ZR1 2023 161
Zivilprozessordnung
18. August 2025Deutsch4 min
Source gr.ch
Verfügung vom 10. September 2025
(Berichtigung des Urteils vom 18. August 2025)
mitgeteilt am 10. September 2025
Referenz ZR1 23 161/162
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitz
Nyfeler, Aktuarin
Parteien A.________
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
gegen
B.________
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Gegenstand Eheschutz
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 31. August 2023, mitgeteilt am 16. November 2023
(Proz. Nr. 135-2023-395)
In Feststellung und Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Graubünden in den vereinigten Berufungsverfahren ZR1 23 161 und ZR1 23 162 am 18. August 2025 das Urteil fällte und dieses den Parteien am 20. August 2025 mitteilte,
dass in Dispositiv-Ziffer 16 des vorerwähnten Urteils die Kosten der Berufungsverfahren, welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden, mit CHF 6'000.00 beziffert wurden,
dass es sich beim genannten Betrag von CHF 6'000.00 um die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) handelt,
dass indes die Gerichtskosten auch die Kosten für eine gerichtlich bestellte Kindesvertretung umfassen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO),
dass mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2023 Rechtsanwältin Silvia Däppen als Kindesvertreterin von C.________ und D.________ eingesetzt worden war,
dass Rechtsanwältin Silvia Däppen mit Honorarnote vom 7. Mai 2025 (act. G.2) ein Honorar von total CHF 13'859.95 (51.9 Stunden à CHF 240.00 zzgl. Kleinspesenzuschlag von CHF 373.70 und MwSt. von 7.7% bis 31. Dezember 2023 bzw. 8.1% ab 1. Januar 2024) geltend machte,
dass der von Rechtsanwältin Silvia Däppen geltend gemachte Aufwand sich angesichts des Umfangs und der Komplexität der vorliegenden Streitsache sowie der erforderlichen Aufwendungen der Kindesvertreterin (insbesondere Sachverhaltsabklärungen, Besuch von und Besprechungen mit C.________ und D.________, Teilnahme an Kindesanhörung und Hauptverhandlung) als angemessen erweist,
dass es sich beim geltend gemachten Stundenansatz von CHF 240.00 um den mittleren Stundenansatz handelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]), welcher der Kindesvertreterin anlässlich ihrer Ernennung zugesagt wurde (act. D.4), und der in Rechnung gestellte Kleinspesenzuschlag der praxisgemäss zugestandenen Spesenpauschale von 3% des Honorars entspricht,
dass Rechtsanwältin Silvia Däppen daher antragsgemäss mit CHF 13'859.95 (inkl. Kleinspesenzuschlag von CHF 373.70 und MwSt. von 7.7% bis 31. Dezember 2023 bzw. 8.1% ab 1. Januar 2024) zu entschädigen ist, wobei diese Kosten nach dem Gesagten zu den Gerichtskosten gehören und mithin ebenfalls je hälftig durch die Parteien zu tragen sind,
dass die Kostenregelung in der erwähnten Dispositiv-Ziffer 16 des Urteils vom 18. August 2025 damit offensichtlich unvollständig ist,
dass das Dispositiv des Urteils vom 18. August 2025 folglich gestützt auf Art. 334 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO von Amtes wegen zu berichtigen ist,
dass die beabsichtigte Berichtigung den Parteien und Rechtsanwältin Silvia Däppen mit Schreiben vom 27. August 2025 zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass A.________ sich mit Eingabe vom 8. September 2025 mit dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklärte, während B.________ sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess,
dass folglich keine Einwände gegen die Berichtigung vorgebracht wurden und Ziffer 16 des Dispositivs des Urteils vom 18. August 2025 entsprechend neu formuliert und eröffnet wird (Art. 334 Abs. 4 ZPO),
dass das Urteil vom 18. August 2025 im Übrigen unverändert bestehen bleibt,
dass die Kosten für diese Verfügung in Höhe von CHF 300.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse des Obergerichts genommen werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO),
dass mit Eröffnung der vorliegenden Verfügung die Frist für das gegen das Urteil vom 18. August 2025 zur Verfügung stehende Rechtsmittel von neuem zu laufen beginnt, wobei mit diesem Rechtsmittel nur diejenigen Punkte angefochten werden können, die Gegenstand der vorliegenden Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind (vgl. BGE 143 III 520 E. 6.3),
wird erkannt:
Ziffer 16 des Dispositivs des Urteils des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 18. August 2025, mitgeteilt am 20. August 2025 (ZR1 23 161/162), wird berichtigt und durch folgende Fassung ersetzt:
Sachverhalt
16.1. Die Kosten der Berufungsverfahren in Höhe von CHF 19'859.95, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 und den Kosten für die Kindesvertretung von CHF 13'859.95, gehen je hälftig, mithin im Umfang von je CHF 9'930.00, zu Lasten von A.________ und von B.________. Sie werden mit dem von A.________ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 verrechnet. Bei A.________ wird ein Restbetrag von CHF 5'930.00 nachgefordert und bei B.________ wird der Betrag von CHF 9'930.00 eingefordert.
16.2. Die Kindesvertreterin von C.________ und D.________, Rechtsanwältin Silvia Däppen, wird für die Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts mit CHF 13'859.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
Erwägungen
Die Kosten für diese Verfügung in Höhe von CHF 300.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Obergerichts genommen.
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