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Entscheid

ZR1 2025 102

Entscheide Obergericht

5. Dezember 2025Deutsch12 min

A. C.________ und B.________ sind die Eltern von A.________, geboren am _____ 2011. Sie stehen sich seit dem 10. Juli 2020 in einem Ehescheidungsverfahren vor dem Regionalgericht Plessur gegenüber. Im Rahmen dieses Verfahrens sind seit 23. Dezember 2022 das Gesuch von C.________ auf Abänderung des Eheschutzentscheids betreffend Unterhalt (Proz. Nr. 135-2022-915) sowie seit 11. November 2024 das Gesuch von B.________ auf Änderung des persönlichen Verkehrs von C.________ (Proz. Nr. 135‑2024‑833) hängig, wobei die Verfahren (unter der Proz. Nr. 135-2022-915) vereinigt wurden. Nachdem A.________ zu seinem Vater bereits seit längerem keinen Kontakt mehr hatte, spitzte sich im ersten Halbjahr 2025, insbesondere ab Anfang Mai 2025, auch sein Verhältnis zur (obhutsberechtigten) Mutter zu. Es kam zu mehreren Vorfällen zwischen B.________ und A.________, bei denen die Polizei eingeschaltet wurde. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur führte mit Entscheid vom 6. Juni 2025 die bereits bestehende Beistandschaft weiter und wies A.________ und seine Eltern an, eine psychotherapeutische Behandlung des Kindes zu installieren sowie seine spezialärztliche (kinder- und jugendpsychiatrische) Abklärung (inkl. Klärung des Betäubungsmittelkonsums) zu dulden und daran mitzuwirken. Nach einer Eskalation zu Hause am 8. Juni 2025 wurde A.________ gestützt auf eine ärztliche Verfügung fürsorgerisch in der Clienia Littenheid untergebracht. Am 25. Juni 2025 entschied der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur wie folgt:

Source gr.ch

Verfügung vom 29. September 2025

mitgeteilt am 1. Oktober 2025

Referenz ZR1 25 102

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz

Bazzell, Aktuarin

Parteien A.________

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger

gegen

B.________

Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Tomaschett-Murer

C.________

Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta

Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Kindesschutzmassnahmen)

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 25. Juni 2025, mitgeteilt am 30. Juli 2025 (Proz. Nr. 135-2022-915 und Proz. Nr. 135‑2024‑833)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. C.________ und B.________ sind die Eltern von A.________, geboren am _____ 2011. Sie stehen sich seit dem 10. Juli 2020 in einem Ehescheidungsverfahren vor dem Regionalgericht Plessur gegenüber. Im Rahmen dieses Verfahrens sind seit 23. Dezember 2022 das Gesuch von C.________ auf Abänderung des Eheschutzentscheids betreffend Unterhalt (Proz. Nr. 135-2022-915) sowie seit 11. November 2024 das Gesuch von B.________ auf Änderung des persönlichen Verkehrs von C.________ (Proz. Nr. 135‑2024‑833) hängig, wobei die Verfahren (unter der Proz. Nr. 135-2022-915) vereinigt wurden. Nachdem A.________ zu seinem Vater bereits seit längerem keinen Kontakt mehr hatte, spitzte sich im ersten Halbjahr 2025, insbesondere ab Anfang Mai 2025, auch sein Verhältnis zur (obhutsberechtigten) Mutter zu. Es kam zu mehreren Vorfällen zwischen B.________ und A.________, bei denen die Polizei eingeschaltet wurde. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur führte mit Entscheid vom 6. Juni 2025 die bereits bestehende Beistandschaft weiter und wies A.________ und seine Eltern an, eine psychotherapeutische Behandlung des Kindes zu installieren sowie seine spezialärztliche (kinder- und jugendpsychiatrische) Abklärung (inkl. Klärung des Betäubungsmittelkonsums) zu dulden und daran mitzuwirken. Nach einer Eskalation zu Hause am 8. Juni 2025 wurde A.________ gestützt auf eine ärztliche Verfügung fürsorgerisch in der Clienia Littenheid untergebracht. Am 25. Juni 2025 entschied der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur wie folgt:

7.

C.________ und B.________ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.________, geboren am _____ 2011, entzogen.

8.

A.________ wird ab 25. Juni 2025 für die Dauer von maximal vier Monaten in der Durchgangsstation Winterthur,

fremdplatziert.

9.

Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird ersucht, für den Vollzug der Kindesschutzmassnahme gemäss Ziff. 2 hiervor besorgt zu sein. Sie hat insbesondere für die Vorbereitung, die Anmeldung und den Vollzug des Eintritts in die Einrichtung besorgt zu sein.

10.

a)

Frau Dr. rer. nat. E.________, KJPD wird mit separater Verfügung beauftragt, eine jugendpsychiatrische Begutachtung bei A.________ durchzuführen.

b)

Der Anordnung gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

11.

Die mit Entscheid vom 6. Juni 2025 angeordneten Weisungen gemäss Dispo.-Ziff. 1 lit. a und b sowie die damit zusammenhängenden Aufträge an die Beistandschaft gemäss Dispo.-Ziff. 2 lit. a – d werden aufgehoben.

12.

Die Massnahmekosten gemäss Ziff. 2 und 3 hiervor sind vorerst von der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz von A.________ – derzeit der Stadt Chur – zu tragen (Art. 63a EGzZGB).

13.

Die Kosten bleiben bei der Prozedur.

14.

a)

Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden (Art. 308 f. ZPO). Diese ist beim Obergericht des Kantons Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 und Art. 314 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO).

b)

Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

15.

[Mitteilung]

B. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ mit Schreiben vom 4. Juli 2025 beim Regionalgericht Plessur Rekurs ein. Das Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht Graubünden weitergeleitet. Das Obergericht sah von der Eröffnung eines Rechtsmittelverfahrens ab und wies A.________ darauf hin, dass im Falle einer gerichtlichen Unterbringung als Rechtsmittel gegen den Entscheid nur die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig ist, wobei diese erst gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben werden kann.

C. Am 30. Juli 2025 wurde der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 25. Juni 2025 begründet eröffnet. Dagegen erhob A.________, vertreten durch die Kindesvertreterin Diana Honegger, am 18. August 2025 Berufung beim Obergericht mit folgenden Anträgen:

1.

Es seien die Ziffern 7 bis 10 (recte 1 bis 4) des angefochtenen Entscheides aufzuheben.

2.

Es sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides umgehend, d.h. ohne Anhörung der Parteien, eventualiter unter Ansetzung einer kurzen, nicht erstreckbaren Vernehmlassungsfrist aufzuschieben.

3.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

D. Die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer lehnte den Antrag um superprovisorische Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2025 ab. Sie forderte die Eltern zur Berufungsantwort, die Vorinstanz sowie die KESB Nordbünden zur Einreichung der Akten und die Beiständin von A.________, F.________, sowie die Durchgangsstation Winterthur zur Berichterstattung auf.

E. Der Institutionsleiter der Durchgangsstation Winterthur, D.________, und die Beiständin, F.________, erstatteten jeweils einen Bericht vom 28. August 2025.

F. C.________ beantragte mit Berufungsantwort vom 1. September 2025 die Abweisung der Berufung und des Antrags auf aufschiebende Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer.

G. B.________ liess sich vor der Hauptverhandlung nicht vernehmen.

H. Am 18. September 2025 fand die Hauptverhandlung mit persönlicher Anhörung von A.________ durch das Kollegium statt. Es wurden folgende Anträge gestellt:

Rechtsbegehren von A.________

Es seien die Ziffern 7 bis 10 (recte 1 bis 4) des angefochtenen Entscheides aufzuheben.

Es sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides aufzuschieben.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Rechtsbegehren von C.________

Die Berufung sei abzuweisen.

Die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids sei abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1% Mwst.

Rechtsbegehren von B.________

1.

Die Berufung von A.________ sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.

I. A.________ erklärte im Rahmen seiner Anhörung den Rückzug der Berufung. Die Kindesvertreterin, Diana Honegger, bestätigte den Rückzug der Berufung durch Unterzeichnung des Protokolls.

J. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2022-915, vereinigt mit Proz. Nr. 135‑2024‑833) sowie die Akten der KESB Nordbünden sind beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Unterbringung von A.________ in der Durchgangsstation Winterthur, so dass keine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt und die Berufung unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

1.2

Die Berufung wurde mit Eingabe vom 18. August 2025 fristgerecht erhoben, unabhängig davon, ob die in Dispositivziffer 14.a (act. B.1) enthaltene Frist von 10 Tagen oder die für Berufungen gegen summarische Entscheide in familienrechtlichen Angelegenheiten geltende 30-tägige Frist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZPO) anwendbar ist. Auf die Berufung ist einzutreten.

1.3

Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Die Anhörung von A.________ erfolgte gestützt auf die sinngemässe Anwendung von Art. 450e Abs. 4 ZGB (vgl. Art. 314b Abs. 1 ZGB) im Kollegium.

2.

A.________ erklärte an der Berufungsverhandlung den Rückzug der Berufung (act. H.3, S. 12 f.). Die Kindesvertreterin bestätigte den Rückzug durch Unterzeichnung des Protokolls der Berufungsverhandlung (act. H.3; Art. 241 Abs. 1 ZPO). Der Rückzug der Berufung ist zulässig, auch wenn die angefochtenen Punkte (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung) der Offizialmaxime unterstehen (Art. 296 Abs. 3 ZPO; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 12/15 vom 11. Februar 2021 E. 1.1, ZK1 22 94 vom 26. September 2022 E. 6; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 58 N 7; Seiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 58 N 33; Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N. 38). Der Rückzug führt als Entscheidsurrogat zur unmittelbaren Beendigung des Berufungsverfahrens, das von der Vorsitzenden als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]). Der angefochtene Entscheid, der seit seiner Eröffnung vollstreckbar war (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO), ist mit der Rückzugserklärung am 18. September 2025 rechtskräftig geworden.

3.1

Im Abschreibungsentscheid hat das Gericht die Prozesskosten festzusetzen und über deren Verteilung und Liquidation zu entscheiden (Art. 104 ZPO; Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 241 N. 19). Die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei im Falle des Rückzugs eines Rechtsmittels gleich wie im Falle des Klagerückzugs der Rechtsmittelkläger als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. BGE 139 III 358 E. 3). Aspekte, die in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden können, sind unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten sowie die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 107 N. 6).

3.2

Tritt ein Kind in eigenem Namen in einem Verfahren als Partei auf und sind gleichzeitig auch beide Elternteile am Verfahren beteiligt, rechtfertigt es sich grundsätzlich, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nur zwischen den Eltern zu verteilen und das Kind nicht mit Prozesskosten zu belasten, zumal die Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 2 ZGB) ohnehin für die Prozesskosten des Kindes aufzukommen hätten (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 107 N 7; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 35 vom 28. August 2025 E. 3.3 m.w.H.). Auch die Kosten der Kindesvertretung – welche zu den Gerichtskosten gehören (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) – sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen, da es stossend wäre, dem Kind Kosten aufzubürden, die ihm aus der Wahrnehmung seiner Rechte im Prozess seiner Eltern entstehen (vgl. Michel/Berger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 27).

3.3

Gestützt auf diese Überlegungen sowie das dem Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehende Ermessen sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens vorliegend trotz des Umstands, dass A.________ aufgrund des Klagerückzugs an sich als unterliegend zu gelten hat, den Eltern aufzuerlegen. Angesichts der beidseitigen elterlichen Anträge auf Abweisung der Berufung sind die Prozesskosten unter den Eltern hälftig zu verteilen. Auf die Zusprechung von Parteientschädigungen wird verzichtet. Da das Gesuch von C.________ auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung heutigen Datums abgewiesen wird, sind sein Kostenanteil sowie seine Parteikosten nicht einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu leisten.

3.4

Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 1 ZPO; Art. 11 VGZ u. Art. 14 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Diana Honegger, macht mit Kostennote vom 18. September 2025 gestützt auf einen anwaltlichen Aufwand von 13.86 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF 200.00, ein Honorar von CHF 3'086.25 geltend (inkl. Kleinstspesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 %; act. G.2). Der geltend gemachte Aufwand umfasst zwei Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie eine Stunde für die Nachbearbeitung. Die Hauptverhandlung dauerte eine Stunde und 15 Minuten, weshalb der anwaltliche Aufwand dafür sowie für die Nachbereitung um insgesamt eine Stunde auf 12.86 Stunden zu kürzen ist. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen und der Stundenansatz entspricht demjenigen für unentgeltliche Rechtsvertreter. Es resultieren Kosten der Kindesvertreterin von CHF 2'864.00 (inkl. Spesenpauschale von CHF 77.00 und Mehrwertsteuer von CHF 215.00). Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich somit auf insgesamt CHF 3'864.00 (Gerichtsgebühr CHF 1'000.00, Kosten der Kindesvertretung CHF 2'864.00). Sie gehen zu je CHF 1'932.00 zulasten von B.________ und C.________.

Dispositiv

Es wird erkannt:

Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 3'864.00 (Gerichtsgebühr CHF 1'000.00, Kosten der Kindesvertretung CHF 2'864.00) gehen je hälftig zulasten von B.________ und C.________.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Die Kindesvertreterin von A.________, Rechtsanwältin Diana Honegger, wird mit CHF 2'864.00 (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

1 / 8

Art. 63a EGzZGBart. 63a EGzZGBart. 63a LICC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 58n Satzung des Europaratesart. 58n Statut du Conseil de l’Europeart. 58n 3

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 Codice civile svizzero

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 11 VGZart. 11 VGZart. 11 OECC