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Entscheid

ZR1 2023 161

Zivilprozessordnung

18. August 2025Deutsch4 min

Source gr.ch

Sachverhalt

16.1. Die Kosten der Berufungsverfahren in Höhe von CHF 19'859.95, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 und den Kosten für die Kindesvertretung von CHF 13'859.95, gehen je hälftig, mithin im Umfang von je CHF 9'930.00, zu Lasten von A.________ und von B.________. Sie werden mit dem von A.________ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 verrechnet. Bei A.________ wird ein Restbetrag von CHF 5'930.00 nachgefordert und bei B.________ wird der Betrag von CHF 9'930.00 eingefordert.

16.2. Die Kindesvertreterin von C.________ und D.________, Rechtsanwältin Silvia Däppen, wird für die Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts mit CHF 13'859.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

Erwägungen

Die Kosten für diese Verfügung in Höhe von CHF 300.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Obergerichts genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

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