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Entscheid

ZR1 2024 214

Zivilprozessordnung

19. Mai 2025Deutsch51 min

A. A._____ (nachfolgend: Ehemann) und B._____ (nachfolgend: Ehefrau) sind verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder, C._____, geb. am ____ 2006, D._____, geb. am _____ 2008, E._____, geb. am _____ 2010, und F._____, geb. _____ 2013. Die Eheleute trennten sich im September 2020.

Source gr.ch

Urteil vom 19. Mai 2025

mitgeteilt am 21. Mai 2025

Referenz ZR1 24 214

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz

Casutt, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Carolina Togni

Kunz Schmid Rechtsanwälte und Notare AG, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur

gegen

B._____

Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid

Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur

Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichterin, vom 24. Juni 2024, mitgeteilt am 6. November 2024

(Proz. Nr. 135-2024-47)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ (nachfolgend: Ehemann) und B._____ (nachfolgend: Ehefrau) sind verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder, C._____, geb. am ____ 2006, D._____, geb. am _____ 2008, E._____, geb. am _____ 2010, und F._____, geb. _____ 2013. Die Eheleute trennten sich im September 2020.

B. Seit dem 6. Mai 2022 ist das Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten vor dem Regionalgericht Viamala hängig (Proz. Nr. 135-2022-125). Dieses wird seit 13. Juli 2023 in Bezug auf die Scheidungsnebenfolgen kontradiktorisch fortgesetzt (Proz. Nr. 115-2023-10).

C.a. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 ersuchte der Ehemann beim Regionalgericht Viamala um Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen ihm und seinen Kindern (Proz. Nr. 135-2023-330). Die Stellungnahme der Ehefrau erfolgte am 16. Februar 2024. Anlässlich der Stellungnahme ersuchte sie selbst ebenfalls um Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die Obhut, den persönlichen Verkehr sowie den Kindesunterhalt und beantragte die Abweisung der Anträge des Ehemannes (Proz. Nr. 135-2024-47).

C.b. Mittels prozessleitender Verfügung vom 21. Februar 2024 vereinigte die Vorsitzende der Zivilkammer die Verfahren unter der Proz. Nr. 135-2024-47.

C.c. Die Replik des Ehemannes ging am 7. März 2024 und die Duplik der Ehefrau am 19. April 2024 beim Regionalgericht Viamala ein. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation.

C.d. Am 1. Mai 2024 fanden die Kindesanhörungen von C._____, D._____, E._____ und F._____ statt.

C.e. Eine weitere Stellungnahme des Ehemannes ging am 8. Mai 2024 beim Regionalgericht Viamala ein. Am 21. Mai 2024 erfolgte eine erneute Stellungnahme der Ehefrau.

C.f. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala fand am 24. Juni 2024 statt. An der Hauptverhandlung nahmen beide Ehegatten sowie deren Rechtsvertreter teil.

D. Mit Entscheid vom 24. Juni 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 6. November 2024, fällte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala folgenden Entscheid:

1.

Die Kinder D._____, geboren am _____ 2008, E._____, geboren am _____ 2010, und F._____, geboren am _____ 2013, werden unter die alleinige Obhut der Mutter B._____ gestellt.

2.1.

A._____ ist berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn F._____ an zwei bis acht Tagen pro Monat von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr in der Region Viamala bzw. in der näheren Umgebung von O.1._____ zu besuchen bzw. mit sich zu Besuch zu nehmen.

2.2.

Einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Interessen von F._____ nicht anders, ist A._____ berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn F._____ an drei von vier Wochenenden abwechslungsweise am Samstag, 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr bzw. am Sonntag, 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr in der Region Viamala bzw. in der näheren Umgebung von O.1._____ zu besuchen bzw. mit sich zu Besuch zu nehmen. Das vierte Wochenende sowie die Ferien verbringt F._____ mit der Mutter.

2.3.

Die Regelung gemäss Ziff. 2.1. bzw. Ziff. 2.2. gilt für mindestens ein halbes Jahr nach Ablauf der Sommerferien 2024.

2.4.

Wird das Besuchsrecht gemäss Ziff. 2.1. bzw. 2.2. regelmässig ausgeübt, wird es nach Ablauf der Frist wie folgt schrittweise ausgebaut:

Für die Dauer von weiteren vier Monaten ist A._____ berechtigt und verpflichtet, F._____ an einem Wochenende pro Monat, bei fehlender Einigung jeweils am zweiten Wochenende im Monat, von Samstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen und ihn darüber hinaus an ein bis zwei weiteren Tagen, ohne andere Einigung jeweils am letzten Samstag pro Monat von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen.

Nach erfolgreicher Ausdehnung des Besuchsrechts gemäss dem vorhergehenden Absatz ist A._____ während weiterer vier Monate berechtigt und verpflichtet, F._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen.

Finden regelmässig Wochenendbesuche statt, ist A._____ berechtigt, seinen Sohn F._____ darüber hinaus in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag sowie am 24. Dezember, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie am 25. Dezember zu besuchen bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen und mit ihm drei Wochen Ferien zu verbringen.

3.

Für die Kinder D._____, geboren am _____ 2008, und E._____, geboren am _____ 2010, wird kein Besuchsrecht festgelegt.

4.

Den Eltern wird empfohlen, den Kurs "Kinder im Blick – ein Kurs für Eltern in Trennung" zu absolvieren, der in Graubünden von den PDGR ab dem 24.10.2024 online https://www.pdgr.ch/kinderimblick/ bzw. in O.4._____ von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie ab dem 20.8.2024 https://www.kinderimblick.ch/anmeldung/zuerich-puk angeboten wird.

5.

A._____ wird zu folgenden Unterhaltszahlungen, in allen Phasen jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, verpflichtet:

5.1.1

Phase 1 (ab Januar 2024 bis und mit März 2024)

für C._____, geb. _____ 2006

CHF 766.00 (Barunterhalt)

für D._____, geb. _____ 2008

CHF 865.00 (Barunterhalt)

für E._____, geb. _____ 2010

CHF 648.00 (Barunterhalt)

für F._____, geb. _____ 2013

CHF 1'349.00 (bestehend aus CHF 725.00 Barunterhalt und CHF 624.00 Betreuungsunterhalt)

5.1.2.

Phase 2 (ab April 2024 bis und mit Juli 2024)

für C._____, geb. _____ 2006

CHF 875.00 (Barunterhalt)

für D._____, geb. _____ 2008

CHF 865.00 (Barunterhalt)

für E._____, geb. _____ 2010

CHF 648.00 (Barunterhalt)

für F._____, geb. _____ 2013

CHF 1'340.00 (bestehend aus CHF 725.00 Barunterhalt und CHF 615.00 Betreuungsunterhalt)

5.1.3.

Phase 3 (ab August 2024 bis und mit Dezember 2024)

für C._____, geb. _____ 2006

CHF 871.00 (Barunterhalt)

für D._____, geb. _____ 2008

CHF 845.00 (Barunterhalt)

für E._____, geb. _____ 2010

CHF 678.00 (Barunterhalt)

für F._____, geb. _____ 2013

CHF 1'228.00 (bestehend aus CHF 755.00 Barunterhalt und CHF 473.00 Betreuungsunterhalt)

5.1.4.

Phase 4 ab Januar 2025

für C._____, geb. _____ 2006

CHF 1'115.00 (Barunterhalt)

A._____ ist berechtigt, einen Drittel des ausbezahlten Netto-Lehrlingslohns vom Unterhalt abzuziehen. B._____ bzw. C._____ sind verpflichtet, A._____ unaufgefordert den Lehrvertrag und die Lohnabrechnungen zuzustellen.

für D._____, geb. 05.04.2008

CHF 1'082.00 (Barunterhalt)

A._____ ist berechtigt, einen Drittel der für die jeweiligen Periode ausbezahlten Stipendien, umgerechnet auf einen Monat, vom Unterhalt abzuziehen. B._____ bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit D._____ sind verpflichtet, A._____ unaufgefordert die Stipendienverfügungen bzw. Entscheide von privaten Stiftungen zuzustellen.

Bei einer allfälligen Rückforderung von Stipendien durch die ausrichtende Behörde bzw. Stiftung ist A._____ zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet, welchen er gemäss dem vorstehenden Absatz für die jeweilige Periode vom Unterhalt abgezogen hat. Die Rückzahlung durch A._____ ist fällig mit Fälligkeit der Rückforderung.

für E._____, geb. _____ 2010

CHF 744.00 (Barunterhalt)

für F._____, geb. 26.09.2013

CHF 1'360.00 (bestehend aus CHF 813.00 Barunterhalt und CHF 547.00 Betreuungsunterhalt)

5.2.

A._____ ist berechtigt, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen für die Monate Januar 2024 bis und mit Juli 2024 sowie die in diesem Zeitraum bezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen vom zu leistenden Unterhalt gemäss Ziff. 5.1.1. ff. abzuziehen.

Für die Zeit von Januar bis Juni 2024 ist Unterhalt von total CHF 5'664.00 nachzuzahlen (geschuldeter Unterhalt gemäss Ziff. 5.1.1. ff.: von Januar – März 2024: CHF 3'627.00 pro Monat, April bis Juni 2024: CHF 3'727.00 pro Monat, nachgewiesene Zahlungen: Januar 2024 CHF 3'000.00, Februar – April 2024 je 2'800.00, Mai und Juni 2024 je CHF 2'500.00).

5.3.

Ab August 2024 sind die Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, an B._____ zu bezahlen.

5.4.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1.1. ff. basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise, Stand Juni 2024 = 107.7 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2025. Der neue Unterhaltsbeitrag ist gemäss folgender Formel zu berechnen:

Neuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x Neuer Index

107.7

Weist der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsberechtigten nach, dass sich sein Netto-Einkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert hat, so erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung.

5.5.

Die Grundlagen für die Festlegung des Unterhalts ergeben sich aus den Tabellen in E.II./2./3.6.

6.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.00 tragen die Parteien je zur Hälfte. Sie gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen (Proz. Nr. 135-2022-130 für B._____ und Proz. Nr. 135-2023-233 für A._____). Vorbehalten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.

7.1.

Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.

7.2.

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von A._____, Rechtsanwältin MLaw Carolina Togni, wird zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 6'005.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Proz. Nr. 135-2023-233). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.

7.3.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand von Melanie Reich, Rechtsanwalt MLaw Patrick Schmid, wird zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 8'315.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Proz. Nr. 135-2022-130). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.

8.

(Rechtsmittelbelehrungen)

9.

(Mitteilung)

E. Mit Berufung vom 18. November 2024 gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 24. Juni 2024 beantragte der Ehemann, was folgt:

1.

Dispositivziffer 5.1.4 des Entscheids der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala (Proz. Nr. 135-2024-47) vom 24. Juni 2024 mitgeteilt am 6. November 2024 (ohne Begründung mitgeteilt am 10. Juli 2024), sei aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:

[A._____ wird zu folgenden Unterhaltszahlungen, in allen Phasen jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, verpflichtet:]

Phase 4: ab Januar 2025 bis und mit Juli 2026

b) (recte a) für C._____: CHF 897.00 (Barunterhalt)

b) für D._____: CHF 1'084.00 (Barunterhalt)

c) für E._____: CHF 631.00 (Barunterhalt)

d) für F._____: CHF 631.00 (Barunterhalt)

Phase 5: ab August 2026

b) (recte a) für C._____: CHF 897.00 (Barunterhalt)

b) für D._____: CHF 1'013.00 (Barunterhalt)

c) für E._____: CHF 631.00 (Barunterhalt)

d) für F._____: CHF 631.00 (Barunterhalt)

2.

Eventualiter sei Dispositivziffer 5.1.4 des Entscheids der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala (Proz. Nr. 135-2024-47) vom 24. Juni 2024 mitgeteilt am 6. November 2024 (ohne Begründung mitgeteilt am 10. Juli 2024) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dies unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, allenfalls der Berufungsbeklagten.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten.

F. Mit Berufungsantwort vom 2. Dezember 2024 stellte die Ehefrau folgende Rechtsbegehren:

1.

Die gegnerische Berufung vom 18. November 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers.

G. Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen hat die ursprüngliche Verfahrensnummer ZK1 24 214 zu ZR1 24 214 geändert. Die Verfahrensparteien sind hierüber in Kenntnis gesetzt worden.

H. Am 7. Januar 2025 reichte der Ehemann seine Honorarnote ein. Die Ehefrau äusserte sich dazu mit Eingabe vom 15. Januar 2025 und reichte ihre eigene Honorarnote ein.

I. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2024-47) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 24. Juni 2024, worin unter anderem die Obhut über die Kinder, das Besuchsrecht sowie der Kindesunterhalt geregelt worden sind (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 1-5). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (vgl. Art. 92 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO).

1.2

Der im summarischen Verfahren ergangene Entscheid datiert vom 24. Juni 2024 und wurde am 6. November 2024 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt (act. B.1). Die Berufung wurde am 18. November 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht (act. A.1). Damit erweist sich die massgebliche Berufungsfrist von 10 Tagen als gewahrt (Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Eingabe entspricht den gesetzlichen Formvorschriften (Art. 311 ZPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

1.3

Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Nach Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren. Ein Entscheid in Dreierbesetzung erfolgt nach Art. 7 Abs. 3 EGzZPO, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert CHF 10'000.00 übersteigt und das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die erwähnten Bestimmungen erst per 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, wurde den Parteien mit Schreiben vom 31. März 2025 die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf einen Entscheid in Dreierbesetzung zu stellen. Innert Frist wurde kein entsprechender Antrag gestellt (vgl. act. D.10), weshalb das vorliegende Urteil in Einzelbesetzung ergeht.

Dispositiv

1.4. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 u. Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4).

1.5. Da es im vorliegenden Verfahren um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Sodann findet die Offizialmaxime Anwendung, so dass das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Diese Maximen gelten in sämtlichen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3 ff.; Pfänder Baumann, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 296 N. 1 ff.).

Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2). Die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind somit zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen.

1.6. Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt im summarischen Massnahmeverfahren das Beweismass des Glaubhaftmachens (Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, Art. 271 N. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsache herbeigeführt zu werden. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2 m.w.H., 130 III 321 E. 3.3).

2. Gegenstand der Berufung und Beweisverfahren

Im vorliegenden Verfahren gibt lediglich die Berechnung des Kindesunterhalts ab dem 1. Januar 2025 Anlass zur Berufung. Konkret stellt sich die Frage nach einer weiteren Unterhaltsphase ab August 2026 und nach dem Einkommen der Ehefrau. Ebenso streitig ist der Bedarf des Ehemanns (Höhe Grundbetrag, Mobilitätskosten, Kosten Besuchsrecht) und jener der Ehefrau (Wohnkosten) sowie jener der Kinder E._____ und F._____ (Kosten Fremdbetreuung). Unbestritten ist die Obhut über die Kinder. D._____, E._____ und F._____ leben unter der Obhut der Ehefrau. In Bezug auf C._____, welcher bereits volljährig ist, erfolgte keine Obhutszuteilung. Auch der persönliche Verkehr, wonach kein Besuchs- und Ferienrecht für die Kinder C._____, D._____ und E._____ festgelegt wurde und für F._____ Besuche in der Region Viamala mit schrittweisem Ausbau verfügt wurden, ist zwischen den Ehegatten nicht streitig. Ebenso sind die Parteien mit der Empfehlung zum Besuch des Kurses "Kinder im Blick" einverstanden (vgl. act. A.1).

Die Ehegatten reichten diverse Urkunden ein (act. B.1-B.4; act. C.1-C.5). Die Akten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2024-47). Weitere Ausführungen zum Beweisverfahren erübrigen sich.

3. Kindesunterhalt

3.1. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Dabei sind die Bestimmungen über den Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 171 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Sofern der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde und diese Aufhebung begründet ist, muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten unter anderem die Unterhaltsbeiträge an die Kinder sowie an die Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Für die Grundsätze zur Berechnung des Kindesunterhalts kann auf die korrekten und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B.1, E. 3.1.1-3.1.7).

3.2. Die Vorinstanz hat den Kindesunterhalt in vier verschiedene Phasen aufgeteilt (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 5). Vom Ehemann wird der Kindesunterhalt ab Phase 4 (ab Januar 2025) bestritten. Zusätzlich fordert er die Bildung einer weiteren Phase ab August 2026 (act. A.1, I.1).

4. Unterhaltsphasen

4.1. Die Vorinstanz regelte den Unterhalt ab Januar 2024. Sie legte dazu vier Unterhaltsphasen fest. Die erste Phase dauerte von Januar 2024 bis März 2024, da C._____ im April 2024 volljährig wurde, was für die Zeit danach eine neue Berechnung notwendig machte. Die zweite Phase dauerte von April 2024 bis und mit Juli 2024, weil die Ehefrau per August 2024 ihr Arbeitspensum erhöht hat und folglich von einem höheren Einkommen ausgegangen wurde. Die dritte Phase dauerte von August 2024 bis Ende 2024. Ab Januar 2025 wurde beim Ehemann ein (verändertes) hypothetisches Einkommen angenommen, weshalb daraufhin eine neue Phase startete. Aufgrund des vorsorglichen Charakters des erstinstanzlichen Entscheids sowie des hängigen Scheidungsverfahrens hat die Vorinstanz bewusst auf die Bildung von weiteren Phasen verzichtet (act. B.1, E. 3.5).

4.2. Der Ehemann macht geltend, es sei ab August 2026 eine neue Unterhaltsphase zu bilden (act. A.1, I.1). Begründend bringt er vor, die Parteien seien sich über diese weitere Phase einig gewesen. Das Scheidungsverfahren sei bereits seit dem 6. Januar 2022 beim Regionalgericht Viamala hängig. Fast jede Nebenfolge der Scheidung sei strittig. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass im August 2026 ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliege (act. A.1, Rz. 8 f.). Die Ehefrau erwidert, dass es im Ermessen des Gerichts liege, die Unterhaltsphasen festzulegen. Sodann hätten die Parteien zwar am 6. Januar 2022 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, doch dauere das streitige Scheidungsverfahren erst seit knapp eineinhalb Jahren, wobei der Schriftenwechsel bereits abgeschlossen sei. Die Vorinstanz habe ohne Weiteres mit einem rechtskräftigen Entscheid bis Mitte des Jahres 2026 rechnen und die Phasenbildung insoweit beschränken dürfen. Zusätzlich fehle eine Begründung von Seiten des Ehemannes, aus welchem Grund eine weitere Phase ab August 2026 gerechtfertigt sei (act. A.2, Rz. 8).

4.3. Im August 2026 tritt das jüngste Kind der Ehegatten, F._____ (geb. am _____ 2013), in die Oberstufe ein. Gemäss Schulstufenmodell obliegt es der Ehefrau grundsätzlich, ab diesem Zeitpunkt ein Arbeitspensum von 80 % zu bewältigen. Dies war von der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren auch so anerkannt worden (vgl. RG-act. II.3/, Rz. 29). Dennoch ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Obwohl das Scheidungsverfahren kontradiktorisch geführt wird, ist der Schriftenwechsel offenbar bereits abgeschlossen und ein rechtskräftiger Entscheid bis Mitte 2026, mithin in mehr als einem Jahr, liegt im Rahmen des Möglichen. Neben dem Übertritt von F._____ in die Oberstufe kommen im Jahr 2026 ausserdem weitere wesentliche Veränderungen hinzu, nämlich die Volljährigkeit von D._____ oder das Ende der obligatorischen Schulzeit von E._____. Diesen Umständen müsste ebenfalls Rechnung getragen werden, wobei hierzu substantiierte Behauptungen des Ehemannes in der Berufung fehlen und lediglich eine Unterhaltstabelle (act. A.1, Rz. 42) erstellt wurde. In Anbetracht dessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf das Bilden einer weiteren Unterhaltsphase ab August 2026 zu verzichten. Sollte das Scheidungsverfahren bis im Sommer 2026 unerwarteterweise nicht abgeschlossen sein, steht dem Ehemann immer noch die Möglichkeit offen, eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen zu beantragen (Art. 179 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO).

5. Einkommen der Ehefrau

5.1. Die Vorinstanz hat der Ehefrau ab August 2024, gestützt auf die Lohnabrechnung für Januar 2024, ein Einkommen von monatlich CHF 1'909.00 angerechnet. Dabei ist sie von einem Pensum von 40 % inkl. 13. Monatslohn ausgegangen (CHF 1'673.66/Mt. netto bei 40 % [ohne besondere Sozialzulage], 13. Monatslohn CHF 1'767.17 [ohne BVG-Abzug], Nettojahreslohn von CHF 21'851.06 zzgl. besondere Sozialzulage von CHF 1'056.00/12). Sie begründete die damit verbundene Abweichung vom Schulstufenmodell damit, dass die Ehegatten vier gemeinsame Kinder hätten, weshalb es in Bezug auf Hobbies, Ausbildung, Gesundheit und weitere Verpflichtungen einer erhöhten (zeitlichen) Koordination durch die Ehefrau bedürfe. Sie habe die Interessen der Kinder unter einen Hut zu bringen. Hinzu komme, dass der Ehemann drei von vier Kindern nicht im Rahmen des Besuchsrechts sehe, weder für eintägige Besuche noch in den Ferien. Dies bedeute eine zusätzliche Belastung für die Ehefrau als alleinige Obhutsinhaberin (act. B.1, E. 3.3.2).

5.2. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, die Ehefrau müsse gemäss Schulstufenmodell zu 50 % erwerbstätig sein. Sodann seien weitere Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen. Die Eltern hätten alle Bedürfnisse der Kinder abzudecken, wozu auch die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel zähle. Spezifische Besonderheiten des Einzelfalles seien zu berücksichtigen (act. A.1, Rz. 10). Vorliegend wäre bereits beim Eintritt von F._____ in den Kindergarten vor über sechs Jahren eine Erwerbstätigkeit von 50 % möglich gewesen. Die Tatsache, dass die Parteien vier Kinder hätten, sei nicht relevant. Insbesondere sei C._____ bereits volljährig; D._____ sei 16 Jahre alt und ebenfalls nicht mehr betreuungsbedürftig. Der Betreuungsanteil von E._____ liege bei etwa 20 %. Auch F._____ werde immer selbständiger und benötige nur noch etwa 20 % der elterlichen Betreuung. Ausserdem sei dieser nun in der 5. Klasse und der Stundenplan sei so gefüllt, dass die Ehefrau problemlos 50 % arbeiten könne. Besondere Umstände, weshalb es der Ehefrau nicht zuzumuten wäre, 50 % zu arbeiten, lägen nicht vor. Ausserdem habe die Ehefrau die Unterstützung ihrer Eltern wie auch seiner Mutter, die ebenfalls in der Region wohne. Auch die zusätzlichen Verpflichtungen der Ehefrau beträfen lediglich die drei minderjährigen Kinder. Die Kinder seien jedoch für ihr Alter sehr selbständig. Die tatsächliche Möglichkeit, das Arbeitspensum bei der jetzigen Arbeitgeberin zu erhöhen oder eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen, sei gegeben. Gegenteiliges habe die Ehefrau nie behauptet. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien prekär, weshalb die Eltern gehalten seien, ihre Erwerbsmöglichkeit auszuschöpfen. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von mindestens 50 % sei somit unbegründet und zu korrigieren (act. B.1, Rz. 12 ff.).

Die Ehefrau macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz weiche zu Recht vom Schulstufenmodell ab. Auch volljährige Kinder benötigten unter Umständen noch Betreuung, zumal C._____ seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Hinzu komme, dass die Kinder zu ihren Hobbies gefahren werden müssen, da die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr zu Randzeiten nicht immer gewährleistet sei und C._____ zudem noch nicht über einen Führerschein verfüge. Ausserdem falle ein erhöhter Betreuungsaufwand an, weil dem Ehemann lediglich ein Besuchsrecht in Bezug auf den jüngsten Sohn eingeräumt worden sei, wobei er dieses Recht nur eingeschränkt wahrnehme. Die anderen drei Kinder seien auch am Wochenende stets von der Ehefrau zu betreuen. Es werde daher bestritten, dass ihr ein Arbeitspensum von 50% zumutbar sein solle. Der Ehemann lasse ausser Acht, dass sie ausserhalb der Schulferien in einem 45-46 % Arbeitspensum tätig sei und das geforderte Pensum nahezu ausschöpfe. Mit der Kompensation der Stunden während den Schulferien sei es ihr möglich, die Kinder in dieser Zeit alleine zu betreuen. Ansonsten müsste während den Schulferien ebenfalls eine Fremdbetreuung gefunden werden. Im Weiteren sei zu beachten, dass dem besuchsberechtigten Ehegatten bei Anwendung des Schulstufenmodells üblicherweise ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr eingeräumt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb eine entsprechende Entlastung von ihren Betreuungspflichten nicht vorhanden sei. Die Ausführungen betreffend Stundenplan von F._____ sowie der Essenzubereitung würden bestritten. Die Kinder könnten sich seit jeher auf die Verpflegung durch sie (und die Grossmutter) verlassen und müssten ihre Malzeiten nicht selbst zubereiten. Eine Erhöhung des Arbeitspensums der Ehefrau sei sodann, wenn überhaupt, erst ab August 2025 wieder möglich, da ihre Arbeitsverträge jeweils auf ein Jahr befristet seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie nicht über die für ihre Arbeitsstelle erforderliche Ausbildung verfüge und ihr der Einstieg in das Berufsleben trotz des Umstands, dass sie nach Abschluss der Ausbildung nie auf ihrem Beruf tätig gewesen sei, gelungen sei (act. A.2, Rz. 13-21).

5.3. Strittig ist vorliegend, ob der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufenmodell in der Höhe von 50 % zumutbar ist.

In einem Leitentscheid vom 21. September 2018 entwickelte das Bundesgericht das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481). Bei diesem Modell wird davon ausgegangen, dass dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreuende Elternteil zufolge Fremdbetreuung während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N. 37f m.H.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2). Vom Schulstufenmodell kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beim Schulstufenmodell handelt es sich um eine Richtlinie, die Ausgangspunkt für die richterliche Ermessensausübung bildet (Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 285 N. 107e m.w.H.). Im erwähnten Leitentscheid hat das Bundesgericht festgehalten, es dürfe bspw. Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser sei als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufenmodell allenfalls nicht zumutbar sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Ebenso hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil eine Abweichung vom Schulstufenmodell und damit die Unzumutbarkeit der danach gerichteten Erwerbstätigkeit aufgrund von vier minderjährigen Kindern und der damit einhergehenden Betreuungslast, trotz alternierender Obhut, als zulässig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 7.2 m.w.H. u. E. 7.4). Grundsätzlich ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Umsetzung der Altersstufenregelung im konkreten Einzelfall angemessen ist (Schweighauser, a.a.O., Art. 285 N. 107j).

5.4. Die vorinstanzlichen Überlegungen überzeugen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat die Ehefrau die alleinige Obhut über vier Kinder – drei davon in minderjährigem Alter –, was neben der Betreuung an sich fraglos einer erhöhten Koordination in Bezug auf Schule/Ausbildung, Hobbies, Gesundheit, etc. bedarf, selbst wenn die Kinder in gewissem Grad selbständig sind. Da das Besuchsrecht des Ehemannes für F._____ nur in geringem Umfang stattfindet und die Kinder ausserdem keine Ferien mit dem Vater verbringen, hat die Ehefrau praktisch keine Entlastung durch den Ehemann. Die aktuelle Tätigkeit im Umfang von 40 %, mit einem höheren Pensum während der Schulzeit und einem tieferen Pensum während den Ferien, ermöglicht es ihr, die Kinder auch während den Schulferien zu betreuen. Eine Aufstockung des Arbeitspensums, sofern eine solche überhaupt möglich wäre, ginge daher mit erhöhten Fremdbetreuungskosten einher (siehe nachfolgend E. 7.2). Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Ehefrau in Abweichung vom Schulstufenmodell während des Massnahmeverfahrens lediglich eine Erwerbstätigkeit von 40 % zumutbar ist, womit sie ein Nettoerwerbseinkommen von gerundet CHF 1'909.00 erzielen kann (vgl. act. B.1, E. 3.3.2). Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz in die vorinstanzliche Ermessensausübung rechtfertigt sich nicht.

6. Bedarf Ehemann

6.1. Grundbetrag

6.1.1 Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann lediglich den hälftigen Grundbetrag für Ehegatten von CHF 850.00 an, da er – obwohl er über eine eigene Wohnung verfüge – die meiste Zeit bei seiner Lebenspartnerin in O.2._____ verbringe und folglich einige Einsparungen habe. Sie verwies dazu auf Ziffer I des Kreisschreibens des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 (act. B.1, E. 3.4.1).

6.1.2. Der Ehemann rügt diese Ermittlung seines Grundbetrags. Der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner belaufe sich auf CHF 1'200.00. Für die Anrechnung des hälftigen Ehegattengrundbetrags sei eine bestehende Hausgemeinschaft vor­ausgesetzt. Eine solche fehle im vorliegenden Fall. Er miete eine eigene Wohnung, weshalb es bereits an einem gemeinsamen Haushalt fehle. Zudem habe er entsprechende Auslagen für Putzen, Kochen, Waschen, Möblieren etc. Abgesehen davon sei die Beziehung zu seiner neuen Partnerin noch nicht gefestigt und ein Einzug in die Wohnung seiner Partnerin komme aus verschiedenen Gründen nicht in Frage. Zudem benötige er einen Platz für F._____, falls dieser einmal bei ihm übernachten möchte (act. A.1, Rz. 18 ff.).

Die Ehefrau bestreitet die Ausführungen des Ehemanns und lässt ausführen, dass dieser anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausgesagt habe, er übernachte meistens bei seiner Freundin und brauche einen Ort zum Arbeiten, wofür seine eigene Wohnung gedacht sei. Seine Mahlzeiten nehme er mit seiner Partnerin ein und die Einkäufe würden sie sich teilen. Die Ausführungen in der Berufungsschrift, wonach er nicht jeden Tag bei seiner Freundin übernachte und die Mehrzahl seiner Mahlzeiten allein einnehme, ständen im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, auf welche indes abzustellen sei. Tatsache sei, dass der Ehemann seine eigene Wohnung nur für das Arbeiten im Homeoffice behalten habe und ansonsten in der Wohnung seiner neuen Partnerin lebe, schlafe und esse. Zudem sei die Beziehung gefestigt, da er den Kindern in einem Brief mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, seine neue Partnerin zu heiraten. Schliesslich nehme er für die Tochter seiner Partnerin eine väterliche Rolle ein. Daher sei dem Ehemann der hälftige Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen (act. A.2, Rz. 24 ff.).

6.1.3. Nach den gemäss höchstrichterlicher Praxis anzuwendenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (BlSchK 2009, S. 193 ff., Ziff. I), auf die sich auch die bereits erwähnten Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 stützen (hierzu ebenfalls Ziff. I), gilt der hälftige Ehegattengrundbetrag in der Regel für eine verheiratete, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern lebende Person. Verfügen Partner der in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Person ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.5, 130 III 765 E. 2.3 f.). Mit der kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft, welche unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur Anrechnung (mindestens) des hälftigen Ehegattengrundbetrags führt, ist hauptsächlich ein Konkubinatsverhältnis gemeint. Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft ist auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist, zumal nur dann anzunehmen ist, dass beide Personen – im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zu gleichen Teilen – nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und es deshalb gerechtfertigt ist, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Entsprechend führt beispielsweise die Wohngemeinschaft mit erwachsenen Kindern oder anderen Familienmitgliedern nicht zur Reduktion des Grundbetrags bzw. nicht zur Anrechnung des hälftigen Ehegattengrundbetrags (BGE 132 III 483 E. 4.2; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 24 183/ZR1 24 184 vom 13. Februar 2025 E. 5.1.3. sowie ZK1 22 37/ZK1 20 50 vom 18. Juli 2022 E. 2.8.2 m.w.H.; vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis – Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, Rz. 940).

6.1.4. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen ist Folgendes festzuhalten: Der Ehemann lebt nicht mit seiner Partnerin und deren Kindern in der gleichen Wohnung bzw. im gleichen Haushalt, sondern er hält sich lediglich häufig im Haushalt der Partnerin auf. Es fehlt daher bereits an einer Wohngemeinschaft im eigentlichen Sinn. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Ehemann und seine Partnerin sich die Lebenshaltungskosten, abgesehen von Nahrungsmitteln, hälftig teilen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Partnerin sich an den Kosten des Ehemannes für den Unterhalt seiner Wohnung bzw. deren Einrichtung, für Strom und Versicherungen oder für Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege sowie Kulturelles beteiligt (vgl. dazu auch RG-act. I.11, Fragen 20 f.). Daher rechtfertigt es sich nicht, vom hälftigen Ehegatten-Grundbetrag auszugehen. Eine wirtschaftliche Ersparnis erzielt der Ehemann jedoch trotzdem, indem er mehrheitlich bei seiner Partnerin schläft und auch die Aufwendungen für Lebensmittel geteilt werden (RG-act. I.11, Fragen 19 und 21). Es ist daher vom Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in der Höhe von CHF 1'200.00 auszugehen und davon ein Abzug vorzunehmen (vgl. dazu BGE 144 III 502, E. 6.6), konkret in der Höhe von CHF 200.00. Dementsprechend ist beim Ehemann ein Grundbetrag von CHF 1'000.00 einzusetzen.

6.2. Kompetenzqualität des Fahrzeugs

6.2.1. Die Vorinstanz hat dem Auto des Ehemannes keinen Kompetenzcharakter zugesprochen und ihm lediglich die Kosten für ein Generalabonnement der SBB angerechnet (act. B.1, E. 3.4.1, S. 35 f.). Begründend brachte sie vor, dass dem Ehemann in O.3._____ ein Geschäftsauto zur Verfügung stehe und er ab dort eine Kilometerentschädigung für die Fahrspesen erhalte. Diese Auslagen seien daher so oder anders nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Dass er für seinen Arbeitsweg von O.2._____ nach O.3._____ auf sein Privatfahrzeug angewiesen sei, bestätige weder die Arbeitgeberin, noch lege der Ehemann selbst dar, dass er zu den angesetzten Sitzungen ohne Benützung des Privatfahrzeugs nicht rechtzeitig erscheinen könne. Die Bewältigung des Arbeitswegs sei auch mit dem öffentlichen Verkehr insoweit möglich, als dass er um ca. 8.00 Uhr bei seinem Arbeitgeber eintreffe. Im Übrigen könne er sich seine Arbeitszeit frei einteilen und habe seinen langen Arbeitsweg selbst zu verantworten. Es seien trotz Zeitersparnis bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm die Benützung des öffentlichen Verkehrs unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Dem Fahrzeug komme somit kein Kompetenzcharakter zu und ihm seien lediglich die Kosten für ein Generalabonnement der SBB, in der Höhe von CHF 3'984.00 pro Jahr, bzw. CHF 322.00 pro Monat, anzurechnen (act. B.1, E. 3.4.1, S. 35 f.).

6.2.2. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, dass er an mindestens zwei Tagen pro Woche von seinem Wohnort O.2._____ nach O.3._____ pendle und dazu auf sein Privatfahrzeug angewiesen sei. Mit dem öffentlichen Verkehr müsste er vier Mal umsteigen und die Fahrt würde 2 Stunden und 10 Minuten dauern. Mit dem Privatfahrzeug dauere der Arbeitsweg weniger als eine Stunde. Bei einer Ersparnis von mehr als 2 Stunden und 20 Minuten pro Tag sei der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs zu bejahen. Ausserdem müsse er als Journalist teilweise an Abendveranstaltungen im ganzen Kanton teilnehmen, welche ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfänden. Auch wenn er ein Auto des Arbeitgebers nehme, ändere dies nichts, da er anschliessend von O.3._____ aus zurück nach O.2._____ kommen müsse, was spätabends nicht mehr möglich sei. Die letzte Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln verlasse das G._____ um 20.30 Uhr. Ihm sei es auch nicht möglich gewesen, eine ähnlich gut bezahlte Arbeitsstelle im Raum O.4._____ zu finden. Ausserdem benötige er das Privatfahrzeug auch für die Ausübung des Besuchsrechts. Die tatsächlichen berufsbedingten Kosten würden sich auf mindestens CHF 751.00 pro Monat belaufen, nämlich CHF 130.00 für die Miete des Einstellplatzes, CHF 266.00 für die Benutzung des Privatfahrzeugs und CHF 355.00 für das Generalabonnement. Zu berücksichtigen sei, dass er offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, die Kosten für ein jährliches Abonnement zu tragen (act. A.2, Rz. 25 ff.).

Die Ehefrau widerspricht dem Ehemann und führt aus, dass der Ehemann keineswegs auf die Benutzung eines Privatfahrzeugs angewiesen sei. Die Zeitersparnis liege unter zwei Stunden pro Tag, je nach dem, welches Fahrzeitsberechnungsprogramm verwendet werde. Ausserdem begründet die reine Zeitersparnis noch keinen Kompetenzcharakter. Berücksichtigt werden müsse, dass der Ehemann freiwillig nach O.2._____ gezogen sei, obwohl seine Kinder und auch seine Arbeitsstelle in O.3._____ und Umgebung seien. Er habe damit ohne Not eine erhebliche Distanz zu seiner Familie und seinem Arbeitgeber aufgebaut. Die Ehefrau bestreitet weiter, dass der Ehemann Arbeitszeiten habe, die das Erreichen des letzten Zugs nach Hause verunmöglichen würden. Diesen Umstand bringe er erst jetzt vor, um den Kompetenzcharakter seines Fahrzeugs doch noch begründen zu können. Es sei ihm unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zumutbar, den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Schliesslich begründe ein Besuchsrecht keinen Kompetenzcharakter des Privatfahrzeugs, zumal fraglich sei, ob 2025 eine Ausweitung des Besuchsrechts möglich sei (act. A.2, Rz. 32 ff.).

6.2.3. Gemäss den erwähnten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) werden Kosten für das Fahrzeug an den Bedarf angerechnet, sofern dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt (II.d). Kompetenzcharakter hat ein Fahrzeug dann, wenn es für die Berufsausübung zwingend erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn besonderer Arbeitszeiten bestehen (Schichtbetrieb), wenn der Arbeitsweg übermässig lang ist, wenn das Privatfahrzeug mangels öffentlicher Verkehrsmittel zur Bewältigung des Arbeitsweges benötigt wird – was dann zutrifft, wenn zu Beginn und Ende der Arbeit überhaupt keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen – oder wenn der Schuldner bei der Benützung des Privatwagens im Gegensatz zum öffentlichen Verkehr täglich zwei Stunden Arbeitsweg einspart (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1 m.w.H.; vgl. zur Frage des Kompetenzcharakters auch Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 92 N. 23). Wird der Kompetenzcharakter des Fahrzeuges verneint, müssen die dadurch entstehenden Kosten bei der Bedarfsberechnung ausser Ansatz bleiben und die Kostenanrechnung erfolgt wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

6.2.4. Vorliegend können dem Ehemann die Kosten für ein privates Fahrzeug nicht im Bedarf angerechnet werden. Zu beachten ist namentlich, dass der Ehemann seine Arbeitszeit selbst einteilen kann und oft im Homeoffice arbeitet (RG-act. I.11, Frage 22). Selbst wenn mit dem Privatfahrzeug eine erhebliche Zeiteinsparung für den Arbeitsweg resultiert, ist eine Einsparung von zwei Stunden täglich daher nicht glaubhaft gemacht worden. Sodann steht gestützt auf die Angaben des Ehemannes zwar fest, dass er im Schnitt ein bis zwei Mal pro Woche für Sitzungen im G._____ oder für Interviews sowie Recherchen im Kanton Graubünden unterwegs ist. Für Letzteres steht ihm ab O.3._____ indes ein eigener Wagen zur Verfügung und er erhält eine Spesenentschädigung (RG-act. I.11, Fragen 22-25; vgl. auch RG-act. III.4). Dass die Sitzungen im G._____ so früh beginnen würden, dass eine Anreise mit dem öffentlichen Verkehr nicht möglich wäre, ist nicht belegt. Sodann ist mangels konkreter Behauptungen auch nicht glaubhaft, dass der Ehemann regelmässig bis spätabends an Veranstaltungen teilnimmt und eine Heimreise mit dem öffentlichen Verkehr folglich nicht mehr möglich wäre. Die Vorinstanz hat den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs unter diesen Umständen zu Recht verneint. Festzuhalten bleibt, dass Mobilitätskosten von CHF 751.00 pro Monat unter den vorliegenden finanziellen Verhältnissen nicht nur unangemessen, sondern schlichtweg nicht finanzierbar wären.

6.3. Besuchsrechtskosten

6.3.1. Für das Besuchsrecht des Ehemanns rechnete die Vorinstanz ihm Kosten von CHF 100.00 an. Dies entsprach dem nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Familienmitglieder noch verbleibenden Betrag (act. B.1, E. 3.4.1 in fine).

6.3.2. Der Ehemann rügt, ihm seien die vollen Kosten für die Besuchsrechtsausübung bzw. für den mit seinem Fahrzeug zu bestreitenden Weg in der Höhe von CHF 280.00 pro Monat an seinen Bedarf anzurechnen (act. A.1, Rz. 31). Die Ehefrau führt hingegen aus, der Ehemann sei ohne Not von Graubünden weggezogen obschon seine Arbeitsstelle sowie seine Kinder im Kanton Graubünden verblieben seien. Er habe die Distanz für die Ausübung des Besuchsrechts damit selbst geschaffen und es rechtfertige sich nicht, diesbezüglich weitere Kosten im Bedarf zu berücksichtigen (act. A.2, Rz. 37).

6.3.3. Besuchsrechtskosten stellen im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position dar. Vielmehr ist das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsberechtigten Elternteils auszuüben (statt vieler Urteil des Obergerichts ZH LE190039 vom 6. Februar 2020 E. II.4.1; Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 273 N. 31). Eine abweichende Kostenverteilung ist zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden. In Mangelfällen ist ein Ausgleich zwischen dem Nutzen des Besuchskontakts für das Kind und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts zu suchen (Urteile des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 6.3 und 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.5, je m.w.H.; Schweighauser, a.a.O., Art. 285 N. 146; Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N. 31 m.w.H.). Ob die Sachrichterin ausnahmsweise einen gewissen Betrag zugestehen will, ist eine Frage der Ausübung des ihr in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessens (Art. 4 ZGB; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2 m.w.H.).

6.3.4. Im vorliegenden Fall steht nach Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs noch ein Betrag von CHF 60.00 zur Verfügung. Es rechtfertigt sich, dem Ehemann diesen im Bedarf für die Ausübung des Besuchsrechts einzusetzen.

7. Bedarf Ehefrau und Kinder

7.1. Wohnkosten

7.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Ehefrau und den Kindern als Wohnkosten Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 749.00 sowie Nebenkosten inkl. Prämien der Gebäudeversicherung Graubünden in der Höhe von CHF 667.00 (act. B.1, E. 3.4.2, S. 38).

7.1.2. Hiergegen bringt der Ehemann vor, die Zinsen seien inzwischen gesunken. Für die Monate April bis Juni 2024 habe die Ehefrau CHF 707.60 pro Monat bezahlt und von Juli bis September 2024 lediglich CHF 659.10 pro Monat. Daher sei es gerechtfertigt, ab Januar 2025 monatliche Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 659.10 anzurechnen (act. A.1, Rz. 32 ff.). Die Ehefrau bestreitet dies und ist der Ansicht, dass zu Recht die vor der Hauptverhandlung bekannte Zinsenhöhe eingesetzt worden sei. Die Hypothek bestehe aus einer Fest- und einer Saron-Hypothek. Lediglich die Zinssätze für die Saron-Hypothek seien in den letzten Monaten gesunken. Die Zinsbelastung der Saron-Hypothek unterliege sodann stetigen Schwankungen und könne auch wieder ansteigen. Für die Monate Juli bis September 2024 habe sie im Übrigen CHF 673.15 pro Monat bezahlt (act. A.2, Rz. 38 f.).

7.1.3. Da die Hypothekarzinsbelastung schwankend ist, würde es sich an sich rechtfertigen, auf einen Durchschnittswert abzustellen, bspw. auf den monatlichen Durchschnitt des 1. bis 3. Quartals 2024, der bei CHF 710.00 pro Monat liegt. Angesichts der knappen Verhältnisse in der vierten Phase ist es jedoch angemessen, auf den letzten bekannten Hypothekarzins von CHF 673.00 pro Monat abzustellen (act. C.4); dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass im Bedarf pauschale Nebenkosten von CHF 667.00 pro Monat angerechnet wurden. Diese sind zwar unbestritten und praxisgemäss zulässig. Allerdings dürften bei einem rund zehnjährigen Haus keine solch hohen Nebenkosten anfallen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein in nächster Zeit allenfalls steigender Hypothekarzins für die Ehefrau tragbar wäre. Der Ehefrau sind somit Wohnkosten in der Höhe von CHF 673.00 und Wohnnebenkosten in der Höhe von CHF 667.00 pro Monat anzurechnen. Der Wohnkostenanteil der Kinder beträgt je CHF 220.00 pro Monat.

7.2. Fremdbetreuungskosten

7.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei E._____ und F._____ Fremdbetreuungskosten im Betrag von insgesamt CHF 223.00 pro Monat. Sie stützte sich dazu auf die eingereichte Betreuungsvereinbarung zwischen der Grossmutter der Kinder und der Ehefrau, wonach für die Nachmittagsbetreuung CHF 4.00 pro Kind pro Stunde und für das Mittagessen CHF 10.00 pro Kind vereinbart worden sind. Da die Geldzahlungen an die Grossmutter belegt seien, sei glaubhaft, dass Fremdbetreuungskosten anfallen und auch bezahlt würden. Sodann sei die Ehefrau aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit auf die Fremdbetreuung angewiesen (act. B.1, E. 3.4.3).

7.2.2. Der Ehemann rügt, die Betreuungsvereinbarung zwischen der Grossmutter und der Ehefrau sei lediglich ad hoc, für das vorliegende Verfahren, ausgearbeitet worden. Es sei nicht glaubhaft, dass die Mutter der Ehefrau in der prekären familiären Situation von der Tochter auch noch Geld für die Betreuung der Kinder verlange. Sodann habe sich auch seine Mutter, die in der Region wohne, für die Betreuung zur Verfügung gestellt. Sie würde gerne für die Kinder kochen und F._____ nach der Schule betreuen. Dadurch könnten die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten vermieden werden, sofern sie wirklich bestehen sollten. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Alternative nicht auseinandergesetzt. E._____ könne sich ausserdem ohne Weiteres am Mittag selbst verpflegen (act. A.1, Rz. 36 ff.). Die Ehefrau bringt hingegen vor, dass die Kinder tatsächlich und unbestrittenermassen von ihrer Mutter betreut würden, wofür Kosten anfielen. Im Weiteren sei es bei einer regelmässigen und beachtlichen Betreuung durch die Grossmutter wie vorliegend weder erstaunlich noch unüblich, dass diese dafür ein Entgelt verlange. Eine Betreuung durch die Mutter des Ehemannes falle nicht in Betracht. Einerseits obliege es der Ehefrau als Obhutsberechtigte, die bestmögliche Betreuung für ihre Kinder sicherzustellen und zu organisieren. Andererseits hätten die Kinder kaum Kontakt zu den Grosseltern väterlicherseits. Schliesslich könne von einem 14-jährigen Kind nicht erwartet werden, dass es über Mittag nach Haus gehe und sich selbst eine Mahlzeit zubereite, zumal hierfür kaum Zeit bleibe (act. A.2, Rz. 40 ff.).

7.2.3. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und korrekt. Da vorliegend die Betreuungszeit der Ehefrau betroffen ist, muss es grundsätzlich ihr überlassen sein, wie sie die Betreuung der Kinder während ihrer Arbeitstätigkeit organisiert (vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, Art. 301 N. 12). In casu ist die Betreuung von E._____ und F._____ in der Person der Mutter der Ehefrau aufgrund der Arbeitstätigkeit der Ehefrau notwendig und liegt im Kindeswohl. Auch die Betreuung von E._____ über Mittag ist nicht zu beanstanden, da es unangemessen erscheint, von ihr zu verlangen, sich am Mittag alleine zu Hause zu verpflegen, selbst wenn sie mit 14 Jahren dazu theoretisch fähig wäre. Die Zahlungen der Ehefrau an ihre Mutter sind sodann ausgewiesen (vgl. RG-act. IV.EF.19; act. C.5), weshalb die Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten für E._____ und F._____ in deren Bedarf im Ergebnis korrekt ist.

8. Unterhaltsberechnung

8.1. Notwendige Anpassungen

Gemäss vorstehenden Ausführungen ist die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in Bezug auf den Grundbetrag des Ehemannes und die von der Ehefrau zu leistenden Hypothekarzinsen anzupassen. Namentlich ist der Grundbetrag des Ehemannes auf CHF 1'000.00 zu erhöhen (vgl. vorstehend E. 6.1.4), während die Wohnkosten der Ehefrau von CHF 749.00 pro Monat auf CHF 673.00 pro Monat zu senken sind (vgl. hierzu vorstehend E. 7.1.3). Nach diesen Anpassungen steht für die Ausübung des Besuchsrechts wie erwähnt noch ein Betrag von CHF 60.00 zur Verfügung (vgl. hierzu vorstehend E. 6.3.4).

8.2. Unterhaltstabelle Phase 4, ab Januar 2025

Ehemann

Ehefrau

D._____

E._____

F._____

C._____

Total

Einkommen

Nettoeinkommen

inkl. 13. Monatslohn

7750

1909

9659

Familienzulagen

280

230

230

280

1020

Total

7750

1909

280

230

230

280

10679

Betreibungsrechtlicher Grundbedarf

Grundbetrag

1000

1350

600

600

600

600

4750

Wohnkosten

1210

673

1883

Nebenkosten

260

667

927

Wohnkostenanteil Kinder

-880

220

220

220

220

0

Krankenkasse KVG

420

229

98

36

36

229

1048

Gesundheitskosten

25

50

50

125

IPV

-114

-114

-67

-67

-67

-114

-543

auswärtige Verpflegung

89

83

162

196

530

Mobilität

332

147

93

104

676

Fremdbetreuung

73

150

223

Ausbildung

136

136

Familienrechtlicher Grundbedarf

Steuern

80

20

100

Radio/Fernsehgebür

30

30

60

Hausrat/Haftpflicht

35

35

70

Kommunikation

100

100

30

30

30

30

320

Krankenkasse VVG

19

54

67

59

52

64

315

Kosten Besuchsrecht

60

60

Total

3546

2444

1339

951

1021

1379

10680

Betreuungsunterhalt

-535

535

Grundbedarf unter Einrechnung des Betreuungsunterhalts (BU)

3546

1909

1339

951

1556

1379

10680

Überschuss/Manko

4204

0

-1059

-721

-1326

-1099

-1

Grundbedarf unter

Einrechnung BU

3546

1909

1339

951

1556

1379

10680

Überschuss/Manko

0

0

0

0

0

abzgl. eigenes

Einkommen

-7750

-1909

-280

-230

-230

-280

-10679

Unterhaltsbeitrag

-4204

0

1059

721

1326

1099

0

Barunterhalt von

Ehemann an Kinder

1059

721

791

1099

Betreuungsunterhalt von Ehemann an Kinder

535

Im Ergebnis resultieren im Vergleich zur Vorinstanz etwas tiefere monatliche Unterhaltsbeiträge für die vier Kinder, nämlich CHF 1'099.00 für C._____, CHF 1'059.00 für D._____, CHF 721.00 für E._____ und CHF 1'326.00 für F._____ (davon CHF 535.00 Betreuungsunterhalt). Von der Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf F._____ und E._____ wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgesehen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Ehemann berechtigt, bei C._____ einen Drittel des ausbezahlten Netto-Lehrlingslohns und bei D._____ einen Drittel der für die jeweilige Periode ausbezahlten Stipendien, umgerechnet auf einen Monat, vom Unterhalt abzuziehen.

8.3. Im Ergebnis ist die Berufung des Ehemannes teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 5.1.4. des angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen. Die Indexklausel in Ziffer 5.4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist von Amtes wegen an den aktuellen Stand anzupassen. Eine Anpassung von Amtes wegen ist sodann in Bezug auf den in Ziffer 5.5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids enthaltenen Verweis auf die Grundlagen für die Festlegung des Unterhalts vorzunehmen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen

9.1. Vorinstanzliches Verfahren

Die erstinstanzliche Kostenregelung wurde von den Parteien nicht angefochten. Der vorliegende Verfahrensausgang bietet zudem keinen Anlass, um an der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten von Amtes wegen eine Änderung vorzunehmen.

9.2. Berufungsverfahren

9.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (Grütter, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 107 ZPO N. 5 m.w.H.).

9.2.2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildeten insbesondere die Phasenbildung der Vorinstanz sowie die Höhe der Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann obsiegt lediglich in Bezug auf die Erhöhung seines Grundbetrages sowie die Senkung der Wohnkosten der Ehefrau. In den übrigen Punkten unterliegt er. Gesamthaft ist von einem Obsiegen des Ehemanns von rund 10 % auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu neun Zehnteln bzw. im Umfang von CHF 1'800.00 dem Ehemann und zu einem Zehntel bzw. im Umfang von CHF 200.00 der Ehefrau aufzuerlegen.

Der Ehemann hat am 18. November 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gestellt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (ZK1 24 215) wurde das Gesuch gutgeheissen. Gleichentags wurde auch der Ehefrau gestützt auf ihr Gesuch vom 3. Dezember 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK1 24 230). Daher gehen die dem Ehemann und der Ehefrau auferlegten Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt deren Rückforderung durch den Kostenträger (Art. 123 ZPO).

9.2.3. Sodann hat der Ehemann der Ehefrau entsprechend dem Verfahrensausgang und in Anwendung der Quotenmethode (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2) vier Fünftel der ihr entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, zumal die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei entbindet (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Ehefrau, Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid, machte mit Honorarnote 15. Januar 2025 (act. G.4) einen Aufwand von insgesamt 18:25 Stunden für das vorliegende Verfahren geltend. Der geltend gemachte Aufwand wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV [BR 310.250]). Vorliegend ist nicht der gesamte in Rechnung gestellte Aufwand entschädigungsberechtigt. Da die unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung, vorliegend ab 3. Dezember 2024, gewährt wurde und lediglich anwaltliche Bemühungen, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift entstanden sind, praxisgemäss von der Bewilligung umfasst werden, sind die noch das erstinstanzliche Verfahren betreffenden anwaltlichen Bemühungen vom 17. Juli 2024 bis 7. November 2024 sowie vom 2. Dezember 2024 (Eingang OK RG Viamala, …) im Umfang von insgesamt 2:10 Stunden nicht zu entschädigen. Der verbleibende Aufwand von 16 Stunden und 15 Minuten erscheint für ein Verfahren mit einem einfachen Schriftenwechsel zwar hoch, kann indes gerade noch als angemessen gelten.

Mit dem bei Fehlen einer Honorarvereinbarung praxisgemäss entschädigten mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) – welcher für die Bemessung der von der Gegenpartei geschuldeten Parteientschädigung auch dann massgeblich ist, wenn der obsiegenden Partei die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d) – und unter Einschluss einer Spesenpauschale sowie der Mehrwertsteuer resultiert ein Honorar in der Höhe von rund CHF 4'340.00 (16.25 Stunden à CHF 240.00, zzgl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST). Davon hat der Ehemann der Ehefrau nach dem Gesagten vier Fünftel (13 Stunden) zu ersetzen, weshalb die Parteientschädigung auf CHF 3'475.00 festgesetzt wird. Aufgrund der der Ehefrau gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der verbleibende Fünftel (3.25 Stunden) ihrer Parteikosten, welcher nicht vom Ehemann zu tragen ist, vorläufig durch den Kanton ersetzt (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Unter Berücksichtigung des reduzierten Stundenansatzes von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV), der Spesenpauschale sowie unter Anwendung des geltenden Mehrwertsteuersatzes von 8.1 % ergibt dies ein zu entschädigendes Honorar für den Rechtsvertreter der Ehefrau von gerundet CHF 725.00 (3.25 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST), welches, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt wird.

Sodann ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Ehefrau trotz ihres teilweisen Obsiegens für den Fall, dass die (reduzierte) Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, vom Kanton angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, 2012, Art. 122 N. 67). Ausgehend vom zu entschädigenden Zeitaufwand von 13 Stunden und dem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 ergibt sich eine Entschädigung von gerundet CHF 2'895.00 (inkl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

9.2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Ehemannes, Rechtsanwältin MLaw Carolina Togni, machte mit Honorarnote vom 7. Januar 2025 (act. G.3) einen Aufwand von insgesamt 22.91 h à CHF 200.00 geltend. Ebenfalls forderte sie eine Entschädigung für 5.50 h à CHF 150.00, welche die Anwaltspraktikantin Deborah Dietrich geleistet hat (zur Entschädigung des Aufwands der Rechtspraktikantin vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 53 vom 4. Februar 2022, E. 5.6). Ein Aufwand von über 28 Stunden erscheint für ein Berufungsverfahren mit einem einfachen Schriftenwechsel indes als überhöht, selbst wenn bei der aktiven Partei von einem höheren Aufwand ausgegangen werden darf. Allein für das Verfassen der Berufung wurde ein Aufwand von über 15 Stunden in Rechnung gestellt, was unangemessen hoch ist. Dieser Aufwand ist um 3 Stunden zu kürzen. Sodann erweist sich auch der Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von 6 Stunden als überhöht, zumal die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes auch Gegenstand des Hauptverfahrens waren und folglich Synergien genutzt werden konnten. Hier rechtfertigt sich ebenfalls eine Kürzung um 2 Stunden (1 Stunde wurde bereits aus Kulanz nicht verrechnet). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Leistungen vom 10. und 16. Dezember 2024 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen würden, weshalb der entsprechende Aufwand von 0.75 Stunden nicht zu entschädigen ist. Insgesamt ist die Honorarnote somit um 3.75 h à CHF 200.00 und um 2 h à CHF 150.00 zu kürzen. Damit resultiert für das Verfahren ZR1 24 214 ein zu entschädigender Aufwand von 19.16 Stunden à CHF 200.00 und 3.5 h à CHF 150.00. Unter Anwendung des für die unentgeltliche Rechtsvertretung massgeblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) ergibt sich damit eine Entschädigung von total gerundet CHF 4'850.00 (inkl. Spesenpauschale und 8.1% MWST). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger (Art. 123 ZPO).

Es wird erkannt:

Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen.

Die Ziffern 5.1.4, 5.4 und 5.5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala vom 24. Juni 2024, mitgeteilt am 6. November 2024 (Proz. Nr. 135-2024-47), werden aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

5.1.4.

Phase 4 ab Januar 2025

für C._____, geb. 14.04.2006

CHF 1'099.00 (Barunterhalt)

A._____ ist berechtigt, einen Drittel des ausbezahlten Netto-Lehrlingslohns vom Unterhalt abzuziehen. B._____ bzw. C._____ sind verpflichtet, A._____ unaufgefordert den Lehrvertrag und die Lohnabrechnungen zuzustellen.

für D._____, geb. 05.04.2008

CHF 1'059.00 (Barunterhalt)

A._____ ist berechtigt, einen Drittel der für die jeweilige Periode ausbezahlten Stipendien, umgerechnet auf einen Monat, vom Unterhalt abzuziehen. B._____ bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit D._____ sind verpflichtet, A._____ unaufgefordert die Stipendienverfügungen bzw. Entscheide von privaten Stiftungen zuzustellen.

Bei einer allfälligen Rückforderung von Stipendien durch die ausrichtende Behörde bzw. Stiftung ist A._____ zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet, welchen er gemäss dem vorstehenden Absatz für die jeweilige Periode vom Unterhalt abgezogen hat. Die Rückzahlung durch A._____ ist fällig mit Fälligkeit der Rückforderung.

für E._____, geb. 13.06.2010

CHF 721.00 (Barunterhalt)

für F._____, geb. 26.09.2013

CHF 1'326.00 (bestehend aus CHF 791.00 Barunterhalt und CHF 535.00 Betreuungsunterhalt)

5.4.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1.1. ff. basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise, Stand April 2025 = 107.5 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2026. Die neuen Unterhaltsbeiträge sind gemäss folgender Formel zu berechnen:

Neuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x Neuer Index

107.5

Weist der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsberechtigten nach, dass sich sein Netto-Einkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert hat, so erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung.

5.5.

Die Grundlagen für die Festlegung des Unterhalts ergeben sich aus den Tabellen in E. II./2./3.6 des Urteils des Regionalgerichts Viamala (Phasen 1-3) sowie in E. 8.2 (Phase 4) des Urteils des Obergerichts.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu neun Zehnteln bzw. im Umfang von CHF 1'800.00 zu Lasten von A._____ und zu einem Zehntel bzw. im Umfang von CHF 200.00 zu Lasten von B._____.

A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'475.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.

Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt Patrik Schmid, gestützt auf die mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (ZK1 24 230) gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 2'895.00 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über.

Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 200.00 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 725.00 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihr mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (ZK1 24 230) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.

Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'800.00 und die Kosten seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Carolina Togni, in der Höhe von CHF 4'850.00 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihm mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (ZK1 24 215) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 122 GOGart. 122 GOGart. 122 LOG

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 92 ZPOart. 92 CPCart. 92 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC

BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301

5A_1003/2014

BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321

Art. 171 ZGBart. 171 CCart. 171 Codice civile svizzero

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 Codice civile svizzero

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 Codice civile svizzero

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

5A_743/2017

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

5A_827/2023

BGE 144 III 502ATF 144 III 502DTF 144 III 502

BGE 130 III 765ATF 130 III 765DTF 130 III 765

BGE 132 III 483ATF 132 III 483DTF 132 III 483

BGE 144 III 502ATF 144 III 502DTF 144 III 502

5A_78/2019

5A_182/2024

5A_288/2019

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero

Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 Codice civile svizzero

5A_693/2014

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

BGE 140 III 167ATF 140 III 167DTF 140 III 167

BGE 121 I 113ATF 121 I 113DTF 121 I 113

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 5 HVart. 5 HVart. 5 OOA

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC

Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 5 HVart. 5 HVart. 5 OOA

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

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