ZR1 2024 208
Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (ZPO 261 ff.)
16. Oktober 2025Deutsch39 min
A. C.________ und A.________ sind die Eltern von B.________, geboren am _____. August 2018. Sie waren nie miteinander verheiratet. Die Tochter macht Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater geltend.
Source gr.ch
Urteil vom 23. September 2025
mitgeteilt am 26. September 2025
Referenz ZR1 24 208
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitz
Bäder Federspiel und Schmid Christoffel
Bazzell, Aktuarin
Parteien A.________
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suter
gegen
B.________
Berufungsbeklagte 1
vertreten durch C.________
wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg
C.________
Berufungsbeklagte 2
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg
Gegenstand Kindesunterhalt
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 29. August 2024, mitgeteilt am 1. Oktober 2024 (Proz. Nr. 115-2023-19)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. C.________ und A.________ sind die Eltern von B.________, geboren am _____. August 2018. Sie waren nie miteinander verheiratet. Die Tochter macht Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater geltend.
B. Auf Gesuch der Tochter verpflichtete der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos den Vater mit Urteil vom 3. Oktober 2023 zur Zahlung von vorsorglichem Unterhalt für die Tochter für die Dauer des Unterhaltsklageverfahrens (Proz. Nr. 135-2023-274). Auf Berufung des Vaters hin verpflichtete das Kantonsgericht von Graubünden ihn mit Urteil vom 4. Juli 2024, für die Tochter folgende vorsorglichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (ZK1 23 139):
Phase I (1. September 2023 bis 31. Oktober 2023):
CHF 1'859.00 (CHF 992.00 Barunterhalt + CHF 867.00 Betreuungsunterhalt)
Phase II (1. November 2023 bis 31. März 2024):
CHF 1'654.00 (CHF 992.00 Barunterhalt + CHF 662.00 Betreuungsunterhalt). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von CHF 105.00.
Phase III (ab 1. April 2024):
CHF 1'759.00 (CHF 992.00 Barunterhalt + CHF 767.00 Betreuungsunterhalt)
C. Über die von der Tochter gegen den Vater eingereichte Unterhaltsklage erkannte das Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 29. August 2024 wie folgt:
1.
[Obhut]
2.
[Persönlicher Verkehr]
3.
A.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B.________ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, soweit und solange er sie ausbezahlt erhält:
a)
ab 01.05.2022 bis 31.08.2022 CHF 1'353.00 (Barunterhalt CHF 788.00 + Betreuungsunterhalt CHF 565.00). Bezüglich des Betreuungsunterhalts ergibt sich ein Manko von CHF 280.00;
b)
ab 01.09.2022 bis 31.08.2023 CHF 1'960.00 (Barunterhalt CHF 1'019.00 + Betreuungsunterhalt CHF 941.00);
c)
ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis 31.08.2028 CHF 1'849.00 (Barunterhalt CHF 1'000.00 + Betreuungsunterhalt CHF 849.00);
d)
ab 01.09.2028 bis 31.08.2031 CHF 1'935.00 (Barunterhalt CHF 1'086.00 + Betreuungsunterhalt CHF 849.00);
e)
ab 01.09.2031 bis 31.08.2034 CHF 1'281.00 (Barunterhalt CHF 888.00 + Überschussanteil CHF 135.00);
f)
ab 01.09.2034 bis 07.08.2036 CHF 1'115.00 (Barunterhalt CHF 888.00 + Überschussanteil CHF 228.00);
g)
ab 08.08.2036 (Volljährigkeit B.________) CHF 730.00 (Barunterhalt) bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über ihre Volljährigkeit hinaus.
An die Unterhaltsbeiträge ab 01.05.2022 bis 31.08.2023 sind die von A.________ bereits an den Unterhalt von B.________ geleisteten Zahlungen von CHF 17'600.00 anzurechnen.
Die Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zum 31.08.2036 sind an die Kindsmutter C.________ zu bezahlen. Ab dem 08.08.2036 sind die Unterhaltsbeiträge an B.________ zu bezahlen.
4.
Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Juli 2024 von 107.5 Punkten (Dezember 2020 = 100 Punkte). Die Unterhaltsbeiträge werden jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = (alter Unterhaltsbeitrag x neuer Novemberindex) ÷ 107.5
Weist A.________ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. Fällt der Index unter den Stand von Juli 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
5.
[Erziehungsgutschriften]
6.
[Abweisung übriger Anträge]
7.
Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 für diesen Entscheid gehen zu Lasten von A.________. Gestützt auf die A.________ gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-328) gehen diese CHF 6'000.00 – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen A.________ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Die Kosten des Vermittleramtes Prättigau/Davos von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A.________. Gestützt auf die A.________ gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-328) gehen diese CHF 300.00 – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen A.________ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.
A.________ wird verpflichtet, B.________ und C.________ eine Parteientschädigung von CHF 13'763.50 (= voller Tarif) zu bezahlen. Da sich diese Parteientschädigung von CHF 13'763.50 (= voller Tarif) voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird Rechtsanwältin Rita Marugg gestützt auf die B.________ (Proz. Nr. 135-2023-136) und C.________ (Proz. Nr. 135-2023-438) gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 11'475.15 (= URP-Tarif) aus der Kasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos entschädigt. Diese CHF 11'475.15 sind zu 15% (= CHF 1'721.00) dem unentgeltlichen Rechtspflege-Konto von C.________ (Proz. Nr. 135-2023-438) und zu 85% (=9'753.15) dem unentgeltlichen Rechtspflege-Konto von B.________ (Proz. Nr. 135-2023-136) zu belasten. Mit der Zahlung dieser CHF 11'475.15 (= URP-Tarif) geht der Anspruch gegen A.________ auf die Parteientschädigung im Umfang von CHF 11'475.15 (= URP-Tarif) auf den Kanton Graubünden über.
10.
Rechtsanwalt Christoph Suter wird gestützt auf die A.________ gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-328) – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden vom Regionalgericht Prättigau/Davos mit CHF 8'009.20 (= URP-Tarif) entschädigt. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen A.________ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
11.
Sollte A.________ zu Geld oder Vermögen kommen, hätte er Rechtsanwalt Suter die Differenz zwischen dem Armenrechtshonorar (CHF 8'009.20) und dem Vollhonorar (CHF 9'565.10) von CHF 1'555.90 zu bezahlen.
12.
[Rechtsmittelbelehrung]
13.
[Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
14.
[Mitteilungen]
D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (fortan Berufungskläger) am 8. November 2024 (Poststempel) Berufung mit folgenden Anträgen:
1.
In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 3, 7, 8 und 9 des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 29. August 2024 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
3.
A.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B.________ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, soweit und solange er sie ausbezahlt erhält:
a)
CHF 300.00/Monat ab 01.05.2022 bis 31.08.2022
b)
CHF 560.00/Monat ab 01.09.2022 bis 31.08.2023
c)
CHF 300.00/Monat ab Rechtkraft des vorliegenden Entscheids bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.
An die Unterhaltsbeiträge ab 01.05.2022 bis 31.08.2023 sind die von A.________ bereits an den Unterhalt von B.________ geleisteten Zahlungen von CHF 17'600.00 anzurechnen.
Die Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis 07.08.2036 sind an die Kindsmutter C.________ zu bezahlen. Ab dem 08.08.2036 sind die Unterhaltsbeiträge an B.________ zu bezahlen.
7.
Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 für diesen Entscheid werden den beiden Klägerinnen (solidarisch) und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Gestützt auf die den Parteien gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-328) gehen diese CHF 6'000.00 – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen die Parteien verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Die Kosten des Vermittleramts Prättigau/Davos von CHF 300.00 werden den beiden Klägerinnen (solidarisch) und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Gestützt auf die den Parteien gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-328) gehen diese CHF 300.00 – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen die Parteien verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.
Rechtsanwältin Rita Marugg wird gestützt auf die B.________ (Proz. Nr. 135-2023-136) und C.________ (Proz. Nr. 135-2023-438) gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 11'475.15 (= URP-Tarif) aus der Kasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos entschädigt. Diese CHF 11'475.15 sind zu 15 % (= CHF 1'721.00) aus dem unentgeltlichen Rechtspflege-Konto von C.________ (Proz. Nr. 135-2023-438) und zu 85 % (= CHF 9'753.15) dem unentgeltlichen Rechtspflege-Konto von B.________ (Proz. Nr. 135-2023-136) zu belasten. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen B.________ und C.________ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
2.
Dem Beklagten und Berufungskläger sei auch für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
E. Die Berufungsbeklagten beantragten mit Berufungsantwort vom 10. Dezember 2024 (Poststempel) die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers.
F. Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wurden das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts wurden per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen (Art. 122 Abs. 5 GOG). Dabei änderte die Verfahrensnummer von ZK1 24 208 auf ZR1 24 208.
G. Mit Entscheid vom 10. Januar 2025 ordnete das Regionalgericht Prättigau/Davos eine Schuldneranweisung zur Vollstreckung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge (ZK1 23 139) an. Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht mit Urteil vom 21. Februar 2025 (ZR1 25 9) gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
H. In der Folge reichte die Berufungsbeklagte 2 im vorliegenden Berufungsverfahren ein Gesuch um Anordnung einer Schuldneranweisung ein (ZR1 25 24). Dieses wurde mit Verfügung vom 10. April 2025 gutgeheissen und eine entsprechende Schuldneranweisung betreffend den vorsorglichen Unterhalt (ZK1 23 139) angeordnet.
I. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (Proz.Nr. 115-2023-19 und 135-2023-274)
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
Dispositiv
1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid über eine Unterhaltsklage (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 ZPO; Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 92 ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der vom Berufungskläger beantragten unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beurteilung der Berufung fällt in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO i. V. m. Art. 38 Abs. 4 GOG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
1.2. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sie sich grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4).
1.3. Streitigkeiten über Kinderbelange unterliegen der unbeschränkten Untersuchungsmaxime und der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Entsprechend erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Diese Grundsätze gelten nicht bloss zugunsten des Kindes, sondern auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5.1; 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; auch keine Bindung an [Berufungs]anträge zugunsten der Kinder: vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_855/2021 vom 27. April 2022 E. 3.2.3).
2. Rechtliches zum Bedarf
Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan Richtlinien) den Ausgangspunkt. In Abweichung zu den Richtlinien sind grundsätzlich (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 12 vom 4. September 2023 E. 5.1.2) auch die Fremdbetreuungskosten hinzuzurechnen und es ist für jedes Kind ein bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender Wohnkostenanteil einzusetzen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III 265 E. 7.2 m. w. H.).
3. Wohnkosten
3.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger ab Mai 2022 Wohnkosten von CHF 1'790.00 entsprechend den belegten effektiven Kosten für die Miete der Wohnung, inklusive Nebenkosten und exklusive Garage, an. Zwischen September 2022 und August 2023 rechnete sie dem Berufungskläger die Hälfte der effektiven Wohnkosten (CHF 895.00) an, da der Berufungskläger im Konkubinat lebte. Ab Rechtskraft des Entscheids berücksichtigte sie den Ausführungen im Massnahmeverfahren folgend auf ein angemessenes Mass reduzierte Wohnkosten von CHF 1'500.00 (act. B.1, E. 5.2.2). Mit Blick auf die Zeit dazwischen (September 2023 bis Rechtskraft des Entscheids) hielt sie fest, der im Massnahmeverfahren festgesetzte Unterhalt sei im Endentscheid nicht mehr rückwirkend abzuändern (act. B.1, E. 4.1 und 8.2). Im Massnahmeentscheid wurden dem Berufungskläger zwischen September 2023 und Oktober 2023 Wohnkosten von CHF 895.00, von November 2023 bis März 2024 Wohnkosten von CHF 1'790.00 und ab April 2024 Wohnkosten von CHF 1'500.00 angerechnet (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 139 vom 4. Juli 2024 E. 2.5).
3.2. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie auf den Massnahmeentscheid des Kantonsgerichts verwiesen habe. Beurteilungen aus dem Massnahmeverfahren seien für das Gericht im Hauptverfahren nicht bindend, auch dann nicht, wenn der Massnahmeentscheid nicht (weiter) angefochten werde. Es sei grundsätzlich unbestritten, dass er Anspruch auf eine in etwa gleiche Wohnung wie die Gegenseite habe, d. h. eine 3.5-Zimmerwohnung. Die den Berufungsbeklagten zugestandenen Wohnkosten würden 81 % bzw. bei einem Vollzeitpensum 40 % des Einkommens der Berufungsbeklagten 2 ausmachen, während seine effektiven Wohnkosten nur 32 % seines Einkommens ausmachen würden. Sodann habe die Vorinstanz sein Einkommen und seine ausländische Staatsangehörigkeit nicht berücksichtigt, aufgrund der es schlicht unmöglich sei, eine neue Mietwohnung zu finden. Die aktuelle Wohnung habe er mit seiner damaligen Schweizer Freundin gemietet, diese sei auch als Solidarmieterin im Mietvertrag aufgeführt. Dem Berufungskläger seien aus diesen Gründen ab "Zeitphase 3" die effektiven Mietkosten von CHF 1'790.00 (inklusive Nebenkosten) anzurechnen (act. A.1, 2.1).
3.3. Die Berufungsbeklagten wenden ein, die Vorinstanz habe die Wohnkosten nicht deshalb als zu hoch erachtet und auf ein angemessenes Mass reduziert, weil sie sich als an den Massnahmeentscheid gebunden gesehen habe. Es treffe nicht zu, dass grundsätzlich unbestritten sei, dass der Berufungskläger auf eine in etwa gleiche Wohnung wie die Berufungsbeklagten Anspruch habe. Das Verhältnis der Miete zum Einkommen könne nicht verglichen werden; aufgrund der Teilzeitstelle der Berufungsbeklagten 2 und ihrer Kinderbetreuungspflichten sei ihre Situation mit derjenigen des Berufungsklägers nicht vergleichbar. Zudem seien neben den wirtschaftlichen Verhältnissen auch die persönlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Die Faustregel, wonach die Miete maximal einem Drittel des Einkommens entsprechen soll, sei in Familienprozessen nicht entscheidend. Gemäss Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau seien in der Umgebung E.________ für eine alleinstehende Person Wohnkosten von maximal CHF 1'420.00 angemessen. Zu diesem Preis seien auch Wohnungen verfügbar gewesen. Dem Berufungskläger sei es trotz Einkommen und ausländischer Staatsangehörigkeit möglich, eine günstigere Wohnung zu finden; das Gegenteil, etwa Wohnungsbewerbung bzw. Absage, belege er nicht. Eine Reduktion der Wohnkosten sei auch nötig, um den Unterhalt decken zu können (act. A.2, 7).
3.4. Die Vorinstanz sah sich insofern zu Recht als an den Massnahmeentscheid "gebunden", als sie den darin für den Zeitraum von September 2023 bis Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache festgelegten vorsorglichen Unterhalt als definitiv festgelegt erachtete (act. B.1, E. 4.1 und 8.2). Dieses Vorgehen entspricht dem Hinweis des Kantonsgerichts im vorsorglichen Massnahmeentscheid, dass sich die Vorinstanz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Widerspruch setzen würde, sollte sie auf den vorsorglich festgesetzten Unterhalt im Hauptentscheid zurückkommen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 139 vom 4. Juli 2024 E. 2.1.1). Es geht daher bloss noch um die Frage, wie hoch die Wohnkosten ab Rechtskraft des Endentscheids festzusetzen sind. Die Wohnkosten zwischen Mai 2022 und August 2023 werden vom Berufungskläger nicht beanstandet.
3.5. Die Vorinstanz begründete die Anrechnung der reduzierten Wohnkosten unter Verweis auf die Ausführungen im Massnahmeentscheid (act. B.1, E. 5.2.2). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 BV; Art. 53 ZPO; BGE 148 III 30 E. 3.1). Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, wenn eine Rechtsmittelinstanz auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verweist, sofern die Parteien keine beachtlichen neuen Gründe vorgebracht haben. Voraussetzung ist, dass das erstinstanzliche Urteil den Begründungsanforderungen genügt und den Parteien bekannt ist, sodass sie die Entscheidgründe nachlesen und nachvollziehen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1). Ein solcher Verweis führt dazu, dass die erstinstanzlichen Erwägungen Teil des Rechtsmittelentscheids werden und das Bundesgericht die Rechtsanwendung im Lichte der erstinstanzlichen Erwägungen überprüft (Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.3; 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2). In analoger Weise ist es zulässig, dass ein Gericht im Hauptentscheid auf die Begründung des vorsorglichen Massnahmeentscheids verweist, wissen doch auch in diesem Fall die Betroffenen, aus welchen Gründen das Gericht ihren Begehren nicht gefolgt ist. Sie kennen diese aus dem vorsorglichen Massnahmeentscheid oder können sie dort nachlesen. Vor diesem Hintergrund überzeugt das Argument nicht, die Überlegungen der Vorinstanz seien mangels Aufnahme in den Entscheid einer konkreten Kritik durch den Berufungskläger entzogen (act. A.1, S. 7). Ferner trifft die Behauptung, die Begründung könne nicht nachgelesen werden (act. A.1, S. 8), nicht zu. Der Berufungskläger brachte vorinstanzlich auch keine neuen Gründe vor, zu denen sich das Massnahmegericht nicht geäussert hätte und die daher die vorinstanzliche Begründung unvollständig erscheinen liessen. Im Gegenteil führte der Berufungskläger vorinstanzlich aus, er habe die Bedarfspositionen des Berufungsklägers bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2023-274) und im Berufungsverfahren (ZK1 23 139) eingereicht und kommentiert. Da die Offizialmaxime gelte, seien Wiederholungen weder geboten noch notwendig (RG-act. I.1, S. 12; vgl. RG-act. I.4, S. 8 f.; RG-act. VII.2, S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheint die Rüge, die vorinstanzliche Begründung beschränke sich unrechtmässigerweise auf einen Verweis auf die Begründung im Massnahmeverfahren, besonders fehl am Platz. Auch der mit Replik eingereichte Beleg zur Mietzinserhöhung ab 1. April 2024 (RG-act. III.8) erforderte keine zusätzliche Begründung, liegen die gemäss den Richtlinien angemessenen Wohnkosten ohnehin erheblich tiefer. Die Argumente des jeweiligen Verhältnisses zwischen Mietkosten und Einkommen der Parteien, der Höhe des Einkommens des Beklagten und seiner ausländischen Staatsangehörigkeit bringt der Berufungskläger erst in der Berufung vor. Diese konnte die Vorinstanz daher in ihrer Begründung noch gar nicht abhandeln.
3.6. Im Massnahmeentscheid wurde die Höhe der angemessenen Wohnkosten unter Bezugnahme auf die Praxis des Obergerichts Aargau – dem Wohnsitzkanton des Berufungsklägers – an den im Ergänzungsleistungsrecht massgeblichen Grenzwerten ausgerichtet, wonach für alleinstehende Personen in der Region der Gemeinde des Berufungsklägers Wohnkosten von CHF 1'420.00 als Ausgaben anerkannt werden. Mittlerweile (Stand 1. Januar 2025) sind es CHF 1'525.00 (<https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaenzungsleistungen.html>, besucht im Juli 2025). Ferner stützte das Massnahmegericht auf die Suchergebnisse auf www.comparis.ch ab, welche im Umkreis von fünf Kilometern vom Wohnort des Berufungsklägers zwölf Zweieinhalbzimmer- bis Dreieinhalbzimmerwohnungen zu Mietzinsen (inkl. Nebenkosten) von CHF 1'325.00 bis CHF 1'500.00 zeigten. Aktuell ergibt eine Suchabfrage auf www.comparis.ch mit den erwähnten Parametern immer noch acht Wohnungen (besucht im Juli 2025). Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Wohnungen nicht mit fliessendem Wasser und Heizung ausgestattet wären (act. A.1, S. 8). Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb nicht auf die Zahlen aus dem Ergänzungsleistungsrecht oder die Suchergebnisse abgestellt werden könnte.
3.7. Es mag sein, dass sich die Wohnungssuche je nach Staatsangehörigkeit schwieriger oder länger gestaltet. "Schlicht unmöglich", wie dies der Berufungskläger darstellt, ist es jedoch auch für eine Einzelperson ausländischer Staatsangehörigkeit nicht, eine Mietwohnung für CHF 1'500.00 zu finden. Der Berufungskläger legt zudem nicht dar, überhaupt versucht zu haben, eine günstigere Wohnung zu finden. Dabei musste ihm spätestens seit dem Massnahmeentscheid klar sein, dass ihm ab April 2023 Wohnkosten von CHF 1'500.00 angerechnet bzw. entsprechende Unterhaltskosten auf ihn zukommen würden. Das Verhältnis des Einkommens zu den Wohnkosten ist insofern zu berücksichtigen, als die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bedarfsbestimmung einzubeziehen sind. Diese sind vorliegend eng, weshalb die Anrechnung tiefer Wohnkosten gerechtfertigt ist. Eine strikte Quote (etwa ein Drittel) oder eine bei beiden Elternteilen gleiche Quote Wohnkosten : Einkommen ist hingegen nicht von Bedeutung. Die Faustregel, wonach die Miete ein Drittel des Einkommens des Mieters nicht übersteigen sollte, liesse sich allenfalls im Hinblick auf die Chancen bei der Wohnungssuche anführen. Die in Frage stehenden Wohnkosten von CHF 1'500.00 liegen jedoch unter einem Drittel des Nettoeinkommens des Berufungsklägers, womit auch dieses – im Übrigen nicht vorgebrachte – Argument entkräftet wäre. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung sowie der Rechtswidrigkeit der angerechneten Wohnkosten sind somit unbegründet.
4. Prämienverbilligung
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Sozialversicherungsanstalt Aargau habe einen Prämienverbilligungsanspruch des Berufungsklägers für das Jahr 2023 verneint (RG-act. III.9). Sie erwog, es sei davon auszugehen, dass er in den kommenden Jahren bis 31. August 2031 eine Prämienverbilligung erhalten werde. Danach steige seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insbesondere aufgrund des höheren Arbeitspensums der Berufungsbeklagten 2 und dem Wegfall der Drittbetreuungskosten, sodass keine Prämienverbilligung mehr in Abzug gebracht werden könne (act. B.1, E. 5.2.3).
4.2. Der Berufungskläger rügt erneut eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz mit keinem Wort ausführe, weshalb er künftig einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben werde und weshalb diese monatlich CHF 200.00 betragen sollte. Sie verletze auch den Effektivitätsgrundsatz, da er bis heute keine Prämienverbilligung erhalten habe. Eine solche sei bei einem Nettojahreseinkommen von CHF 65'000.00 auch nicht zu erwarten (act. A.1, 2.2).
4.3. Die Berufungsbeklagten führen aus, es treffe zu, dass der Berufungskläger bisher keine Prämienverbilligung erhalten habe, jedoch nicht, weil die Sozialversicherungsanstalt Aargau jeweils Gesuche abgelehnt hätte. Lediglich für das Jahr 2023 liege ein ablehnender Entscheid vor, wobei nur ein Gesuch um Neuberechnung des Anspruchs (unter Berücksichtigung der Kinderunterhaltsbeiträge) abgelehnt worden sei. Für das Jahr 2024 habe der Berufungskläger gar kein Gesuch gestellt (vgl. RG-act. VIII, Frage 18). Der Berufungskläger verkenne zudem, dass nicht das Bruttoeinkommen massgebend sei, sondern das wesentlich tiefere steuerbare Einkommen, d.h. das Nettoeinkommen abzüglich der zu leistenden Unterhaltszahlungen. Dieses läge bei höchstens CHF 27'693.00. Die Höhe der angenommenen Prämienverbilligung entspreche ihren vorinstanzlichen Behauptungen, gegen die der Berufungskläger keine substantiierten Einwände erhoben habe (act. A.2, 2.2).
4.4. Die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung gehören zu den Zuschlägen, die zum monatlichen Grundbetrag hinzuzurechnen sind, soweit sie effektiv bezahlt werden (Richtlinien II.3). Im Kanton Aargau besteht Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Richtprämie für Erwachsene (CHF 5'520.00) 16 % des massgeblichen Einkommens übersteigt. Massgeblich ist das steuerbare Einkommen. Dieses ist um einen Fünftel des steuerbaren Vermögens zu erhöhen und um den Einkommensabzug für Alleinstehende (CHF 8'300.00) zu reduzieren (§ 5 f. Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [SAR 837.200]; Anhang zur Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [SAR 837.211]). Bei Zugrundelegung des vorinstanzlich festgestellten Einkommens, der angeordneten Unterhaltsbeiträge sowie der Abzüge gemäss Steuererklärung 2023 ergibt sich vorliegend ein Verhältnis von 29.5 %. Die Richtprämie übersteigt im vorliegenden Fall somit 16 % des massgeblichen Einkommens. Folgt man dem Rechnungsbeispiel auf https://www.sva-aargau.ch/private/ihre-private-situation/elternschaft-und-familie/praemienverbilligung/allgemeine, so beträgt die Höhe des Verbilligungsanspruches CHF 211.00 monatlich. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger auf die Geltendmachung seines Anspruches auf Prämienverbilligung verzichtet hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2021.67 vom 4. März 2022 E. 4.3). Die vorinstanzlich berücksichtigte Prämienverbilligung von CHF 200.00 ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
5. Fahrzeugkosten für den Arbeitsweg
5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger für den Arbeitsweg die monatlichen Kosten eines Generalabonnements der SBB an. Die Fahr- und Leasingkosten seines Fahrzeugs seien nicht zu berücksichtigen, da dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zukomme, was bereits im Massnahmeverfahren ausführlich dargelegt worden sei. Diesen Ausführungen sei zu folgen (act. B.1, E. 5.2.5).
5.2. Der Berufungskläger rügt auch hier eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Ausführungen im Massnahmeentscheid seien im Hauptverfahren nicht bindend. Aufgrund der Begründungspflicht habe die Vorinstanz nicht bloss auf den im Massnahmeverfahren dargelegten fehlenden Kompetenzcharakter des Fahrzeugs verweisen dürfen, sondern ihre Überlegungen im Entscheid aufführen und detailliert begründen müssen. Zudem sei es rechtswidrig, dem Berufungskläger rückwirkend Kosten nicht anzurechnen, obwohl diese effektiv angefallen seien, könne er diese doch nicht "wieder herzaubern" und dann für die Unterhaltsbeiträge verwenden. Bei der Frage, ob einem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukomme, sei der Zeitaufwand für den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr und dem Auto einander gegenüberzustellen. Dabei sei von durchschnittlichen Zeiten und nicht fiktiven Stunden im Stau auszugehen. Die Zeitersparnis mit dem Auto betrage täglich zwei Stunden, weshalb dem Auto nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Kompetenzcharakter zukomme und die eingangs erwähnten Positionen anzurechnen seien (act. A.1, 2.4).
5.3. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass der Berufungskläger in seinen vorinstanzlichen Rechtsschriften selbst auf das Massnahmeverfahren verwiesen und die Ausführungen der Berufungsbeklagten im Hauptverfahren unkommentiert gelassen habe. Die von ihm angegebene Dauer der Fahr- und Fusswege mit dem öffentlichen Verkehr sei zu lang. Zwischenfälle gebe es nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch im Strassenverkehr, weshalb nicht nur beim öffentlichen Verkehr mit Zeitzuschlag zu rechnen sei. Die Zeitersparnis betrage pro Tag nur 44 min. Zudem arbeite der Berufungskläger an einem Tag von zu Hause aus, was ebenfalls gegen den Kompetenzcharakter seines Fahrzeugs spreche (act. A.2, 13 ff.).
5.4. Als unumgängliche Berufsauslagen sind die Fahrten zum Arbeitsplatz im Bedarf zu berücksichtigen (Richtlinien II.4). Kosten (ohne Amortisation) für ein Fahrzeug sind dafür nur einzusetzen, wenn das Fahrzeug zur Berufsausübung notwendig ist, ihm mithin Kompetenzcharakter zukommt. Dies kann der Fall sein, wenn besondere Arbeitszeiten bestehen (Schichtbetrieb), wenn zu Beginn und Ende der Arbeit keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder wenn der Arbeitsweg übermässig lang ist, etwa, wenn die Benützung des Fahrzeugs im Gegensatz zum öffentlichen Verkehr täglich zwei Stunden Arbeitsweg einspart. Der Kompetenzcharakter kann jedoch nicht mit den Unannehmlichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel begründet werden, soweit deren Benützung zumutbar ist. Kommt dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zu, sind für die Fahrten zum Arbeitsplatz die Auslagen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen (Richtlinien II.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1 f. m. w. H.; Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 92 N. 23).
5.5. Der Hinweis der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe selbst zur Begründung seines Bedarfs im Hauptverfahren auf seine Ausführungen im Massnahmeverfahren verwiesen, trifft auch hier zu (RG-act. I.2, S. 12; RG-act. I.3, 10.3; RG-act. I.4 S. 9). Die Vorinstanz begründete die Anrechnung der Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs mit dem fehlenden Kompetenzcharakter des Fahrzeugs, wobei sie auf die diesbezüglichen Ausführungen im Massnahmeverfahren verwies (act. B.1, E. 5.2.5). Darin liegt keine Verletzung der Begründungspflicht (siehe E. 3.5). Im Massnahmeentscheid wurde erwogen, die Zeitersparnis von 18 bis 29 min. pro Weg bzw. 30 bis 41 min. bei der langsamsten Zugverbindung sei zu gering, um dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zuzusprechen, auch angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger einen Tag von zu Hause aus arbeiten könne und keine Nacht‑, Sonntags- oder Schichtarbeit zu leisten habe (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 139 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.4).
5.6. Zwischen der Wohn- und der Arbeitsadresse des Berufungsklägers sind öffentliche Verkehrsmittel verfügbar. Am Morgen gibt es eine Verbindung hin (Ankunft 07:52 Uhr), die 1 h 6 min dauert, und am Nachmittag gibt es eine Verbindung zurück (Abfahrt 17:25 Uhr), die 57 min dauert. Es wird auf google maps keine Verbindung vorgeschlagen, bei welcher der Streckenabschnitt zwischen E.________-F.________ und einer Tramhaltestelle in der Nähe des Arbeitsorts wie behauptet 65 min dauern würde. Im Übrigen ist nicht von Bedeutung, wie lange die langsamste oder umständlichste Verbindung dauert. Aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber der minderjährigen Tochter ist der Berufungskläger zur Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, insbesondere in einer Mankosituation. Dazu gehört auch, die schnellste Verbindung zu wählen, führt dies – über die Anrechnung der Kosten für den öffentlichen Verkehr anstelle von Fahrzeugkosten – letztlich zu einer höheren Leistungsfähigkeit. Genauso gehört dazu, zur Kostenersparnis einen höheren Zeitaufwand für den Arbeitsweg auf sich zu nehmen. Die Zeitersparnis bei Benutzung des Fahrzeugs beträgt auch unter Annahme des vom Berufungskläger behaupteten, unter den minimalsten Zeitangaben gemäss google maps liegenden Zeitaufwandes ohne "fiktive Staustunden" von 25 min pro Strecke, nur zwischen 32-41 min pro Weg. Damit ist die in der Rechtsprechung erwähnte Schwelle von täglich zwei Stunden nicht erreicht. Umstände, aufgrund deren die Zeitersparnis im konkreten Fall doch übermässig erscheinen würde, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die vergleichsweise längere Dauer des Arbeitsweges vorliegend erst recht zumutbar, da an einem von fünf Tagen gar keine Zeit für den Arbeitsweg anfällt, kann doch der Berufungskläger einen Tag pro Woche im Homeoffice arbeiten (RG-act. IX, 3.a.3 [Protokoll Parteibefragung in Massnahmeverfahren Proz. Nr. 135-2023-274]). Die Rüge des Berufungsklägers bezüglich der Arbeitswegkosten ist somit unbegründet und es sind ihm neben den Kosten für das Generalabonnement keine weiteren Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen. Dem Umstand, dass der Leasingvertrag nicht sofort aufgelöst werden kann, wurde wie im Massnahmeentscheid im vorinstanzlichen Entscheid insofern bei der Verteilung des Überschusses Rechnung getragen, als dem Berufungskläger bis Phase 5 der Überschuss belassen wird, sofern einer resultiert (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 139 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.3 in fine und E. 3.2.3 in fine; act. B.1, E. 8).
6. Steuern
6.1. Die Vorinstanz erwog, Steuern seien erst zu berücksichtigen, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt sei, was vorliegend im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2023 (Konkubinat des Berufungsklägers) und ab 1. September 2031 der Fall sei. In der ersten Periode seien dem Berufungskläger gemäss Steuererklärung 2023 CHF 294.00, ab dem 1. September 2031 ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von CHF 34'210.00 CHF 225.00, ab 1. September 2034 ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von 36'190.00 CHF 250.00 und ab 1. September 2036 ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von CHF 40'840.00 CHF 310.00 anzurechnen (act. B.1, E. 5.2.7).
6.2. Der Berufungskläger rügt auch mit Blick auf die Berechnung der Steuern eine mangelhafte Begründung des vorinstanzlichen Entscheids, da diese nicht nachvollziehbar ermittelt worden seien. Wenn bei der Steuerberechnung die Unterhaltsbeiträge bereits einkommensmindernd berücksichtigt würden, werde der Berufungskläger doppelt bestraft, denn so würden geringere Steuern angerechnet und höhere Unterhaltsbeiträge resultieren. Der Berufungskläger berechnet sodann seine Steuern ausgehend von einem Einkommen von CHF 65'136.00 (12 x CHF 5'428.00) ohne Abzug der Unterhaltsbeiträge und abzüglich pauschaler Steuerabzüge von CHF 5'000.00. Es seien ihm Steuern von monatlich CHF 500.00 anzurechnen (act. A.1, 2.3).
6.3. Die Berufungsbeklagten wendet ein, die Unterhaltsbeiträge (CHF 22'188.00) seien sehr wohl vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen, um das steuerbare Einkommen zu erhalten. Ferner seien ausgehend von der Steuererklärung 2023 Abzüge für Versicherungsprämien (CHF 3'200.00) und Berufskosten (CHF 12'200.00) zu machen, womit sein steuerbares Einkommen höchstens CHF 27'548.00 betrage. Dies liege unter den vorinstanzlichen Annahmen und ergebe sogar einen tieferen Steuerbetrag von monatlich CHF 150.00 (act. A.2, 12).
6.4. Steuern sind nur zu berücksichtigen, wenn die finanziellen Mittel eine Erweiterung des Bedarfs auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zulassen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht in den Phasen mit Manko oder Familienüberschuss unter CHF 300.00 keine Steuern berücksichtigt. Die diesbezügliche Rüge bzw. die unveränderte Anrechnung eines Steueranteils von CHF 500.00 im Bedarf des Berufungsklägers über alle Phasen hinweg ist daher unbegründet.
6.5. Die Ermittlung der Steuerlast ist stets mit Annahmen und Pauschalisierungen verbunden, da Steuern nach Steuerperioden und nicht nach Unterhaltsphasen festgelegt und erhoben werden. Zudem hängen sie von zahlreichen, zum Zeitpunkt der Unterhaltsbemessung teils noch unbekannten Faktoren ab. Das Gericht kann die mutmassliche Steuerlast deshalb nur schätzen, muss sich dabei aber auf realistische Grundlagen stützen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 207 vom 27. Juni 2023 E. 7.3.2.4 m. w. H.). Das bedeutet, dass Steuern ausgehend vom mutmasslichen steuerbaren Einkommen zu berechnen sind. Dabei sind die üblichen Steuerabzüge vorzunehmen, wozu auch der Abzug von Unterhaltsbeiträgen gehört (Art. 40 Abs. 1 lit. c StG AG [SAR 651.100]; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Zwar beeinflussen die Unterhaltszahlungen die Steuerlast, welche sich wiederum auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirkt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass keine Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen wären, würde dies die Berechnung doch noch stärker verfälschen. Vielmehr ist auch hier eine realistische Schätzung vorzunehmen und der Steuerbetrag iterativ zu bestimmen. Die Vorinstanz hat dies getan, indem sie vom Einkommen des Berufungsklägers ausging und dieses um die in der Steuererklärung 2023 geltend gemachten Abzüge (Berufskosten CHF 12'200.00, Schuldzinsen CHF 163.00, Versicherungsprämien CHF 3'200.00) sowie die mutmasslichen Unterhaltsbeiträge kürzte. Weshalb die übrigen Abzüge pauschal nur CHF 5'000.00 betragen sollten, legt der Berufungskläger nicht dar.
7. Fazit und Sachlegitimation
7.1. Da sich sämtliche Rügen als unbegründet erweisen, besteht weder Anlass zu einer Neuberechnung des Unterhalts noch zu einer Aktualisierung der Indexierung. Die Berufung ist abzuweisen.
7.2. Angesichts dieses Verfahrensausgangs, des nachfolgenden Entscheids über die Berufung im Kostenpunkt (E. 8), der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (E. 9) sowie der gemeinsamen Vertretung beider Berufungsbeklagten durch dieselbe Rechtsvertreterin erübrigen sich nähere Ausführungen zum Umfang ihrer Sachlegitimation (siehe im Übrigen das Urteil des Kantonsgerichts ZR1 25 9 vom 21. Februar 2025 E. 2.6.3).
8. Aufhebung der Schuldneranweisung (ZK1 23 139)
8.1. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wurde in Gutheissung des Gesuchs der Berufungsbeklagten 2 eine Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Berufungsklägers, der D.________, verfügt (ZR1 25 24). Die Schuldneranweisung bezog sich auf den vorsorglichen Unterhalt, der auf dem Berufungsurteil des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2024 beruhte (ZK1 23 139). Mit dem vorliegenden Berufungsurteil, das mit seiner Eröffnung formell rechtskräftig wird (vgl. BGE 146 III 248), fällt der vorsorglich zugesprochene Unterhalt (ZK1 23 139) von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Damit entfällt auch die Grundlage für die gestützt darauf erlassene Schuldneranweisung (ZR1 25 24), womit diese ebenfalls von Gesetzes wegen dahinfällt (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 09 6 vom 2. November 2009 E. 10). Die Anordnung einer Weitergeltung fällt ausser Betracht, da keine gesetzliche Bestimmung eine solche vorsieht und es nicht bloss um die Aufrechterhaltung einer Sicherungsmassnahme geht, sondern um den Erlass einer Vollstreckungsmassnahme, die für den definitiven Unterhalt bei gegebenen Voraussetzungen neu anzuordnen wäre.
8.2. Da in der Verfügung vom 10. April 2025 ausdrücklich festgehalten wurde, dass diese bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung gelte, und da von der Schuldneranweisung eine Drittperson (die Arbeitgeberin) betroffen ist, rechtfertigt sich eine formelle Aufhebung der angeordneten vorsorglichen Massnahme (Zürcher, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 268 N. 17; Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 268 N. 12). Entsprechend ist festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 10. April 2025 angeordnete Schuldneranweisung mit Eröffnung des vorliegenden Entscheids dahinfällt. Dies ist der Arbeitgeberin des Berufungsklägers mitzuteilen.
8.3. Für die nunmehr festgelegten Unterhaltsverpflichtungen kann beim zuständigen (erstinstanzlichen) Gericht ein Gesuch um Anordnung einer Schuldneranweisung gestellt werden, sollte der Berufungskläger seinen Unterhaltsverpflichtungen erneut nicht freiwillig nachkommen.
9. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
9.1. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten vollumfänglich dem Berufungskläger. Sie begründete dies damit, dass die Berufungsbeklagte und die Tochter deutlich mehr obsiegt hätten; im Punkt persönlicher Verkehr hätten sie vollständig obsiegt, im Unterhaltspunkt habe die Kindsmutter während der ganzen Dauer des Verfahren einen Unterhaltsbeitrag verlangt, wie er in etwa zugesprochen werde, während der Berufungskläger an seiner deutlich tieferen Offerte von CHF 300.00 festgehalten und diese selbst nach dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden nicht angepasst habe (act. B.1, E. 11.1.1).
9.2. Der Berufungskläger ficht diese Kostenverteilung selbständig bzw. nicht bloss für den Fall des Obsiegens vor Rechtsmittelinstanz an und rügt sie als unrechtmässig. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (Kostenverteilung nach Ermessen) sei eine Abweichung von Art. 106 ZPO (Kostenverteilung nach Verfahrensausgang) geboten (act. A.1, 3). Es habe keine Pflicht zur Anpassung der Anträge bestanden, zumal er sonst sein Recht auf Berufung (mangels Beschwer) verloren hätte. Dass höhere Unterhaltsbeiträge als beantragt zugesprochen worden seien, sei im Unterhaltsverfahren weder einmalig noch auffällig. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagten vergessen hätten, Anträge zum Besuch- und Ferienrecht zu stellen und auf seine entsprechenden Anträge in der Klageantwort hin ein parallel ergänzender Schriftenwechsel nötig geworden sei. Auch sei die Unterhaltsberechnung schwierig, bestritten und komplex gewesen – die Vorinstanz habe sieben Zeitphasen ausgeschieden –, weshalb die Kosten nicht nach Verfahrensausgang zu verlegen seien. Er beantragt, es sei die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Kosten des Vermittleramtes der Berufungsklägerin 1 und 2 solidarisch aufzuerlegen (act. B.1, Rechtsbegehren 7 und 8). Ihre Rechtsvertreterin sei durch den Kanton zu entschädigen (act. B.1, Rechtsbegehren 9). Die Berufungsbeklagten erachten die vorinstanzliche Kostenverteilung als korrekt (act. A.2, 17).
9.3. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt, sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren können die Prozesskosten abweichend vom Verfahrensausgang nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestimmung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass in diesen Verfahren stets eine ermessensweise Kostenverteilung erfolgt. Eine solche, etwa im Sinne einer hälftigen Auflage an beide Parteien, ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn es um Kinderbelange geht und beide Parteien aus Sicht des Kindeswohls objektiv nachvollziehbare Gründe für ihre Anträge hatten. Bei anderen Streitpunkten mit unterschiedlichen Rechtsbegehren hingegen lässt sich in der Regel der Verfahrensausgang nach Quoten bestimmen, sodass die Kostenverteilung nach dem Verfahrensausgang erfolgen kann (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 107 N. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 6).
9.4. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der persönliche Verkehr sowie der Kindesunterhalt. In ersterem Punkt obsiegten die Berufungsbeklagten vollständig (act. B.1, E. L.1 Ziffer 4 f. und Dispositivziffer 5 f.), was der Berufungskläger auch nicht in Abrede stellt. Im Unterhaltspunkt obsiegten die Berufungsbeklagten in den Phasen 3 bis 7 gewichtet nach der Dauer der Phasen über 90 %. In den Phasen 1 und 2 stellten die Berufungsbeklagten nach Erlass des Berufungsentscheids im Massnahmeverfahren keine Anträge mehr, die Vorinstanz sprach trotzdem Unterhalt zu, der die Anträge des Berufungsklägers überstieg, was somit ebenfalls als Obsiegen der Berufungsbeklagten zu werten ist. Für die Zeit zwischen Phase 2 und 3 obsiegten die Berufungsbeklagten insofern, als dass sie diesbezüglich den vorsorglichen Unterhalt als massgeblich erachteten, der Berufungskläger hingegen auf einer Reduktion des Unterhalts auf CHF 300.00 bestand. Der Berufungskläger unterlag somit praktisch vollständig. Dass keine Pflicht zur Anpassung der Anträge besteht, ändert nichts daran, dass sich das Obsiegen und Unterliegen nach Massgabe der Anträge beurteilt (vgl. für Rechtsmittelanträge BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Der Umstand, dass es nicht unüblich ist, dass das Gericht höhere Unterhaltsbeiträge zuspricht als beantragt, begründet nicht, weshalb trotz des klaren Unterliegens des Berufungsklägers zu seinen Gunsten vom Grundsatz der Kostenverteilung abzuweichen wäre. Sodann waren die Berufungsbeklagten nicht gehalten, in ihrer Unterhaltsklage zwingend auch Anträge betreffend Obhut zu stellen. Dass es vorinstanzlich zu einem parallelen Schriftenwechsel kam, ist vielmehr auf die diesbezüglichen – letztlich nicht gutgeheissenen – Anträge des Berufungsklägers zurückzuführen. Selbst wenn ein derartiger Verfahrensablauf überhaupt unter dem Titel von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO berücksichtigt werden könnte, so nicht zugunsten des Berufungsklägers. Die Komplexität des Verfahrens ist schliesslich kein Umstand, der ausschliesslich den Berufungskläger belastet. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auch im Kostenpunkt abzuweisen.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
10.1. Die dargelegten Verteilungsgrundsätze gelangen auch bei der Kostenverteilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten nach Ermessen verlegt werden, wobei in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 107 ZPO N. 5 m. w. H.).
10.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, sind sie dem Berufungskläger aufzuerlegen. Aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 24 209) gehen sie zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
10.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten die ihnen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Dass der Berufungsbeklagten 1 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (ZK1 24 212), ändert nichts daran, dass ihr bei Obsiegen die Anwaltskosten zum mittleren Stundenansatz (CHF 240.00; Art. 3 Abs. 1 HV; act. G.2) zu ersetzen sind (BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten bezifferte ihren Aufwand für das Berufungsverfahren und das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Honorarnote vom 5. Februar 2025 auf insgesamt 15 h 15 min (act. G.2), wovon 11 h auf die Berufungsantwort entfallen. Der Aufwand erscheint insgesamt als angemessen. Zum mittleren Stundenansatz resultiert ein Honorar von CHF 4'075.15 (inkl. Spesenpauschale von 3 % und MwSt. von 8.1 %). Der Berufungskläger ist zu verpflichten, den Berufungsbeklagten diesen Betrag als Parteientschädigung zu leisten.
10.4. Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (ZK1 24 209), gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten ist daher basierend auf ihrer Ernennung als unentgeltliche Rechtsbeiständin (ZK1 24 212) vom Kanton angemessen, d. h. zum Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege, mit CHF 3'395.95 (inkl. Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 %; act. G.2) zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung ist aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
10.5. Schliesslich ist der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Christoph Suter, aufgrund der dem Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 24 209) angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Suter bezifferte den Aufwand für das Berufungsverfahren und das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Honorarnote vom 13. Januar 2025 auf insgesamt 16 h und 10 min Gemäss Aufwandübersicht beläuft sich der Aufwand von Rechtsanwalt Suter insgesamt auf 16 h. Davon sind 90 min für das Studium des erstinstanzlichen Urteils abzuziehen, da dieser Aufwand bereits von der ersten Instanz entschädigt wurde (act. B.1, E. 11.2 S. 36). Es verbleiben somit 14.5 h, wovon rund 10 h auf die Redaktion der Berufungsschrift entfallen. Dieser verbleibende Aufwand erscheint insgesamt als angemessen. Die in der Aufwandübersicht separat ausgewiesene Sekretariatsarbeit von 6 h und 40 min ist nicht zusätzlich zu entschädigen, da sie bereits mit dem Stundenansatz für anwaltliche Tätigkeit abgegolten wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 88 vom 23. Dezember 2023 E. 5.5 m.w.H.). Unter Anwendung des Tarifs für unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.00 resultiert für 14.5 h ein Honorar von CHF 3'228.95 (inkl. Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 %). Diese Entschädigung geht unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Berufung von A.________ wird abgewiesen.
2. Die mit Verfügung vom 10. April 2025 (ZR1 25 24) angeordnete Schuldneranweisung fällt mit Eröffnung des vorliegenden Urteils dahin.
3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden A.________ auferlegt.
3.2. A.________ wird verpflichtet, B.________ und C.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'075.15 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) zu bezahlen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin von B.________, Rechtsanwältin Rita Marugg, wird mit CHF 3'395.95 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse entschädigt (ZK1 24 212). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über.
3.3. Die A.________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung, Rechtsanwalt Christoph Suter, von CHF 3'228.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 24 209) unter Vorbehalt der Rückforderung zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung an:]
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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 122 GOGart. 122 GOGart. 122 LOG
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 92 ZPOart. 92 CPCart. 92 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
BGE 128 III 411ATF 128 III 411DTF 128 III 411
5A_1031/2019
5A_169/2012
5A_855/2021
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
BGE 148 III 30ATF 148 III 30DTF 148 III 30
5A_369/2016
4A_434/2013
4A_229/2024
5A_78/2019
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 40 StGart. 40 LTart. 40 LTB
Art. 40 StGart. 40 StGart. 40 LIG
Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD
BGE 146 III 248ATF 146 III 248DTF 146 III 248
Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
5A_70/2013
BGE 145 III 153ATF 145 III 153DTF 145 III 153
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
BGE 140 III 167ATF 140 III 167DTF 140 III 167
BGE 121 I 113ATF 121 I 113DTF 121 I 113
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC