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Entscheid

ZR1 2024 226

Versicherungsleistungen nach IVG

16. Dezember 2024Deutsch3 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 7. Januar 2025

mitgeteilt am 7. Januar 2025

Referenz ZR1 24 226

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Remo Cavegn, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Errichtung Beistandschaft

Anfechtungsobj. Entscheid Kollegialbehörde Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva vom 5. November 2024, mitgeteilt am 6. November 2024

Nach Feststellung und in Erwägung,

dass die Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva (nachstehend KESB), am 5. November 2024 für A._____ eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtete, der Beistandsperson die Aufgaben und Kompetenzen einer Vertretungsbeistandschaft zuwies, A._____ den Zugriff auf das Betriebskonto entzog und B._____ zum Beistand für A._____ ernannte,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 (Poststempel 5. Dezember 2024) Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und die vollumfängliche Aufhebung des Entscheides der KESB Surselva beantragte,

dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 die KESB Surselva zur Einreichung sämtlicher Akten aufforderte und ihr eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort setzte,

dass die Kollegialbehörde der KESB Surselva mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 den angefochtenen Entscheid vom 5. November 2024 in Wiedererwägung zog und vollumfänglich aufhob,

dass sie dabei feststellte, dass der Beschwerdeführer keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen benötige, und das Abklärungsverfahren beendete,

dass die KESB Surselva den Wiedererwägungsentscheid dem Kantonsgericht mit ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 mitteilte,

dass gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB die KESB den Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, statt eine Vernehmlassung einzureichen,

dass die Wiedererwägung rechtzeitig und aufgrund der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge vollumfänglich im Sinne des Beschwerdeführers erfolgt ist,

dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Zuständigkeit mit Inkrafttreten der Justizreform 3 vom Kantonsgericht auf das Obergericht überging und innerhalb desselben die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010],

dass der Abschreibungsentscheid in der Kompetenz des Instruktionsrichters liegt (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]),

dass unter diesen Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 450d ZGBart. 450d CCart. 450d Codice civile svizzero

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Erwägungen

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF