ZR1 2025 110
Invalidenversicherung
28. August 2025Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 19. September 2025
mitgeteilt am Datum
Referenz ZR1 25 110
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Fabienne Götz
Gegenstand Ablehnung Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung
Anfechtungsobj. Verfügung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 22. August 2025
In Erwägung,
dass A.________ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B.________ vom 30. Juli 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik C.________ der Psychiatrischen Dienste Graubünden untergebracht wurde,
dass A.________ dagegen mit Eingabe vom 21. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob,
dass das Obergericht mit Entscheid vom 21. August 2025 (ZR1 25 107) auf die Beschwerde nicht eintrat und die Angelegenheit zur Prüfung eines Gesuches um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung der Klinik C.________ weiterleitete,
dass das Gesuch um Entlassung von der Klinik C.________ am 22. August 2025 abgewiesen wurde,
dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen am 25. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht einreichte,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2025 D.________, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand von A.________ und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bis 2. September 2025 beauftragte,
dass das Gutachten fristgereicht einging,
dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, bereits mit Entscheid vom 21. August 2025, mitgeteilt am 28. August 2025, die Beschwerdeführerin behördlich in der Klinik C.________ fürsorgerisch unterbracht hatte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 8. September 2025 durch ihre Verfahrensbeiständin, Rechtsanwältin MLaw Fabienne Götz, Beschwerde an das Obergericht erhob (Beschwerdeverfahren ZR1 25 120),
dass das Beschwerdeverfahren ZR1 25 110 gegen die Ablehnung der Entlassung somit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Akten des Beschwerdeverfahrens ZR1 25 110 im Beschwerdeverfahren ZR1 25 120 beigezogen wurden,
dass für das Beschwerdeverfahren ZR1 25 110 keine Kosten erhoben werden,
wird erkannt:
Das Beschwerdeverfahren ZR1 25 110 wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Erste zivilrechtliche Kammer
Der Vorsitzende
Cavegn
Sachverhalt
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Erwägungen
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