ZR1 2024 225
OR Übrige Fälle und Innominatverträge
23. Januar 2025Deutsch13 min
A. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ersuchte die D._____ das Regionalgericht Imboden um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für eine Summe von CHF 34'811.30 nebst 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2024 gegen A.C._____ und B.C._____ auf Grundstück-Nr. Z.1._____ in O.1._____.
Source gr.ch
Urteil vom 27. Februar 2025
"mitgeteilt am"
Referenz ZR1 24 225
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Aebli, Vorsitzende
Mosca, Aktuarin
Parteien A.C._____
Beschwerdeführer
B.C._____
Beschwerdeführerin
beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins
Caviezel Partner AG, Masanserstrasse 136, 7000 Chur
gegen
D._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Bauhandwerkerpfandrecht (Entschädigungsfolgen)
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter vom 19. November 2024, mitgeteilt am 19. November 2024 (Proz. Nr. 135-2024-298)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ersuchte die D._____ das Regionalgericht Imboden um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für eine Summe von CHF 34'811.30 nebst 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2024 gegen A.C._____ und B.C._____ auf Grundstück-Nr. Z.1._____ in O.1._____.
B. Mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Oktober 2024, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden was folgt:
1.
Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird gutgeheissen.
2.
Das Grundbuchamt O.1._____ wird angewiesen, zu Gunsten der gesuchstellenden Partei, der D._____, E._____, O.2._____, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 34'811.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2024 auf dem Grundstück-Nr. Z.1._____, F._____, O.1._____, im Grundbuch der Gemeinde O.1._____ vorzumerken.
3.
Der gesuchsgegnerischen Partei wird zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme Frist bis am 4. November 2024 angesetzt.
4.
Die D._____ wird verpflichtet, dem Regionalgericht Imboden einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'500.00 bis am 4. November 2024 mit beiliegendem Einzahlungsschein zu leisten sowie einen amtlichen Grundbuchauszug der betreffenden Liegenschaft nachzureichen.
5.
Dieser Entscheid über die superprovisorische Massnahme kann nicht selbständig angefochten werden.
6.
(Mitteilung)
C. Mit Stellungnahme vom 4. November 2024 beantragten A.C._____ und B.C._____ Folgendes:
1.
Das Gesuch um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei abzuweisen.
2.
Eventualiter sei das Gesuch um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur teilweise gutzuheissen, und zwar lediglich im Umfang von CHF 14'542.90. Entsprechend sei das Grundbuchamt O.1._____ anzuweisen, das zu Gunsten der D._____, E._____, O.3._____, auf Grundstück-Nr. Z.1._____, O.1._____, vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf eine Summe von CHF 14'542.90 zuzüglich Zins seit dem 24. Oktober 2024 zu reduzieren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zulasten der Gesuchstellerin.
D. Mit Entscheid vom 19. November 2024, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden wie folgt:
1.
Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und das Grundbuchamt O.1._____ angewiesen, zu Gunsten der gesuchstellenden Partei, der D._____, E._____, O.2._____, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 14'542.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2024 auf dem Grundstück-Nr. Z.1._____, F._____, O.1._____, im Grundbuch der Gemeinde O.1._____ vorzumerken.
Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2024 superprovisorisch verfügte Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechtes wird somit nur in der vorstehend erwähnten Höhe bestätigt (Reduktion der pfandberechtigten Forderung von CHF 34'811.30 auf CHF 14'542.90).
2.
Der gesuchstellenden Partei wird zur Einreichung einer Klage betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes Frist bis am 19. Februar 2025 angesetzt.
3.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Die gesuchsgegnerische Partei hat der gesuchstellenden Partei den verrechneten Vorschuss in Höhe von CHF 750.00 zu ersetzen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4.
(Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache)
(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)
5.
(Mitteilung)
E. Gegen den Kostenentscheid erhoben A.C._____ und B.C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. November 2024 Beschwerde beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Ziffer 3 des Entscheiddispositivs vom 19. November 2024 des Regionalgerichts Imboden in Sachen D._____ gegen A.C._____ und B.C._____ betreffend vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Prozess-Nr. 135-2024-298) sei bezüglich der ausseramtlichen Kosten aufzuheben und die D._____ sei zu verpflichten, A.C._____ und B.C._____ entsprechend dem Verfahrensausgang ausseramtlich mit CHF 552.20 zu entschädigen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme.
F. Infolge der Zusammenlegung von Kantons- und Verwaltungsgericht zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) per 1. Januar 2025 (Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden in der Fassung vom 14. Juni 2022 [KV/GR; SR 131.226]) sind die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts auf diesen Zeitpunkt hin auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG; BR 173.000). Das vorliegende Verfahren wird neu unter der Nummer ZR1 24 225 weitergeführt.
G. Der von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die Beschwerdeführer wehren sich gegen das von der Vorinstanz in Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 19. November 2024 (act. B.6) erkannte Wettschlagen der Parteikosten. Somit handelt es sich um eine Beschwerde gegen einen Kostenentscheid.
1.2
Unter den Begriff des Kostenentscheids fallen sowohl der Entscheid über die Verteilung und betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten sowie der Entscheid über die Parteientschädigung in Bezug auf die berechtigte Partei und die Höhe (Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 110 N. 1). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, Art. 110 N. 1 f. m.w.H.; Grütter, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 110 N. 1 f.). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]).
1.3
Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 552.20 (Differenz zwischen der beantragten [act. A.1, I.1] und der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung [act. B.6, Dispositivziffer 3]), weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 7 Abs. 2 lit. a sowie Art. 7 Abs. 3 e contrario i. V. m. Art. 21 Abs. 1 EGzZPO).
1.4
Die Frist für die Kostenbeschwerde richtet sich nach dem in der Hauptsache anwenbaren Verfahren (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 110 N. 2). Da der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren erging, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid ging den Beschwerdeführern am 26. November 2024 zu (RG-act. V.5). Mit Eingabe vom 29. November 2024 (Poststempel) ist die 10-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde gewahrt (act. A.1). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz begründet die hälftige Aufteilung der Prozesskosten und damit das Wettschlagen der Parteikosten mit dem Verfahrensausgang (act. B.6 E.3).
3.
Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin habe am 22. Oktober 2024 ein Gesuch beim Regionalgericht Imboden um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen die Beschwerdeführer über einen Betrag von CHF 34'811.30 gestellt. Die Beschwerdeführer hätten mit Eingabe vom 4. November 2024 zum Gesuch Stellung genommen und beantragt, dass die Pfandsumme auf CHF 14'532.90 zu reduzieren sei. Mit Eingabe vom 11. November 2024 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote in Höhe von CHF 935.93 beim Regionalgericht Imboden eingereicht.
Dispositiv
Die Prozesskosten seien nach den Kriterien von Art. 106-108 ZPO zu verteilen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO würden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Habe keine Partei vollständig obsiegt, würden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In Prozessen vermögensrechtlicher Natur könne der Prozesserfolg prozentual exakt ermittelt werden, um anschliessend die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen beider Parteien zusammenzuzählen und dieses Kosten-Total entsprechend dem prozentualen Erfolg auf die Parteien zu verteilen. Das Gericht habe die Parteientschädigungen wettgeschlagen, obwohl die Beschwerdegegnerin mit ihrem Gesuch nur teilweise durchgedrungen sei. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Gesuch die Eintragung einer Pfandsumme in der Höhe von CHF 34'811.30 gefordert. Gerichtlich zur vorläufigen Eintragung anerkannt worden seien jedoch bloss CHF 14'532.90. Somit habe die Beschwerdegegnerin im Umfang von lediglich 41 % obsiegt beziehungsweise sei im Umfang von 59 % unterlegen und habe demnach 59 % der Anwaltskosten der Beschwerdeführer zu tragen. 59 % von CHF 935.93 würde die Summe von CHF 552.20 ergeben. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 107 und Art. 108 ZPO würden im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weshalb – in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils – den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 552.20 zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen sei.
4.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden nach Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein (Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1). Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom "Ausgang des Verfahrens". Wie das Verfahren für die Parteien ausgegangen ist, das heisst in welchem Umfang eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den gestellten Rechtsbegehren. Entsprechend ist für die Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO das Ergebnis des Prozesses mit den Rechtsbegehren zu vergleichen, welche die Parteien gestellt haben. Soweit sich der Streit um Geldforderungen dreht, kommt eine rechnerische Gegenüberstellung in Frage. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt. Im Übrigen kann das Gericht bei der Kostenverteilung auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits oder den Umstand berücksichtigen, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage (z.B. grundsätzliche Berechtigung der Werklohnforderung) obsiegt hat (Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2 und 5A_80/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass mit der Beschwerde zwar auch Unangemessenheit gerügt werden kann, dass das damalige Kantonsgericht nach ständiger Praxis bei der Überprüfung der Unangemessenheit jedoch Zurückhaltung übt (PKG 2012 Nr. 11 E. 2;
Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 21 90/91 vom 6. Mai 2022 E. 3.4).
4.2. Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2024 um Erlass superprovisorischer Massnahmen gutgeheissen und das Grundbuchamt O.1._____ angewiesen, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 34'811.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2024 auf dem Grundstück-Nr. Z.1._____, F._____, Krone, 7013 O.1._____, im Grundbuch der Gemeinde O.1._____ vorzumerken. Mit Stellungnahme an die Vorinstanz vom 4. November 2024 beantragten die Beschwerdeführer, das Gesuch um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei abzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch im Umfang von CHF14'542.90 zuzüglich Zins seit dem 24. Oktober 2024 gutzuheissen. Mit Entscheid vom 19. November 2024, gleichentags mitgeteilt, hiess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden das Gesuch der Beschwerdegegnerin teilweise gut und das Grundbuchamt O.1._____ wurde angewiesen, zu Gunsten der Beschwerdegegnerin die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 14'542.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2024 auf dem Grundstück-Nr. Z.1._____, F._____, O.1._____, im Grundbuch der Gemeinde O.1._____ vorzumerken. Die Beschwerdegegnerin obsiegte demnach im Umfang von 41.776 % (CHF 34'811.30 = 100 %). Rein rechnerisch trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Höhe der Pfandsumme nicht genau hälftig mit ihrem Gesuch durchgedrungen ist. Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 4.1), wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten jedoch nicht berücksichtigt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin mit der grundsätzlichen Frage, ob ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig im Grundbuch vorzumerken sei, durchgedrungen ist. Die Beschwerdeführer stellten sich mit ihrem Hauptbegehren gegen die Vormerkung eines solchen Rechts. Ebenfalls obsiegte die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag um Zusprechung eines Verzugszinses (5 % seit 24. Oktober 2024). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Ergebnis von einem rund hälftigen Obsiegen ausgegangen ist, die Gerichtskosten den Parteien zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen hat.
5.1. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass gemäss ständiger Praxis des damaligen Kantonsgerichts die Berechnung der Parteientschädigung nach der sog. Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung zu erfolgen hat. Nach der Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt. Die Bruchteile bzw. Quoten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile bzw. Quoten multiplizierte Honorarforderung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2 m.H. auf Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 120 vom 10. März 2020 E. 7.2., ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15.b sowie Schnyder/Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.).
5.2. Selbst wenn vorliegend eine rein rechnerische Gegenüberstellung vorgenommen würde, so würde die Parteientschädigung – der massgeblichen Methode der Quotenverrechnung folgend – wesentlich tiefer ausfallen, als von den Beschwerdeführern verlangt (vgl. act. A.1 N.13 und vorstehend E. 3). Wie in E. 4.2 ausgeführt, ist die Beschwerdegegnerin betreffend die Höhe der Pfandsumme zu 41.776 %, demnach zu knapp 42 % unterlegen und die Beschwerdeführer haben zu gut 58 % obsiegt. Im Ergebnis hätte die unterliegende Beschwerdegegnerin die obsiegenden Beschwerdeführer mit lediglich CHF 149.75 zu entschädigen (16 % von CHF 935.93). Demgegenüber hatten die Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 552.20 beantragt (act. A.1, I.1).
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.
7. Es verbleibt über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu befinden. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführern – dies unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) – aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführer zu verrechnen (act. D.2; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen (unter solidarischer Haftbarkeit derselben) zu Lasten von A.C._____ und B.C._____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
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Art. 54 Verfassung des Kantons Graubündenart. 54 Constitution du Canton des Grisonsart. 54 Costituzione del Cantone dei Grigioni
Art. 55 Verfassung des Kantons Graubündenart. 55 Constitution du Canton des Grisonsart. 55 Costituzione del Cantone dei Grigioni
Art. 54 KVart. 54 KVart. 54 CostC
Art. 55 KVart. 55 KVart. 55 CostC
Art. 122 GOGart. 122 GOGart. 122 LOG
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 21 EGzZPOart. 21 EGzZPOart. 21 LACPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
4A_207/2015
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
4A_171/2021
5A_80/2020
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC