ZR1 2025 113
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
27. September 2025Deutsch4 min
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Source gr.ch
Entscheid vom 18. September 2025
mitgeteilt am 19. September 2025
Referenz ZR1 25 113
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Bäder Federspiel und Bergamin
Hugentobler, Aktuarin ad hoc
Parteien A.________
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 28. August 2025
In Erwägung,
dass A.________ am 28. August 2025 vom Spital B.________ für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht wurde,
dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 29. August 2025 (Poststempel), eingegangen am 1. September 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die C.________ am 1. September 2025 aufforderte, sich bis zum 2. September 2025 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, sowie die wesentlichen Klinikakten einzureichen,
dass die C.________ erst mit Schreiben vom 5. September 2025 zur fürsorgerischen Unterbringung Stellung nahm,
dass der Vorsitzende mit Verfügung vom 8. September 2025 Dr. med. D.________ mit der Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer bis zum 11. September 2025 beauftragte,
dass das Gutachten vom 10. September 2025 am 11. September 2025 beim Obergericht einging,
dass am 12. September 2025 zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 16. September 2025 in der C.________ vorgeladen wurde,
dass die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Assistenzärztin E.________ durchgeführt wurde,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens eine im Kanton Graubünden ausgesprochene Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 28. August 2025 bildet (Art. 434 ZGB; act. 01.1),
dass für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde das Obergericht des Kantons Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]),
dass dies auch dann gilt, wenn sich die Klinik, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht wurde, nicht im Kanton Graubünden befindet (BGE 146 III 377 E. 6.3.3),
dass die Frist zur Anrufung des Gerichts gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt,
dass die Beschwerde vom 29. August 2025 (act. 01) frist- und formgerecht erfolgte und auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärzte und Ärztinnen bezeichnen können, welche neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen, wobei die Dauer sechs Wochen nicht überschreiten darf,
dass der Kanton Graubünden unter anderem die behandelnde Ärztin beziehungsweise den behandelnden Arzt der überweisenden Einrichtung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ermächtigt (Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB),
dass die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich untersucht und anhört und in der Folge einen Unterbringungsentscheid verfasst, welcher mindestens Ort und Datum der Untersuchung, den Namen der Ärztin oder des Arztes, den Befund, die Gründe und den Zweck der Unterbringung sowie die Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 430 Abs. 1 und 2 ZGB),
dass der Unterbringungsentscheid schriftlich ausgefertigt werden und er auch von der entscheidenden Person unterschrieben sein muss (Geiser/Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 429/430 N. 24),
dass ein Unterbringungsentscheid nichtig ist, wenn er nicht von einer zuständigen Person ergeht (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 429/430 N. 27),
dass aus dem ausgefüllten Formular des Spitals B.________ für die fürsorgerische Unterbringung zwar Dr. med. F.________ als anordnender Arzt aufgeführt ist,
dass die Unterbringung jedoch nicht von Dr. med. F.________ unterschrieben wurde, sondern in seiner Vertretung (i.V.) von einer anderen Person, deren Name im Weiteren unleserlich ist (A. …),
dass diese Vorgehensweise unzulässig ist und die fehlende Unterschrift des anordnenden Arztes ohne Weiteres zur Nichtigkeit der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung führt,
dass die Nichtigkeit vom Obergericht festzustellen ist, zumal in der Zwischenzeit keine neuen Anordnungen erlassen wurden,
dass die weiteren Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung, welche für die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehen müssen, nicht mehr zu prüfen sind,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'791.60 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 1'291.60) bei diesem Ausgang beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'791.60 (Gerichtsgebühren von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 1'291.60) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
[Rechtmittelbelehrung]
[Mitteilung]
Erste zivilrechtliche Kammer
Der Vorsitzende
Cavegn
Die Aktuarin ad hoc
Hugentobler
Sachverhalt
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Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Erwägungen
BGE 146 III 377ATF 146 III 377DTF 146 III 377
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero