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Entscheid

ZR1 2024 66

StGB 303-311 Rechtspflege

13. Februar 2025Deutsch75 min

A. B._____ und A._____ haben am _____ 2016 in C._____ geheiratet. Aus dieser Ehe ist D._____, geboren am _____ 2023, hervorgegangen.

Source gr.ch

Urteil vom 22. April 2025

mitgeteilt am 24. April 2025

[Mit Urteil 5A_404/2025 vom 12. Juni 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde.]

Referenz ZR1 24 66

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Aebli, Vorsitz

Nyfeler, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungskläger

gegen

B._____

Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta

Postfach 536, Gürtelstrasse 24, 7001 Chur

Gegenstand Eheschutz (Ausgestaltung Besuchsrecht)

Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 21. Mai 2024, mitgeteilt am 31. Mai 2024 (Proz. Nr. 135-2023-197)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. B._____ und A._____ haben am _____ 2016 in C._____ geheiratet. Aus dieser Ehe ist D._____, geboren am _____ 2023, hervorgegangen.

B. B._____ (nachfolgend: Ehefrau bzw. Mutter) reichte am 31. Mai 2023 ein (superprovisorisches) Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen beim Regionalgericht Landquart ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurden superprovisorische Massnahmen angeordnet, womit A._____ (nachfolgend: Ehemann bzw. Vater) angewiesen wurde, das eheliche Haus zu verlassen. Zudem wurde ein Kontaktverbot zu Ehefrau und Tochter verhängt.

C. Am 15. September 2023 erging der Eheschutzentscheid. Darin wurde insbesondere die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet, die Obhut über D._____ der Mutter übertragen und der Vater einstweilen berechtigt, seine Tochter zweimal monatlich für jeweils eine Stunde im Rahmen der offiziellen, begleiteten Besuchstage der famur sowie in den Wochen, in welchen keine solchen Besuchstage angeboten wurden, am Dienstag- oder Donnerstagabend für jeweils eine Stunde unter persönlicher Begleitung von E._____, famur, zu besuchen. E._____ wurde beauftragt, nach einem halben Jahr einen Bericht über die Betreuungsfähigkeiten des Vaters zu erstellen sowie Empfehlungen zur weiteren Ausübung des Besuchsrechtes abzugeben.

D. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB, Zweigstelle Nordbünden, vom 6. Mai 2024 wurde für D._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet und F._____, Inspira GmbH, als Beistand ernannt. Ihm wurden die Aufgaben zugewiesen, dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von D._____ zu erteilen und die Kommunikation zwischen den Eltern im Sinne der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen.

E. Nachdem E._____ dem Regionalgericht Landquart am 22. März 2024 ihren Bericht erstattet hatte, erkannte der Einzelrichter mit Entscheid vom 21. Mai 2024, mitgeteilt am 31. Mai 2024, wie folgt:

1.

Besuchsrecht

a.

A._____ ist berechtigt, seine Tochter zweimal monatlich im Rahmen der offiziellen, persönlich begleiteten Besuchstage der Famur in den von der Famur bestimmten Räumlichkeiten in _____ (__________strasse _, "_____") für jeweils zwei Stunden zu besuchen.

b.

A._____ ist weiter berechtigt, seine Tochter in den Wochen, in welchen keine offiziellen, begleiteten Besuchstage der Famur angeboten werden, am Mittwoch- oder Donnerstagabend jeweils eine Stunde, unter persönlicher Begleitung von Frau E._____ von Famur, zu besuchen. Alternativ können die Besuche in der Wohnung von A._____, unter persönlicher Begleitung von Frau E._____ von Famur, stattfinden. Diesfalls kann die Besuchszeit zwei Stunden dauern.

c.

Die Regelungen gemäss a. und b. gelten für die Dauer von einem Jahr ab Mitteilungsdatum des vorliegenden Entscheides. Eine vorzeitige Ausweitung des Besuchsrechts wird bei einer entsprechenden Empfehlung von Famur geprüft.

d.

Die Kindseltern werden verpflichtet, sich gemeinsam an die Famur zu wenden, um die Besuche zu organisieren.

e.

Die Kosten der begleiteten Besuche haben die Parteien je hälftig zu tragen.

2.

A._____ wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Mitteilungsdatum des vorliegenden Entscheides eine notariell beglaubigte generelle Reisevollmacht für D._____ für sämtliche heutigen EU-Länger sowie Grossbritannien auszufertigen. Die Kosten der Beglaubigung gehen zu Lasten von B._____. A._____ kann sie mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnen.

3.

Die Kindseltern werden verpflichtet, den nächsten Kurs "Kinder im Blick" der psychiatrischen Dienste Graubünden zu besuchen [werden].

4.

Kosten und Entschädigung

a.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

b.

Die Parteien haben ihre Parteikosten je selber zu tragen.

5.

[Rechtsmittelbelehrung]

6.

[Mitteilung]

F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend auch: Berufungskläger) mit Eingabe vom 14. Juni 2024 Berufung an das damalige Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge:

1.

Die Dispositivziffern 1 (Besuchsrecht), und 2 (Reisevollmacht) des Entscheides des Regionalgerichts Landquart vom 21.05.2024 (Proz. Nr. 135-2023-197) seien vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die gemeinsame Tochter D._____, geboren am _____ 2023, sei unter die alternierende Obhut der beiden Eltern zu stellen, wobei die Parteien das Kind in einem Zweiwochenrhythmus wie folgt betreuen: Von Montagabend, 18.30 Uhr, bzw. nach der Krippe, bis Mittwochmorgen, 07.00 Uhr bzw. Beginn der Krippe, betreut der Kläger das Kind. Von Mittwochmorgen, 07.00 Uhr bzw. Beginn der Krippe, bis Donnerstagabend, 18.30 Uhr bzw. Ende der Krippe, betreut die Beklagte das Kind. Daraufhin betreut der Kläger das Kind erneut von Donnerstagabend, 18.30 Uhr bzw. nach der Krippe, bis Montagabend, 18.30 Uhr bzw. Ende der Krippe, und die Beklagte sodann das Kind von Montagabend, 18.30 Uhr bzw. Ende der Krippe, bis Mittwochmorgen, 07.00 Uhr bzw. Beginn der Krippe, usw. Während den Ferien sei den Parteien zu gestatten, D._____ je zur Hälfte zu betreuen, wobei im Falle, dass sich die Parteien nicht rechtzeitig, fünf Monate vorher, einigen können, die Beklagte in geraden Jahren und der Kläger in ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht hat.

3.

Eventualiter zu Ziff. 2 sei dem Berufungskläger folgender persönlicher Verkehr mit der gemeinsamen Tochter D._____, geboren am _____ 2023, einzuräumen:

a.

Es sei der Berufungskläger zu berechtigen, die gemeinsame Tochter D._____ jeweils am Montag-, Mittwoch- und Freitagabend jeweils ab 18.00 Uhr während einer Stunde zu sich auf Besuch zu nehmen.

b.

Es sei der Berufungskläger ausserdem zu berechtigen, die gemeinsame Tochter D._____ jedes zweite Wochenende, von Samstagmorgen 09.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

c.

Es sei der Berufungskläger zu berechtigen, die gemeinsame Tochter D._____ während zwei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

4.

Eventualiter zu Ziff. 3 seien die begleiteten Besuche aufzuheben und zwei Besuche pro Woche von je zwei Stunden mit der gemeinsamen Tochter D._____, geboren am _____ 2023, einzuräumen.

5.

Eventualiter zu Ziff. 4 seien die Kosten der begleiteten Besuche allein der Beklagten aufzuerlegen und drei Besuche pro Woche von je zwei Stunden mit der gemeinsamen Tochter D._____, geboren am _____ 2023, einzuräumen.

6.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils eine Kopie des Personalausweises und des Reisepasses von D._____ zu übersenden.

7.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in Höhe von mindestens CHF 2'500 zu bezahlen. Subsidiär sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu gewähren unter Beiordnung von Dr. G._____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

8.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des (recte: der) Berufungsbeklagten, zuzüglich Mehrwertsteuer.

G. B._____ (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 5. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei.

H. Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 erklärte E._____, den Auftrag betreffend die individuelle Besuchsbegleitung aufgrund der unzureichenden Vertrauensbasis zwischen ihr und dem Vater zu kündigen und ab Mitte September 2024 keine weiteren Besuchsbegleitungen mehr anzubieten. Die Teilnahme an den begleiteten Besuchstagen (BBT) bleibe hingegen weiterhin möglich. Die Berufungsbeklagte nahm dazu am 20. August 2024 Stellung, während der Berufungskläger auf eine Vernehmlassung verzichtete.

I. Die Vorsitzende teilte den Parteien am 29. August 2024 mit, dass sich H._____, VORSA Graubünden, auf telefonische Anfrage des Kantonsgerichts hin bereit erklärt hatte, die Begleitung der individuellen Besuchskontakte beim Vater zuhause zu übernehmen. Nachdem die Parteien innert Frist keine Einwendungen erhoben, wurde H._____ mit Verfügung vom 9. September 2024 ab Ende September 2024 für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens als neue Begleitperson eingesetzt und aufgefordert, dem Kantonsgericht per Ende Dezember 2024 Bericht über den Verlauf der Besuchskontakte zu erstatten.

J. Mit Eingabe vom 20. August 2024 nahm der Berufungskläger zur Berufungsantwort Stellung und am 30. August 2024 reichte er eine Noveneingabe mit einer aktuellen Bewertung der famur bezüglich der letzten Besuchskontakte ein. Die Berufungsbeklagte liess sich am 9. September 2024 dazu vernehmen, worauf der Berufungskläger mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 replizierte.

K. Am 10. Dezember 2024 (Poststempel) reichte H._____ den Verlaufsbericht zur individuellen Besuchsbegleitung ein.

L. Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern wird das Verfahren ZK1 24 66 neu als ZR1 24 66 geführt.

M. Die Berufungsbeklagte nahm zum Verlaufsbericht am 20. Dezember 2024 und der Berufungskläger am 21. Januar 2025 Stellung. Er erklärte, am unter Ziffer 3 in der Berufungsschrift gestellten Antrag grundsätzlich festzuhalten und diesen wie folgt anzupassen:

3.

Es sei dem Berufungskläger folgender persönlicher Verkehr mit der gemeinsamen Tochter D._____, geboren am _____ 2023, stufenweise nach Ermessen des Gerichts einzuräumen:

a.

Es sei der Berufungskläger zu berechtigen, die gemeinsame Tochter D._____ jeweils am Montag-, Mittwoch- und Freitagabend jeweils ab 18.00 Uhr während mindestens zwei Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen.

b.

Es sei der Berufungskläger ausserdem zu berechtigen, die gemeinsame Tochter D._____ jedes zweite Wochenende, von Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

c.

Es sei der Berufungskläger zu berechtigen, die gemeinsame Tochter D._____ während zwei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

N. Mit jeweiliger Eingabe vom 3. Februar 2025 reichten die Parteien Gegenbemerkungen zur gegnerischen Stellungnahme ein.

O. F._____, Inspira GmbH, stellte am 30. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden den Antrag, die bestehende Massnahme nach Art. 308 ZGB um eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu erweitern mit den besonderen Befugnissen, die Ausübung der Kontaktregelung zu koordinieren und zu überwachen, im Konfliktfall zu vermitteln und falls notwendig Modalitäten festzulegen. Die Berufungsbeklagte schloss sich mit Eingabe vom 11. Februar 2025 dem Antrag auf Ausweitung der Beistandschaft an. Der Berufungskläger seinerseits erklärte mit Eingabe vom 18. Februar 2025 (persönlich überbracht), dass er nicht mehr anwaltlich vertreten sei, und sprach sich gegen eine Erweiterung der Aufgaben des Beistands und für einen Wechsel der Beistandsperson aus. Des Weiteren stellte er sinngemäss die Anträge, dass regelmässige unbegleitete Kontakte mit der Tochter unter der Woche, Übernachtungen bei ihm und Ferien stattfinden sollen – bis Ende März 2025 drei Besuche pro Woche à 4 Stunden sowie zwei volle Wochenenden pro Monat, von April bis Ende Mai 2025 eine Betreuung von 30% durch den Vater und 70% durch die Mutter, von Juni bis Ende Juli 2025 eine Betreuung von 40% durch den Vater und 60% durch die Mutter und ab August 2025 eine je hälftige Betreuung durch die Elternteile –, er regelmässig Informationen von der Mutter über das Kind erhalte und eine Mediation durchgeführt werde.

P. Im Rahmen des Replikrechts folgten weitere Eingaben der Parteien. Der Berufungskläger äusserste sich am 4. März 2025 und am 12. März 2025 (jeweils persönlich überbracht), die Berufungsbeklagte am 6. März 2025, am 11. März 2025 und am 20. März 2025. Der Berufungskläger stellte dabei insbesondere einen Antrag auf Begutachtung der Berufungsbeklagten.

Q. Mit Eingabe vom 19. März 2025 reichte H._____ eine Aktennotiz betreffend die Besuchsbegleitung ein. Der Berufungskläger ersuchte mit Eingabe vom 21. März 2025 (persönlich überbracht) um sofortige Massnahmen zum Schutz von D._____ und beantragte insbesondere, ihm die alleinige Obhut zu übertragen. Es folgten eine Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 31. März 2025 sowie des Berufungsklägers vom 9. April 2025 (persönlich überbracht).

R. Ferner reichte der Berufungskläger am 21. März 2025 (persönlich überbracht) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

S. Die Sache erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 135-2023-197) sind beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über den Erlass von Eheschutzmassnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet primär das Besuchsrecht respektive die Aufteilung der Betreuung, so dass die Angelegenheit nicht vermögensrechtlich ist und kein Streitwerterfordernis gilt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

1.2

Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bzw. war innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 aZPO). Die vorliegende Berufung vom 14. Juni 2024 gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 21. Mai 2024, mitgeteilt am 31. Mai 2024, erweist sich als fristgerecht, zumal der Entscheid am 4. Juni 2024 vom Berufungskläger in Empfang genommen wurde (vgl. RG Akten Entscheid vom 21. Mai 2024 mit Sendungsverfolgung). Darauf ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung und der erforderlichen Beschwer (vgl. nachfolgend E. 2) – einzutreten.

1.3

Die Zuständigkeit des Obergerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts fällt die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO i.V.m. Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Ein Entscheid in Dreierbesetzung erfolgt nach Art. 7 Abs. 3 EGzZPO, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert CHF 10'000.00 übersteigt und das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die erwähnten Bestimmungen erst per 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, wurde den Parteien mit Schreiben vom 23. Januar 2025 Frist angesetzt, um einen entsprechenden Antrag zu stellen. Innert Frist wurde kein Entscheid in Dreierbesetzung beantragt (vgl. act. D.27 sowie act. A.10 und A.11).

1.4

Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 ZPO N. 5 ff.).

1.5

Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass es im vorliegenden Berufungsverfahren um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Diese Maximen gelangen in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechtsmittelinstanz, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 ZPO N. 3 u. 5). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H., in: Pra 2019 Nr. 88; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 105 vom 17. September 2018 E. 2.2.2). Die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind somit zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen.

2.

Begründungsobliegenheit und Beschwer

2.1

Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Fehlt eine Begründung vollständig, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder ist die Begründung in anderer Hinsicht ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3, in: Pra 2013 Nr. 4; Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N. 36 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend (vgl. E. 1.5) die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, in: Pra 2016 Nr. 99; Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N. 37 m.w.H.). Ob die genannten Anforderungen im Einzelnen erfüllt sind, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen.

2.2

Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer. Sie ist für das Rechtsmittelverfahren das von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Fehlt es an der Beschwer, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 120 II 5 E. 2a; Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I: Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 59 ZPO N. 31 ff.).

3.

Obhut

Gemäss Rechtsbegehren 2 der Berufung (act. A.1) beantragt der Berufungskläger eine alternierende Obhut, wobei er diesen Antrag in seiner Eingabe vom 18. Februar 2025 (persönlich überbracht) nochmals erneuert und konkretisiert (act. A.13). Mit Eingabe vom 21. März 2025 stellt er den Antrag auf alleinige Obhut (act. A.18; vgl. auch act. A.21). An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 24. März 2025 (act. D.38) die Aktennotiz der VORSA Graubünden vom 19. März 2025 sowie die gegnerische Eingabe vom 21. März 2025 zugestellt und Frist für eine Stellungnahme zu den Noven bis zum 2. April 2025 angesetzt wurde. Daher geht der Berufungskläger fehl in der Annahme, dass die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 31. März 2025 (act. A.20) in unzulässiger Weise erfolgt und nicht zu berücksichtigen sei (vgl. act. A.21 S. 1).

3.1

Die Obhut über die Tochter D._____ wurde mit Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 15. September 2023 für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter übertragen (act. B.3 Dispositivziffer 2b), wobei sich der Vater damit einverstanden erklärt hatte (vgl. act. B.3 E. 3.3). Mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 21. Mai 2024 wurde die weitere Ausübung des Besuchsrechts zwischen Vater und Tochter geregelt, nachdem im Entscheid vom 15. September 2023 die Dauer der getroffenen begleiteten Besuchsregelung auf sechs Monate beschränkt und vorgesehen wurde, dass die mit der Begleitung betraute Person Empfehlungen zur weiteren Ausgestaltung abzugeben habe. Gestützt auf die entsprechenden Empfehlungen der Begleitperson, E._____, vom 22. März 2024 hat der Einzelrichter mit Entscheid vom 21. Mai 2024 an den begleiteten Besuchen festgehalten und diese, im Vergleich zum Entscheid vom 15. September 2023, insofern ausgedehnt, als dass eine Besuchszeit von zwei Stunden an den offiziellen begleiteten Besuchstagen der famur und individuell begleitete Besuche beim Vater zuhause von zwei Stunden vorgesehen worden sind (act. B.2 Dispositivziffer 1a und 1b). Ferner wurde bestimmt, dass diese Regelung für die Dauer von einem Jahr ab Mitteilung des Entscheids gelte und eine vorzeitige Ausweitung auf Empfehlung der famur geprüft werde (act. B.2 Dispositivziffer 1c). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 14. Juni 2024 (vgl. auch act. A.1 Rz. 3). Die Obhutszuteilung war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, sondern grundsätzlich nur die Ausgestaltung des Besuchsrechts (vgl. act. B.2 E. 2). Wenn der Berufungskläger nun in seiner Berufung Versäumtes nachholen will und die Sachverhaltsfeststellung sowie die Erwägungen des Entscheids vom 15. September 2023 beanstandet (vgl. act. A.1 Rz. 5 ff.), ist er nicht zu hören. Ohnehin ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (vgl. auch Obergericht des Kantons Zürich LZ230012 vom 17. November 2023 E. III.3.7 m.w.H.). Der Berufungskläger hätte sich zur Änderung der Obhutszuteilung grundsätzlich gegen den vorerwähnten Entscheid vom 15. September 2023 wenden und diesen anfechten müssen.

3.2.1

Es besteht die Möglichkeit, Eheschutzmassnahmen abzuändern. Eine solche Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist (BGE 143 III 617 E. 3.1). Ein Abänderungsbegehren kann jedoch nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1). Solange geänderte Verhältnisse im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, dürfen sie nicht ins Abänderungsverfahren verwiesen werden. Umgekehrt sind neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, im Abänderungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie bereits mit Berufung gegen den Eheschutzentscheid hätten vorgebracht werden können. Dem in seinem Zuständigkeitsbereich angerufenen Eheschutzgericht obliegt es, das Verfahren auf Erlass einer Eheschutzmassnahme samt eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens unter Einschluss sämtlicher zu berücksichtigenden Tatsachen und Beweismittel zu Ende zu führen (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.3, 148 III 95 E. 4.4). Vorliegend stützt sich das Begehren um Zuteilung der alternierenden Obhut (vgl. zum Begehren auf Umteilung der alleinigen Obhut sogleich E. 3.2.2 f.) nicht auf Noven (vgl. act. A.1 Rz. 26 ff.). Vielmehr geht der Berufungskläger primär von einer falschen Würdigung bereits bekannter Umstände aus und beanstandet den Eheschutzentscheid vom 15. September 2023. Soweit er sich auf eine positive Rückmeldung zu den begleiteten Besuchen beruft (vgl. act. A.1 Rz. 30), vermag dies allein nicht zu einer Abänderung zu führen. Ferner kann auch der vorgebrachte Umstand, dass D._____ kein Baby mehr sei und für Kinder in diesem Alter die geteilte Obhut den gesetzlichen Regelfall darstelle (vgl. act. A.13 S. 1 f.; act. A.14 S. 2) – wobei im Übrigen kein entsprechender allgemeiner Grundsatz besteht, sondern stets die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2) –, den Wechsel zu einer alternierenden Obhut nicht begründen (vgl. auch nachfolgend E. 3.3.). Unter diesen Umständen ist auf das Begehren des Berufungsklägers um Anpassung des Kindesunterhalts für den Fall der Anordnung der alternierenden Obhut (vgl. act. A.18 S. 7 und act. A.21 S. 9) nicht einzugehen.

3.2.2

Wie bereits erwähnt stellt der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 21. März 2025 den Antrag, dass ihm die alleinige Obhut über D._____ zuzuteilen sei. Begründend verweist er auf seine elterlichen Kompetenzen, welche hinreichend belegt seien, und führt aus, die Handlungen der Berufungsbeklagten würden eine unmittelbare, akute Gefahr für D._____ darstellen. Er habe bei den letzten Besuchen in der Wickeltasche von D._____, welche ihm die Berufungsbeklagte übergeben habe, einen Pfefferspray gefunden, welcher ohne Weiteres in die Hände von D._____ hätte geraten können. Dabei handle es sich um einen bewussten Akt der Verantwortungslosigkeit. Es stelle sich die Frage, welche weiteren tödlichen Waffen die Berufungsbeklagte zuhause aufbewahre. Auch würden sich im Haus zahlreiche Medikamente befinden, welche die Berufungsbeklagte D._____ ohne ärztliche Kontrolle verabreiche und die D._____'s Sicherheit massiv bedrohen würden. Des Weiteren schreibt der Berufungskläger der Berufungsbeklagten emotionale Instabilität zu und fordert eine umfassende Begutachtung ihrer Erziehungsfähigkeit (act. A.18 S. 2 und 5 ff.; vgl. act. A.17 S. 1 und 5; act. A.21 S. 2 und 9). Die Berufungsbeklagte hält entgegen, dass für sie klar sei, dass ein Pfefferspray nicht in die Hände von Kindern geraten dürfe, und sie bei der Übergabe an die Begleitperson schlichtweg vergessen habe, den Spray aus der separaten, geschlossenen Fronttasche herauszunehmen. Dass der Berufungskläger erst einen Monat nach dessen Entdeckung dringende Schutzmassnahmen verlange, zeige, dass er das Vorhandensein des Pfeffersprays instrumentalisiere, um ihr zu schaden. Sie habe den Spray, nachdem sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, umgehend aus der Tasche entfernt, und D._____ habe den Spray nie in die Hände bekommen. Es bestünden keine Gründe für einen Obhutswechsel (act. A.20 S. 1 f.). Ferner stellt die Berufungsbeklagte das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, eine falsche Medikamentenabgabe wie auch eine sonstige Gefährdung von D._____ in Abrede. Die Gewaltausübung in der Ehe sei einzig vom Berufungskläger ausgegangen, wobei das entsprechende Strafverfahren noch hängig sei (vgl. act. A.19 S. 1 f.). Der Berufungskläger macht geltend, dass die Berufungsbeklagte den Vorfall mit dem Pfefferspray bagatellisiere und ihre Verantwortungslosigkeit verschleiere. Sein Zuwarten bezüglich einer entsprechenden Mitteilung beruhe nicht auf Nachlässigkeit, sondern auf Verantwortung und Rücksichtnahme (vgl. act. A.21 S. 2).

3.2.3

H._____, welche die Besuche zwischen dem Vater und D._____ begleitet hat, hat ihre Beobachtungen zum Vorfall mit dem Pfefferspray in ihrer Eingabe vom 19. März 2025 geschildert. Danach habe der Berufungskläger beim Besuch vom 12. Februar 2025 im Rucksack, welchen die Berufungsbeklagte immer für D._____ mitgebe, im geschlossenen Frontfach einen Pfefferspray entdeckt, sein Unverständnis darüber geäussert und den Spray anschliessend in die Aussentasche des Rucksacks zurückgelegt und diese verschlossen. Beim Besuch vom 26. Februar 2025 habe er erneut nachgesehen, den Pfefferspray wieder im Aussenfach entdeckt und ihn dorthin zurückgelegt. Beim Besuch vom 12. März 2025 sei der Pfefferspray kein Thema gewesen. H._____ hält fest, dass der Berufungskläger den Rucksack bei den Besuchen nicht ausserhalb der Reichweite von D._____ platziert habe. Ausserdem habe er seine Besorgnis nicht, wie von ihr vorgeschlagen, der Berufungsbeklagten und dem Beistand mitgeteilt (vgl. act. I.3). Es steht ausser Frage, dass ein Pfefferspray eine Gefahr für ein Kind darstellt und an einem sicheren Ort aufzubewahren ist. Gemäss den Schilderungen von H._____ ist anlässlich der erwähnten Besuche keine konkrete Gefährdungssituation für D._____ eingetreten. Unklar ist, ob D._____ in der Lage gewesen wäre, das Fach des Rucksacks wie auch die Dose selbständig zu öffnen. Jedenfalls haben sowohl die Berufungsbeklagte, indem sie den Spray im Rucksack platziert hat, als auch der Berufungskläger, welcher den Spray entdeckt, aber in der Folge nicht entfernt hat, eine mögliche Gefährdung von D._____ in Kauf genommen. Allein der Berufungsbeklagten ein Fehlverhalten vorzuwerfen, wie dies der Berufungskläger macht, ist daher unberechtigt. Wenn der Berufungskläger den Pfefferspray für so gefährlich hält, wie er angibt, leuchtet es nicht ein, weshalb er diesen nicht umgehend entfernt oder zumindest den Rucksack an einem für D._____ unerreichbaren Ort abgestellt hat. So trifft auch ihn, gleichermassen wie die Berufungsbeklagte (vgl. act. A.21 S. 2), die Pflicht, gefährliche Gegenstände zu entfernen. Ein solcher einmaliger Vorfall vermag die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten (dazu auch nachfolgend E. 7.2) nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Sie gibt an, schlicht vergessen zu haben, den Spray herauszunehmen, und diesen nach einer entsprechenden Mitteilung umgehend aus dem Rucksack entfernt und entsorgt zu haben (vgl. act. A.20 S. 2 und 5). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass D._____ nicht unbeaufsichtigt Zugang zum Rucksack hatte. Der Hinweis des Berufungsklägers auf allfällige weitere "Waffen" ist eine reine Spekulation. Dass sodann in einem Haushalt Medikamente aufbewahrt werden, ist üblich, und allein daraus lässt sich keine Gefährdung ableiten. Diesbezüglich ist ebenfalls sicherzustellen, dass Kinder keinen Zugang dazu erhalten. Dass dies vorliegend der Fall wäre, lässt sich dem pauschalen Vorwurf des Berufungsklägers nicht entnehmen. Die Berufungsbeklagte erklärt denn auch, die Medikamente in einem Medikamentenschrank zu verwahren (vgl. act. A.20 S. 5). Ebenso ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine angebliche emotionale Instabilität der Berufungsbeklagten oder für (anderweitiges) kindswohlgefährdendes Verhalten (vgl. auch E. 7.2). Der Antrag auf Vornahme eines Obhutswechsels erweist sich damit als unbegründet. Somit erübrigt es sich auch, auf das von der Obhutsänderung abhängige Begehren des Berufungsklägers um Anpassung des Kindesunterhalts einzugehen (vgl. act. A.18 S. 7).

3.3

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Rahmen des Berufungsverfahrens selbst festgehalten hat, ihm sei bewusst, dass die geteilte Obhut nicht von heute auf morgen eingeführt werden könne. Dennoch wolle er bereits heute zum Wohl von D._____ seine Kapazitäten für eine ausgebaute Besuchsregelung bis hin zur geteilten Obhut kundgeben (act. A.3 Rz. 14). Damit gesteht er zu, dass ein direkter Wechsel von begleiteten Besuchen zu einer alternierenden oder gar alleinigen Obhut unrealistisch ist. Er spricht selbst von einer stufenweisen Ausdehnung des persönlichen Verkehrs (vgl. insbes. act. A.9 Rz. 8 und act. A.13 S. 4). Bis anhin haben lediglich begleitete Besuche stattgefunden, womit die Durchführung unbegleiteter Besuche den nächsten Schritt darstellt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3). Sodann bedarf es für die Übergaben zwischen den Eltern weiterhin einer Begleitung und auch Übernachtungen von D._____ beim Vater erscheinen aktuell nicht möglich (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3 und E. 4.4.2). Das steht der Umsetzung einer alternierenden Obhut wie auch der Zuteilung der alleinigen Obhut entgegen.

4.

Besuchsrecht

4.1

Allgemeine Bemerkungen

Im vorliegenden Berufungsverfahren ist wie dargelegt über die Ausgestaltung der Besuchskontakte zwischen dem Vater und D._____ zu befinden, wobei der Entscheid vom 21. Mai 2024 des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart das Anfechtungsobjekt bildet. Auf die Ausführungen des Berufungsklägers, welche sich auf den Entscheid vom 15. September 2023 und die darin vorgenommenen Erwägungen beziehen, ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. act. A.1 Rz. 5 ff.). Soweit der Berufungskläger geltend macht, eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch ihn sei nicht bewiesen worden, und er sich in seinen Ausführungen auf den ersten Lebensmonat seiner Tochter bezieht (vgl. act. A.1 Rz. 10 ff.), ist dies irrelevant, zumal dies bereits rund zwei Jahre zurückliegt. Um beurteilen zu können, ob nach wie vor eine Veranlassung zur Anordnung begleiteter Besuche besteht oder nicht, ist vielmehr auf die aktuelle Situation sowie die letzten Entwicklungen abzustellen (dazu sogleich E. 4.2 f.).

4.2

Verlaufsbericht VORSA Graubünden und Parteistandpunkte

4.2.1

Gemäss Verfügung der Vorsitzenden vom 9. September 2024 hat H._____, VORSA Graubünden, die bis dahin von E._____, famur, durchgeführte Begleitung der individuellen Besuchskontakte beim Vater mit Wirkung ab Ende September 2024 übernommen. Aufforderungsgemäss hat sie dem Gericht am 10. Dezember 2024 (Poststempel) einen entsprechenden Verlaufsbericht (act. I.1) eingereicht. Im Bericht wird ausgeführt, dass im Zeitraum vom 26. September bis zum 5. Dezember 2024 sieben begleitete Besuche à zwei Stunden beim Vater zuhause stattgefunden hätten. Die Besuche seien gelungen und der Vater sei auf die Bedürfnisse von D._____ eingegangen. Seine Wohnung sei kinderfreundlich und sauber gewesen. D._____ habe die Zeit mit dem Vater genossen, die beiden würden einen freudvollen und vertrauten Kontakt zueinander pflegen und D._____ habe wiederholt die Nähe zu ihm gesucht. Die Übergänge von einem zum anderen Elternteil wie auch die Verabschiedungen seien problemlos verlaufen und beide Eltern hätten mit D._____ positiv über den anderen Elternteil gesprochen. Auch bezüglich der Terminplanung hätten sich die Eltern flexibel gezeigt. Im Ergebnis wird festgehalten, dass es keine weitere Besuchsbegleitung mehr benötige und auch eine zeitliche Ausweitung der Besuchszeit gut vorstellbar sei. Die Eltern würden als grundsätzlich fähig erachtet, die Übergaben mit der Zeit unbegleitet durchzuführen. Um dem Wunsch der Mutter Rechnung zu tragen und um mehr Sicherheit zu gewinnen, seien die Übergaben bis auf Weiteres noch zu begleiten. Bezüglich Bringen und Holen müssten beide Elternteile aktiver werden. Es werde ein Bringen durch die Mutter und ein Zurückgeben durch den Vater empfohlen. Es würde als passend erachtet, wenn die Beistandsperson das Besuchsrecht überprüfen würde.

4.2.2

Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 (act. A.8) erklärt sich die Berufungsbeklagte mit einer Lockerung der Besuchskontakte insofern einverstanden, als dass künftig nur noch die Übergaben begleitet werden sollten. Diese Begleitung solle noch mindestens zwei Monate andauern und dann neu bewertet werden. Eine direkte Kommunikation unter den Eltern sei aktuell nicht möglich, das Strafverfahren betreffend häusliche Gewalt sei noch pendent und sie fühle sich noch nicht in der Lage, den Berufungskläger bei den Übergaben alleine zu treffen. Die Berufungsbeklagte hält fest, dass sie einer Ausweitung der Besuchszeiten auf vier Stunden zustimmen könne und zwar betreffend die individuellen Besuche als auch die BBT. In Bezug auf das Bringen und Abholen verhalte es sich so, dass sie dies derzeit übernehme. Es sei nicht klar, wie bei begleiteten Übergaben beide Elternteile einbezogen werden sollten. Sollte die Begleitung der Besuche später entfallen, sei mit dem Beistand eine Regelung zu treffen, welche ihr Schutzbedürfnis berücksichtige. Das Abholen und Bringen obliege dann dem Vater (vgl. zum Ganzen auch act. A.19 S. 1).

4.2.3

Der Berufungskläger verweist in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2025 (act. A.9) auf das unter Ziffer 3 gestellte Rechtsbegehren gemäss Berufungsschrift und präzisiert, der persönliche Verkehr sei stufenweise nach Ermessen des Gerichts einzuräumen, wobei er zu berechtigen sei, seine Tochter am Montag-, Mittwoch- und Freitagabend jeweils ab 18.00 Uhr während mindestens zwei Stunden sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien jährlich mit ihr zu verbringen. Er betont, dass der Verlaufsbericht der VORSA positiv ausgefallen sei, stützt auf die Aussagen von H._____ ab und reicht zudem E-Mail-Korrespondenz mit E._____, famur, betreffend den Zeitraum von September bis Dezember 2024 zu den Akten (act. B.23). Der Berufungskläger hält fest, da es keinerlei plausible Anhaltspunkte für ein begleitetes Besuchsrecht gebe, sei dieses aufzuheben und eine stufenweise Erweiterung ohne Begleitung bis hin zum beantragten, eventualiter einem gerichtsüblichen erweiterten Besuchsrecht anzuordnen. Jeder Besuch solle eine Dauer von mindestens zwei Stunden haben. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2025 (persönlich überbracht) erweitert der Berufungskläger seine Anträge und geht von einer stufenweisen Ausdehnung des Besuchsrechts bis hin zu einer alternierenden Obhut aus, so dass ab August 2025 eine alternierende Obhut mit einer je hälftigen Betreuung ausgeübt werden solle (vgl. act. A.13 S. 4; vgl. auch act. A.14 S. 2; act. A.17 S. 5).

4.2.4

Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, der Antrag des Berufungsklägers, D._____ dreimal wöchentlich abends für zwei Stunden zu sehen, sei weit weg von den Realitäten und der Routine eines Kleinkindes. An den beantragten Besuchstagen sei D._____ in der Krippe und danach jeweils hungrig und müde. Zudem gehe sie bereits um 19 Uhr zu Bett. Der Berufungskläger berücksichtige lediglich seinen eigenen Komfort und seine gewählten Arbeitszeiten – beim Arbeitgeber des Berufungsklägers, welches gleichzeitig auch ihr Arbeitgeber sei, seien diese flexibel. Er könne sich beruflich ohne Weiteres jeden zweiten Mittwochnachmittag freihalten. Der Beginn der Besuchszeit wäre auf 14 Uhr anzusetzen, so dass das Kind bei vierstündigen Besuchen um 18 Uhr, spätestens 18.15 Uhr, wieder bei der Berufungsbeklagten wäre. Andernfalls seien die bisherigen zwei Stunden jeden zweiten Mittwoch beizubehalten. Die beantragten zerstückelten Kurzbesuche würden Unruhe und einen ständigen Wechsel verursachen, was nicht im Kindeswohl liege. Auch die beantragten Wochenendbesuche und Ferien seien abzulehnen, weil sie nicht altersgemäss seien und nicht der Vater-Kind Beziehung entsprechen würden. Die Berufungsbeklagte befürwortet im Ergebnis ein Besuchsrecht von jeweils vier Stunden jede zweite Woche. Eine solche Ausdehnung entspreche den üblichen Besuchszeiten und überfordere das Kind nicht. Auf begleitete Übergaben, welche auch die Besuchsbegleiterin in ihrem Bericht für eine Übergangsphase empfehle, werde zum Schutz der Berufungsbeklagten und des Kindeswohls bestanden. Wenn die Begleitung der Übergaben später entfalle, sei mit dem Beistand eine Regelung hinsichtlich Übergabeort zu treffen, wobei der Berufungskläger das Abholen und Bringen zu übernehmen habe (vgl. zum Ganzen act. A.11).

4.2.5

Der Berufungskläger hält fest, dass es keinen sachlichen Grund gebe, weshalb er seine Tochter nicht regelmässig unter der Woche sehen sollte. Sie sei kein Baby mehr, sondern ein 22 Monate altes Kleinkind. Nicht Treffen mit ihm würden die Routine und den Rhythmus des Kindes stören, sondern unvorhersehbare Reisen und spontane Terminabsagen der Berufungsbeklagten. Das Kind sei in jedem Zustand willkommen und werde von ihm gut versorgt. Er sei bereit, sein Arbeitspensum auf 80% zu reduzieren, um mehr Zeit mit D._____ verbringen und bessere Zeitfenster bieten zu können (vgl. act. A.13 S. 1 ff.). Des Weiteren bestreitet der Berufungskläger, dass begleitete Übergaben notwendig seien. Die Übergaben könnten an einem öffentlichen Ort, der videoüberwacht sei, stattfinden, was eine neutrale und sichere Umgebung gewährleiste. Wenn die Berufungsbeklagte auf eine kostenpflichtige Begleitung bestehen sollte, so seien die Kosten hierfür von ihr alleine zu übernehmen. Falls eine Begleitung der Übergaben später entfallen würde, obliege das Abholen und Bringen der Berufungsbeklagten, da er im Gegensatz zu ihr Vollzeit arbeite (vgl. act. A.10 Rz. 3 ff.; act. A.17 S. 5; vgl. auch act. A.9 Rz. 9; act. A.13 S. 4; act. A.14 S. 2).

4.3

Begleitung

4.3.1

Die Besuchskontakte zwischen D._____ und ihrem Vater wurden seit November 2023, zurückgehend auf die Anordnungen in den Entscheiden des Regionalgerichts Landquart vom 15. September 2023 (act. B.3) und vom 21. Mai 2024 (act. B.2), begleitet durchgeführt. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, bezweckt das begleitete Besuchsrecht, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellung für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen (vgl. Urteile des Bundegerichts 5A_275/2024 vom 24. September 2024 E. 5; 5A_874/2021 vom 13. Mai 2022 E. 4.1.1; 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 274 ZGB N. 16).

4.3.2

Die Anordnung der Begleitung wurde vornehmlich mit der Herstellung der notwendigen Vertrauensbasis und der Unerfahrenheit des Vaters im Umgang mit einem Kleinkind begründet (vgl. act. B.2 E. 3.3 und act. B.3 E. 4.6). Aus dem Bericht von H._____, VORSA Graubünden, vom 10. Dezember 2024 geht hervor, dass die Begleitung der Besuche nicht mehr erforderlich erscheint. Der Berufungskläger pflegt mittlerweile einen sicheren und vertrauten Umgang mit D._____ und ist in der Lage, auf ihre Bedürfnisse einzugehen. Er hat in den letzten Monaten eine gute Bindung zu ihr aufgebaut, entsprechende Erfahrungen sammeln sowie Rückmeldungen und Anregungen der Begleitperson umsetzen können. Ein weiterer Unterstützungsbedarf ist mit Blick auf den erwähnten Bericht der Begleitperson nicht ersichtlich. Im Übrigen bestätigt auch E._____ in der eingereichten E-Mail-Korrespondenz betreffend die von der famur durchgeführten begleiteten Besuchstage im Zeitraum von September bis Dezember 2024, dass sich der Vater während der zweistündigen Besuchszeit jeweils passend um D._____ gekümmert, ihre Bedürfnisse wahrgenommen und adäquat darauf reagiert habe (act. B.23). In der E-Mail vom 11. März 2025 konstatiert E._____, dass der Vater einen liebevollen und aufmerksamen Umgang mit D._____ zeige, ihre Bedürfnisse wahrnehme und sie vor Gefahren schütze. Sie hält längere unbegleitete Besuche für möglich, während die Übergaben noch begleitet werden könnten (act. B.26). Dies deckt sich mit der im Bericht von H._____ geäusserten positiven Einschätzung. Sodann gehen nun auch beide Eltern übereinstimmend davon aus, dass keine Begleitung der Besuche (mehr) erforderlich ist (vgl. insbes. act. A.8 und act. A.11). Es besteht nach dem Gesagten somit kein Anlass mehr, die Besuche zwischen dem Berufungskläger und D._____ zu begleiten. Dies betrifft sowohl die individuellen Besuche bei ihm zuhause als auch die Teilnahme an den BBT der famur. Zwar scheint die Berufungsbeklagte insbesondere in Zusammenhang mit der Ausdehnung der Besuchszeit davon auszugehen, dass die Teilnahme an den BBT fortgeführt wird, was jedoch ihrem Zugeständnis, dass auf eine Begleitung der Besuche an sich verzichtet werden könne (act. A.8 S.1), zuwiderläuft.

4.3.3

Die Berufungsbeklagte spricht sich wie dargelegt für eine Begleitung der Übergaben und Vermeidung eines direkten Zusammentreffens aus (act. A.8), während der Berufungskläger eine Begleitung der Übergaben nicht als erforderlich erachtet und als Alternative, insbesondere zwecks Vermeidung von Kosten, eine Übergabe an einem öffentlichen Ort vorschlägt (act. A.10; vgl. auch act. A.13 S. 2 und A.17 S. 5). Die Behauptung einer angeblichen Bedrohung entbehre jeglicher Grundlage und die Forderung der Berufungsbeklagten sei eine Provokation (act. A.13 S. 1 f.). Dabei verkennt der Berufungskläger Grund und Zweck der Begleitung. Die Parteien sind aufgrund von Vorfällen in der Vergangenheit und des pendenten Strafverfahrens aktuell (noch) nicht in der Lage, direkt miteinander zu kommunizieren, und sind bereits bei einer Kommunikation per E-Mail auf Unterstützung durch den Beistand angewiesen (dazu nachfolgend E. 5.4). Ein direktes Aufeinandertreffen der Eltern gilt es daher noch zu vermeiden, zumal dabei auch D._____ involviert wäre und Spannungen sowie Differenzen anlässlich der Übergaben zu spüren bekäme. Eine Übergabe an einem öffentlichen Ort würde diesbezüglich keine Abhilfe schaffen. Ebenso kann das Kostenargument keine entscheidende Rolle spielen. Aus diesem Grund ist eine Begleitung der Übergaben vorzusehen, bis die Bereitschaft und Fähigkeit zum Austausch seitens der Eltern im Rahmen einer persönlichen Begegnung gegeben ist.

4.4

Besuchsrechtsregelung

4.4.1

Für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl oberste Richtschnur. Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kind beurteilt sich im Einzelfall nach dem Ermessen des Gerichts. In der Praxis wird bei der Regelung der Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte in erster Linie auf das Alter des Kindes Rücksicht genommen. Kleinkinder haben diesbezüglich andere Bedürfnisse als Kinder im Schulalter. Ihren Bedürfnissen entsprechen idealerweise häufige kurze Besuchskontakte ohne Übernachtungen. Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und anderseits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinanderliegen. Mithin entspricht ein Besuchsrecht von kurzer Dauer und ohne Übernachtung der für ein zweieinhalbjähriges Kind üblichen Praxis. Im Übrigen hängt die Ausgestaltung auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und den zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab. Für die Umsetzung und namentlich auch für den Detaillierungsgrad der Regelung ist das Verhältnis zwischen den Eltern entscheidend. Auch was Übernachtungen beim nicht obhutsberechtigten Elternteil angeht, kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Es gibt keine feste Altersgrenze für die Anordnung von Übernachtungen (Urteile des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3 und 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.3, je m.w.H.).

4.4.2

D._____ gilt mit ihrem Alter von 2 Jahren als Kleinkind. Vorliegend haben in den letzten Monaten grundsätzlich wöchentlich Kontakte zwischen D._____ und ihrem Vater im Umfang von eineinhalb bis zwei Stunden stattgefunden (vgl. act. B.2 Dispositivziffer 1a und 1b; act. I.1 und act. D.6.2). Gemäss dem Bericht von H._____ und den Stellungnahmen der Eltern sollen die Besuchszeiten ausgedehnt werden. Aufgrund der positiven Entwicklung, der aufgebauten Bindung sowie des Umstands, dass D._____ gerne Zeit beim Vater verbringt und ihr auch die Übergänge von einem zum anderen Elternteil bisher keine Schwierigkeiten bereitet haben (vgl. act. I.1), kann die Dauer wie auch die Häufigkeit der Kontakte ausgedehnt werden. Mit Blick auf das Alter und die Bedürfnisse von D._____ erscheint eine Ausdehnung der Besuchszeit von bisher zwei auf neu vier Stunden angemessen. Was die Häufigkeit der Kontakte angeht, so sind ebenfalls unter Berücksichtigung des Alters und der Bedürfnisse der Tochter regelmässige, nicht allzu weit auseinanderliegende Besuche angezeigt. Die vom Berufungskläger beantragte Regelung von drei wöchentlichen Abendbesuchen à zwei bzw. vier Stunden (vgl. act. A.9 Antrag Ziff. 3a und A.13 S. 4) trägt den Bedürfnissen von D._____ nicht Rechnung und erscheint nicht praktikabel. Zum einen werden ihre Routinen bzw. ihr Tagesablauf – nämlich dass sie in der Regel um 19 Uhr schlafen geht und nach einem Tag in der Kita erschöpft ist (vgl. act. A.11 S. 1) – nicht beachtet, zum anderen sind dreimalige Besuche unter der Woche mit häufigen Wechseln und Unruhe verbunden und bergen die Gefahr einer Überforderung für D._____. Unter der Woche ist daher ein Besuch vorzusehen. Gemäss Ausführungen der Berufungsbeklagten verfügt der Berufungskläger über flexible Arbeitszeiten, was dieser grundsätzlich bestätigt wie auch die Möglichkeit, sein Arbeitspensum anzupassen (vgl. act. A.13 S. 2). Daher ist davon auszugehen, dass er sich unter der Woche eine Besuchszeit von vier Stunden einrichten kann und D._____ unter Berücksichtigung ihrer Schlafenszeit spätestens um 18.15 Uhr wieder der Berufungsbeklagten übergeben werden kann, andernfalls hätte die Besuchsdauer entsprechend kürzer auszufallen. Nebst dem Besuch unter der Woche soll der Berufungskläger auch am Wochenende Zeit mit D._____ verbringen dürfen. Entsprechend der bisher gepflegten Regelung sind an jedem zweiten Wochenende Kontakte vorzusehen, wobei diese nun ebenfalls vier Stunden dauern sollen. Zusammengefasst ist der Berufungskläger also zu berechtigen, seine Tochter einmal wöchentlich unter der Woche sowie zusätzlich an jedem zweiten Wochenende für jeweils vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen. Damit kommt es zu keinen langen Kontaktunterbrüchen und den Interessen von D._____ wird bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts Rechnung getragen. Im Ergebnis wird sowohl die Besuchsdauer als auch der Besuchsrhythmus erhöht, wenn auch nicht im vom Berufungskläger geforderten Ausmass. Der Berufungskläger beantragt insbesondere auch Wochenendbesuche mit Übernachtungen sowie Ferien (vgl. act. A.9 Antrag Ziff. 3b und 3c; act. A.13 S. 4; act. A.17 S. 5). Nicht nur aufgrund des Alters des Kindes (vgl. vorstehend E. 4.4.1), sondern auch in Anbetracht der Wohn- und Platzverhältnisse – der Berufungskläger lebt in einer Einzimmerwohnung – fallen Übernachtungen bis auf Weiteres ausser Betracht. Dasselbe gilt für Ferien. Es entspricht im Übrigen einer stufenweisen Ausdehnung, von einer solchen spricht denn auch der Berufungskläger, dass Übernachtungen erst als letzter Schritt folgen.

4.4.3

Die Planung der Besuchstermine hat unter Berücksichtigung der Verfügbarkeiten aller Beteiligten zu erfolgen. Auf die Festlegung eines fixen Wochentags bzw. Wochenendtags wird daher verzichtet. Hinsichtlich des Übergabeortes lässt sich festhalten, dass direkte Übergaben wie dargelegt zurzeit noch nicht möglich sind (vgl. vorstehend E. 4.3.3) und es deshalb eines neutralen Übergabeortes bedarf. Die Übergabemodalitäten müssen flexibel anhand der bestehenden Möglichkeiten organisiert und gehandhabt werden. Übergabeort könnte die Kita I._____ in J._____ sein, welche D._____ an den Arbeitstagen der Berufungsbeklagten besucht (vgl. act. C.7), sofern die Besuchstermine auf diese Tage fallen. Der Berufungskläger könnte D._____ dort abholen und wieder dahin zurückbringen. Sodann hat sich H._____, VORSA Graubünden, auf Nachfrage hin grundsätzlich bereit erklärt, im Bedarfsfall die Begleitung der Übergaben zu übernehmen, das Wochenende ausgenommen. Sie ist mit der Familiensituation vertraut und auch für D._____ keine unbekannte Person. Falls eine Übergabe in der Kita nicht möglich ist, ist H._____ mit der Begleitung der Übergaben zu betrauen. Dabei bietet es sich aus Praktikabilitätsgründen bzw. mit Blick auf den Arbeitsort von H._____ sowie den Wohnort des Berufungsklägers an, dass die Berufungsbeklagte D._____ weiterhin nach _____ bringt, dort an H._____ übergibt, diese D._____ zum Berufungskläger bringt und sie anschliessend wieder bei ihm abholt und in _____ an die Berufungsbeklagte übergibt. Wie erwähnt bietet die VORSA keine Begleitung an den Wochenenden an. An den Wochenenden könnte eine Übergabe in den Räumlichkeiten der famur stattfinden und zwar an den Daten der BBT. Eine Begleitung der Besuche selbst ist wie dargelegt nicht mehr erforderlich, so dass lediglich die Übergabe von D._____ durch die Berufungsbeklagte und die Rückgabe von D._____ durch den Berufungskläger in den dortigen Räumlichkeiten vorzunehmen sind. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt direkte Übergaben stattfinden können, so hat die Berufungsbeklagte – entsprechend der Empfehlung von H._____ und mit Blick auf die Signalwirkung für das Kind – D._____ zum Berufungskläger zu bringen und dieser sie der Berufungsbeklagten zurückzubringen.

4.5

Kosten der Besuchsbegleitung

Der Berufungskläger wendet sich gegen die ihm auferlegte Kostenpflicht bezüglich der begleiteten Besuche (vgl. act. A.1 Rechtsbegehren Ziff. 5). Eine Begründung zu diesem Rechtsbegehren fehlt in der Berufungsschrift vollständig. Bereits aufgrund mangelnder Begründung kann auf das in Ziffer 5 enthaltene Begehren hinsichtlich der Kostenauflage nicht eingetreten werden (vgl. vorstehend E. 2.1). Allerdings wäre es auch in der Sache abzuweisen. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB haben die Eltern gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Ist das begleitete Besuchsrecht nicht durch das Verhalten eines Elternteils allein verursacht, sollten die entstandenen Kosten durch beide Elternteile je zur Hälfte getragen werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N. 28). Im vorliegenden Fall legt der Berufungskläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass die Besuchsbegleitung ausschliesslich durch die Berufungsbeklagte verursacht worden wäre. Die Vor-

instanz hat die Kosten der begleiteten Besuche insbesondere aufgrund des elterlichen Konflikts, der nicht einer Partei allein angelastet werden kann, zu Recht beiden Elternteilen auferlegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 6.3). Dies gilt auch für die weiterhin noch zu begleitenden Übergaben. Zwar möchte der Berufungskläger auch diese Kosten der Berufungsbeklagten anlasten (vgl. act. A.10 Ziff. 5; act. A.13 S. 4; act. A.17 S. 5). Dass eine direkte Kommunikation und persönliche Begegnung zwischen den Eltern (noch) nicht möglich ist, ist jedoch auf beide Parteien zurückzuführen. Es bleibt daher bei der hälftigen Kostenpflicht.

4.6

Kontaktverbot

Mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 5. Juni 2023 wurde ein Annäherungs- und Kontaktverbot des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten und der Tochter ausgesprochen (act. B.4 Dispositivziffer 3). Mit Entscheid vom 15. September 2023 wurde dieses grundsätzlich bestätigt bzw. festgehalten, dass das Annäherungsverbot gegenüber D._____ im Rahmen des angeordneten Besuchsrechts aufgehoben wird (act. B.3 Dispositivziffer 4). Im Entscheid vom 21. Mai 2024 (act. B.2) finden sich keine weiteren Ausführungen dazu. Es bleibt dabei, dass das Annäherungs- und Kontaktverbot selbstredend bei der Ausübung des Besuchsrechts nicht gilt und zwar sowohl in Bezug auf D._____ als auch in Bezug auf die Berufungsbeklagte, sollten sich die Eltern im Rahmen der Übergaben künftig persönlich begegnen.

5.

Beistandschaft

5.1

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens fällt die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Gerichts, wobei der Vollzug der angeordneten Massnahmen der Kindesschutzbehörde obliegt (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Als Vollzugsbehörde ist die Kindesschutzbehörde grundsätzlich an das Gerichtsurteil gebunden. Allerdings ist sie auch in Fällen gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB keine reine Vollstreckungsinstanz; sie ist vielmehr grundsätzlich befugt, den Vollzug ergänzender Kindesschutzmassnahmen anzuordnen oder den Vollzug nötigenfalls (ganz oder teilweise) vorübergehend auszusetzen, soweit das Kindeswohl ansonsten ernstlich gefährdet würde (vgl. PKG 2014 Nr. 3 E. 5a; Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 315-315b ZGB N. 3 ff.).

5.2.1

Der eingesetzte Beistand F._____, Inspira GmbH, beantragt mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (act. D.28), die Ausdehnung der Beistandschaft in Bezug auf das Besuchsrecht zu prüfen. Wie dargelegt fällt dies aufgrund des vorliegend pendenten Verfahrens in die gerichtliche Zuständigkeit. Zur Begründung seines Antrags führt der Beistand aus, dass es aufgrund eines Vorfalls im Dezember 2024 im Zusammenhang mit Reiseplänen der Berufungsbeklagten mit D._____ und dem wiederholt wahrnehmbaren gegenseitigen Misstrauen fraglich erscheine, ob es den Eltern mittelfristig gelingen werde, sich im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge und des verfügten Kontaktrechts über erzieherische Belange zu einigen und im direkten Austausch gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Die Eltern würden sich auch in Fragen des Besuchsrechts regelmässig an den Beistand wenden oder Absprachen betreffend die begleiteten Besuche den Begleitpersonen überlassen. Im Rahmen der Kontaktregelung fehle eine Ansprechperson, die zwischen den Eltern vermittle, die Modalitäten koordiniere und überwache sowie im Konfliktfall befugt sei, Modalitäten festzulegen. Die bestehende Massnahme gemäss Art. 308 ZGB sei daher um eine Besuchsrechtsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen zu erweitern.

5.2.2

Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2025 (act. A.12) schliesst sich die Berufungsbeklagte dem Antrag des Beistands an. Die Kommunikation zwischen den Eltern bleibe nachhaltig gestört. Auch mit Eingabe vom 11. März 2025 hält sie daran fest und präzisiert, die Kommunikation existiere nur rudimentär im Rahmen der durch den Beistand eröffneten und überwachten zweiwöchentlichen Regelkommunikation in Bezug auf die Entwicklung des Kindes. Das grenzüberschreitende Verhalten des Berufungsklägers halte an; so habe er von der Berufungsbeklagten namentlich Nachweise bezüglich der Verwendung des Kindesunterhalts in den letzten zwölf Monaten verlangt (act. A.16). Der Berufungskläger demgegenüber lehnt die Erweiterung der Aufgaben des Beistands ab. Dieser sei nicht in der Lage, ihn angemessen zu unterstützen, und es sei nicht akzeptabel, dass er sich nur als passiver Beobachter verhalte und auf E-Mails nicht oder sehr spät antworte. Der Berufungskläger beantragt, dass F._____ durch H._____ abzulösen sei, und bezeichnet dessen Verhalten als nicht unparteiisch (vgl. act. A.13 S. 3; act. A.14 S. 2; act. A.17 S. 5 f.). Dem widersetzt sich die Berufungsbeklagte und führt aus, dass die Rolle der Besuchsbegleitung und des Beistands nicht vermischt werden dürften. Zudem macht sie erneut geltend, das Mandat des Beistandes F._____ sei wie von diesem beantragt zu erweitern (act. A.15).

5.3

Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 6. Mai 2024 wurde für D._____ eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) errichtet und F._____ als Beistand ernannt. Er wurde mit der Aufgabe betraut, dem Vater Auskunft über die Entwicklung von D._____ zu erteilen und die Kommunikation zwischen den Eltern zwecks Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen (RG-act. II/11.3). Eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs, eine sogenannte Besuchsrechtsbeistandschaft, ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind. Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (Breitschmid, a.a.O., Art. 308 ZGB N. 1 ff. und N. 14). Mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist grundsätzlich die Ernennung eines Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB verbunden, welcher die Ausgestaltung der Besuchskontakte im Einzelnen bestimmt und die Begleitung selbst übernehmen oder an eine Drittperson delegieren kann (Breitschmid, a.a.O., Art. 308 ZGB N. 15 f.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N. 25 f.).

5.4

Vorliegend ist nach dem Dargelegten betreffend das Besuchsrecht lediglich noch eine Begleitung der Übergaben vorzusehen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht abschätzen, wie lange die Begleitung der Übergaben nötig sein wird; die Berufungsbeklagte spricht von mindestens zwei Monaten und einer anschliessenden Neubewertung (vgl. act. A.8). Sowohl der Beistand als auch die Berufungsbeklagte gehen davon aus, dass die Eltern eine Ansprechperson hinsichtlich des Besuchsrechts bzw. Unterstützung bei der mit der Besuchsrechtsausübung verbundenen Kommunikation benötigen. Der Berufungskläger behauptet zwar, dass eine Verständigung zwischen den Parteien möglich sei und er sich um eine harmonische Kommunikation bemühe, wobei er unter anderem WhatsApp-Korrespondenz in fremder – mutmasslich persischer Sprache – ins Recht legt, deren Übersetzung er in der Folge selbst vornimmt (vgl. act. A.14 S. 1 und 4 ff.). Eingaben wie auch Beweismittel sind grundsätzlich in einer Amtssprache des zuständigen Kantons einzureichen (vgl. Art. 129 Abs. 1 ZPO). Dem Gericht ist es sprachbedingt nicht möglich, die Behauptung des Berufungsklägers anhand der eingereichten Korrespondenz zu überprüfen. Darauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, zumal sich aus den weiteren Akten klar ergibt, dass die Kommunikation zwischen den Eltern noch immer erschwert ist und primär per E-Mail mittels Unterstützung des Beistands oder der Besuchsbegleitperson erfolgt (vgl. act. B.17; act. B.23 f.; act. D.28; act. I.3). Insbesondere in Zusammenhang mit der im Dezember 2024 geplanten Ferienreise der Berufungsbeklagten mit D._____ und der damit verbundenen Erteilung von Informationen hat sich das vorhandene gegenseitige Misstrauen sowie das Unvermögen, direkt miteinander zu kommunizieren und die Angelegenheit gemeinsam zu lösen, wiederum gezeigt (act. D.28). Dasselbe gilt in Bezug auf den durch den Berufungskläger verlangten Nachweis über die Verwendung der Kinderunterhaltszahlungen (act. C.17) – obschon dieser darin ein berechtigtes Anliegen und kein Misstrauensvotum sehen will (vgl. act. A.18 S. 4) – und den Vorfall mit dem Pfefferspray (vgl. act. I.3). Auch die in den gerichtlichen Eingaben gegenseitig erhobenen Vorwürfe der Parteien machen das noch immer schwierige, konflikthafte Verhältnis deutlich. Vorliegend lassen sich nicht alle Einzelheiten des Besuchsrechts regeln und die getroffene Anordnung erfordert eine Koordination unter den Beteiligten, wodurch die Kommunikationsanforderungen zusätzlich erhöht werden. Die Eltern benötigen angesichts der bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten eine Ansprechperson zur Regelung der konkreten Modalitäten der einzelnen Besuchstermine (Datum bzw. Uhrzeit, Übergabeort und Begleitung der Übergaben). Aufgrund der noch offenen Modalitäten erscheint es angezeigt, dem Beistand zusätzliche Aufgaben hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts einzuräumen und ihn auch hierfür als Ansprechperson für die Eltern zu bestimmen. Dies wird im Übrigen auch im Bericht von H._____ empfohlen (vgl. act. I.1 in fine). Die Besuchstermine sind – im vorgenannten Rahmen (vgl. E. 4.4.2 f.) – vom Beistand unter Einbezug der Eltern und der Begleitperson entsprechend verbindlich festzulegen, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen können. Auch wird es bei fehlender Einigung dem Beistand überlassen, zu bestimmen, wie lange die Übergaben zu begleiten sind bzw. ab welchem Zeitpunkt darauf verzichtet werden und eine direkte Übergabe zwischen den Eltern stattfinden kann. Da er im Austausch mit den Eltern wie auch der Begleitperson steht und die Entwicklung hinsichtlich der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit verfolgt, kann er auch abschätzen, wann und unter welchen Umständen direkte Begegnungen zwischen den Eltern möglich sein werden. Die Umsetzung der vorliegend angeordneten Besuchsregelung bedarf somit der Unterstützung und Mitwirkung des Beistands.

5.5

Der Berufungskläger verlangt, dass H._____ anstelle von F._____ als Beiständin eingesetzt werde. Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB wird der Beistand auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person entlassen, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Ein wichtiger Grund nach Ziffer 2 der genannten Bestimmung besteht namentlich beim Vorliegen einer groben Nachlässigkeit. Notwendig ist ein vom Beistand verschuldetes Handeln oder Unterlassen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt (Vogel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 421 - 424 ZGB N. 24). Vorliegend sind weder Anhaltspunkte, aufgrund derer an der Eignung von F._____ für das Amt zu zweifeln wäre, noch Pflichtverletzungen seinerseits ersichtlich. Das Argument des Berufungsklägers, er werde durch den Beistand insbesondere aufgrund ungenügender Erreichbarkeit nicht angemessen unterstützt, vermag nicht zu überzeugen und einen Wechsel nicht zu begründen. Der eingereichten E-Mail Korrespondenz lässt sich vielmehr entnehmen, dass F._____ die Parteien jeweils über Ferienabwesenheiten oder tageweise Absenzen informiert und auch eine Stellvertretung bzw. Anlaufstelle in dringenden Fällen benannt hat (vgl. act. B.24). Eine permanente Erreichbarkeit kann nicht gefordert werden. Sodann geht es bei der Massnahme auch nicht um eine Unterstützung des Berufungsklägers, sondern um eine Unterstützung der elterlichen Kommunikation. Entsprechend hält F._____ fest, dass es gelungen sei, eine Regelkommunikation per E-Mail einzuführen, mittels welcher die Mutter dem Vater alle zwei Wochen über die Entwicklung von D._____ und Besonderheiten Auskunft gebe. Er lese den E-Mail-Verkehr mit und werde im Rahmen seines Auftrags aktiv, wenn sich Bedarf für eine Vermittlung ergebe oder er von den Eltern dazu aufgefordert werde (act. D.28 S. 2). Der Berufungskläger scheint die Rolle des Beistands zu verkennen, wenn er meint, dass dieser ihm zur Durchsetzung seiner Anliegen verhelfen müsste. Betreffend die von der Berufungsbeklagten mit D._____ im Dezember 2024 vorgenommene Reise hat der Berufungskläger offenbar nicht Informationen im gewünschten Detaillierungsgrad erhalten, was er dem Beistand zum Vorwurf machte und seine Unterstützung bemängelte (vgl. act. D.28 S. 1 f.). Darin liegt jedoch kein Grund, die Beistandsperson auszuwechseln. Auch ein angeblich parteiisches Verhalten des Beistands ist nicht ersichtlich und es wird nicht klar, was der Berufungskläger mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten unzureichenden Dokumentation der Besuche meint (vgl. act. A.17 S. 5). Überdies erweist sich der Hinweis der Berufungsbeklagten, dass H._____ in ihrer Funktion als Besuchs- respektive Übergabebegleitung eine andere Rolle einnehme als der Beistand und diese vorliegend voneinander abgegrenzt werden sollten (vgl. act. A.15), als zutreffend.

5.6

Somit wird F._____ ergänzend zu seiner bisherigen Aufgabe (vgl. E. 5.3) damit beauftragt, die konkreten Modalitäten der Besuche und der begleiteten Übergaben im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu regeln und die Besuche entsprechend zu organisieren.

6.

Mediation

Der Berufungskläger beantragt eine Mediation, um die seiner Ansicht nach unbegründeten Ängste der Berufungsbeklagten zu reduzieren (act. A.13 S. 3). Das Gericht kann die Eltern gestützt auf Art. 297 Abs. 2 ZPO zu einem Mediationsversuch auffordern. Die Aufforderung zur Mediation ist nichts anderes als eine etwas stärker bzw. mit Nachdruck formulierte Empfehlung ohne verpflichtenden Charakter. Die Mediation ist grundsätzlich freiwillig. Die Weigerung, der gerichtlichen Aufforderung nachzukommen, bleibt deswegen sanktionslos. Jede Partei kann deshalb auch einseitig auf eine Mediation verzichten (Michel/Bruttin, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 297 ZPO N. 12 f. und N. 17; Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, 2012, Art. 297 ZPO N. 13; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7336). Da die Berufungsbeklagte direkte Begegnungen und damit auch Gespräche mit dem Berufungskläger ablehnt, erscheint ihre Bereitschaft für eine Mediation zumindest im jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben und eine entsprechende Anweisung durch das Gericht somit nicht als sinnvoll. Ferner ist bereits der Beistand mit der Aufgabe betraut, die Kommunikation zwischen den Eltern zu unterstützen, so dass eine gewisse Hilfestellung besteht.

7.

Begutachtung

7.1

In seinen Eingaben vom 4., 12. und 21. März und vom 9. April 2025 (act. A.14; act. A.17 f.; act. A.21) spricht sich der Berufungskläger für eine Begutachtung der Berufungsbeklagten respektive ihrer Erziehungsfähigkeit aus, um die emotionale Instabilität und deren Auswirkungen auf D._____ zu prüfen. Der Berufungskläger bringt insbesondere vor, dass die spontanen Reisen und nächtlichen Aktivitäten der Berufungsbeklagten den Rhythmus des Kindes stören würden und sie unbegründete Ängste habe. Die Berufungsbeklagte habe vor rund drei Jahren an Depressionen gelitten und gewalttätiges Verhalten gezeigt, würde impulsive Entscheidungen treffen und D._____ mit ihrem Verhalten gefährden. Zugleich führt der Berufungskläger in den genannten Eingaben aus, dass die Berufungsbeklagte zweifellos eine engagierte Mutter sei, die sich mit Zuneigung und Hingabe um die Tochter kümmere, und ihre Fürsorge unbestritten sei.

7.2

Der Berufungskläger bezieht sich zur Begründung des behaupteten instabilen psychischen Zustands der Berufungsbeklagten soweit ersichtlich auf Vorfälle, welche zeitlich in Zusammenhang mit der Trennung im Frühjahr 2023 stehen bzw. auf einen Vorfall, der auf anfangs 2024 zurückgeht. Dabei macht er hauptsächlich geltend, dass die Berufungsbeklagte eigenmächtig gehandelt und seine Zustimmung nicht eingeholt habe, als sie ausgezogen sei und sich mit D._____ bei ihm unbekannten Freunden aufgehalten habe, sie D._____ unkontrolliert Medikamente verabreicht und trotz Verkehrsstau und Hitze eine Reise mit der Tochter ins Tessin geplant habe (act. A.17 S. 1 f.; act. A.18 S. 5). Diese Ausführungen lassen auf Differenzen zwischen den Eltern schliessen, nicht aber auf labiles oder verantwortungsloses Handeln der Berufungsbeklagten. Das Vorliegen eines (noch) nicht bewältigten Elternkonflikts vermag keine Begutachtung zu rechtfertigen. Von einer "dokumentierten" Depression der Berufungsbeklagten kann nicht die Rede sein, handelt es sich beim vom Berufungskläger bezeichneten Beleg doch lediglich um eine in einer Aktennotiz der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, festgehaltene, vom Berufungskläger gemachte Aussage (act. B.25) und nicht etwa um eine ärztliche Einschätzung. Im Übrigen liegt eine allfällige Depression selbst nach Aussage des Berufungsklägers drei Jahre zurück. Auch eine angebliche heimliche Medikamentengabe (vgl. act. A.18 S. 5 und act. A.21 S. 4 f.) ist nicht "dokumentiert". Auch hier handelt es sich beim angegebenen Beleg lediglich um eine Äusserung des Berufungsklägers gegenüber der KESB und nicht um eine Feststellung der Behörde, wobei der Berufungskläger jedoch gleichzeitig erklärte, dass die Berufungsbeklagte gut zu D._____ schaue (act. B.25). Welche Medikamente die Berufungsbeklagte D._____ genau verabreicht haben soll, führt der Berufungskläger zudem nicht aus und die eingereichten Fotoaufnahmen der vorhandenen Medikamente (act. B.34) geben darüber keinen Aufschluss. Die Entscheidung, dem Kind alltägliche oder dringliche Medikamente, wie etwa schmerz- oder entzündungshemmende Mittel, zu verabreichen, obliegt dem betreuenden Elternteil und erst bei medizinischen Eingriffen oder einer längerfristigen medikamentösen Behandlung ist ein gemeinsamer Entscheid der Eltern nötig (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N. 3c). Der Berufungskläger legt sodann nicht näher dar, wie die Berufungsbeklagte den Rhythmus von D._____ angeblich stört und inwiefern Letztere unter dem mütterlichen Verhalten, etwa der Vornahme einer Reise, leiden soll (vgl. act. A.14 S. 1). Auch der Vorwurf, dass die Berufungsbeklagte ein Luxusleben führe und ihren Lebensstil über das Wohl der Tochter stelle (act. A.18 S. 6; act. A.21 S. 3), erscheint unsubstantiiert. All dies findet denn auch in den Akten keine Stütze. Namentlich der im Recht liegende Bericht der famur beurteilt das Verhalten der Mutter als gut organisiert sowie ihren Umgang mit D._____ als liebevoll und entspannt; sie zeige sich besorgt, aber nicht überbehütend (act. B.9). Dies bestätigt auch die E-Mail-Korrespondenz zwischen den Eltern und dem Beistand (vgl. act. B.17). Bezüglich der Vorwürfe des Berufungsklägers in Zusammenhang mit dem Pfefferspray sowie angeblichen weiteren Waffen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.2.3). Es bestehen somit keine Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten, welche eine Begutachtung erforderlich machen würde. So anerkennt auch der Berufungskläger – trotz der erhobenen Vorwürfe – gleichzeitig ihre elterlichen Fähigkeiten (vgl. act. A.14 S. 3 und act. A.17 S. 4). Mit seinem Antrag auf alternierende Obhut – welchen er erst zuletzt durch jenen auf Zuweisung der alleinigen Obhut ablöste – gestand er der Berufungsbeklagten ausserdem ebenfalls das Obhutsrecht zu und damit auch, dass sie in der Lage ist, dieses auszuüben und für die alltägliche Betreuung, Pflege und Erziehung von D._____ zu sorgen. Seine Argumentation erscheint daher in gewisser Weise widersprüchlich. Dass eine schwierige, konflikthafte Trennungssituation mit Ängsten verbunden ist, ist sodann nicht ungewöhnlich; ebenso der Umstand, dass es Zeit benötigt, um wieder Vertrauen zu fassen. Anzumerken ist des Weiteren, dass sich dem Bericht von H._____ entnehmen lässt, dass Mutter und Vater mit D._____ jeweils positiv über den anderen Elternteil sprechen würden, gegenseitig eine loyale Haltung ersichtlich sei und sie sich auch bei der Terminplanung flexibel gezeigt und Wünsche des anderen berücksichtigt hätten (act. I.1). Vorliegend hat sich die Berufungsbeklagte im Rahmen des angeordneten Besuchsrechts kooperativ gezeigt, ist dem Berufungskläger jeweils bezüglich Besuchsterminen entgegengekommen und befürwortet nun auch unbegleitete Besuche (act. A.8; act. A.11; act. B.9; act. B.23; act. I.1). Insoweit unterstützt sie den Kontakt zwischen Vater und Tochter und es kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht davon gesprochen werden, dass sie ihn aus dem Leben der Tochter dränge, ihm seine Rechte als Vater verwehre und mehr an ihrer eigenen Kontrolle als am Wohl von D._____ interessiert sei (vgl. act. A.13 S. 1 f. und act. A.14 S. 1) oder sein Sorgerecht sowie gerichtliche Anordnungen missachte (vgl. act. A.18 S. 6). Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Einholung eines Gutachtens abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8.

Reisevollmacht / Ausweiskopien

8.1.1

Der Berufungskläger verlangt die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des vor-instanzlichen Entscheids (act. A.1 Rechtsbegehren Ziff. 1) und macht geltend, die möglichen Eheschutzmassnahmen seien im Gesetz abschliessend aufgezählt und die Ausstellung einer Reisevollmacht sei nicht vorgesehen. Daher hätte ihn die Vor-instanz nicht anweisen dürfen, eine Reisevollmacht abzugeben (act. A.1 Rz. 31).

8.1.2

Vorliegend haben sich die Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf geeinigt, dass der Berufungskläger eine notariell beglaubigte generelle Reisevollmacht für D._____ für sämtliche EU-Länder und Grossbritannien ausfertigt (vgl. RG-act. II/10). Entsprechend handelt es sich, entgegen der Darstellung des Berufungsklägers, um eine in Zusammenhang mit Auslandreisen getroffene Vereinbarung unter den Eltern und nicht um eine ursprüngliche Anweisung durch die Vorinstanz. In der Sache geht es um eine Regelung in Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 301 f. ZGB). Wie die Berufungsbeklagte anführt (act. A.2 III. Rz. 8), wurde die Reisevollmacht per 15. Juli 2024 bereits ausgestellt (vgl. act. C.11). Vor diesem Hintergrund fehlt es an der erforderlichen Beschwer des Berufungsklägers, die entsprechende Dispositivziffer aufzuheben, und auf seinen Antrag kann folglich nicht eingetreten werden (vgl. vorstehend E. 2.2). Zudem begründet der Berufungskläger seinen Antrag in der Berufung nicht weiter und legt insbesondere nicht dar, weshalb die Berufungsbeklagte mit D._____ keine Auslandreisen soll unternehmen dürfen. Auch aus diesem Grund ist nicht darauf einzutreten.

8.1.3

In der Eingabe vom 21. März 2025 (act. A.18) kommt der Berufungskläger auf seinen Antrag zurück und ersucht um Rückgabe der erzwungenen Reisevollmacht, da die Berufungsbeklagte seine Rechte missbrauche. Eine weitere Begründung bringt er nicht vor (vgl. einzig act. A.21 S. 4), so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern "seine Rechte" mit der erteilten Vollmacht missbraucht würden. Infolge mangelnder Begründung ist auf den Antrag nicht einzutreten. Soweit dieser in Zusammenhang mit dem ebenfalls in der Eingabe vom 21. März 2025 enthaltenen Ersuchen um Offenlegung des Aufenthaltsortes von D._____ zu sehen ist, ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten: Wurde die Obhut einem Elternteil zugeteilt, und lebt das Kind mit diesem im gleichen Haushalt, so befindet sich dort auch sein Aufenthaltsort. Wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, ist ein dauerhafter Wechsel des Aufenthaltsortes, wie etwa ein Umzug, zustimmungsbedürftig (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301a ZGB N. 7). Der Berufungskläger irrt jedoch, wenn er meint, dass die Berufungsbeklagte ihn jederzeit darüber informieren müsste, wo sich D._____ kurzzeitig gerade aufhält. Als Obhutsinhaberin hat sie die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und zur Ausübung der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dessen Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1), wobei sie alltägliche Entscheidungen alleine treffen kann, wozu insbesondere die Freizeitgestaltung und Unternehmung von Ausflügen gehört; gleichermassen entscheidet auch der besuchsberechtigte Elternteil darüber während der Besuche alleine (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N. 3b f.). Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. act. C.21 S. 7, 9, 11 f. und 15), konnte der Berufungskläger mit seinem Anliegen an den Beistand gelangen und der Aufenthaltsort von D._____ konnte rasch geklärt werden. Seine Unterstellung, das Verhalten der Berufungsbeklagten grenze an Kindesentführung (vgl. act. A.18 S. 5 und act. A.21 S. 4 f.), erwies sich als vollkommen unberechtigt. Von einem unklaren Aufenthaltsort und einer akuten Gefahr (vgl. act. A.21 S. 4) kann keine Rede sein. Der Antrag auf Offenlegung des Aufenthaltsortes von D._____ ist durch die erteilte Auskunft gegenstandslos geworden.

8.2.1

Ausserdem beantragt der Berufungskläger die Herausgabe einer Kopie der Ausweisdokumente von D._____ (act. A.1 Rechtsbegehren Ziff. 6). Er benötige diese für bestimmte Behördengänge und die Dokumente seien ihm gestützt auf Art. 176 Abs. 3 und Art. 275a ZGB auszuhändigen (act. A.1 Rz. 32). Die Berufungsbeklagte stellt sich dem Antrag entgegen und erklärt, der Berufungskläger wolle einen C._____ Pass für D._____ anfertigen lassen. Er streite dies zwar ab, liefere jedoch keine andere Erklärung, wofür er die Ausweispapiere benötige (act. A.2 III. Rz. 9; vgl. act. A.6 III Ziff. 6).

8.2.2

Der Berufungskläger bestreitet, dass er mit D._____ in den C._____ reisen wolle (vgl. act. A.1 Rz. 32 und act. A.17 S. 3). Unabhängig davon führt der Berufungskläger allerdings nicht aus, für welche konkreten Behördengänge er eine Kopie der Ausweisdokumente seiner Tochter braucht und solche sind auch nicht ohne Weiteres offensichtlich. Entsprechend fehlt es auch hier an einer zureichenden Begründung. Auf die Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten. Sollte der Berufungskläger in Zukunft dennoch auf Unterlagen von D._____ angewiesen sein, wäre denkbar, dass er mit seinem Anliegen an den Beistand gelangt, welcher die Eltern in dieser Angelegenheit vermittelnd unterstützen könnte.

9.

Prozesskostenbevorschussung / unentgeltliche Rechtspflege

9.1

Der Berufungskläger ersucht um Verpflichtung der Berufungsbeklagten, ihm einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von mindestens CHF 2'500.00 zu bezahlen. Subsidiär sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. A.1 Rechtsbegehren Ziff. 7). Trotz entsprechender Ankündigung in der Berufungsschrift (act. A.1 Rz. 34) und des seitens des Gerichts erfolgten Hinweises in der Kostenvorschussverfügung (act. D.3) hat der Berufungskläger zunächst kein separates URP-Gesuch eingereicht (vgl. dazu E. 9.2) und ebenfalls kein separates Gesuch um Prozesskostenbevorschussung gestellt. Zudem hat der Berufungskläger weder den Antrag um Prozesskostenbevorschussung noch um unentgeltliche Rechtspflege in der Berufung auch nur ansatzweise begründet (vgl. act. A.1 Rz. 33 f.). Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses setzt namentlich voraus, dass der antragstellende Ehegatte selbst nicht über ausreichende Mittel für die Bezahlung der Kosten des eherechtlichen Verfahrens verfügt und auf die Kostenhilfe des anderen Ehegatten angewiesen ist, dieser zur Leistung derselben im Stande ist und die Sache nicht aussichtslos erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.1 m.w.H.). Vorliegend fehlen Angaben zur Bedürftigkeit des Berufungsklägers wie auch zur Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten in der Berufung gänzlich. Dementsprechend ist auf das Begehren um Prozesskostenbevorschussung nicht einzutreten.

9.2

Mit Eingabe vom 21. März 2025 (persönlich überbracht) hat der Berufungskläger doch noch das angekündigte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht (vgl. act. M.1). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a) und die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (lit. c). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (ex nunc et pro futuro), kann aber ausnahmsweise auch rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Von dieser Möglichkeit ist äusserst restriktiv Gebrauch zu machen. Sie kommt einzig in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2c ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3) oder wenn eine nicht anwaltlich vertretene Partei ihren Anspruch nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 119 ZPO N. 5 m.w.H).

9.3

In seinem Gesuch beziffert der Berufungskläger zwar die Höhe seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben, er unterlässt es jedoch, diese Zahlen zu belegen und aufzuzeigen, wie sich die Ausgaben konkret zusammensetzen. Der beigelegte Kontoauszug vom Februar und März 2025 (act. M.1.1) vermag als Beleg jedenfalls nicht zu genügen. Ebenso wenig vermag der Berufungskläger mit dem Hinweis, dass ihm in einem anderen Verfahren vor dem Regionalgericht Plessur die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Damit ist der Berufungskläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hat zwar angeboten, die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen nachzureichen. Auf eine solche Nachbesserung konnte jedoch verzichtet werden, da dem Gesuch aus den nachfolgenden Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden ist. Der Berufungskläger hat die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend beantragt und sein damaliger Rechtsvertreter hat nach der Einleitung des Rechtsmittelverfahrens auf eine Gesuchstellung verzichtet (vgl. vorstehend E. 9.1). Sodann war der Berufungskläger in der Lage, den auferlegten Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung am 21. März 2025 war der Berufungskläger bereits seit längerem – Rechtsanwalt G._____ teilte mit Schreiben vom 21. Februar 2025 mit, dass er den Berufungskläger nicht mehr vertrete (act. D.34) – nicht mehr anwaltlich vertreten. Daher kann sich das Gesuch nicht auf die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beziehen. Sodann befreit das Gesuch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Damit kann lediglich noch eine Befreiung von Gerichtskosten (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) Gegenstand des vorliegenden Gesuchs sein. Das Berufungsverfahren war zum Zeitpunkt der Gesuchstellung am 21. März 2025 bereits weit fortgeschritten; es hatte bereits ein mehrfacher Schriftenwechsel (act. A.1 - A.17) stattgefunden. Die bis zum erwähnten Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen können nach dem Gesagten nicht vom Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfasst sein. Der Berufungskläger erstattete sodann am 21. März 2025 (persönlich überbracht) eine Noveneingabe sowie am 9. April 2025 eine weitere Stellungnahme an das Gericht. Wie die vorstehende Beurteilung (vgl. E. 3.2.3 f. und E. 8.1.3) gezeigt hat, müssen die darin (neu) gestellten Anträge, namentlich der Antrag auf alleinige Obhut, Rückgabe der erteilten Reisevollmacht und Offenlegung des Aufenthaltsortes von D._____, als aussichtslos beurteilt werden. Dasselbe gilt für den Antrag bezüglich Zuteilung der ehelichen Wohnung und Substituierung der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten (vgl. nachfolgend E. 10). Dies steht der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unabhängig vom Nachweis der Mittellosigkeit, entgegen (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch ist daher abzuweisen.

10.

Weitere Anträge

Der Berufungskläger stellt weitere unbegründete Anträge. Dazu gehören der Antrag auf "regelmässige Information über das Kind ohne Druck durch den Beistand" (vgl. act. A.13 S. 3). Eine Begründung zu dieser "Forderung" fehlt vollständig, womit nicht darauf einzutreten ist. Gleiches gilt für den gestellten Antrag auf Rückkehr in die eheliche Wohnung (act. A.21 S. 10). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Zuteilung der vormals ehelichen Wohnung mit Vorwürfen gegenüber dem Berufungskläger oder der Finanzierung des Hauses – im Eheschutzverfahren wird lediglich die Benützung für die Dauer der Trennung geregelt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) – zusammenhängen soll. Zu den Gründen für eine Umteilung äussert sich der Berufungskläger darüber hinaus nicht. Was die beantragte Substituierung von Rechtsanwältin Mazzetta als anwaltliche Vertretung der Berufungsbeklagten betrifft (vgl. act. A.18 S. 8 und act. A.21 S. 6 und 9 f.), so ist der Berufungskläger weder legitimiert, einen solchen Antrag zu stellen, noch kann ein privatrechtliches Auftragsverhältnis durch das Gericht beendet werden. Angebliche Verstösse gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten und Berufsregeln (vgl. act. A.18 S. 3 f.; act. A.21 S. 1 und 5 ff.; vgl. auch act. A.13 S. 4) bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Eheschutzverfahrens. Auf die entsprechenden Anträge des Berufungsklägers ist nicht einzutreten.

11.

Fazit

Die Berufung ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Berufungskläger dringt mit seinem (Eventual-)Antrag auf unbegleitete Besuchskontakte, mit Ausnahme der Übergaben, durch. Ebenso werden die Kontakte dergestalt ausgedehnt, dass die jeweilige Besuchszeit von zwei auf vier Stunden verlängert und anstelle von zwei Besuchen nun drei Besuche innerhalb von 14 Tagen stattfinden können; noch ausgedehntere Kontakte (samt Übernachtungen) und Ferien gemäss den Anträgen des Berufungsklägers können nicht angeordnet werden. Die übrigen Anträge auf alternierende bzw. alleinige Obhut, Auswechslung der Beistandsperson, Auflage der Kosten der Übergabebegleitung, Anordnung einer Mediation, Einholung eines Gutachtens und unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, auf jene bezüglich Reisevollmacht sowie Kopie von Ausweisdokumenten, Anpassung des Unterhalts, Auflage der Kosten der Besuchsbegleitung, das Gesuch um Prozesskostenbevorschussung wie auch die weiteren Begehren (vgl. E. 10) wird nicht eingetreten. Der Antrag auf Offenlegung des Aufenthaltsortes von D._____ ist gegenstandslos geworden.

12.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

12.1

Gerichtskosten und Parteientschädigungen werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz verteilte die Prozesskosten abhängig vom Verfahrensausgang je hälftig (vgl. act. B.2 E. 3.9). Dass dem Berufungskläger mit dem vorliegenden Urteil nunmehr ein unbegleitetes Kontaktrecht sowie häufigere und längere Besuche eingeräumt werden, ist auf Umstände und eine Entwicklung zurückzuführen, die erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens eingetreten sind. Entsprechend ist der diesbezügliche Verfahrensausgang für die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten weniger stark zu gewichten. Die erstinstanzlich getroffene Kostenregelung bleibt aufgrund dessen und der nachfolgend aufgezeigten geringfügigen Verschiebung des Verfahrensausgangs angemessen und ist unverändert zu belassen.

12.2.1

Für die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens gelten dieselben Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei dem Verfahrensausgang auch in familienrechtlichen Verfahren ein grösseres Gewicht zukommt (vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 107 ZPO N. 5). Der Berufungskläger wirft der Berufungsbeklagten eine Verzögerungstaktik vor, die den Prozess unnötig belastet habe (act. A.14 S. 2; act. A.17 S. 4; act. A.18 S. 5). Er beruft sich auf eine Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip und will die gesamten Prozesskosten der Berufungsbeklagten anlasten (act. A.17 S. 5 und act. A.18 S. 4 f. u. 7). Dabei übersieht er, dass er mehrfach vom Replikrecht Gebrauch gemacht hat, seine Eingaben viele Wiederholungen enthalten und er bis zum Schluss neue Anträge gestellt sowie neue Beweismittel vorgelegt hat, welche auch bereits zum einem früheren Zeitpunkt hätten vorgebracht werden können. Die Berufungsbeklagte dagegen hat sich in ihren Eingaben jeweils kurz gehalten und den Prozessstoff nicht erweitert. Deshalb können die Prozesskosten vorliegend jedenfalls nicht gestützt auf Art. 108 ZPO der Berufungsbeklagten auferlegt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die Vielzahl neuer Eingaben und insbesondere neuer Anträge des Berufungsklägers eine frühere Entscheidfindung verunmöglicht haben, womit sich der diesbezügliche Vorwurf des Berufungsklägers an das hiesige Gericht (vgl. act. A.21 S. 8) als unberechtigt erweist.

12.2.2

Wie einleitend erwähnt ist für die Verteilung der Prozesskosten auf den Verfahrensausgang abzustellen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten die Obhutszuteilung, die Ausgestaltung des Besuchsrechts, die Erweiterung der Beistandschaft, die Anordnung einer Mediation und Begutachtung sowie die Erteilung einer Reisevollmacht und die Herausgabe von Ausweiskopien. Zusätzlich ersuchte der Berufungskläger um Prozesskostenbevorschussung bzw. unentgeltliche Rechtspflege. Angesichts des diesbezüglichen partei- und gerichtsseitigen Aufwandes sind die ersten beiden Punkte für die Kostenverteilung am stärksten zu gewichten. Hinsichtlich des Besuchsrechts ist der Berufungskläger teilweise durchgedrungen (vgl. vorstehend E. 11), wobei er mit seinen Anträgen auf Anordnung einer alleinigen bzw. einer alternierenden Obhut mit jeweils hälftigem Betreuungsverhältnis sowie auf Vornahme unbegleiteter Übergaben jedoch deutlich über die getroffene Regelung hinausging. Sein diesbezügliches Obsiegen kann entsprechend mit höchstens 1/3 gewertet werden. In sämtlichen übrigen Belangen ist der Berufungskläger vollständig unterlegen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 und der Berufungsbeklagten zu 1/5 aufzuerlegen.

12.3

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgelegt. Nach dem Dargelegten gehen sie im Umfang von CHF 1'600.00 (4/5) zulasten des Berufungsklägers und im Umfang von CHF 400.00 (1/5) zulasten der Berufungsbeklagten. Die Kosten sind mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 (vgl. act. D.3) zu verrechnen und die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 400.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 aZPO).

Dispositiv

12.4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind auch die Parteikosten zu verteilen. Der Berufungskläger ist demnach in Anwendung der Quotenmethode zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung im Umfang von 3/5 ihrer anwaltlichen Aufwendungen zu bezahlen (zur Quotenmethode siehe Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2). Mit Honorarnote vom 11. April 2025 macht Rechtsanwältin Mazzetta insgesamt einen Aufwand von 26.95 Stunden zu einem Ansatz von CHF 260.00 pro Stunde und damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'965.90 (inkl. Auslagen von CHF 362.00 und 8.1 % MwSt.) geltend (vgl. act. G.6). Der Berufungskläger will eine Diskrepanz bei gewissen Leistungspositionen sehen und bezweifelt die Korrektheit der Abrechnung (vgl. act. A.18 S. 3 f. und act. A.21 S. 6). Er bringt insbesondere vor, das Verfassen der Honorarnote werde zweimal verrechnet, um die Kosten künstlich aufzublähen. Ausserdem sei die vage Position "Entgegennahme und Prüfung eines Entscheids" in der Abrechnung angeführt. Die zuerst kritisierten Positionen lassen sich dadurch erklären, dass die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten am 3. Februar 2025 eine erste und am 7. März 2025 eine aktualisierte Honorarnote einreichte (vgl. act. G.3 und G.4). Dass das Erstellen der Honorarnote zweimal bzw. mehrmals verrechnet wurde, ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Am 20. März 2025 sowie am 11. April 2025 reichte Rechtsanwältin Mazzetta nochmals aktualisierte Honorarnoten ein (act. G.5 und act. G.6). Bei den am 20. März 2025 verrechneten Aufwendungen handelt es sich um eine Sammelposition, woraus sich der Aufwand für die Aktualisierung der Honorarnote im Einzelnen nicht ergibt. Für die Aktualisierung der Honorarnote am 7. März 2025 und am 11. April 2025 sowie den dazugehörigen Kurzbrief an das Gericht wird jeweils eine halbe Stunde verrechnet. Dies gilt als übersetzt und der Aufwand ist um eine halbe Stunde zu kürzen. Im Weiteren erweist sich der in Zusammenhang mit dem Verfassen der Stellungnahme vom 20. März 2025 und der Stellungnahme vom 31. März 2025 angeführte Aufwand von je 2.25 Stunden als überhöht. Angesichts des Umfangs und Inhalts der beiden Eingaben (act. A.19 und act. A.20) erscheint ein Aufwand von 1.25 Stunden respektive von 1.75 Stunden angemessen, womit eine Kürzung um insgesamt 1.5 Stunden erfolgt. Sodann hat die Rechtsvertreterin eine Stunde für die Prüfung und Besprechung des vorliegenden Entscheids mit ihrer Klientin eingerechnet, im Zeitpunkt der Erstellung der Honorarnote damit eine künftige Aufwandposition berücksichtigt, was jedoch üblich ist und zum Aufwand des vorliegenden Berufungsverfahrens gehört. Inwiefern die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten gemäss Vorwurf des Berufungsklägers "interne Büroaktivitäten" als Anwaltsstunden abgerechnet haben soll, erschliesst sich nicht. Auch sonst weisen die eingereichten Honorarnoten keine "erheblichen Unregelmässigkeiten" auf. Wenn der Berufungskläger noch weitere Rechnungen von Rechtsanwältin Mazzetta thematisiert und beanstandet, so ist festzuhalten, dass diese nicht das vorliegende, sondern offenbar ein anderes Verfahren betreffen. Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Im Ergebnis erscheint der geltend gemachte Aufwand angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels und der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, abgesehen von der erwähnten, geringfügigen Kürzung von 2 Stunden, als angemessen. Ebenso gilt der vereinbarte Stundenansatz von CHF 260.00 (act. G.2) als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Demgegenüber übersteigen die vom Berufungskläger ebenfalls beanstandeten Auslagen die üblicherweise vergütete Spesenpauschale von 3 % des Honorars. Die Auslagen werden in der Honorarnote vom 11. April 2025 auf insgesamt CHF 362.00 beziffert (vgl. act. G.6). Fotokopien – umso mehr, als vorliegend keine umfangreichen Beilagen eingereicht wurden –, Porti, E-Mail und Telefon gelten als mit der Spesenpauschale abgedeckt. Bei einem Honorar von CHF 6'487.00 (24.95 Stunden à CHF 260.00) erweist sich die Position von CHF 362.00 deshalb als zu hoch und ist entsprechend auf CHF 194.60 (3 %) zu kürzen. Damit resultiert ein Honoraranspruch in Höhe von CHF 7'222.80 (CHF 6'487.00 zuzüglich Barauslagen von 3 % sowie 8.1 % MwSt.). Demnach hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'333.70 (3/5 von CHF 7'222.80) zu bezahlen.

Es wird erkannt:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositivziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 21. Mai 2024 wird aufgehoben und durch die nachfolgende Regelung ersetzt:

a) A._____ wird berechtigt, seine Tochter D._____ wöchentlich an einem Tag unter der Woche für jeweils vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren wird er berechtigt, seine Tochter jedes zweite Wochenende für jeweils vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen. D._____ ist jeweils spätestens um 18.15 Uhr ihrer Mutter B._____ zurückzubringen.

b) Die Übergaben hinsichtlich der gemäss lit. a angeordneten Besuche sind im Sinne der Erwägungen bis auf Weiteres zu begleiten.

c) Die Kosten der Besuchsbegleitung und der Begleitung der Übergaben haben die Parteien je hälftig zu tragen.

3. Die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, wird beauftragt, die der Beistandsperson mit Entscheid vom 6. Mai 2024 übertragenen Aufgaben und Kompetenzen im Sinne der Erwägungen zu erweitern und ihr zusätzlich folgende Aufgaben und Kompetenzen zu übertragen:

- für die Umsetzung des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts besorgt zu sein und die konkreten Modalitäten, namentlich die Besuchstermine (Festsetzung der Daten und Uhrzeit, Bestimmung des Übergabeortes) einschliesslich Begleitung der Übergaben (Begleitperson, Dauer des Begleitungsbedarfs), verbindlich festzulegen, falls sich die Parteien darüber nicht einigen können;

- den Eltern als Ansprechperson in Zusammenhang mit den Besuchen zu dienen und sie angemessen zu beraten, zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln;

- allfälligen weiteren Beteiligten als Ansprechperson in Zusammenhang mit der Umsetzung des Besuchsrechts zur Verfügung zu stehen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A._____ wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu 4/5, mithin im Umfang von CHF 1'600.00, zulasten von A._____, und zu 1/5, mithin im Umfang von CHF 400.00, zulasten von B._____. Sie werden mit dem von A._____ in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 400.00 direkt zu ersetzen.

A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'333.70 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) zu bezahlen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

1 / 39

5A_404/2025

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero

Art. 122 GOGart. 122 GOGart. 122 LOG

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