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Entscheid

ZR1 2025 109

Strafprozessordnung

14. Oktober 2025Deutsch19 min

A. A.________ wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), vom 12. Februar 2025 behördlich in der Klinik B.________ (nachfolgend: Klinik B.________) fürsorgerisch untergebracht, nachdem er bereits am 8. Januar 2025 durch Dr. med. C.________, O.1.________, fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in der Klinik B.________ untergebracht worden war. Die fürsorgerische Unterbringung wurde von der KESB Nordbünden am 21. Juli 2025 verlängert. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. August 2025 ab.

Source gr.ch

Entscheid vom 18. September 2025

mitgeteilt am 29. September 2025

Referenz ZR1 25 109

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Bäder Federspiel und Bergamin

Hugentobler, Aktuarin ad hoc

Parteien A.________

Beschwerdeführer

Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Behandlung ohne Zustimmung vom 20. August 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________ wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), vom 12. Februar 2025 behördlich in der Klinik B.________ (nachfolgend: Klinik B.________) fürsorgerisch untergebracht, nachdem er bereits am 8. Januar 2025 durch Dr. med. C.________, O.1.________, fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in der Klinik B.________ untergebracht worden war. Die fürsorgerische Unterbringung wurde von der KESB Nordbünden am 21. Juli 2025 verlängert. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. August 2025 ab.

B. Am 2. Mai 2025 ordnete die Klinik B.________ gestützt auf den erstellten Behandlungsplan eine Behandlung ohne Zustimmung an. Auf die dagegen verspätet erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Entscheid vom 5. Juni 2025 nicht ein. Am 20. August 2025 ordnete die Klinik B.________ schliesslich eine erweiterte Behandlung ohne Zustimmung an. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden.

C. Am 26. August 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik B.________ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik B.________ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer fristgerecht am 27. August 2025 beim Obergericht ein.

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten ging nicht innert Frist ein, wodurch die auf den 3. September 2025 angesetzte Verhandlung abgesagt werden musste.

E. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten ging innert Frist am 5. September 2025 beim Obergericht ein.

F. Aufgrund des Widerspruchs zwischen der Diagnose von Dr. med. E.________ und dem Bericht der Klinik B.________ ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik B.________ am 5. September 2025 um Mitteilung, ob sie an der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung festhalten wolle. Im Schreiben vom 9. September 2025 nahm die Klinik B.________ Stellung zum Gutachten von Dr. med. E.________ und führte aus, dass sie an der Behandlung ohne Zustimmung festhalten wolle.

G. Am 15. September 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 11. September 2025 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 20. August 2025 (Art. 434 ZGB; act. 01.1). Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Obergericht des Kantons Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerde vom 22. August 2025 (Poststempel) erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgutachten von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. September 2025 vor (act. 09). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung vom 15. September 2025 Genüge getan. Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft (vgl. Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 39).

3.1

Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).

3.2.1

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die am 20. August 2025 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung (act. 01.1). Diese stellt eine Erweiterung der bereits am 2. Mai 2025 angeordneten Behandlung ohne Zustimmung dar. Letztere besteht weiterhin, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3.2.2

Für die Rechtmässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung sind die folgenden allgemeinen Voraussetzungen einzuhalten: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 N. 13 ff.).

3.2.3

Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen fürsorgerisch untergebracht. Die Unterbringung erfolgte zur Behandlung einer psychischen Störung. Gemäss Behandlungsplan der Klinik B.________ wurde beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie DD schizoaffektive Störung mit gegenwärtig psychotischer Symptomatik (ICD-10 F.20.0) diagnostiziert (act. 01.2). Zudem wurde ein Abhängigkeitssyndrom in Form von Psychischen- und Verhaltensstörungen durch Opiode (ICD-10 F11.2), Cannabinoide (ICD-10 F12.2), Sedativa oder Hypnotika (ICD-10 F 13.2), Kokain (ICD-10 F14.2) und Tabak (ICD-10 F17.2) festgestellt. Der Beschwerdeführer hat der Behandlung nicht zugestimmt.

3.2.4

Auch der Behandlungsplan selbst muss die in Art. 433 f. ZGB vorgesehenen Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen. Er ist gemäss Art. 13 OR schriftlich zu erstellen, das heisst es bedarf der Unterschrift des behandelnden Arztes (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 433 N. 17). Die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wurde vom Chefarzt der Akutpsychiatrie/Rehabilitation Dr. med. F.________ sowie vom leitenden Arzt, Dr. med. G.________, unterzeichnet (act. 01.1).

3.2.5

Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müssen auch Ausführungen zu den Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen sein. Überdies hat er auch eine Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Dadurch wird dem Patienten ermöglicht, sich ein Gesamtbild über die Behandlung zu machen und so gültig in eine solche einzuwilligen. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 433 N. 8 f. m.w.H.). Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 433 N. 20).

3.2.6

Gestützt auf den Behandlungsplan vom 26. Februar 2025, welcher von der behandelnden Ärztin H.________ erstellt und offensichtlich auch laufend angepasst wurde, wurde mit der Behandlung ohne Zustimmung vom 20. August 2025 Folgendes angeordnet: Vorgesehen ist in erster Linie eine psychopharmakologische Behandlung mit Olanzapin bis zu 40mg/d und Valproinsäure bis max. 3000mg/d gemäss Wirkspiegel im Blut und/oder Clozapin bis zu 900mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Diazepam/ Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden genannten Substanzen i.m. jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Zyprexa Trockensub i.m. bis zu 20mg/ d. Zusätzlich werden im Rahmen der Behandlung mit Clozapin regelmässige Blutentnahmen angeordnet, aufgrund der Notwendigkeit des Monitorings von Leukozyten im Serum zur sicheren und leitliniengerechten psychopharmakologischen Behandlung (act. 01.1). Die in der angefochtenen Anordnung angeordnete Behandlung entspricht der im Behandlungsplan vorgesehenen Behandlung, weshalb die allgemeinen Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zustimmung erfüllt sind. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Behandlungsplan die Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung nicht aufführt. Nicht enthalten ist überdies eine Prognose über den Krankheitsverlauf, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Jedoch wird als Behandlungsziel aufgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Krankheitsverständnis und Behandlungseinsicht unterstützt werden soll. Zudem soll eine Krisenintervention und psychische Stabilisierung sowie die Reduktion der manisch-psychotischen Symptomatik sowie die Klärung der Absprachefähigkeit erreicht werden.

Dispositiv

4.1. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, müssen zusätzlich zu den vorstehend genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 N. 17). Demnach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).

4.2.1. Weil die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung immer nur für die Behandlung einer psychischen Störung vorgesehen werden kann, kann auch nur eine Behandlung der diagnostizierten psychischen Störung angeordnet werden. Vorliegend wurde, wie erwähnt, im Behandlungsplan nebst den diagnostizierten psychischen und Verhaltensstörungen (diverse Abhängigkeitssyndrome) eine paranoide Schizophrenie DD schizoaffektive Störung mit gegenwärtig psychotischer Symptomatik diagnostiziert (vgl. act. 01.2).

4.2.2. Die Gutachterin kam in ihrem Gutachten vom 4. September 2025 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus medizinisch psychiatrischer Sicht mehrere Diagnosen bestehen. Allerdings gehöre keine in die Kategorie von Krankheiten aus dem schizophrenen oder bipolaren Formenkreis (act. 09 S. 5 unten). Sie diagnostizierte eine Abhängigkeit von mehreren Substanzen (ICD-10 F 19.2), wobei der Beschwerdeführer auf ärztlich verordneten Beruhigungsmittel und Opiate im Sinne der kontinuierlichen Drogenersatztherapie angewiesen sei. Zudem wurde eine antisoziale (dissoziale) Persönlichkeitsstörung DSM-IV TR 301.7 mit narzisstischer Komponente festgestellt. In Abweichung zur Diagnose der Klinik B.________ (und auch von früheren Gutachten) stellte die Gutachterin im Rahmen des Kurzgutachtens zusätzlich eine Verdachtsdiagnose auf ADHS (act. 09). Der Beschwerdeführer leide möglicherweise an einem ausgeprägten ADHS-Syndrom, welches durch den Drogenkonsum, insbesondere Kokain, noch verstärkt werde. Da bis anhin keine Testungen durchgeführt worden seien, bleibe die Verdachtsdiagnose jedoch eine Spekulation. Die Verdachtsdiagnose begründete die Gutachterin mit dem Umstand, dass die von der Klinik erwähnte Logorrhoe und Distanzlosigkeit auch in anderem Lichte gesehen werden könne. Im Rahmen eines manischen Zustands sei diese Ausdruck einer tiefgreifenden Störung der Stimmungsregulation mit einem euphorischen, grandiosen oder gereizten Antrieb. Die Person erlebe sich selber als hoch, unbesiegbar und von aussergewöhnlich wichtigen, mitteilungswürdigen Ideen beflügelt. Der Redeschwall sei primär ein Symptom der krankhaft gehobenen und expansiven Stimmung. Der Redeschwall beim Beschwerdeführer sei hingegen nicht aus einer Hochphase entstanden. Es liege vielmehr eine sehr flache Stimmung vor und der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt euphorisch gewesen. Auch fehle es beim Beschwerdeführer an der für eine schizoaffektive Störung typischen ideenflüchtigen oder assoziativen Lockerung, durch welche der rote Faden bei einem Redeschwall für das Gegenüber komplett verloren gehe. Der Beschwerdeführer komme immer wieder zum Thema zurück, auch nachdem er unterbrochen worden sei (act. 09 Ziff. 5.3).

4.2.3. Die Klinik B.________ führte zu dem ihr unterbreiteten Gutachten mit Schreiben vom 9. September 2025 aus, die im Gutachten beschriebenen Einschätzungen würden sich nicht mit der Einschätzung des Behandlungsteams decken. Der Beschwerdeführer könne weiterhin nicht mit den geringsten Freiheitsgraden umgehen, sei wiederholt abgängig gewesen, was jeweils vermutlich zusammen mit Konsumereignissen zur Aggravierung der manisch-psychotischen Symptomatik geführt habe (act. 11).

4.3.1. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. September 2025 persönlich befragt. Der Beschwerdeführer äusserte sich wie schon in früheren Verhandlungen dahingehend, nicht an einer schizoaffektiven Störung zu leiden, sondern an ADHS. Er wünsche sich unter anderem eine Behandlung mit Ritalin, um besser mit dem ADHS klarzukommen. Die Medikamente aus der angeordneten Behandlung ohne Zustimmung würden ihn krankmachen, er sei allergisch dagegen, werde aber trotzdem gezwungen, sie zu nehmen. Die Drogenersatztherapie sei hingegen gut für ihn, es müsse nur noch sein ADHS behandelt werden und dann könne es für ihn endlich bergauf gehen.

4.3.2. Für das Gericht waren anlässlich der Befragung keine wahnhaften oder manischen Elemente erkennbar. Vielmehr waren die Einschätzungen der Gutachterin für das Obergericht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer angesichts der Hauptverhandlung Schwierigkeiten hatte, den Vorsitzenden ausreden zu lassen, und ihm bei Fragen vermehrt ins Wort fiel. Gemäss der Gutachterin seien sich Personen mit ADHS im Gegensatz zu solchen mit Manie ihrem Redeschwall häufig bewusst, was beim Beschwerdeführer der Fall sei (act. 09). Anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Beschwerdeführer mehrmals, dass er schon immer sehr gesprächig gewesen sei und immer schon viel geredet habe. Ihm sei bewusst, dass er auch während der Verhandlung viel rede.

Das Obergericht ist sich im Klaren, dass es selber mangels Fachkenntnisse keine Diagnose stellen kann. Es fällt jedoch auf, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit in der Klinik B.________ befindet und eine Verbesserung seines Gesundheitszustands offensichtlich durch die seit Januar 2025 andauernde Behandlung, im Zuge derer auch die Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung vom 2. Mai 2025 erfolgt war, nicht wesentlich bzw. nur jeweils vorübergehend – bis zum nächsten Konsum von Substanzen – erzielt werden konnte. In Würdigung dieser Umstände, der Verfahrensakten und insbesondere des Gutachtens von Dr. med. E.________ sind für das Gericht durchaus Anhaltspunkte erkennbar, dass für den Beschwerdeführer die Diagnose der paranoischen Schizophrenie bzw. einer schizoaffektiven Störung nicht oder nicht abschliessend zutreffend ist. Jedenfalls ist die von der Gutachterin gestellte Verdachtsdiagnose eines ADHS für das Gericht nachvollziehbar. Demgemäss kann das Gericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer abschliessend die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit einer affektiven Störung gestellt werden kann und die in der angefochtenen Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vorgesehene Behandlung auch der beim Beschwerdeführer tatsächlich bestehenden psychischen Störung entspricht.

4.4. Scheint aber die psychische Störung des Beschwerdeführers nicht abschliessend festzustehen, sind die weiteren Voraussetzungen der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wie nachfolgend dargelegt wird.

4.4.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 N. 19 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.). Gemäss den Ausführungen der Gutachterin Dr. med. E.________ besteht für die angeordnete Medikation keine Indikation und besteht beim Unterbleiben der angeordneten Behandlung keine Selbst- und Fremdgefährdung (vgl. act. 09 Antwort auf Frage 6.3 und 6.4.). Die Voraussetzung von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist damit nicht erfüllt.

4.4.2. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 434 N. 21 m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Botschaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 N. 18).

Die Gutachterin führte aus, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers einerseits hinsichtlich seiner Behandlungsbedürftigkeit im Sinne einer Drogenersatztherapie erhalten sei. Zudem sei er auch in der Lage, nachvollziehbar zu erläutern, weshalb er gegen die Behandlung ohne Zustimmung sei. Deshalb sei ihm auch die hierbei erhaltene Urteilsfähigkeit zu bescheinigen (act. 09 Frage 6.5). Dies ist für das Gericht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer war anlässlich der Hauptverhandlung hinsichtlich der Verdachtsdiagnose eines ADHS derselben Auffassung wie die Gutachterin und betonte dies mehrmals, indem er während der Verhandlung immer wieder kundtat, dass bei ihm in früheren Jahren mehrfach ADHS diagnostiziert worden sei. Auch erkannte er eine Abhängigkeit bezüglich mehrerer Substanzen an und führte aus, dass er die Drogenersatztherapie begrüsse, da sie für ihn lebenswichtig sein könnte. Der Beschwerdeführer bestätigte damit die Ausführungen der Gutachterin, dass eine Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe. Damit sind für das Obergericht keine Gründe ersichtlich, um von der Einschätzung der behandelnden Gutachterin betreffend die Urteilsunfähigkeit in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit abzuweichen.

4.4.3. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme verhältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 N. 22 und N. 24; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.).

Gemäss der Gutachterin stellt die Behandlung ohne Zustimmung vom 20. August 2025 eine nicht indizierte und damit nicht notwendige Massnahme dar (act. 09 Antwort auf Frage 6.6). Da sie von einer ADHS Erkrankung und nicht von einer schizoaffektiven Störungen ausgehe, sei aus psychiatrischer Sicht eine grundlegende Überprüfung der Verdachtsdiagnose zu empfehlen. Sollte dieser Verdacht bestätigt werden, seien spezifische Medikamente hilfreich. Auch diese Schlussfolgerung ist für das Gericht nachvollziehbar, weshalb auch nicht von einer angemessenen Massnahme der angeordneten Behandlung ohne Zustimmung ausgegangen werden kann.

4.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die angeordnete (erweiterte) Behandlung ohne Zustimmung vom 20. August 2025 nicht erfüllt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist.

5. Abschliessend ist Folgendes festzuhalten: Aufgehoben wird vorliegend nicht die bereits seit 2. Mai 2025 bestehende Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung, sondern lediglich die am 20. August 2025 angeordnete Erweiterung. Die Weiterführung der Drogenersatztherapie war nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Ebenso wird mit dem vorliegenden Entscheid nicht die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben. Wie die Gutachterin in ihrer Antwort auf die Frage 6.8 ausführt (act. 09), ist vor dem Hintergrund der langjährigen Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers, aber auch der seit seiner frühsten Kindheit auffälligen Verhaltensweisen, die zu schwerwiegenden Erziehungsproblemen, Verurteilungen, Heimaufenthalten und Gefängnisstrafen geführt haben, fraglich, ob eine stationäre-psychiatrische Behandlung überhaupt zielführend ist. Eine solche Entscheidung ist jedoch vor allem in Hinblick auf eine adäquate Anschlusslösung in Zusammenarbeit mit der KESB, den Eltern, wie auch der Beiständin zu treffen. Zu deren Vorbereitung scheint aus Sicht des Obergerichts auch eine genaue Untersuchung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die abschliessende Klärung seiner Diagnose angezeigt.

6. Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der Behandlung ohne Zustimmung vom 20. August 2025 durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'025.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'525.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 20. August 2025 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'025.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'525.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

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Art. 13 ORart. 13 COart. 13 CO

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BGE 127 I 6ATF 127 I 6DTF 127 I 6

Art. 16 ZGBart. 16 CCart. 16 Codice civile svizzero

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 Codice civile svizzero

Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC