sowie unter Berücksichtigung tieferer Wohnkosten – nicht in der Lage, ihren eigenen erweiterten Bedarf vollständig zu decken, während dem Ehemann nach Deckung seines familienrechtlichen Bedarfs noch rund CHF 10'000.00 bleiben. Auch nach Deckung des gesamten Barunterhalts der Kinder sowie Leistung des Unterhalts an die Ehefrau (je inklusive Überschussbeteiligung) verbleiben dem Ehemann in dieser Phase noch rund CHF 6'000.00. Davon entfallen zwar CHF 3'770.00 auf die ermittelte Sparquote. Selbst nach Abzug derselben verfügt der Ehemann aber über einen Überschuss, der die eheliche Lebenshaltung (und damit auch den Überschuss der Ehefrau) erheblich übersteigt. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, der Ehefrau im vorliegenden Eheschutzverfahren einen Überschussanteil zuzusprechen, wobei dieser, wie bereits erwähnt, ohnehin zu plafonieren ist sowie aufgrund des Verbots der reformatio in peius beschränkt wird. Festzuhalten ist schliesslich noch, dass die Ehefrau über keinen eigenen Überschuss verfügt, den sie dem Ehemann als Kindesunterhalt bezahlen könnte, weshalb auf diese Argumentation nicht weiter einzugehen ist.

7.8. Unterhaltsberechnung

7.8.1. Vorbemerkungen

Gemäss den vorstehenden Ausführungen bzw. unter Vornahme der erforderlichen Anpassungen im Vergleich zur vorinstanzlichen Berechnung ergibt sich die nachfolgende Unterhaltsberechnung. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf den Ehegattenunterhalt das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (vgl. dazu vorstehend E. 1.5). Da die Ehefrau – anders als der Ehemann – den Entscheid der Vorinstanz im Unterhaltspunkt nicht angefochten hat, kann der ihr darin zugesprochene Unterhaltsbeitrag im Berufungsverfahren nicht zum Nachteil des Ehemannes geändert werden, womit eine Erhöhung ihres Unterhalts im Vergleich zum angefochtenen Entscheid ausgeschlossen ist. Dabei ist der Betreuungsunterhalt rechnerisch dem Ehegattenunterhalt zuzuordnen, zumal dieser wirtschaftlich für den betreuenden Elternteil bestimmt ist. Dies bedeutet vorliegend angesichts der Unterhaltsregelung im erstinstanzlichen Entscheid (Ehegattenunterhalt von CHF 943.00 zuzüglich Betreuungsunterhalt von je CHF 954.00 pro Kind [ab 5. Juni 2023 bis 31. August 2025] respektive von je CHF 567.00 pro Kind [ab 1. September 2025]), dass der Ehefrau im Berufungsverfahren monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von maximal CHF 2'851.00 (ab 5. Juni 2023 bis 31. August 2025) respektive von höchstens CHF 2'077.00 (ab 1. September 2025) zugesprochen werden können (vgl. zum Ganzen bereits act. F.4 [161], E. 4.4.3). Die nachfolgend errechneten Ehegattenunterhaltsbeiträge sind mithin jeweils auf den entsprechenden Betrag zu beschränken. Dies führt in einigen Phasen faktisch zu einer zusätzlichen Limitierung bzw. gar zu einem Entfallen der Überschussbeteiligung der Ehefrau (vgl. sogleich E. 7.8.3 f.).

7.8.2. Phase 1: 5. Juni 2023 bis 21. November 2023

Ehemann

Ehefrau

C._____

D._____

Total

Einkommen

Nettoeinkommen/Hyp. Einkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn)

12'600

2'575

Familienzulagen

230

230

Vermögensertrag

(v.a. Liegenschaften)

1'357

Total

13'957

2'575

230

230

16'992

Bedarf

Grundbetrag

1'350

1'350

400

400

Wohnkosten

0

1'200

600

600

Hobby-/Lager-/Abstellraum

170

Parkplatz

0

Krankenkasse KVG

437

372

92

92

Gesundheitskosten

89

200

40

40

Arbeitsweg

144

Anteil Grundbetrag Kinder

400

Betreibungsrechtliches

Existenzminimum

2'446

3'266

1'132

1'132

7'976

Laufende Steuern

2'225

29

10

10

Kommunikationspauschale

140

140

25

25

Versicherungspauschale

40

65

10

10

Krankenkasse VVG

51

134

96

96

Kosten Hobbys Kinder

0

0

Familienrechtliches

Existenzminimum

4'902

3'634

1'273

1'273

11'082

Überschussverteilung

Differenz Einkommen ./. Bedarf

9'055

-1'059

-1'043

-1'043

5'910

./. Bereinigte Sparquote

2'723

2'723

Verfügbarer Überschuss

6'332

-1'059

-1'043

-1'043

3'187

Hypothetische Überschussverteilung

1'062

1'062

531

531

3'187

Korrektur Überschussverteilung

1'182

943

531

531

3'187

Unterhaltsbeiträge

Bedarf Kinder

1'273

1'273

2'546

Überschussanteil Kinder

531

531

1'062

./. Einkommen Kinder

-230

-230

-460

Barunterhalt Kinder

1'574

1'574

3'148

Betreuungsunterhalt Kinder

530

530

1'059

Total Unterhalt Kinder

2'104

2'104

4'207

Ehegattenunterhalt

943

Total Unterhalt

943

2'104

2'104

5'151

Für die Phase 1 resultieren Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 943.00 und Kindesunterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) von je CHF 2'104.00 pro Kind (wovon je CHF 1'574.00 Barunterhalt und je CHF 530.00 Betreuungsunterhalt). In dieser Phase erfolgt keine Beschränkung des Ehegattenunterhalts aufgrund des Verbots der reformatio in peius, da der Ehefrau im Berufungsverfahren Unterhaltsbeiträge (inkl. Betreuungsunterhalt) von insgesamt CHF 2'002.00 zugesprochen werden, während ihr gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid Unterhalt (inkl. Betreuungsunterhalt) von total CHF 2'851.00 zukam.

7.8.3. Phasen 2a und 2b: 22. November 2023 bis 31. August 2025

Ehemann

Ehefrau

C._____

D._____

Total

Einkommen

Nettoeinkommen/Hyp. Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn)

12'600

2'710

Familienzulagen

230

230

Vermögensertrag

(v.a. Liegenschaften)

1'357

Total

13'957

2'710

230

230

17'127

Bedarf

Grundbetrag

1'350

1'200

600

600

Wohnkosten

0

2'400

0

0

Hobby-/Lager-/Abstellraum

170

Parkplatz

0

Krankenkasse KVG

437

372

92

92

Gesundheitskosten

89

200

40

40

Arbeitsweg

144

Anteil Grundbetrag Kinder

0

Betreibungsrechtliches

Existenzminimum

2'046

4'316

732

732

7'826

Laufende Steuern

1'277

597

20

20

Kommunikationspauschale

140

140

25

25

Versicherungspauschale

40

65

10

10

Krankenkasse VVG

51

134

96

96

Kosten Hobbys Kinder

0

0

Familienrechtliches

Existenzminimum

3'554

5'252

883

883

10'572

Überschussverteilung

Differenz Einkommen ./. Bedarf

10'403

-2'542

-653

-653

6'555

./. Bereinigte Sparquote

3'008

3'008

Verfügbarer Überschuss

7'395

-2'542

-653

-653

3'547

Hypothetische Überschussverteilung

1'182

1'182

591

591

3'547

Korrektur Überschussverteilung

1'422

943

591

591

3'547

Unterhaltsbeiträge

Bedarf Kinder

883

883

1'766

Überschussanteil Kinder

591

591

1'182

./. Einkommen Kinder

-230

-230

-460

Barunterhalt Kinder

1'244

1'244

2'488

Hypothetischer Ehegattenunterhalt

3'485

Total Unterhalt

2'851

0

0

2'851

Für diese Zeitspanne würde sich rechnerisch ein Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 3'485.00 ergeben. Nach dem Gesagten (vgl. einleitend E. 7.8.1) können der Ehefrau jedoch insgesamt nicht mehr als CHF 2'851.00 zugesprochen werden, weshalb ihr Unterhaltsbeitrag auf diesen Betrag beschränkt bleibt. Dies entspricht auch dem durch den Ehemann für die Zeit vom 22. November 2023 bis zum 6. Mai 2025 anerkannten Ehegattenunterhalt (vgl. E. 7.1.3), womit der Ehefrau in den Phasen 2a und 2b ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 2'851.00 zuzusprechen ist. Mangels Leistungsfähigkeit kann die Ehefrau keine Kindesunterhaltsbeiträge leisten.

7.8.4. Phase 2c: 1. September 2025 bis 31. Dezember 2025

Ehemann

Ehefrau

C._____

D._____

Total

Einkommen

Nettoeinkommen/Hyp. Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn)

12'600

2'710

Familienzulagen

230

230

Vermögensertrag

(v.a. Liegenschaften)

1'357

Total

13'957

2'710

230

230

17'127

Bedarf

Grundbetrag

1'350

1'200

600

600

Wohnkosten

0

2'400

0

0

Hobby-/Lager-/Abstellraum

170

Parkplatz

0

Krankenkasse KVG

437

372

92

92

Gesundheitskosten

89

200

40

40

Arbeitsweg

144

Anteil Grundbetrag Kinder

0

Betreibungsrechtliches

Existenzminimum

2'046

4'316

732

732

7'826

Laufende Steuern

1'250

587

21

21

Kommunikationspauschale

140

140

25

25

Versicherungspauschale

40

65

10

10

Krankenkasse VVG

51

134

96

96

Kosten Hobbys Kinder

0

0

Familienrechtliches

Existenzminimum

3'527

5'242

884

884

10'536

Überschussverteilung

Differenz Einkommen ./. Bedarf

10'430

-2'532

-654

-654

6'592

./. Bereinigte Sparquote

3'008

3'008

Verfügbarer Überschuss

7'422

-2'532

-654

-654

3'584

Hypothetische Überschussverteilung

1'195

1'195

597

597

3'584

Korrektur Überschussverteilung

1'446

943

597

597

3'584

Unterhaltsbeiträge

Bedarf Kinder

884

884

1'767

Überschussanteil Kinder

597

597

1'194

./. Einkommen Kinder

-230

-230

-460

Barunterhalt Kinder

1'251

1'251

2'501

Hypothetischer Ehegattenunterhalt

3'475

Total Unterhalt

2'077

0

0

2'077

In dieser Phase würden rechnerisch Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 3'475.00 resultieren. Jedoch greift die erwähnte Beschränkung aufgrund des Verbots der reformatio in peius auch hier, wobei die Vorinstanz der Ehefrau ab dem 1. September 2025 Unterhalt von total CHF 2'077.00 (inkl. Betreuungsunterhalt) zusprach. Damit ist der Ehegattenunterhalt in der Phase 2c auf diesen Betrag zu limitieren. Infolgedessen entfällt der Überschussanteil der Ehefrau in dieser Phase vollständig. Es ist kein Kindesunterhalt geschuldet.

7.8.5. Phase 3: ab 1. Januar 2026

Ehemann

Ehefrau

C._____

D._____

Total

Einkommen

Nettoeinkommen/Hyp. Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn)

12'600

4'155

Familienzulagen

230

230

Vermögensertrag

(v.a. Liegenschaften)

1'357

Total

13'957

4'155

230

230

18'572

Bedarf

Grundbetrag

1'350

1'200

600

600

Wohnkosten

0

1'800

0

0

Hobby-/Lager-/Abstellraum

170

Parkplatz

0

Krankenkasse KVG

437

372

92

92

Gesundheitskosten

89

200

40

40

Arbeitsweg

144

Anteil Grundbetrag Kinder

0

Betreibungsrechtliches

Existenzminimum

2'046

3'716

732

732

7'226

Laufende Steuern

1'513

667

25

25

Kommunikationspauschale

140

140

25

25

Versicherungspauschale

40

65

10

10

Krankenkasse VVG

51

134

96

96

Kosten Hobbys Kinder

0

0

Familienrechtliches

Existenzminimum

3'790

4'722

888

888

10'287

Überschussverteilung

Differenz Einkommen ./. Bedarf

10'167

-567

-658

-658

8'285

./. Bereinigte Sparquote

3'770

3'770

Verfügbarer Überschuss

6'397

-567

-658

-658

4'515

Hypothetische Überschussverteilung

1'505

1'505

752

752

4'515

Korrektur Überschussverteilung

2'372

943

600

600

4'515

Unterhaltsbeiträge

Bedarf Kinder

888

888

1'776

Überschussanteil Kinder

600

600

1'200

./. Einkommen Kinder

-230

-230

-460

Barunterhalt Kinder

1'258

1'258

2'516

Ehegattenunterhalt

1'510

Total Unterhalt

1'510

0

0

1'510

Für die Phase 3 ergibt sich ein durch den Ehemann zu leistender Ehegattenunterhalt von CHF 1'510.00. Anders als bei den vorherigen Phasen erfolgt in dieser Phase keine Beschränkung auf einen tieferen Betrag, zumal der Ehefrau gemäss dem vorinstanzlichen Urteil Unterhaltsbeiträge von total CHF 2'077.00 (inkl. Betreuungsunterhalt) zukamen. Auch in dieser Phase besteht keine Leistungsfähigkeit seitens der Ehefrau, weshalb weiterhin keine Kindesunterhaltsbeiträge zugesprochen werden können.

7.9. Zahlungsmodalitäten und Indexklausel

An den von der Vorinstanz vorgesehenen Zahlungsmodalitäten (act. B.1 [161], Dispositivziff. 3 lit. a u. lit. b) kann grundsätzlich festgehalten werden. Demgegenüber ist die Indexklausel (act. B.1 [161], Dispositivziff. 3 lit. c) von Amtes wegen an den aktuellen Stand anzupassen (Ende Juli 2025, 107.8 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung auf den 1. Januar 2026).

7.10. Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen

Die durch den Ehemann seit dem 5. Juni 2023 nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen sind an die vorstehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. Es ist belegt bzw. unbestritten, dass der Kindsvater seit Juni 2023 (bzw. Ende Mai 2023) bis und mit 7. Mai 2025 Unterhaltszahlungen (inkl. Kinderzulagen) von insgesamt CHF 90'087.00 (CHF 500.00 am 30. Mai 2023, 7 Mal CHF 882.00 [Krankenkassenprämien; RG-act. II/2/7-II/2/9] für Juni bis Dezember 2023, 10 Mal CHF 4'460.00 für Juni 2023 bis März 2024, CHF 1'750.00 im April 2024, 13 Mal CHF 2'851.00 ab Mai 2024 bis und mit Mai 2025) geleistet hat (vgl. act. A.1 [161], II.B.62; act. B.31 u. B.98 [161]; act. H.2, S. 8), welche nach dem Gesagten an seine Unterhaltspflicht angerechnet werden können. Letzteres gilt auch für allfällige weitere, nach dem 7. Mai 2025 an die Ehefrau nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen.

8. Fazit

Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Zuteilung der Obhut, der Regelung des persönlichen Verkehrs sowie der Festsetzung des Kindes- und des Ehegattenunterhalts anzupassen. Der Unterhaltspunkt ist in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids geregelt, welche entsprechend in ihrer Gesamtheit (inkl. anzupassender Indexklausel und Regelung der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen) aufzuheben und durch die Regelung im Dispositiv des vorliegenden Urteils zu ersetzen ist. Über die Zuteilung der Obhut und die Regelung des persönlichen Verkehrs (sowie weitere Punkte) hatten die Parteien sich in der Teil-Trennungsvereinbarung vom 22. Juni 2023 (RG-act. I.4) geeinigt. Diese wurde durch die Vorinstanz genehmigt (act. B.1 [161], E. 2 u. Dispositivziff. 2). Beide Parteien beantragen die Aufhebung der gesamten Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids (act. A.1 [161], I.B.1; act. A.1 [162], I.A.1; act. H.3, II.B.2). Dies erscheint gerechtfertigt, wobei – zusätzlich zu den Verfahrensgegenstand bildenden Punkten der Obhut und des persönlichen Verkehrs – auch die nicht strittigen Punkte der elterlichen Sorge und der Zuteilung der ehelichen Wohnung (Ziff. 2 Abs. 1 u. Ziff. 5 der Teil-Trennungsvereinbarung) ins Dispositiv des vorliegenden Urteils aufzunehmen sind. Eine Übernahme der Ziffern 1 (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts) und 3 (Kindesschutzmassnahmen) der Teil-Trennungsvereinbarung ist hingegen nicht erforderlich, zumal diese Punkte bereits durch den vorinstanzlichen Entscheid geregelt (act. B.1 [161], Dispositivziff. 1) respektive überholt sind.

9. Weitere Anträge

9.1. Feststellungsbegehren betreffend Zulässigkeit der Verrechnung hinsichtlich des Anwaltskostenvorschusses

9.1.1. Mit Verfügung vom 16. April 2024 im (separaten) Verfahren ZK1 23 165 verpflichtete die frühere Vorsitzende der I. Zivilkammer den Ehemann zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses in Höhe von CHF 10'000.00. Die Ehefrau stellte mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 (act. A.29) den Antrag, es sei festzustellen, dass der verfügte Anwaltskostenvorschuss nicht mit allfälligen Forderungen des Ehemannes ihr gegenüber verrechnet werden könne. Begründend führte sie aus, dass der Ehemann sich auf den Standpunkt stelle, dass eine Verrechnung des Anwaltskostenvorschusses mit ihr gegenüber bestehenden Forderungen, insbesondere solchen in Zusammenhang mit dem gewährten Vollstreckungsaufschub, möglich sei. Könne der verfügte Vorschuss nicht vollstreckt werden, sei Sinn und Zweck dieses Instituts nicht mehr gewährleistet. Der Ehemann beantragte mit Stellungnahme vom 25. November 2024 (act. A.31) die Abweisung des genannten Antrags, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Seine Schuld auf Bezahlung des Anwaltskostenvorschusses könne sehr wohl mit Gegenforderungen zur Verrechnung gebracht werden, was bereits in der Verfügung vom 16. April 2024 explizit festgehalten worden sei.

9.1.2. Auf das Begehren der Ehefrau kann nicht eingetreten werden, zumal der durch den Ehemann geschuldete Anwaltskostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00, zu dessen Leistung er mit Verfügung vom 16. April 2024 im Verfahren ZK1 23 165 verpflichtet worden war, respektive dessen Vollstreckung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Übrigen mangelt es auch an einem Feststellungsinteresse bzw. unterlässt die Ehefrau es, ein solches darzutun, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf ihren Antrag eingetreten werden kann (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO). So verfügt sie mit der (rechtskräftigen) Verfügung vom 16. April 2024 über einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG). Über eine allfällig seitens des Ehemannes geltend gemachte Tilgung durch Verrechnung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; Vock/Aepli, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 81 N. 7) ist grundsätzlich im Rechtsöffnungsverfahren zu befinden (vgl. auch act. C.1.13, S. 3 [161]). Die Ehefrau verfügt über kein (hinreichendes) Interesse daran, unabhängig von der Einleitung und dem Ausgang eines Rechtsöffnungsverfahrens gerichtlich feststellen zu lassen, ob bzw. inwieweit eine Verrechnung ihrer Forderung auf Leistung des Anwaltskostenvorschusses mit Gegenforderungen zulässig ist. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass zwar, wie bereits in der Verfügung betreffend Prozesskostenvorschuss (ZK1 23 165) festgehalten wurde, der den Vorschuss leistende Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung desselben oder auf Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen oder zivilprozessualen Gegenforderungen hat (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 165 vom 16. April 2024 E. 3.4 m.V.a. Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 680 u. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 150 vom 12. November 2019 E. 7.1; vgl. auch BGE 146 III 203 E. 6.3 m.w.H.), dies aber entgegen dem Ehemann nicht bedeutet, dass auch eine Verrechnung mit sonstigen (materiellrechtlichen) Gegenforderungen und namentlich mit Forderungen in Zusammenhang mit dem laufenden Unterhalt zulässig wäre.

9.2. Antrag betreffend unverzüglichen Erlass des Berufungsentscheides und Eventualantrag betreffend Verbot der Betreibungseinleitung

9.2.1. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 beantragte die Ehefrau dem Berufungsgericht, über die Berufung sei unverzüglich zu entscheiden; allenfalls sei zu verfügen, dass der Ehemann keine Betreibung gegen sie einleiten dürfe, solange die Unterhaltszahlungen nicht definitiv festgelegt seien (act. D.42 [161]). Der Ehemann beantragte, das Begehren betreffend unverzüglichen Erlass des Berufungsentscheides sei gutzuheissen und der Eventualantrag betreffend Verbot der Einleitung der Betreibung gegen die Ehefrau sei abzuweisen (act. A.31, Rechtsbegehren Ziff. 2).

9.2.2. Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das diesbezügliche Begehren der Ehefrau gegenstandslos. Ihr Eventualantrag betreffend Verbot der Einleitung einer Betreibung gegen sie ist mit dem Ehemann (act. A.31, II.13) mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen

10.1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

10.1.1. Entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, so befindet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Grundsätzlich werden die Prozesskosten – zu denen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen verteilen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten hat die urteilende Instanz das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_295/2014 vom 14. August 2014 E. 4.1).

10.1.2. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 unter Berücksichtigung der Anträge der Parteien, des Verfahrensausgangs, der familienrechtlichen Natur des Verfahrens sowie der finanziellen Verhältnisse der Parteien zu drei Vierteln dem Ehemann und zu einem Viertel der Ehefrau (vgl. act. B.1 [161], E. 8.1 f. u. Dispositivziff. 7 lit. a). Sie verpflichtete den Ehemann zur Leistung einer (reduzierten) Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) von CHF 5'075.10 (vgl. act. B.1 [161], E. 8.3 u. Dispositivziff. 7 lit. a).

10.1.3. Der Ehemann beantragt, die Prozesskosten des Verfahrens vor der Vor-instanz seien vollumfänglich der Ehefrau aufzuerlegen (act A.1 [161], I.B.18). Er macht geltend, die Parteien hätten sich in der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2023 auf die Zahlung einer nicht zu erstattenden Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 geeinigt. Eine weitere Parteientschädigung sollte nicht gezahlt werden, weshalb die Parteivertreter in der Hauptverhandlung auch keine Kostennoten eingereicht hätten. Gegebenenfalls seien höchstens noch die dem Rechtsvertreter der Ehefrau nach der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2023 entstandenen Kosten zu entschädigen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Ehefrau ihre Rechtsanwaltskosten in Zusammenhang mit dem Gesuch bzw. der Verfügung betreffend Ferien vom 28. Juni 2023 gemäss der entsprechenden Verfügung selbst tragen müsse, so dass allenfalls noch der Aufwand für das superprovisorische Gesuch bzw. die Verfügung betreffend Unterhalt vom 29. Juni 2023 von 0.5 Stunden (CHF 150.00 zzgl. MwSt. und Barauslagen von 3%) zu entschädigen sei (act. A.1 [161], II.B.24 u. II.C.110 f.; vgl. act. A.3 [162], II.B.12 f.; act. A.6, II.B.36 f.). Die Ehefrau beantragt, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Entscheids seien dem Ehemann aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, sie für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 10'383.10 zu entschädigen (act A.1 [162], I.A.3). Sie stellt in Abrede, dass sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung auf die Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 geeinigt hätten und macht geltend, dass es sich dabei lediglich um einen nicht zurückzuvergütenden Anwaltskostenvorschuss gehandelt habe (act. A.3 [161], II.24).

10.1.4. Die im vorliegenden Urteil im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid vorgenommenen Anpassungen sind grösstenteils auf Umstände bzw. Entwicklungen zurückzuführen, die erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind. Nur in Bezug auf den Kindes- und den Ehegattenunterhalt erfolgt eine geringfügige Korrektur am erstinstanzlichen Entscheid, welche jedoch – insbesondere hinsichtlich des Ehegattenunterhalts, welcher aufgrund des Verbots der reformatio in peius auf den vorinstanzlich zugesprochenen Betrag beschränkt bleibt – betragsmässig nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Die erstinstanzlich getroffene Kostenregelung bleibt aufgrund dessen angemessen und ist im Grundsatz unverändert zu belassen.

10.1.5. Dem Ehemann ist jedoch darin zuzustimmen, dass der den Parteien in Zusammenhang mit seinem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung betreffend Sommerferien 2023 in O._____ entstandene Aufwand gemäss der entsprechenden Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 28. Juni 2023 durch jede Partei selbst zu tragen ist (act. B.6 [161], Ziff. 6). Dementsprechend ist der diesbezügliche Aufwand des Rechtsvertreters der Ehefrau, welcher sich gemäss Honorarrechnung vom 13. Juli 2023 (RG-act. VI/5) auf 0.8 Stunden beläuft, von dem für die Berechnung der Parteientschädigung massgebenden Aufwand abzuziehen. Es resultieren zu berücksichtigende Parteikosten von CHF 9'883.95 (29.7 Stunden à CHF 300.00, zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.), welche der Ehemann der Ehefrau zur Hälfte, mithin im Umfang von rund CHF 4'942.00, zu entschädigen hat.

10.1.6. Zu befinden ist an dieser Stelle noch über die Berücksichtigung der im angefochtenen Entscheid angeordneten Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung von CHF 3'750.00 an die Anwalts- und Prozesskosten der Ehefrau, dies ohne Rückerstattungspflicht (act. B.1 [161], E. 5.1 u. Dispositivziff. 5). Die auf einer entsprechenden Einigung der Parteien (vgl. RG-act. VII/2, S. 4) basierende (definitive) Verpflichtung des Ehemannes zur Übernahme eines ziffernmässig bestimmten Anteils der Gerichts- und Anwaltskosten der Ehefrau ohne Rückerstattungspflicht kann als Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags qualifiziert werden. Wird im Eheschutzverfahren ein Prozesskostenbeitrag zugesprochen, so bleibt die Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche der Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren vorbehalten. Entgegen dem Ehemann stellt der Prozesskostenbeitrag keine (im Voraus) pauschal festgelegte Parteientschädigung dar, sondern handelt es sich dabei um einen auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB gestützten Anspruch (vgl. zum Ganzen Weingart, a.a.O., S. 681 m.w.H.). Dementsprechend steht die Zusprechung des Prozesskostenbeitrags seiner Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an die Ehefrau nicht entgegen. Über eine allfällige Verrechnung des Prozesskostenbeitrags mit gegenseitigen Forderungen der Parteien respektive über die Bedeutung des vereinbarten Verzichts auf eine Rückerstattung wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren zu befinden sein.

10.2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

10.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des (vereinigten) Berufungsverfahrens. Diese werden auf CHF 6'000.00 festgelegt (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO). Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 f. ZPO gelangen auch bei der Kostenverteilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens praxisgemäss ein grösseres Gewicht zukommt (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 122 vom 9. Dezember 2022 E. 9.3; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 107 N. 5 m.w.H.). Welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Der Erfolg des Rechtsmittels bemisst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 149 vom 13. November 2024 E. 3.1 m.w.H.)

10.2.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren ging es im Wesentlichen um die Obhutszuteilung über die Kinder C._____ und D._____, die Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern sowie die Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts. In Bezug auf die Kinderbelange darf davon ausgegangen werden, dass beide Parteien ihre (materiellen und prozessualen) Anträge in guten Treuen und aus ihrer Sicht zum Wohle der Kinder gestellt haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids und unmittelbar vor dem Einreichen der Berufungen respektive während des Berufungsverfahrens erhebliche Veränderungen bzw. Entwicklungen der Verhältnisse eingetreten sind. Zuletzt lagen denn – mit Ausnahme des Kindesunterhalts – auch übereinstimmende Anträge der Eltern betreffend die Kinderbelange vor. Was den Kindesunterhalt für die Zeit vom 5. Juni 2023 bis zum 21. November 2023 anbelangt, so wird der Ehemann gemäss dem vorliegenden Urteil zur Bezahlung tieferer Barunterhaltsbeiträge als noch im vorinstanzlichen Entscheid verpflichtet, wobei er sich für die Zeitspanne vom 5. Juni 2023 bis zum 31. August 2023 zur Bezahlung von höherem Barunterhalt bereit erklärt hatte, während er für die Zeit vom 1. September 2023 bis zum 22. November 2023 die Verpflichtung zur Bezahlung eines tieferen Unterhalts beantragt hatte. Ab dem 22. November 2023 werden mangels Leistungsfähigkeit der Ehefrau keine Kindesunterhaltsbeiträge zugesprochen; dies entgegen den Anträgen des Ehemannes, welcher in dieser Hinsicht unterliegt. In Bezug auf den Ehegattenunterhalt wird der Ehemann in Phase 1 zur Leistung von etwas tieferen Unterhaltsbeiträgen (inkl. Betreuungsunterhalt) verpflichtet als gemäss dem angefochtenen Entscheid, wobei er die Verpflichtung zur Bezahlung erheblich tieferen Unterhalts beantragt hatte und demnach diesbezüglich als mehrheitlich unterliegend zu betrachten ist. Für die Phase 2a (22. November 2023 bis 6. Mai 2025) anerkannte der Ehemann eine Unterhaltspflicht von CHF 2'851.00 – dies entspricht dem vorinstanzlich zugesprochenen Unterhalt –, was im vorliegenden Urteil entsprechend berücksichtigt wird. Was die Zeit ab dem 7. Mai 2025 (Phasen 2b, 2c und 3) anbelangt, so beantragte der Ehemann, es sei von der Zusprechung von Unterhalt an die Ehefrau abzusehen. Hinsichtlich der Phasen 2b und 2c bleibt es jedoch bei dem vorinstanzlich zugesprochenen Unterhalt (inkl. Betreuungsunterhalt), während für die Phase 3 tiefere Unterhaltsbeiträge als gemäss dem angefochtenen Entscheid zugesprochen werden. Die Ehefrau unterliegt hinsichtlich ihrer weiteren Anträge (namentlich Feststellungsbegehren betreffend Zulässigkeit der Verrechnung hinsichtlich des Anwaltskostenvorschusses und Eventualantrag betreffend Verbot der Betreibungseinleitung). Was die Verfügung vom 16. April 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. F.4 [161]) anbelangt, so wurden damit die Massnahmegesuche beider Parteien teilweise gutgeheissen. Zu erwähnen ist auch, dass der Ehemann in günstigen finanziellen Verhältnissen lebt, während die Ehefrau über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten des (vereinigten) Berufungsverfahrens je zur Hälfte, mithin im Umfang von je CHF 3'000.00, aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die den Parteien auferlegten Kosten sind mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu verrechnen und die Ehefrau ist zu verpflichten, dem Ehemann CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen; der Restbetrag von CHF 2'000.00 ist von der Ehefrau nachzuzahlen (vgl. act. D.3; Art. 111 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 407f ZPO

e contrario).

Es wird erkannt:

Die Berufung von B._____ (ZR1 23 162) wird abgewiesen.

Die Berufung von A._____ (ZR1 23 161) wird teilweise gutgeheissen.

Die Dispositivziffern 2, 3 und 7 lit. b des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 31. August 2023, mitgeteilt am 16. November 2023 (Proz. Nr. 135-2023-395), werden aufgehoben und durch die Regelungen in den nachfolgenden Dispositivziffern ersetzt.

Die eheliche Wohnung an der _____strasse in O.1._____ wird für die Dauer der Trennung A._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen.

Die elterliche Sorge über die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am _____ 2012, bleibt für die Dauer der Trennung bei beiden Elternteilen.

Für die Dauer der Trennung wird A._____ die alleinige Obhut über die Kinder C._____ und D._____ zugeteilt.

Das Besuchsrecht von B._____ gegenüber C._____ und D._____ wird für die Dauer der Trennung sistiert.

Die mit vorsorglicher Verfügung vom 15. Dezember 2023 (ZK1 23 161/162) errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB für die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am _____ 2012, wird weitergeführt. Der Beistandsperson kommt damit weiterhin die Aufgabe und Kompetenz zu, die Eltern und Kinder in Erziehungsfragen zu beraten und unterstützen.

Die mit der genannten Verfügung errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ wird aufgehoben. Damit entfallen sämtliche in Zusammenhang mit der vorsorglichen Besuchsrechtsregelung stehenden Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson.

Die mit vorsorglicher Verfügung vom 15. Dezember 2023 (ZK1 23 161/162) an B._____ und A._____ erteilte Weisung zur Teilnahme an einem regelmässigen begleiteten Austausch mit einer therapeutischen Fachperson (Kommunikationstherapie) wird aufgehoben.

A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ vom 5. Juni 2023 bis zum 21. November 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 2'104.00 pro Kind (je CHF 1'574.00 Barunterhalt und je CHF 530.00 Betreuungsunterhalt), je zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, an B._____ zu bezahlen.

A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ ab dem 5. Juni 2023 für die Dauer der Trennung die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

CHF 943.00 ab dem 5. Juni 2023 bis zum 21. November 2023;

CHF 2'851.00 ab dem 22. November 2023 bis zum 31. August 2025;

CHF 2'077.00 ab dem 1. September 2025 bis zum 31. Dezember 2025;

CHF 1'510.00 ab dem 1. Januar 2026.

Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu leisten.

A._____ ist berechtigt, die seit 30. Mai 2023 bis und mit 7. Mai 2025 an B._____ nachweislich geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 90'087.00 an vorstehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.

A._____ ist ausserdem berechtigt, allfällige weitere seit 8. Mai 2025 an B._____ nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen an vorstehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 11 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen:

neuer UB = alter UB x neuer Index

alter Index

Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Juli 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

A._____ wird verpflichtet, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren (Proz. Nr. 135-2023-395) eine Parteientschädigung von CHF 4'942.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Im Übrigen werden die Berufung von A._____ (ZR1 23 161) und die weiteren Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und diese nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind.

Die Kosten der Berufungsverfahren in Höhe von CHF 6'000.00 gehen je hälftig, mithin im Umfang von je CHF 3'000.00, zu Lasten von A._____ und von B._____. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, den Betrag von CHF 1'000.00 A._____ direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird bei B._____ nachgefordert.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

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Art. 299 ZPOart. 299 CPCart. 299 CPC

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 Codice civile svizzero

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 300 ZPOart. 300 CPCart. 300 CPC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 Codice civile svizzero

Art. 122 GOGart. 122 GOGart. 122 LOG

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

BGE 116 II 493ATF 116 II 493DTF 116 II 493

5A_435/2019

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC

Art. 122 GOGart. 122 GOGart. 122 LOG

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417

5A_800/2022

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

BGE 149 III 172ATF 149 III 172DTF 149 III 172

BGE 140 III 231ATF 140 III 231DTF 140 III 231

5A_827/2023

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC

BGE 149 III 172ATF 149 III 172DTF 149 III 172

5A_827/2023

5A_144/2023

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 138 III 625ATF 138 III 625DTF 138 III 625

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301

5A_67/2020

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC

BGE 138 III 97ATF 138 III 97DTF 138 III 97

BGE 127 III 474ATF 127 III 474DTF 127 III 474

5A_442/2013

BGE 132 III 715ATF 132 III 715DTF 132 III 715

BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 Codice civile svizzero

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

5A_430/2023

BGE 136 I 178ATF 136 I 178DTF 136 I 178

BGE 115 II 206ATF 115 II 206DTF 115 II 206

5A_474/2016

BGE 143 III 361ATF 143 III 361DTF 143 III 361

BGE 122 III 404ATF 122 III 404DTF 122 III 404

5A_459/2015

5A_647/2020

5A_647/2020

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 Codice civile svizzero

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 Codice civile svizzero

BGE 141 III 401ATF 141 III 401DTF 141 III 401

5D_118/2018

8D_4/2013

Art. 63a EGzZGBart. 63a EGzZGBart. 63a LICC

5A_1037/2019

BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_44/2020

Art. 285a ZGBart. 285a CCart. 285a Codice civile svizzero

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

5A_975/2022

5A_59/2016

5A_184/2015

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 136 III 161ATF 136 III 161DTF 136 III 161

5A_147/2023

5A_584/2022

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 331 ORart. 331 COart. 331 CO

Art. 355 ORart. 355 COart. 355 CO

Art. 361 ORart. 361 COart. 361 CO

Art. 362 ORart. 362 COart. 362 CO

5A_373/2018

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 Codice civile svizzero

BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 Codice civile svizzero

5A_239/2017

5A_838/2009

BGE 137 III 102ATF 137 III 102DTF 137 III 102

5A_239/2017

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 Codice civile svizzero

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 Codice civile svizzero

BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301

BGE 138 III 97ATF 138 III 97DTF 138 III 97

5A_42/2020

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

5A_933/2022

5A_569/2021

BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 Codice civile svizzero

BGE 148 III 358ATF 148 III 358DTF 148 III 358

5A_144/2023

5A_850/2020

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

9C_159/2024

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_115/2022

5A_952/2019

5A_743/2017

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457

5A_530/2023

BGE 150 III 153ATF 150 III 153DTF 150 III 153

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

BGE 146 III 203ATF 146 III 203DTF 146 III 203

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

5A_295/2014

Art. 159 ZGBart. 159 CCart. 159 Codice civile svizzero

Art. 15 EGzZPOart. 15 EGzZPOart. 15 LACPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

BGE 145 III 153ATF 145 III 153DTF 145 III 153

Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC

Art. 404 ZPOart. 404 CPCart. 404 CPC

Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero